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BGH

Gericht: BGH

Die Rauchkate und das vom Kläger benutzte Land gehörten zu.dem an G^|^verpachteten Hof ®in Entgelt zahlte der Kläger nicht dafür* mit üem er wiederholt über die Präge einer Ent- Ein Verkauf der von ihnen 'benutzten Flächen oder der Baulichkeiten kann nicht in Erwägung gezogen werden« Ebensowenig eine Art Erbpacht, Der Verein muß sich sein Verfügungsrecht Über die Landschaftsgestaltung und einer Planung unter größerem Gesichtspunkt Vorbehalten« Ich versichere Ihnen jedoch? Tm Jahre 1952 oder früher versicherte der Beklagte alle ihm gehörigen Gebäude im Gebiet des Naturschutzparkes gegen Feuer« Das vom Kläger bewohnte Haus wurde bei der Feuer- 25o April 1955 zahlte der Kläger einen Betrag von 200 DM unmittelbar an den Beklagten« und zwar als Prämien für 1954 und "955° Qc eine Angestellte des Beklagten die Zahlung der Prämien im Auftrag des Vorsitzenden von dem Kläger verlangt hat, wie dieser behauptet« ist streitig« Die Ehefrau abgetreten, die ihres Geldes für des Klägers hat an diesen etwaige Ansprüche ihr gegen den Beklagten aus der Verwendung die Errichtung des abgebranten Gebäudes zu- Der Beklagte bezeichnet die Rechtsbeziehungen zu dem Kläger als Leihvertrag und hat sich für etwaige Ansprüche des Klägers wegen Aufwendungen auf Verjährung berufen. Der Beklagte hafte schon aus dem Schreiben vom 9^ August 1942 in Verbindung mit der von ihm abgeschlossenen Feuerversicherung für den dem Kläger an dem von ihm aufgebauten Haus entstandenen Wertverlust« Die dann abgegebene Erklärung des Beklagten könne nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, die vom Kläger durch die ausgeführten Einbauten vorgenommene Werterhöhung zu vergüten, wenn das Eesitzrecht infolge anderweiter Verfügung des Beklagten enden sollte. Es könne offen bleiben, ob die Erklärung des Beklagten der Kläger solle in jedem Fall vor Schaden bewahrt bleiben, ohne weiteres auf andere Fälle des Verlustes ausgedehnt werden könne oder ob damit eine Verpflichtung des Beklagten habe begründet werden sollen, das Haus gegen Brandschaden zu versichern, Der Abschluß einer Feuerversicherung für das Haus, dessen vom Kläger vorgenommene Einbauten als wesentliche Bestandteile in das Eigentum des Beklagten übergegangen sei, habe auf jeden Fall die Bedeutung gehabt, daß sich nunmehr die Verpflichtung zur Schadloshaltung auch auf den Verlust des Gebäudes wegen Brand Schadens erstreckt habe. Das gesamte Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluß der Feuerversicherung und der Erklärung vom 9* Au gust 1942 begründe die Verpflichtung des Beklagten, im Falle eines Brandes die Brandentschädigung, soweit dem Kläger* ein Schaden entstanden sei, an diesen auszuzahlen,, Ein Leih- oder überhaupt Hutzu.ngsvertrag habe zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht bestandene Die Schadloshaltung des Klägers bestehe in der Entschädigung für den von ihm errichteten Bau zu dem Zeitwert nach Ab- daß der Beklagte bereit sei; die vom Kläger investierten Beträge entweder durch langfristige Vereinbarung oder durch Rückerstattung sicherzustellen» Denn diese Erklärung beziehe sich nicht auf die im dritten Absatz des Schreibens erwähnten Bälle des vorzeitigen Verlustes des Hauses.. Bür diesen Ball habe der Beklagte gerade eine weitergehende Schadloshaltung zugesichert» Vor allem im Zusammenhang•mit dem Abschluß der Beuerversicherung für das vom Kläger aufgebaute Gebäude könne die Schadloshaltung für den Eintritt des Versicherungsfalles nur in Anlehnung an § 88 VVG eine Entschädigung des Klägers zu dem Zeitwert bedeuten» Ein Schaden des Klägers in Höhe von 6 500 DM sei schon auf Grund der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder als erwiesen anzusehen. erster August 1942, auf das der Kläger-Linie stützt» ist eine einseitige Willenserklärungr die als solche gemäß § 305 BGB noch kein SchuldVerhältnis entstehen ließe. Da jedoch der Kläger, wie dem Schreiben zu entnehmen ist, sich bereits an den Vorsitzenden der Beklagten gewandt hatte und ersichtlich den Bau von befriedigenden Erklärungen der Beklagten abhängig machen wollte, lag die Annahme eines Vertragsangebotes, das in dem Schreiben enthalten war. 1. Nach Auffassung der Revision bedeutet die Zusage im dritten Absatz des Schreibens vom 9» August 1942, der Kläger werde in jedem Palle vor einem Schaden bewahrt bleiben, lediglich die Versicherung, er werde die Möglichkeit, in der Heide zu wohnen, nicht verlieren, wenn der Pacht-vertrag mit Goerke enden würde. Berufungsrichter gewählte andere unmöglich wäre0 Die Zulassung der Künstler im Park lag ersichtlich auch im Interesse des Beklagten, da von ihren Kunstwerken., die sich vorwiegend mit Motiven aus der Heide befassen würden« eine Werbewirkung für die Zwecke des Beklagten ausging« Es konnte daher der Satz ein besonderes Entgegenkommen, wie es die Schadloshal-tung bedeutete., zu begründen bestimmt sein» daß es für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Kläger ohne Bedeutung war? solange die damit endgültige Zahlung durch den Kläger dem Beklagten nicht zur Kenntnis kam. entgegengenommen und die Beträge behaltenGewiß wurde hierdurch keine Versicherung zugunsten des Klägers als eines Britten bewirkt, Ber Berufungsrichter war aber rechtlich nicht gehindert? Eine solche Auslegung kann nicht als unmöglich oder wider Treu und Glauben verstoßend bezeich net werden, da in der Tat der seinerzeitige Wiederaufbau des Hauses und die Zahlung der Prämien ursächlich für die Erzielung des in der Versicherungssumme liegenden Wertes war, Angesichts der in dem Schreiben vom 9o August 1942 enthaltenen nachdrücklichen Versicherung der Schadloshaltung? der deutlichen Tendenz des Schreibens zur Begünstigung des Klä-gers als eines Künstlers und des Umstandes, daß zu dem vom Kläger geschaffenen Teile dem Beklagten keine oder nur geringe Kosten entstanden waren, weder an Bauaufwendungen noch für die Versicherung, sowie der Erwägung, daß eine ähnliche Beteiligung an Hausbaukosten anderwärts durch den Kläger den gestiegenen Baukosten entsprechende Mittel erforderte, ist die Auslegung des Berufungsrichters aus Rechts gründen nicht zu beanstanden. Von dieser Auslegung ausgehend brauchte das Berufungsgericht auch die Präge der Umstellung nach der Währungsreform nicht zu prüfen, da die stillschweigende Vereinbarung durch Entgegennahme der Beträge für die Feuerversicherung nach der Währungsreform iago Ebensowenig bedurfte es noch der Prüfung, ob der Kläger aufgefordert wurde? Wenn die Revision noch anführt, das Fundament müsse brauchbar geblieben sein, was der Kläger substantiiert bestritten hat, und mache einen erheblichen Wert' aus* so greift die Revision damit in unzulässiger Weise’die Beweiswürdigung des Berufungsrichters an, was hier zutrifft (BGHZ 5* 162* 175)* Es ist dabei zu berücksichtigen* daß das Haus* wie auch die Lichtbilder zeigen» als massiver Fachwerkbau wieder her-gestellt worden war und daß die Beklagte auch ihrerseits nähere Angaben über die Lieferung von Holz Uöä* nicht gemacht hat. Nach alledem erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründeto Da auch im übrigen ein von Amts wegen zu berücksichtigender Rechtsverstoß zu Lasten des Beklagten nicht ersichtlich ist9 war sein Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs» 1 ZPO zurückzuweisen, Dr, Augustin Schuster Rothe Dr, Freitag Mattem

Zitierte Normen: § 951 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichthausenSchadloshaltungSchreibenKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2164 005
feZS-dÄ&SfS
Verkündet am .25« Januar I960 Hirth? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 in dem Rechtsstreit
 des Vereins	e«VM gesetzlich vertreten
 durch den Vorsitzgja&en des Verstandes Kaufmann Alfred in	]M00^straße	#?
Beklagten? Berufungsklägers und Revisionsklägers,
' - Prozeßhevöllmächtigters
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 den Kunstmaler
 Günter
Klägers? Berufungsbeklägten und Revisionsbeklagten?
Prozeßhevöllmächtigteri Rechtsanwalt Dr
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar* I960 unter Mitwirkung der Bundes-richter Dr. Augustin? Schuster? Dr.. Rothe? Dr* Freitag und Dr. Mattem
 für Recht erkannts	•i-'h-
Die Revision g^en daä Urteil des. IO. Zivilsenats des Bfb er land e sger Iefi| s in Celle vom 10. Juni "958 wird auf Kosten des Befciagten zurückgewiesen.
Von Rechts, wegen'
— tL '•
Tatbestand*
Der Beklagte ist Eigentümer des Naturschutzparks Lüneburger Heide, Zu dem Gebiet des Parks gehört auch der Hof	mit
 dem Weiler	Seit	April	1935 bewohnte der Kläger
 in	eine alte zu dem Abbruch bestimmte Rauchkate. Zu-
gleich nutzte er 1 1/2 ha des herumliegenden Unlandes, das er in Kultur brachte, teils als Acker, teils als Weideland für seine Modeiltiere. Der Beklagte und der Pächter des Hofes «	hatten	Ihm	dies	gestattet.	Die	Rauchkate	und
 das vom Kläger benutzte Land gehörten zu.dem an G^|^verpachteten Hof	®in	Entgelt	zahlte der Kläger nicht
 dafür*	mit üem er wiederholt über die Präge einer Ent-
schädigung gesprochen hatte* hatte ihm erwidert, das Haus sei nichts wert, das Land hatte ihm auch nichts gebracht, er wolle kein Geld dafür haben, im November i 940 stürzten das Dach und die Wände der Kate zu dem erheblichen Teil ein, da das Haus baufällig war. Mit Einverständnis des Pächters Gund des Vorsitzenden des Vorstands des Beklagten Hans	baute
 der Kläger aas Haus in massivem Pachwerkbau mit eigenen.Mitteln, zu dem Teil auch mit Geldern seiner Prau, bis zu dem Jahre '1945 wieder auf. Im Jahre 1:$42; trat der Kläger an den Beklagten heran, ihm das genutzte Gelände;mit dem Haus zu verkaufen oder in. Erbpacht zu geben und verlangte. Klarheit über seine Rechtsbeziehungen. Darauf schrieb.ihm der damalige.erste Vorsitzende des Beklagten	ühter	dem	9.	August	1942 einen Brief,
 In dem es u.a. heißtir . ■ ■
c ihrem Wunsch i3htsprechen^j;^^LgJ^Ihnen gern bestätigen, daß der Verein	keine	Ver-
anlassung hat, Sie in ihrem Tuskuium zu behelligen. .. Sollte also der Pall eihtreten, daß der Pachtvertrag des Herrn Hfc erlischt, so bin ich bereit mit Ihnen einen neuen Pachtvertrag zu schließen., der Ihr Verbleiben in	gewährleistet.	Ich	wäre	bereit,
 die von Ihnen zur Instandsetzung investierten Beträge entweder durch eine langfristige Vereinbarung oder durch Rückerstattung .sicherzustellen«,
Ein Verkauf der von ihnen 'benutzten Flächen oder der Baulichkeiten kann nicht in Erwägung gezogen werden« Ebensowenig eine Art Erbpacht, Der Verein muß sich sein Verfügungsrecht Über die Landschaftsgestaltung und einer Planung unter größerem Gesichtspunkt Vorbehalten« Ich versichere Ihnen jedoch? daß sie in jedem Palle vor einem Schaden bewahrt bleiben werden, denn die Anwesenheit von Künstlern im Park soll die einzige Ausnahme in der sonst rein bäuerlich gedachten Besiedlung de3 Parkes bleiben.
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Tm Jahre 1952 oder früher versicherte der Beklagte alle ihm gehörigen Gebäude im Gebiet des Naturschutzparkes gegen Feuer« Das vom Kläger bewohnte Haus wurde bei der	Feuer-
versicherung mit 25 000 DM versichert. Die Versicherungsprämie für die verpachteten Gebäude stellte der Beklagte den Pächtern in Rechnung;, so auch dem Pächter G^m^fiir die auf dem Hofe befindlichen Gebäude« Der Pächter G^|^ verlangte seinerseits von dem Kläger Erstattung der Prämien, Etwa am
25o April 1955 zahlte der Kläger einen Betrag von 200 DM unmittelbar an den Beklagten« und zwar als Prämien für 1954 und "955° Qc eine Angestellte des Beklagten die Zahlung der Prämien im Auftrag des Vorsitzenden von dem Kläger verlangt hat, wie dieser behauptet« ist streitig«
Am 19o Mai 1955 brannte das vom Kläger bewohnte Haus ab. Der Beklagte erhielt die Versicherungssumme in Höhe von etwa 24 .20 DM ausbezahlUo Er lehnte es ab, den Betrag an den Klüger abzuführen oder das Haus damit wieder aufzubauen.
Die Ehefrau abgetreten, die ihres Geldes für
 des Klägers hat an diesen etwaige Ansprüche ihr gegen den Beklagten aus der Verwendung die Errichtung des abgebranten Gebäudes zu-
stehen könnten«
Der Kläger hält den Beklagten für verpflichtet, die Versicherungssumme an ihn abzuführen? hat aber zunächst nur einen Teilbetrag von 6 500 DM nebst 4 % Zinsen seit "!5, Mai 1958 eingeklagt *
Der Beklagte bezeichnet die Rechtsbeziehungen zu dem Kläger als Leihvertrag und hat sich für etwaige Ansprüche des Klägers wegen Aufwendungen auf Verjährung berufen. Diese Aufwendungen bestreitet der Beklagte auch der Höhe nach,
 Da3 Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg,
 Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabwei-sungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe %
J- o
Das Berufungsgericht führt auss Ob der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 951? 812, 818 Abs. 2 BGB) einen Anspruch auf Auskehrung der Brandentschädigung gegen den Beklagten oder auf Wertersatz für seine Einbauten habeF könne offen bleiben. Der Beklagte hafte schon aus dem Schreiben vom 9^ August 1942 in Verbindung mit der von ihm abgeschlossenen Feuerversicherung für den dem Kläger an dem von ihm aufgebauten Haus entstandenen Wertverlust«
Der Kläger habe vor dem Schreiben vom 9» August 1942 bei dem Beklagten angefragt gehabt.;, wie sich die Sachlage im Hin-
click auf den Wiederaufbau der Kate steilen würde, wenn das Pachtverhältnis des Beklagten mit	erlöschen	würde. Die
 dann abgegebene Erklärung des Beklagten könne nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, die vom Kläger durch die ausgeführten Einbauten vorgenommene Werterhöhung zu vergüten, wenn das Eesitzrecht infolge anderweiter Verfügung des Beklagten enden sollte. Es könne offen bleiben, ob die Erklärung des Beklagten der Kläger solle in jedem Fall vor Schaden bewahrt bleiben, ohne weiteres auf andere Fälle des Verlustes ausgedehnt werden könne oder ob damit eine Verpflichtung des Beklagten habe begründet werden sollen, das Haus gegen Brandschaden zu versichern, Der Abschluß einer Feuerversicherung für das Haus, dessen vom Kläger vorgenommene Einbauten als wesentliche Bestandteile in das Eigentum des Beklagten übergegangen sei, habe auf jeden Fall die Bedeutung gehabt, daß sich nunmehr die Verpflichtung zur Schadloshaltung auch auf den Verlust des Gebäudes wegen Brand Schadens erstreckt habe. Das gelte . umsomehr, als der Beklagte dem Pächter G^^^^ und dieser dem Kläger die Feuerversicherungsprämien bis 1953 jedenfalls in Rechnung gestellt habe und von dem Kläger 200 DM für die Feuerversicherung von 1954 und 1955 angenommen und behalten habe* sonach die Zahlung gegen sich gelten lassen müsse.
Das gesamte Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluß der Feuerversicherung und der Erklärung vom 9* Au gust 1942 begründe die Verpflichtung des Beklagten, im Falle eines Brandes die Brandentschädigung, soweit dem Kläger* ein Schaden entstanden sei, an diesen auszuzahlen,, Ein Leih- oder überhaupt Hutzu.ngsvertrag habe zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht bestandene
 Die Schadloshaltung des Klägers bestehe in der Entschädigung für den von ihm errichteten Bau zu dem Zeitwert nach Ab-
zug des Gebäudewerts >. der noch vor Ausführung des Aufbaues bestanden habe«. Dieser Auslegung stehe nicht die in Abs.
Satz 5 des Schreibens vom 9. August 1942 abgegebene Erklärung entgegen.; daß der Beklagte bereit sei; die vom Kläger investierten Beträge entweder durch langfristige Vereinbarung oder durch Rückerstattung sicherzustellen» Denn diese Erklärung beziehe sich nicht auf die im dritten Absatz des Schreibens erwähnten Bälle des vorzeitigen Verlustes des Hauses..
Bür diesen Ball habe der Beklagte gerade eine weitergehende Schadloshaltung zugesichert» Vor allem im Zusammenhang•mit dem Abschluß der Beuerversicherung für das vom Kläger aufgebaute Gebäude könne die Schadloshaltung für den Eintritt des Versicherungsfalles nur in Anlehnung an § 88 VVG eine Entschädigung des Klägers zu dem Zeitwert bedeuten»
Ein Schaden des Klägers in Höhe von 6 500 DM sei schon auf Grund der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder als erwiesen anzusehen. Selbst wenn beim Einsturz der Kate zwei Umfassungsmauern und eine Mauer teilweise stehen geblieben seien» habe der stattliche Bau nur unter Verwendung sehr erheblicher Um- und Ausbauten entstehen können» Auch habe der Beklagte im Schreiben vom 9» August 1942 selbst zu dem Ausdruck gebracht., daß er das Haus (im früheren Zustande) längst aufgegeben hätte und daß eine gründliche Überholung oder ein Umbau wesentlich teuerer als ein Neubau käme»
Die Würdigung der Revisionsangriffe ergibt^
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 Das Schreiben seinen Anspruch in
 vom 9o
erster
 August 1942, auf das der Kläger-Linie stützt» ist eine einseitige
 Willenserklärungr die als solche gemäß § 305 BGB noch kein SchuldVerhältnis entstehen ließe. Da jedoch der Kläger, wie dem Schreiben zu entnehmen ist, sich bereits an den Vorsitzenden der Beklagten gewandt hatte und ersichtlich den Bau von befriedigenden Erklärungen der Beklagten abhängig machen wollte, lag die Annahme eines Vertragsangebotes, das in dem Schreiben enthalten war. in der Erstellung des Baues, die dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein kann. Nach der Passung des Schreibens, wenn es nicht überhaupt nur eine Bestätigung einer verbindlichen mündlichen Abmachung war, war eine besondere Annahme der in ihm angeboteten Vergünstigungen nicht erwartet, sc daß der Vertragsschluß wegen Verzichts auf Annahme gemäß § 1-51 BGB zustandekam.
B.
Die Revision hält die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts für Llückenhaft (mangelnde Berücksichtigung von Auslegungsstoff) und für unmöglich. Insoweit ist., obwohl es sich um einen Individualvertrag handelt, eine Nachprüfung in diesem Rechtszug möglich.
1. Nach Auffassung der Revision bedeutet die Zusage im dritten Absatz des Schreibens vom 9» August 1942, der Kläger werde in jedem Palle vor einem Schaden bewahrt bleiben, lediglich die Versicherung, er werde die Möglichkeit, in der Heide zu wohnen, nicht verlieren, wenn der Pacht-vertrag mit Goerke enden würde. Die Revision entnimmt dies aus dem auf die Zusage folgenden Satz; Denn die Anwesenheit von Künstlern im Park soll die einzige Ausnahme in der sonst rein bäuerlich gedachten Besiedelung des Parkes bleiben.
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Es besteht jedoch kein Anhalt dafür« daß der Berufungs-riohter diesen folgenden Satz« der im Tatbestand des Berufungsurteils angeführt wird., übersehen hätte. Auch nötigt er nicht derart z;. der Auslegung der Revision, daß die vom . Berufungsrichter gewählte andere unmöglich wäre0 Die Zulassung der Künstler im Park lag ersichtlich auch im Interesse des Beklagten, da von ihren Kunstwerken., die sich vorwiegend mit Motiven aus der Heide befassen würden« eine Werbewirkung für die Zwecke des Beklagten ausging« Es konnte daher der Satz ein besonderes Entgegenkommen, wie es die Schadloshal-tung bedeutete., zu begründen bestimmt sein»
2« Besondere Erörterung im Berufungsurteil bedurfte auch nicht die Behauptung des Beklagten^ es sei ständige Übung bei der Verpachtung gewesen« daß Investitionen an Gebäuden durch die Pächter ohne Vergütung bleiben sollten (so in der Tat im Pachtvertrag mit	§	'12).	Denn	das Schreiben vom
9* August ’942 zeigt in seinem ersten Absatz« daß das für den Kläger gerade nicht gelten sollte. Außerdem ist nicht ersichtlich« daß dem Kläger diese Übung bekannt gewesen wäre.
Da die Schadloshaltung vom Berufungsgericht nicht in dem Sinn-der Gewährung einer Unterkunft im Heidegebiet ausgelegt wird«, geht der-. Einwand-fehl, der Klageanspruch scheitere daran« daß der Beklagte dem Kläger nach dem Brande Ersatz-wohnraum gingeboten habee
4, Soweit die Revision Verjährung geltend macht« weil es sich bei dem Klageanspruch um Verwendungen auf eine durch Leihvertrag überlassene Sache handele (§ 606 BGB), ist auf die zutreffende Ausführung des Berufungsgerichts zu verweisen«
daß die bloße Zustimmung des Beklagten zur Überlassung des Grundstücks durch den Pächter Goerke keinen Leihvertrag in sich schloß*
Auf die Frage? ob der Hof	als	ganzer durch den
 Aufbau des Hauses an Wert gewann? kommt es nicht mehr an? da die Vergütung des dem Kläger entstandenen Schadens in Frage steht, E3 ist daher in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung? daß der Beklagte für das Ausbleiben einer Werterhöhung Sachverständigenbeweis angetreten hatte.
5* Als rechtsirrig bezeichnet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts? daß der Abschluß der Feuerversicherung eine Ausweitung der Verpflichtung des Beklagten herbeige führt habe. Hier ist zuzugeben? daß es für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Kläger ohne Bedeutung war? wenn der Beklagte sich die Prämien von	erstatten ließ
 und der Kläger seinerseits G^Ü^ die Beträge vergütete? solange die damit endgültige Zahlung durch den Kläger dem Beklagten nicht zur Kenntnis kam. Biese Kenntnis hat der Beklagte für die Jahre 1954 und 'i955 aber erlangt? denn er hat die Zahlung durch den Kläger? wie der Berufungsrichter feststellt? entgegengenommen und die Beträge behaltenGewiß wurde hierdurch keine Versicherung zugunsten des Klägers als eines Britten bewirkt, Ber Berufungsrichter war aber rechtlich nicht gehindert? den gesamten Vorgang als eine stillschweigende Vereinbarung zu deuten? daß? wenn schon der von der Versicherung gezahlte Schadensbetrag nicht? wie in der Regel? zu dem Wiederaufbau des Hauses verwendet wurde? die Schadloshaltung des Beklagten dann in der Auskehrung des Zeitwertes seines Bauan-teils an ihn erfolgen solle. Eine solche Auslegung kann nicht
 als unmöglich oder wider Treu und Glauben verstoßend bezeich net werden, da in der Tat der seinerzeitige Wiederaufbau des Hauses und die Zahlung der Prämien ursächlich für die Erzielung des in der Versicherungssumme liegenden Wertes war, Angesichts der in dem Schreiben vom 9o August 1942 enthaltenen nachdrücklichen Versicherung der Schadloshaltung? der deutlichen Tendenz des Schreibens zur Begünstigung des Klä-gers als eines Künstlers und des Umstandes, daß zu dem vom Kläger geschaffenen Teile dem Beklagten keine oder nur geringe Kosten entstanden waren, weder an Bauaufwendungen noch für die Versicherung, sowie der Erwägung, daß eine ähnliche Beteiligung an Hausbaukosten anderwärts durch den Kläger den gestiegenen Baukosten entsprechende Mittel erforderte, ist die Auslegung des Berufungsrichters aus Rechts gründen nicht zu beanstanden.
Von dieser Auslegung ausgehend brauchte das Berufungsgericht auch die Präge der Umstellung nach der Währungsreform nicht zu prüfen, da die stillschweigende Vereinbarung durch Entgegennahme der Beträge für die Feuerversicherung nach der Währungsreform iago Ebensowenig bedurfte es noch der Prüfung, ob der Kläger aufgefordert wurde? die Prämien zu zahlen (Schriftsatz vom 28. April 1958 S. 6).
0.
Schließlich erhebt die Revision noch Einwendungen gegen die Feststellung der Schadenshöhe durch das Berufungsgericht
'■ , Sie weist darauf hin* daß nach dem Berufungsurteii wesentliche Teile des "'940 einge3türzten Hauses erhalten geblieben seien« nämlich die Umfassungsmauer und eine weitere Mauer. Hach dem eigenen Vortrag des Beklagten waren es jedoch nur zwei Umfassungsmauern und eine dritte zu dem Teil? wie auch im Berufungsurteil festgehalten. Wenn die Revision noch anführt, das Fundament müsse brauchbar geblieben sein, was der Kläger substantiiert bestritten hat, und mache einen erheblichen Wert' aus* so greift die Revision damit in unzulässiger Weise’die Beweiswürdigung des Berufungsrichters an,
20 Richtig ist, daß der Kläger eine genaue Substanti-ierung der aufgewendeten Beträge nicht vorgenomraen hat? da nach seinem Vortrag die Unterlagen bei dem Brand vom 19° Mai 1955 mitverbrannt sind, Bas hinderte jedoch das Berufungsgericht nicht* :'in freier Beweiswürdigung auf Grund der Lichtbilder die Höhe der geltend gemachten Forderung zu beurteilen, Baß nach dem Zusammensturz des Hauses vorhandenes Material beim Wiederaufbau mitverwendet werden konnte« hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt« Nicht ausdrücklich gewürdigt hat es allerdings die mit Beweis vertretene Behauptung des Beklagten«die Parkverwaltung sei dem Kläger "durch Lieferung von Holz u«ä« an die Hand gegangen”« Boch war das Berufungsgericht nicht verpflichtet« sich mit jeder einzelnen Behauptung der Parteien auseinanderzusetzert;?: wenn nur ersichtlich ist« daß eine sachgemäße Würdigung im Ganzen stattgefunden hat. was hier zutrifft (BGHZ 5* 162*
 175)* Es ist dabei zu berücksichtigen* daß das Haus* wie auch die Lichtbilder zeigen» als massiver Fachwerkbau wieder her-gestellt worden war und daß die Beklagte auch ihrerseits nähere Angaben über die Lieferung von Holz Uöä* nicht gemacht hat.
Unter diesen Umständen genügt die Beweiswürdigung hinsichtlich der Schadenshöhe schon den nach § 286 ZPO zu. stellenden Ansprücheno Zu einer Vernehmung des Klägers zur Schätzung des Schadens war das Berufungsgericht nicht verpflichtet o
lil o
Nach alledem erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründeto Da auch im übrigen ein von Amts wegen zu berücksichtigender Rechtsverstoß zu Lasten des Beklagten nicht ersichtlich ist9 war sein Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs» 1 ZPO zurückzuweisen,
 Dr, Augustin	Schuster	Rothe
 Dr, Freitag
 Mattem