Zivil Senats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 3o Februar 1956 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zuruckgewiesen, daß dieses Urteil und das Urteil der 4o Zivilkammer des ,** Landgerichts in Gottingen vom 10* März 1955 aufgehoben werden, soweit sie über die Kostep . de und zunächst in seinem Beruf nicht tätig werden konnte, schlossen die Parteien am 15« April 1947 einen schriftlichen Pachtvertrag* der den Kläger berechtigte, auf die Bauer von 9 Jahren das etwa 6 l/2 Morgen große Grunde stück seines Onkels* am Stadtrand von NflBID* Gr^fc-0 Straße Nr # gelegen, durch Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie durch Kleintierzucht und Kleintierhaltung zu nutzen« Bas Grundstuck, eine frühere Tongrube, in welcher sich ein Teich gebildet hatte, nebst Üferge-lände mit hohen Böschungen, war bis dahin brach gelegene Nach § 4 des Pachtvertrages war der Pächter berechtigt, zu dem Zwecke von Kleintierzucht und Kleintierhaltung zweckentsprechende Bauten auf demPachtgruMs tück zu erricht ten. Vor dem Bandgericht hat,der Kläger beantragt, den Beklagten.zur Zahlung von 6 100 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem, 1„ Oktober 1955 zu verurteilen» Er beanspruchte diesen Betrag als Entgelt für die durch die Errichtung des Gebäudes hervorgerufene Wertsteigerung des Grundstücks» Der Beklagte, so führt der Kläger aus, habe sich vom Portgang der Bauarbeiten ständig unterrichtet, mit Hat und Tat Hilfe geleistet und auch dann noch kei- Hach seiner Darstellung hat er niemals sein Einverständnis zur Errichtung des Gebäudes gegeben., das nach seiner Auffas sung von vornherein als Wohnhaus aufgeführt_ worden seiB Er habe vielmehr von Anfang an gegen dieses Bauvorhaben Widerspruch erhoben* Er brauche sieh das unfertige Wohnhaus, das keine Kanalisation habe, in seinem gegenwärtigen Zrustahd nicht auf drängen zu lassen* Es könne von ihm nicht benutzt werden; das Haus lasse sich nur mit einem hohen Kostenaufwand zu einem vermietbaren Objekt umgestalten«. ob der Kläger einen Geflügelstall errichtet und ob er sich dabei in den Sohranken des Pachtvertrages gehalten oder wenigstens mit Zustimmung des Beklagten gehandelt hat« Nach Maßgabe der dabei getroffenen Feststellungen prüft das Berufungsgericht alsdann die Berechtigung des Klageanspruches unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, nacht Io In Übereinstimmung mit dem Landgericht führt das Berufungsgericht aus: Rach dem Willen der Parteien? die der Kläger gemäß § 4 des Pachtvertrages errichten durfte und der Beklagte gemäß § 7 des Pachtvertrages unter Zahlung einer Vergütung zu übernehmen hatte» Das Bauwerk habe eine in solider Werkmannsarbeit ausgestattete Haus-türe mit breiter Freitreppe , hohe und breite Fenster, zwei- und dreiflügelige Fensterrahmen, im Erdgeschoß auch richtige Fensterläden, im Innern seien Zimmertüren vorhanden« Auch die Gesamtbauwelse, die massiven dicken Hauswände und das Ho hl z i e g e 1 d a c h wiesen auf den Wohnhausstil hin, Wenn auch der Stall nach modernen Gesichts punkten hätte errichtet werden dürfen, so hätte doch der typische Unterschied zu einem Wohnhaus eingehalten werden müssen« Bas sei aber nicht geschehen* Das Oberlandesgerieht hat den Vertrag dahin ausgelegt , der Kläger habe einen massiven Kleinbau eines Geflügelstalles nach modernen Gesichtspunkten (verglaste lichte und heizbare Räume mit Zementböden oder Plattenbelag) hersteilen dürfen« den typischen Unterschied zu einem Wohnhaus aber wahren müssen* Ob das in Frage kommende Bauwerk diesem Erfordernis naehkam« konnte das Berufungsgericht auf Grund eigener Bebenskenntnis und Lebenserfahrung beurteilenb Es kam nicht darauf an , was die Revision verkennt, ob sich in diesem Hause eine moderne GeflügeIzueht durchführen läßt„ Schließlich kann man auch in Villen und Palästen* die zu Ställen geworden sind, eine Geflügelzucht ausüben, ohne daß deshalb die-se Gebäude ihren Typ als- Villa oder Palas t verlören * Aus diesem Grunde liegen alle Ausführungen der Revision neben der Sache, die dartun sollen, daß nur eine moderne Geflügelzucht Erfolg für einen gewerblichen Betrieb versprechen c Räume für die Lagerung der Futtermittel und des Packmaterials konnten im übrigen auch ohne Errichtung eines typischen Wohnhauses geschaffen werden* Für die hier in Frage stehende Entscheidung brauchte sieh das Berufungsgericht auch nicht durch - angeblich versäumte - Befragung des Klägers eine Unterrichtung über die Erfordernisse der modernen gewerbsmäßigen Geflügelzucht zu verschaffen*. der Beklagte könnte die Übernahme des Baues und die Erstattung der Wertsteigerung nicht verweigern, wenn er mit der Errichtung dies es Bauwerkes e invers t anden gewesen wäre oder doch in Kenntnis des Bauvorhabens den Kläger habe gewähren lassen,, Keine dieser Voraussetzungen sei aber gegebene Der Kläger habe den Beklagten über seine wahre Absicht so lange im rdbhkeln geilass en, bis die äußere Baugestaltung sie habe in Erscheinung treten lassen. Der Beklagte habe jedenfalls nie genehmigt, daß der Kläger an Stelle eines nach dem Vertrage zulässigen Geflügelstalles ein Wohnhaus errichte= Er habe noch nicht einmal versucht, hierfür die Genehmigung seines Onkels herbeizuführen. Erst mit dem Hochwachsen der äußeren Mauern hätte der Beklagte merken können, daß ein Wohnhaus entstehen Zu diesem Zeitpunkt habe er aber der Fortführung der Arbeiten widersprochen, der Kläger habe sich daran allerdings nicht gestörte Im übrigen habe die Beweisaufnahme das vom Kläger behauptete•Einverständnis des Beklagten nicht erbracht * rechtigt nachzupiüfen und zu entscheiden, ob sich aus diesem Sachverhalt vertragliehe Ansprüche des Klägers auf eine Entschädigung für die Wertsteigerung des Grund-stückes des Beklagten herleiten 1as sen„ Es ist der Auf^ fassurig, hierüber sei im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden. Zwar habe,der Kläger dort mit seinem Zahlungsantrage in Höhe von 18 000 DM nur einen Teilbetrag von dem gefordert, was ihm nach seiner Meinüng insgesamt zustehe, sei es als Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung oder als Entschädigung für das Gebäude oder die übrigen werterhöhenden Einrichtungen« Sein Schriftsatz vom 9* Januar 1952 .lasse aber keine Zweifel, daß er schlechthin als Ersatz für das Gebäude insgesamt 18 000 DM haben wollte0 Die Wertsteigerung des Grundstückes sei damit voll und nicht nur zu einem Teile erfaßt worden. Bas Qfeerlandesgericht life ersieht dabei, daß auch dann, wenn der Kläger damals den Anspruch schlechthin hat einklagen wellen, der Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 80 Juli 1952 sich efeen nur auf diesen Betrag feeziehen konnte« Der Kläger war deshalb nicht gehindert, mit der Begründung, sein Ersatzanspruch aus Vertrag gehe Über den Betrag von 18 OOO DM hinaus ? einen wei^ teren Anspruch geltend zu machen« Da der Kläger nun-mehr vorgetragen hat, sein Ersatzanspruch beziffere sich auf 51 000 DM, stand die Rechtskraft des erwähnten Beschlusses nicht entgegen, von dem restlichen Betrage (31 000 - 18 000) einen Teilbetrag von 6 100 DM neu einzuklagen. Da aber das Ofeerlandesgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat, daß das vom Kläger erstellte Bauwerk keinen massiven Stall?., sondern ein Wohnhaus darstellt und gegen den Willen des Beklagten errichtet worden ist, ergibt sich? Ben auf den Tatbestand der Verbindung von Fahrnis mit einem (xruhdstüGk (§ 946 BGB) gestützten Entschädigungsanspruch (§951 BGB) hat das Berufungsgericht abgelehnt o Es führt dazu aus, der Beklagte könne die Beseitigung des Bauwerkes verlangen,, weil dieses eine Störung seines Eigentums darstelle (§ 1004 BGB) * Dieser dingli-^ che Anspruch gehe dem Bereieherungsansprueh (§§951, 812, 818 BGB) vor. Diese Bestimmung bezieht sich aber auf das Verlangen dessen, der die Verbindung gemäß § 946 BGB hergestellt hat» Er kann sonach von dem Bereicherten, abgesehen von der Bestimmung des § 951 Abs 2 BGB, die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beanspruchen» Das besagt aber nicht, daß auch der Bereicherte die Wiederherstellung, sei es aus irgendwelchen rechtlichen Gesichtspunkten, nicht fordern kann» Einen andern Standpunkt hat der Senat, entgegen der Meinung der Revision in seiner Ent^- wenn er,sei es aus Vertrag (§§ 556 * 581 BOB), sei es auf Grund der Be-Stimmungen über unerlaubte Handlungen oder als Eigentum mer ff 1004 BOB) die Beseitigung des Bauwerks verlangen kann, wird im Schrifttum zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch vielfach vertreten (Staudinger 11 y Auf! und zwar in gleieher Weise Ste 1 lunggenom-men (MDR 1954, 294)° Daß auch durch ein in unzulässiger Weise auf einem fremden Grundstück errichtetes Bauwerk eine Beeinträchtigung des Eigentums hervorgerufen werden kann, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom,17* September 1954, V ZR 35/54? April 1937, RGBl I, 440; Bundeswohnraumbewirtsehaftungsgesetz vom 31 c> März 1953s § 22) erst für die Vollstreckung von Bedeutung wäre« Ein Antrag auf Beseitigung des Bauwerkes ist nämlich bisher nicht gestellt worden* Der Anspruch auf Beseitigung ist zwar durch Zustellung der Widerklage rechts ■hängig geworden (§ 281 ZBQ), der Beklagte hat aber den Antrag aus der Widerklage weder vor dem Bahdgericht noch vor dem Berufungsgericht verlesen« Immerhin sei darauf hingewiesen, daß es sich in dem vom Senat in V ZR 146/54 behandelten Palle um ein Bauwerk handelte, durch das mehrere Wohnungen geschaffen waren,, die bereits bewohnt wurden„ Im vorliegenden Palle handelt es sich dagegen um ein Bauwerk, das nach dem Sachverständigengutachten erst mit einem Aufwand von 8 000 DM 2U bezugsfähigen Wohnräumen'umgestaltet werden kann« Daß das Bauwerk in der Zwischenzeit von der Erfassungsbehörde für Wohnungszwecke in Anspruch genommen wurde, ist von keiner Seite behauptet wordene Eicht unbeachtet dürfte auch bei der Präge der Unzulässigkeit der Rechts-, ausübung bleiben,, daß der Beklagte die Errichtung des Bauwerkes nie genehmigt hatte« Es erscheint fraglich, ob ihm,mit Hilfe dieses Einwahdes im Ergebnis die Übernahme des unerwünschten Bauwerkes aufgedrängt werden könnte« Die Abweisung des auf § 951 Abs 1 BGB gestützten Anspruches ergibt sich indes, ohne daß. § 951 Abs 1 Satz 2 BGB stellt eine im Interesse des' Bereicherten getroffene Regelung dar« Sie schützt vor dem Verlangen des Entreicherten, den alten Zustand wieder herzusteilen* Aus der zu beachtenden Interessenlage ergibt sich aber, daß sich der Bereicherte des Entschädigungsanspruches durch Verweisung auf die Möglichkeit der Wiederherstellung des alten Zustandes erwehren kann, zu dem mindesten dann* wenn ihm ein Bauwerk aufgedrängt werden soll, das er nur unter Aufwendung erheblicher Kosten zu einem Ertragswert umgestalten kann= In einem solchen Falle kann es nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben bezeichnet werden, wenn der Bereicherte, statt zu zahlen, entweder selbst den alten Zustand herstellt oder, falls ihm dies wegen der erheblichen Unkosten für die Wiederherstellung des alten Zustandes nicht zugemutet werden kann, dies dem überläßt, der den Bau erstellt hat« In entsprechender Anwendung der in § 1001 Satz 2 BGB getroffenen Regelung muß es sonach dem Schuldner der Wertsteigerungsentschädigung jedenfalls unter der bezeichneten Voraussetzung zugebilligt werden, die Zahlung durch Gestattung der Wegnahme zu er-setzen und dies einredeweise einem Klagebegehren gegen*^, über geltend zu machen (Tobias, ArchZivPrax 94, 371 , 456; Westermapn a.aO Rr 5 auEu; Planck § 951, 1 c; Staudinger aaO § 951 Anm 6 a; Wolff? Damit erledigt sich auch der weitere Einwand des Klägers, er müsse jedenfalls insoweit entschädigt werden, als er auf Grund des Vertrages berechtigt gewesen sei, einen massiven Geflügelbau zu errichten (Baugrund, Fundamente, Keller und Kellerdecke)* Wenn der Kläger das gesamte Bauwerk abträgt, ist der alte Zustand wie— derhergestellt, so daß auch in dem hier noch fraglichen Umfange eine Bereicherung des Beklagten entfällt« d) Die Behauptung der Revision, der Beklagte habe auf den Beseitigungsanspruch - und damit auf seine Ersetzungsbefugnis - verzichtet, findet in den Feststellungen desr angefochtenen -ürteils keine Stütze« Die Revision macht dem Oberlandesgericht zu Unrecht den Vorwurf, es habe auch in diesem Zu sammenhange das frühere Vorbringen und Beweisangebote des.Klägers übergangen« Auf den Schriftsatz vom 27° April 1954 kann sich der Kläger nicht berufenr weil er diesen Schriftsatz nicht vorgetragen hat (GA II, 165)o Im Schriftsatz vom 18« Juni 1954 (GA II, 175) hatte er behauptet, der Beklagte habe bei der Übergabe des Bauwerkes größten Wert auf die Feststellung seines Zustandes gelegt«. Er habe sich die Schlüssel geben far lassen und bis in das Baehzimmer hinein die Räume untersucht 0 Auf dieses Beweisangebot hat das Landgericht erkannt, die Zeugen Seidel und Bute sind vernommen worden (GA II , 230 R, 232 R)«» Bas Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch insoweit befaßt (S 22 Mitte UA)« Auch auf das weitere im Schriftsatz vom 18« Juni 1954 (GA II, 175) gemachte Beweisangebot, ist erkannt worden (Beweisbeschluß vom 14 c Januar 1954 GA II, 186 f)0 Bie Burchführung des Beweisangebotes ist ersichtlich mit Zustimmung der Parteien unterblieben (GA II, 227)«» Mit dem im Schriftsatz vom 71 März 1955 (GA II, 262) ängebotehen Beweis (Zeugin Ülkin) sollte nicht der Verzichtswille des Beklagten nachgewiesen,: sondern dargetan werden, daß die vom Klä~-ger erstellte Berechnung der Wertsteigerung von Mietzinsen ausging, die auch der Beklagte als angemessen empfunden habe * Auf das so zu verstehende Beweiserbieten brauchte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht einzugehen^ Bie verfahrensrechtliche Rüge der Revision kann daher auch insoweit keinen Erfolg haben«, 994 BGB gestützte Klagebegehreh nicht anerkannt, Bas errichtete Bauwerk sei nämlich keine Verwendung für das Grundstück im Sinne dieser Bestimmungeno Es habe die Hauptsache weder erhalten noch verbessert, sondern verändert o Ba es in Mißachtung und Überschreitung des Be-sitzreehtes erstellt worden sei,4 bedeute es sogar eine Störung des Eigentums. Im übrigen versagt das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch für Verwendungen, weil das Bauwerk mißbräuchlich auf das Grundstück gesetzt worden sei und entfernt werden müsse« Bas ist nicht zu beanstanden«. soweit der Beklagte nach dem Abtragen des Hauses etwa noch dadurch bereichert sein sollte, daß die Aufschüttung des Geländes die Errichtung eines Wohnhauses weitgehend gefördert hat, kann zur Zeit noch nicht über- •• Räumungsurteils - gestützte Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung ist • vom Oberlandesgericht abgewiesen; worden, weil es am Nachweis der Inzwischen ;; der den Schaden stiftenden Handlung und dem eingetretenen Erfolge fehle, Insoweit werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils von der Revision nicht angegriffene Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom22, Mai 1954 Widerklage auf Beseitigung des fraglichen Bauwerkes erhoben« Mit der Zustellung dieses Schriftsatzes war der Anspruch rechtshängig geworden« Über ihn ist bisher nicht entschieden worden, weil der Beklagte deh Widerklagean^ trag vor Gericht nicht verlesen hat« Mit der Abweisung der Klage hat daher das Landgericht nicht über alle rechtshängig gewordenen Ansprüche der Barteien entschieden* im Ergebnis also ein Teilurteil erlassen« Es hätte deshalb die Entscheidun über die Kosten einem Schlußurteil ■Vorbehalten-sollen* Weil erst nach Erledigung aller Ansprüche endgültig entschieden werden konnte * in welchem Ausmaße die eine oder die andere Partei obsiegt hat o Durch die Entsehe idung über die Kos ten des landge-richtlichen Verfahrens kann der Kläger auch beschwert sein*; da möglicherweise - etwa bei Abweisung der Widerklage - eine andere Kostenverteilung Platz greifen müßte« Im übrigen ist in der Rechtsmittelinstanz ohne eine entsprechende Rüge oder einen Antrag über die Kosten der ' unteren Instanzen von Amts wegen zu entscheiden, so daß es auf eine etwaige Beschwer des Rechtsmittelführers insoweit nicht einmal ankommt (Baumbach-Lauterbach* ZPO 24o Auf1 § 308 Bern 2)« Die Kostenentscheiduügen deraV^r-derrichter sind deshalb, soweit sie sich mit den Kosten des ersten Rechtszuges befassen, aufzuheben« Bei der Ent- Scheidung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen hat, hat es sein Bewenden* Den Parteien obliegt es nun, mit der Entsehei dung über das rechtshängige Widerklagebegehren eine Entscheidung über die Kosten des landgeriehtlichen Verfahrens in einem Schlußurteil herbeizuführen*
Für das Nachs e3alagaweÄ4> ^ Für die Amtliche Sammlung! 2537 005 Gesetzs Rechtssatz BGB § 951 Ist gegen den Willen des Eigentümers auf dessen Grundstück ein Bauwerk errichtet worden, das als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen ist, so kann der Eigentümer den auf § 951 BGB gestützten Bereicherungsanspruch ; des*Erstellers dadurch abwehren, daß er das . . Bauwerk zu dem Abbruch dem Ers teller zur Verfü-4'l stellt^ ' ' Aktenzeichen: tfiii nc>/56 ■:J' .v . . .:«• &>"■*■■¥:’lül tJßttingen Urteil des BGH vp 21. Dezeaher 195« ' ■' «»■ Gells mm wmm Äfc: lilttl iilfllll mß Äipt 1111 ^ J;"V HfÄ ägl am 21o Dezember 1956 Smalla, Justizobersekretär -als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ■ i Im tarnen des Volkes Im dem Rechtsstreit des. Rechtsanwalts Dr«, Kurt V( FÄHHBfctraße V? im Hl ' Klägers, Berufungsklägers jand Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Rr. i e A. Äf®SÄ den Landwirt Gustav Adolf V Straße 0, in NI Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„ hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die nründ^-liche Verhandlung vom 19» Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundes richte:? , Dr* Augustin* Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Rothe : für Reeht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivil Senats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 3o Februar 1956 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zuruckgewiesen, daß dieses Urteil und das Urteil der 4o Zivilkammer des ,** Landgerichts in Gottingen vom 10* März 1955 aufgehoben werden, soweit sie über die Kostep . des landgerichtlichen Verfahrens entscheiden* Die Entscheidung über diese Kosten bleibt dem. Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten* Von Rechts wegen ■* &.* äatiestani^ Ber Beklagte7ist der Onkel des IjB Jahre 1947 aus der Kriegsgefangensehaft cs a Als dieser entlassen wur- de und zunächst in seinem Beruf nicht tätig werden konnte, schlossen die Parteien am 15« April 1947 einen schriftlichen Pachtvertrag* der den Kläger berechtigte, auf die Bauer von 9 Jahren das etwa 6 l/2 Morgen große Grunde stück seines Onkels* am Stadtrand von NflBID* Gr^fc-0 Straße Nr # gelegen, durch Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie durch Kleintierzucht und Kleintierhaltung zu nutzen« Bas Grundstuck, eine frühere Tongrube, in welcher sich ein Teich gebildet hatte, nebst Üferge-lände mit hohen Böschungen, war bis dahin brach gelegene Nach § 4 des Pachtvertrages war der Pächter berechtigt, zu dem Zwecke von Kleintierzucht und Kleintierhaltung zweckentsprechende Bauten auf demPachtgruMs tück zu erricht ten. Mit Ausnahme eines Geflüge1stalles durfte er aber massive Bauten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Verpächters erstelleno Alle Verbesserungen,; Anpflanzungen sowie die gegebenenfalls errichteten Kleinbauten'hatten gemäß § 7 des Pachtvertrages hach Be- endigung des Pachtverhältnisses auf dem Grundstück zu-rüekzubleiben und waren vom Verpächter entsprechend der Wertsteigerung des Pachtgrundstückes, errechnet durch ein fachmännisches Gutachten,■dem Pächter zu vergüten« Bereits im Sommer 1947 begann der Kläger mit den Ausschaehtungsarbeiten für ein Aassiv es Gebäude, des-sen Kellergeschoß im Sommer 1948 fertiggestellt wurde; der ganze Rohbau war in der zweiten Bezemberhälfte 1948 erstellt« Über Bauweise, Ausgestaltung und Nutzungsart dieses Gebäudes war es zwischen den Parteien zu Meinungs- ■m :¥ H:--; 3 - Verschiedenheiten gekommen* Der Beklagte kündigte am .1.0. Februar 1949 das Pachtverhältnis und erwirkte als Antragsteller im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren die Feststellung, daß die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses wirksam war» In diesem Verfahren wurde der Kläger als Antragsgegner ferner verurteilt, das Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung von 4 204,50 DM an den Beklagten herauszugeben$ dieser Betrag umfaßte die Aufwendungen des Klägers - damaligen Antragsgeg-ners - für eine Abflußleitung, Böschungsbegradigung, Kultivierung eines Bandstreifens, Umwandlung von Sumpfgelände in festen Boden, Herstellung von Wegen und Obstanpflanzungen 0 Soweit.der Kläger darüber hinaus Ansprüche bis zur Hohe von 18 000 DM mit der Begründung gestellt hatte, der Verpächter habe durch betrügerische Prozeßführung die Anerkennung der Kündigung des Pachtverhältnisses erwirkt und damit verursacht, daß dem Pächter vorenthalten worden sei, die Früchte seiner Arbeit zu ernten, ferner» der Verpächter sei durch die Errichtung des Gebäudes ungerechtfertigt bereichert worden, hat das Oberlandesgericht (Bandwirtschaftsgericht) die Sache an das Bandgericht in Göttingen (als Prozeß-gericht) verwiesen» Das Pachtgrundstück ist am 1» Oktober 1933 an den Beklagten vom Kläger zurückgegeben worden«, Vor dem Bandgericht hat,der Kläger beantragt, den Beklagten.zur Zahlung von 6 100 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem, 1„ Oktober 1955 zu verurteilen» Er beanspruchte diesen Betrag als Entgelt für die durch die Errichtung des Gebäudes hervorgerufene Wertsteigerung des Grundstücks» Der Beklagte, so führt der Kläger aus, habe sich vom Portgang der Bauarbeiten ständig unterrichtet, mit Hat und Tat Hilfe geleistet und auch dann noch kei- neu Widerspruch geäußert» als sich in dem Grundriß und in der Stärke der Grundmauern das spätere Ausmaß des Gebäudes habe erkennen lassen«. Er habe somit die-’ ses Bauvorhaben gebilligt, das im Ergebnis auch nichts anderes darstelle als einen massiven Geflügelstall * Der Beklagte sei nicht gegen seinen Willen bereichert wordene Der Wert des Hauses betrage .5,1. 400 DM; allein der Abbruchwert belaufe sich auf 1® #©# Ä tung dieser Wertsteigerung sei der Beklagte sowohl nach dem Eachtvertrag wie unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet; vorerst werde ein Teilbetrag von 6 100 DM geltend gemachte Schließlich sei der Beklagte zur Zahlung dieses Betrages unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung verpflichtete Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«, Hach seiner Darstellung hat er niemals sein Einverständnis zur Errichtung des Gebäudes gegeben., das nach seiner Auffas sung von vornherein als Wohnhaus aufgeführt_ worden seiB Er habe vielmehr von Anfang an gegen dieses Bauvorhaben Widerspruch erhoben* Er brauche sieh das unfertige Wohnhaus, das keine Kanalisation habe, in seinem gegenwärtigen Zrustahd nicht auf drängen zu lassen* Es könne von ihm nicht benutzt werden; das Haus lasse sich nur mit einem hohen Kostenaufwand zu einem vermietbaren Objekt umgestalten«. Der Kläger solle es abreißen und entferneno Allenfalls sei er (der Beklagte) um den Abbruchwert bereichert« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, der vertragliche Anspruch des Beklagten auf Wegräumung des Hauses habe den Vorrang vor dem Anspruch auf Zahlung der Wertsteigerungo Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesendaß der Beklagte zu den Kosten dem Kläger 157 DM zu leisten habea Mit der Revision verfolgt üer Klager seinen bisherigen Klageantrag weiteri der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Entac he i dungsgründe^t Io Soweit sich das Klagebegehren auf die Wertsteigerung des vom Kläger gepachteten Grundstückes gründet, erörtert das Berufungsgericht zunächst? ob der Kläger einen Geflügelstall errichtet und ob er sich dabei in den Sohranken des Pachtvertrages gehalten oder wenigstens mit Zustimmung des Beklagten gehandelt hat« Nach Maßgabe der dabei getroffenen Feststellungen prüft das Berufungsgericht alsdann die Berechtigung des Klageanspruches unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, nacht Io In Übereinstimmung mit dem Landgericht führt das Berufungsgericht aus: Rach dem Willen der Parteien? : wie er in. dem Pachtvertrag zu dem Ausdruck gekommen sei? sollte nur eine bestimmte, durch ihre Bauweise gekennzeichnete Gebäudeart zulässig sein? nämlich ein massiver Geflügelstallo Das vom Kläger erbaute Haus stelle aber keinen Geflügelstall dar? auch nicht ein als Wohnhaus ausbaufähiges Stallgebäude? sondern ein Siedlungshaus . in dem sich auch einige Stallungen befänden« Das Bauwerk gehöre daher nicht zu jenen Bauten? die der Kläger gemäß § 4 des Pachtvertrages errichten durfte und der Beklagte gemäß § 7 des Pachtvertrages unter Zahlung einer Vergütung zu übernehmen hatte» Das Bauwerk habe eine in solider Werkmannsarbeit ausgestattete Haus-türe mit breiter Freitreppe , hohe und breite Fenster, zwei- und dreiflügelige Fensterrahmen, im Erdgeschoß auch richtige Fensterläden, im Innern seien Zimmertüren vorhanden« Auch die Gesamtbauwelse, die massiven dicken Hauswände und das Ho hl z i e g e 1 d a c h wiesen auf den Wohnhausstil hin, Wenn auch der Stall nach modernen Gesichts punkten hätte errichtet werden dürfen, so hätte doch der typische Unterschied zu einem Wohnhaus eingehalten werden müssen« Bas sei aber nicht geschehen* Die Rügen der Revision, die unter dem rechtliehen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die §§ 133? 157 BGB, §§ 139, 286 ZP§ vorgetragen werden, können nicht durchgreif en* a) Bie Auslegung, die das Oberlandesgericht dem -Vertrag gibt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen* Sie steht mit dem Vertragswortlaut in Einklang, beachtet ’ die gesetzlichen Auslegungsregeln und die aus dem Vertrag ersichtliche Interessenlage* Baß das Haus nicht etwa aus Holz erbaut werden sollte, sondern ein massives Bauwerk sein durfter steht außer Streit* b) Bie vom Amtsgericht in seinem Beschluß vom 18c Mai 1949 (GA I, 27) vertretene Auffassung, es handle sich um einen modernen Stallbau, ist nicht maßgebende Ber Beschluß ist übrigens auf Beschwerde hin aufgehoben wordene c) Bie Revision macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, daß es keinen Sachverständigen für die Behauptung des Klägers.. beigezogen babe , das Gebäude sei für eine moderne Geflügelzucht bestimmt und geeignet (Schriftsatz vom 9 '• Januar 1952 S 12/14 GA Ii, 75 R/76 R)«, Indes ist es vornehmlich Aufgabe des. latrichters zu entscheiden, ob seine zur Beantwortung eines Fragenkomplexes ausreicht oder ob er sieh hierzu der besonderen Sachkunde eines Gutachters bedienen muß* Das Oberlandesgerieht hat den Vertrag dahin ausgelegt , der Kläger habe einen massiven Kleinbau eines Geflügelstalles nach modernen Gesichtspunkten (verglaste lichte und heizbare Räume mit Zementböden oder Plattenbelag) hersteilen dürfen« den typischen Unterschied zu einem Wohnhaus aber wahren müssen* Ob das in Frage kommende Bauwerk diesem Erfordernis naehkam« konnte das Berufungsgericht auf Grund eigener Bebenskenntnis und Lebenserfahrung beurteilenb Es kam nicht darauf an , was die Revision verkennt, ob sich in diesem Hause eine moderne GeflügeIzueht durchführen läßt„ Schließlich kann man auch in Villen und Palästen* die zu Ställen geworden sind, eine Geflügelzucht ausüben, ohne daß deshalb die-se Gebäude ihren Typ als- Villa oder Palas t verlören * Aus diesem Grunde liegen alle Ausführungen der Revision neben der Sache, die dartun sollen, daß nur eine moderne Geflügelzucht Erfolg für einen gewerblichen Betrieb versprechen c Räume für die Lagerung der Futtermittel und des Packmaterials konnten im übrigen auch ohne Errichtung eines typischen Wohnhauses geschaffen werden* Für die hier in Frage stehende Entscheidung brauchte sieh das Berufungsgericht auch nicht durch - angeblich versäumte - Befragung des Klägers eine Unterrichtung über die Erfordernisse der modernen gewerbsmäßigen Geflügelzucht zu verschaffen*. Das Berufungsgericht legt alsdann dar? der Beklagte könnte die Übernahme des Baues und die Erstattung der Wertsteigerung nicht verweigern, wenn er mit der Errichtung dies es Bauwerkes e invers t anden gewesen wäre oder doch in Kenntnis des Bauvorhabens den Kläger habe gewähren lassen,, Keine dieser Voraussetzungen sei aber gegebene Der Kläger habe den Beklagten über seine wahre Absicht so lange im rdbhkeln geilass en, bis die äußere Baugestaltung sie habe in Erscheinung treten lassen. Es könne offenbleiben, ©b der Kläger seinem Onkel zu Anfang der Bauausführung einen in kleinem Maßstab angefertigten Bauentwurf gezeigt und ob er auch die späteren Umplanungen (Vergrößerung der Baufläche) mit ihm besprochen habe. Der Beklagte habe jedenfalls nie genehmigt, daß der Kläger an Stelle eines nach dem Vertrage zulässigen Geflügelstalles ein Wohnhaus errichte= Er habe noch nicht einmal versucht, hierfür die Genehmigung seines Onkels herbeizuführen. Es sei unerfindlich, wie der Beklagte lediglich aus dem Aussehen der Fundamente, ohne den Bauplan gesehen zu haben, hätte erkennen können, welche Gestalt das Bauwerk nach seiner Vollendung haben werde. Erst mit dem Hochwachsen der äußeren Mauern hätte der Beklagte merken können, daß ein Wohnhaus entstehen Zu diesem Zeitpunkt habe er aber der Fortführung der Arbeiten widersprochen, der Kläger habe sich daran allerdings nicht gestörte Im übrigen habe die Beweisaufnahme das vom Kläger behauptete•Einverständnis des Beklagten nicht erbracht * Die Revision rügt, der Vortrag des Klägers und seine Beweisangebote seien nicht voll ausgeschöpft worden - Verletzung der §§ 286, 529 ZPOvr« a) Es trifft zu, daß 4er Kläger in den Schriftsätzen vom 9* Januar 1952 (GA II, 75)? 10- Mai 1954* (GA II, 167), 14, Juni und 5o Juli 1955 (GA III, 287, 287 R und 298) vorgetragen hat, Oberbaurat a.D. Ahrends habe den Bauplan hergestellt, der auch eine Unterkellerung des Geflügelstailes vorgesehen habe; der Bauentwurf sei mit dem Beklagten besprochen worden, dieser habe die Notwendigkeit einer Unterkellerung anerkannt; späterhin sei der Kellerausbau verbreitert worden, auch damit sei der Beklagte einverstanden gewesen (Zeugens Ahrends, Boremz und Brodering)0 Dieses Vorbringen *hat das Oberlandesgerieht indes als unbeachtlich bezeichnet, weil sieh auch aus ihm nicht entnehmen lasse, daß der Kläger den Beklagten um die Zustimmung für sein tatsächliches Bauvorhaben gebeten habe, nämlich an Stelle eines Geflügelstailes ein Wohnhaus zu errichten* Hierauf allein komme es an* Wenn nämlich der Kläger bis zuletzt behauptet habe, er baue einen Geflügelstall, so hätte der Beklagte das wahre Bauvorhaben zunächst gar nicht erkennen können* Daß der Beklagte aus dem ihm damals vor^ gelegten Grundriß diese Kenntnis erlangt hat, hat aber der Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt (Schriftsatz vom 10) Mai 1950 GA;II, 167)» Überdies er^-v gibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, daß die als Zeugen benannten Personen bei der maßgeblichen Besprechung mit dem Beklagten zugegen waren* Soweit diese und weitere Beweisangebote (Vernehmung der Eltern des Klägers, der Zeugen ?Iricke und Drücker) als verspätet zurückgewiesen wurden (§ 529 Abs 2 ZPO), handelt es sich um eine Hilfsbegründung des Qber-landesgerichtes* Es braucht daher auf die Rüge der Revision, diese Verfahrensvorschrift sei fehlerhaft angewen- det worden, nicht eingegangen zu werden. Daß das Ober-landesgericht insoweit eine auf grober Naeblässigkeit beruhende Verspätung angenommen hat, ergibt sich im übrigen ohne weiteres daraus, daß es gerade auf diese ge~ setzliche Bestimmung verweist« Ser später benannte Zeuge Ahrends war im Sehriftsatz vom 9. Januar 1952 (GA II, 75) nicht als Zeuge, der Zeuge Lorenz in früheren Schrift-Sätzen (GA I, 10| II, 167) für ein anderes Beweisthema benannt worden. Das übersieht die Revision, wenn sie vorträgt, diese Zeugen seien nicht verspätet benannt worden* p- I, Das Oberlandesgericht hält sich nicht für be- rechtigt nachzupiüfen und zu entscheiden, ob sich aus diesem Sachverhalt vertragliehe Ansprüche des Klägers auf eine Entschädigung für die Wertsteigerung des Grund-stückes des Beklagten herleiten 1as sen„ Es ist der Auf^ fassurig, hierüber sei im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden. Zwar habe,der Kläger dort mit seinem Zahlungsantrage in Höhe von 18 000 DM nur einen Teilbetrag von dem gefordert, was ihm nach seiner Meinüng insgesamt zustehe, sei es als Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung oder als Entschädigung für das Gebäude oder die übrigen werterhöhenden Einrichtungen« Sein Schriftsatz vom 9* Januar 1952 .lasse aber keine Zweifel, daß er schlechthin als Ersatz für das Gebäude insgesamt 18 000 DM haben wollte0 Die Wertsteigerung des Grundstückes sei damit voll und nicht nur zu einem Teile erfaßt worden. Die Zuerkennung einer Entschädigung von 4 204,50 DM und die Abweisung des; Klage anspruches im übrigen durch den rebhfsträftigen Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 8. Juli 1952 (GA II, 98 ff) habe die vertraglichen Ansprüche des Klägers insoweit endgültig und nicht nur zu einem Teile erledigt0 Bas Qfeerlandesgericht life ersieht dabei, daß auch dann, wenn der Kläger damals den Anspruch schlechthin hat einklagen wellen, der Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 80 Juli 1952 sich efeen nur auf diesen Betrag feeziehen konnte« Der Kläger war deshalb nicht gehindert, mit der Begründung, sein Ersatzanspruch aus Vertrag gehe Über den Betrag von 18 OOO DM hinaus ? einen wei^ teren Anspruch geltend zu machen« Da der Kläger nun-mehr vorgetragen hat, sein Ersatzanspruch beziffere sich auf 51 000 DM, stand die Rechtskraft des erwähnten Beschlusses nicht entgegen, von dem restlichen Betrage (31 000 - 18 000) einen Teilbetrag von 6 100 DM neu einzuklagen. Da aber das Ofeerlandesgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat, daß das vom Kläger erstellte Bauwerk keinen massiven Stall?., sondern ein Wohnhaus darstellt und gegen den Willen des Beklagten errichtet worden ist, ergibt sich? daß ein Ersatzanspruch des Klägers nach Maßgabe des § J des Pachtvertrages nicht besteht« Im Ergebnis ist also die Entscheidung des Oberlandesgerichtes zutreffend« 4« Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Beschluß des erkennenden Senates als Senat für Landwirtschaftssachen vom Jo Mai 1953 (GA II? 125 ff) angenommen , daß der Beklagte Eigentümer des errichteten Bauwerkes gemäß § § 94, 946 BGB geworden ist? weil der Kläger das Bauwerk nicht etwa £u vorübergehenden Zwecken? son-^ dern für die Bauer errichten wollte* Rechtliche Bedenken hat die Revision hierzu nicht angeraeldet« Hätte allerdings der Pachtvertrag bestimmt? daß der Kläger nach Beendigung des Pachtverhältnisses etwa errichtete Bauten wieder entfernen müsse? so wäre es nicht von Bedeutung, daß er den Bau für nicht nur vorübergehende Zwecke erstellen wollte (BGH V ZR 167/51 vom 20« Juni 1952)* Dieser Ball liegt hier nicht vor» Ben auf den Tatbestand der Verbindung von Fahrnis mit einem (xruhdstüGk (§ 946 BGB) gestützten Entschädigungsanspruch (§951 BGB) hat das Berufungsgericht abgelehnt o Es führt dazu aus, der Beklagte könne die Beseitigung des Bauwerkes verlangen,, weil dieses eine Störung seines Eigentums darstelle (§ 1004 BGB) * Dieser dingli-^ che Anspruch gehe dem Bereieherungsansprueh (§§951, 812, 818 BGB) vor. Die Revision führt hierzu verschiedene Ge^ dankengänge ins Feld, die zu den nachfolgenden Bemerkungen Anlaß gebens a) Die Bestimmung des § V des Pachtvertrages steht einem Verlangen des Verpächters, das Bauwerk zu beseitigen, nicht entgegen« Denn dort wird der Verpächter nur verpflichtet, jene Kleinbauten und Anlagen zu übernehmen und zu bezahlen, die sich im Rahmen des Pachtvertrages halten» Das ist aber hinsichtlich des hier in Frage stehenden Bauwerkes nieht der Fall* b) § 951 Abs 1 Satz 2 BGB schließt allerdings die Wiederherstellung des früheren Zustandes aus. Diese Bestimmung bezieht sich aber auf das Verlangen dessen, der die Verbindung gemäß § 946 BGB hergestellt hat» Er kann sonach von dem Bereicherten, abgesehen von der Bestimmung des § 951 Abs 2 BGB, die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beanspruchen» Das besagt aber nicht, daß auch der Bereicherte die Wiederherstellung, sei es aus irgendwelchen rechtlichen Gesichtspunkten, nicht fordern kann» Einen andern Standpunkt hat der Senat, entgegen der Meinung der Revision in seiner Ent^- - n - Scheidung V ZR 38/52 vom 23. Oktober 1953 (NJ.W 1954? 265) nicht vertretene Dr hat dort vielmehr die Drage behandelt, in welchem Verhältnis der,Anspruch aus § 951 Abs 1 BOB zu dem Wegnahmereeht (§ 997 BOB) stehts c) lie Auffassung des Oberiändesgerichtes, daß im Palle der Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Böden die Geltendmachung eines Anspruches nach §931 Abs 1 BOB zur Voraussetzung habe * daß der Bereicherte das Bauwerk auf seinem Boden dulden müsse, daß er also eine Entschädigung nicht zu bezahlenbrauche,. wenn er,sei es aus Vertrag (§§ 556 * 581 BOB), sei es auf Grund der Be-Stimmungen über unerlaubte Handlungen oder als Eigentum mer ff 1004 BOB) die Beseitigung des Bauwerks verlangen kann, wird im Schrifttum zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch vielfach vertreten (Staudinger 11 y Auf! § 951 Anm 14 P ; Wolff? Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Sachenrecht 9« Auf! § 74 I 3 fS 238]; derselbe* Der Bau'auf frem-.■ demBo den, Abhandlungen zu dem Privatrecht und Zivilprozeßrecht des Deutschen Reiches Bd 6 Heft 2 S 66f; Oertmann, Anm zu RO JW 1931? 1552; Westermann7 Lehrbuch des Sachenrechtes' 3v Auf1 § 54 Hr 3 S 263)* Soweit ersichtlich, hat hierzu in der Rechtsprechung nur das Oberlandesge-richt Ge 11 e,. und zwar in gleieher Weise Ste 1 lunggenom-men (MDR 1954, 294)° Daß auch durch ein in unzulässiger Weise auf einem fremden Grundstück errichtetes Bauwerk eine Beeinträchtigung des Eigentums hervorgerufen werden kann, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom,17* September 1954, V ZR 35/54? Lind-Möhr^zu § 1 Hr 14? ausgesprochene Ob der Auffassung des Oberlandesge richtes beizutreten ist, insbesondere ob, wie ;die Revision geltend macht, einem etwa eingeklagten Beseitigungs anspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstünde (vgl V ZR 146/54 vom 16 * Mai 1956 S 14? iind-Möhr PreisstQpVO Nr 7), kann indes ebenso dahinge- 14 - stellt bleiben wie die Beantwortung der Frage«, ob» wie das Oberlandesgericht meint, das Vorliegen einer etwa notwendigen baupolizeilichen Genebmigun^ für denAb^ brueh des Bauwerkes (vgl VO vom 3. April 1937, RGBl I, 440; Bundeswohnraumbewirtsehaftungsgesetz vom 31 c> März 1953s § 22) erst für die Vollstreckung von Bedeutung wäre« Ein Antrag auf Beseitigung des Bauwerkes ist nämlich bisher nicht gestellt worden* Der Anspruch auf Beseitigung ist zwar durch Zustellung der Widerklage rechts ■hängig geworden (§ 281 ZBQ), der Beklagte hat aber den Antrag aus der Widerklage weder vor dem Bahdgericht noch vor dem Berufungsgericht verlesen« Immerhin sei darauf hingewiesen, daß es sich in dem vom Senat in V ZR 146/54 behandelten Palle um ein Bauwerk handelte, durch das mehrere Wohnungen geschaffen waren,, die bereits bewohnt wurden„ Im vorliegenden Palle handelt es sich dagegen um ein Bauwerk, das nach dem Sachverständigengutachten erst mit einem Aufwand von 8 000 DM 2U bezugsfähigen Wohnräumen'umgestaltet werden kann« Daß das Bauwerk in der Zwischenzeit von der Erfassungsbehörde für Wohnungszwecke in Anspruch genommen wurde, ist von keiner Seite behauptet wordene Eicht unbeachtet dürfte auch bei der Präge der Unzulässigkeit der Rechts-, ausübung bleiben,, daß der Beklagte die Errichtung des Bauwerkes nie genehmigt hatte« Es erscheint fraglich, ob ihm,mit Hilfe dieses Einwahdes im Ergebnis die Übernahme des unerwünschten Bauwerkes aufgedrängt werden könnte« Die Abweisung des auf § 951 Abs 1 BGB gestützten Anspruches ergibt sich indes, ohne daß. die'vorstehend aufgeworfenen Prägen abschließend zu beantworten sind, aus folgender rechtlicher Erwägungt 15 - § 951 Abs 1 Satz 2 BGB stellt eine im Interesse des' Bereicherten getroffene Regelung dar« Sie schützt vor dem Verlangen des Entreicherten, den alten Zustand wieder herzusteilen* Aus der zu beachtenden Interessenlage ergibt sich aber, daß sich der Bereicherte des Entschädigungsanspruches durch Verweisung auf die Möglichkeit der Wiederherstellung des alten Zustandes erwehren kann, zu dem mindesten dann* wenn ihm ein Bauwerk aufgedrängt werden soll, das er nur unter Aufwendung erheblicher Kosten zu einem Ertragswert umgestalten kann= In einem solchen Falle kann es nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben bezeichnet werden, wenn der Bereicherte, statt zu zahlen, entweder selbst den alten Zustand herstellt oder, falls ihm dies wegen der erheblichen Unkosten für die Wiederherstellung des alten Zustandes nicht zugemutet werden kann, dies dem überläßt, der den Bau erstellt hat« In entsprechender Anwendung der in § 1001 Satz 2 BGB getroffenen Regelung muß es sonach dem Schuldner der Wertsteigerungsentschädigung jedenfalls unter der bezeichneten Voraussetzung zugebilligt werden, die Zahlung durch Gestattung der Wegnahme zu er-setzen und dies einredeweise einem Klagebegehren gegen*^, über geltend zu machen (Tobias, ArchZivPrax 94, 371 , 456; Westermapn a.aO Rr 5 auEu; Planck § 951, 1 c; Staudinger aaO § 951 Anm 6 a; Wolff? Sachenrecht aa0)o Indem der Beklagte wiederholt während des Rechtsstreits vom Klä~ ger die Beseitigung des Bauwerkes verlangt und sogar mit Schriftsatz vom 220 Mai 1954 (GA II, 131) Widerklage erhoben hat, ohne allerdings den Widerklageantrag zu steilen, hat er ihn damit auf die Wegnahme der Bereicherung“ verwiesen und von seiner Ersetzupgsbefugnis Ge~ brauch gemacht* Da er den Bau nie genehmigt hatte, der im vorliegenden Falle keinen Ertragswert in seinem gegen- I if? 16 - ^ wärtigen Zustände abwirft und für den Beklagten eine Störung seines Eigentums bedeutet, ist die Verweisung auf die Wegnahme auch mit Treu und Glauben zu vereinbaren = Ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht sonach nichto Es wird nunmehr seine Sache sein,; sieh die für den Abbruch des;Gebäudes etwa erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen« Mit der Geltendmachung der Ersetzungsbefugnis hat sich andererseits der Beklagte verpflichtet* den Abbruch des Gebäudes geschehen zu lassen« , Damit erledigt sich auch der weitere Einwand des Klägers, er müsse jedenfalls insoweit entschädigt werden, als er auf Grund des Vertrages berechtigt gewesen sei, einen massiven Geflügelbau zu errichten (Baugrund, Fundamente, Keller und Kellerdecke)* Wenn der Kläger das gesamte Bauwerk abträgt, ist der alte Zustand wie— derhergestellt, so daß auch in dem hier noch fraglichen Umfange eine Bereicherung des Beklagten entfällt« d) Die Behauptung der Revision, der Beklagte habe auf den Beseitigungsanspruch - und damit auf seine Ersetzungsbefugnis - verzichtet, findet in den Feststellungen desr angefochtenen -ürteils keine Stütze« Die Revision macht dem Oberlandesgericht zu Unrecht den Vorwurf, es habe auch in diesem Zu sammenhange das frühere Vorbringen und Beweisangebote des.Klägers übergangen« Auf den Schriftsatz vom 27° April 1954 kann sich der Kläger nicht berufenr weil er diesen Schriftsatz nicht vorgetragen hat (GA II, 165)o Im Schriftsatz vom 18« Juni 1954 (GA II, 175) hatte er behauptet, der Beklagte habe bei der Übergabe des Bauwerkes größten Wert auf die Feststellung seines Zustandes gelegt«. Er habe sich die Schlüssel geben far lassen und bis in das Baehzimmer hinein die Räume untersucht 0 Auf dieses Beweisangebot hat das Landgericht erkannt, die Zeugen Seidel und Bute sind vernommen worden (GA II , 230 R, 232 R)«» Bas Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch insoweit befaßt (S 22 Mitte UA)« Auch auf das weitere im Schriftsatz vom 18« Juni 1954 (GA II, 175) gemachte Beweisangebot, ist erkannt worden (Beweisbeschluß vom 14 c Januar 1954 GA II, 186 f)0 Bie Burchführung des Beweisangebotes ist ersichtlich mit Zustimmung der Parteien unterblieben (GA II, 227)«» Mit dem im Schriftsatz vom 71 März 1955 (GA II, 262) ängebotehen Beweis (Zeugin Ülkin) sollte nicht der Verzichtswille des Beklagten nachgewiesen,: sondern dargetan werden, daß die vom Klä~-ger erstellte Berechnung der Wertsteigerung von Mietzinsen ausging, die auch der Beklagte als angemessen empfunden habe * Auf das so zu verstehende Beweiserbieten brauchte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht einzugehen^ Bie verfahrensrechtliche Rüge der Revision kann daher auch insoweit keinen Erfolg haben«, 5<> Bas Berufungsgericht hat das auf §§ 581 , 547, 994 BGB gestützte Klagebegehreh nicht anerkannt, Bas errichtete Bauwerk sei nämlich keine Verwendung für das Grundstück im Sinne dieser Bestimmungeno Es habe die Hauptsache weder erhalten noch verbessert, sondern verändert o Ba es in Mißachtung und Überschreitung des Be-sitzreehtes erstellt worden sei,4 bedeute es sogar eine Störung des Eigentums. Mit dieser Rechtsanwendung befindet sich das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit' den Entscheidungen des' Senats BGHZ 10? 171,:176 ~ NJYM 953y 1656; NJW 1954, 265 und^Lind-Möhh zu § 1004 Nr 14 (dagegen Breetzke NJW 1954, 171)o Ber Senat sieht auch mit ; > 18 - Rücksicht auf den Vortrag der Revision keinen Anlaß? von den dort aufges tell ten Grundsätzen abzugehen« Im übrigen versagt das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch für Verwendungen, weil das Bauwerk mißbräuchlich auf das Grundstück gesetzt worden sei und entfernt werden müsse« Bas ist nicht zu beanstanden«. Bür die Nutzbarmachung des Sumpfgeländes und des Ödlandes ist der Kläger bereits abgefunden worden. In- ' soweit der Beklagte nach dem Abtragen des Hauses etwa noch dadurch bereichert sein sollte, daß die Aufschüttung des Geländes die Errichtung eines Wohnhauses weitgehend gefördert hat, kann zur Zeit noch nicht über- •• blickt werden. Insoweit wird es auf die Gestaltung der Verhältnisse nach Abriß des Bauwerks ankommen<» ^ b0 Die Ausführungen des Oberlandesgerichtes zur ^ Präge der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Ge-schäftsführung ohne Auftrag begegnen keinen durchgrei- \ fenden rechtlichen Bedenkeho Die Revision hat hierzu außer der allgemeinen Rüge der Verletzung sachlichen Rechtes nichts vorgebracht * 4 II9 Der auf einen anderen Sachverhalt - Erschleichung des. Räumungsurteils - gestützte Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung ist • vom Oberlandesgericht abgewiesen; worden, weil es am Nachweis der Inzwischen ;; der den Schaden stiftenden Handlung und dem eingetretenen Erfolge fehle, Insoweit werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils von der Revision nicht angegriffene -19- Die Revision kann daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden« ! Lediglich die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts begegnet , soweit sie sich mit der Kostenent-scheidung des Landgerichts befaßt, rechtlichen Bedenken« Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom22, Mai 1954 Widerklage auf Beseitigung des fraglichen Bauwerkes erhoben« Mit der Zustellung dieses Schriftsatzes war der Anspruch rechtshängig geworden« Über ihn ist bisher nicht entschieden worden, weil der Beklagte deh Widerklagean^ trag vor Gericht nicht verlesen hat« Mit der Abweisung der Klage hat daher das Landgericht nicht über alle rechtshängig gewordenen Ansprüche der Barteien entschieden* im Ergebnis also ein Teilurteil erlassen« Es hätte deshalb die Entscheidun über die Kosten einem Schlußurteil ■Vorbehalten-sollen* Weil erst nach Erledigung aller Ansprüche endgültig entschieden werden konnte * in welchem Ausmaße die eine oder die andere Partei obsiegt hat o Durch die Entsehe idung über die Kos ten des landge-richtlichen Verfahrens kann der Kläger auch beschwert sein*; da möglicherweise - etwa bei Abweisung der Widerklage - eine andere Kostenverteilung Platz greifen müßte« Im übrigen ist in der Rechtsmittelinstanz ohne eine entsprechende Rüge oder einen Antrag über die Kosten der ' unteren Instanzen von Amts wegen zu entscheiden, so daß es auf eine etwaige Beschwer des Rechtsmittelführers insoweit nicht einmal ankommt (Baumbach-Lauterbach* ZPO 24o Auf1 § 308 Bern 2)« Die Kostenentscheiduügen deraV^r-derrichter sind deshalb, soweit sie sich mit den Kosten des ersten Rechtszuges befassen, aufzuheben« Bei der Ent- t ~ 20 - :: v-:-• / %.■ 'r:*%? *: :C:\ v:r^ Scheidung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen hat, hat es sein Bewenden* Den Parteien obliegt es nun, mit der Entsehei dung über das rechtshängige Widerklagebegehren eine Entscheidung über die Kosten des landgeriehtlichen Verfahrens in einem Schlußurteil herbeizuführen* ■ -;v :&'v:> s. ■■ ;■; -7■ ■:VV-:; ■ ;,:.-;1:. :■•:■"'■■: ^ r; .l■ ■:'^ - ■■•;::: • =w; -M. -v- : >' /dieser Maßgabe ist das Berufungsurteii zu be s tätigeno;' A Die kpstenentscheidung beruht auf § 97 ZP®,C Dr. Tasche" Dr« Augustin Schuster • , Br* Oechßier, Bbthe