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BGH

Gericht: BGH

wegen Feststellung hat der Va Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 27* Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und-der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannts Klägerin, Berufungsklägerin und Revi s'i onsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi si onsbeklagte, Die Revision gegen das Urteil des 9. Der im Kaufvertrag vom 28« Mai 1940 - für die Eigentümerin, Frau eBHB, trat der Wirtschaftstreuhänder Utecht auf - vorgesehene Kaufpreis von 115 000 RM ist von der Reichs post in der Weise abgetragen worden, daß sie für Steuerrückstände der Frau EflHH^insgesamt 80 649,87 HM und für eine Yerkaufsprovision 3450 EM zahlte sowie 30 900,13 RM auf ein Sperrkonto der Frau EMB bei der CflHBbank in EflBpüber wies; außerdem entrichtete die Reichspost einen Betrag, von 5 750 EM für geschuldete Grunderwerbsteuer und 6 RM für Urkunden steuermarken, zusammen 120 756 RM. In einem Vorprozeß (20 287/50 des Landgerichts Düsseldorf) isb zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte diese Abfindungssumme nicht als Sonderausgabe im Sinne des § 4 Abs 2 Buchst c des Kaufvertrages vom 23« August 1940 einsßtzen darf, ferner, daß die Kaufpreis forderung im Verhältnis 1 s 1 in Deutsche Mark umgestellt ist Die Klägerin ist nunmehr der Ansicht, die Beklagte könne nur die ihr durch den Erwerb des Grundstücks Tfll^straße ent- standenen ’"rechtmäßigen und echten” Selbstkosten/ Sie könne daher als Kaufpreis für das Grundstück T^B^straße nicht mehr als 95 000 DM in die Gesamtrechnung einstellen, Soweit nämlich die Zahlungen der Deutschen Reichspost Abgaben verpönter Art beträfen, könnte eine Erstattung nicht verlangt werden? das sei mit Rücksicht auf die Urheberschaft des Deutschen Reiches an dem den Juden zugefügten Unrecht mit Treu und Glauben nicht vereinbar; zu diesen Abgaben zählten Judenvermögensabgabe und Reichsfluchtsteuer; auch die Beträge für die Wertzuwachssteuer entfielen, weil es sich um einen Zwangsverkauf gehandelt habe. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, von dem der Klägerin geschuldeten Kaufpreis für die in EBBM> HflBBstraße BHHB und SBHNtraße^^ gelegenen und im Grundbuch yon EÜ^Bd^ft Bl Kartenblatt 73 Parzellen .18, 19 und 15 eingetragenen Grundstücke gemäß § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 23* August 1940 einen höheren Betrag als 95 000 DM für,das der Klägerin übereignete, in E( straße ^0,. Sie ist der Auffassung, das Begehren der Klägerin stelle sich als eine unzulässige Rechtsausübüng dar, weil es der von der Klägerin im Vorprozeß vorgetragenen Auffassung widerspreche, Die Ausgaben der Deutschen Reichspost seien wirklich entstanden; die Art und Weise der Erlegung des damaligen Kaufpreises sei unerheblich. Frau EBHft habe damals die Bezahlung gewisser Beträge sogar gewünscht* Im Vertrag sei auch die Einbehaltung und Abführung der Kaufpreise an die Finanzkassen ausdrücklich vereinbart worden* In das Sondervermögen der Deutschen Reichspost sei nichts mehr zurückgeflossen* Dieses Urteil hat u.a. festgestellt, die Beklagte sei nicht berechtigt, bei der Berechnung den Betrag in Rechnung zu stellen, den sie im.Wege der Rückerstattung an die Vorbesitzerin des Grundstückes, Frau EflHBP» entrichtet hatte. II* Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage aus folgenden Gründen bestätigt* Bei der Ermittlung des Kaufpreises gingen zu Lasten der Klägerin die Beträge, welcher die Deutsche Reichspost für den Erwerb des Grundstückes Q]fl|^straße ausgegeben habe.« Soweit sie bei Vertragsabschluß schon feststanden, seien sie nach Grund und Betrag im Vertrag genannt worden, nämlich 115 000 KM Kaufpreis und 5736 EM Grunderwerbssteuer* Wenn die Klägerin für die Bemessung der Kaufpreisschuld nur die Höhe der an Frau EflBV gezahlten Abfindungssumme maßgebend sein lassen wollte, so setze sie sich in Widerspruch zu dem im Vorprozeß erstrittenen Urteil, das der Beklagten das Recht abgesprochen habe, die Klägerin bei der Feststellung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen mit der Abfindungssumme zu belasten« Der Abfindungsbetrag könne daher den Umfang der Leistungen der Klägerin nicht bestimmen* Ohne Bedeutung sei ferner der Umstand, daß ein Teil der Ausgaben des Deutschen Reiches dem Deutschen Reiche zugute gekommen sei; die Klägerin lege auch insoweit den Vertrag falsch aus. Mit der Behauptung, es habe sich bei dem Vorerwerb um einen unsittlichen Zwangsverkauf gehandelt, habe die Klägerin noch nicht dargetan, daß die Beklagte ihre Leistungen aus jenem Vertrag ganz oder zu dem Teil mit Erfolg zurückfordern könne. Die Klägerin könne nicht einerseits Vorbringen, das Erwerbsgeschäft sei ungültig, andererseits aber bei dem Vertrag bestehen bleiben, soweit die an sie verkauften Grundstücke in Präge kommen. Die damaligen Aufwendungen der Deutschen Reichspost seien Einzelposten für die Berechnung des von der Beklagten zu zahlenden Kaufpreises« Da dieser, wie das erwähnte.Urtail im Vorprozeß festgestellt habe, im Verhältnis 1 s 1 umgestellt sei, müßten auch die damaligen Aufwendungen in diesem Verhältnis umgestellt werden. 1. Das Berufungsgericht hat § 4 Abs 2 des Vertrages vom 23* August 1940 ohne Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln dahin ausgelegt, der Umfang der Leistung der Klägerin bestimme sich allein nach den Erwerbskosten für das Grundstück nicht nach dem Abfindungsbe- Der Schlußfolgerung der Revision, in diesem Rahmen erweise sich das vorderrichterliche Ergebnis, daß sich der Umfang der Leistung der Klägerin nach den für den Erwerb des Grundstücks ausgegebenen Beträgen in Höhe von 120 756 RM bestimme, als nicht gerechtfertigt, kann aber nicht beigetreten werden.* Ergänzend hierzu stellt Artikel 3 Vermutungstatbestände für das Gegebensein einer ungerechtfertigten Entziehung auf.Die Unwirksamkeit des jeweils in Präge stehenden Rechtsgeschäftes kann aber von niemandem, auch nicht vom Berechtigten geltend gemacht werden, solange nicht die in Artikel 12 (in der Passung des Artikels 2 der VO Nr 237 ABI AHK 195t, 1375) erwähnte Rückerstattungsanordnung getroffen ist oder sich die Parteien in einer gütlichen Einigung (Artikel 54 Abs 3) über die Rückerstattung des ungerechtfertigt.entzogenen Vermögens geeinigt haben. November 1947 J.O. Nr 119 S 1219) ist nach dem Gesetz Nr 59 die Nichtigkeit eines angreifbaren Rechtsaktes nicht bereits Wirkung bestimmter Tatbestände, hier der Ent-ziehungstatbestände der Artikel 2, 5 des Gesetzes, Vermögensverfügungen eines Verfolgten sind also nicht schon deshalb als nichtig zu betrachten, weil sie aus Anlaß allgemeiner Verfolgungsmaßnahmen getroffen wurden und deshalb dem Verfolgten ein Rückerstattungsanspruch zusteht (Har-mening-Hartenstein-Osthoff, Rückerstattungsgesetz 2, Aufl 1952,. Da Frau EflHHP in der gütlichen Vereinbarung vom 8o Februar 1950 auf ihr Rückerstattungsrecht verzichtet hat, v/ogegen sich die Beklagte zur Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von 95 000 DM verpflichtete, und beide Teile erklärten,, daß mit der Zahlung dieses Betrages alle Wiedergutmachungsansprüche der Frau hinsichtlich des Grundstückes Tmpstraße abgegolten seien, behielt der Veräußerungsvertrag vom 28. Zu prüfen war in diesem Zusammenhang nur, ob etwa der Beklagten auf Grund dieser gütlichen Einigung Beträge zurückgeflossen sind, die zu dem Erwerb des Grundstückes seinerzeit ausgegeben worden waren, oder ob sie Ansprüche auf Rückzahlung erworben hat. All dies ist zu verneinen» Die von der Revision noch aufgeworfene Frage, ob bei einer Rückerstattungsanordnung die Beklagte gemäß Artikel 36 Abs 3 Satz 2 BREG Rückzahlung des Kaufpreises oder doch Abtretung der Entschädigungsansprüche der Frau hätte verlangen können, braucht nicht beantwortet zu werden. Ob bei einer Abfindungsvereinbarung der hier vorliegenden Art, die eine Rückerstattung des gezahlten Entgeltes oder die Abtretung von Ansprüchen wegen vorenthaltenen Kaufpreises nicht vorsieht, davon auszugehen ist, daß bei der Bemessung der Abfindungssumme diese Ansprüche des Rückerstattungsberechtigten mitberücksichtigt worden sind, der Verfolgte sonach eine Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben im Umrechnungsverhältnis 10 s 1 verlangen kann (Blessin-Wilden, BEG 2. Danach erweist sich die Auffassung der Revision, der Beklagten seien die früher aufgewendeten Erstehungskosten der Deutschen Reichspost wieder zurückgeflossen, zu dem mindesten habe sie einen Anspruch auf Rückerstattung in der Gestalt von Entschädigungsansprüchen erlangt, bei A-ufrccht-erhaltung des angefochtenen Urteils erhalte sie also mehr, als sie selbst oder ihre Rechtsvorgängerin aufgewendet habe, als unzutreffend. des bürgerlichen Rechtes, Die zur Ausführung dieses Vertrages gezahlten Beträge seien daher keine rechtmäßigen echten endgültigen Ausgaben mit schuldbefreiender Wirkung, Dem steht indes entgegen, daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes sich der Umfang der Leistung der Klägerin allein nach den für den Erwerb des Grundstückes ausgegebenen Eeträgen richtet« Zum andern beachtet die Klägerin nicht, daß die Annahme der Nichtigkeit des Kaufvertrages die Rückforderung des Kaufpreises durch die Vorschrift des § 817 BGB ausgeschlossen sein könnte. Indes ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu dem Rückerstattun^sreclit anerkannt, daß Ansprüche, die sowohl nach dem Rückerstattungsgesetz wie nach bürgerlichem Recht begründet sind, nur im Rückerstattungsverfahren geltend zu machen sind, wenn es sich um Ansprüche aus allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates gehandelt hat, wie sie in Artikel 2, 3 BREG aufgezeigt sind (BGHZ 10, 340; Harmening aaO Artikel 49 Anm 2 Bl 178 R). Rückerstattung des verkauften Grundstückes herbeizuführenc Das bedeutet, daß sie die Ungültigkeit des Kaufvertrages auch nicht mehr nach bürgerlichem Rechte geltend machen kann. dieser Vereinbarung eine Bestätigung zu sehen mit der Folge, daß die Beklagte ihre Zahlungen von der Verkäuferin nicht 'zurückverlangen kann (§ 141 Abs 1 und 2 BGB) . Keines-falls hat die Beklagte, wie die Revision meint, durch den Abschluß der gütlichen Vereinbarung anerkannt, daß sie bisher für die Erfüllung des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages nichts aufgewendet habe.. Ob die Klägerin damals wußte, daß der Kaufpreis durch Zahlung an Gläubiger und Überweisung auf ein Sperrmarkkonto getilgt werde, ist nicht von Bedeutung. August 1940 von den Vertragsparteien anerkannt worden, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch die Zahlung von 6 RM für Urkundensteuermarken als Ausgabe in diesem Sinne zu werten ist. Ob das Berufungsgericht mit der Bemerkung, die Klägerin wolle das nach ihrer Ansicht auf unrechtmäßige Weise erworbene Grundstück zu Eigentum behalten und somit aus jenem Unrecht (gegenüber Frau EflUV für sich weitere Vorteile ziehen, der Sachlage gerecht wird, kann dahinstehen• Die Entscheidung beruht darauf nicht.

Zitierte Normen: § 60 BEG § 817 BGB § 139 ZPO
GrundstückRückerstattungKaufpreisesKlägerinKaufpreisRevision

Volltext der Entscheidung

2353 085
T ZR JJO/55
Verkündet am 27a Februar 1957 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Offenen Handelsgesellschaft J.W.	&	Co,	in
KJBBd^straße®| vertreten durch den persön lieh haftenden Gesellschafter Regierungsassessor a,D Dr. Martin HM
die Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion in Düsseldorf,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Dr.  wegen Feststellung
 hat der Va Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 27* Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und-der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag
 für Recht erkannts
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revi s'i onsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi si onsbeklagte,
 Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Mai 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Mit Vertrag vom 23. August 1940 verkauften die Ehefrau tund der Kaufmann XBBP - dieser und der Ehemann Hflfe waren damals und sind auch jetzt noch Inhaber der Klägerin -die ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstücke in EflB? H^BMstraße	und Sfl^straße^B 81X1 das Deutsche Reich
(Deutsche Reichspost), das seinerseits an seine,Vertragsgegner das Grundstück in EBB^ THUstraße BB, veräußerte. Letzteres Grundstück, hatte die Deutsche Reichspost mit Vertrag vom 28* Mai 1940 von der bisherigen Eigentümerin, der im Jahre 1939 ausgewanderten Louise	erworben. Für
 die Berechnung des Kaufpreises der Grundstücke HBBstraße - Sflf^kstraße sind im Vertrag vom 23* August 1940 teils feste Beträge, teils Maßstäbe vorgesehen, nach denen der Endpreis später zu bilden war. Über den Kaufpreis für das Grundstück istraße bestimmte § 4 Abs 2 dieses Vertrages folgendess
 Der Kaufpreis für das an die Firma ZBIB[Klägerin] zu übereignende Grundstück wird nach den Ausgaben, die das Deutsche Reich hierfür gehabt hat, berechnet s	•
a)	Kaufpreis	115	000	RM
b)	Grunderwerbsteuer	5	750	RM
c)	für sonstige Ausgaben, die noch nicht feststehens die tatsächlichen Kosten.
Der sich hiernach ergebende Kaufpreis soll von dem an die Firma BB zu zahlenden Kaufpreis einbehalten werden«,
Der von der Reichspost alsdann noch geschuldete Kaufpreis sollte in Teilbeträgen bei Beginn des Neubaues TflBbtraße, nach Fertigstellung dieses Rohbaues und nach völliger Räumung der an die Post verkauften Grundstücke gezahlt werden. Durch die Kriegseinwirkung wurden alle diese Grundstücke
 
ganz oder teilweise zerstört« Die Klägerin hat den behelfsmäßigen Wiederaufbau, soweit dis Grundstücke in der straße und in der SflBRstraße in Frage kommen, durchgeführt und diese Grundstücke noch in Benutzung; mit dem Neubau in der Teichstraße ist begonnen.worden* Grundbuchmäßig ist der Eigentumsübergang im.Jahre 1940 hinsichtlich aller Grundstücke vollzogen worden«
Der im Kaufvertrag vom 28« Mai 1940 - für die Eigentümerin, Frau eBHB, trat der Wirtschaftstreuhänder Utecht auf - vorgesehene Kaufpreis von 115 000 RM ist von der Reichs post in der Weise abgetragen worden, daß sie für Steuerrückstände der Frau EflHH^insgesamt 80 649,87 HM und für eine Yerkaufsprovision 3450 EM zahlte sowie 30 900,13 RM auf ein Sperrkonto der Frau EMB bei der CflHBbank in EflBpüber wies; außerdem entrichtete die Reichspost einen Betrag, von 5 750 EM für geschuldete Grunderwerbsteuer und 6 RM für Urkunden steuermarken, zusammen 120 756 RM. Die Beklagte hat ferner als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichspost auf Grund eines im Rückerstattungsverfahren geschlossenen Vergleichs vom 8« Januar 1950	95	000 RM als Abfindung an Frau
• SHK beglichen.
In einem Vorprozeß (20 287/50 des Landgerichts Düsseldorf) isb zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte diese Abfindungssumme nicht als Sonderausgabe im Sinne des § 4 Abs 2 Buchst c des Kaufvertrages vom 23« August 1940 einsßtzen darf, ferner, daß die Kaufpreis forderung im Verhältnis 1 s 1 in Deutsche Mark umgestellt ist
 Die Klägerin ist nunmehr der Ansicht, die Beklagte könne nur die ihr durch den Erwerb des Grundstücks Tfll^straße ent-
 
einsetzen«,
standenen ’"rechtmäßigen und echten” Selbstkosten/ Sie könne daher als Kaufpreis für das Grundstück T^B^straße nicht mehr als 95 000 DM in die Gesamtrechnung einstellen, Soweit nämlich die Zahlungen der Deutschen Reichspost Abgaben verpönter Art beträfen, könnte eine Erstattung nicht verlangt werden? das sei mit Rücksicht auf die Urheberschaft des Deutschen Reiches an dem den Juden zugefügten Unrecht mit Treu und Glauben nicht vereinbar; zu diesen Abgaben zählten Judenvermögensabgabe und Reichsfluchtsteuer; auch die Beträge für die Wertzuwachssteuer entfielen, weil es sich um einen Zwangsverkauf gehandelt habe. Das Auswandererspenv konto sei später zugunsten des Reiches eingezogen worden.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, von dem der Klägerin geschuldeten Kaufpreis für die in EBBM> HflBBstraße BHHB und SBHNtraße^^ gelegenen und im Grundbuch yon EÜ^Bd^ft Bl Kartenblatt 73 Parzellen .18, 19 und 15 eingetragenen Grundstücke gemäß § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 23* August 1940 einen höheren Betrag als 95 000 DM für,das der Klägerin übereignete, in E( straße ^0,. flP gelegene und im Grundbuch von EBBP Bd Bl	Flur	76	Parzelle	43	eingetragene	Grundstück einzu-
behalten .
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Auffassung, das Begehren der Klägerin stelle sich als eine unzulässige Rechtsausübüng dar, weil es der von der Klägerin im Vorprozeß vorgetragenen Auffassung widerspreche, Die Ausgaben der Deutschen Reichspost seien wirklich entstanden; die Art und Weise der Erlegung des damaligen Kaufpreises sei unerheblich. Frau EBHft habe damals die
 Bezahlung gewisser Beträge sogar gewünscht* Im Vertrag sei auch die Einbehaltung und Abführung der Kaufpreise an die Finanzkassen ausdrücklich vereinbart worden* In das Sondervermögen der Deutschen Reichspost sei nichts mehr zurückgeflossen*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, dem sie in der Berufungsverhandlung noch den Hilfsantrag beigefügt hatte? festzustellen, daß jedenfalls nicht der Betrag von 120 756 DM einbehalten werden könne.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 En t s che i dungs gründe?
I. Zunächst ist ohne Rücksicht auf das Vorbringen der Parteien zu prüfen, ob dem Klagebegehren etwa die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteil? des Oberlandesgerichtes vom 15* Februar 1952	9	U	73/51	entgegen-
steht. Dieses Urteil hat u.a. festgestellt, die Beklagte sei nicht berechtigt, bei der Berechnung den Betrag in Rechnung zu stellen, den sie im.Wege der Rückerstattung an die Vorbesitzerin des Grundstückes, Frau EflHBP» entrichtet hatte. Wenn die Klägerin nunmehr eben diese Abfindung von 95 000 DM als alleinige wirkliche und rechtmäßige Ausgabe der Beklagten anerkennen und sie zur Grundlage der Endabrechnung gemacht wissen will, so hat es zunächst den
 
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Anschein, als ob ihr Begehren schon an der Rechtskraft jener Feststellung scheitere* Indes hat das Oberlandesgericht mit dieser Feststellung lediglich der Beklagten das Recht abgesprochen, ihrerseits nach Verrechnung der alten Aufwendungen auch noch den Abfindungsbetrag von 95 000 DM in die Gesamtabrechnung einzubeziehen, weil letzterer Betrag von der Klägerin nicht zu erstatten sei« Die Feststellung bedeutet kein Gebot an die Klägerin^ die alten Aufwendungen als Vertragsleistungen gelten zu lassen; sie verbietet der Klägerin nicht, als Vertragsleistung lediglich die Zahlung der Abfindungssumme anzusehen und nur sie als Durchgangsposten bei der Enabrech-nung einstellen zu lassen* Die Klägerin ist mithin durch jene rechtskräftige Feststellung nicht gehindert, die nunmehr beantragte Feststellung zu begehren*
II* Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage aus folgenden Gründen bestätigt* Bei der Ermittlung des Kaufpreises gingen zu Lasten der Klägerin die Beträge, welcher die Deutsche Reichspost für den Erwerb des Grundstückes Q]fl|^straße ausgegeben habe.« Soweit sie bei Vertragsabschluß schon feststanden, seien sie nach Grund und Betrag im Vertrag genannt worden, nämlich 115 000 KM Kaufpreis und 5736 EM Grunderwerbssteuer* Wenn die Klägerin für die Bemessung der Kaufpreisschuld nur die Höhe der an Frau EflBV gezahlten Abfindungssumme maßgebend sein lassen wollte, so setze sie sich in Widerspruch zu dem im Vorprozeß erstrittenen Urteil, das der Beklagten das Recht abgesprochen habe, die Klägerin bei der Feststellung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen mit der Abfindungssumme zu belasten« Der Abfindungsbetrag könne daher den Umfang der Leistungen der Klägerin nicht bestimmen*
 
Dieser bestehe allein in den ausgegebenen Beträgeni Dabei handle es sich der Art nach um Ausgaben im Sinne der ver-
eigenen Verfügung erhalten habe, sei nicht wesentlich. Das sei im Vertrage nicht ausbedungen worden, von der Klägerin auch nicht erwartet worden. Die Meinung der Klägerin, es könne als Ausgabe im Sinne des Vertrages nur angesehen wer-
unhaltbar. Ohne Bedeutung sei ferner der Umstand, daß ein Teil der Ausgaben des Deutschen Reiches dem Deutschen Reiche zugute gekommen sei; die Klägerin lege auch insoweit den Vertrag falsch aus. Mit der Behauptung, es habe sich bei dem Vorerwerb um einen unsittlichen Zwangsverkauf gehandelt, habe die Klägerin noch nicht dargetan, daß die Beklagte ihre Leistungen aus jenem Vertrag ganz oder zu dem Teil mit Erfolg zurückfordern könne. Eine unzulässige Rechtsausübung liege nicht vor. Die Klägerin könne nicht einerseits Vorbringen, das Erwerbsgeschäft sei ungültig, andererseits aber bei dem Vertrag bestehen bleiben, soweit die an sie verkauften Grundstücke in Präge kommen. Die damaligen Aufwendungen der Deutschen Reichspost seien Einzelposten für die Berechnung des von der Beklagten zu zahlenden Kaufpreises« Da dieser, wie das erwähnte.Urtail im Vorprozeß festgestellt habe, im Verhältnis 1 s 1 umgestellt sei, müßten auch die damaligen Aufwendungen in diesem Verhältnis umgestellt werden. Deshalb sei auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet«
Die Revision bekämpft die Rechtsausführungen des Oberlande sgerichts; sie bezeichnet als verletzt die §§ 134,
157, 242,434 BGB, § 3 der 11, DVO zu dem (sog.) Reichsbürgergesetz, Art 3 REG (BrZ), §§ 13, 21 BEG, §§ 139, 286 ZPO,
traglichen Bestimmungen* Ob Frau
 den Betrag zur
 den, was wirklich an Frau
 gezahlt worden sei, sei
. * 8 -
Sie macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe auch sonst das sachliche Recht falsch angewendet, außerdem seien ihm Verstöße gegen Denkgesetze vinterlaufen.
1.	Das Berufungsgericht hat § 4 Abs 2 des Vertrages vom 23* August 1940 ohne Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln dahin ausgelegt, der Umfang der Leistung der Klägerin bestimme sich allein nach den Erwerbskosten für das Grundstück	nicht	nach dem Abfindungsbe-
träge; die Art und Weise der Erlegung des au Frau EflHI geschuldeten Kaufpreises sei unerheblich; es sei nicht Vertragsinhalt geworden, daß Frau EflBien Betrag persönlich erhalte. Wenn demgegenüber die Revision die Erklärung der Beklagten, das Grundstück sollte zu den Selbstkosten der Verkäuferin der Klägerin überlassen werden, zu dem Ausgangspunkt der Vertragsauslegung nehmen will, so besteht kein sachlicher Gegensatz; denn auch das Berufungsgericht legt der Berechnung des Kaufpreises nur die Selbstkosten der Beklagten zugrunde. Der Schlußfolgerung der Revision, in diesem Rahmen erweise sich das vorderrichterliche Ergebnis, daß sich der Umfang der Leistung der Klägerin nach den für den Erwerb des Grundstücks ausgegebenen Beträgen in Höhe von 120 756 RM bestimme, als nicht gerechtfertigt, kann aber nicht beigetreten werden.* In dem Vertrage vom 23* August 1940 haben die Vertragsteile selbst erklärt., daß die in der Summe von 120 750 RM enthaltenen Posten Erv/erbsko-sten der Beklagten darstellen- Die Klägerin hat damit diese Posten als Ausgaben im Sinne des Vertrages anerkannt*
Sie könnte sich allenfalls unter dem Gesichtspunkte des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von dieser Bindung frei machen, wenn d arge tan wäre, daß die Beklagte die Erwerbs-
kosten nachträglich ganz oder teilweise zurückerhalten hätte oder doch Ansprüche auf Rückzahlung habe, weil der Vertrag vom 28. Mai 1940 rechtsunwirksam gewesen sei. Ersichtlich zielen die Ausführungen der Revision über die im Rückerstattungsverfahren erzielte Regelung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt ab. Sie können aber nicht durchgreifen, weil die Revision die in diesem von der früheren Eigentümerin	beantragten	Verfahren	abgeschlossene
 gütliche Vereinbarung vom 8. Pebruar 1950 (GA 96) nicht richtig beurteilt.
Ras Gesetz Nr 59 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (BREG) gewährt dem Berechtigten beim Vorliegen der in Artikel 2 aufgezählten Voraussetzungen einen .Anspruch auf Rückerstattung der ungerechtfertigten Entziehung. Ergänzend hierzu stellt Artikel 3 Vermutungstatbestände für das Gegebensein einer ungerechtfertigten Entziehung auf. Die Unwirksamkeit des jeweils in Präge stehenden Rechtsgeschäftes kann aber von niemandem, auch nicht vom Berechtigten geltend gemacht werden, solange nicht die in Artikel 12 (in der Passung des Artikels 2 der VO Nr 237 ABI AHK 195t, 1375) erwähnte Rückerstattungsanordnung getroffen ist oder sich die Parteien in einer gütlichen Einigung (Artikel 54 Abs 3) über die Rückerstattung des ungerechtfertigt.entzogenen Vermögens geeinigt haben. Anordnung und Vergleich haben also gestaltende Wirkung mit rückwirkender Kraft.; sie erst führen die Nichtigkeit des angreifbaren Rechtsaktes herbei, der den Vermögensverlust des Verfolgten seinerzeit hervorgerufen hat. Anders als die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes nach den Vorschriften des BGB und dem im französischen Besatzungsgebiet geltenden Rückerstattungsrecht (Artikel 1 ff der VO Nr 120

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vom 10. November 1947 J.O. Nr 119 S 1219) ist nach dem Gesetz Nr 59 die Nichtigkeit eines angreifbaren Rechtsaktes nicht bereits Wirkung bestimmter Tatbestände, hier der Ent-ziehungstatbestände der Artikel 2, 5 des Gesetzes, Vermögensverfügungen eines Verfolgten sind also nicht schon deshalb als nichtig zu betrachten, weil sie aus Anlaß allgemeiner Verfolgungsmaßnahmen getroffen wurden und deshalb dem Verfolgten ein Rückerstattungsanspruch zusteht (Har-mening-Hartenstein-Osthoff, Rückerstattungsgesetz 2, Aufl 1952,. B Artikel 12 Anm 2 Bl 92). Durch den Verzicht des Berechtigten auf sein Rückerstattungsrecht wird diese Gestaltungsmöglichkeit beseitigt. Das in seinem Bestände durch den Rückerstattungsanspruch bedrohte Rechtsgeschäft bleibt ex tune wirksam.
Da Frau EflHHP in der gütlichen Vereinbarung vom 8o Februar 1950 auf ihr Rückerstattungsrecht verzichtet hat, v/ogegen sich die Beklagte zur Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von 95 000 DM verpflichtete, und beide Teile erklärten,, daß mit der Zahlung dieses Betrages alle Wiedergutmachungsansprüche der Frau	hinsichtlich	des
 Grundstückes Tmpstraße abgegolten seien, behielt der Veräußerungsvertrag vom 28. Mai 1940, soweit die Anwendung des Rückerstattungsgesetzes in Frage kommt, seine Gültigkeit. Die Beklagte kann ihre zur Tilgung des Kaufpreises gemachten Zahlungen weder von Frau	noch
 von deren damaligen Gläubigem zurückverlangen, an die die Reichspost seinerzeit Beträge überwiesen hat. Von keiner Seite ist behauptet worden, daß Frau EHHH Entschädigungsansprüche wegen des Verlustes des Verkaufserlöses an die Beklagte abgetreten habe. Das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. Oktober 1954 (GA 95) besagt das Gegenteil. Die Kläge-
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rin ist allerdings dieser gütlichen Vereinbarung nicht förmlich beigetreten. Darauf kommt es jedoch nicht an. Zu prüfen war in diesem Zusammenhang nur, ob etwa der Beklagten auf Grund dieser gütlichen Einigung Beträge zurückgeflossen sind, die zu dem Erwerb des Grundstückes seinerzeit ausgegeben worden waren, oder ob sie Ansprüche auf Rückzahlung erworben hat. All dies ist zu verneinen» Die von der Revision noch aufgeworfene Frage,
 ob bei einer Rückerstattungsanordnung die Beklagte gemäß Artikel 36 Abs 3 Satz 2 BREG Rückzahlung des Kaufpreises oder doch Abtretung der Entschädigungsansprüche der Frau hätte verlangen können, braucht nicht beantwortet zu werden. Zu einer solchen Anordnung ist es infolge der gütlichen Vereinbarung nicht gekommen*
Inwiefern bei dieser Sachlage davon gesprochen werden kann, der seinerzeit-gezahlte Kaufpreis sei wirtschaftlich betrachtet wieder in das Vermögen der Beklagten zurückgefallen, ist nicht erfindlich. Der Bundesfinanzhof hat für einen ähnlichen Fall ausgesprochen, daß der Abfindungsbetrag eine zusätzliche Ausgabe für den Erwerb des Grundstückes darstelle, wirtschaftlich* betrachtet als Kosten für die Beschaffung des Grundstückes zu behandeln sei (Rz\7 1955, 171 Nr 15). Auch er geht also davon aus, daß die früheren Zahlungen Erwerbskosten geblieben sind. Die Bezugnahme der Revision auf §§ 13, 21 BEG in der Fassung
 vom 18. September 1952 (BGBl I, 1387) geht fehl. Für den Entschädigungsfall der Sonderabgaben aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes trifft § 60 Abs 2 BEG eine besondere Regelung. Diese Bestimmung in der Fassung des Gesetzes vom 29- Juni 1956 (BGBl 1956,
 I, 550) ist an die Stelle des früheren § 21 getreten und
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im Revisionsverfahren anzuwenden, wenngleich sie erst nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getreten ist (BGHZ 9, 101). § 13 BEG (früherer Passung) ist in Wegfall gekommen. Die in § 60 Abs 2 BEG vorgesehene Regelung greift aber hier nicht ein, weil es zu einer Rückerstattung, wie bereits ausgeführt, nicht gekommen ist.
Ob bei einer Abfindungsvereinbarung der hier vorliegenden Art, die eine Rückerstattung des gezahlten Entgeltes oder die Abtretung von Ansprüchen wegen vorenthaltenen Kaufpreises nicht vorsieht, davon auszugehen ist, daß bei der Bemessung der Abfindungssumme diese Ansprüche des Rückerstattungsberechtigten mitberücksichtigt worden sind, der Verfolgte sonach eine Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben im Umrechnungsverhältnis 10 s 1 verlangen kann (Blessin-Wilden, BEG 2. Aufl 1957 S 458 Anm 26; Becker-Iluber-Küster, BEG 1955, S 325 f), kann dahinstehen. Ein solcher Anspruch ist an die Beklagte nicht abgetreten worden. Auf die von der Revision betonte Unterscheidung zwischen frei verfügbarem und gebundenem Kauf erlös kommt es nicht an.
Danach erweist sich die Auffassung der Revision, der Beklagten seien die früher aufgewendeten Erstehungskosten der Deutschen Reichspost wieder zurückgeflossen, zu dem mindesten habe sie einen Anspruch auf Rückerstattung in der Gestalt von Entschädigungsansprüchen erlangt, bei A-ufrccht-erhaltung des angefochtenen Urteils erhalte sie also mehr, als sie selbst oder ihre Rechtsvorgängerin aufgewendet habe, als unzutreffend.
2.	Die Revision ist der Meinung, die Nichtigkeit des Vertrages vom 2$. Mai 1940 ergebe sich auch bei Anwendung
 
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des bürgerlichen Rechtes, Die zur Ausführung dieses Vertrages gezahlten Beträge seien daher keine rechtmäßigen echten endgültigen Ausgaben mit schuldbefreiender Wirkung, Dem steht indes entgegen, daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes sich der Umfang der Leistung der Klägerin allein nach den für den Erwerb des Grundstückes ausgegebenen Eeträgen richtet« Zum andern beachtet die Klägerin nicht, daß die Annahme der Nichtigkeit des Kaufvertrages die Rückforderung des Kaufpreises durch die Vorschrift des § 817 BGB ausgeschlossen sein könnte. Im übrigen scheitert die Anwendung des bürgerlichen Rechtes, wie die Revision sie im einzelnen gefordert hat, an der speziellen Vorschrift des Artikels 49 BREG, Die Klägerin sieht in dem Abschluß des Vertrages vom 28. Mai 1940 einen Verstoß gegen die guten Sitten, weil jüdisches Vermögen durch einen Zwangsverkauf auf anstößige Weise in andere Hönde gespielt worden sei. Sie bezeichnet das Geschehen als eine Verfoigungsmaßnahme, die durch die nachträgliche Beschlagnahme des Sperrmarkguthabens der Frau	zur	Vollen-
dung gekommen sei; Frau EfllH^habe keinen Pfennig erhalten, der größte Teil des Kaufpreises sei wieder in die Kassen des Deutschen Reiches geflossen. Indes ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu dem Rückerstattun^sreclit anerkannt, daß Ansprüche, die sowohl nach dem Rückerstattungsgesetz wie nach bürgerlichem Recht begründet sind, nur im Rückerstattungsverfahren geltend zu machen sind, wenn es sich um Ansprüche aus allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates gehandelt hat, wie sie in Artikel 2, 3 BREG aufgezeigt sind (BGHZ 10, 340; Harmening aaO Artikel 49 Anm 2 Bl 178 R). Mit dem Verzicht auf die Rückerstattung und mit der Vereinbarung einer Abfindungssumme hat sich Frau- EflHHl außerstand gesetzt, die
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Rückerstattung des verkauften Grundstückes herbeizuführenc Das bedeutet, daß sie die Ungültigkeit des Kaufvertrages auch nicht mehr nach bürgerlichem Rechte geltend machen kann. Besondere Tatbestände, aus denen sich die Ungültigkeit des Kaufvertrages etwa sonst ergeben könnte, mangelnde Form, fehlende Genehmigung, Verstoß gegen ein gesetzliches Verkauf sverbot, sind nicht behauptet worden. Auf die weiteren in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Revision kommt es nicht mehr an, weil schon ihr Ausgangspunkt, wie eben dargelegt wurde, nicht richtig ist. Bemerkt sei abschließend, daß die in BGHZ 13, 67 niedergelegten Erwägungen im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen können. Die Beklagte nimmt nämlich keinen Rückgriff an der Klägerin, nachdem sie im Rückerstattungsverfahren hatte zahlen müssen. Sie verlangt lediglich den Kaufpreis für ein von ihrer Rechtsvorgängerin verkauftes Grundstück. Die Höhe dieses Kaufpreises hat die Klägerin selbst gebilligt. Es kann keine Rede davon sein, daß mit der Abweisung der Klage ”dem Urheber des allgemein anerkannten Unrechtes wegen dieser Politik noch Entschädigungsansprüche zugesprochen werden”,
3.	Inwiefern das Berufungsgericht bei seinen rechtlichen Erwägungen § 434 BGB verletzt haben soll, ist nicht-ersichtlich. Die Klägerin ist Eigentümerin des von der Reichspost verkauften Grundstückes geworden. Daß zeitweise der Rückerstattungsanspruch der früheren Eigentümerin El-kisch den Bestand des Eigentums der Klägerin bedrohte, kann nun nicht mehr von Bedeutung sein. Es ist andererseits bereits ausgeführt worden, daß die gütliche Verein- • barung vom 8. Februar 1950 nicht als Abschluß eines Kaufvertrages zu werten ist. Wollte man aber den Sachverhalt nach bürgerlichem Recht beurteilen, so läge es nahe, in
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dieser Vereinbarung eine Bestätigung zu sehen mit der Folge, daß die Beklagte ihre Zahlungen von der Verkäuferin nicht 'zurückverlangen kann (§ 141 Abs 1 und 2 BGB) . Keines-falls hat die Beklagte, wie die Revision meint, durch den Abschluß der gütlichen Vereinbarung anerkannt, daß sie bisher für die Erfüllung des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages nichts aufgewendet habe.. Hieraus ergibt sich auch, daß.die Beklagte keinen zusätzlichen Gewinn erhält,, keinen, doppelten Nutzen zieht, wenn ihre Ausgaben in Höhe von 120 756 EM der Berechnung zugrunde gelegt werden.
4- Die Revision „greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, wonach die Klägerin mit Rücksicht auf die seinerzeit allgemein bekannte Art der Behandlung des Judenvermögens mit einer Aushändigung des Kaufpreises an Frau Elkisch nicht gerechnet habe. Es handelt sich aber insoweit um eine dem Tatrichter zustehende Würdigung des Sachverhaltes, die keinen Verstoß gegen ein Denkgesetz oder einen allgemeinen Erfahrungssatz erkennen läßt. Es bestand auch kein Anlaß zur Ausübung des richterlichen Fragerechtes (§ 139 ZPO). Ob die Klägerin damals wußte, daß der Kaufpreis durch Zahlung an Gläubiger und Überweisung auf ein Sperrmarkkonto getilgt werde, ist nicht von Bedeutung. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Klägerin erst im Jahre 1954 nähere Kenntnis hiervon erlangt hat®
Inwieweit die Feststellung, der Klägerin sei die Abwicklung des Vertrages mit Frau	gleichgültig	ge-
wesen, unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen wurde, läßt sich den Revisionsausführungen.nicht entnehmen. Daß die Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages den Willen hatte, mehr zu zahlen, als der Kaufpreis ausmachte, den die Reichspost
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an Frau EflHB zu zahlen hatte, also einen deren Erwerbs-kosten übersteigenden Betrag, hat das Berufungsgericht nicht angenommen.
Die für die Grunderwerbssteuer gezahlten Beträge von 5750 BM sind als Ausgaben im Sinne des § 4 des Vertrages vom 23. August 1940 von den Vertragsparteien anerkannt worden, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch die Zahlung von 6 RM für Urkundensteuermarken als Ausgabe in diesem Sinne zu werten ist. Auch in dieser Hinsicht tritt ein Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO) nicht hervor.
Nach alledem begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht den insgesamt aufgewendeten Betrag in Höhe von 120 756 RM als Erstehungskosten der Verkäuferin gewertet hat. Ob das Berufungsgericht mit der Bemerkung, die Klägerin wolle das nach ihrer Ansicht auf unrechtmäßige Weise erworbene Grundstück zu Eigentum behalten und somit aus jenem Unrecht (gegenüber Frau EflUV für sich weitere Vorteile ziehen, der Sachlage gerecht wird, kann dahinstehen• Die Entscheidung beruht darauf nicht.
III. Auch die Abweisung des Hilfsantrages der Klägerin hält der Nachprüfung stand* In seinem Urteil vom 9o Oktober 1953 V ZR 51/52 hat der Senat bereits ausgesprochen, daß nach § 4 Abs 2 des Vertrages vom 22. August 1940 von dem nach Abs 1 zu ermittelnden Gesamtpreis die nach Abs 2 in Reichsmark zu berechnende Kaufpreisforderung abzuziehen sei; das erfordere notwendigerweise die Festsetzung beider.Kaufpreise in gleicher Währung, hier in Reichsmarkwährung. Der alsdann noch verbleibende Kaufpreis sei in Deutsch-rMark-Währung von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlen. Daraus ergibt sich,
 daß die Erwerbskosten der Beklagten mit dem gesamten Betrage von 120 756 EM und nicht nur mit 1/10 in die Abrechnung einzustellen sind*
Die Revision kann aus diesen Gründen keinen Erfolg haben* Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPOo
 Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Dr.	Piepenbrock
 Rothe	Bundesrichter	Freitag ist
 durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
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