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BGH · V Zfe 110/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Zfe 110/52

Die Kläger sind der Ansicht, seit etwa 1947 gingen von dem Betrieb des Beklagten regelmäßig schwere Erschütterungen und Schwingungen aus, die den Schränken bewege sichAn ihren Häusern wie an anderen in der Nachbarschaft seien Risse im Mauerwerk entstanden, die sich ständig vergrößerten« Beim Kläger zu 1) sei es bisher nicht gelungen, den neuen Ab schmierkeller des Shd-Schnelldienstes wasserdicht herzustellen, weil er immer wieder Risse im Mauerwerk erhalte, obwohl er mit besonders starkem Fundament errichtet sei« Auch die modernen Meß- und Bearbeitungsgeräte des Klägers zu 1) könnten nur ungenaue Arbeit leisten« Auch das Wohlbefinden und die Gesundheit der Bewohner ihrer Grundstücke sei erheblich gestört, Dies alles sei auf die Beeinträchtigung durch den Sägewerksbetri§b des Beklagten zurückzuführen. Die Kläger hatten im Jahre 1949 wegen Abhilfe gegen die Beeinträchtigung durch den Betrieb des Beklagten die Bauaufsicht der Stadt BflB und den Landkreis WefHQBHB als Kommunal auf sicht angerufen. für das ohne Baugenehmigung angelegte Fundament des Horizontalgatters erteilt und ihm dabei zur Vermeidung von RegreßansprÄchen der Nachbarn angeraten, gemäß dem Gutachten des Dipl.Ing. St^HHl eine Verbesserung der Gatterfundierung ausführen zu lassen, weil die angestellten Untersuchungen ergeben hätten, daß der Betrieb des Gatters geeignet sei, Schwingungserscheinungen an den benachbarten baulichen Anlagen hervorzurufen„ Im zweiten Rechtszuge haben die Kläger ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt und weiterhin hilfsweise beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen Schaden zu ersetzen, den sie an ihren Häusern oder in ihren gewerblichen Unternehmungen durch die vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Erschütterungen erlitten hätten. Das Berufungsgericht beurteilt den Hauptantrag und ersten Hilfsantrag der Kläger nach § 1004 i»V* mit § 906 BGB* Hierbei geht es-zutreffend davon aus, daß die Kläger eine vom Grundstock des Beklagten ausgehende Einwirkung insoweit nicht verbieten können, als diese die Benutzung ihrer Grundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt oder durch eine Benutzung des Grundstücks des Beklagten'herbeigeführt wird, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist* Es stellt nun zwar fest, daß die Maschinen des Beklagten Erschütterungen verursachen, solange sie in Betrieb sind- Auf Grund der Gutachten der Sachverständigen HfHHI und Kofll “ dieser vom Cfl|-RiHt~ Institut für Schwingungs- und Maßtechnik beim Lehrstuhl für Baumechanik der Technischen Hochschule HaHBBi - und der Aussage des Zeugen KrflU sowie seiner eigenen Augenscheinseinnahme gewinnt es jedoch die Überzeugung, daß die beobachteten und gemessenen Erschütterungen, die dem sonst üblichen Betrieb des Sägewerks des Beklagten in den letzten Jahren entsprochen hätten, gich nur unwesentlich auf die Gebäude der Kläger auswirkten» Im einzelnen führt das Berufungsgericht dazu auss Die Erschütterungen seien noch etwas schwächer alo die, die ein vorüberfahrender Lastkraftwagen ver- Die vom Gutachter durch Messungen ermittelten Werte gälten auch nicht etwa nur für den Tag der Untersuchung« Vielmehr ergebe das ebenfalls bedenkenfreie Gutachten des Sachverständigen daß die Sägen am Tage der Untersuchung voll beansprucht und zeitweise sogar Uberbeansprucht worden seien« Wenn die von den Klägern behaupteten schweren Erschütterungen wirklich vom Betrieb des Beklagten ausgegangen wären und ausgingen, hätten die Meßgeräte sie auch am Tage der Untersuchung registrieren müssen. Insgesamt billigt es die Abweisung der ursprünglichen Klaganträge durch das Landgericht-Es erklärt auch den weiteren, erst im zweiten Rechtszuge eingeführten Hilfsantrag als Schadensersatzanspruch oder als sogen* Aufopferungs-Ausgleichsanspruch für unbegründet und läßt dabei die Frage offen, ob dieser Antrag eine Klageänderung bedeuten würde. Sie nimmt dazu auf das von den Klägern schon im ersten Rechtszuge vorgelegte Privatgutachten des Dipl.Ing, WflHH Bezug, Die Revision greift weiter an, daß das Berufungsgericht sämtliche Zeugenaussagen des ersten Rechtszuges beiseite schiebe und zahlreiche weitere diesbezügliche Beweisanträge der Kläger nicht berücksichtigt habe. Indem es feststellt, daß die von seinem Grundstück ausgehenden Einwirkungen nur unwesentlich seien oder als ortsüblich geduldet werden müssen, erklärt es nicht etwa die Kläger hinsichtlich des Gegenteils für beweispflichtig. Die Ermittlung des Umfanges einer Einwirkung, die von einem Nachbargrundst’ick ausgeht, liegt zwar auf tatsächlichem Gebiet und ist an sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Nachprüfbar ist dagegen in der Revisionsinstanz das vom Berufungsgericht angewandte Verfahren, mit dem es seine Feststellung getroffen hat, soweit es sich um die Wahrung der gesetzlichen Grenzen und Voraussetzungen der Beweiswürdigung handelt. gutachtung vorlegen oder selbst in den Entseheidungs-gränden an ihnen Stellung nehmend Im vorliegenden Palle bestehen zunächst aus zwei Gründen Bedenken gegen das vom Berufungsgericht eingeschlagene Verfahren, Eine nicht unerhebliche Zahl der Zeugen bestätigt (subjektiv empfunden) erhebliche Schwingungen und Er-schütterungen, die vom Betrieb des Beklagten ausgingen « Das Berufungsgericht stützt sich demgegenüber allein euf das Ergebnis der fachwissenschaftlichen Messung« Die praktische Beobachtung steht ~ rein äußerlich betrachtet - somit in einem erheblichen Gegensatz zur wissenschaftlichen Peststellung. (Allerdings können die Kläger nicht beanspruchen, daß das Berufungsgericht eine Vielzahl von Zeugen lediglich zu der Behauptung hört, vom Betrieb des Beklagten gingen unerträgliche Erschütterungen aus. urteilen sein* Von vorstehenden Erwägungen abgesehen hätte das Berufungsgericht den Gutachter aber auch veranlassen sollen, zu der auf das Privatgutachten WflBB gestützten Vorstellung der Kläger Stellung zu nehmen, der in Betracht kommende Untergrund zeige bei höherem Grundwasserstand eine gesteigerte Schwingungs-freudigkeit, zu demal diese Auffassung auch von dem vom Beklagten im Bauaufsichtsverfahren vjorgelegten Gutachten des Dipl.Ing. He^HBvom 13. Wenn die vom Gutachter verwendeten besonderen hochempfindlichen Meßgeräte bei großer Nässe Störungen beim Transport und Einsatz ausgesetzt sind, hätte sich das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen über eine .andere Art der Ermittlung in der nässeren Jahreszeit in Verbindung setzen, mindestens aber die Klärung dieses Punktes durch ergänzende Befragung des Sachverständigen veranlassen müssen. Auch diesen Punkt hätte das Berufungsgericht aufklären sollen, Notfalls hätte das Berufungsgericht durch Feststellung der meteorologischen Verhältnisse und etwa eines mit den Örtlichen Bodenverhältnissen besonders vertrauten Bausachverständigen oder sonstigen Sachverständigen ermitteln müssen, welche Bedeutung einer Erhöhung des Grundwasserspiegels in dieser Beziehung zukommt, insbesondere auch, ob sie als Ausnahme er s che inung während eines kürzeren Zeitraumes für die Gesamtbeurteilung für ein volles Jahr ausgeschaltet werden kann oder diese doch zufolge längeren Anhaltens wesentlich mit beeinflußt® lichen auf tatsächlichem Gebiet, Seine Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist nur dann zulässig, wenn die Begründung des Tatrichters erkennen läßt, daß er von unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (RGZ 139* 29 /5j7)* An sich handelt es sich bei dieser Beurtei3.ung nur um eine Hilfserwägung, Bas Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus nicht nötig gehabt, diese Präge zu prifen. Denn nach § 906 BGB kommt eine Duldungspflicht der Beklagten mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse nur dann in Betracht, wenn der ihm obliegende Beweis, es liege nur eine unwesentliche Beeinträchtigung durch die Einwirkung seitens seines Betriebes vor, als nicht geführt oder das Gegenteil als erwiesen anzusehen ist. Wie die von ihm im einzelnen angeführ-en Gründe erkennen lassen* aus denen es die Ortsüblichkeit der Benützung des Grundstücks des Beklagten bejaht, zieht es dabei Anlagen mit heran, «iie für die hier in Betracht kommende Einwirkung durch Erschütterungen und Schwingungen kaum in Betracht kommen können (vgl Baugeräteschuppen, kleine Schlosserei, Rohproduktenhandlung, Holz-und Getreideschuppen). Das Berufungsgericht hätte auch dem Vorbringen der Kläger nachgehen müssen, daß seitens der Bauaufsicht der Stadt seinerzeit Bauauflagen wegen Umgestaltung des betreffenden Gebiets zu einem Wohnviertel gegeben worden seien und daß die Errichtung einer Wohnsiedlung bevorstehe. Da es für die Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die Verhältnisse z„Zt. der Tatsachenverhandlung ankommt (RGZ 156, 314 /5lS7)> wird sich das Berufungsgericht darüber schlüssig machen müssen, ob die Betriebe des Beklagten und des Klägers zu 1) selbst ihrer Lage und Bedeutung nsch gegebenenfalls allein in der Lage sind, den Charakter der Örtlichkeit zu bestimmen. 3, Unbegründet sind dagegen die auf § 823 Abs 1 und 2 BGB gestützten Rügen, Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte prüfen m'issdn, ob nicht die §§30 und 33 der oflHB ■PBischen Landesbauordnung vom 8* Dezember 1937 (Gr Bl 1937 S 243) Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB seien. Träfe dies zu, dann ergäbe sich aus dem Umstand, daß der Beklagte das neue Fundament seines Horizontalgatters ohne die erforderliche Genehmigung der Baupolizei errichtet habe, eine selbständige Verantwortlichkeit des Beklagten. Indessen kann die Verletzung eines Sfchutzgesetzes durch den Beklagten in diesem Falle zu keinem anderen Erfolg als zu dem Ergebnis der vom Berufungsgericht gemäß § 906 BGB anderweit vorzunehmenden Prüfung führen. Führt diese dazu, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Kläger die von seinem Betrieb ausgehenden Einwirkungen nach § 906 BGB dulden müßten» dann fände der Anspruch der Kläger schon in § 1004 BGB (gegebenenfalls auch in § 907 BGB) seine Stütze. Sieht das Berufungsgericht dagegen eine derartige Duldungspflicht der Kläger als erwiesen an, dann würde die Voraussetzung einer unerlaubten Handlung des Beklagten fehlen. Die Revision sieht aber unabhängig von § 906 BGB das Klagebegehren noch deshalb für berechtigt an, weil der Beklagte im Zusammenhang mit seinem Verstoß gegen die baupolizeilichen Bestimmungen unterlassen habe, seinen Betrieb dem Fortschritt der Technik und dem Schutze der Nachbarschaft - soweit zu demutbar - anzupassen. Bie Berücksichtigung des vom Reichsgericht aufgestellten Gesichtspunktes führt mithin doch wieder zur Prüfung der Voraussetzungen des § 906 BGB® (Auf die Beachtung dieser Grundsätze im Rahmen der Prüfung der Ortsüblichkeit einer Einwirkung ist oben bereits am Schluß von Nr 2 hingewiesen worden)» Dagegen handelt es sich nicht um die Begründung des selbständigen Tatbestandes einer unerlaubten Handlung. gen verursachten Schäden vom Schädiger zu tragen, der andere Teil aber ohne Entschädigung zu dulden ist, so wird hierauf bei der Beurteilung des zweiten Hilfsantrags der Kläger noch zurückzukommen sein* Auch die weitere Rechtsprechung hat den angeführten Grundsatz nicht in dem Sinne fortgebildet, daß die Rechtswidrigkeit oder Zulässigkeit einer Einwirkung im Sinne von § 906 BGB von dieser Vorschrift losgelöst beurteilt werden könnte (BGB RGRK 10. Es braucht daher nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob die Bestimmungen der o^Hl^pLsehen Landesbauordnung oder einzelne von ihnen, gegen die der Beklagte verstoßen haben könnte, Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB sind und welcher Personenkreis als durch sie geschlitzt ln Betracht kommen könntee Ebensowenig brauchen hier die bürgerlich-rechtlichen Folgen eines Verstoßes des Beklagten gegen § 367 Abs 1 Nr 13 StGB untersucht zu werden,, Venn sich die Bevision in diesem Zusammenhang noch auf eine Verletzung des § 823 Abs 1 BGB durch den Beklagten beruft, so ist auch hinsichtlich der Abgrenzung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffes von seiner Seite gegenüber dem Tatbestand des § 906 BGB auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen* Eine nach § 906 BGB erlaubte Handlung kann keine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs 1 BGB sein. Mai 1951 vorgenommenen Untersuchungen und der am 15- Mai 1952 erfolgten eigenen Beobachtungen getroffen hat, können die Abweisung des • Schadensersatzanspruches schon deshalb nicht recht-fertigen, weil der Schaden zu einem wesentlichen Teile schon längere Zeit vor dem erstgenannten Zeiträume eingetreten sein kann und weil im Jahre 1949 das Fundament des Vertikalgatters des Beklagten erneuert und dabei wesentlich verbessert worden ist. Es besteht daher die Möglichkeit, daß etwaige vor der Instandsetzung im Betrieb des Beklagten vorgenommene Untersuchungen ein anderes Ergebnis als das vom Jahre 1951 oder 1952 gehabt hätten. Bel dieser Prüfung wird dem Berufungsgericht § 287 ZPO zur Seite stehen- Denn diese Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist, nicht nur anzuwenden, um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, sondern auch um festzustellen, ob überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang mit dem schadenstiftenden Ereignis vorliegt, Wohl unterliegt dabei der Tatbestand selbst,*auf den der Schaden ’vom Beweisführer zurückgeführt wird, der vollen Beweisführung nach § 286 ZPO» Damit zerfällt der tatsächliche Kauselverlauf in zwei Teile, in den nach § 286 ZPO zu würdigenden äußeren Sachverhalt und in den nach § 287 ZPO zu ermittelnden- Zusammenhang dieses Sachverhalts mit dem Eintritt des Schadens (vgl Stein-Jonas-Schönke, 18» Aufl, § 287 Bern I, 2; Baumbach-lauterbach, 21- Aufl, § 287 Anm 1 und 2 A; RGZ 95, 249; 98, 58; 151, 279 155, 37 BGHZ 4, 192 und Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr 3 zu ZPO § 287)« Gelangt das Berufungsgericht gemäß § 286 ZPO zu der Feststellung, daß vom Betrieb des Beklagten überhaupt eine Einwirkung auf die Grundstücke der Kläger ausgegangen ist, die allein oder zusammen, mit anderen Ursachen eine Beschädigung der Häuser herbeiführen konnte, dann wäre Raum für die Anwendung von § 287 ZPO gegeben. Diese Vorschrift würde dann dem Berufungsgericht auch bei Prüfung der Frage zur Seite stehen, ob und in welchem Umfange gerade die vom Betrieb des Beklagten ausgehende Einwir- 4* Da eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bei Überschreiten der in § 906 BGB gesetzten Grenzen der Einwirkungen grundsätzlich nur nach §§ 823 ff BGB in Betracht kommen kann, würden hier die Kläger für das Vorliegen einer unerlaubten Handlung des Beklagten beweispflichtig sein. Bei Führung dieses Beweises würden die Kläger die Grundlage ihres Anspruchs schon in § 823 Abs 1 BGB finden, da sich der ihnen erwachsene Schaden als eine Verletzung ihres Eigentums an ihren Gebäuden darstellen würde.'Auf die Feststellung, daß der Beklagte - wie die Revision meint - in diesem Falle auch § 823 Abs 2 BGB verletzt habe, käme es dann nicht an. Auch hier will es einen solchen Anspruch, der jedoch in erweiterter Auslegung des § 906 BGB nur in Ausnahmefällen Platz greifen könne, dann zubilligen, wenn ein in üblicher Wohngegend errichtetes Wohnhaus durch Ge« rausche und Erschütterungen seiner Bewohnbarkeit oder seiner Standfestigkeit beraubt würde. In dem betreffenden Fall verneint es jedoch diese Voraussetzung, weil der Gutachter nur einen Wertverlust von nahezu 50 *f> angenommen habe, Bas bezeichnet das Reichsgericht als nicht so schwerwiegend, daß von einer Vernichtung der f*Daseinsgrundlage eines Wohnhauses1' gesprochen werden könne. Von den besonderen Tatumständen des oben erwähnten Falles abgesehen, ist an dem vom Reichsgericht auf gestellten Grundsatz festzuhalten, daß der Aufopferungsanspruch nicht in jedem Falle zugebilligt werden kann, in dem ein Grundstückseigentümer gehalten ist, wesentliche Es wird daher auch der Ausspruch der Strafdrohung dem Vollstreckungsverfahren Uberlassen bleibsn müssen- wenn erst dieses die einzelnen Handlungen in dem erwähnten Sinne bestimmt bezeichnen kann, Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht zu überlassen*

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 906 BGB § 256 ZPO § 906 BGB
GrundstückBGBBerufungsgerichtSachverständigeEinwirkungbetreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2369 (TO
V Zfe 110/52
V erklindet am 2Qo November 1955 SHBB? Justizober-sekijetäv als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1c
des Maschinenbaumeisters Carl BBBMtetraße ,
2 o
des Tiefbauunternehraers Heinrich Istraße,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
i
den Holzhändler Johann ■Bstraße,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.v, Normann, Dr. Heck, Schuster,
 Dr«, Oechßler und Br. Großmann
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. Mai 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wj rd«
Von Rechts wegen
~ 2 -
n
Tatbestands
 Der Beklagte unterhält auf seinem in der Stadt BflBi an der	zwischen	BrfHHfctä	Breflm
 gelegenen Grundstück eine Holzhandlung mit Sägewerkbetrieb . Dieser Betrieb liegt nördlich des Bahnhofs BflHI zwischen der nach Norden führenden Eisenbahnlinie und der etwa in gleicher Richtung verlaufenden BtfBBstraße. Nach Süden wird sein Grundstück durch die NflHHBstraße, die wesentlichste Zufahrtstraße zu dem Hafen der Stadt BflHI9 begrenzt. Der Betrieb bestand schon vor dem Jahre 1900. Neben anderen kleineren Maschinen sind zwei Holzsägen vorhanden (ein Voll gatter (Vertikalgatter) und ein Horizontalgatter).
Im Februar 1949 ist das Fundament des Vertikalgatters geborsten und durch ein neues ersetzt worden. Gatter und sonstige Maschinen werden elektrisch betrieben. Den Strom erzeugt der Beklagte selbst durch einen Dieselmotor, der an einen Elektromotor auf einer Welle direkt gekuppelt ist, sodaß dieser als Generator für die eigene Stromerzeugung wirkt.
Dem Grundstück des Beklagten gegenüber liegt auf der südlichen Seite der N^mBstraße das Grundstück des Klägers zu 1) mit seinem Wohnhaus, seiner Autoreparaturwerkstatt und seiner Tankstelle. Auf-der restlichen Seite der BBHNktraße - ebenfalls gegenüber dem Grundstück des Beklagten - befindet sich das Grundstück des Klägers zu 2), der dort wohnt und einen Hoch- und Tiefbaubetrieb unterhält.
Die Kläger sind der Ansicht, seit etwa 1947 gingen von dem Betrieb des Beklagten regelmäßig schwere Erschütterungen und Schwingungen aus, die
V;-
Menschen und Gebäude in Mitleidenschaft zögen- Türen und Fenster seien ständig- in Bewegung, das Licht
 in den Glühlampen flackere auf und das Geschirr in »
den Schränken bewege sichAn ihren Häusern wie an anderen in der Nachbarschaft seien Risse im Mauerwerk entstanden, die sich ständig vergrößerten« Beim Kläger zu 1) sei es bisher nicht gelungen, den neuen Ab schmierkeller des Shd-Schnelldienstes wasserdicht herzustellen, weil er immer wieder Risse im Mauerwerk erhalte, obwohl er mit besonders starkem Fundament errichtet sei« Auch die modernen Meß- und Bearbeitungsgeräte des Klägers zu 1) könnten nur ungenaue Arbeit leisten« Auch das Wohlbefinden und die Gesundheit der Bewohner ihrer Grundstücke sei erheblich gestört, Dies alles sei auf die Beeinträchtigung durch den Sägewerksbetri§b des Beklagten zurückzuführen.
Demgemäß haben sie auf Behebung dieser Störungen geklagt zunächst mit dem Antrag, den Beklagten mnter *
Strafdrohung- * zu verurteilen
<
in erster Linies den Sägebetrieb in der bisherigen Form zu unterlassen,
 hilfsweises	Vorkehrungen zu treffen, welche
 die von den Sägen ausgehenden Erschütterungen auf ein erträgliches und unschädliches Maß zurückführen •
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er führt die von den Klägern wahrgenommenen Erschütterungen auf den riesigen, durch die NMMHfetraße von und zu dem Hafengebiet gehenden Verkehr und den Betrieb der Eisenbahn auf den nahe gelegenen Anlagen zurück. Soweit seine beiden Sägen Erschütterungen hervorriefen, seien diese ganz gewöhnlich und völlig normal. Im übrigen lägen die Gebäude der Kläger in
 
einem Industrieviertel. Uber das ortsübliche Maß gingen die allenfalls von seinem Sägewerk verursachten ErdSchwingungen nicht hinaus„ Die Kläger seien deshalb zur Duldung etwaiger von seinen Sägen ausgehenden Störungen verpflichtet.
Die Kläger sind dieser Auffassung entgegengetreten- Als der Kläger zu 1) im Jahre 1936 sein Wohnhaus errichtet habe, sei diese Gegend von der zuständigen Behörde ausdrücklich als Wohnviertel bezeichnet worden. Deshalb seien ihm auch entsprechende Auflagen gemacht worden, damit die Gestaltung dieses Stadtviertels durch seinen Betrieb nicht verändert werde«
Die Kläger hatten im Jahre 1949 wegen Abhilfe gegen die Beeinträchtigung durch den Betrieb des Beklagten die Bauaufsicht der Stadt BflB und den Landkreis WefHQBHB als Kommunal auf sicht angerufen. Seitens dieser Behörden waren darauf Erhebungen vorgenommen und u.a« ein Gutachten des Dipl.-Ing. StdBMI in OflHHBl eingeholt worden. Hierbei hatte sich ergeben, daß der Beklagte das Fundament des Horizontalgatters ohne baupolizeiliche Genehmigung errichtet hatte. Im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
 die Stadt BflH den Klägern am 24« Januar 1950 mitgeteilt, daß die angestellten Untersuchungen nicht den einwandfreien Nachweis erbracht hätten, daß die im Betrieb des Beklagten verwandten Maschinen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bewirkten, die die Stadt zu einem weiteren bauaufsichtlichen Einschreiten veranlassen müßten. Dem Beklagten hätte die Stadt BflR am 25. Januar 1950 eine Gebrauchsabnahmebescheinigung
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für das ohne Baugenehmigung angelegte Fundament des Horizontalgatters erteilt und ihm dabei zur Vermeidung von RegreßansprÄchen der Nachbarn angeraten, gemäß dem Gutachten des Dipl.Ing. St^HHl eine Verbesserung der Gatterfundierung ausführen zu lassen, weil die angestellten Untersuchungen ergeben hätten, daß der Betrieb des Gatters geeignet sei, Schwingungserscheinungen an den benachbarten baulichen Anlagen hervorzurufen„
Das Landgericht hat nach Verwertung dieser Akten, nach umfangreichen Zeugenvernehmungen, nach Einholung zweier Sachverständigengutachten und nach Augenscheinseinnahme die Klage abgewiesen.
Im zweiten Rechtszuge haben die Kläger ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt und weiterhin hilfsweise beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen Schaden zu ersetzen, den sie an ihren Häusern oder in ihren gewerblichen Unternehmungen durch die vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Erschütterungen erlitten hätten.
Das Berufungsgericht hat die Wirkung mehrerer Sägeversuche im Betrieb des Beklagten durch Augenscheinseinnahrae in den Grundstücken der Kläger fest-
♦
gestellt und weiteren Zeugenbeweis erhoben. Sodann hat es die Berufung der Kläger zur’ickgewieseno
 Mit der Revision erstreben die Kläger die Aufhebung dieses Urteils und die ZurückverWeisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung»
 
'H*
Der Beklagte will die Revision zurÜckgewie3en haben,
 Entscheidungagrindei
I.
Das Berufungsgericht beurteilt den Hauptantrag und ersten Hilfsantrag der Kläger nach § 1004 i»V* mit § 906 BGB* Hierbei geht es-zutreffend davon aus, daß die Kläger eine vom Grundstock des Beklagten ausgehende Einwirkung insoweit nicht verbieten können, als diese die Benutzung ihrer Grundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt oder durch eine Benutzung des Grundstücks des Beklagten'herbeigeführt wird, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist*
Es stellt nun zwar fest, daß die Maschinen des Beklagten Erschütterungen verursachen, solange sie in Betrieb sind- Auf Grund der Gutachten der Sachverständigen HfHHI und Kofll “ dieser vom Cfl|-RiHt~ Institut für Schwingungs- und Maßtechnik beim Lehrstuhl für Baumechanik der Technischen Hochschule HaHBBi - und der Aussage des Zeugen KrflU sowie seiner eigenen Augenscheinseinnahme gewinnt es jedoch die Überzeugung, daß die beobachteten und gemessenen Erschütterungen, die dem sonst üblichen Betrieb des Sägewerks des Beklagten in den letzten Jahren entsprochen hätten, gich nur unwesentlich auf die Gebäude der Kläger auswirkten» Im einzelnen führt das Berufungsgericht dazu auss
 Die Erschütterungen seien noch etwas schwächer alo die, die ein vorüberfahrender Lastkraftwagen ver-
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Ursache. Die vom Gutachter durch Messungen ermittelten Werte gälten auch nicht etwa nur für den Tag der Untersuchung« Vielmehr ergebe das ebenfalls bedenkenfreie Gutachten des Sachverständigen	daß	die
 Sägen am Tage der Untersuchung voll beansprucht und zeitweise sogar Uberbeansprucht worden seien« Wenn die von den Klägern behaupteten schweren Erschütterungen wirklich vom Betrieb des Beklagten ausgegangen wären und ausgingen, hätten die Meßgeräte sie auch am Tage der Untersuchung registrieren müssen.
Die vom Senat an Ort und Stelle vorgenommenen Versuche seien ebenfalls in der gleichen Weise durchgeführt worden, in der auch in den’ letzten Jahren im Betrieb des Beklagten gearbeitet worden sei» Bei den Versuchen des Senats seien die Maschinen mit der gleichen Geschwindigkeit wie sonst gelaufen« Die dabei verwandten Hölzer seien nach Art und Stärke nicht aus dem üblichen Rahmen herausgefallen» Die Sägeblätter seien normal geschärft und inre Zahl nicht herabgesetzt gewesen» Gleichwohl seien die Auswirkungen des Betriebes des Beklagten auf die Grundstücke der Kläger nur an Stellen zu beobachten gewesen, die für Schwingungen besonders empfindlich seien, z.B* Blumen auf dem Büfett, Wasserspiegel eines Glases, da** auf einem ParkettholzStapel im Obergeschoß eines Holzschuppens aufgestellt gewesen sei, geöffnete Motorenhaube eines aufgebockten Volkswagens, öl- Wasser- Lache in einer Abschmiergrübe» Die beobachteten Auswirkungen seien in dem Wasserglas im Obergeschoß des Holzschuppens auch dann aufgetreten, wenn z»B» ein Mensch im gewöhnlichen Schritt durch den Schuppen gegangen sei« Hiernach könnten die Beeinträchtigungen nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen nur als unwesentlich angesehen werden. Sie entsprächen,
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wie das Cfl®-R®®-Institut (Sachverständiger Ko®) auf Grund objektiver Messungen festgestellt habe, noch nicht ganz den Erschütterungen, die von einem vorüberfahrenden Lastkraftwagen verursacht würden«. Soweit die Kläger und einige der vernommenen Zeugen die Auswirkungen als erhebliche darstelhen, müsse ihre Darstellung nach der Überzeugung des Senats auf einer besonders gesteigerten Empfindlichkeit beruhenDer Vernehmung weiterer Zeugen und der Anhörung weiterer Sachverständigen hierzu hätte es daher nicht bedurft.
Das Berufungsgericht spricht die Benutzung des Grundstäcks des Beklagten als Sägereibetrieb auch als ortsüblich an und begründet dies wie folgts Die Grundstücke der Parteien befänden sich in der Nähe des Hafens« Die Straße, an welche die Grundstücke des Klägers K®M und des Beklagten grenzten, vermittele den Verkehr von und zu dem Hafen. Sie sei viel befahren-Auf ihr verkehrten ständig schwere Lastkraftwagen,
 Das Gepräge der Straße wird wesentlich durch die Betriebe des Klägers KflHJ und des Beklagten bestimmt« In der Nachbarschaft befänden sich beim Wohnhaus des Klägers S®H ein zweistöckiger Baugeräteschuppen, ferner eine kleine Schlosserei, eine Rohprodukten-handlung, Holz- und Getreideschuppen, ein Sägewerk, ein Lokomotivschuppen und der Neubau eines Mineralmahlwerkes. Der Betrieb des Beklagten falle somit nicht aus dem Rahmen dieses Ortsteiles heraus, dies umso weniger, weil er den Charakter dieses Ortsteils schon seit langen Jahren mitbestimmt habe und mitbestimme.

Im Ergebnis stellt das Berufungsgericht hier-
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nach fest, daß die vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Schwingungen die Benutzung der Grundstücke der Kläger nur unwesentlich beeinträchtigten und daß die Benutzung des Grundstücks des Beklagten Mortsüblich” sei- Dieser Feststellung gegenüber bezeichnet es die Frage, ob die Anlagen des Beklagten den polizeilichen Vorschriften entsprächen, als unerheblich*
Insgesamt billigt es die Abweisung der ursprünglichen Klaganträge durch das Landgericht-Es erklärt auch den weiteren, erst im zweiten Rechtszuge eingeführten Hilfsantrag als Schadensersatzanspruch oder als sogen* Aufopferungs-Ausgleichsanspruch für unbegründet und läßt dabei die Frage offen, ob dieser Antrag eine Klageänderung bedeuten würde.
II.
Die Revision sieht in der Beurteilung des Berufungsgerichts die §§ 823 Abs 1 und 2, 906 und 1004 BGB verletzt und erhebt Verfahrensrügen aus §§ 139» 286 ZPO*
Ae Zum Hauptantrag und ersten Hilfsantrag,
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1* Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht sein Urteil im wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Kofli von der Technischen Hochschule HaJHHI stütze und dabei den Sachverhalt nicht erschöpfe (§ 286 ZPO), Sie beruft sich auf. den Umstand, daß die gerichtliche Augenscheinseinnahme und die Messungen des Sachverständigen im Mai 1952, also in der trockenen Jahreszeit, vorge-nomraen worden seiai und verweist auf die Erklärung des Sachverständigen vom 29, Januar 1951, daß im
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Winter vorgenommene Messungen ein ganz falsches Bild geben würden, weil die stajrtken häufigen Niederschläge den Grundwasserspiegel beträchtlich erhöht und die Bodenverhältnisse geändert hätten«. Die Untersuchung aber auch in dieser Zeit sei unerläßlich gewesen, weil hohe Grundwasserstände im Küstengebiet häufig seien und nicht nur an einzelnen Tagen, sondern Monate hindurch anhielten. Die Revision verweist auch auf die besondere Schwingungsfreudigkeit des aus Schlick bestehenden Baugrundes, der erst bei etwa zwölf Meter Tiefe auf grobem Sand aufliege. Sie nimmt dazu auf das von den Klägern schon im ersten Rechtszuge vorgelegte Privatgutachten des Dipl.Ing, WflHH Bezug, Die Revision greift weiter an, daß das Berufungsgericht sämtliche Zeugenaussagen des ersten Rechtszuges beiseite schiebe und zahlreiche weitere diesbezügliche Beweisanträge der Kläger nicht berücksichtigt habe. Die überwiegende Mehrzahl der Zeugen aller Berufsarten und Altersklassen hätte unerträgliche, vom Betrieb des Beklagten ausgehende Erschütterungen bestätigt. Schon demgegenüber stehe die vom Berufungsgericht ausgesprochene Überzeugung in Widerspruch zur Lebenserfahrung, Sie müßte völlig unhaltbar sein, wenn die benannten weiteren Zeugen die behaupteten Erschütterungen bestätigen.
Diesen in engem Zusammenhang stehenden Rügen ist der Erfolg nicht zu versagen. Das Berufungsgericht beurteilt zwar die im Palle des § 906 BGB den Beklagten treffende Beweislast zutreffend. Indem es feststellt, daß die von seinem Grundstück ausgehenden Einwirkungen nur unwesentlich seien oder als ortsüblich geduldet werden müssen, erklärt es nicht etwa die Kläger hinsichtlich des Gegenteils für beweispflichtig. Deren Sache ist es nur, darzutun, daß überhaupt Einwir-
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kunven vom Betrieb des Beklagten' auf ihre Grundstücke ausgehen, Demgegenüber hat der Beklagte zu beweisen?! daß die durch § 906 BGB umgrenzte Ausnahme vorliegt, die den Klägern einen ünterlassungsanspruch aus § 1004-BGB versagt« Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe. Dagegen ist nicht bedenkenfrei, wie das Be« rufungsgerieht zu seiner Feststellung gelangt. Die Ermittlung des Umfanges einer Einwirkung, die von einem Nachbargrundst’ick ausgeht, liegt zwar auf tatsächlichem Gebiet und ist an sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Dessen ist sich auch die Revision bewußt, die sich deshalb nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts auf Grund des Gutachtens Koals solche wendet. Nachprüfbar ist dagegen in der Revisionsinstanz das vom Berufungsgericht angewandte Verfahren, mit dem es seine Feststellung getroffen hat, soweit es sich um die Wahrung der gesetzlichen Grenzen und Voraussetzungen der Beweiswürdigung handelt. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung liegt es zwar in der Hand des Tatrichters, zu entscheiden, auf welche Weise er sich in einer fachtechnischen Frage seine richterliche Überzeugung bilden will. Er kann grundsätzlich von Vernehmungen von Zeugen absehen und die eine fachliche Beurteilung erfordernde Frage allein einem Sachverständigen vorlegen.
Es ist auch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei in der Auswahl des Sachverständigen und berechtigt, bei einer Mehrzahl von Gutachten einem bestimmten ,zu folgen, wie es andererseits auch nicht verpflichtet ist, von den Parteien benannte Gegengutachter zu hören. Dagegen darf es nicht wesentliche Gesichtspunkte außer acht lassen, die die Beweisaufnahme ergeben hat oder die eine Partei gegen die Beurteilung durch den Sachverständigen vorträgt. Entweder muß es diese dem Sachverständigen zur ergänzenden Be-
gutachtung vorlegen oder selbst in den Entseheidungs-gränden an ihnen Stellung nehmend Im vorliegenden Palle bestehen zunächst aus zwei Gründen Bedenken gegen das vom Berufungsgericht eingeschlagene Verfahren,
 Eine nicht unerhebliche Zahl der Zeugen bestätigt (subjektiv empfunden) erhebliche Schwingungen und Er-schütterungen, die vom Betrieb des Beklagten ausgingen « Das Berufungsgericht stützt sich demgegenüber allein euf das Ergebnis der fachwissenschaftlichen Messung« Die praktische Beobachtung steht ~ rein äußerlich betrachtet - somit in einem erheblichen Gegensatz zur wissenschaftlichen Peststellung. Der Sachverständige Kofltgelangt beim Hause des Klägers zu'1 zu dem Schwingungsverstärkungsmaß S = 8 bei größtmöglichem Ausschlag, beim Hause des Klägers zu 2 nur zu S = 6, während er die Gefahrengrenze für Bauwerksschäden auf S = 30 bis 4-0 bemißt. Zum Vergleich gibt er Schwingungsstärkemaße für einen beladenen Kohlenzug mit S == 2, für einen PKW (LKW im Gutachten ist wohl ein Schreibfehler) mit S = 3, für einen (wahrscheinlich leeren) LKW mit S = 9 an- Hinsichtlich der Einwirkung auf Menschen ermittelt der Sachverständige Schwingerapfindungsstärken SE =- 15 pal (Haus des Klägers zu 1) und = 10 pal (Haus des Klägers zu 2), während erst Werte von 20 - 30 pal, wenn sie gelegent-• lieh aufträten (z.B. Verkehrserschütterungen) als unzulässig hoch anzusehen seien. Der Senat bezweifelt nicht, daß das CflBtHS|)-Institut der Technischen Hochschule in HaflHH, dem der Sachverständige Kof^angehört, über die modernsten wissenschaftlichen Erfahrungen und Hilfsmittel, insbesondere Instrumente, verfügt«.' Gleichwohl hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens'veranlassen sollen. Dem Sachverständigen hätten auch die Ergebnisse der Zeugenvernehmung vorgelegt werden sol-
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len» damit er zu ihnen Stellung nehmen konnte. Gewn:ß kann bei einzelnen Zeugen eine gesteigerte Empfindlichkeit Vorgelegen haben. Es geht aber nicht an, sämtliche Aussagen mit dieser Begründung als unbeachtlich zu bezeichnen. Erst recht triffb dies für die Zeugen zu, die das Berufungsgericht nicht vernommen hat. Die Ablehnung weiterer Beweisantritte bei der ohnehin schwierigen Gegenbeweisfährung seitens der Kläger war deshalb mit dieser allgemeinen Begründung ebenfalls nicht berechtigt. (Allerdings können die Kläger nicht beanspruchen, daß das Berufungsgericht eine Vielzahl von Zeugen lediglich zu der Behauptung hört, vom Betrieb des Beklagten gingen unerträgliche Erschütterungen aus. Die Kläger werden nur dann mit Beachtung ihrer Beweisanträge rechnen können» wenn sie die in das Wissen der Zeugen gestellten Einwirkungen im einzelnen näher bezeichnen, insbesondere nach Art und Dauer, Zeitpunkt und euch Standpunkt des Beobachters). Es besteht die Möglichkeit, daß der Sachverständige bei Vorlegung aller für diese Frage erheblichen Aussagen wenigstens teilweise zu einer anderen Beurteilung gekonuen wäre. Die Einwirkungen vom Grundstück des Beklagten aus können ja nicht nur die Gebäude der Kläger selbst» . sondern auch die darin wohnenden Menschen in Mitleidenschaft ziehen. Diesem Gesichtspunkt nachzugehen, bestand umsomehr Veranlassung, als der Gutachter selbst ausführt, daß Hausbewohner eine Schwingempfindungsstärke von 15 pal, ja selbst von 10 pal bei längerer Einwirkungsdauer als störend empfinden. Erfahrungsgemäß wirkt eine schwächere Einwirkung von anhaltender Dauer in wesentlich höherem Maße auf Menschen störend als eine ungleich stärkere von nur kurzer Dauer. Inwieweit dies auch für die schädliche Wirkung auf Gebäude gilt und welche Folgen sich für den Streitfall daraus ergeben, wird besonders noch zu be-
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urteilen sein* Von vorstehenden Erwägungen abgesehen hätte das Berufungsgericht den Gutachter aber auch veranlassen sollen, zu der auf das Privatgutachten WflBB gestützten Vorstellung der Kläger Stellung zu nehmen, der in Betracht kommende Untergrund zeige bei höherem Grundwasserstand eine gesteigerte Schwingungs-freudigkeit, zu demal diese Auffassung auch von dem vom Beklagten im Bauaufsichtsverfahren vjorgelegten Gutachten des Dipl.Ing. He^HBvom 13. April 1949 vertreten wird (vgl Stadtakten). Hierzu bestand umsomehr Veranlassung, als der Sachverständige Kojf in seiner Äußerung vom 29. Januar 1951 darauf hingewiesen hatte, die starken häufigen Niederschläge hätten den Grundwasserspiegel beträchtlich erhöht und die Bodenverhältnisse so geändert, daß die im Winter vorgenommenen Untersuchungen "ein ganz falsches Bild,? geben würden. Weiterhin hatte er zugleich berichtet, daß die am 30. November tad 1. Dezember 1950 mittels eines bloß anzeigenden (nicht registrierenden) Schwingungsmessers geinechten Beobachtungen keine eindeutige Beurteilung zuließen.. Wenn die vom Gutachter verwendeten besonderen hochempfindlichen Meßgeräte bei großer Nässe Störungen beim Transport und Einsatz ausgesetzt sind, hätte sich das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen über eine .andere Art der Ermittlung in der nässeren Jahreszeit in Verbindung setzen, mindestens aber die Klärung dieses Punktes durch ergänzende Befragung des Sachverständigen veranlassen müssen. Da es sich um ein Küstengebiet in unmittelbarer Nähe der WflB handelt, besteht die Möglichkeit, daß während eines größeren Zeitraumes des Jahres infolge höheren Grundwasserspiegels eine stärkere Einwirkung vom Sägewerk des Beklagten ausgegangen sein kann, als sie beim Versuch vom 18. Mai 1951 registriert werden
 
konnte, Hierüber spricht sich der Sachverständige Konicht aus. Die von ihm unterstelltes, als kaum wahrscheinlich angenommene Verdoppelung der Meßzahlen zufolge stärkerer Einwirkung läßt nicht erkennen j, ob es sich dabei um mehr als eine bloße Annahme handelt. Auch diesen Punkt hätte das Berufungsgericht aufklären sollen, Notfalls hätte das Berufungsgericht durch Feststellung der meteorologischen Verhältnisse und etwa eines mit den Örtlichen Bodenverhältnissen besonders vertrauten Bausachverständigen oder sonstigen Sachverständigen ermitteln müssen, welche Bedeutung einer Erhöhung des Grundwasserspiegels in dieser Beziehung zukommt, insbesondere auch, ob sie als Ausnahme er s che inung während eines kürzeren Zeitraumes für die Gesamtbeurteilung für ein volles Jahr ausgeschaltet werden kann oder diese doch zufolge längeren Anhaltens wesentlich mit beeinflußt®
Schon aus den vorstehenden Gründen ist die vom Berufungsgericht gebilligte Abweisung der Klage nicht zu halten«
2« Die Revision greift auch die Beurteilung der Ortsüblichkeit durch das Berufungsgericht an«
Der Begriff der Ortsüblichkeit liegt im wesent-
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lichen auf tatsächlichem Gebiet, Seine Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist nur dann zulässig, wenn die Begründung des Tatrichters erkennen läßt, daß er von unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (RGZ 139* 29 /5j7)* An sich handelt es sich bei dieser Beurtei3.ung nur um eine Hilfserwägung, Bas Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus nicht nötig gehabt, diese Präge zu prifen. Denn nach § 906 BGB kommt eine Duldungspflicht der Beklagten mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse nur dann in Betracht, wenn der ihm obliegende Beweis, es liege nur eine unwesentliche Beeinträchtigung durch die Einwirkung seitens seines Betriebes vor, als nicht geführt oder das Gegenteil als erwiesen anzusehen ist. Da das Berufungsgericht diese Voraussetzungen zugunsten des Beklagten entscheidet, kommt es auf die zweite Alternative des Gesetzes nicht an. Die Präge kann aber Bedeutung gewinnen, wenn die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu der ersten Präge zu einem anderen Ergebnis zu dem Nachteil des Beklagten führen sollte. In diesem Palle würde außerdem die Rüge der Revision beachtlich sein, daß eine fehlerhafte Anlage durch unzureichende Pundamentierung des Sägegatters nicht.durch eine ortsübliche Duldungspflicht der Kläger gedeckt werden kann. Dasselbe gilt für den Hinweis, daß andere Sägewerke bei entsprechender technischer Einrichtung ohne Beeinträchtigung der Nachbarschaft ar-
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beiten. Das Berufungsgericht wird daher diesen Punkten gegebenenfalls nachzugehen haben. Es wird aber auch -eine Beurteilung der Ortsüblichkeit überhaupt nachprüfen müssen. Wie die von ihm im einzelnen angeführ-en Gründe erkennen lassen* aus denen es die Ortsüblichkeit der Benützung des Grundstücks des Beklagten bejaht, zieht es dabei Anlagen mit heran, «iie für die hier in Betracht kommende Einwirkung durch Erschütterungen und Schwingungen kaum in Betracht kommen können (vgl Baugeräteschuppen, kleine Schlosserei, Rohproduktenhandlung, Holz-und Getreideschuppen). Auf der anderen Seite liegen Lokomotivschuppen und Neubau eines Mineralmahlwerkes jenseits der Eisenbahnlinie und dürften eher zu dem Hafengebiet gehören,. Das Berufungsgericht hätte auch dem Vorbringen der Kläger nachgehen müssen, daß seitens der Bauaufsicht der Stadt seinerzeit Bauauflagen wegen Umgestaltung des betreffenden Gebiets zu einem Wohnviertel gegeben worden seien und daß die Errichtung einer Wohnsiedlung bevorstehe. Da es für die Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die Verhältnisse z„Zt. der Tatsachenverhandlung ankommt (RGZ 156, 314 /5lS7)> wird sich das Berufungsgericht darüber schlüssig machen müssen, ob die Betriebe des Beklagten und des Klägers zu 1) selbst ihrer Lage und Bedeutung nsch gegebenenfalls allein in der Lage sind, den Charakter der Örtlichkeit zu bestimmen. Dabei wäre auch zu beachten, daß der Grundsatz des besseren Rechts wegen früheren Bestehens im Rahmen des § 906 BGB nicht gilt (RGZ 154, 161 /T65/). Andererseits kann die Ortsüblichkeit auch durch eine Änderung der Betriebsf'ihrung mit beeinflußt werden. Bejaht das Berufungsgericht die Ortsüblichkeit der vom Betrieb des Beklagten ausgehenden Einwirkung erneut, wird das Berufungsgericht entsprechend der
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weiteren Revisionsräge der Kläger prüfen missen, ob die Beeinträchtigung der Kläger nicht durch besondere technische Vorkehrungen gemindert werden können, soweit diese fir den Beklagten wirtschaftlich tragbar und zu demutbar sind (RGZ 154» 161 /T647)»
3, Unbegründet sind dagegen die auf § 823 Abs 1 und 2 BGB gestützten Rügen,
 Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte prüfen m'issdn, ob nicht die §§30 und 33 der oflHB ■PBischen Landesbauordnung vom 8* Dezember 1937 (Gr Bl 1937 S 243) Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB seien. Träfe dies zu, dann ergäbe sich aus dem Umstand, daß der Beklagte das neue Fundament seines Horizontalgatters ohne die erforderliche Genehmigung der Baupolizei errichtet habe, eine selbständige Verantwortlichkeit des Beklagten. Wäre er ordnungsgemäß vorgegangen, hätte ihm die Baupolizei Auflagen erteilt, die einer Beeinträchtigung der Kläger durch den Betrieb dieses Gatters vorgebeugt hätten* Mindestens sei das nach den Ermittlungen der Stadt I4HB im Bauaufsichtsverfahren in so hohem Maße wahrscheinlich gewesen, daß der Beklagte nach den Grundsätzen vom Beweis des ersten Anscheins hätte dartun müssen, die baupolizeiliche Genehmigung wäre ihm auch zu einer mangelhaften Fundamentierung des Horizontalgatters erteilt worden.
Diesem Gedankengang kann für die Entscheidung keine selbständige Bedeutung zukommen. Außer an die von der Revision angeführten Vorschriften der o( flppi sehen Landesbauordnung, von denen allerdings § 33 ausdrücklich nur die Arbeiterfürsorge während der Bauausführung betrifft und § 30 Nr 3 lediglich verbietet, Einrichtungen, deren Betrieb Erschütte-
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runden hervorruft» an Mauern zu befestigen, durch die sie auf Aufenthaltsräume übertragen werden können, wäre noch an § 367 Abs 1 Nr 15 StGB zu denken (vgl Urteil des VP. Zivilsenats vom 8* Juli 1953 - VI ZR 36/52 Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk BGB § 823 (Bb)
Nr 1 - NJW 1955, 1428). Indessen kann die Verletzung eines Sfchutzgesetzes durch den Beklagten in diesem Falle zu keinem anderen Erfolg als zu dem Ergebnis der vom Berufungsgericht gemäß § 906 BGB anderweit vorzunehmenden Prüfung führen. Führt diese dazu, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Kläger die von seinem Betrieb ausgehenden Einwirkungen nach § 906 BGB dulden müßten» dann fände der Anspruch der Kläger schon in § 1004 BGB (gegebenenfalls auch in § 907 BGB) seine Stütze. Sieht das Berufungsgericht dagegen eine derartige Duldungspflicht der Kläger als erwiesen an, dann würde die Voraussetzung einer unerlaubten Handlung des Beklagten fehlen. Denn auch wer gegen ein Schutzgesetz i;S. des § 823 Abs 2 BGB verstößt, hat nur denn für den schädigenden Erfolg seines Verhaltens einzustehen, wenn er rechtswidrig in den fremden Rechtskreis eingreift. Das würde nicht der Fall sein, wenn § 906 BGB dem Schädiger die Befugnis zu solchem Eingriff geben würde (vgl BGB RGRK, 10 Aufl, § 823 Bern 15 mit ausdrücklicher Verweisung auf die zu § 823 Abs 1 in Bern 10 gemachten Ausführungen; Palandt, 11. Aufl § 823 Bern 9, d; Soergel, 8-. Aufl § 823 Bern B (nicht C), 4 S 650).
Die Revision sieht aber unabhängig von § 906 BGB das Klagebegehren noch deshalb für berechtigt an, weil der Beklagte im Zusammenhang mit seinem Verstoß gegen die baupolizeilichen Bestimmungen unterlassen habe, seinen Betrieb dem Fortschritt der Technik und dem Schutze der Nachbarschaft - soweit zu demutbar - anzupassen. Das Reichsgericht habe erstmals in RGZ 154,
161 /T67/ in Fortentwicklung des Rechts über die al-
 
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ten Formeln des § 906 BGB hinaus die bestmöglichen technischen Einrichtungen zur Schonung des Nachbarn
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als grundsätzliche Verpflichtung der Industrie bezeichnet . Der Revision ist dabei aber nicht zuzustimmen; daß dieser Gedankengang einen von § 906 BGB losgelösten Begriff des rechtswidrigen Einwirkens auf andere Grundstücke aufs teilt. Denn am Schlüsse führt diese Entscheidung S 167 aaO ausdrücklich aus, daß die Abwägung des Zusammenlebens von Industrie und Landwirtschaft in Würdigung der in Betracht kommenden örtlichen Verhältnisse zur Prüfung führen müsse, ob die im behandelten Falle vorliegenden Einwirkungen bei 11 solcher vom Gemeinschaftsgedanken getragenen Auslegung des § 906 BGBn das Haß des Rechtmäßigen Überschreite. Bie Berücksichtigung des vom Reichsgericht aufgestellten Gesichtspunktes führt mithin doch wieder zur Prüfung der Voraussetzungen des § 906 BGB® (Auf die Beachtung dieser Grundsätze im Rahmen der Prüfung der Ortsüblichkeit einer Einwirkung ist oben bereits am Schluß von Nr 2 hingewiesen worden)» Dagegen handelt es sich nicht um die Begründung des selbständigen Tatbestandes einer unerlaubten Handlung. Wenn das Reichsgericht weiterhin in der angeführten Entscheidung einen Ausgleich darin sieh±,
daß ein prozentualer Anteil an den durch Zuführun-
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gen verursachten Schäden vom Schädiger zu tragen, der andere Teil aber ohne Entschädigung zu dulden ist, so wird hierauf bei der Beurteilung des zweiten Hilfsantrags der Kläger noch zurückzukommen sein* Auch die weitere Rechtsprechung hat den angeführten Grundsatz nicht in dem Sinne fortgebildet, daß die Rechtswidrigkeit oder Zulässigkeit einer Einwirkung im Sinne von § 906 BGB von dieser Vorschrift losgelöst beurteilt werden könnte (BGB RGRK 10. Aufl § 906 Bern 15 f).
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Es braucht daher nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob die Bestimmungen der o^Hl^pLsehen Landesbauordnung oder einzelne von ihnen, gegen die der Beklagte verstoßen haben könnte, Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB sind und welcher Personenkreis als durch sie geschlitzt ln Betracht kommen könntee Ebensowenig brauchen hier die bürgerlich-rechtlichen Folgen eines Verstoßes des Beklagten gegen § 367 Abs 1 Nr 13 StGB untersucht zu werden,,
Venn sich die Bevision in diesem Zusammenhang noch auf eine Verletzung des § 823 Abs 1 BGB durch den Beklagten beruft, so ist auch hinsichtlich der Abgrenzung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffes von seiner Seite gegenüber dem Tatbestand des § 906 BGB auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen* Eine nach § 906 BGB erlaubte Handlung kann keine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs 1 BGB sein. Kann aber der Beklagte den Nachweis nirirfc führen, er sei gemäß § 906 BGB zu der von den Klägern beanstandeten Einwirkung befugt, dann finden die hier behandelten Klaganspr'iche ebenfalls schon in § 1004 BGB (bzw. § 907 BGB) ihre Grundlage, ohne daß es der Feststellung eines Verstoßes des Beklagten gegen § 823 Abs 1 BGB bedarf»
B. Zum zweiten Hilfsantrag.
1» über die Frage der Zulassung einer etwaigen Klagänderung wird das Berufungsgericht nach den in. BGHZ 1, 65 (71) und 3, 90 (Urteil vom 11. Juli 1951 - II ZE 118/50 - unter II, 2 in der amtlichen Sammlung nicht mit abgedruckt) aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden haben.
2, Da die-Kläger mit der hier begehrten Fest-
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Stellung nur den Schaden erfaßt haben wollen, den sie bereits erlitten haben, würden sie an sich auf den Weg der Leistungsklage zu verweisen sein» Hach den besonderen Umständen des Falles kann ihnen jedoch das Feststellungsinteresse des § 256 ZPO nicht versagt werden» Sie tragen dazu vor, daß bereits verursachter Schaden seiner Natur nach nicht voll erkennbar sei. Für den von den Gebäuden der Kläger eingetretenen Schaden kann ferner außer dem Betrieb des Beklagten auch der nahe Eisenbahnbetrieb und der außerordentliche Zubringerverkehr von Lastwagen zu dem Hafen mitursächlich sein. Eine ziffernmäßige Verteilung des eingetretenen Schadens auf die einzelnen Ursachen würde gegebenenfalls erst nach Einholung von Sachverständigengutachten möglich sein. Die Kläger müssen daher als berechtigt angesehen werden, zunächst auf Feststellung zu klagen«
5- Die Feststellun en, die das Berufungsgericht auf Grund der am 18. Mai 1951 vorgenommenen Untersuchungen und der am 15- Mai 1952 erfolgten eigenen Beobachtungen getroffen hat, können die Abweisung des • Schadensersatzanspruches schon deshalb nicht recht-fertigen, weil der Schaden zu einem wesentlichen Teile schon längere Zeit vor dem erstgenannten Zeiträume eingetreten sein kann und weil im Jahre 1949 das Fundament des Vertikalgatters des Beklagten erneuert und dabei wesentlich verbessert worden ist. Eine größere Zahl von Zeugen hat hierzu bekundet, daß vorher die Erschütterungen vom Betrieb des Beklagten aus wesentlich stärker waren. Es besteht daher die Möglichkeit, daß etwaige vor der Instandsetzung im Betrieb des Beklagten vorgenommene Untersuchungen ein anderes Ergebnis als das vom Jahre 1951 oder 1952 gehabt hätten. Dabei muß es der Prüfung des Tatrichters überlassen
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bleiben, inwieweit der frühere Zustand etwa durch Anhörung der weiter von den Klägern benannten Zeugen als Grundlage einer Sachverständigenbegutachtung schärfer bestimmt werden kann. Bel dieser Prüfung wird dem Berufungsgericht § 287 ZPO zur Seite stehen- Denn diese Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist, nicht nur anzuwenden, um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, sondern auch um festzustellen, ob überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang mit dem schadenstiftenden Ereignis vorliegt, Wohl unterliegt dabei der Tatbestand selbst,*auf den der Schaden ’vom Beweisführer zurückgeführt wird, der vollen Beweisführung nach § 286 ZPO» Damit zerfällt der tatsächliche Kauselverlauf in zwei Teile, in den nach § 286 ZPO zu würdigenden äußeren Sachverhalt und in den nach § 287 ZPO zu ermittelnden- Zusammenhang dieses Sachverhalts mit dem Eintritt des Schadens (vgl Stein-Jonas-Schönke, 18» Aufl, § 287 Bern I, 2; Baumbach-lauterbach, 21- Aufl, § 287 Anm 1 und 2 A; RGZ 95, 249; 98, 58; 151, 279	155,	37
£5$J\ 159, 257? 168, 47 v.a.; BGHZ 4, 192	und
 Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr 3 zu ZPO § 287)« Gelangt das Berufungsgericht gemäß § 286 ZPO zu der Feststellung, daß vom Betrieb des Beklagten überhaupt eine Einwirkung auf die Grundstücke der Kläger ausgegangen ist, die allein oder zusammen, mit anderen Ursachen eine Beschädigung der Häuser herbeiführen konnte, dann wäre Raum für die Anwendung von § 287 ZPO gegeben. Diese Vorschrift würde dann dem Berufungsgericht auch bei Prüfung der Frage zur Seite stehen, ob und in welchem Umfange gerade die vom Betrieb des Beklagten ausgehende Einwir-
 
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 kung für den eingetretenen Schaden als ursächlich anzusehen ist (vgl RGZ 102, 316 /J2Ö7 hinsichtlich Ermittlung einzelner von mehreren im Gefahrenbereich liegenden Bergwerken als Ursachen eingetretener Bergbauschäden).
4* Da eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bei Überschreiten der in § 906 BGB gesetzten Grenzen der Einwirkungen grundsätzlich nur nach §§ 823 ff BGB in Betracht kommen kann, würden hier die Kläger für das Vorliegen einer unerlaubten Handlung des Beklagten beweispflichtig sein. Bei Führung dieses Beweises würden die Kläger die Grundlage ihres Anspruchs schon in § 823 Abs 1 BGB finden, da sich der ihnen erwachsene Schaden als eine Verletzung ihres Eigentums an ihren Gebäuden darstellen würde.'Auf die Feststellung, daß der Beklagte - wie die Revision meint - in diesem Falle auch § 823 Abs 2 BGB verletzt habe, käme es dann nicht an. Es kann also auch' hier dahingestellt bleiben, ob die oflBHHP-sche Landesbauordnung vom 8. Dezember 1937 (GBl S 243) oder einzelne ihrer Bestimmungen Schutzgesetze im Sinne der genannten Vorschrift sind.
3« Die Revision will den Schedensersatzanspruch der Kläger auch noch als AufopferungsanSpruch aus § 906 BGB geprüft haben. Das Reichsgericht hat in der bereits oben (unter I, 3) angeführten Rechtsprechung diesen Anspruch, den z.B* der hier nicht in Betracht kommende § 26 GewO für den durch einen bestimmten Gewerbebetrieb beeinträchtigten Grundstücksnachbar ausdrücklich bestätigt (vgl auch § 148 PreußAllgBergG), auch auf nachbarrechtliche Verhältnisse allgemeiner Art ausgedehnt. Seine Voraussetzung ist zunächst, daß eine Einwirkung vorliegt, die nicht nur unwesent-

lieh ist, die aber nach der zweiten Alternative des § 906 BGB wegen Ortsüblichkeit geduldet /.erden muß.
Er ist also stets nur dann gegeben, wenn dem Verletzten kein anderer Rechtsbehe3.f, insbesondere nicht der Abwehr an Spruch des § 1004 BGB zusteht.. In RGZ 154, 161 (vgl auch ZAKIR 1940, 100) hat das Reichsgericht einen solchen Anspruch für den Fall zugebilligt, daß die Lebensbedingun.en der Landwirtschaft durch die Industrie zerstört warden. Eine spätere Entscheidung behandelt die Ausdehnung dieses Grundsatzes auch auf ein Wohngebäude, das durch eine Verkehrsanlage (hier Reichsautobahn) beeinträchtigt wurde (RGZ 159» 129). Auch hier will es einen solchen Anspruch, der jedoch in erweiterter Auslegung des § 906 BGB nur in Ausnahmefällen Platz greifen könne, dann zubilligen, wenn ein in üblicher Wohngegend errichtetes Wohnhaus durch Ge« rausche und Erschütterungen seiner Bewohnbarkeit oder seiner Standfestigkeit beraubt würde. In dem betreffenden Fall verneint es jedoch diese Voraussetzung, weil der Gutachter nur einen Wertverlust von nahezu 50 *f> angenommen habe, Bas bezeichnet das Reichsgericht als nicht so schwerwiegend, daß von einer Vernichtung der f*Daseinsgrundlage eines Wohnhauses1' gesprochen werden könne. RGZ 167, 14 behandelt sodann den Fall einer Einwirkung durch Senkung des Grundwasserspiegels, durch den ein außerordentlich hoher Schaden an einem Gebäude eingetreten war. Hier wird der Anspruch vornehmlich aus dem Grunde bejaht, weil sich der verletzte Grundstückseigentümer aus öffentlich-rechtlichen Gründen gegen die Beeinträchtigung nicht zur Wehr setzen konnte. Von den besonderen Tatumständen des oben erwähnten Falles abgesehen, ist an dem vom Reichsgericht auf gestellten Grundsatz festzuhalten, daß der Aufopferungsanspruch nicht in jedem Falle zugebilligt werden kann, in dem ein Grundstückseigentümer gehalten ist, wesentliche
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V*
Einwirkungen auf sein Grundsfick wegen ihrer Orts-ühlichkeit nach § 906 BGB zu dulden. Vielmehr kann dieser, überdies nicht auf vollen Schadensersatz, sondern nur auf angemessenen Ausgleich gehende Anspruch nur in den Pallen zugebilligt werden, in denen die zu duldende Beeinträchtigung die "Daseinsgrundlage des in Mitleidenschaft gezogenen Grundstücks vernichtet wird*" In dieser Beziehung läßt der Sachvort-rag der Kläger keine ausreichende Grund läge erkennen, ihnen einen solchen Anspruch zuzubil ligerio
III«
Somit ist die Abweisung aller Ansprüche der Kläger nach dem bisherigen Verhandlungsergebnis nicht gerechtfertigt und ist der Revision der Erfolg nicht zu versagen. Da die Entscheidung noch eine weitere Sachprüfung erfordert, ist das Urteil aufzuheben und dle Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird dabei auch auf eine schärfere Passung des Hauptantrages der Kläger hinzuwirken haben, der einerseits zu unbestimmt erscheint und andererseits das Rechts-schutzbedürfnis der Kläger überschreiten dürfte. Das Unterlassungsbegehren des Immissionsklägers braucht zwar im Erkenntnisverfahren die einzelnen Maßregeln nicht anzuführen, die erforderlich sind, um der beanstandeten Einwirkung abzuhelfen. Es kann vielmehr die einzelne konkrete Handlung, die der Beeinträchtigende unterlassen soll oder zur Abhilfe vorzunehmen hat, der Bestimmung im Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben.
Immerhin muß der Klagantrag aber aussprechen, in welcher Beziehung die Fortführung der bisherigen Be-
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triebsweise unterlassen werden soll,. Es wird daher auch der Ausspruch der Strafdrohung dem Vollstreckungsverfahren Uberlassen bleibsn müssen- wenn erst dieses die einzelnen Handlungen in dem erwähnten Sinne bestimmt bezeichnen kann,
 Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht zu überlassen*
Br, v^Hormann	Dr.	Heck	Schuster
 Br, Oechßler
 Dr« Großmann