Wegen des Sachverhaltes v/ird verwiesen auf den Tatbestand des Senatsurteils vom gl, Mai 1965 - V ZR 25/63« Im zweiten Berufungsverfahren baben die Parteien ihre bisherigen Berufungsantrüge wiederholt und zur Präge der dinglichen Sicherung der dem Kläger bev/illigten lebenslänglichen Rente Stellung genommen. Der Senat ist im ersten Revisionsurteil von der Unterstellung des Berufungsgerichts ausgegongen, wonach die Parteien beim Abschluß des Kaufvertrages als Sicherung der lebenslänglichen Rente die Eintragung einer Rentenschuld beabsichtigten. Ba nach den damaligen Eest-stellungen des Oberlandesgerichts die Barteien aber eine Ablösungssumme für die Rentenschuld nicht festgesetzt hat ten, lag - bei dieser Unterstellung - ein versteckter Binigungsmangel (§ 155 BGB) vor, der das Zustandekommen des Kaufvertrages hinderte. Anders wäre die Rechtslage, wenn die Parteien nicht eine Rentenschuld, sondern ganz allgemein nur eine Sicherung der Rente durch Eintragung im Grundbuch beabsichtigt hätten. September 1959 dahin ausgelegt, daß die Parteien nur ganz allgemein eine Sicherung der Rente durch Eintragung im Grundbuch beabsichtigt und vereinbart habeno Dafür spreche zunächst der Wortlaut des notariellen Kaufangebots; eine bestimmte Art der dinglichen Sicherung sei dort nicht vorgesehen. Die in dieser Hummer bewilligte Eintragung einer Rentenschuld könne auch nicht als eiiu ins Gewicht fallendes Indiz dafür angesehen werden, daß der Kaufvertrag eine (mündliche) Abrede über die Art der Sicherung enthalte. I» Daß, wie die Revision behauptet, nach der Vorstellung des Klägers der im Kaufvertrag genannte Betrag von 35*000 DM die Ablösungssumme im Sinne des § 1199 Abs, 2 BGB darstellen sollte, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. 2. Für seine Auffassung, daß die Vortragsteile nur ganz allgemein eine dingliche Sicherung der lebenslänglichen Rente vereinbart haben, die Auswahl der Sicherungsart entweder für eine spätere Vereinbarung vorsahen oder dem Notar überließen, hat sich das Berufungsgericht auf den Wortlaut des Kaufvertrags, auf den übrigen Inhalt der Urkunde vom 19* September 1959, auf die mangelhaften Vorstellungen der Parteien von der Art der in Betracht zu ziehenden Sicherungsrechte und auf die Interessenlage der Beteiligten bei Vertragsabschluß belts hat ferner der Erwähnung der Rentenschuld in Bei ihrem Angriff auf diese Überlegungen läßt die Revision zunächst außer acht, daß nach den Urteilsfeststollungen der Eintragungsantrag vom Beklagten und seiner Mütter gestellt war, aber keine Erklärung dos Klägers darstelltQ Baß bei dieser Auflassungsverhandlung der Begriff der Rentenschuld gebraucht wurde, ist den Urteilsfeststel-lungen nicht zu entnehmen; daher geht die Meinung der Revision ins Leere, auf diese Verhandlung habe sich der Kläger verlassen dürfen. Bas Berufungsgericht hat auch nicht aus dem Umstand, daß der Kläger nicht über die Bestellung einer Rentenschuld unterrichtet war, den Schluß gezogen, daß an eine Rentenschuld nicht gedacht war. Bas Berufungsgericht führt vielmehr aus, es sei unwahrscheinlich, daß jemand, der nur den Romen Rentenschuld kenne, diesen Begriff aber nicht mit einem bestimmten Inhalt auszufüllen vermöge, Wert auf die Bestellung einer Rentenschuld lege, obwohl in den Recht der Reallast eine in vielem gleichartige, jedenfalls aber wirtschaftlich gleichwertige Sicherung zur Verfügung stehe. 111 behauptet)» Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es sei rechtlich nicht möglich, eine getrennte Auswertung des materiellen und des formellen feils dieser Urkunde vox*-zunehmen; ein Verstoß gegen die §§ 133, 157 BGB ist in diesem Zusammenhang in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen. Wie bereits erwähn!, hat sich das Berufungsgericht eingehend mit den Vorstellungen des Klägers über das Wesen der Rentensehuld befaßt und es hat die Auffassung gewonnen? Bas hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die Parteien sich darüber einig geworden seien, daß die lebenslängliche Rente dinglich gesichert werden, die Auswahl der Sicherungsart aber einer späteren Vereinbarung oder dem Notar überlassen werden solle.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES v_zb._i URTEIL Verkündet am in dem Rechtsstreit 14»Noveraber 196 9 Hirth jus tiZange stellter •1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des kaufmännischen Angestellten Heinrich ■Straße >/! 3 3 Kläger, Berufungskluger und Revis ionsklagcr, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Bugen H •West, K^Bfcatraße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten., - Prozeßbevoilmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br, Br. und z1 ^ Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* November 1969 untor Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin sowie der Bundesrichter Br. I?reitag3 Br, Mattem, Hill und Br o Breil für Hecht ernannt; Die Hevision gegen das Urteil des 18, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 1966 wird auf Kosten des Klagers zurüdcgev/iesen. Von Hechts wegen Tatbestand^ Wegen des Sachverhaltes v/ird verwiesen auf den Tatbestand des Senatsurteils vom gl, Mai 1965 - V ZR 25/63« Im zweiten Berufungsverfahren baben die Parteien ihre bisherigen Berufungsantrüge wiederholt und zur Präge der dinglichen Sicherung der dem Kläger bev/illigten lebenslänglichen Rente Stellung genommen. Der Kläger hat vor-getragen9 er habe stets als Sicherung nur eine Renten-schuld im Auge gehabt. In der von den Parteien errichteten Urkunde sei an keiner Stelle von einer Reallast die Rede. Baß die vereinbarte Rente durch eine Rentenschuld gesichert werden solle, sei der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen. Nach Auffassung dos Beklagten haben die Parteien keinen Wert darauf gelegt, welche Sicherung ~ 3 ~ (Reallast oder Rentenschuld) bestellt -werde; man habe es dem Notar überlassen, die Art der Sicherung zu wählen. Der Kläger habe nicht verlangt, daß diese Regelung geändert v/erden müsse. Nach Vernehmung von Zeugen hat das Berufungsgerieb die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen0 Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bntseheidunßs&ründe: L Der Senat ist im ersten Revisionsurteil von der Unterstellung des Berufungsgerichts ausgegongen, wonach die Parteien beim Abschluß des Kaufvertrages als Sicherung der lebenslänglichen Rente die Eintragung einer Rentenschuld beabsichtigten. Ba nach den damaligen Eest-stellungen des Oberlandesgerichts die Barteien aber eine Ablösungssumme für die Rentenschuld nicht festgesetzt hat ten, lag - bei dieser Unterstellung - ein versteckter Binigungsmangel (§ 155 BGB) vor, der das Zustandekommen des Kaufvertrages hinderte. Der Kläger sei, so führte der Senat damals aus, nicht verpflichtet, anstelle einer Rentenschuld sich mit einer Reollast zufrieden zu geben. Anders wäre die Rechtslage, wenn die Parteien nicht eine Rentenschuld, sondern ganz allgemein nur eine Sicherung der Rente durch Eintragung im Grundbuch beabsichtigt hätten. Das müsse der Tatrichter noch im einzelnen auf-klaren. Nunmehr hat das Berufungsgericht den Vertrag vom 13° August / 19. September 1959 dahin ausgelegt, daß die Parteien nur ganz allgemein eine Sicherung der Rente durch Eintragung im Grundbuch beabsichtigt und vereinbart habeno Dafür spreche zunächst der Wortlaut des notariellen Kaufangebots; eine bestimmte Art der dinglichen Sicherung sei dort nicht vorgesehen. Nr. 3 der Urkunde vom 19. September 1959 enthalte Anträge des Beklagten und seiner Mutter, ui« darauf ab^eöüollt uuj.ua. •» *5 v\ UiU liehe Sicherung zu verwirklichen. Diese Bestimmung sei aber nicht Teil des Kaufvertrags. Sie enthalte keine Erklärung des Klägers. Die in dieser Hummer bewilligte Eintragung einer Rentenschuld könne auch nicht als eiiu ins Gewicht fallendes Indiz dafür angesehen werden, daß der Kaufvertrag eine (mündliche) Abrede über die Art der Sicherung enthalte. Der Kläger möge sich gedacht haben, daß als Sicherung nur eine Rentonschuld in Betracht komme, weil ihm der Begriff der Reallast ganz unbekannt gewesen sei. Aber weitere Vorstellungen habe er mit dem Recbtsbegriff der Rentenschuld nicht verbunden. Die Parteien hätten in Wirklichkeit die Auswahl der Art der Sicherung dem Notar überlassen. ■ II.- v-/,: Die Revision erhebt gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts mehrere Bedenken; sie sind jedoch nicht begründet. I» Daß, wie die Revision behauptet, nach der Vorstellung des Klägers der im Kaufvertrag genannte Betrag von 35*000 DM die Ablösungssumme im Sinne des § 1199 Abs, 2 BGB darstellen sollte, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Soweit die Revision der Formulierung des Vortrages entnehmen will, daß von den Parteien eine Rentenocbuld ins Augo gefaßt worden sei, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Vertragsauslegung, Das Oberlandesgericht hat dargelegt, daß die Einführung jenes Betrages in den Vertragswortlaut eher für die Vereinbarung einer Reallast sprechen könnte; indessen fohle die Bezugnahme auf ein bestimmtes Sieberungareebt, Wenn die Revision noch meint, durch ein Versehen des Notars sei cs nicht zur Benennung einer AbiÖoungssumme gekommen, das dürfe aber nicht zu Lasten des Klägers gehen, so übersieht sie, daß von einem Versehen erst gesprochen werden könnte, wenn die Parteien tatsächlich eine Rentenschuld vereinbart hätten. Gerade das wird aber vom Berufungsgericht verneint. Damit gehen alle Folgerungen ins Leere, die die Revision aus diesem "Versehen” sieben will. 2. Für seine Auffassung, daß die Vortragsteile nur ganz allgemein eine dingliche Sicherung der lebenslänglichen Rente vereinbart haben, die Auswahl der Sicherungsart entweder für eine spätere Vereinbarung vorsahen oder dem Notar überließen, hat sich das Berufungsgericht auf den Wortlaut des Kaufvertrags, auf den übrigen Inhalt der Urkunde vom 19* September 1959, auf die mangelhaften Vorstellungen der Parteien von der Art der in Betracht zu ziehenden Sicherungsrechte und auf die Interessenlage der Beteiligten bei Vertragsabschluß belts hat ferner der Erwähnung der Rentenschuld in / n der Eintragungsbewilligung vom 19. September 1959 keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen. Biese V/ür-digung war möglich, sie enthält keinen Rechtsirrtum. Bei ihrem Angriff auf diese Überlegungen läßt die Revision zunächst außer acht, daß nach den Urteilsfeststollungen der Eintragungsantrag vom Beklagten und seiner Mütter gestellt war, aber keine Erklärung dos Klägers darstelltQ Baß bei dieser Auflassungsverhandlung der Begriff der Rentenschuld gebraucht wurde, ist den Urteilsfeststel-lungen nicht zu entnehmen; daher geht die Meinung der Revision ins Leere, auf diese Verhandlung habe sich der Kläger verlassen dürfen. Mit den Vorstellungen des Klagers über das Wesen der Rentanschuld befaßt sich das Berufungsgericht eingehend. Soweit es dabei im Ergebnis dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 20. Oktober 1965 und seinen Erklärungen bei seiner Anhörung vor den Oberlandesgericht nicht gefolgt ist, geschah dies in Ausübung tatrichterlicber Würdigung und ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat auch nicht aus dem Umstand, daß der Kläger nicht über die Bestellung einer Rentenschuld unterrichtet war, den Schluß gezogen, daß an eine Rentenschuld nicht gedacht war. Bas Berufungsgericht führt vielmehr aus, es sei unwahrscheinlich, daß jemand, der nur den Romen Rentenschuld kenne, diesen Begriff aber nicht mit einem bestimmten Inhalt auszufüllen vermöge, Wert auf die Bestellung einer Rentenschuld lege, obwohl in den Recht der Reallast eine in vielem gleichartige, jedenfalls aber wirtschaftlich gleichwertige Sicherung zur Verfügung stehe. Bavon, daß von einer Reallast v/eder bei den Vorbesprechungen noch bei KaufVertragsabschluss gesprochen worden ist, geht auch das Oberlandesgcricht aus. 3. Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung entgegen der Meinung der Revision auch nicht den Auslegungsgrundsatz verkannt, wonach Schriftstücke in ihrem Zusammenhang zu v/ürdigen sind» Es hat die Urkunde vom 19» September 1959 in ihrer Gesamtheit seiner Würdigung unterzogen und ohne Rechtsirrtum Nr» 5 dieser Urkunde nicht als Erklärung des Klägers angesehen» Deshalb kam es auch nicht darauf an, oh mit der in diesem 3?eil genannten Rentenschuld ein klarer Rechtshegriff verwandt wurde und die Ausdeutung des Vertrages nach diesem objektiven Umstand vorzunehmen war (was die Revision unter Bezugnahme auf BGHZ 20, 109? 111 behauptet)» Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es sei rechtlich nicht möglich, eine getrennte Auswertung des materiellen und des formellen feils dieser Urkunde vox*-zunehmen; ein Verstoß gegen die §§ 133, 157 BGB ist in diesem Zusammenhang in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen. Die Revision macht ferner zu Unrecht dem Berufungsgericht den Vorwurf, es habe seine Entscheidung darauf abgestellt, was andere Personen sich unter dem Begriff der Rentenschuld vorgestellt haben. Wie bereits erwähn!, hat sich das Berufungsgericht eingehend mit den Vorstellungen des Klägers über das Wesen der Rentensehuld befaßt und es hat die Auffassung gewonnen? daß der Beklagte über Inhalt und Bestellung einer Rentenschuld im einzelnen nicht unterrichtet gewesen sei? daher entspreche es auch durchaus seinem Willen, wenn in dem Kaufvertrag nur allgemein eine Sicherung durch Eintrag in dem Grundbuch ausbedungen worden sei. Auch das ist mit Rechtsgrunden nicht zu beanstanden. - 8 ' i 4. Es stellt schließlich keinen Rechtsverstoß dar, wenn der Berufungsrichter angesichts der besonderen Umstände, die den Kläger zu dem Verkauf des Grundstücks veranlussten, annimmt, es liege nahe, daß der Kläger dem Notar auch die Auswahl der Sicherung überlassen habe, weil erst der Notar ihn veranlaßt habe, auf einer Sicherung zu bestehen. Ob der Notar ermächtigt war, den Eintragungsantrag von sich aus zu ändern, kann dabinstehen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nur von Bedeutung, ob etwa wegen eines versteckten Einigungs-mangels der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Bas hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die Parteien sich darüber einig geworden seien, daß die lebenslängliche Rente dinglich gesichert werden, die Auswahl der Sicherungsart aber einer späteren Vereinbarung oder dem Notar überlassen werden solle. III. Bie Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen auch im übrigen keinen Rechtsmangel zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Daher v/ar dessen Revision mit der Kostenfolgo des § 97 ZPO zur ückzuwe Isen, Dr, Augustin Dr, Rreitag Mattern Hill Dr, Grell