Am 15• November I960 Unterzeichneten die Parteien und ihre Ehefrauen vor dem Notar HflHB in Columiers zwei in französischer Sprache abgefaßte Vollmaehturkunden, die der Notar entworfen hatte (die Namen der zu bevollmächtigenden Personen blieben dabei noch offen und wurden erst später von dem Notar in den Text eingesetzt)« Mit der einen Urkunde erteilten der Beklagte und seine Ehefrau Vollmacht, das genannte Landgut freihändig oder in öffentlicher Versteigerung ("soit ä 1*amiable, soit aux enchdres”) zu verkaufen, während das andere, vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebene Schriftstück die Ermächtigung enthielt, das Gut für sie zu erwerben* Unmittelbar nach Unterzeichnung der Urkunden zahlte der Kläger durch Scheck an den Beklagten 323 550 DM und an den Notar 36 450 UM» Drei Tage später Übte der Pächter abermals sein Vorkaufsrecht aus; er zahlte die vom Kläger gebotene Summe an den Notar und erhielt das Gut - mit Ausnahme einer nicht mitversteigerten Y/aldparzelle von einigen Hektar - als Eigentümer zugeschlagen. Nkj zutreffend angenommen hat, von der Rechtsnatur des KXagcanspruch3 ab« Der Kläger begehrt Rückerstattung des Geldbetrages, den er dem Beklagten am 15° November I960 in der Erwartung gezahlt hat, daß er demnächst auf Grund eines Kaufvertrages odor im Wege Öffentlicher Versteigerung Eigentümer des damals dem Beklagten und dessen Ehefrau gehörenden Landgutes Le Buisson werden würdeo Da es zu einem solchen Eigentumserwerb entgegen dieser Erwartung in der Folgezeit nicht gekommen, das Gut vielmehr kraft Vorkaufsrechts-Ausübung in das Eigentum des Pächters übergegangen ist, hat der Klager zu dem mindesten nach seiner eigenen Darstellung das Gold ohne rechtlichen Grund gezahlt» Wenn er es nunmehr - abzüglich der inzwischen vom Beklagten geleisteten Rückzahlungen und zuzüglich aufgelauf ener Zinsen - wiederhaben möchte, so liegt diesem Verlangen der Gedanke zugrunde, daß der Beklagte durch die ihm zugeflossenen und bisher nicht zurückgezahlten Geldbeträge ungerechtfertigt bereichert sei» Als Anknüpfungspunkt für das maßgebliche Recht kommt bei Bereicherungsansprüchen sowohl der Erfüllungsort (§ 269 BGB) in Betracht, als auch das Personalstatut der Beteiligten; von Bedeutung kann ferner sein, welche Rechtsordnung die auszugleichende Ver-mögensverschiebung selbst oder das dieser Verschiebung zugrunde liegende Rechtsverhältnis beherrscht (vgl» dazu im einzelnen Kegel bei Soergol/Siebert, BGB 9« Aufl» Ben« 264 - 267 vor Art« 7 EGBGB mit weiteren Nachweisen)» Von diesem letzteren Gedanken ist hier das Berufungsgericht ausgegangen, indem es - unter Bezugnahme auf EGHZ 35o 267, 269 - darauf abgestellt hat, ob zwischen den Parteien in dem Zeitpunkt, als der Kläger jene Zahlung an den Beklagten leistete, "bereits eine unmittelbare Rechtsbeziehung bestanden" habe, die als Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht dienen kenne» Ras sei, so wird im angefochtenen Urteil (s, 12) ausgeführt, bis zur Hingabe des Schecks vom 15» November I960 nicht der Fall gewesen, da weder ein Kaufvertrag zustandegekommen sei, noch der Kläger den Scheck auf Grund des zwei Tage zuvor geschlossenen schriftlichen Torvertrages übergeben habe, noch endlich die Parteien einen Vertrag besonderer Art geschlossen hätten; als entscheidend erweise sich somit das Recht, das die Vermögensverschiebung beherrscht habe; sie sei auf Grund des Scheckbegebungsvertrages erfolgt, den die beiden deutschen Parteien über einen auf deutsche Währung lautenden Betrag eingegangen seien; deshalb müsse deutsches Recht angewendet werden» 15), daß der mit der Leistung des Klägers "nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts" bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei; die Parteien hätten einen besonderen, zukünftig eintretenden Erfolg "rechtsgeschäftlich vorausgesetzt11, denn sie seien bei der Hingabe und Entgegennahme des Schecks davon ausgegangen , daß der Kläger das Eigentum an dem Gut habe erwerben sollen» Ging nach diesen Darlegungen - entgegen dem, was zuvor ausgeführt wurde - der Scheckübergabe also doch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung bestimmten Inhalts voraus, so fragt es sich weiter, ob das Berufungsgericht nicht der Tatsache, daß die Zahlung gerade in Gestalt eines Schecks er- Einer abschließenden Stellungnahme zu diesen Fragen bedarf es indessen nicht, weil die Anwendung deutschen Hechts jedenfalls durch die zusätzliche Hilfserwägung im Berufungsurteil gerechtfertigt wird, bei schuldrechtliehen Beziehungen sei mangels einer Partei-Vereinbarung über das anzuwendende Recht die maßgebliche Rechtsordnung "nach dem sogenannten hypothetischen Parteiwillen zu bestimmen»1; das Urteil hebt in diesem Zusammenhang das gemeinsame Personalstatut sowie den Umstand hervor, daß sieh die beiden deutschen Parteien nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hätten und hier der Beklagte auf Kosten des Klägers bereichert worden sei; der Grundsatz, wonach Kaufverträge über Grundstücke im Zweifel der »»lex rei sitae»» zu unterstellen seien, komme nicht zu dem Zuge, da unstreitig kein solcher Vertrag zustandegekommen sei» Bas ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden; denn das im deutschen internationalen Privatrecht maßgebende SchuldStatut bestimmt sich, wie der erkennende Senat in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat, nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen, notfalls nach dem hypothetischen Parteiwillen und letztlich nach dem Erfüllungsort (Urteil vom 9« November I960, V ZH 106/59, gedacht hätten, für den Streitfall die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben würden, läßt keinen Reehtsirrtum erkennen« Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob den hiergegen gerichteten Rovisionsangriffen nicht schon deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil der Beklagte nicht dargetan hat, daß er sich bei Anwendung französischen Rechts besser stehen würde (Urteil des Reichsgerichts vom 14. aus der Entscheidung BGHZ 35, 267 sowie aus der Tatsache der Scheckbegebung gezogen hat, nicht frei von rechtlichen Bedenken waren, ist bereits erörtert worden; dadurch wird jedoch die Richtigkeit seiner auf den hypothetischen Parteiwillen abstellenden Hilfserwägung nicht beeinträchtigt; infolgedessen kommt es insbesondere auch auf die Ausführungen der Revision zu Art» 62 ScheckG nicht an» Ra die Anwendung deutschen Rechts keinen Beanstandungen unterliegt, geht schließlich auch der Vorwurf der Revision, das Oberlandesgericht habe unter Verstoß gegen § 293 ZPO die einschlägigen französischen Rechtssätze nicht von Amts wegen ermittelt, ins Leere* Erwartung, daß er demnächst Eigentümer des Landgutes Le Buisson werde, und al3 Gegenleistung für diesen Eigentumscrwerb hingegeben worden (§ 812 Abs., 1 BGB)» Die Herausgäbepflicht erstreckt sich zugleich auf den Yfcrt der Kapitalnutzung, d.h» auf die in der Zwischenzeit angefallenen üblichen Zinsen (§ 818 Abs» 1 BGB; Urtoil des erkennenden Senats vom 20» November I960, V ZR 131/59, NJW 1961, 452), zu demal da der Beklagte, wie er selbst einräumt (vgl» sein Schreiben vom 17» November 1961 an Rechtsanwalt Hettinger), das Geld nutzbringend zu dem Ankauf eines anderen in Frankreich gelegenen Bauernhofes verwendet hat» Nachdem die Rechtsverteidigung des Beklagten im ersten Rechtszug dahin gegangen war, er habe entsprechend seiner Verkäuferpflicht dem Kläger Besitz und Eigentum verschafft und dieser müsse es ausschließlich sich selbst zuschreiben, wenn ihm bei der späteren Versteigerung infolge Ausübung des Pächter-Vorkaufsrechts das Gut wieder verloren gegangen sei, ist er in der Berufuhgsbegründung mit einer neuen Sachdarstellung hervorgetreten» Die Parteien, so behauptet er nunmehr, hätten sich am 15» November I960 - nach Belehrung durch den Notar über das Vorkaufsrecht - in der Y/eise geeinigt, daß kein notarieller Kaufvertrag geschlossen, sondern die Übereignung des Gutes an den Kläger im Wege einer öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden solle; zu diesem Zweck habe sich der Kläger verpflichtet, 323 550 BM dafür zu zahlen, daß er, der Beklagte, ihm durch Erteilung der entsprechenden Vollmachten die Möglichkeit eröffne, das Gut im Versteigerungswege zu erwerben0 piese Über- denden Auslegung des Berufungsgerichts, das dem Text jener Urkunden ("aus freier Hand") etwas anderes entnommen hat (BU So 14 und 15); dabei hat es auch die schriftsätzlichen Darlegungen der Parteien zu diesem Punkt berücksichtigt; daß der Kläger etwas Gegenteiliges zugestanden hätte (§138' Abs° 3 ZPO), ist nicht ersichtlich., bedurfte es nicht, weil das Berufungsgericht das in ihr Wissen Gestellte als richtig unterstellt hat; diese Unterstellung war auch nicht in ihrem Umfang eingeschränkt, was die Revision aus den Worten des Urteils (S. 16), eine Versteigerung sei "erwogen" worden (anstatt "vereinbart"), schließen möchte; sie übersieht dabei den folgenden Absatz der Urteilsbegründung, worin ausgeführt wird, daß selbst dann, wenn sich die Parteien über einen Bigentumserwerb im Wege der Versteigerung einig gewesen wären, hieraus noch nicht die Richtigkeit der vom Beklagten aufgestellten Behauptungen folge» 559; Stein/jonas/ Schönke/Pohle, ZPO 18, Aufl* § 282 Bern, IV 7 b; Sicgcrt, NJW 1958, 1025, 1027 zu Fußn, 27 und 28); denn nach dem Gutachten der Landesnotarkammer Bayern vom 19° August 1963, dem der Berufungsrichter sich ohne Einschränkung angeschlossen hat, ist im französischen Recht die Möglichkeit einer wirksamen Befreiung des Notars von der Schweigepflicht sehr umstritten, so daß nicht feststeht, daß Hubinois, wäre der Kläger mit seiner Vernehmung einverstanden gewesen, wirklich ausgesagt hätte. Seinen Brief an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 4o Februar 1963 hat das Berufungsgericht, wenn es ihn auch für kein geeignetes Beweismittel hielt, gleichwohl im Rahmen einer Hilfserwägung gewürdigt; damit erledigen sich die Rügen, v/elche die Revision hierzu aus §§ 415, 416 ZPO erhebt* Die vom Beklagten beantragte Auskunft der für zuständigen französischen Notarkammer brauchte das Oberlandesgericht nicht ein-zuholcn, da es die Präge der Schweigepflicht bereits durch das erwähnte Gutachten der bayerischen Landesnotarkammer für hinreichend geklärt ansah; mit ihrer Behauptung, daß der Gerichtsbeschluß, auf Grund dessen dieses Gutachten eingcholt wurde, "unzureichend” und das Gut- Aus dem gleichen Grunde sind auch ihre Ausführungen über das weitere Verhalten des Notars, über den Gegenstand eines dem Kläger möglicherweise erwachsenen Rückzah-lungsanspruohs und über den Umfang seiner vertraglichen Pflicht, bei der Versteigerung mitzubieten, insoweit unerheblich, als die Revision diese Prägen nach französischem Recht beurteilt wissen möchte. Das gilt insbesondere auch von seiner Ansicht, dem Klägergereiche es aus den Grunde nicht zu dem Vorwurf, wenn er nicht mehr als 360 000 ffrs geboten habe, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Pächter bei einem höheren Gebot von seinen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte. 3. lei den UrteilsausfUhrungen darüber, daß der Beklagte den empfangenen Geldbetrag auch deshalb zurückerstatten müsse, weil der Wald, der nach dem ursprünglichen Angebot des Beklagten sowie nach dem Vorvertrag vom 13» November I960 habe mitverkauft werden sollen, nicht Gegenstand der Versteigerung gewesen sei, handelt es sich um eine Hilfserwägung, auf der die Entscheidung nicht beruht * Infolgedessen erübrigt sich eine Prüfung, ob dieser Abschnitt der Entscheidungsgründe den Angriffen der Revision standhalten würde.
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V 7, R 1
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
22/64
URTEIL
Verkündet am
23o Juni 1967
Wüst,
Justizhauptsckrotär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des
Gut
Landwirts Br
Werner R Post I.
Beklagten und Revisionsklägers9
- ProzeBhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Br« Hans K ])■■■), Am Bil
Kläger und Revisionsbeklagten 9 - ProzeBbeyollmächtigtert Rechtsanwalt Br«
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Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23o Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bun-dosrichtor Dr. Rothe, Dr. Mattern, Hill und Dr. Grell
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. April 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des in Frankreich, Departement Seine et Marne gelegenen, 110 ha großen Landgutes Le Buisson. Er ließ es durch einen 'deutschen Makler dem Kläger zu dem Kauf anbieten. Beide Parteien sind Deutsche und wohnen in der Bundesrepublik o Der Klager besichtigte das von einem Pächter namens iflHB bewirtschaftete Gut und verhandelte am 13« November I960 mit dem Beklagten, der sieh damals vorübergehend in Frankreich aufhielt, über den Ankauf.
Die Parteien einigten sich zunächst auf einen Kaufpreis von 360 000 DM und schlossen am selben Tage einen privat-schriftlichen Kaufvertrag. Am 15• November I960 Unterzeichneten die Parteien und ihre Ehefrauen vor dem Notar HflHB in Columiers zwei in französischer Sprache abgefaßte Vollmaehturkunden, die der Notar entworfen hatte (die Namen der zu bevollmächtigenden Personen blieben
dabei noch offen und wurden erst später von dem Notar in den Text eingesetzt)« Mit der einen Urkunde erteilten der Beklagte und seine Ehefrau Vollmacht, das genannte Landgut freihändig oder in öffentlicher Versteigerung ("soit ä 1*amiable, soit aux enchdres”) zu verkaufen, während das andere, vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebene Schriftstück die Ermächtigung enthielt, das Gut für sie zu erwerben* Unmittelbar nach Unterzeichnung der Urkunden zahlte der Kläger durch Scheck an den Beklagten 323 550 DM und an den Notar 36 450 UM»
Der beabsichtigten Übertragung des Landgutes an den Kläger stand die Schwierigkeit entgegen, daß der Pächter iflHHB nach französischem Recht vorkauf sbercchtigt war; das Vorkaufsrecht konnte im Palle freihändigen Verkauf© innerhalb eines Monats, im Palle einer öffentlichen Versteigerung binnen fünf Tagen ausgeübt werden« Da letzterenfalls die Wahrscheinlichkeit einer Vorkaufsrechtsausübung geringer erschien als bei freihändigem Verkauf, versteigerte der Notar 21« Juni 1961 das Gut« Der
Kläger blieb mit einem Gebot von 270 000 neuen französischen Pranken (ffrs) Meistbietender« Am 26 o Juni 1961 erklärte daß er von seinem
Vorkaufsrecht Gebrauch mache« Die Versteigerungsbedingungen sahen unter gewissen Voraussetzungen? die hier erfüllt waren (Abgabe eines höheren Kaufangebots durch einen Britten innerhalb von 10 Tagen), eine Wiederholung der Versteigerung vor« Biese zweite, endgültige Versteigerung fand am 10* Juli 1961 statt, wobei für den Kläger das Ileistgebot von 360 000 ffrs
abgegeben wurde. Drei Tage später Übte der Pächter
abermals sein Vorkaufsrecht aus; er zahlte die vom Kläger gebotene Summe an den Notar und erhielt das Gut - mit Ausnahme einer nicht mitversteigerten Y/aldparzelle von einigen Hektar - als Eigentümer zugeschlagen. Der Notar überwies daraufhin die 36 450 DM, die er seinerzeit vom Kläger empfangen hatte, an diesen zurück.
In der Folgezeit forderte der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung des Scheckbetrages von 323 550 DM nebst 4 Zinsen seit dem 21. November I960 (Tag der Einlösung des Schecks). Der Beklagte stellte sieh auf den Standpunkt, er brauche lediglich den Versteigerungs-erlös in Höhe von 360 000 ffrs zurückzugewähren; dieser Betrag wurde auf seine Veranlassung am 29. September 1961 vom Notar auf das Konto des Klägers überwiesen. Im laufe weiterer Verhandlungen, bei denen der Kläger durch Hechtsanwalt HeHIHi vertreten war , erklärte sich der Beklagte bereit, entgegenkommenderweise noch weitere 25 000 ffrs zu entrichten, die er, nachdem inzwischen der vorliegende Rechtsstreit durch einen vom Kläger erwirkten Zahlungsbefehl in Gang gekommen war, am 7. Dezember 1961 zahlte. Diesen Betrag vorrechnete der Kläger zunächst auf seinen Zins- und im übrigen auf den Haupt-anspruch.
Er hat mit der Klage Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 23 967,25 DM begehrt. Hierin sind Gebühren des Hechtsanwalts HefBHB *n Höhe von 723 DM enthalten; die restlichen 23 244,25 DM errechnen sich aus der seinerzeitigen Schecksumme von 323 550 DM ab-
züglich der vom Beklagten zurückgezahlten Franken-Beträge 9 die der Kläger nach einem Kurswert von 0,81 in Deutsche Mark ungerechnet hat, und zuzüglich gestaffelter Zinsen (11 324-25 DM für die Zeit vom 15»November I960 bis 29» September 1961 und 220 DM für die Zeit vom 30» September bis 7» Dezember 1961)»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er habe, so macht er geltend, mit der Ruckgewähr des Versteigerungserlöses seine Verpflichtungen in voller Höhe erfüllt; die weitere Zahlung von 25 000 ffrs während des Prozesses sei nur infolge eines Rechtsirrtums geleistet worden; da er sich nicht in Verzug befunden habe, könne der Kläger von ihm auch keine Anwaltsgebühren erstattet verlangen.
Das Landgericht hat, unter Abweisung der Klage im übrigen, den Beklagten zur Zahlung von 22 825?15 DM verurteilt; der nicht zugesprochene unterschiedsbetrag rührt davon her, daß es seiner Entscheidung einen für den Kläger ungünstigeren Umrechnungskurs zugrunde gelegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zuiückgewiesen. Dieser verfolgt mit der Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe;
1» Ob die rechtlichen Beziehungen der Parteien nach deutschem oder nach französischem Recht zu beurteilen sind, hängt zunächst, wie das Berufungsgericht
Nkj
zutreffend angenommen hat, von der Rechtsnatur des KXagcanspruch3 ab« Der Kläger begehrt Rückerstattung des Geldbetrages, den er dem Beklagten am 15° November I960 in der Erwartung gezahlt hat, daß er demnächst auf Grund eines Kaufvertrages odor im Wege Öffentlicher Versteigerung Eigentümer des damals dem Beklagten und dessen Ehefrau gehörenden Landgutes Le Buisson werden würdeo Da es zu einem solchen Eigentumserwerb entgegen dieser Erwartung in der Folgezeit nicht gekommen, das Gut vielmehr kraft Vorkaufsrechts-Ausübung in das Eigentum des Pächters übergegangen ist, hat der
Klager zu dem mindesten nach seiner eigenen Darstellung das Gold ohne rechtlichen Grund gezahlt» Wenn er es nunmehr - abzüglich der inzwischen vom Beklagten geleisteten Rückzahlungen und zuzüglich aufgelauf ener Zinsen - wiederhaben möchte, so liegt diesem Verlangen der Gedanke zugrunde, daß der Beklagte durch die ihm zugeflossenen und bisher nicht zurückgezahlten Geldbeträge ungerechtfertigt bereichert sei»
Als Anknüpfungspunkt für das maßgebliche Recht kommt bei Bereicherungsansprüchen sowohl der Erfüllungsort (§ 269 BGB) in Betracht, als auch das Personalstatut der Beteiligten; von Bedeutung kann ferner sein, welche Rechtsordnung die auszugleichende Ver-mögensverschiebung selbst oder das dieser Verschiebung zugrunde liegende Rechtsverhältnis beherrscht (vgl» dazu im einzelnen Kegel bei Soergol/Siebert, BGB 9« Aufl» Ben« 264 - 267 vor Art« 7 EGBGB mit weiteren Nachweisen)» Von diesem letzteren Gedanken ist hier das Berufungsgericht ausgegangen, indem es - unter Bezugnahme auf EGHZ 35o 267, 269 - darauf abgestellt hat, ob zwischen den Parteien in dem Zeitpunkt, als der Kläger jene
Zahlung an den Beklagten leistete, "bereits eine unmittelbare Rechtsbeziehung bestanden" habe, die als Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht dienen kenne» Ras sei, so wird im angefochtenen Urteil (s,
12) ausgeführt, bis zur Hingabe des Schecks vom 15» November I960 nicht der Fall gewesen, da weder ein Kaufvertrag zustandegekommen sei, noch der Kläger den Scheck auf Grund des zwei Tage zuvor geschlossenen schriftlichen Torvertrages übergeben habe, noch endlich die Parteien einen Vertrag besonderer Art geschlossen hätten; als entscheidend erweise sich somit das Recht, das die Vermögensverschiebung beherrscht habe; sie sei auf Grund des Scheckbegebungsvertrages erfolgt, den die beiden deutschen Parteien über einen auf deutsche Währung lautenden Betrag eingegangen seien; deshalb müsse deutsches Recht angewendet werden»
Biese Schlußfolgerung ist nicht bedenkenfrei.
Sie steht im Gegensatz zu der Erwägung an anderer Urteilsstolle (S. 15), daß der mit der Leistung des Klägers "nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts" bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei; die Parteien hätten einen besonderen, zukünftig eintretenden Erfolg "rechtsgeschäftlich vorausgesetzt11, denn sie seien bei der Hingabe und Entgegennahme des Schecks davon ausgegangen , daß der Kläger das Eigentum an dem Gut habe erwerben sollen» Ging nach diesen Darlegungen - entgegen dem, was zuvor ausgeführt wurde - der Scheckübergabe also doch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung bestimmten Inhalts voraus, so fragt es sich weiter, ob das Berufungsgericht nicht der Tatsache, daß die Zahlung gerade in Gestalt eines Schecks er-
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folgte, eine ihr in Wahrheit nicht zukommende Bedeutung beigemessen hat und ob nicht die Hechtslage die gleiche v/äre, wenn der Kläger dem Beklagten das Geld in bar aus-gohändigt hätte.
Einer abschließenden Stellungnahme zu diesen Fragen bedarf es indessen nicht, weil die Anwendung deutschen Hechts jedenfalls durch die zusätzliche Hilfserwägung im Berufungsurteil gerechtfertigt wird, bei schuldrechtliehen Beziehungen sei mangels einer Partei-Vereinbarung über das anzuwendende Recht die maßgebliche Rechtsordnung "nach dem sogenannten hypothetischen Parteiwillen zu bestimmen»1; das Urteil hebt in diesem Zusammenhang das gemeinsame Personalstatut sowie den Umstand hervor, daß sieh die beiden deutschen Parteien nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hätten und hier der Beklagte auf Kosten des Klägers bereichert worden sei; der Grundsatz, wonach Kaufverträge über Grundstücke im Zweifel der »»lex rei sitae»» zu unterstellen seien, komme nicht zu dem Zuge, da unstreitig kein solcher Vertrag zustandegekommen sei» Bas ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden; denn das im deutschen internationalen Privatrecht maßgebende SchuldStatut bestimmt sich, wie der erkennende Senat in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat, nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen, notfalls nach dem hypothetischen Parteiwillen und letztlich nach dem Erfüllungsort (Urteil vom 9« November I960, V ZH 106/59,
So 3, mit Nachweisen)« Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Parteien, wenn sie am 15° November 1960 an die Möglichkeit eines Rückzahlungsanspruches wegen Nichtzustandekommens der beabsichtigten Gutsübertragung
gedacht hätten, für den Streitfall die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben würden, läßt keinen Reehtsirrtum erkennen« Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob den hiergegen gerichteten Rovisionsangriffen nicht schon deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil der Beklagte nicht dargetan hat, daß er sich bei Anwendung französischen Rechts besser stehen würde (Urteil des Reichsgerichts vom 14. November 1916, III 261/16, RO-Rachschlagewerk 2PO § 293 Hr. 14).
Im übrigen wird aber der Standpunkt des Berufungsgerichts durch das, was die Revision dagegen ins Feld führt, auch nicht erschüttert. Fehl geht insbesondere ihr Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. April 1959? V ZR 5/5B, und vom 4. Februar I960, VII ZR 161/57 (XK lUBGB Art. 7 ff, Deutsches internationales Privatreeht, Br. 7 und 11), weil diese beiden Entscheidungen nicht einschlägig sind; die erste betraf ein Sparguthaben bei einer amerikanischen Bank, während es bei der zweiten um gutgläubigen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen im Ausland ging. Für eine Heranziehung der "lex rei sitae" ist nach dem hypothetischen Parteiwillen (vgl. oben) kein Raum. Da im vorliegenden Prozeß nicht Uber die Wirksamkeit der von den Parteien und ihren Ehefrauen erteilten Vollmachten gestritten wird, liegt alles, was die Revision über die Vollmacht als interrational-privatrechtliehen Anknüpfungspunkt ausführt, neben der Sache. Mit ihren Ausführungen über den hypothetischen Fartoiwillen, der angeblich darauf gerichtet gev/esen
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oein soll, die Lage dos Grundstücks maßgebend sein zu lassen, versucht die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise den Sachverhalt anders zu würdigen, als es der Tatrichter getan hat; dafür, daß dieser bei seiner Würdigung die in der Revisionsbegründung angeführten Schriftsatzstellen übersehen hätte, besteht kein Anhaltspunkt; soweit der Kläger zu Beginn des Rechtsstreits selbst vorgetragen hat, es sei französisches Recht anzuwenden, handelte es sich um die Verlautbarung einer unzutreffenden Rechtsansicht und nicht, wie die Revision meint, um eine tatsächliche Behauptung» Baß die Schlußfolgerungen, die der Berufungs-richte.r aus der Entscheidung BGHZ 35, 267 sowie aus der Tatsache der Scheckbegebung gezogen hat, nicht frei von rechtlichen Bedenken waren, ist bereits erörtert worden; dadurch wird jedoch die Richtigkeit seiner auf den hypothetischen Parteiwillen abstellenden Hilfserwägung nicht beeinträchtigt; infolgedessen kommt es insbesondere auch auf die Ausführungen der Revision zu Art» 62 ScheckG nicht an» Ra die Anwendung deutschen Rechts keinen Beanstandungen unterliegt, geht schließlich auch der Vorwurf der Revision, das Oberlandesgericht habe unter Verstoß gegen § 293 ZPO die einschlägigen französischen Rechtssätze nicht von Amts wegen ermittelt, ins Leere*
2» Die Entscheidung in der Sache selbst hängt davon ab, ob der Beklagte den empfangenen Geldbetrag, soweit er ihn nicht inzwischen schon zurückgezahlt hat, nach Bereicherungsgrundsätzen (§§ 812 ff BGB) an den Kläger herausgeben muß» Bas ist der Fall, wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, das Geld sei in der
Erwartung, daß er demnächst Eigentümer des Landgutes Le Buisson werde, und al3 Gegenleistung für diesen Eigentumscrwerb hingegeben worden (§ 812 Abs., 1 BGB)» Die Herausgäbepflicht erstreckt sich zugleich auf den Yfcrt der Kapitalnutzung, d.h» auf die in der Zwischenzeit angefallenen üblichen Zinsen (§ 818 Abs»
1 BGB; Urtoil des erkennenden Senats vom 20» November I960, V ZR 131/59, NJW 1961, 452), zu demal da der Beklagte, wie er selbst einräumt (vgl» sein Schreiben vom 17» November 1961 an Rechtsanwalt Hettinger), das Geld nutzbringend zu dem Ankauf eines anderen in Frankreich gelegenen Bauernhofes verwendet hat»
Nachdem die Rechtsverteidigung des Beklagten im ersten Rechtszug dahin gegangen war, er habe entsprechend seiner Verkäuferpflicht dem Kläger Besitz und Eigentum verschafft und dieser müsse es ausschließlich sich selbst zuschreiben, wenn ihm bei der späteren Versteigerung infolge Ausübung des Pächter-Vorkaufsrechts das Gut wieder verloren gegangen sei, ist er in der Berufuhgsbegründung mit einer neuen Sachdarstellung hervorgetreten» Die Parteien, so behauptet er nunmehr, hätten sich am 15» November I960 - nach Belehrung durch den Notar über das Vorkaufsrecht - in der Y/eise geeinigt, daß kein notarieller Kaufvertrag geschlossen, sondern die Übereignung des Gutes an den Kläger im Wege einer öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden solle; zu diesem Zweck habe sich der Kläger verpflichtet, 323 550 BM dafür zu zahlen, daß er, der Beklagte, ihm durch Erteilung der entsprechenden Vollmachten die Möglichkeit eröffne, das Gut im Versteigerungswege zu erwerben0 piese Über-
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cinkunft, dio der Beklagte als einen Vertrag eigener Art bezeichnet9 war nach seiner Hechtsauffassung bereits mit der Aushändigung der Vollmachturkunden an den Notar, dem man sie zwecks Durchführung der Versteigerung übergeben habe, voll erfüllt gewesen. Dem Kläger stehe daher kein Anspruch mehr zu, insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung; vielmehr habe er, wenn er trotz durchgeführter Versteigerung nicht Eigentümer des Gutes geworden sei, bloß einen Anspruch auf den Versteigerungs erlös gehabt; der aber sei ihm unbestrittenermaßon bereits überwiesen worden«.
Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat Beweis erhoben und das Ergebnis dahin gewürdigt, daß der Beklagte seine Behauptungen nicht bewiesen habe. Hiergegen wendet sich die Revision« Ihre Rügen bringen jedoch das angefochtene Urteil nicht zu Fall»
Inwieweit das neue Vorbringen des Beklagten schon wegen der darin enthaltenen Widersprüche und Unstimmigkeiten als nicht beweiserheblich zu behandeln gewesen wäre, mag dahinstehen« Denn auf jeden Ball halten die Erv/ügungen, aus denen es für nicht bewiesen erachtet wurde, den Angriffen der Revision stand«
Entgegen ihrer Meinung war das Oberlandesgericht nicht gehindert, einerseits dem Kläger einen Anspruch »auf Rückzahlung des Kaufpreisrestes» zuzugestehen (BU S« 11), obgleich es andererseits das Zustandekommen eines Kaufvertrages verneinte (S» 12 aaO); denn ein
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Kaufpreis kann auch gezahlt werden in der Erwartung, daß demnächst ein Kaufvertrag Zustandekommen werde. Diese Erwartung der Parteien, die das angofochtene Urteil ausdrücklich feststellt, bildete zugleich die von der Revision vermißte Grundlage für die Zahlung» Mit ihrem Einwand, die Vollraachturkunden könnten nur erstellt worden sein, um das Gut zux' Versteigerung zu bringen, setzt sich die Revision in Gegensatz zu der reehtsirrtumsfreien und daher für den Senat bin-
denden Auslegung des Berufungsgerichts, das dem Text jener Urkunden ("aus freier Hand") etwas anderes entnommen hat (BU So 14 und 15); dabei hat es auch die schriftsätzlichen Darlegungen der Parteien zu diesem Punkt berücksichtigt; daß der Kläger etwas Gegenteiliges zugestanden hätte (§138' Abs° 3 ZPO), ist nicht ersichtlich., Die Zeugenaussage ist
im Urteil gewürdigt worden; mit ihrem Versuch einer abweichenden Würdigung begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet des Tatsächlichen» Einer Vernehmung der Zeugen VUBBB,
bedurfte es nicht, weil das Berufungsgericht das in ihr Wissen Gestellte als richtig unterstellt hat; diese Unterstellung war auch nicht in ihrem Umfang eingeschränkt, was die Revision aus den Worten des Urteils (S. 16), eine Versteigerung sei "erwogen" worden (anstatt "vereinbart"), schließen möchte; sie übersieht dabei den folgenden Absatz der Urteilsbegründung, worin ausgeführt wird, daß selbst dann, wenn sich die Parteien über einen Bigentumserwerb im Wege der Versteigerung einig gewesen wären, hieraus noch nicht die Richtigkeit der vom Beklagten aufgestellten Behauptungen folge»
hi
Unentschieden kann bleiben, ob der Kläger mit seiner Weigerung, den Notar von der amt-
lichen Schweigepflicht zu entbinden (§§ 383 Abs« 1 Nr* 5, 385 Abs , 2 ZPO), schuldhaft die Beweisführung vereitelt und damit, wie die Revision ihm vorwirft, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hat (unter Bezugnahme auf RGZ 60, 147, 152; BGHZ 6, 224,
227; m ZPO § 282 Nr, 2 und § 286 B Nr, 7; Rosenberg, Lehrbuch 9. Aufl, § 114 III 3 d, S. 559; Stein/jonas/ Schönke/Pohle, ZPO 18, Aufl* § 282 Bern, IV 7 b; Sicgcrt, NJW 1958, 1025, 1027 zu Fußn, 27 und 28); denn nach dem Gutachten der Landesnotarkammer Bayern vom 19° August 1963, dem der Berufungsrichter sich ohne Einschränkung angeschlossen hat, ist im französischen Recht die Möglichkeit einer wirksamen Befreiung des Notars von der Schweigepflicht sehr umstritten, so daß nicht feststeht, daß Hubinois, wäre der Kläger mit seiner Vernehmung einverstanden gewesen, wirklich ausgesagt hätte. Seinen Brief an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 4o Februar 1963 hat das Berufungsgericht, wenn es ihn auch für kein geeignetes Beweismittel hielt, gleichwohl im Rahmen einer Hilfserwägung gewürdigt; damit erledigen sich die Rügen, v/elche die Revision hierzu aus §§ 415, 416 ZPO erhebt* Die vom Beklagten beantragte Auskunft der für zuständigen französischen
Notarkammer brauchte das Oberlandesgericht nicht ein-zuholcn, da es die Präge der Schweigepflicht bereits durch das erwähnte Gutachten der bayerischen Landesnotarkammer für hinreichend geklärt ansah; mit ihrer Behauptung, daß der Gerichtsbeschluß, auf Grund dessen dieses Gutachten eingcholt wurde, "unzureichend” und das Gut-
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achten selbst "unzulänglich” sei, überschreitet die Revision die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen. Das gleiche gilt von ihrem Versuch, den Vollmachturkunden sowie jenem Hotarbrief durch Herausgreifen einzelner Worte ("A 1*amiable"; "decide) einen anderen Sinn beizulegen, als ihn der fatrichter festgestellt hat«.
Da die Beziehungen der Parteien, wie oben aus-gcfUhrt (Nr«. 1), deutschem Recht unterliegen, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob das französische Recht die Einräumung einer "Er-v/erbsnöglichkeit" zu läßt und welche Rechtsfolgen in diesem Palle zwischen den Beteiligten eintreten, wenn ein Dritter sein Vorkaufsrecht durchsetzt. Aus dem gleichen Grunde sind auch ihre Ausführungen über das weitere Verhalten des Notars, über den Gegenstand eines dem Kläger möglicherweise erwachsenen Rückzah-lungsanspruohs und über den Umfang seiner vertraglichen Pflicht, bei der Versteigerung mitzubieten, insoweit unerheblich, als die Revision diese Prägen nach französischem Recht beurteilt wissen möchte.
Einen Verstoß gegen Vorschriften des deutschen Rechts lassen die hierauf bezügliohen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Das gilt insbesondere auch von seiner Ansicht, dem Klägergereiche es aus den Grunde nicht zu dem Vorwurf, wenn er nicht mehr als 360 000 ffrs geboten habe, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Pächter bei einem höheren Gebot von seinen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte.
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Da das Meistgebot von 270 000 ffrs, das der Kläger bei der ersten Versteigerung vom 21. Juni 1961 abgegeben hatte, durch die neue Versteigerung vom 10* Juli 1961 überholt war, kam es auf die in das Wissen des Maklers V^IH^B gestellten Tatsachen nicht an.
3. lei den UrteilsausfUhrungen darüber, daß der Beklagte den empfangenen Geldbetrag auch deshalb zurückerstatten müsse, weil der Wald, der nach dem ursprünglichen Angebot des Beklagten sowie nach dem Vorvertrag vom 13» November I960 habe mitverkauft werden sollen, nicht Gegenstand der Versteigerung gewesen sei, handelt es sich um eine Hilfserwägung, auf der die Entscheidung nicht beruht * Infolgedessen erübrigt sich eine Prüfung, ob dieser Abschnitt der Entscheidungsgründe den Angriffen der Revision standhalten würde.
4. Die durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts
erwachsenen Kosten hat das Berufungsgericht dem Beklagten mit der rechtsirrtumsfreien Begründung auferlegt, daß er sich in Verzug befunden habe (§§ 286 Abso 1, 284 BGB). Der Einwand der Revision, Verzug habe mangels einer Rückzahlungspflicht des Beklagten nicht Vorgelegen, ist unbegründet, da entgegen ihrer Behauptung eine solche Pflicht bestanden hat.
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5o Bas angcfochteno Urteil weist auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler auf. Daher muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Augustin Rothe Mattem
Hill Dr. Orell