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BGH · V ZR 109/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 109/61

Hermann Th. BflBi, Ernst Wolf MflHI Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der "Lj Eisen- und Stahlwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung" und der "Niederdeutschen Eisen- und Stahlhandelsgeoell3chaft r.it beschränkter Haftung" in sowie Eigentümer der von den beiden Firmen für ihren Geschäftsbetrieb benutzten Grundstücke, Nachdem er im Januar und Juli 1952 den Maschinenpark nebst sonstigen Geschäftseinrichtungen und einen Teil seiner Geschäftsanteile sicherungshalber auf die VBfeRöhrenwerke” in Mülheim (Ruhr), die Rechtsvorgängerin der Beklagten, übertragen hatte, veräußerte er an sie durch notariellen Vertrag vom 8. Juli 1953 teilte schließlich das zuständige Finanzamt dem Kläger mit, daß für das Fabrikgrundstück keine Hypo-thekengev/innabgabe zur Erhebung gelange, weil die Belastungen nur zur Sicherung von Betriebsschulden der Lindener Eioen-und Stahlwerke GmbH gedient hätten, mithin die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Nr. 1 LAG nicht erfüllt seien; außerdem habe der niedersächsische Finanzminister entschieden, daß v/egen Y/ie der auf bau- und Erweiterungsmaßhahmen die Hypotheken-gewinnabgabe gemäß § 104 LAG erlösche; durch die Zahlung von 500 000 LH sei die Bedingung erfüllt, nach der laut Bescheid des Finanzministers vom 24. November 1952 davon ausgegangen, daß die Käuferin an das Finanzamt neun Zehntel von 1 748,189»19 DM als Hypothekengewinnabgabe werde entrichten müssen; infolge des Unvorhergesehenen Wegfalls der Abgabeschuld habe jedoch ihre Gegenleistung für die Grundstücke nur in der Übernahme von 174 819 DM Grundstücksbelastungen bestanden. rin der Beklagten verkauften Fabrikgrundstücke verlangen kann (§ 433 Abs« 2 BGB), richtet sich, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, in erster Linie nach dem Kaufvertrag, dessen Inhalt im Wege der - unmittelbaren oder ergänzenden -Auslegung ermittelt v/erden muß; führt diese Untersuchung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist außerdem zu prüfen, ob dem Kläger etwa infolge Wegfalls oder Erschütterung der Geschäft sgrundlage gemäß § 242 BGB ein Ausgleichsanspruch erwachsen ist (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Ein fester, zahlenmäßig bestimmter Kaufpreis sei von den Vertragschließenden nicht vereinbart worden, zu demal da sie damals noch keine gesicherten Vorstellungen Über die Höhe der Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich gehabt hätten. setzt werden würden, und eine solche Herabsetzung habe nach dem unmißverständlichen, keine andere Auslegung zulassenden Wortlaut des Vertrages ausschließlich der Grundstückskäufe“ rin zugute kommen sollen. Letztere sei lediglich gehalten gewesen, bei ihren Bemühungen um eine Herabsetzung der über-nommonen Lasten die Vermögensinteressen des Klägers nicht zu beeinträchtigen; eine derartige Beeinträchtigung habe v/erler die Rechtsvorgängorin der Beklagten noch diese selbst verursacht. Der Kläger ist insbesondere auf seinen Einwand aus den Vorinstanzen nicht zurückgekommen, daß die Vertragsklausel, wonach seine Vermögensinteressen durch eine Herabsetzung der La-stcnausgleichsverbindlichkeiten nicht beeinträchtigt werden dürften, es der Beklagten verbiete, die Vorteile aus dem Wegfall der Hypothekengev/innabgabe für sich in Anspruch zu nehmen. Der Einwand war unbegründet; denn jene Klausel hatt nach dem Zusammenhang der vertraglichen Vereinbarungen sowie im Hinblick auf die.Interessenlage der Beteiligten (wie bereits im Schreiben der Beklagten vom 18* Dezember 1957 zutreffend hervorgehoben wurde) ersichtlich nur den Sinn, daß die Grundstückskäuferin von den Vergünstigungen des Laotenausgleichsgesetzes insoweit keinen Gebrauch machen durfte, als der Kläger dadurch etwaige Kriegssachschädenansprüche gegen den Bund verlieren würde; solche Ansprüche waren jedoch unstreitig nicht entstanden. Nicht gerügt wird von der Revision auch die weitere Feststellung des Berufüngsurteils, daß nur eine "Herabsetzung” der vertraglich übernommenen Lastenausgleichsverpflichtungen Ohne eine solche aber ist von vornherein für ergänzende Vertragsauslegung kein Raum (BGHZ 9t 273; 23, 282; Urteil des Senate vom 29. November 1952 bereits das lasten-ausgleichsgeoetz gegolten und damit festgestanden habe, daß an die Stelle der mit seinem Inkrafttreten erloschenen Um-stellungsgrundschulden keine Hypothekengewinnabgabe getreten sei. Ber Irrtum müßte sich dann aber auf Umstände bezogen haben, die weder Vertragsinhalt noch Wirksamkeitsbedingung des Vertrages geworden und die andererseits auch nicht bloßer Beweggrund geblieben seien, d.h. es könne nur ein Irrtum über solche Umstände in Betracht kommen, die im Vertrage keine Regelung gefunden hätten. die Beteiligten diesen Punkt im Vertrage selbst geregelt haben, der Umstand, daß sich Leistung und Gegenleistung später als nicht gleichv/ertig herausgestellt hätten, nicht zur Anerkennung eines Pehlens der Geschäftsgrundlage führen. Sie meint, hierauf komme es für die Anwendung des § 242 BGB nicht an: Da die Vertragschließenden, v/ie im Urteil festgestellt werde, sich über die Auswirkungen dos Lastenausgleichsgeset2es auf die von der Grundstückskäuferin übernommenen Verbindlichkeiten im unklaren gewesen seien, stelle diese Unklarheit die "erklärte Geschäftsgrundlage der Parteien” dar; die spätere Klärung der Rechtslage müsse deshalb nach Treu und Glauben als hinreichender Anlaß gelten, die Bestimmungen des Vertrages Uber den Lastenausgleich entsprechend zu "reformieren”. Die Revision mißversteht den Gedankengang des angefochtenen Urteils, das in jenem Abschnitt (Nr. II 1 der Entscheidungs-gründe) nichts anderes darlegen wollte, als daß wegen des bereits vor Vertragsabschluß in Kraft getretenen Lastenausgleichsgesetzes für die Annahme eines nachträglichen Geschnfto-grundlage-Wegfalls kein Raum sei. 14 oben), Folgerungen über den Inhalt der vertraglichen Regelung herzuleiten versucht - diese habe sich nur auf die übrigen von der Grundstückskäuferin übernommenen Lastcnausgleichsverpflichtungen, nicht aber auf die Hypothekengewinnabgabe erstreckt -, übersieht sie, daß der ministerielle Bescheid erst nach dem Vertrag ergangen ist; außerdem setzt sie sich dabei in Widerspruch zu der im gegenwärtigen Rcchtszug nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Vertragsauslegung, wonach die gesamten Lastenausgleichsverpflichtungen im § 4 Buchst, e einheitlich behandelt und geregelt worden sind (BU S. Daß der Klüger und die Re chtsvor gange rin der Beklagten seinerzeit die Auswirkungen des einige Monate zuvor erlassenen Lastenauogleichsgesetzes noch nicht zu überschauen vermochten und sich daher möglicherweise in einem Irrtum über Umfang und V/ertverhältnis ihrer Vertragsleistungen befanden, hat das Berufungsgericht keineswegs verkannt. Es stellt jedoch fest, sie hätten diese ihre Ungewißheit durch die Vereinbarungen in § 4 des Vertrages beseitigen wollen, und zwar in dem Sinne, daß etwaige Vorteile infolge Herabsetzung von Lastenausgleichsverbindlichkeiten ausschließlich der Grundstückskäuferin zugute kommen sollten. Y/enn es hieraus die Folgerung gezogen hat, der Kläger könne sich, nachdem der bei Vertragsabschluß als möglich vorausgesehene und ausdrücklich geregelte Pall eingetreten sei, nicht auf ein Pehlen der Geschäftsgrundlage berufen, so ist das recht- Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 242 BGB kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festzuhalten ist, nur in Betracht kommen, wenn die Vertragspartner einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt nicht in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen uns es infolgedessen unterlassen haben, insoweit eine Regelung su treffen; anderenfalls bestimmen sich die Rechtsfolgen aus- schließlich nach dem Vertrag und für eine Anwendung der Ge-schäftsgrundlage-Regoln ist kein Raum (Urteile vom 3« Februar I960, V ZR 159/58, WM I960, 665, vom 25. Da im vorliegenden Fall laut tatrichterlicher Vertragsauslegung die möglichen Auswirkungen des Lastenausgleichsgesetzes bei der Regelung in § 4 des Vertrages berücksichtigt worden sind, ist es dem Kläger verwehrt, unter Hinweis auf die Nichterhebung der Hypothekengewinnabgabe noch eine Nachzahlung zu verlangen. Januar 1961, dessen Übergehung die Revision rügt (§ 286 ZPO), betraf.die späteren, erst nach Vertragsabschluß eingeleiteten Verhandlungen der Beteiligten mit dem Finanzamt, der Oberfinanzdirektion und dem niedersächsischen Finanzministerium; hierauf brauchte das Berufungsgericht nicht ein-sugohcn, da sich daraus keine zwingenden Schlüsse auf das bei Vertragsabschluß Gewollte ziehen lassen; daß im Rahmen jener Verhandlungen eine Abfindungszahlung von 1 .>000 000 DM angebo-ten worden ist, war zudem unstreitig (vgl. Die Erörterungen der Revision darüber, in welchem Umfange sich einerseits die Rechtsvorgängerin der Beklagten und andererseits der Kläger hinsichtlich der Lastenausgleichsochuld in Irrtum befunden hätten, sind für die Entscheidung ohne Belang, da beide Vertragspartner, wie das angefochtene Urteil bindend feststollt, die von ihrem Standpunkt aus bestehende Ungewißheit bei dem Aushandeln der Vertragsbedingungen mit in Rechnung gestellt und eine abschließende Regelung getroffen haben. Aus dem gleichen Grunde spielt es auch keine Rolle, ob die Rechto-vorgangerin der Beklagten, wie die Revision behauptet, den Irrtum des Klägers "ängstlich aufrechterhalten" hat; das Be-v/eisangebot, das von ihr in diesem Zusammenhang als übergangen gerügt wird (S. November 1952, also auf Vorgänge, die zeitlich nach dem Vertragsabschluß liegen; daß das Berufungsgericht den Inhalt der Eingabe übersehen hätte, ist nicht ersichtlich. Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht (trotz Herabsetzung der übernommenen Verbindlichkeiten) von einer gleichwertigen Gegenleistung gesprochen habe; denn in angefochtenen Urteil steht das Gegenteil (S. c) Gegenstand v/eiterer Revisionsangriffe sind die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß (Nr, II 3 der Entscheidungsgründe) Wegfall oder Pehlen der Geschäftsgrund-lage für sich allein noch kein Abweichen von einer einmal getroffenen vertraglichen Regelung zulasse, daß vielmehr eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur für besondere Ausnahemfälle in Betracht kommen könne, um ganz untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbarende Ergebnisse zu verhindern; wenn ein Beteiligter infolge falscher Einschätzung der schon bei Vertragsabschluß vorliegenden Verhältnisse oder durch deren nachträgliche Änderung sich schlechter gestellt sehe, als nach den Vereinbarungen zu erwarten gewesen sei, so gebe das dem Richter noch nicht die Befugnis, gemäß § 242 BGB in bestehende Vertrüge einzugreifen; an den Nachweis, daß einer Partei wegen grober Veränderung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung das Pesthalten am Vertrage nach ÜJreu und Glauben nicht zugemutet werden könne, seien strenge Anforderungen zu stellen, Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht einen ausreichenden Sachvortrag des Klägers insbesondere darüber vermißt, in welchen Grenzen er selber das Risiko eines Fortbestandes der von der Grundstückskäuferin übernommenen Lastenausgleichsver-pflichtungen durch § 4 Buchst, e des Vertrages als geregelt angesehen habe, wieviel das Fabrikgrundstück im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wert gewesen sei, ob und in welchem Umfange die Käuferin auf Grund von § 4 Buchst, d nach dem Währungsstichtag entstandene Grundstückslasten übernommen habe und von welchen subjektiven Wertvorstellungen die Vertrag- schließenden ausgegangen seien, und es hat sich, wie im Urteil näher dargelegt wird, auch nicht für verpflichtet gehalten, von sich aus den anwaltlich vertretenen Kläger, zu entsprechender Ergänzung seines Sachvortrages anzuregen. Denn es handelt sich, wie das angefochtcne Urteil zu Beginn des in Rede stehenden Abschnitts unmißverständlich hervorhebt, um zusätzliche Erwägungen, auf denen die Entscheidung nicht beruht; sie würden ausdrücklich nur für den Pall angestellt, daß entgegen den zuvor getroffenen Peststellungen die Vertragspartner mit § 4 Buchst, e nicht auch den Ausfall eines gesamten Bestandteils der übernommenen Aus-gleichsverpflichtungen - hier der Hypothekengewinnabgabe -hätten regeln wollen. Sinne von § 4 Buchst, e und kein völliger Wegfall der übernommenen .Verpflichtungen vorliegt - sich als rechts-irrtumofroi erwiesen hat, bedurfte es jener Hilfserwägun-gen nicht mehr.

Zitierte Normen: § 433 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 286 ZPO
BGBvertragenBerufungsgerichtVertragesKlägerHerabsetzungRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 109/61
Verkündet an 12. Dezember 1962 ppjp}, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2191 006
Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 des Fabrikbesitzers August Heinrich P ViflHIHistraße
m
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma P	R	Aktiengesell-
schaft, Vereinigte Hütten- und Röhrenwerke in PflBHIiB! August TflHB-Straße0, vertreten durch ihre Vorstandg-mitgliedo^Dr^inont. Hermann Th. BflBi, Ernst Wolf MflHI
Hermann SorsJDr. rer. pol. Hans Karl ii/J—P I Hi Im Ernst	ebenda.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 12. Dezember 1962 unter Mitwirkung dos Benatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. April 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der "Lj Eisen- und Stahlwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung" und der "Niederdeutschen Eisen- und Stahlhandelsgeoell3chaft r.it beschränkter Haftung" in	sowie Eigentümer
 der von den beiden Firmen für ihren Geschäftsbetrieb benutzten Grundstücke, Nachdem er im Januar und Juli 1952 den Maschinenpark nebst sonstigen Geschäftseinrichtungen und einen Teil seiner Geschäftsanteile sicherungshalber auf die VBfeRöhrenwerke” in Mülheim (Ruhr), die Rechtsvorgängerin der Beklagten, übertragen hatte, veräußerte er an sie durch notariellen Vertrag vom 8. November 1952 auch die restlichen Geschäftsanteile der beiden Gesellschaften mit der Maßgabe, daß die bereits vorher übertragenen Vermögenswerte unter Fortfall der Sicherungsvereinbarung nunmehr als endgültig abgetreten anzusehen seien; als Gegenleistung erhielt er 360 000 DM und eine Pensionszusage für sich und seine Hinterbliebenen. Mit demselben Vertrag verkaufte der Kläger ferner das Fabrikgelände in	an	dle	Rechtsvorgängerin
 der Beklagten und ließ es an sie auf; in § 4 des Vertrages wurde dazu vereinbart:
"d) Als Gegenleistung für die Übertragung dieser Grundstücke übernimmt KRW" - die Rechtsvorgängerin der Beklagten - "die sämtlichen Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs als eigene Schuld mit der Verpflichtung, Herrn PflHH" - den Kläger - "bei Fälligkeit davon freizustellen. Die bisherigen oder noch entstehendei^igentümergrundschulden werden von Herrn	hiermit	auf RRW übertrn-
gen.
e) RRW übernehmen als weitere Gegenleistung die sämtlichen Verpflichtungen des Herrn PflHH aus dem Dastenausgleich, soweit solche durch sein bisheriges Eigentum an diesen Grundstücken entstanden sind.
RRV/ sol^berechtigt sein, in der Person des Herrn RflH) liegende Gründe geltend zu machen,
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die geeignet sind, eine Herabsetzung der Lastenausgleichsverpflichtungen herbeizuführen, soweit Vermögensinteressen des Herrn	dadurch
 nicht beeinträchtigt werden.11
Vorstehende erpflichtungsübernahme \§ 4 Buchst, e) umfaßte laut § 5 Abs. 2 des Vertrages auch die Lastenausgleichsverpflichtungen des Klägers auf Grund seines früheren Eigentums an den Maschinen.
Me verkauften Grundstücke, die im letzten Kriege Schäden davongetragen hatten, waren am WährungsStichtag mit va-lutierten Hypotheken und Grundschulden in Höhe von 1 748 189 »19 belastet. Nach Abschluß des Vertrages vom 8. November 1952 beantragten die Vertragspartner eine Herabsetzung der Lastenauo-gleichsverbindlichkeiten, v/obei sie im Laufe der sich längere Zeit hinziehenden Verhandlungen mit den Finanzbehörden zunächst eine Abfindungszahlung von 1 000 000 LM, später eine solche von 500 000 DM anboten. Lurch Freistellungsbeschoid von 27. Juli 1953 teilte schließlich das zuständige Finanzamt dem Kläger mit, daß für das Fabrikgrundstück keine Hypo-thekengev/innabgabe zur Erhebung gelange, weil die Belastungen nur zur Sicherung von Betriebsschulden der Lindener Eioen-und Stahlwerke GmbH gedient hätten, mithin die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Nr. 1 LAG nicht erfüllt seien; außerdem habe der niedersächsische Finanzminister entschieden, daß v/egen Y/ie der auf bau- und Erweiterungsmaßhahmen die Hypotheken-gewinnabgabe gemäß § 104 LAG erlösche; durch die Zahlung von 500 000 LH sei die Bedingung erfüllt, nach der laut Bescheid des Finanzministers vom 24. März 1953 die gesamten Lasten-ausgleichs-Abgaben und rückständigen Soforthilfe-Abgaben des Klägers als alleinigen Gesellschafters der LflBBH Eisen- und Stahlwerke GmbH abgegolten seien, soweit sie
 
auf die an diese Firma verpachteten Grundstücke, Maschinen und Betriebsvorrichtungen entfielen.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm gebühre für das Pabrik-geländc noch ein restlicher Kaufpreis von 1 573 370,19 DM nebst Zinsen. Denn die Vertragspartner seien am 8. November 1952 davon ausgegangen, daß die Käuferin an das Finanzamt neun Zehntel von 1 748,189»19 DM als Hypothekengewinnabgabe werde entrichten müssen; infolge des Unvorhergesehenen Wegfalls der Abgabeschuld habe jedoch ihre Gegenleistung für die Grundstücke nur in der Übernahme von 174 819 DM Grundstücksbelastungen bestanden. Die auf diese Weise ersparte Summe müsse die Beklagte an ihn bezahlen, zu demal da seine Vermögensinteressen laut Vertrag durch eine Herabsetzung der Lastenausgleichsverpflichtung nicht beeinträchtigt werden sollten.
Mit der Klage macht er einen Teilbetrag von 10 000 DM zuzüglich 2 1/2 # Zinsen über Landeszentralbankdiskont 3eit dem 1. November 1957 geltend. Die Beklagte hat erwidert, die Vertragschließenden seien sich von vornherein darüber klar gewesen, daß die Kypothekengev/innabgabe niemals in voller Höhe zur Erhebung gelangen werde. Im übrigen hätten sie diesen Punkt im Vertrag abschließend dahin geregelt, daß etwaige Vortoile durch einen Erlaß der Abgabeschuld allein der Käuferin zugute kämen. Die Vermögensinteressen des Klägers hätten durch diesen Erlaß keine Beeinträchtigung erfahren. Zum mindesten sei der eingeklagte Anspruch verwirkt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Sntscheidungsgründe s
Ob der Kläger wegen Nichterhebung der Hypothekengewinn-abgabe noch eine Gegenleistung für die an die Rechtsvorgänge-. rin der Beklagten verkauften Fabrikgrundstücke verlangen kann (§ 433 Abs« 2 BGB), richtet sich, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, in erster Linie nach dem Kaufvertrag, dessen Inhalt im Wege der - unmittelbaren oder ergänzenden -Auslegung ermittelt v/erden muß; führt diese Untersuchung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist außerdem zu prüfen, ob dem Kläger etwa infolge Wegfalls oder Erschütterung der Geschäft sgrundlage gemäß § 242 BGB ein Ausgleichsanspruch erwachsen ist (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Urteile vom 13- Januar 1961, V ZR 76/59, WM 1961, 410, 411, vom 12. Juli 1961, V ZR 43/60, WM 1961, 1077, 1079, und vom 12. Juli 1961, V ZR 82/60, WM 1961, 1194)-
1. Aus dem notariellen Vertrag vom 8. November 1952
ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts über die dort in § 4 Buchst, d und e festgelegten Gegenleistungen der Käuferin hinaus kein zusätzlicher Geldanspruch des Klägers. Ein fester, zahlenmäßig bestimmter Kaufpreis sei von den Vertragschließenden nicht vereinbart worden, zu demal da sie damals noch keine gesicherten Vorstellungen Über die Höhe der Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich gehabt hätten. Wenn die Käuferin diese Verpflichtungen laut Vertragetext übernommen habe, "soweit1 11 sie entstanden seien, dann spreche das dafür, daß die Vertragspartner nicht nur über die Höhe, sondern auch über Bestand bzw. Fortbestand der Belastungen - ursprünglich Umstellungsgrundschülden und Soforthilfeabgabe nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes noch im unklaren gewesen seien. Sie hätten aber, so folgert das Berufungsgericht aus der Fassung der Vertragsbestimmungen (insbesondere dos zweiten Absatzes von Buchst, e), mit der Möglichkeit gerechnet, daß die Lastenausgleichsverbindlichkeiten herabge-
setzt werden würden, und eine solche Herabsetzung habe nach dem unmißverständlichen, keine andere Auslegung zulassenden Wortlaut des Vertrages ausschließlich der Grundstückskäufe“ rin zugute kommen sollen. Letztere sei lediglich gehalten gewesen, bei ihren Bemühungen um eine Herabsetzung der über-nommonen Lasten die Vermögensinteressen des Klägers nicht zu beeinträchtigen; eine derartige Beeinträchtigung habe v/erler die Rechtsvorgängorin der Beklagten noch diese selbst verursacht.
Diese Vertragsauslegung ist frei von Rechtsirrtum.
^ie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Der Kläger ist insbesondere auf seinen Einwand aus den Vorinstanzen nicht zurückgekommen, daß die Vertragsklausel, wonach seine Vermögensinteressen durch eine Herabsetzung der La-stcnausgleichsverbindlichkeiten nicht beeinträchtigt werden dürften, es der Beklagten verbiete, die Vorteile aus dem Wegfall der Hypothekengev/innabgabe für sich in Anspruch zu nehmen. Der Einwand war unbegründet; denn jene Klausel hatt nach dem Zusammenhang der vertraglichen Vereinbarungen sowie im Hinblick auf die.Interessenlage der Beteiligten (wie bereits im Schreiben der Beklagten vom 18* Dezember 1957 zutreffend hervorgehoben wurde) ersichtlich nur den Sinn, daß die Grundstückskäuferin von den Vergünstigungen des Laotenausgleichsgesetzes insoweit keinen Gebrauch machen durfte, als der Kläger dadurch etwaige Kriegssachschädenansprüche gegen den Bund verlieren würde; solche Ansprüche waren jedoch unstreitig nicht entstanden.
Nicht gerügt wird von der Revision auch die weitere Feststellung des Berufüngsurteils, daß nur eine "Herabsetzung” der vertraglich übernommenen Lastenausgleichsverpflichtungen
 
erfolgt sei und nicht, wie der Kläger in den Vorinstanzen behauptet hatte, ein völliger Wegfall. Zwar sei, so heißt es in Urteil, eine Hypothekengewinnabgabe nicht zur Entstehung gekommen; aber die	Eisen-	und	Stahlwerke	hät-
ten nach Übernahme ihrer Geschäftsanteile durch die Rechts-vorgängerin der Beklagten einen Betrag von 500 000 DM zur Abgeltung der gesamten sonstigen Lastenausgleichsabgaben und rückständigen Soforthilfeabgaben aufbringen müssen.
Da der Vertrag vom 8. November 1952 die gesamten Lastenausgleichsverpflichtungen einheitlich behandelt und geregelt habe, müsse auch ihr weiteres Schicksal einheitlich betrachtet werden und es gehe nicht an, sie nachträglich in ihre einzelnen Bestandteile zu zerlegen. Von einem völligen Wegfall der Übernommenen Verpflichtungen könne daher nicht gesprochen werden. Diese Urteilsausführungen sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auf die Frage, ob der Vertrag ergänzend ausgelegt werden müsse (§ 157 BGB), ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht mehr eingegangen. Allein darin liegt kein Rechtsverstoß. Denn da, wie im Urteil dargelegt, nach § 4 Buchst, e eine Herabsetzung der Lastenausgloichsverbind-lichkeiten ausschließlich der Grundstückskäuferin zugute kommen sollte, handelte es sich um eine lückenlose vertragliche Regelung; soweit ersichtlich, war von keiner Seite das Vorhandensein einer Vertragslücke behauptet worden. Ohne eine solche aber ist von vornherein für ergänzende Vertragsauslegung kein Raum (BGHZ 9t 273; 23, 282; Urteil des Senate vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1.961, 863, 864).
2. Folgt mithin aus dem Vertrag als solchem keine Nachzahlungsverpflichtung der Beklagten, so kann es sieh lediglich darum handeln, ob dem Kläger auf Grund von § 242 BGB
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ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch zusteht. Einen derartigen Anspruch macht er mit der Begründung geltend, daß durch die von keinem der Vertragschließenden vorhergesehene Nichterhebung einer Hypothekengewinnabgabe die Geschäftsgrundlage v/eggefallen sei. Bas Berufungsgericht hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen, sondern die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs verneint.
Von einem nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage, so heißt es im Urteil, könne nicht gesprochen werden, weil bei Vertragsabschluß am 8. November 1952 bereits das lasten-ausgleichsgeoetz gegolten und damit festgestanden habe, daß an die Stelle der mit seinem Inkrafttreten erloschenen Um-stellungsgrundschulden keine Hypothekengewinnabgabe getreten sei. Bas schließe allerdings nicht aus, daß die Geschüfts-grundlage von Anfang an gefehlt habe und die Vertragschließenden wegen beiderseitigen Irrtums dies erst hinterher erkannt hätten. Ber Irrtum müßte sich dann aber auf Umstände bezogen haben, die weder Vertragsinhalt noch Wirksamkeitsbedingung des Vertrages geworden und die andererseits auch nicht bloßer Beweggrund geblieben seien, d.h. es könne nur ein Irrtum über solche Umstände in Betracht kommen, die im Vertrage keine Regelung gefunden hätten. Im vorliegenden Falle dagegen spx»e-che alles dafür, daß die Vertragspartner gerade die bei ihnen - trotz inzwischen erfolgter gesetzlicher Regelung - noch bestehende Ungewißheit Uber die Höhe der Bastenausgleichsverpflichtungen nach der damaligen Rechtslage hätten beseitigen wollen. Infolgedessen sei die Richtigkeit ihrer Vorstellungen über den tatsächlichen Wert der übernommenen Lastenausgleichsverpflichtungen nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages geblieben; vielmehr hätten die möglichen Auswirkungen des lasten-auogleichsgesetzes bei der vertraglichen Regelung Berücksichtigung gefunden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann, da
 
die Beteiligten diesen Punkt im Vertrage selbst geregelt haben, der Umstand, daß sich Leistung und Gegenleistung später als nicht gleichv/ertig herausgestellt hätten, nicht zur Anerkennung eines Pehlens der Geschäftsgrundlage führen.
a)	Pie Revision, die den Standpunkt des Berufungsgerichts als rechtsirrig bekämpft, stößt sich in erster Linie an seinen Ausführungen über die objektive Rechtslage im Augenblick des Vertragsabschlusses. Sie meint, hierauf komme es für die Anwendung des § 242 BGB nicht an: Da die Vertragschließenden, v/ie im Urteil festgestellt werde, sich über die Auswirkungen dos Lastenausgleichsgeset2es auf die von der Grundstückskäuferin übernommenen Verbindlichkeiten im unklaren gewesen seien, stelle diese Unklarheit die "erklärte Geschäftsgrundlage der Parteien” dar; die spätere Klärung der Rechtslage müsse deshalb nach Treu und Glauben als hinreichender Anlaß gelten, die Bestimmungen des Vertrages Uber den Lastenausgleich entsprechend zu "reformieren”. Das ist jedoch nicht richtig.
Die Revision mißversteht den Gedankengang des angefochtenen Urteils, das in jenem Abschnitt (Nr. II 1 der Entscheidungs-gründe) nichts anderes darlegen wollte, als daß wegen des bereits vor Vertragsabschluß in Kraft getretenen Lastenausgleichsgesetzes für die Annahme eines nachträglichen Geschnfto-grundlage-Wegfalls kein Raum sei. Nur in diesem Zusammenhang ist daher seine Bemerkung zu verstehen: ob die Vertragspartner das Nichtbestehen einer Hypothekengewinnabgabe-Verbindlichkeit damals erkannt hätten oder nicht, sei insoweit ohne Belang (das maßgebliche Wort "insoweit" ist in der Revioione-begründung irrigerweise ausgelassen worden).
Im übrigen handelt es sich, wie auch die Revision nicht verkennt, um keinen entscheidungserheblichen Punkt. Ausschlag' gebend ist die vom Berufungsgericht an späterer Stelle (Hr. U
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 der Entscheidungsgründe) erörterte Frage, ob die damaligen Vorstellungen der Vertragschließenden über den Lastenausgleich Geschäftsgrundlage waren oder nicht. Daher bedarf es keiner Stellungnahme zu dem Standpunkt des angefochtenen Urteils, der vorliegende Fall unterscheide sich grundlegend von anderen höchstrichterlich entschiedenen Lastenausgleichsfällen, die durchweg nachträgliche Gesetzesiinde-rungen beträfen (vgl. insbesondere die Urteile des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958, 175, vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, WM 1958, 297, und vom 18. November I960, V ZR 140/59. WM 1961, 212 = NJW 1961, 553), und dem Frcistellungsbescheid des Finanzamts vom 27. Juli 1953 komme keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Soweit die Revision aus dem Bescheid des niedersäch'oischen Finanzministers vom 24. März 1953, der ebenfalls im Urteil erwähnt wird (S. 14 oben), Folgerungen über den Inhalt der vertraglichen Regelung herzuleiten versucht - diese habe sich nur auf die übrigen von der Grundstückskäuferin übernommenen Lastcnausgleichsverpflichtungen, nicht aber auf die Hypothekengewinnabgabe erstreckt -, übersieht sie, daß der ministerielle Bescheid erst nach dem Vertrag ergangen ist; außerdem setzt sie sich dabei in Widerspruch zu der im gegenwärtigen Rcchtszug nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Vertragsauslegung, wonach die gesamten Lastenausgleichsverpflichtungen im § 4 Buchst, e einheitlich behandelt und geregelt worden sind (BU S. 11).
b)	Gegen den Kernpunkt der Entscheidung richten sich die Rügen, mit denen die Revision dem Berufungsrichter vorwirft, unter Verletzung der §§ 133> 157 BGB sowie des § 286 ZFO die damalige Auffassung der Vertragspartner über die beideroeiti-
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gen Leistungen uririchtig beurteilt zu habens sie seien an 8. November 1952 jedenfalls nicht davon ausgegangen, daß die in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene Hypotheken-gev/innabgabe überhaupt keinen Gegenwert darstellte, und insoweit habe ein gemeinsamer Irrtum Vorgelegen» Dieser Revisionsangriff und die Einzelbeanstandungen, die damit verbunden sind, vermögen indessen das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern.
Daß der Klüger und die Re chtsvor gange rin der Beklagten seinerzeit die Auswirkungen des einige Monate zuvor erlassenen Lastenauogleichsgesetzes noch nicht zu überschauen vermochten und sich daher möglicherweise in einem Irrtum über Umfang und V/ertverhältnis ihrer Vertragsleistungen befanden, hat das Berufungsgericht keineswegs verkannt. Es stellt jedoch fest, sie hätten diese ihre Ungewißheit durch die Vereinbarungen in § 4 des Vertrages beseitigen wollen, und zwar in dem Sinne, daß etwaige Vorteile infolge Herabsetzung von Lastenausgleichsverbindlichkeiten ausschließlich der Grundstückskäuferin zugute kommen sollten. Y/enn es hieraus die Folgerung gezogen hat, der Kläger könne sich, nachdem der bei Vertragsabschluß als möglich vorausgesehene und ausdrücklich geregelte Pall eingetreten sei, nicht auf ein Pehlen der Geschäftsgrundlage berufen, so ist das recht-
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lieh nicht zu beanstanden. Vertragsinhalt und Geschäftsgrundlage schließen einander aus (Soergel/Siebert, BGB 9« Aufl.
 § 242 Anm. 240). Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 242 BGB kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festzuhalten ist, nur in Betracht kommen, wenn die Vertragspartner einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt nicht in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen uns es infolgedessen unterlassen haben, insoweit eine Regelung su treffen; anderenfalls bestimmen sich die Rechtsfolgen aus-
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schließlich nach dem Vertrag und für eine Anwendung der Ge-schäftsgrundlage-Regoln ist kein Raum (Urteile vom 3« Februar I960, V ZR 159/58, WM I960, 665, vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59, WM 1961, 505, 507, vom 5. Juli 1961, V ZR 188/59,
\;M 1961, 1192, 1194, vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f, und vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 S. 14). Da im vorliegenden Fall laut tatrichterlicher Vertragsauslegung die möglichen Auswirkungen des Lastenausgleichsgesetzes bei der Regelung in § 4 des Vertrages berücksichtigt worden sind, ist es dem Kläger verwehrt, unter Hinweis auf die Nichterhebung der Hypothekengewinnabgabe noch eine Nachzahlung zu verlangen.
Der Vortrag des Klägers nebst Beweisanträgen im Schriftsatz vom 23. Januar 1961, dessen Übergehung die Revision rügt (§ 286 ZPO), betraf.die späteren, erst nach Vertragsabschluß eingeleiteten Verhandlungen der Beteiligten mit dem Finanzamt, der Oberfinanzdirektion und dem niedersächsischen Finanzministerium; hierauf brauchte das Berufungsgericht nicht ein-sugohcn, da sich daraus keine zwingenden Schlüsse auf das bei Vertragsabschluß Gewollte ziehen lassen; daß im Rahmen jener Verhandlungen eine Abfindungszahlung von 1 .>000 000 DM angebo-ten worden ist, war zudem unstreitig (vgl. Urteilstatbestand S. 4). Ebenso erübrigte sich eine Vernehmung des Wirtschaftsprüfers Dr. Kotterba über sein damaliges Gutachten sowie die Beiziehung von Akten eines Parallelprozesses, in denen sich dieses Gutachten befinden soll (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 15« Dezember I960).
Beweis über die zahlenmäßige Hohe der Vermögens- und der Hypothekengewinnabgabe ist an der Aktenstelle, welche die Revision anführt (Schriftsatz des Klägers vom 23. Januar 1961 S. 5 f), nicht angetreten worden. Außerdem war unstrei-
tig, daß auf die Hypothekengewinnabgabe, v/enn sie nicht erlassen worden wäre, rund 1 573 000 DM hätten gezahlt werden müssen und daß die Grund Stückskäuferin darauf "praktisch überhaupt nichts gezahlt" hat. Von einer Verletzung des § 286 ZPO kann daher auch insoweit keine Rede sein. Die Erörterungen der Revision darüber, in welchem Umfange sich einerseits die Rechtsvorgängerin der Beklagten und andererseits der Kläger hinsichtlich der Lastenausgleichsochuld in Irrtum befunden hätten, sind für die Entscheidung ohne Belang, da beide Vertragspartner, wie das angefochtene Urteil bindend feststollt, die von ihrem Standpunkt aus bestehende Ungewißheit bei dem Aushandeln der Vertragsbedingungen mit in Rechnung gestellt und eine abschließende Regelung getroffen haben. Aus dem gleichen Grunde spielt es auch keine Rolle, ob die Rechto-vorgangerin der Beklagten, wie die Revision behauptet, den Irrtum des Klägers "ängstlich aufrechterhalten" hat; das Be-v/eisangebot, das von ihr in diesem Zusammenhang als übergangen gerügt wird (S. 6 f aaO), bezog sich auf die Unterzeichnung einer gemeinschaftlichen Eingabe an das Finanzamt vom 26. November 1952, also auf Vorgänge, die zeitlich nach dem Vertragsabschluß liegen; daß das Berufungsgericht den Inhalt der Eingabe übersehen hätte, ist nicht ersichtlich.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht (trotz Herabsetzung der übernommenen Verbindlichkeiten) von einer gleichwertigen Gegenleistung gesprochen habe; denn in angefochtenen Urteil steht das Gegenteil (S. 15) s der Umstand, daß sich - so heißt es dort - wegen der vertraglichen Regelung "Leistung und Gegenleistung später nicht als gleichwertig heraus3tellen", bedeute kein Fehlen der Geschäftsgruna-läge. Das ist rechtsirrtumsfrei, so daß es darauf, in welchen* Umfange nach Darstellung der Revision die Vertragschließenden mit einer Herabsetzung gerechnet haben mögen, nicht ankonnt; damit entfallen zugleich ihre Schlußfolgerungen, der gesamte
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Bet rag dürfe nicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Schoß fallen, das Entgelt müsse "zu demindest ausgeglichen" werden und es wäre "nicht "unangebracht, etwa auf einen Mittelwert zu kommen",
c)	Gegenstand v/eiterer Revisionsangriffe sind die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß (Nr, II 3 der Entscheidungsgründe) Wegfall oder Pehlen der Geschäftsgrund-lage für sich allein noch kein Abweichen von einer einmal getroffenen vertraglichen Regelung zulasse, daß vielmehr eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur für besondere Ausnahemfälle in Betracht kommen könne, um ganz untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbarende Ergebnisse zu verhindern; wenn ein Beteiligter infolge falscher Einschätzung der schon bei Vertragsabschluß vorliegenden Verhältnisse oder durch deren nachträgliche Änderung sich schlechter gestellt sehe, als nach den Vereinbarungen zu erwarten gewesen sei, so gebe das dem Richter noch nicht die Befugnis, gemäß § 242 BGB in bestehende Vertrüge einzugreifen; an den Nachweis, daß einer Partei wegen grober Veränderung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung das Pesthalten am Vertrage nach ÜJreu und Glauben nicht zugemutet werden könne, seien strenge Anforderungen zu stellen, Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht einen ausreichenden Sachvortrag des Klägers insbesondere darüber vermißt, in welchen Grenzen er selber das Risiko eines Fortbestandes der von der Grundstückskäuferin übernommenen Lastenausgleichsver-pflichtungen durch § 4 Buchst, e des Vertrages als geregelt angesehen habe, wieviel das Fabrikgrundstück im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wert gewesen sei, ob und in welchem Umfange die Käuferin auf Grund von § 4 Buchst, d nach dem Währungsstichtag entstandene Grundstückslasten übernommen habe und von welchen subjektiven Wertvorstellungen die Vertrag-
schließenden ausgegangen seien, und es hat sich, wie im Urteil näher dargelegt wird, auch nicht für verpflichtet gehalten, von sich aus den anwaltlich vertretenen Kläger, zu entsprechender Ergänzung seines Sachvortrages anzuregen.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 286, 139 ZPO; sie "beanstandet Nichtberücksichtigung schriftsätzlichen Vorbringens und führt in einzelnen an, was der Kläger im Palle einer Ausübung des richterlichen Pragcrechts vorgetragen und unter Beweis gestellt haben würde.
Die Rügen greifen nicht durch. Ob dem Berufungsgericht, dessen Ausgangspunkt im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht (z.B. Urteile vom 11. Juli 1958, VIII ZR 96/57, LM BGB § 242 Bb Nr, 27 * NJW 1958, 1772, vom 14. Oktober 1959, V ZR 9/58, NJW 1959, 2203, vom 18. November I960, V ZR 140/59, NJW 1961, 555, 554 f = Vff! 1961, 212, 215, und vom 14, Februar 1962, V ZR 80/60, WM 1962, 625, 626), bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall Verfahrensverstöße unterlaufen 3ind, kann dahingesteil bleiben. Denn es handelt sich, wie das angefochtcne Urteil zu Beginn des in Rede stehenden Abschnitts unmißverständlich hervorhebt, um zusätzliche Erwägungen, auf denen die Entscheidung nicht beruht; sie würden ausdrücklich nur für den Pall angestellt, daß entgegen den zuvor getroffenen Peststellungen die Vertragspartner mit § 4 Buchst, e nicht auch den Ausfall eines gesamten Bestandteils der übernommenen Aus-gleichsverpflichtungen - hier der Hypothekengewinnabgabe -hätten regeln wollen. Da jedoch, wie oben (vgl, Nr. 1) aus-geführt, die gegenteilige Vertragsauslegung des Berufungsgerichts - wonach trotz Nichterhebung einer Hypothekenge-winnabgabe angesichts der zur Abgeltung der sonstigen Lasten-ausgleichs- und rückständigen Soforthilfe-Verbindlichkeiten aufgewendeten 500 000 DM lediglich eine "Herabsetzung" im
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Sinne von § 4 Buchst, e und kein völliger Wegfall der übernommenen .Verpflichtungen vorliegt - sich als rechts-irrtumofroi erwiesen hat, bedurfte es jener Hilfserwägun-gen nicht mehr. Iiifolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf alles, was die Revision im letzten Drittel ihrer Rcchtsnittelbegründungsschrift (von S. 5 unten bis zu dem Schluß) sowie in dem nachgereichten Schriftsatz vom 7. November 1961 hierzu geltend gemacht hat.
3. Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen.
Rothe
 Dr. Freitag
 Dr. Tasche
 Dr. Mattem
 Offterdinger