Die Beklagte hat wegen einer Bestkaufpreisforderung von 7 700 DM und wegen dos dinglichen Anspruchs der Hypothek aus der notariellen Urkunde vom 20• November 1954 die Zwangsvollstreckung betrieben. Dio Kläger haben mit vorliegender Klage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. November 1954 hätten sie auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 1 900 DM geleistet, ohne daß dies in dem notariellen Vertrag beurkundet worden sei. Pas Oberlandesgericht hat die von der Beklagten gegen die Kläger betriebene Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde für unzulässig erklärt (also in Röhe von 7 700 BI). Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Kläger die umstrittenen Teilzahlungen auf den beurkundeten Kaufpreisteil von 12 500 DM geleistet haben oder auf den nichtbeur-kundeten, ebenso, ob tatsächlich ein Kaufpreis von 20 000 DM vereinbart worden ist, da sich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung schon aus der Sachdarstellung der Beklagten ergebe, auf die die Kläger hilfsweise ihre Klage gestützt hatten. Infolge der unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises sei das notariell beurkundete Rechtsgeschäft als Scheingeschäft nach § 117 BGB nichtig gewesen. Geheilt könne nach § 313 Satz 2 BGB durch die Auflassung und Eintragung nur die Nichtigkeit des verdeckten, wegen Formmangols nichtigen Rechtsgeschäfts sein, nicht aber die Nichtigkeit des notariellen Scheingeschäfts. Das sei aber deswegen nicht der Fall, weil durch die Auflassung und Eintragung die Nichtigkeit des verdeckten Rechtsgeschäftes nicht geheilt worden sei. Bas verdeckte Verpflichtungsgeschäft sei aber nicht mit der Auflassung mitgenehmigt, weil es nicht zur Kenntnis der Genchmigungobehörde gekommen sei und die Auflassung sei nicht wirksam genehmigt, weil sie nur als Auflassung des in Wirklichkeit nicht gewollten notariellen Kaufvertrages genehmigt worden sei. hinsichtlich eines Betrags von 200 BM ist die Klage schon deswegen von vornherein begründet und die Revision daher unbegründet, weil die Beklagte bei richtiger Auffassung ihres im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vortrags selbst nur eine Restschuld der Kläger von 7 500 BM behauptet (Schriftsatz vom 13. Mai 1957 von der Beklagten bei dem Antrag auf Zwangsversteigerung offenbar noch nicht berücksichtigt worden ist. Y/as den Betrag von 7 500 BM angeht, so ist die Auffassung des Berufungsrichters, infolge der - von der Beklagten behaupteten - unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises sei der notariell beurkundete Kaufvertrag als Scheingesohäft nichtig gewesen (§ 117 BGB), während der verdeckte Kauf nach den §§ 313, 125 BGB, weil der gesetzlichen Form entbehrend, gleichfalls nichtig gewesen sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Ausführungen, mit denen der Berufungsrichter eine Heilung der Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrags durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§ 313 S. In dieser Hinsicht braucht nicht entschieden zu werden, ob etwa durch die in ihrer Wirksamkeit nur mehr von der behördlichen Genehmigung abhängende Auflassung mit nachfolgender Eintragung die ursprüngliche Nichtigkeit des verdeckten Kaufvertrages in bloße schwebende Unwirksamkeit verwandelt worden ist und etwa«: später das Verpflichtungs- Auch wenn man die Gültigkeit des verdeckten Kaufvertrags unterstellt, wird dadurch nichts daran geändert, daß die Klägerin sich in der Urkunde, deren Inhalt für den Umfang der Vollstreckungsmöglichkeit allein maßgebend ist, nur der Zwangsvollstreckung wegen der in der Urkunde festgehaltenen Ansprüche unterworfen hat, nicht aber wegen der Ansprüche aus dem verdeckten Kaufvertrag über 20 000 DM. Durch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sollte nach der notariellen Urkunde die Beklagte das Recht erhalten, wegen des beurkundeten Kaufpreisanspruchs zu vollstrecken und wegen der Befriedigung dieser Forderung mit dem dinglichen Anspruch der Hypothek Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen (§§ 1113, 1147 BGB). Baß die Klägerin möglicherweise noch einen Betrag von 7 500 Bll Kaufpreisteil zu bekommen hat, enthebt sie nicht der Notwendigkeit 9 diese im Vollstreckungstitel nicht enthaltene Forderung erforderlichenfalls einzuklagen, selbst wenn die Kläger, wie die Beklagte behauptet, bei der unrichtigen Beurkundung der treibende Teil waren. In irgend einer Weise die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde nach § 242 BGB zu ermöglichen, besteht umsoweniger Anlaß, als die Beklagte von vornherein wußte, daß sie für 7 500 Bll auf keinen Fall einen Volletreckungstitel durch die Beurkundung erlange, eine mit dem beurkundeten Kaufpreis gleichhohe Summe unstreitig bereits bezahlt bekommen hat und die Beklagte selbst vorträgt, als Grund der unrichtigen Beurkundung sei HS teuer er sparnis11 genannt worden, v/as für jeden erkennbar Steuerhinterziehung bedeutete.
2501 07 V_ZR_109/60 Verkündet an 23. Mai 1962 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Gertrud M Straße geh m Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prosoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Keil - gegen die Mechanikermeisterseheleute Alwin und Elisabeth R letztere geh. in H^pstraße S, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche und der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Schuster, Br. Piopenbrock und Br. Mattern für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 6. April I960 wird auf Kosten der Beklagten zurüekgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Dio Beklagte war Eigentümerin des im Grundbuch von Band 137 Blatt 6388 verzeichne ten Grundstücks Flur 3 Kr. 840/176 Hof raum usw. 9 Gflflflflflfl Straße fl zu 9978 Ar. Durch notarielle Urkunde vom 20. November 1954 verkaufte sio das Grundstück mit aufs teilenden Gebäulichkeiten an die Kläger. Es heißt in der Urkunde wörtlich: "Der Kaufpreis beträgt: 12 300 DM, in Buchstaben: Zwölf tausendfünf hundert Deutsche Hark. Von dem Kaufpreis werden 2 800 DM angezahlt. Dieselben sind bezahlt und erteilt Verkäuferin darüber Quittung. Der dann noch verbleibende Kaufpreisrest von 9 700 DM wird gestundet. Er ist unverzinslich. Der Kaufpreisrest ist monatlich zu tilgen» und zwar mit einer Tilgungsrate von höchstens 200 DM, die am ersten eines jeden Kalendermonats, zuerst am 1. April 1953 erfüllt. Die Höhe der monatlichen Tilgungsrate teilt Frau Mflflfl (- Beklagte) den Käufern (=* Klägern) iwmer 14 Tage vorher mit.” Der Beklagten wurde ferner ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht im Hause bestellt. Wegen des Restkauf-preises von 9 700 DH sollte auf dem Grundstück eine Hypothek eingetragen werden. Die Kläger unterwarfen sich in der Urkunde als Gesamtschuldner wegen des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde und in Ansehung der Hypothek. Das Grundstück wurde zugleich an die Kläger aufgelassen. Der Vertrag wurde vom Notar der Wohn-oicdlungsbehörde vorgolegt und von dieser durch entsprechenden Stcmpolaufdruck auf der zu den Grundakten überreichten beglaubigten Abschrift des Vertrages genehmigt. Die Umschreibung des Grundstücks auf die Kläger und die Eintragung der Hypothek geschah am 31 * Hai 1955. 1 , ' t *^»i ■ », s jk » )• * /1 f • Die Beklagte hat wegen einer Bestkaufpreisforderung von 7 700 DM und wegen dos dinglichen Anspruchs der Hypothek aus der notariellen Urkunde vom 20• November 1954 die Zwangsvollstreckung betrieben. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Mai 1957 ist die Zwangsversteigerung dos verkauften Grundstücks angeordnet worden (Akten des Amtsgerichts in Rheydt-Odenkirchen 2 K 7/57). Dio Kläger haben mit vorliegender Klage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Sie haben behauptet , die Bestkauf preisschuld sei durch Zahlung getilgt. Bereits am 17. November 1954 hätten sie auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 1 900 DM geleistet, ohne daß dies in dem notariellen Vertrag beurkundet worden sei. Die Bestschuld von 11 000 DM sei in Teilzahlungen getilgt worden, und zwar wie folgt: a) 2 800 Dil : am • o CM b) 700 tt tt 11. c) 1 000 (i n 12. d) 100 n t» 1. e) 100 tt « 2. f) 2 000 ti ti 27. g) 100 it ti 1. h) 2 300 ti tt 8. i) 200 tt tt 1. k) 200 tt tt 1. 1) 200 tt tt 1. m) 100 tt t> 1. n) 200 ti tt 2. o) 200 «t tt 3. p) 200 tt ti 5. Januar 1955 Oktober 1955 q) 200 PM am 2. Februar 1956 r) 200 » 11 23* April 1956 (richtig: 1957) s) 200 « " 7. Mai 1956 (richtig: 1957)• Pie Beklagte* die Klageabweisung beantragt hat* behauptet* der Kaufpreis habe in Wahrheit 20 000 PM betragen. Pie Kläger hätten sie jedoch zur Ersparung von Grunderwerb-ctcucr veranlaßt* nur einen Kaufpreis von 12 500 PM in den notariellen Vertrag aufnehmen zu lassen und ihr für den Unterschiodobetrag von 7 500 PM einen Schuldschein gegeben. Auf den nicht notariell beurkundeten Kaufpreisteil seien die vor der Beurkundung bezahlten 1 500 PM sowie die Zahlungen zu b, c* f und h der obigen Aufstellung entrichtet worden* insgesamt 7 500 PM* der Rest auf den beurkundeten Seil des Kaufpreises. Nach der Zahlung zu h) habe sie den Schuldschein den Klägern zurückgegeben. Pie Kläger bestreiten, daß ein höherer Preis als 12 500 PM vereinbart worden sei* und behaupten* der Schuldschein sei für einen Restbetrag des Kaufpreises im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Rangrücktritt der Kaufpreishypothek gegeben worden. Pas Landgericht hat nach Vernehmung von zwei Zeugen die Klage abgev/iesen. Es hat die Vereinbarung eines Kaufpreises von 20 000 JM als erwiesen erachtet. Pas Oberlandesgericht hat die von der Beklagten gegen die Kläger betriebene Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde für unzulässig erklärt (also in Röhe von 7 700 BI). Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Pie Kläger bitten um Zurüclaveisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Kläger die umstrittenen Teilzahlungen auf den beurkundeten Kaufpreisteil von 12 500 DM geleistet haben oder auf den nichtbeur-kundeten, ebenso, ob tatsächlich ein Kaufpreis von 20 000 DM vereinbart worden ist, da sich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung schon aus der Sachdarstellung der Beklagten ergebe, auf die die Kläger hilfsweise ihre Klage gestützt hatten. Infolge der unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises sei das notariell beurkundete Rechtsgeschäft als Scheingeschäft nach § 117 BGB nichtig gewesen. Geheilt könne nach § 313 Satz 2 BGB durch die Auflassung und Eintragung nur die Nichtigkeit des verdeckten, wegen Formmangols nichtigen Rechtsgeschäfts sein, nicht aber die Nichtigkeit des notariellen Scheingeschäfts. Für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde komme es aber darauf an, ob aus dem notariell beurkundeten Geschäft der Beklagten der mit der Zwangsvollstreckung verfolgte Anspruch zustehe. Auch die Arglisteinrede der Beklagten greife nicht durch; denn sie habe mindestens zur Voraussetzung, daß der Beklagten aus der mündlichen Vereinbarung (Kauf zu 20 000 DM) ein Zahlungsanspruch zustehe. Das sei aber deswegen nicht der Fall, weil durch die Auflassung und Eintragung die Nichtigkeit des verdeckten Rechtsgeschäftes nicht geheilt worden sei. Nach dem Wohnsiedlungsgesetz seien das Verpflichtungsgeschäft und die Auflassung genehmigungspflichtig gewesen. Allerdings genüge die Genehmigung des Verpflichtungsgeschäftes oder der Auflassung. Bas verdeckte Verpflichtungsgeschäft sei aber nicht mit der Auflassung mitgenehmigt, weil es nicht zur Kenntnis der Genchmigungobehörde gekommen sei und die Auflassung sei nicht wirksam genehmigt, weil sie nur als Auflassung des in Wirklichkeit nicht gewollten notariellen Kaufvertrages genehmigt worden sei. Da nur eine wirksame Auflassung die in § 313 Satz 2 BGB bestimmte heilende Y/irkung habe, fehle es an einer Zahlungspflicht der Kläger. II. hinsichtlich eines Betrags von 200 BM ist die Klage schon deswegen von vornherein begründet und die Revision daher unbegründet, weil die Beklagte bei richtiger Auffassung ihres im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vortrags selbst nur eine Restschuld der Kläger von 7 500 BM behauptet (Schriftsatz vom 13. Juli 1957 S. 5, 6), aber, wie auch die Zwangsversteigerungsakten ausweisen, wegen eines Betrags von 7 700 BM die Zwangsvollstreckung betreibt. Ber Unterschied erklärt sich dadurch, daß die letzte Zahlung der Kläger vom 8. Mai 1957 von der Beklagten bei dem Antrag auf Zwangsversteigerung offenbar noch nicht berücksichtigt worden ist. Y/as den Betrag von 7 500 BM angeht, so ist die Auffassung des Berufungsrichters, infolge der - von der Beklagten behaupteten - unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises sei der notariell beurkundete Kaufvertrag als Scheingesohäft nichtig gewesen (§ 117 BGB), während der verdeckte Kauf nach den §§ 313, 125 BGB, weil der gesetzlichen Form entbehrend, gleichfalls nichtig gewesen sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Baß die Verträge inhaltlich weitgehend übcrcinstimmen, vermag im Gegensatz zu der Auffassung, die die Beklagte in der Revisionsverhandlung hat vortragen lassen, an dieser Nichtigkeit nichts zu ändern (§ 139 BGB). Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Ausführungen, mit denen der Berufungsrichter eine Heilung der Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrags durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§ 313 S. 2 BGB) verneint. In dieser Hinsicht braucht nicht entschieden zu werden, ob etwa durch die in ihrer Wirksamkeit nur mehr von der behördlichen Genehmigung abhängende Auflassung mit nachfolgender Eintragung die ursprüngliche Nichtigkeit des verdeckten Kaufvertrages in bloße schwebende Unwirksamkeit verwandelt worden ist und etwa«: später das Verpflichtungs- goschäft dadurch voll wirksam geworden ist, daß durch das inzwischen in Kraft getretene Bundesbaugesetz das Wohnsiedlungsgesetz aufgehoben wurde (§ 186 Nr. 10, 11 Bundesbaugesetz), währond nach dem Bundesbaugesetz keine Genehmigung für den hier in Präge stehenden Verkauf erforderlich ist (§ 19 Bundesbaugesetz). Auch wenn man die Gültigkeit des verdeckten Kaufvertrags unterstellt, wird dadurch nichts daran geändert, daß die Klägerin sich in der Urkunde, deren Inhalt für den Umfang der Vollstreckungsmöglichkeit allein maßgebend ist, nur der Zwangsvollstreckung wegen der in der Urkunde festgehaltenen Ansprüche unterworfen hat, nicht aber wegen der Ansprüche aus dem verdeckten Kaufvertrag über 20 000 DM. Durch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sollte nach der notariellen Urkunde die Beklagte das Recht erhalten, wegen des beurkundeten Kaufpreisanspruchs zu vollstrecken und wegen der Befriedigung dieser Forderung mit dem dinglichen Anspruch der Hypothek Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen (§§ 1113, 1147 BGB). Es ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, ob seit der möglicher- weise eingetretenen Heilung der Nichtigkeit des verdeckten Vertrags durch die Hypothek tx*otz unrichtiger Bezeichnung der Forderung im Grundbuch (HG Warn Bspr 1914 Nr* 252) die allenfalls nunmehr bestehende Verpflichtung aus dem verdeckten Geschäft gesichert war. Für die in der notariellen Urlrundc für die Unterwerfung genannten Ansprüche ist der Vollstreckungstitel nicht anzuerkennen, es muß hinsichtlich der etwa bestehenden Ansprüche .aus dem verdeckten Geschäft ein solcher erst geschaffen werden. Bas Fehlen der im Vollstreckungstitel verkörperten Ansprüche können die Kläger nach den §§ 7679 794 Nr. 5* 795* 797 Abs. 2 ZPO ohne Beschränkung geltend machen. Bie Berufung auf Treu und Glauben kann den dem Titel anhaftenden Mangel jedenfalls unter den Umständen des gegen wärtigen Falles nicht aus der Y/elt schaffen. Baß die Klägerin möglicherweise noch einen Betrag von 7 500 Bll Kaufpreisteil zu bekommen hat, enthebt sie nicht der Notwendigkeit 9 diese im Vollstreckungstitel nicht enthaltene Forderung erforderlichenfalls einzuklagen, selbst wenn die Kläger, wie die Beklagte behauptet, bei der unrichtigen Beurkundung der treibende Teil waren. In irgend einer Weise die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde nach § 242 BGB zu ermöglichen, besteht umsoweniger Anlaß, als die Beklagte von vornherein wußte, daß sie für 7 500 Bll auf keinen Fall einen Volletreckungstitel durch die Beurkundung erlange, eine mit dem beurkundeten Kaufpreis gleichhohe Summe unstreitig bereits bezahlt bekommen hat und die Beklagte selbst vorträgt, als Grund der unrichtigen Beurkundung sei HS teuer er sparnis11 genannt worden, v/as für jeden erkennbar Steuerhinterziehung bedeutete. III. . Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Sie v/ar, ohne daß es des Eingehens auf die sonstigen Revioionsangriffe noch bedurfte, mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Schuster Dr. Piepenbrock Dr. Matter»