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BGH · V ZR 109/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 109/58

Das Vermächtnis der Klägerin setzte sich zusammen aus einer hier nicht interessierenden Kapitalsumme von 30 000 amerikanischen Dollars und einer lebenslänglichen Rente von monatlich 3 000 RM, wobei diese Höhe etwaigen wesentlichen Veränderungen des Erblasservermögens bis zu dem Erbfall nach oben oder unten angepaßt werden sollte; der Beklagte sollte auch hinsichtlich der Rente zur kapitalisierten Auszahlung berechtigt sein. Nach dem Tod des Erblassers vereinbarten die Parteien im Jahr 1943 - die Klägerin lebte damals in Südtirol -eine Kapitalisierung auch des Rentenvermächtnisses auf 648 000 RM und seine Tilgung in Höhe von 501 500 RM durch Wertpapiere, welche die Klägerin alsbald auswählte, und in Höhe der restlichen 146 500 RM in bar. unwirksam, der Vermächtnisanspruch in voller Höhe (648 000), mindestens aber in Höhe des geschuldeten Barbetrags (146 500) im Verhältnis 1 : 1 auf DM umgestellt und hierauf nur anrechenbar das Barkonto in Höhe des ihr tatsächlich zugeflossenen Betrags (10 920 DM) sowie (im ersteren Fall) die Wertpapiere zu dem Kurs vom 1. Der.Beklagte hält die Rentenvermächtnisschuld als kapitalisierte für erfüllt und begehrt im Weg der Widerklage Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung der' Klägerin, soweit sie über die Klagforderung hinausgehe (Hauptantrsg) oder soweit es sich nicht um einen noch festzustellenden Anspruch aus ursprünglich 146 500 HM handle (Hilfsantrag). Fürsorglich macht er wesentliche Verringerung des Erblasservermögens vor und hach dem Erbfall, seine beschränkte Erbenhaftung sowie für den Fall der Unwirksamkeit der Abreden von 1943 ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Wertpapiere geltend. Pas Berufungsgericht bejaht einen Zahlungsanspruch der Klägerin in einer über den Klagantrag hinausgehenden Höhe als Vermächtnisanspruch unmittelbar aus den Erbverträgen auf im Verhältnis 1 : 1 umgestellte rückständige Rentenbeträge (monatlich 5 000 DM) seit 1948; es hält daher den Hauptan- ' trag der Klage abgesehen vom Zurückbehaltungsrecht des Beklagten für begründet und die Widerklage nach Haupt- und Hilfsantrag für unbegründet. Es verneint ferner eine ganze oder teilweise Bestätigung der Abrede von 1943 durch das Verhalten der Parteien nach 1945» Es verneint schließlich eine Minderung der Rente wegen Minderung des Werts des Erblasservermögens, weil eine solche für die Zeit vor dem Erbfall nicht substantiiert behauptet und für die spätere Zeit nach den Erbverträgen rechtsunerheblich sei* Es leitet andererseits aus der Rechtsunwirksamkeit der Gesamtvereinbarung der Parteien einen Bereicherungsanspruch des Beklagten auf Rückgabe der 1949 geleisteten Wertpapiere und ein darauf gegründetes Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber dem Klaganspruch ab. im Hinblick auf den bereits im Zusstzerbvertrag (Nr. II Schlußabsatz) enthaltenen Kapitalisierungsvorbehalt meint; denn dieser Vorbehalt gab dem Beklagten als Vermächtnisschuldner zwar eine Wahlmöglichkeit zwischen Rente und Kapital, und zwar entweder so, daß bis zu seiner Entschei-dung beide Leistungen geschuldet waren (Wahlschuld, §§ 262, 2154 BGB), oder so, daß nur die Rente geschuldet war und der Schuldner sich von dieser Schuld auch durch die Kapitalzahlung als Leistung an Erfüllungs Statt befreien konnte (Ersetzungsbefugnis); in beiden Bällen stellte die Kapitalisierungsabrede eine Veränderung des bisherigen Schuldinhalts dar, indem die bisher entweder auch oder allein vorhandene Pflicht zur Rentenzahlung zugunsten der Kapital-zahlungspflicht beseitigt wurde. 2. Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichtswonach der unangefochten gebliebene Bescheid des Oberfinanzpräsidenten von 1944 eine endgültige Versagung der Devisengenehmigung darstellt, und zwar sowohl für die Kapitalisierungsabrede als auch für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen. Der vom Beklagten ins Feld geführte Umstand, daß die Parteien auch nach Erhalt dieses Bescheides über die Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine devisenrechtliche Genehmigung einig gewesen seien, ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer möglichen neuen Abrede mit dem alten Inhalt zu würdigen (unten 4); gegen die Endgültigkeit der Ablehnung der Genehmigung für die alte Abrede besagt er nichts. Wieso ein etwa schon beim ersten Devisengenehmigungsantrag vorhandener und zu dem Ausdruck gebrachter Parteiwille, auch für den Fall seiner Ablehnung jene Bemühungen fortzusetzen, zur Wertung ^enes Bescheids als bloßen Zwischenbescheids sollte führen können, ist nicht verständlich; im übrigen würde es dafür auch an hinreichenden tatsächlichen Grundlagen fehlen, da der Inhalt des das Rentenvermächtnis ^betreffenden Genehmigungs-anträgs, von 1944 nicht vorgetragen ist (der in Abschrift vorgelegte Genehmigungsantrag vom 11. Das Berufungsgericht legt den Devisenbescheid von 1944 darüber hinaus dahin aus, er enthalte eine Genehmigungsver-sagung nicht nur für die Kapitalisierungsabrede selbst, sondern auch für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere für die Übertragung von auf- . Im übrigen stellt das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht ohne Vex*fährensrüge der Revision fest, daß der Beklagte den Bescheid damals selbst im Sinne einer endgültigen Ablehnung der Genehmigung hinsichtlich des Gesamtkomplexes verständen hat. Schuldtilgende Wirkung als Erfüllungshandlung oder Leistung an Erfüllungs Statt hätte diese Verbringung der Papiere in ein Sonderdepot des Beklagten, ebenso wie die spätere Anlegung der Barspitze von 146 500 RM im Jahre 1946 auf ein Sonderkonto des Beklagten, schon bürgerlich-rechtlich nur dann haben können, wenn die Klägerin ihr Einverständnis damit erklärt hättej das hat jedoch das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht verneint, und die Revision hat diese Feststellung substantiiert nur für das Jahr 1948 angegriffen.(darüber siehe unten 4). Allerdings wurde - worauf in anderem Zusammenhang die Revision der Klägerin hinWeist - die Möglichkeit einer Kapitalisierung des Rentenvermächtnisses nicht erst (rechtsunwirksam) nach dem Tod des Erblassers durch die Abrede der Parteien von 1943 geschaffen, sondern, und zwar rechtswirksam, bereits vom Erblasser im Zusatzerbvertrag, wobei Ablösung in möglichst wertbeständiger Art («Auslands-, evtl. Der Pall der Wahlschuld ist vom Berufungsgericht nicht weiter erörtert; hier würde allerdings eine bloße Willenserklärung zur Ausübung des Wahlrechts genügen (§ 263 BGB), und sie könnte bereits in der Verbringung der Werte auf Sonderdepot und Sonderkonto 1945 b;w. Fallgestaltung ist in den bisherigen Instanzen vom Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht geltend gemacht worden; es fiele auch schwer, dem Beklagten, dem es ersichtlich auf die Durchführung der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung ankam, den auch nur subsidiären Willen zu einseitiger Gestaltung der Rechtslage unmittelbar aufgrund der Erbverträge zu unterstellen* Auch die Revision hat in dieser Richtung keine schriftliche Rüge erhoben; dieser Pall scheidet daher aus. reitgestellten Werte auf die Klägerin übertragen werden sollten, aber nicht mehr darüber, ob diese Übertragung eine volle oder nur eine teilweise Erfüllung der Vermächtnisansprüche sein solle. Bas Berufungsgericht entnimmt jenem späteren Partei.verhalten eine Verpflichtung der Klägerin zur Annahme jener Werte als volle Erfüllung höchstens für den tatsächlich nicht eingetretenen Pall, daß diese Werte im Zeitpunkt ihrer Übertragung (1949/50) noch einen dem Anspruch der Klägerin (nämlich jetzt 648 000 BM) entsprechenden Wert gehabt hätten. Ber Aktenvermerk vom 3* März 1948 ist vom Berufungsgericht in rechtlich möglicher Weise gewürdigt (BU 26); daß er zu dem von der Revision gezogenen Schluß auf eine Annahme bereits der Anlegung von Sonderdepot und Sonderkonto des Beklagten (1943 bzw. Bas gilt auch für die in der mündlichen Revisionsverhand lung vertretene Auffassung des Beklagten, das Gresamtver-balten der Klägerin nach 1945 sei selbst dann, wenn es nicht von einem Bestätigungswillen getragen gewesen sein sollte, doch mindestens von ihm als Audruck eines solchen Eine solche Deutung ihres Verhaltens war unter den damaligen unsicheren Wirtschaftsverhältnissen nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung weder zwingend geboten noch auch nur naheliegend, das Berufungsgericht brauchte sich daher mit dieser Möglichkeit nicht ausdrücklich zu befassen. 5- I« der Übertragung von Sonderdepot und Sonderkonto auf die Klägerin 1949/50 sieht das Berufungsgericht zwar gleichzeitig ein (stillschweigendes) Angebot des Beklagten, diese Werte als vollständige Erfüllung der Ansprüche aus dem Rentenvermächtnis anzuhehmen. Es verneint jedoch eine Annahme dieses Angebots düröh die Klägerin: die stillschweigende Entgegennahme durch ihre Bank genüge hierfür angesichts der völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Währungsreform nicht ohne ‘»"weiteres, vielmehr sei der Klägerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte wegen der zweifelhaften wirtschaftlichen und rechtlichen Lage eine angemessene Bedenkzeit zuzubilligen, gerechnet vom zeitlich letzten Erfüllungsakt, nämlich der Übertragung des BarKontos nach dem 26. Aber das Oberlandesgericht hält eine solche Rückfrage nicht etwa für rechtlich notwendig, damit das Handeln der Bank der Klägerin zugerechnet werden könne (das wäre je nach dem Umfang der Vollmacht rechtsfehlerhaft), sondern berücksichtigt die mögliche Angemessenheit einer solchen Rückfrage bei der Bemessung des im Rahmen von §147 Abs. 2 BOB aus § 242 BOB zu entnehmenden Zeitraums, innerhalb dessen die widerspruchslose Entgegennahme der Depot- und Kontoübertragung noch nicht als stillschweigende Annahme des Vertragsangebots auf Leistung an völliger Erfüllungsstatt gewertet werden konnte. Außerdem hat das Berufungsgericht diese Erwägung nur im Rahmen einer Hilfsbegründung für den Pall angestellt, daß die zuzubilligende Bedenkzeit bereits mit dem Eingang der ersten Erfüllungshandlung, nämlich der schon im September 1949 ^getätigten Depotüberweisung beginne; indessen ist bereits der Hauptbegründung beizutreten, wonach ein (als solches für die Klägerin erkennbares) Vertragsangebot des Beklagten mit jenem Inhalt erst mit dem Eingang auch der Barkontoüberweisung vorlag, die Klägerin aber schon vor und wieder alsbald nach diesem Zeitpunkt ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Beklagten zürn Ausdruck brachte. Denn auch wenn eine solche Verpflichtung bestand, richtete sie sich inhaltlich nur auf die Leistung aus der Gattung Wertpapiere im allgemeinen und nicht auf Leistung derjenigen konkreten Wertpapiere, die der Beklagte geleistet hat; schon deshalb konnte diese Leistung nicht ohne weiteres schuldtilgende Wirkung haben und dadurch von der Rückforderbarkeit ausgeschlossen werden. Denn der Wille des Beklagten ging von Anfang an bis zuletzt (von der Begründung des Sonderdepots 1943 bis zu seiner Übertragung 1949) unstreitig nur dahin, hiermit die Vermächtnisschuld in der im Vertrag 1943 festgelegten vollen Höhe von 501 500 RM DM zu erfüllen, nicht aber nur in der dem Kurswert von 1949 entsprechenden, wesentlich geringeren Teilhöhe (rund 53 000 DM)» Da eine Einigung zwischen den Parteien über diesen Rechtsgrund der Leistung nach Wegfall des der Wirksamkeit entgegenstehenden Hindernisses (durch Genehmigungserteilung 1949) nicht zustandegekommen ist (oben 4), war die Depotübertragung zwar dinglich wirksam, sie ist aber ohne rechtlichen Grund erfolgt; dem Beklagten steht deshalb ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgabe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist auch nicht arglistig; denn selbst wenn der Beklagte, wie unterstellt, auf Grund der Erbverträge zur Leistung von Wertpapieren verpflichtet sein sollte, ist bis jetzt noch keine rechtswirksame Bestimmung darüber erfolgt, welche Wertpapiere das sein sollen; solange aber eine solche Bestimmung nicht getroffen ist (etwa durch Vereinbarung oder durch einseitige Erklärung des Beklagten nach §§ 315» 2155/56 BGB oder durch Urteil nach § 2156 Abs. 2 in Verbindung mit § 315 Abs.3 Satz 2 BGB) und demzufolge noch nicht feststeht, ob der Beklagte gerade die auf die Klägerin übertragenen Wertpapiere schuldet, stellt die Geltendmachung seines Rückforderungsrechts, auch im Wege des Zurückbehaltungsrechts, keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.

Zitierte Normen: § 262 BGB § 92 ZPO
BGBAbredeBerufungsgerichtParteiKapitalisierungsabredeLeistungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2206 065
Ges«, über die Devisenbewirtschaftung v. 12. Dezember 1938, RGBl I 1733, § 14 Nr. 2; MilRegG 53 Art. I
Die im Jahre 1943 (durch Vereinbarung zwischen Erben und Vermächtnisnehmer oder einseitig durch den Erben) getroffene Bestimmung, daß ein einem Devisenausländer zugewandtes .Rentenvermächtnis durch Zahlung eines einmaligen Betrags abgelöst werden soll, bedurfte der devisenrechtlichen Genehmigung.
BGH, Urt.v. 27. April I960 - V ZR 109/58 - OLG Celle
LG Hannover
v SR iQ9Z5g.
Verkündet am 27» April i960 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 ae^Dr* Stefan Baron von	in
G^HHfetraße tfBl, vertreten durch seine Generalbevollmächtigte Fräulein Alwine	in	H<
kstraße ^Bl
 Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 die Ehefrau Grete (Margherita) in BtfBBl (Belgien), BPRue B
geh
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmäehtigter? Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Apfil I960' unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bündesrichter Schuster,
 Br. Rothe, Br. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Pie Revisionen gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Februar 1958 werden zurüekgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Der Beklagte ist der Neffe und Alleinerbe, die Klägerin ist Vermächtnisnehmerin des am 13* Juni 1943 verstorbenen Rentners August TflHBi (Erblasser). Das Vermächtnis der Klägerin setzte sich zusammen aus einer hier nicht interessierenden Kapitalsumme von 30 000 amerikanischen Dollars und einer lebenslänglichen Rente von monatlich 3 000 RM, wobei diese Höhe etwaigen wesentlichen Veränderungen des Erblasservermögens bis zu dem Erbfall nach oben oder unten angepaßt werden sollte; der Beklagte sollte auch hinsichtlich der Rente zur kapitalisierten Auszahlung berechtigt sein.
Nach dem Tod des Erblassers vereinbarten die Parteien im Jahr 1943 - die Klägerin lebte damals in Südtirol -eine Kapitalisierung auch des Rentenvermächtnisses auf 648 000 RM und seine Tilgung in Höhe von 501 500 RM durch Wertpapiere, welche die Klägerin alsbald auswählte, und in Höhe der restlichen 146 500 RM in bar. Der Beklagte legte diese Werte bei seiner Bank in	gesondert,	aber
 auf seinen Namen an, und zwar die Wertpapiere 1943* den Barbetrag 1946. Eine devisenrechtliche Genehmigung wurde 1944 vom Oberfinanzpräsidenten versagt, auf neuen Antrag 1949 von der Militärregierung erteilt. Daraufhin wurden 1949/50 das Y/ertpapierdepot und das Barkonto auf die Bank der Klägerin in NMliHfeüberwiesen; letzteres betrug nach Umstellung im Verhältnis 100 : 6,5 noch 10 920 DM.
Die Klägerin ist der Auffassung, vom Abkommen von 1943 seien die Kapitalisierungsabrede wirksam, die Durch-führungsvereinfcarungen jedoch mangels alsbaldiger Erfüllung sowie v/egen der damaligen Versagung der Devisengenehmigung
 
unwirksam, der Vermächtnisanspruch in voller Höhe (648 000), mindestens aber in Höhe des geschuldeten Barbetrags (146 500) im Verhältnis 1 : 1 auf DM umgestellt und hierauf nur anrechenbar das Barkonto in Höhe des ihr tatsächlich zugeflossenen Betrags (10 920 DM) sowie (im ersteren Fall) die Wertpapiere zu dem Kurs vom 1. September 1949 (53 465 DM); so errechnet sie einen Restanspruch von (648 000 - 10 920 -53 465 = ) 583 615 DM, mindestens aber (146 500 - 10 920 =)
135 580 DM» Hiervon begehrte sie mit der Klage einen Teilbetrag von zunächst 100 000 DM nebst Zinsen auf ihr liberalisiertes HHM Kapitalkonto, fürsorglich Auskunft Uber den heutigen Wertpapierbestand des Nachlasses und Aushändigung von Wertpapieren zu dem jetzigen Kurswert von 100 000 DM» Den Hauptanspruch hat sie zuletzt fürsorglich (für den Fall der Unwirksamkeit auch der Kapitalisierungsabrede) als Anspruch unmittelbar aus dem Vermächtnis auf inzwischen in mehr als dieser Höhe aufgelaufene Monatsraten von je 3 000 RM/Dlt gestützt. .
Der.Beklagte hält die Rentenvermächtnisschuld als kapitalisierte für erfüllt und begehrt im Weg der Widerklage Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung der' Klägerin, soweit sie über die Klagforderung hinausgehe (Hauptantrsg) oder soweit es sich nicht um einen noch festzustellenden Anspruch aus ursprünglich 146 500 HM handle (Hilfsantrag). Fürsorglich macht er wesentliche Verringerung des Erblasservermögens vor und hach dem Erbfall, seine beschränkte Erbenhaftung sowie für den Fall der Unwirksamkeit der Abreden von 1943 ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Wertpapiere geltend.
Das Landgericht hat der Klage mit Erbenhaftungebe-schränkung sowie dem Hilfsantrag der Widerklage stattgegeben.
 
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage um 35 580 DM neb3t Zinsen erhöht»
Pas Oberland eager ieht hat die Widerklage voll abge-v/iesen und der Klage mit Erbenhaftungsbeschränkung und Zug um Zug gegen Rückgewährung der Wertpapiere stattgegeben»
Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin erstrebt Wegfall der Zug-um-Zug-Beschränkung, der Beklagte Abweisung der Klage und Verurteilung im Sinn des Hauptantrags der Widerklage. Jede Partei bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners.
Entscheidungsgründe:
Pas Berufungsgericht bejaht einen Zahlungsanspruch der Klägerin in einer über den Klagantrag hinausgehenden Höhe als Vermächtnisanspruch unmittelbar aus den Erbverträgen auf im Verhältnis 1 : 1 umgestellte rückständige Rentenbeträge (monatlich 5 000 DM) seit 1948; es hält daher den Hauptan- ' trag der Klage abgesehen vom Zurückbehaltungsrecht des Beklagten für begründet und die Widerklage nach Haupt- und Hilfsantrag für unbegründet. Es verneint wegen Devisenverstoßes die Rechtswirksamkeit sowohl der Gesamtvereinbarung der Parteien von 1943 einschließlich der Kapitalisierungsabrede als auch einer etwa in der Anlegung von Sonderdepot und Sonderkonto des Beklagten liegenden Bestimmung des Leistungsgegenstandes. Es verneint ferner eine ganze oder teilweise Bestätigung der Abrede von 1943 durch das Verhalten der Parteien nach 1945» Es verneint schließlich eine Minderung der Rente wegen Minderung des Werts des Erblasservermögens, weil eine solche für die Zeit vor dem Erbfall nicht
 
substantiiert behauptet und für die spätere Zeit nach den Erbverträgen rechtsunerheblich sei* Es leitet andererseits aus der Rechtsunwirksamkeit der Gesamtvereinbarung der Parteien einen Bereicherungsanspruch des Beklagten auf Rückgabe der 1949 geleisteten Wertpapiere und ein darauf gegründetes Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber dem Klaganspruch ab.
Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung beider Revisionen in Ergebnis und Begründung beizutreten.
I.
Revision des Beklagten:
I.	Zu Unrecht bezweifelt der Beklagte die Auffassung, des Berufungsgerichts9 wonach in der Abrede der Parteien von 1943 eine damals nach § 14 Br. 2 des Devisengesetzes vom 12. Dezember 1938 (BGBl I 1733 - DevG -) genehmigungspflichtige Verfügung lag.
Das gilt in erster Binie für die grundlegende Vereinbarung, das Rentenvermächtnis durch Zahlung eines einmaligen Betrags, nämlich des 18-faohen Jahresbetrags der Rente mit 648 000 RM abzulösen (Kapitalisierungsabrede). Sie stellt eine für die Gläubigerin mindestens teilweise belastende, unmittelbare inhaltliche Umgestaltung der Vermächtnisforderung unter Aufrechterhaltung ihrer Identität und daher eine rechtsgeschäftliche Änderung des Schuldverhältnisses (Schuldabänderungsvertrag) dar. Die Abrede hat keineswegs bloß deklaratorische Bedeutung, wie die Revision
 
im Hinblick auf den bereits im Zusstzerbvertrag (Nr. II Schlußabsatz) enthaltenen Kapitalisierungsvorbehalt meint; denn dieser Vorbehalt gab dem Beklagten als Vermächtnisschuldner zwar eine Wahlmöglichkeit zwischen Rente und Kapital, und zwar entweder so, daß bis zu seiner Entschei-dung beide Leistungen geschuldet waren (Wahlschuld,
 §§ 262, 2154 BGB), oder so, daß nur die Rente geschuldet war und der Schuldner sich von dieser Schuld auch durch die Kapitalzahlung als Leistung an Erfüllungs Statt befreien konnte (Ersetzungsbefugnis); in beiden Bällen stellte die Kapitalisierungsabrede eine Veränderung des bisherigen Schuldinhalts dar, indem die bisher entweder auch oder allein vorhandene Pflicht zur Rentenzahlung zugunsten der Kapital-zahlungspflicht beseitigt wurde. Als Schuldabänderungsvertrag fällt die Abrede aber schon unter den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Verfügung (Enneccerüs/Nipperdey, Allgemeiner feil des Bürgerlichen Rechts, 15. Bearbeitung § 143 I 2 und II; Enneccerus/Lehmann, Recht der SchuldVerhältnisse,
15. Bearbeitung § 42 I und II; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 4. Aufl. I § 9 I; vgl. RGZ 136, 395, 399/400). Der devisenrechtliche Verfügungsbegriff bereits des damaligen deutschen Rechts war aber noch weiter als der bürgerlich- . rechtliche; er umfaßte jedenfalls auch eine inhaltliche Obligationsänderung der vorliegenden Art (ßiese/Niemann, Kommentar zu dem Devisengesetz 1939 ff § 14 Randn. 4 a; Blad/ Berghold/Babricius, Das neue Devisenrecht 1939 Band i Vorbem. II D 2 zu dem Absohn. II und Anm. 3 zu § 14; Pfundtner/ Neubert, Das neue Deutsche Reiohsrecht, m D 4 Anm. 3 zu § 14 DevG, wo jeweils die Änderung der Zins- und Tilgungsbedingungen einer Borderung als Beispiel für eine Verfügung im Sinn des Devisenrechts genannt wird).
 
Infolgedessen war die Kapitalisierungsabrede bis zur Entscheidung der Devisenstelle liber die Devisengenehmigung schwebend unwirksam (leon/Hartenstein, Devisenrecht 1932 Bern. 8 zu § 29 DevVO).
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß der Übrige Teil des Vertragswerks von 1943 in seiner Gültigkeit im Sinne des § 139 BGB von der Gültigkeit der Kapitalisierungsabrede abhängig sei. Da die übrigen Abreden nur Durchführungsbestimmungen darstellen, die auf der Kapitalisierung der Rente aufbauen, bedurfte das keiner weiteren Begründung;. Revisionsrügen sind insoweit auch nicht erhoben. Infolgedessen war die Gesamtabrede von 1943 zunächst kraft Gesetzes schwebend unwirksam. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils, die Parteien hätten die Erteilung der Devisengenehmigung auch zur rechtsgeschäftlichen Bedingung gemacht, kommt es deshalb nicht mehr an.
2.	Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichtswonach der unangefochten gebliebene Bescheid des Oberfinanzpräsidenten von 1944 eine endgültige Versagung der Devisengenehmigung darstellt, und zwar sowohl für die Kapitalisierungsabrede als auch für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
Hinsichtlich der Kapitalisierungsabrede ergibt dies bereits sein eindeutiger Wortlaut («eine Genehmigung zur Kapitalisierung des monatlichen Rentenbetrags von RM 3 000 in eine Vergleichssumme von RM 648 000 vermag ich nicht zu erteilen"). Die Annahme des Beklagten, es handelte sich um einen bloßen Zwischenbescheid, ist unhaltbar. Die Revision bezieht sich ohne Erfolg darauf, daß die Devisenstelle gleichzeitig einen neuen Genehmigungsantrag anheimstellte;
 
denn der angeregte neue Antrag sollte derade nicht den Ka-pitalisierungsbetrag, sondern die fortlaufenden Rentenbeträ-ge von monatlich 3 000 RM betreffen. Der vom Beklagten ins Feld geführte Umstand, daß die Parteien auch nach Erhalt dieses Bescheides über die Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine devisenrechtliche Genehmigung einig gewesen seien, ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer möglichen neuen Abrede mit dem alten Inhalt zu würdigen (unten 4); gegen die Endgültigkeit der Ablehnung der Genehmigung für die alte Abrede besagt er nichts. Wieso ein etwa schon beim ersten Devisengenehmigungsantrag vorhandener und zu dem Ausdruck gebrachter Parteiwille, auch für den Fall seiner Ablehnung jene Bemühungen fortzusetzen, zur Wertung ^enes Bescheids als bloßen Zwischenbescheids sollte führen können, ist nicht verständlich; im übrigen würde es dafür auch an hinreichenden tatsächlichen Grundlagen fehlen, da der Inhalt des das Rentenvermächtnis ^betreffenden Genehmigungs-anträgs, von 1944 nicht vorgetragen ist (der in Abschrift vorgelegte Genehmigungsantrag vom 11. Januar 1944* GA I 66, betrifft nur das Kapitalvermächtnis von 30 000 $ und nimmt hinsichtlich der Kapitalisierung des Rentenvermächtnisses auf einen nicht vorgelegten ♦'gleichzeitigen Antrag" Bezug).
Das Berufungsgericht legt den Devisenbescheid von 1944 darüber hinaus dahin aus, er enthalte eine Genehmigungsver-sagung nicht nur für die Kapitalisierungsabrede selbst, sondern auch für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere für die Übertragung von auf- . grund der Gesamtabrede der Klägerin zustehenden Werten.
Auch hierin ist dem Berufungsurteil beizutreten und die Annahme eines bloßen Zwischenbescheids auch in diesem beschränkten Umfang abzulehnen. Mit Recht verneint das Berufungsgericht die Möglichkeit, die Devisenstelle habe eine
 
Genehmigung der Erfüllungshandlungen noch Vorbehalten und es nicht ausschließen wollen, daß sodann die Kapitalisierung als solche ebenfalls noch genehmigt werde; ein Vorbehalt späterer Genehmigung der Kapitalisierungsabrede stünde bereits mit dem eindeutigen Wortlaut des Bescheids in Widerspruch, ein Vorbehalt der Genehmigung der ErfUllungshandlungen bei gleichzeitigem Verbot der ihnen zugrunde liegenden Kapitalisierungsabrede aber wäre sinnlos gewesen.
Die Möglichkeit, daß der Bescheid hinsichtlich der Erfüllungshandlungen weder eine Genehmigungsversagung noch einen Vorbehalt (Zwischenbescheid), vielmehr überhaupt nichts enthält, ist zwar denkgesetzlich nicht ausgeschlossen; lebensnaher Betrachtung entspricht jedoch mehr die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Devisenstelle mit ihrem Bescheid den Gesamtkomplex der Rentenkäpitalisierung erledigen wollte, und zwar in demjenigen Sinne, in welchem der Woiptlaut des Bescheiide die Kernfrage (Genehmigung der Kapitalsierungsabfed^ äelbst) regelte, nämlich ablehnend o
Im übrigen stellt das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht ohne Vex*fährensrüge der Revision fest, daß der Beklagte den Bescheid damals selbst im Sinne einer endgültigen Ablehnung der Genehmigung hinsichtlich des Gesamtkomplexes verständen hat.
Hieraus ergibt sich, daß infolge des Bescheids der Devisenstelle von 1944 die Gesamtvereinbarung der Parteien von 1943 von Anfang an nichtig ist (§ 64 DevG). Die Erteilung der Genehmigung in einer späteren Zeit (1949) konnte diese einmal eingetretene völlige Richtigkeit nicht mehr beseitigen (BGH IM 10 zu § 134 BGB).
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3.	Zu den von der Wichtigkeit betroffenen Rechtshandlungen gehörte außer der Kapitalisierungsabrede selbst insbesondere die im Vertragswerk vom 10. August 1943 getroffene Vereinbarung, daß der Kapitalisierungsbetrag zu dem überwiegenden Teil in Wertpapieren und im übrigen in deutschem Geld bezahlt werden solle, ferner die in der Auswahl der Wertpapiere im August 1943 und in ihrer Verbringung auf Sonderdepot im Oktober 1943 etwa liegende Konkretisierung einer bisherigen Gattungsschuld in Höhe von 501 500 RM auf die ausgewählten Rapiere (vgl. § 2155 in Verbindung mit § 243 Abs. 2 BGB, dessen Tatbestand jedoch dadurch ohnehin noch nicht erfüllt wurde). Schuldtilgende Wirkung als Erfüllungshandlung oder Leistung an Erfüllungs Statt hätte diese Verbringung der Papiere in ein Sonderdepot des Beklagten, ebenso wie die spätere Anlegung der Barspitze von 146 500 RM im Jahre 1946 auf ein Sonderkonto des Beklagten, schon bürgerlich-rechtlich nur dann haben können, wenn die Klägerin ihr Einverständnis damit erklärt hättej das hat jedoch das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht verneint, und die Revision hat diese Feststellung substantiiert nur für das Jahr 1948 angegriffen.(darüber siehe unten 4).
Allerdings wurde - worauf in anderem Zusammenhang die Revision der Klägerin hinWeist - die Möglichkeit einer Kapitalisierung des Rentenvermächtnisses nicht erst (rechtsunwirksam) nach dem Tod des Erblassers durch die Abrede der Parteien von 1943 geschaffen, sondern, und zwar rechtswirksam, bereits vom Erblasser im Zusatzerbvertrag, wobei Ablösung in möglichst wertbeständiger Art («Auslands-, evtl. Inlandsguthaben, Aktien”) vorgesehen war. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob es sich hierbei um eine Wahlschuld (§§ 262 ff, 2154 BGB) oder eine Ersetzungsbefugnis des Beklagten handle. Für den letzteren Pall führt es zutreffend
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aus, daß die Ausübung der Befugnis nicht durch eine bloße Willenserklärung, sondern nur durch die Bewirkung der ersatzweisen Leistung erfolgen könne, die tatsächlich erst 1949/50 und daher nicht in voller Höhe des Ablösungsbetrags (648 000 DM) erfolgt sei. Der Pall der Wahlschuld ist vom Berufungsgericht nicht weiter erörtert; hier würde allerdings eine bloße Willenserklärung zur Ausübung des Wahlrechts genügen (§ 263 BGB), und sie könnte bereits in der Verbringung der Werte auf Sonderdepot und Sonderkonto 1945 b;w. 1946 liegen; diese Rechtsaueübung wäre zwar ebenfalls eine Verfügung im Sinne des deutschen Devisengesetzes von 1958 bzw. ein Geschäft (transaction) im Sinne von Art. I Abs. 1 Buchst, d MilRegG 55 (Langen, Kommentar zu dem Devisengesetz 5. Aufl. 1958 C X Rdn. 24) und daher genehmigungspflichtig gewesen (auch Rechtshandlungen des Schuldners fallen hierunter; Giese/Hfiemann aaO; Plad/Bergbold/Pabrioius Vorbem. D 5 aaO); sie wäre aber nicht Erfüllungshandlung zu dem Vertragswert von 19*3 und deshalb nicht von der Geneh-migungsvereagung im Bescheid von 1944 betroffen gewesen, vielmehr weiter genehmiguii#sfähig und daher mit Heilungsmöglichkeit schwebend unwirksam geblieben. Aber wenn man eine solche Pallgestaltung überhaupt in Betracht zöge, läge die Annahme nahe, daß durch die seit dem Erbvertrag und der Ausübung des Wahlrechts (1943 und sogar 1946) eingetretene grundlegende Änderung der wirtschaftlichen und währungsmäßigen Verhältnisse die Gesohäftsgrundlage für die sc umgestaltete Vermächtnisschuld weggefallen wäre mit der Wirkung, daß der Schuldinhalt nach Treu und Glauben eine Änderung erfahren hätte (§ 242 BGB), und zwar zugunsten der Gläubigerin im Sinn einer Schulderweiterung (vgl. Palandt BGB 18. Aufl. § 242 Anm. 1 und 6 c). Welchen Inhalt die
 so veränderte Verbindlichkeit hätte,.braucht jedoch nicht
• *
untersucht zu werden. Denn eine solche rechtlich mögliche
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Fallgestaltung ist in den bisherigen Instanzen vom Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht geltend gemacht worden; es fiele auch schwer, dem Beklagten, dem es ersichtlich auf die Durchführung der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung ankam, den auch nur subsidiären Willen zu einseitiger Gestaltung der Rechtslage unmittelbar aufgrund der Erbverträge zu unterstellen* Auch die Revision hat in dieser Richtung keine schriftliche Rüge erhoben; dieser Pall scheidet daher aus.
4.	Die Devisengenehmigung der Militärregierung von 1949 konnte an der durch die Genehmigung versagung von 1944 eingetretenen vollen Nichtigkeit der die Kapitalisierung betreffenden RechtsVorgänge von 1943 nichts ändern; soweit sie sich auf diese Vorgänge bezog, war sie gegenstandslos.
Da sie Jedoch im Zusammenwirken beider Parteien im Jahr 1947 unter Vorlegung des Vertrags von 1943 beantragt worden war, konnte in diesem Parteiverhalten eine rechtsgeschäftliche Bestätigung {§ 141 BGB) der Abreden von 1943 in vollem oder teilweiaem Umfang liegen, und diese neue Abrede konnte Gegenstand der Devisengenehmigung von 1949 sein.
Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit ausdrücklich erwogen, jedoch den Parteiwillen zu solcher Neuvornahme jener Abreden mit ^tatsächlicher Begründung verneint. Es würdigt ausführlich die zahlreich vorgelegten Schriftstücke aus jener Zeit nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinn.
Es hebt zur Ermittlung dieses Sinnes wesentlich auf die damaligen Zeitumstände ab und sieht ihn - als Vorwärtstasten durch die schwierigen und vollkommen unsicheren und, vor allem zeitlich, unberechenbaren wirtschaftlichen und Verwaltungsverhältnisse der damaligen Nachkriegsjahre -in der Einigkeit der Parteien zwar nach wie vor darüber, daß die vom Beklagten auf Sonderdepot und Sonderkonto be-
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reitgestellten Werte auf die Klägerin übertragen werden sollten, aber nicht mehr darüber, ob diese Übertragung eine volle oder nur eine teilweise Erfüllung der Vermächtnisansprüche sein solle. Bas Berufungsgericht entnimmt jenem späteren Partei.verhalten eine Verpflichtung der Klägerin zur Annahme jener Werte als volle Erfüllung höchstens für den tatsächlich nicht eingetretenen Pall, daß diese Werte im Zeitpunkt ihrer Übertragung (1949/50) noch einen dem Anspruch der Klägerin (nämlich jetzt 648 000 BM) entsprechenden Wert gehabt hätten.
Biese Würdigung ist rechtlich möglich und verstößt weder gegen Auslegungsregeln noch gegen Benkgesetze; sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend. Bie Angriffe der Revision hiergegen schlagen nicht durch. Ber Aktenvermerk vom 3* März 1948 ist vom Berufungsgericht in rechtlich möglicher Weise gewürdigt (BU 26); daß er zu dem von der Revision gezogenen Schluß auf eine Annahme bereits der Anlegung von Sonderdepot und Sonderkonto des Beklagten (1943 bzw. 1946) als Leistung ah ErfUllungs Statt durch die Klägerin zwinge, trifft nicht zu. Ebensowenig zwingend ist der von der Revision gezogene Schluß von der Kenntnis der zeitbedingten ErfÜllungsschwierigkelten auf einen Willen der Parteien, an den früheren Abreden festzuhalten. Auch im Übrigen stellen die Rügen der Revision zu diesem Funkt den verfahrensrechtlich unzulässigen Versuch dar, die eigene Würdigung des Beklagten an die Stelle der Würdigung des Tatrichters zu setzen*
Bas gilt auch für die in der mündlichen Revisionsverhand lung vertretene Auffassung des Beklagten, das Gresamtver-balten der Klägerin nach 1945 sei selbst dann, wenn es nicht von einem Bestätigungswillen getragen gewesen sein sollte, doch mindestens von ihm als Audruck eines solchen
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Willens anzusehen gewesen und angesehen worden. Eine solche Deutung ihres Verhaltens war unter den damaligen unsicheren Wirtschaftsverhältnissen nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung weder zwingend geboten noch auch nur naheliegend, das Berufungsgericht brauchte sich daher mit dieser Möglichkeit nicht ausdrücklich zu befassen.
5- I« der Übertragung von Sonderdepot und Sonderkonto auf die Klägerin 1949/50 sieht das Berufungsgericht zwar gleichzeitig ein (stillschweigendes) Angebot des Beklagten, diese Werte als vollständige Erfüllung der Ansprüche aus dem Rentenvermächtnis anzuhehmen. Es verneint jedoch eine Annahme dieses Angebots düröh die Klägerin: die stillschweigende Entgegennahme durch ihre Bank genüge hierfür angesichts der völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Währungsreform nicht ohne ‘»"weiteres, vielmehr sei der Klägerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte wegen der zweifelhaften wirtschaftlichen und rechtlichen Lage eine angemessene Bedenkzeit zuzubilligen, gerechnet vom zeitlich letzten Erfüllungsakt, nämlich der Übertragung des BarKontos nach dem 26. Juni 1950 an; die Klltgerin habe schon vor und noch während dieser Bedenkzeit, nämlich durch Anwaltsschreiben vom 12. Juni 1950 und durch Bankschreiben vom 28. Juli 1950, somit rechtzeitige durch Erkläre des Vorbehalts ihrer Rechte widersprochen.
Auch diese tatrichterliche Würdigung enthält keinen Rechtsverstoß und bindet deshalb das Revisionsgericht.
Die Revision hebt auf den vom Berufungsgericht festgestellten Umstand ab, daß die entgegennehmende Bank von der Klägerin bevollmächtigt war, so daß es der vom Berufungsgericht
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zugefcilligten Rückfrage der Bank bei der Klägerin nicht bedurft habe. Aber das Oberlandesgericht hält eine solche Rückfrage nicht etwa für rechtlich notwendig, damit das Handeln der Bank der Klägerin zugerechnet werden könne (das wäre je nach dem Umfang der Vollmacht rechtsfehlerhaft), sondern berücksichtigt die mögliche Angemessenheit einer solchen Rückfrage bei der Bemessung des im Rahmen von §147 Abs. 2 BOB aus § 242 BOB zu entnehmenden Zeitraums, innerhalb dessen die widerspruchslose Entgegennahme der Depot- und Kontoübertragung noch nicht als stillschweigende Annahme des Vertragsangebots auf Leistung an völliger Erfüllungsstatt gewertet werden konnte. Außerdem hat das Berufungsgericht diese Erwägung nur im Rahmen einer Hilfsbegründung für den Pall angestellt, daß die zuzubilligende Bedenkzeit bereits mit dem Eingang der ersten Erfüllungshandlung, nämlich der schon im September 1949 ^getätigten Depotüberweisung beginne; indessen ist bereits der Hauptbegründung beizutreten, wonach ein (als solches für die Klägerin erkennbares) Vertragsangebot des Beklagten mit jenem Inhalt erst mit dem Eingang auch der Barkontoüberweisung vorlag, die Klägerin aber schon vor und wieder alsbald nach diesem Zeitpunkt ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Beklagten zürn Ausdruck brachte.
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die devisenrechtliche Wirksamkeit der behaupteten Erfüllungs-Vereinbarung mit Recht dahingestellt sein lassen*
II.
Revision der Klägerin:
Die Klägerin hält das dem Beklagten zugebilligte Zurückbehaltungsrecht für unbegründet: Der Beklagte habe schon
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nach den Erbverträgen auch das Rentenvermächtnis möglichst wertbeständig und daher nach Sachlage in Wertpapieren erfüllen müssen; das habe er durch die Übertragung des Depots getan; er könne diese wenn auch zu anderem Zwecjk übertragenen Werte nicht zurückverlangen, ohne gegen Treu und (rlauben zu verstoßen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Es mag dahingestellt bleiben, ob der im Zusatzerbvertrag (Kr, XX Absätze 2 bis 4) zu dem Ausdruck gekommene Wille des Erblassers zu möglichst wertbeständiger Gestaltung der Erfüllung auch des Rentenvermächtnisses deshalb, weil seinerzeit eine Leistung aus dem Auslandsguthaben undurchführbar war, für die Klägerin einen Anspruch auf Leistung (sei es der Rente, sei es der Ablösungssumme) in Gestalt von Wertpapieren begründete; auf die zu dieser Präge erhobenen Revisionsrügen kommt es daher nicht an. Denn auch wenn eine solche Verpflichtung bestand, richtete sie sich inhaltlich nur auf die Leistung aus der Gattung Wertpapiere im allgemeinen und nicht auf Leistung derjenigen konkreten Wertpapiere, die der Beklagte geleistet hat; schon deshalb konnte diese Leistung nicht ohne weiteres schuldtilgende Wirkung haben und dadurch von der Rückforderbarkeit ausgeschlossen werden. Die Auswahl der Wertpapiere aus der Gattung (Konkretisierung) hätte, gleich ob sie die Gläubigerin oder der Schuldner vollzog, der devisenrechtlichen Genehmigung bedurft; ob die Devisengenehmigung der Militärregierung von 1949 nicht nur dem dinglichen Übertragungsakt galt (wie es dem Wortlaut sowohl der Genehmigung als auch des zu Grunde liegenden Genehmigungsantrags entsprach), sondern auch jenem vorausgehenden Konkretisierungsakt, ist zweifelhaft '.	*
 
kann aber dahingestellt bleiben. Denn der Wille des Beklagten ging von Anfang an bis zuletzt (von der Begründung des Sonderdepots 1943 bis zu seiner Übertragung 1949) unstreitig nur dahin, hiermit die Vermächtnisschuld in der im Vertrag 1943 festgelegten vollen Höhe von 501 500 RM DM zu erfüllen, nicht aber nur in der dem Kurswert von 1949 entsprechenden, wesentlich geringeren Teilhöhe (rund 53 000 DM)» Da eine Einigung zwischen den Parteien über diesen Rechtsgrund der Leistung nach Wegfall des der Wirksamkeit entgegenstehenden Hindernisses (durch Genehmigungserteilung 1949) nicht zustandegekommen ist (oben 4), war die Depotübertragung zwar dinglich wirksam, sie ist aber ohne rechtlichen Grund erfolgt; dem Beklagten steht deshalb ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgabe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
Der Beklagte kann wegen dieses Rückforderungsanspruchs auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gegenüber dem eingeklagten Zahlungsanspruch geltend machen. Da3 beide Ansprüche demselben einheitlichen Lebensverhältnis und damit rechtlichen Verhältnis im Sinne Jener Bestimmung entspringen liegt auf der Hand, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Wieso sich aus dem SchuldVerhältnis, nämlich aus dem Wesen der Erbverträge^ der Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts ergeben sollte, wie die Revisionserwiderung der Klägerin meint, ist nicht ersichtlich; ins* besondere re&öht dazu der unterstellte Zweck des Vermächtnisses {Unterhaltssicherung) nicht aus. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist auch nicht arglistig; denn selbst wenn der Beklagte, wie unterstellt, auf Grund der Erbverträge zur Leistung von Wertpapieren verpflichtet sein sollte, ist bis jetzt noch keine rechtswirksame Bestimmung
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darüber erfolgt, welche Wertpapiere das sein sollen; solange aber eine solche Bestimmung nicht getroffen ist (etwa durch Vereinbarung oder durch einseitige Erklärung des Beklagten nach §§ 315» 2155/56 BGB oder durch Urteil nach § 2156 Abs. 2 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) und demzufolge noch nicht feststeht, ob der Beklagte gerade die auf die Klägerin übertragenen Wertpapiere schuldet, stellt die Geltendmachung seines Rückforderungsrechts, auch im Wege des Zurückbehaltungsrechts, keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.
III o
Da auch im übrigen kein Rechtsirrtura des Berufungsgerichte zu dem Nachteil der einen oder anderen Partei ersichtlich ist, waren beide Revisionen mit der Kostenfolge der §§ 92, 97 ZPO als unbegründet zurUckzüweisen.
Dr. Tasche	Schuster	Rothe
 Mattem	Offterdinger