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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O. International S.A. in MiflHB (USA) hergestellten Harvesters-Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa. Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser GesamtZahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten hat ,\.. verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern, La sie als Luft-frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, e3 sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art, 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Unter Yfttrdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Hinterbliebenen auf Unterhaltsleistungen des Verunglückten angewiesen sein könnten« Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135; Senatsurteil vom 21« Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - LM § 844 Abs« 2 BUB Ir« 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. 244 zu § 44 LuftVG An. 13)• Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz SLR 195$, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Frfül1ungsansprueh aus einer Unfallversicherung. lo Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art« 1 handelt (vgl» § 51 LuftVG-), bei der die Beklagte als im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist„ Von ausschlaggebender Be-, deutung ist daher die Präge, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder .ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter- •'Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvester©-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einiaden, Wi^wo^^n voraussichtlich am PUol961 von Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts körnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchZufuhren, wenn auch durch Heranziehung eines Luf tf ah neunter nehmen s Lie Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserk'läruugen gelangt ist (§§ 133 , 137 BUB), ist möglich; sie verletzt weder Lenkgesetze noch Erfahrung Sr-sätz-e» Zu Unrecht meint die Revisi on, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen» Laß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren» Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der .Beklagten nachgegangenj, sie habe sich nicht seihst au einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Buftfahrtgesellschaft vermitteln wollen Bas Berufungsgericht will zwar nicht aus schließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber., sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrüeken müssen» aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-wandt ..hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden. Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angeboteiien Flugreisen nur vermitteln» Rieht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, Bas Recht der Luftfahrt, 3» Aufl», Art» 1 WA Anm» 28 S» 274; Riese .2 IW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RFI)A 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFBA 1956, 217)o Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich susammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter- •• nehmen (vgl» Schleicher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anm* 26 a.SSL ; Bodenschatz aaO 360; Riese 2 LR 1958, 7; Meyer 2LR 1957, 328, 330)o Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen» Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollteo Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrturnsfrei verneint» Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Pluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen0 Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Char ter -Plügges ells chaf t Paul Air Service, CaUHI^B zurück geflogen werden 0 Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei * Auch aus der Hagent-clause” in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein v/ollen und sollen0 In dieser Klausel, die von vielen cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen dar zu tun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag)« Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Prachtführer verroitteInden Snediteur (vgl« § 40? Schweickhardt ZLW 1964, 23; Kiese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Rail in Betracht gezogen werden konnte« Aber schon im Handelsrecht ist die frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten irn Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier0 Alles hängt von den Umständen des Balles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schlei eher/Keymann/Abraham Art« 1 WA An. 28 a«23«; Schweiclchardt, Schweizerisches hilft transportrecht 1954 S« 50/51} • Ob es sich dabei um die in § 164 Abs» 2 BUB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleibeno Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat« Beim Erklärung sempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat» Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht aus ge gangen« Wenn . Nicht die RGiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben» Damit geht sie an dem Kern des ProDieme vorbei, Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesell-schaft (Veroharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge.- 1954 Rr« 120 Pn. 3)o Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den leiInehmern bestehende "Valuta-Verhältnis"0 Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Iransport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrsg, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beför&erungsvertrag mit der ausfülirenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersV/irtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag n genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilitä Civile en Cas d5 Affretcment et de Location &* Aeronef, Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des CM rt er-Vertrages keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art« 1 WA hat, er sich daher-gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art» also vom Inhalt des Charterverträge s, ab o Maßgebend Ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse? ee) Schließlich lassen auch di erübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre« 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgefuhrt hat, Luft-frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im intern-nationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 Y/A), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- ■ 1934A Sonderveröffentlichung hr, 1 der Deutschen Justiz Nr. 1 zu Art, 1 WA), Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23* Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgeoetz die dem Warschauer Abkommen nachge-bildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertrag liehen Luftfrachtführer gemeint* Daß diese Rovelie es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff “Halter des Luftfahrzeugs1' belassen hatte, besagt nichts; denn sie hai den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem BefÖrderungsverte überschrieben (vgl* Abraham, Der Luftbeforderungsvertrag, 1955 3» 28,. la vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl* § 51 LuftVG)0A8ei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-aineri-konischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 2?. b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte« Dem ist zuzustimmen. Die von dieser Mindeiraeinung angeführten Argumente überzeugen indes nichto Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die .Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art* 3 Abso 2, Art.-4'Abs.3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beforderungsvertrag. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luft fahr tunt einiehmen übliche;: und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen Wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer (der Charterer) genötigt wäre, sich v/egen einer einzigen von ihm veranstalteten Heise zu versichern» Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls ira vorliegenden Pall, hei dem ein Hicht~Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen» Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA)» Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat.(vgl. 3» Das Warschauer Abkommen gilt nach Art» 1 Abs» 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden» Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht» Auch insoweit hält a) Y/as als Entgelt bzw* als unentgeltlich im Sinne des Art-, 1 WA anzusehen ist, ist dein Abkommen selbst nicht mit Sicherheit au entnehmen* Da es sich um die Ausleguiig eines vöRce'erechtlichen Vertrages handelt, kann der irn deutschen Recht verwandte Begriff ’’unentgeltlich’1 (etwa in § 8 a StVG-; § T PBefG; vgl* auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Urion - Nr. 56; vgl*- Riese, Luftrecht S, 68/69)» Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft* Dieses,spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen ’’gegen Entgelt”, aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Präge verglichen werden kann* Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 » LM LuftVG Hr* 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat* Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe vorstanden werden müsse wie in Art* 1 WA (vgl* Schwenk ZLR 1.963* 153, 160)* b) Die Auffassungen darüber, was ala ’’remuneration'' (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt* Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO 3* 270; Schleicher/Reyrnann/Abraham Art* 1 Anm* 10; Riese S* 410; ArchLR 1933, 3Ö1)* In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische'Schrifttum Art* 1 Y/A aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie.* hie- Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und- erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Bas Berufungsgericht will, schon darirf, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Bies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und «/erbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70*000 DM verkauft hatte. Hiex'bei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer währ end der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen uswo teilnahmen und nicht die Möglichkeit ansnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. ' Bie Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Be-si chtigungen tei lzunehrnen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern 11 geschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das angerfochtene Urteil nicht zu verst eh en» Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit”, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt. Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen au-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beforderungsvertrags getroffenen Vereinbarung • Bas aber hat das Berufungsgericht hier ira Ergehn! a) Bie Revision meint, durch den von der Intex4-essengemeinschaf t mit dem Vers ich ex* er der AiflB abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, v/eil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten» Jedoch sind für die Behauptung dev Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken-sollen (vgl» § 423 BUB), keine Anhaltspunkte vorhanden» Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken, Rechtsanwalt Bi\, hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von IIo Bas Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt« Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art« 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-surame des Art« 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (.Art« 3 Abs« 2 Satz 2 WA)« Entgegen ihrer Ansicht könne Ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23c August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden« sse auf, denen er entspr echen soll, aber nicht muß« Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand, und die Wirksamkeit des Beforderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der. Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder iii:'Verlust geraten ist« Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art» 3 Abs. 2 WA) o Ex’ soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1» August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148)« Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet habengilt es nicht (so auch Urteil der Cour; d*appei Paris SLW 196?, 115; schief ICG NJW 1961, 1170). dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art» 3 Abs* 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (lb ZR 226/62 - NJW 1964, 2346), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG iod.F. des Gesetzes vom 25= Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i»d»F» von Ben Haag angeführt» Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl» die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168)» Einer Auseinandersetzung mit '.diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art» 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war» 1966 S» 439; "some sort of ticket"; Brion Nr» 251; "a slip of pap er")» Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des : Art» 3 Abs» 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl» Riese S» 422; Goedhuis, Air Legislations So 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949? 47)« Auch bei der Neufassung des Art» 3 im Haager Protokoll hat di e Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15) o Bas deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. (also ohne Nennung des Namens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt; "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der M l„900no Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1,900 2M, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise, Das ist bei dem Schreiben vom 23* August 1961 anders; es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2, Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben"<> Diese -Erklärung genügte aber - für einen Flugschein, Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich, Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine U:of allversicher ung abzuschließeh„ Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde. Die Sanktion greift nur ein, wahn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen* Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Ouldimonn Art* 3 Mn* 17; vgl* auch Riese, S. III* Somit r.echtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zt^rnndegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art* 22 WA bestimmten Höchstsummen haftet* La jedoch der Versieh er er der PrfHHK AifH^ diese Höchstsummen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Kl ageanspruch anderweit begründet ist* 2« Per unbegrenzte Best st el lungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der AilMHfc und deren .Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art« 25 WA)« Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen« Ba deren Entscheidung, vor* allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Fest stel lungs an trag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur ückzuv er weisen« Zur Anschlußrevision der Klägerin Mit Grund v/endet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Feststellungsbegehren insoweit abv/eisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an die Hinterbliebenen erbrachten Sozialleistungen verlangt hat« Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. Die Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. Oktober 1955 - VI ZR 320/52 - LM § 844 Abs. 2 BGB Hr. 9 - VersR 1953, 481\ anders noch BGHZ 4, 135, 135)« Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Peststellungsklage mangels ”gewisser Wahrscheinlichkeit” des Anspruchs abweist, einer späteren Leistungsklage entgegenstehen, selbst wenn der Kläger hier den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt. Die Teil-Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher den Hinterbliebenen ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungen der Hinterbliebenen eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war * Bas Revi «i onagerieht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht die Klägerin teilweise abgewiesen hat, 2, Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Klägerin insov/cit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststellungsklage hat abweisen wollen. Die von diesem Sachverhalt ausgehenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts sind an sich, entgegen den Angriffen der Revision, nicht zu beanstanden. Auch der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß bei einer Sachlage, wie soeben beschrieben, der Möglichkeit nachgegangen werden muß, ob nicht der dem Geschädigten erwachsene Unterhaltsersatzanspruch im Wege der Vorteilsauegleichung wieder weggefallen ist (Urteil vom 10. Wenn das Berufungsgericht von diesem Grundsatz auch im vorliegenden Fall ausgegangen ist, in welchem die nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Mutter den Hof zwar nicht geerbt hat, ihr aber dessen Erträge zufließen, so ist das an sich also rechtlich einwandfrei. Jedoch läßt sich dem einen Satz, mit dem das angefochtene Urteil auf diese Fragen eingegangen ist, nicht sicher entnehmen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Ausnahme von § 843 Abs.4 BGB Vorgelegen haben. Die Möglichkeit muß ausgeschlossen sein, daß etwa durch Einstellung eines Verwalters, der ganz oder zu dem feil die Arbeit des Verunglückten übernommen hat, einkunftsmindernde Kosten entstanden sind oder daß die Erträge des Hofes infolge des Todes des Verunglückten nachgelassen haben« Auch könnte sich die Beklagte nicht auf Erträge berufen, die die Witwe nur deshalb erzielt hat, weil sie bei der Bewirtschaftung des Hofes in einer Weise tätig geworden ist, die ihr als Mutter dreier unmündiger Kinder nicht zuzu demuten ist (vgl..Senatsurteil vom 11« Februar 1969 - VI ZU 240/6? b) Hinsichtlich der Witwe erklärt das Berufungsgericht, auch bei ihr könne nicht festgestellt werden, daß sie bereits einen Unterhaltsachaden erlitten habe, well sie sich - außer der Zahlung des Versicherers und der Leistungen der Berufsgenoosenschaft - auch ihre Einkünfte aus dem Hof anrechnen lassen müsse. 3o Die Anschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war. Deshalb hatte sie ganz allgemein beantragt , die Irstattungspflicht für die bisher erbrachten und künftig zu erbringenden Leistungen festzustellen , Auch sie hat nicht verkannt, daß ein Teil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war. Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stoßt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Feststellungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte.

Zitierte Normen: § 3 ArtSchutzUeb § 256 ZPO § 44 LuftVG § 25 ArtSchutzUeb § 44 LuftVG § 273 BGB § 29a LuftVG § 22 ArtSchutzUeb § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 51 LuftVG § 325 BGB § 256 ZPO § 844 BGB § 38 LuftVG § 843 BGB § 287 ZPO
WAreisenBerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerHinterbliebeneRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V1_2H_108Z6I	URTEIL	Verkünde, «m
24. Juni 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 der Firma M a	-	L a n d t echn i k
Gesellschaft mit beschränkter Haftung,in Gcvertreten durch ihre C-cschüftpführor LouÄ und'	Im
 Beklagten, Berufungsheklagten, Revisionsklägerin und Anschluß-revis ionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalte und Br«	.
Prof
 gegen
die landwirtschaftliche OflHBfei.O«, 8t führer K. v# Bei
 Klägerin, Beruf ungsklagerm, Revisionsbeklagte und Anschluß-revi a ioneKlägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt
1 a -
Der TI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Professor Dr. MüSgens, Sonnabend und Dunz
 für Hecht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15« Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O.
International S.A. in MiflHB (USA) hergestellten Harvesters-Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im ^BBHM 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte« Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul	in
 BuB^B	eine	Maschine gechartert. Den von ihr
 zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr.	den	Leiter	ihrer	Verkaufs!orderungsabteilung,
 und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
Am®,	1961 flogen die 76 Teilnehmer von
 mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft "FrBB Aifl®"	?	der	die	Fluggesellschaft Paul	wegen	Ausfalls	der	von	ihr	vorge-
sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach, den USA ab; die Maschine war von Cpt.	über	ShBi^fc
(Irland) nach D^iBiBB-LoBBB gebracht worden. Hach einer Swischenlandung in Sh^BB übernahm Cpt. T^BB das Flugzeug und startete am BH	gegen	3.00 Uhr früh zu dem Weiter-
flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben«
 
Einer der Reioeteilnehraer war der 59-jährige Landwirt Georg Co^|9» Er hinterlieS seine Frau und drei Kinder« Die Berufungsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, hat an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen« Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser AufWendungen«
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu ejner "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück Sh^HV* zusammen. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Er.	in	wandte sich zunächst an
 den Haftpflichtversicherer der	Ai^HBK» mit
 dem schließlich Ende August 1965 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl. 1955 II 1059) erhielt, die Witwe und ihre Kinder "ex gratia" nur 24.700 DK. Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br. .	knapp
1,5 Millionen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die ir^|Bl AiflH^ verzichtete.
Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser GesamtZahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten hat ,\.. .nicht .zufrieden., Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 1? des Warschauer Abkommens ßfk?). Auf die Haftuagc-höchstaummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen,
 
weil den Keiseteilnehraern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die	Aif-
für den Flug ausgev/ählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Gpt.	wie	sich	vor	allen	aus	dem	amt-
lichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialieistungen zu erstatten, die sic den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungs-Vertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversichert	Ai^H^	bereits	ge-
deckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA Seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der
 
Heise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt. Flugscheine der	mitgebracht	und	sie,
 als er in PflHHHP gelandet sei, Br.	über-
geben, der sic als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe.
Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen.
Bas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet; ist, der Klägerin die von ihr für die Hinterbliebenen etwa künftig zu erbringenden Sozialleistungen zu ersetzen. Soweit es um die Br-stattungspflieht der Beklagten für die den Hinterbliebenen in der Vergangenheit entstandenen Unterhalts-Schäden geht, hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bie Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und gebeten, ''dle''-'^rdtättüngspflicht' der Beklagten auch hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen festzusteilen.
gsgründe:
1.	Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst
 
verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern, La sie als Luft-frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, e3 sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art, 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchstsummen des Art, 22 Y/A könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt\ ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden.
Ob die Pr^H^M	Flugscheine	ausgestellt	und
 durch Cpt.	vor	dem	Abflug	in
 Lr.	habe	übergeben	lassen,	könne auf sich
 beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Beiseteilnehmer gefehlt habe.
2.	Las Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), andererseits die Klage teilweise abgewiesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
 
Zur Revision der Beklagten
A.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Festotellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen . Ihre Bedenken sind unbegründet.
I, Daß die Feststellungsklage insov/eit, als ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, unterliegt keinem Zweifel. Die Klägerin konnte wegen der Erstattungsansprüche, die ihr künftig gegen die Beklagte zustehen könnten, falls die von ihr mit Witwen- und Waisenrenten versorgten Hinterbliebenen unterhaltsbedürftig werden sollten und daher von dem Verunglückten hätten unterhalten werden müssen, nur eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage erheben. Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5,
II. Auch die aus dem sachlichen Recht hergeleiteten Bedenken der Revision sind unbegründet.
1. Allerdings konnte der Feststellungsklage nur stattgegeben werden, wenn die Klägerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatte, daß der Verunglückte künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können, so daß es zu übergehenden Ersatzansprüche der
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Hinterbliebenen kommen konnte« Das aber hat das Berufungsgericht festgeatollt. Unter Yfttrdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Hinterbliebenen auf Unterhaltsleistungen des Verunglückten angewiesen sein könnten« Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135; Senatsurteil vom 21« Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - LM § 844 Abs« 2 BUB Ir« 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse«
2« Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin...uv. aus § 1542 RVO her. Die Revision behauptet, es sei “einhellige Meinung“, daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchengehörten, die nach § 1542 RVO übergingen« Das ist nicht richtig«
a)	Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 28. Juli 1938 (ArchDR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76. Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 159) und Richter (Die Berufungsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil
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angegriffen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 KVQ übergehen (BGH2 26, 365* 371;'
 33, 247, 249)* Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversicherungsträger über (so mit Hecht Ulleser, SozVers 1959, 207; Geigel, Haftpflichtprozeß 13. Auf1. 26. Kapitel Rdnr. 49)» Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil,von 14. lai 1963 (VI ZR 127/62 - IM LuftVG Nr. 3 * BJW 1963, 1925 - VersR 1963, 773)> wenn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen. Hieran ist festzuhalten (vgl. auch Wuosow, Unfallhaftpflichtrecht, 9. Auf 1. l'Z 903 und in VersH 1963, 651)»
b)	Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 WA (vgl. auch das erwähnte Senatsurteil vom 14. Mai 1963; Rinck SLW 1966, 10). Me Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3> Aufl., Art. 25 WA Anra. 3} fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl. jetzt Bd. II dieses Kommentars S. 244 zu § 44 LuftVG Anm. 13)• Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz SLR 195$, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Frfül1ungsansprueh aus einer Unfallversicherung.
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B,
In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolge	,
I«, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführer! nf gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet.
lo Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art« 1 handelt (vgl» § 51 LuftVG-), bei der die Beklagte als	im Sinne dieses
 Abkommens anzusehen ist„ Von ausschlaggebender Be-, deutung ist daher die Präge, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder .ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-
nehuien zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr^P-AijpP®, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre „
a)	Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 4* Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftli che Berater usWo, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat« In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es.u,a»$
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•'Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvester©-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einiaden,
 Wi^wo^^n voraussichtlich am PUol961 von
o o o» starten und nach	fliegen.
Der Ruckflug erfolgt am ^.fo 1961 ab	,
Die Kosten einschl, der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.,900 IM, Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen,,,,,
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet und in den USA durch die Firma 0»A»	orga-
nisiert, o,”
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1,900 DM Überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23, August 1961 angenommen, das lautetj
2äehJܧA
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Harne )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1,900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVISTORI-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschrei ben mit 'weiteren Instruktionen für diese Fahrt,u
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts körnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchZufuhren, wenn auch durch Heranziehung eines Luf tf ah neunter nehmen s
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(§273 BGB)» Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, reit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen» Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht Uber ein eigenes Flugzeug verfugte» Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten,- die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten»
b)	Lie Revision macht geltend, dle.se Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände» Las läßt sich aber nicht feststeilen»
Lie Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserk'läruugen gelangt ist (§§ 133 , 137 BUB), ist möglich; sie verletzt weder Lenkgesetze noch Erfahrung Sr-sätz-e» Zu Unrecht meint die Revisi on, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen» Laß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren»
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Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der .Beklagten nachgegangenj, sie habe sich nicht seihst au einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Buftfahrtgesellschaft vermitteln wollen Bas Berufungsgericht will zwar nicht aus schließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber., sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrüeken müssen»
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-wandt ..hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden.
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angeboteiien Flugreisen nur vermitteln» Rieht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, Bas Recht der Luftfahrt, 3» Aufl», Art» 1 WA Anm» 28 S» 274; Riese .2 IW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RFI)A 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFBA 1956, 217)o Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich susammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter- •• nehmen (vgl» Schleicher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anm* 26 a.SSL ; Bodenschatz aaO 360; Riese 2 LR 1958, 7; Meyer 2LR 1957, 328, 330)o Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen» Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
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Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weitbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Ei gen- Fiugr eise sugetraut v/erden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente..
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollteo Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrturnsfrei verneint»
Eie Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft a.bzuschließen0 Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der .Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mit ge teilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Pluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen0 Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Char ter -Plügges ells chaf t Paul	Air Service,
 CaUHI^B zurück geflogen werden 0 Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei *
Auch aus der Hagent-clause” in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein v/ollen und sollen0 In dieser Klausel, die von vielen
 
der IATA (International Air traffic Association) ange-hörenden Gesellschaften hei der Charterung von Plugzeugen verwandt v/ird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag ’'both on his ov/n behalf and as agent for all" persons carried in the aircraft”' (vgl» hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961 , S, 359 ff)« 22s kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit ”agent” ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gefeei nt ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the Var saw Convention 1956 S» 115 ln» 4? 8 chwe ick haf d t 2IW 1964, 13)o Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden» Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Pluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden? daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten«
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen dar zu tun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag)« Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Prachtführer verroitteInden Snediteur (vgl« § 40? HOB) nur verpflichtet, die das Plugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen«
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl» Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art» 1 WA Rdn» 8;
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Schweickhardt ZLW 1964, 23; Kiese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Rail in Betracht gezogen werden konnte« Aber schon im Handelsrecht ist die frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten irn Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier0 Alles hängt von den Umständen des Balles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schlei eher/Keymann/Abraham Art« 1 WA Anm. 28 a«23«; Schweiclchardt, Schweizerisches hilft transportrecht 1954 S« 50/51} • Ob es sich dabei um die in § 164 Abs» 2 BUB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleibeno Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat« Beim Erklärung sempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat» Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht aus ge gangen« Wenn . es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht-bloße “Speditenrin11 war, sondern die Beförderung selbst übernommen batte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« Sie hatte den Preis von 1o900 DM festgesetzt» Davon, daß sie Über dessen Verwendung ihren “Auftraggebern1* hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen-. Nicht die RGiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben»
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Die Revision meint, hier habe es sich "nur”
um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt. Damit geht sie an dem Kern des ProDieme vorbei, Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesell-schaft (Veroharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge.- häufig vor sehen (vgl. Priem. Limitation of Liabilities in International Air Law,
1954 Rr« 120 Pn. 3)o Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den leiInehmern bestehende "Valuta-Verhältnis"0 Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Iransport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrsg, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beför&erungsvertrag mit der ausfülirenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersV/irtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag n genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilitä Civile en Cas d5 Affretcment et de Location &* Aeronef,
1963 So 40)* Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 V/A haftet (Schlei eher/Keymann/Abraham Art» 1 WA Arm. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aäö, S0 360; Goidhuis, Rational Airlegislations and the Warsaw Convention 3.937 , St 134; Shaweross/Beaumont, Ön Air Law, 2. Aufl °
1951 Aura« 513 D = 3o Aufl0 1966 S. 603)o Auch bei dieser'Präge spiel! entgegen de.r Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des CM rt er-Vertrages
 keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art« 1 WA hat, er sich daher-gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art»
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner .Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben.(Undisclosed principal" - vgl» Sundberg S» 360; Shawcross/Beaumont Er« 351 = 5o Äuflo So 480; Prion Er» 120; Rudolf ZLW I960, 146? Putoit? La Collaboration entre Compagnies Adriennes 1957 S» 101)» Pie "agent"-Klausel mag daher bewirken? daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten ,d3efördex'ungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BOB) o Pas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer? der als "agent" für sie handelte? geschlossen hatteno Pie Beantwortung-dieser das Xnnenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer? also vom Inhalt des Charterverträge s, ab o Maßgebend Ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse? als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Rei-senden abgeschlossen hatten Pas aber hat das Berufungsgericht? wie ausgeführt? bedenkenfrei bejaht»
. dd)Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt»
 
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Er~ wartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Beförderung .übernomrnen habe« In der lat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen- und den von Beiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet« Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur %it	in	USA,, um. dort
 eine Rundreise'zu unternehmen« Sie nahmen.vielmehr.an' einer ,?Ma^mi^~Reise,f teil, die ihr Interesse am lauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veft aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen«
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den'Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern«
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweekt worden war? daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten« Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen«
ee) Schließlich lassen auch di erübrigen von der
 Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre«
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagt
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berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages” gemäi'S § 664 BGB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Heisenden selbst übernommen.
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgefuhrt hat, Luft-frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
:a) Bie Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art*.; 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Artv- 17 ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag » zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im intern-nationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 Y/A), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
frachtführer regeln wollen* Dieses nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanische; Recht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Dell; (“tort") stützt, als» Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Flug tatsächlich ausführt (vgl, hierzu Schleiche:! Reymann/Abräham Art, 1 WA Anm. 26}* Andererseits leuchte; die Gründe ein, warum diedeutsche Auffassung den vertragschließenden huf tf rächt führ er als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages Übernommen hat (so die Denkschrift des Reichs just isrni.ni steril;
■ 1934A Sonderveröffentlichung hr, 1 der Deutschen Justiz Nr. 1 zu Art, 1 WA), Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23* Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgeoetz die dem Warschauer Abkommen nachge-bildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertrag liehen Luftfrachtführer gemeint* Daß diese Rovelie es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff “Halter des Luftfahrzeugs1' belassen hatte, besagt nichts; denn sie hai den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem BefÖrderungsverte überschrieben (vgl* Abraham, Der Luftbeforderungsvertrag, 1955 3» 28,. 69 = SHR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273).
la vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl* § 51 LuftVG)0A8ei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-aineri-konischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 2?. August 1963 (BGBl* II 1159) be-
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treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Brucks. IV/1254) näher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vez’tragliche Luftfrachtführerin wie die Brfllilk Ai^flHV als ausführende Luftfrachtführerin haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am fli.	1961	er-
eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entScheidungs-erheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte« Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Re.y tuann/Abr aham Art, 1 Anm. 26, 28; Riese, Luftrecht S. 408 und ZUR 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum -war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Yarsovie, 1933 S. 95 und in national Airlegislations S« 134; Shawcross/Beaumont Hr. 362 Anm. a) und 513 0; Drion Hr« 118 ff; Grönfors S. 38 81; Pelichet S. 158; Sundberg 8. 286 ff; Guidimann. Art« 1 WA Anm, 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
 
s
dieser
 insicht waren (Coquoz, Le Droit Prive Inter-
nati onal Aerien, de Droit Aerien,
1938, So 92; Juglart, Traitd Elementaire 1952 Hr. 276; ebenso latvine, Precis Lie-
mentaire de Droit
 erien, Brüssel 1953? Nr.. 180)
Die von
 dieser Mindeiraeinung angeführten Argumente überzeugen indes nichto Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die .Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art* 3 Abso 2, Art.-4'Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beforderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs. 2- und Art., 30 die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par-
teien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luft fahr tunt einiehmen übliche;: und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes’nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art v 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
 Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen Wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
—	<ü*+	—
(der Charterer) genötigt wäre, sich v/egen einer einzigen von ihm veranstalteten Heise zu versichern» Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls ira vorliegenden Pall, hei dem ein Hicht~Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen» Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA)» Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat.(vgl. auch Meyer ZLR 1957, 550}»
c)	Vergeblich beruft sich die Revision auf Art» 30 Abs» 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere auf-, einanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs» 3 WA) ausgeführt worden ist, der ,?erste Luftfrachtführer'* in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben» Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl» Dutoit S» 61; Beliebet S. 149)* Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Ir. 180)»
3» Das Warschauer Abkommen gilt nach Art» 1 Abs» 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden» Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht» Auch insoweit hält
- <LK> -
das Urteil den Angriffen der Revision stand
a)	Y/as als Entgelt bzw* als unentgeltlich im Sinne des Art-, 1 WA anzusehen ist, ist dein Abkommen selbst nicht mit Sicherheit au entnehmen* Da es sich um die Ausleguiig eines vöRce'erechtlichen Vertrages handelt, kann der irn deutschen Recht verwandte Begriff ’’unentgeltlich’1 (etwa in § 8 a StVG-; § T PBefG; vgl* auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Urion
 - Nr. 56; vgl*- Riese, Luftrecht S, 68/69)» Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft* Dieses,spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen ’’gegen Entgelt”, aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Präge verglichen werden kann* Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 » LM LuftVG Hr* 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat* Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe vorstanden werden müsse wie in Art* 1 WA (vgl* Schwenk ZLR 1.963* 153, 160)*
b)	Die Auffassungen darüber, was ala ’’remuneration'' (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt* Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO 3* 270; Schleicher/Reyrnann/Abraham Art* 1 Anm* 10; Riese S* 410; ArchLR 1933, 3Ö1)* In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische'Schrifttum Art* 1 Y/A aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie.* S* 86 und Rational Airlegislations
C.KJ
Oo 126; Coquoz B. 89; Lemoine, Traite de Droit Aerien 1947 Nr« 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht, 1954? 3« 15). Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Sinzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Br ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art.. . 1? ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis-flug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen .macht, weil es dann des Latzes 2 im Art. 1. Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur
 um "compensation" seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit” ging (so treffend Pittara, Droit Aerien 1951? 169 ff, angeführt bei Goedhuis S. .126. bzw. 3. 86), Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit”) Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus
 menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so Überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu-nehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr' als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA
angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unter
 nehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Nr. 56: litvine Nr. 1?6; Schv/eickhard aaO
3.	15).
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c)	Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang.
hie- Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und- erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt des Reiseleiters Dr.	und	eines
 seiner Mitarbeiter enthalten. Bas Berufungsgericht will, schon darirf, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Bies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und «/erbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Me von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine nY/erbereiseu wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen vrürden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsforderungsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Biese Erwartung der Be-
 
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70*000 DM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch:?; durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat*. Hiex'bei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer währ end der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen uswo teilnahmen und nicht die Möglichkeit ansnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Tei3.nehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben»
'	Bie Revision rügt, das Berufungsgericht sei
 rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Be-si chtigungen tei lzunehrnen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern 11 geschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das angerfochtene Urteil nicht zu verst eh en» Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit”, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt.
 
Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen au-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beforderungsvertrags getroffenen Vereinbarung • Bas aber hat das Berufungsgericht hier ira Ergehn! s zutreffend bejaht,
4o Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die PrflpB Ai^HiB und deren Leute ein Verschulden an dem Unglück getroffen habe (Arte 20 WA)-,
Ihr Schriftsatz vom 180 August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist» Br enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Ar to 20 WA aus zuräumen»Bas Berufungsgericht ex’lcLäx’t daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreteno
5, Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Bekrieg ten wieder entfallen» Bas trifft nicht zu«,
a) Bie Revision meint, durch den von der Intex4-essengemeinschaf t mit dem Vers ich ex* er der AiflB abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, v/eil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten» Jedoch sind für die Behauptung dev Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken-sollen (vgl» § 423 BUB), keine Anhaltspunkte vorhanden» Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken, Rechtsanwalt Bi\,	hatte
 in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
 
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte«
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der' Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die PrfliB liUK (und deren Versicherer) als ihren Luf tf rach t.führ er zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar» Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen« Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die FrflH^P	also	deren
 Versicherer, den .Schaden regulieren mußte « Wenn die Interessengemeinschaf t sich den anglo-amerika,nischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die	-^iflHI^	ge-
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten» Heren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert«
IIo Bas Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt« Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art« 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-surame des Art« 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (.Art«
 3 Abs« 2 Satz 2 WA)« Entgegen ihrer Ansicht könne Ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23c August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden«
- 31
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Hecht von der Revision angegriffen«
a) über den Inhalt des Flugscheins stellt Art» 3 Abs. 1 VA mehrere Erfordern! sse auf, denen er entspr echen soll, aber nicht muß« Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand, und die Wirksamkeit des Beforderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der. Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder iii:'Verlust geraten ist« Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art» 3 Abs. 2 WA) o Ex’ soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten.
Nach. Buchst, e) des Art, 3 Abs. 1 WA soll dex" Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt« Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Heytuann/Abraharn Art. 3 Anm. 6; Riese aaO S, 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in SDR 1953, 79)« Erst die Neufassur ig des Art« 3 im Haagex* Protokoll vom 28. September 1955 {BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1» August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148)« Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet habengilt es nicht (so auch Urteil der Cour; d*appei Paris SLW 196?, 115; schief ICG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
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dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art» 3 Abs* 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (lb ZR 226/62 - NJW 1964, 2346), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG iod.F. des Gesetzes vom 25= Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i»d»F» von Ben Haag angeführt» Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl» die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168)» Einer Auseinandersetzung mit '.diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art» 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war»
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen; es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Flug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie 8» 110s "Be la faqon qu’il veut"; ebenso in Air Legislations S» 157s "any kind of ticket"; Shawcross/Beaumont,
2» Auflo Er» 406 Anm» b - 3»Auf!» 1966 S» 439; "some sort of ticket"; Brion Nr» 251; "a slip of pap er")» Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des : Art» 3 Abs» 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl» Riese S» 422; Goedhuis, Air Legislations So 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949? 598; Juglart Kr» 293; Schweickhardt aaO S» 30)» Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die WichtaueStellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliehe
 
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Eichaus Stellung des Flugscheins einen die Höchst summe. Übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Lav> 1947*?.'34) ° Bei bloßen Ordnungsv&r§tö.ßen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des luf tfrächt fuhr er s (vglo Boring, ArchfLR 1935? 10; Goedhuis, Airlegis-lations 157 ; Drion Hr. 223) - Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vglo Denkschrift des Reichs justizmini st er i ums 1934 aaO 'S« 32; Riese ArchfLR 1934? 47)« Auch bei der Neufassung des Art» 3 im Haager Protokoll hat di e Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15) o Bas deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Bine formale Handhabung der Sanktion ist dähBr nicht.am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vorn Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen kannte (Schleicher/Reymann/Abraham Anm» 4; Riese S. 432; Ooquoz B. 106/107)« Bas wird nach Lage des jeweiligen Palles zu entscheiden sei no Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art., 3 Anm, XV • a.Eo; Brion Hr0 251; Guldimann Art. 3 Rdn, 17) 0
b) Diese Mindest-lrfordernissen erfüllt, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Hamens? also nicht als bloßes Rund s ehr eiben, am 25o August 1961 geschickt hat, Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines ?fFahrtausv;eisesn zu sein.
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr, 251), Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luftfahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den F3.ugschein auszustellen? sondern eine an sich nicht mit Luftbefördernng befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeno Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen„ Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das miait "Lieber Amerikafahrer!" (also ohne Nennung des Namens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt; "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der M l„900no Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1,900 2M, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise, Das ist bei dem Schreiben vom 23* August 1961 anders; es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2, Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben"<> Diese -Erklärung genügte aber - für einen Flugschein, Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich, Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine U:of allversicher ung abzuschließeh„ Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
 
Es mag zwar sein, daß die Beklagte * als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung1* übersandte, damit nicht den in Art* 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen* Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art* 3 WA jedoch nicht ab* Biese formale Bestimmung' bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art* 3 WA aufgestellten Regeln zu veranlassen* Baß dadurch die Passagiere usw, ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schad en • üb erhaupt auf d em Fehl en (fer Papi er e beruht , ist lediglich eine .Nebenwirkung, deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt*
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Rei set ei Inehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre*
Die Sanktion greift nur ein, wahn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen* Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Ouldimonn Art*
 3 Mn* 17; vgl* auch Riese, S. 432)*
III* Somit r.echtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zt^rnndegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art* 22 WA bestimmten Höchstsummen haftet* La jedoch der Versieh er er der PrfHHK AifH^ diese Höchstsummen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Kl ageanspruch anderweit begründet ist*
 
lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag roit Schutzwirkling zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei« Bas ist unrichtig« Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art« 24 WA)«
2« Per unbegrenzte Best st el lungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der	AilMHfc	und
 deren .Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art« 25 WA)« Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen« Ba deren Entscheidung, vor* allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Fest stel lungs an trag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur ückzuv er weisen«
 
Zur Anschlußrevision der Klägerin
 Mit Grund v/endet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Feststellungsbegehren insoweit abv/eisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an die Hinterbliebenen erbrachten Sozialleistungen verlangt hat«
In der fat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26. September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar. Zu thirecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersH 1964, 927 (III ZR 140/63 vom 23. April 1964), nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch durch Feststellungsklage geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dargetan ist.
1. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. Die Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. In diesem Fall lassen sich die für den Erlaß eines Grund- oder eines Feststellungsurteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht zu seinen lasten auf den Feststellungsprozeß übertragen. Dann tritt der Unterschied zwischen einer Feststellungsklage, bei der es (in der Regel) von vorneherein nicht um den Betrag geht, und einer
 
Leistungsklage, bei der es sowohl um den Grund v/ie um den Betrag geht, hervor. Ergibt bei einer Leistungsklage die summarische Prüfung nicht, daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen? vielmehr muß er vom Erlaß des Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben. Anders bei der Peststellungsklage: da es hier ausschließlich um den ”Grund” des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl. Der Richter kann die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen. Im letzteren Pall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun. Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Reehtsschutzinteresses erfolgen. Vielmehr würde es sich um eine Sachabv/eisung handeln, weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlich“-rechtlichen Voraussetzungen des Peststellungobegehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg DRZ 1950, 567 BGH Urteile vom 7. April 1952 - III ZR 194/51 - LM § 256 ZPO Hr. 7 und vom 21. Oktober 1955 - VI ZR 320/52 - LM § 844 Abs. 2 BGB Hr. 9 - VersR 1953, 481\ anders noch BGHZ 4, 135, 135)« Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Peststellungsklage mangels ”gewisser Wahrscheinlichkeit” des Anspruchs abweist, einer späteren Leistungsklage entgegenstehen, selbst wenn der Kläger hier den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt.
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Die Teil-Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher den Hinterbliebenen ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist.
Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungen der Hinterbliebenen eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war * Bas Revi «i onagerieht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht die Klägerin teilweise abgewiesen hat,
2, Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Klägerin insov/cit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststellungsklage hat abweisen wollen. Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Bexnafungsgericht nicht auf bloße Prozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Feststeilungsbegehren aus dem sachlichen Recht ergaben„
a) Hinsichtlich der Kinder erklärt das Berufungsgericht , ihre Unterhaltsansprüche seien nach dem Tode ihres Vaters in vollem Umfang von ihrer Mutter aus dem vom Verunglückten ererbten Vermögen erfüllt worden.
 
Der Nachlaß des Verunglückten bestand nämlich im wesentlichen aus einem Hof, den der Sohn Eckhart aufgrund der Vorschriften der Höfeordnung für die britische Zone geerbt hat; jedoch stand gemäß § 14 Abs, 2 HÖfeO der Witwe noch bis zu dem 'lag, an dem Eckhart 25 Jahre alt wird (also bis Juli 1982) die Nutznießung am Hof zu.
Die von diesem Sachverhalt ausgehenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts sind an sich, entgegen den Angriffen der Revision, nicht zu beanstanden.
Zwar wird nach § 843 Abs. 4 BGB die Ersatzpflicht eines Schädigers nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach dem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (§ 1615 BUB) nunmehr ein anderer nach den §§ 1601 ff BUB unterhaltspflichtig geworden ist. Dieser Urundsatz gilt auch hier (§ 38 Abs. 2 LuftVG). Bei der Anwendung des § 843 Abs. 4 BGB muß jedoch vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift ausgegangen werden. Von ihr ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Dritte dem Geschädigten den Unterhalt aus denselben Einkünften gewährt, aus denen sie der Getötete geleistet hat, wie das vor allem dann der Ball ist, wenn dessen Vermögen, dem der Unterhalt entnommen war, infolge seines lodes auf den nunmehr leistungspflichtig gewordenen anderen im Brbwege übergegangen ist.,Denn dann ist der "andere” (vgl. § 843 Abs. 4 BGB) nur der Person nach, nicht aber der Vermögensmasse nach an die Stelle des Getöteten getreten; die Quelle des
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Unterhalts ist dieselbe geblieben* Solche Nichtanwendung des § 843 Ab3. 4 BGB wird nicht, wie die Revision meint, nur in einigen Kommentaren vertreten (so HGR-Komm. BGB 11 * Aufl. Anm. 13 a.B., Palandt/Thomas, BGB 28. Aufl, Anm. 5 und Srman/Brees, 4 Aufl. Anm. 4 a»30) alle bei § 844). Vielmehr geht dieser Hechtssatz auf eine ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zurück (RGZ 64, 350, 360* 69, 292, 294; 72, 437, 438; RG JW 1936, 2306; vgl. auch OLG Zweibrücken HER 1941,
Nr. 430 und OLG Oldenburg, VersR 1956, 635 « VRS 10,
183 sowie OLG München VersR 1967, 190). Auch der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß bei einer Sachlage, wie soeben beschrieben, der Möglichkeit nachgegangen werden muß, ob nicht der dem Geschädigten erwachsene Unterhaltsersatzanspruch im Wege der Vorteilsauegleichung wieder weggefallen ist (Urteil vom 10. Dezember 1964 - Ill ZR 169/63 - VersR 1965, 376, 379 und Senatsurteil vom 13. Dezember 1966 - VI ZR 75/65 - VersR 1967, 259; so auch Wussow Y/I 1967, 23 und Unfallhaftpflichtrecht 9 .<> Aufl. fZ 1107, 1108).
Wenn das Berufungsgericht von diesem Grundsatz auch im vorliegenden Fall ausgegangen ist, in welchem die nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Mutter den Hof zwar nicht geerbt hat, ihr aber dessen Erträge zufließen, so ist das an sich also rechtlich einwandfrei. Jedoch läßt sich dem einen Satz, mit dem das angefochtene Urteil auf diese Fragen eingegangen ist, nicht sicher entnehmen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Ausnahme von § 843 Abs. 4 BGB Vorgelegen haben. Vor allem kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Kinder nunmehr von ihrer Mutter wirklich, wie das Berufungsgericht sagt,
 
in vollen* Umfang ebenso aus den Erträgen des Hofes unterhalten werden, wie dies der Verunglückte getan hat und nach dem Gesetz tun mui3te. Die Möglichkeit muß ausgeschlossen sein, daß etwa durch Einstellung eines Verwalters, der ganz oder zu dem feil die Arbeit des Verunglückten übernommen hat, einkunftsmindernde Kosten entstanden sind oder daß die Erträge des Hofes infolge des Todes des Verunglückten nachgelassen haben« Auch könnte sich die Beklagte nicht auf Erträge berufen, die die Witwe nur deshalb erzielt hat, weil sie bei der Bewirtschaftung des Hofes in einer Weise tätig geworden ist, die ihr als Mutter dreier unmündiger Kinder nicht zuzu demuten ist (vgl..Senatsurteil vom 11« Februar 1969 - VI ZU 240/6? - VersR 1969* 469)« Auf diese Fragen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Es durfte aber nur dann die Feststellungsklage hinsichtlieh der Vergangenheit abweisen, wenn die Kinder mit Sicherheit in dieser Zeit keinerlei Unterhaltseinbuie erlitten hatten.
b) Hinsichtlich der Witwe erklärt das Berufungsgericht, auch bei ihr könne nicht festgestellt werden, daß sie bereits einen Unterhaltsachaden erlitten habe, well sie sich - außer der Zahlung des Versicherers und der Leistungen der Berufsgenoosenschaft - auch ihre Einkünfte aus dem Hof anrechnen lassen müsse. Gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts mag nichts einzuwenden sein. Nach ständiger Hechtsprechung muß sich ein Unterhaltsgeschädigter das anrechnen lassen, was ihm aus dem vom Getöteten ererbten Vermögen als Erträgnisse zufließt (BGHZ 8, 325» 39» 249» 250).
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Daß im vorliegenden Pall die Witwe den Hol nicht geerbt, sondern nur die Nutznießung an ihm hat, ändert an dem Anrechnungsgrundsatz nichts. Er stellt es nicht auf die Substanz der Erbschaft ab, sondern auf die Er-
Die teilweise Abweisung der Peststellungsklage kann aber nicht bestehen bleiben, weil auch insoweit die oben bei dem Anspruch der Kinder erörterten Bedenken durchgreifen. An Hand des einen Satzes, mit dem auch hier das Berufungsgericht die Teil-Abweisung begründet hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob das Berufungsgericht den von ihm herangezogenen Rechtssatz auch im vorliegenden Fall fehlerfrei angewandt hat.
3o Die Anschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war. Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht Leistungs-, sondern Feststellungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zu Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzustellen, bis Uber den “Grund“ der Ercatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatte sie ganz allgemein beantragt , die Irstattungspflicht für die bisher erbrachten und künftig zu erbringenden Leistungen festzustellen , Auch sie hat nicht verkannt, daß ein Teil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war. Es mag auch sein, daß im gegebenen Fall fast der gesamte, möglicherweise gar der gesamte bis zu dem 26, September 1966 aufge-
 
lauf one ünterhaltsverlust, soweit er überhaupt entstanden Y/ar, gedeckt v/ar,-ba3 Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber der Klägerin nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustellen, als es sich um den Stichtag de3 26. September 1966 handelt. Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stoßt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Feststellungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte. Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen feil schon über Fragen zur Berechnung des Unterhaltsausfalls befunden hat, obwohl die Klägerin sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Feststellungsklage beschränkt hat. Es ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen ist, über die mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden. Sie konnte sich daher durch die I’eil-Ab Weisung
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ihres Begehrens, deretwegen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen.
Br. Weber
 Sonnabend
Bunz
 jpn