Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Dr. Rothe, T)r. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1957 mit dem als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Beklagten auftretenden Bürovorsteher Fr^fl^Hfl einen notariellen Vertrag auf Über-tragung des Alleineigentums an Grundstück und Fahrrad-geschäft auf den Kläger» Die Beklagten halten den Erbvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit der Mutter für nichtig und sich daher zu jener Übertragung nicht für verpflichtet. a) Das Berufungsgericht stellt entgegen der Meinung der Revision nicht nur ab auf die Unfähigkeit der - seinerzeit durch Schlaganfall schon teilweise gelähmten - Mutter zu b) Der von der Revision als nicht berücksichtigt bezoieh-note Antrag des Klägers auf Vernehmung des Sachverständigen - die Revision nennt Br. aher ersichtlich Br. 3ch(H0 - (im Schriftsatz vom 18. Deshalb würdigt es die Bekundungen der Zeugin SbflV, sie habe keine Versfan-digungsschwierigkeiten gehabt, die Erblasserin habe alles verstanden und habe ganze Sätze bilden können, ebenso wie die ähnlich lautende Aussage der Zeugin Maria dahin, daß sie nicht gegen die übereinstimmende Annahme der Sachverständigen sprächen, wonach es sich nicht nur um eine Lähmung der Sprachwerkzeuge (motorische Aphasie), sondern auch um eine Beeinträchtigung des Sprachverständnisses (sensorische c) Die Revision rügt weiter, "zu den Fragen der Glaubwürdigkeit” des Zeugen Br. FflHIB (Hausarzt) seien "die im Schriftsatz vom 12. Mit diesem letzteren Zeitirrtum hat sich der Tatrichter ausführlich befaßt; er hält trotzdem die übrige Aussage des Zeugen für glaubwürdig, insbesondere daß seine Besuche bei der Mutter der Parteien und die dabei gemachten Beobachtungen über ihren Geisteszustand bis in die Zeit vor dem Erbvertragsabschluß zurückreichen (BÜ S. Die fortdauernde Verbindung des Zeugen mit dem Zweitbcklagten hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert, aber ersichtlich darin ebenfalls kein Hindernis für die Bejahung der Glaubwürdigkeit der Aussage Pr. gesehen. führten Beweisbehauptungen nur um Indizien handelte, konnte der Tatrichter von Beweiserhebung absehen, wenn er aus ihnen einen Schluß auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Dr. PfBH^P glaubte nicht ziehen zu können; dies ist der Pall. anderen Beweisbehauptung und führen hinsichtlich des Zeugen Br. aus, sie hätten bei seiner letzten Vernehmung davon Abstand genommen, noch weiter in ihn zu dringen, um die Grunde seiner unrichtigen früheren Bekundungen zu erfahren, weil ihnen der Zeuge einfach leid getan habe; infolgedessen konnte das Berufungsgericht auch davon ausgehen, daß der Kläger nach dem Ende der umfangreichen Beweisaufnahme an den von der Revision genannten Beweisanträgen nicht mehr festhalte (HG HRE 1931, 622). Mit der Verneinung der Geschäftsfähigkeit der Mutter ist jedoch die Klage entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts noch nicht ohne weiteres abweisungsreif.Die dahin zielende Revisionsrüge hat im Ergebnis Erfolg. Bios ergibt sich aus dem Wesen eines Vertrags, der zu seinem Zustandekommen übereinstimmende Willenserklärungen (Einigung) und damit bei beiden Vertragsteilen Geschäftsfähigkeit - auf Seiten des Empfangenden mindestens beschränkte Geschäftsfähigkeit (vgl. 1 vor § 145; HG V/arnRspr 1909, 185); bei fehlender Geschäftsfähigkeit des einen Vertragspartners kommen daher weder § 139 BGB im allgemeinen noch § 2298 Abs.3 BGB beim gegenseitigen Erbvertrag im besonderen zu dem Zug. Die von der Revision ungezogene Bestimmung des § 2270 Abs. 2 BGB scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil sie gemeinschaftliche Testamente und nicht Erbverträge betrifft. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht geprüft hat. Es handelt sich hierbei zwar streng genommen nicht um die Feststellung einer Tatsache, da der Vater eben (mangels Kenntnis der Nichtigkeit des Erbvertrags) einen Willen zu dem Testament nicht gehabt hat. Geht man von der hiernach zu unterstellenden Umdeutbar-keit der im Erbvertrag erklärten Verfügungen des Vaters in ein Testament aus, so kann sich hieraus ein Übernahmerecht des Klägers zunächst hinsichtlich des Fahrradgeschäfts ergeben, das nach dem allerdings nicht ganz eindeutigen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 4. Die Bejahung eines Übernahmerechts lediglich hinsichtlich des Fahrradgeschäfts könnte allerdings dem bisher allein auf Genehmigung eines bereits abgeschlossenen Vertrags gerichteten Klagantrag nicht zu dem Erfolg verhelfen, da dieser Vertrag neben dem Fahrrad ge schäf t auch das Haus-anv/esen (Grundstück) umfaßt* Aber auch hinsichtlich dieses Anwesens selbst ist nach den bisherigen tatrichterlichen Fest Stellungen ein Übernahmerecht nicht auszuschließen: Hier bedarf es zunächst der tatrichterlichen Prüfung und Feststellung, ob es zu dem Nachlaß des Vaters gehörte (vgl. GA I 8, 126, 134) ist zweifelhaft, ob es nicht zu Lebzeiten der Mutter, aus deren Verwandtschaft es stammt, in ihrem Al.leineigentum stand; in diesem Falle wäre, da die Mutter bei ihrem Tode infolge der aus ihrer Geschäftsunfähigkeit folgenden Nichtigkeit ihrer Erbvertragsverfügungen nicht kraft Erbvertrags vom Vater allein, sondern kraft Gesetzes vom Vater und den drei Söhnen zu je 1/4 beerbt worden ist, das Eigentum am Grundstück auf diese vier Personen als Gc-samthänder übergegangen, zu dem Nachlaß des Vaters würde also nur ein (wertmäßig ein Viertel betragender) Gesamthandsan-teil am Grundstück ;gehören. Aber selbst für diesen Fall wäre die Bejahung der Wirksamkeit des Übernahmerechts auch hinsichtlich des Grundstücks nicht ausgeschlossen, wenn nämlich der Vater das Grundstück im Weg des Vermächtnisses (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 36, 115 und Mattem, BNotZ 1963, 450 ff) auch für den Fall zuwenden wollte, daß es nicht (in vollem Umfang) zur Erbschaft gehört (Verschaffungsvermächtnis; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR_108Z62 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5c März 1965 Ilirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle äes Kaufmanns Walter GeflHHIVstr * St in Rh! Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäöhtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1. den Dreher Otto W a GeflHBHI^str. ■, 2. den Bandeisvertreter Herbert W" a h in RhfljB* Ce^HHHBls tr. fli, in Rh! Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Dr. Rothe, T)r. Hatte und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7o Februar 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern, Kaufmann Alfred Y/aflflifllM und Sophia geb. V^fl, haben durch notariellen Erbvertrag vom 21. Februar 1939 einander zu Erben eingesetzt und dem Kläger auf Ableben des längstlebenden Elternteils das Recht "vermacht”, das elterliche Wohnhaus nebst Fahrradgeschäft mit allen 'Warenvorräten, Aktiven und Passiven zu dem Preis von 3 000 DM zu übernehmen. Die Mutter starb 1941, der Vater am fl. flflfll957. Er wurde von den Parteien zu je 1/3 beerbt. Der Kläger erklärte die Ausübung des Übernahmerechts und schloß am 12. März 1957 mit dem als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Beklagten auftretenden Bürovorsteher Fr^fl^Hfl einen notariellen Vertrag auf Über-tragung des Alleineigentums an Grundstück und Fahrrad-geschäft auf den Kläger» Mit der Klage begehrt er Verurteilung zur Genehmigung dieses Übertragungsvertrags in notarieller Form. Die Beklagten halten den Erbvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit der Mutter für nichtig und sich daher zu jener Übertragung nicht für verpflichtet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe 2 I. Das Oberlandesgericht stellt fest, die Hutter der Parteien sei bei Abschluß des Erbvertrags am 21. März 1939 geschäftsunfähig gewesen. Der Tatrichter stützt sich dabei auf die ausführliche Würdigung der zahlreichen Zeugenaussagen sowie auf die im Ergebnis übereinstimmenden insgesamt drei Gutachten der Landesmedizinaldirektoren Dr. Schi der Rheinischen Landesheilanstalt JflHHiB in S von und Dr. vom Rheinischen Landeskrankenhaus in D Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet. a) Das Berufungsgericht stellt entgegen der Meinung der Revision nicht nur ab auf die Unfähigkeit der - seinerzeit durch Schlaganfall schon teilweise gelähmten - Mutter zu 4 sprachlicher Formulierung, sondern auch auf ihre Unfähigkeit zu überlegter V/illens- und Meinungsäußerung (BU S. 14)» Es betont in unmittelbarem Anschluß daran ausdrücklich, für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ausschlaggebend seien nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes als die Freiheit des Willensentschlusses; es komme darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich sei oder ob umgekehrt von einer freien Willensbestirn-mung nicht mehr gesprochen werden könne. Infolgedessen hat das Berufungsgericht die Hechtsbegriffe der Geschäfts(un)-fähigkeit und der Störung der Geistestätigkeit im Sinne der 2275, 104, 105 BGB nicht verkannt. b) Der von der Revision als nicht berücksichtigt bezoieh-note Antrag des Klägers auf Vernehmung des Sachverständigen - die Revision nennt Br. aher ersichtlich Br. 3ch(H0 - (im Schriftsatz vom 18. Oktober I960, S. 11, GA II 356) war nicht unbedingt gestellt, sondern nur, "falls der Senat" des Berufungsgerichts eine unmittelbar vorher erörterte "Frage noch aufklären sollte"; gleichzeitig war in derselben Weise die nochmalige Vernehmung der Zeugin Stahl beantragt worden. Gegenstand der vorangehenden Erörterung war die Frage, ob die Bekundungen dieser Zeugin im Lauf ihrer insgesamt drei Vernehmungen (über den einfachen Inhalt ihrer Gespräche mit der Mutter, GA I 170, II 283, vgl. I 25/26) in dem vom Sachverständigen angenommenen Sinne (einer Niveausenkung im Geisteszustand der Mutter gegenüber der Zeit vor ihrer Erkrankung, GA II 329) auszulegen seien. Bas Berufungsgericht hat ersichtlich weder jenem Teil der Zeugenaussage noch ihrer Auslegung durch den Sach- verständigen entscheidende Bedeutung beigemessen. Es folgt vielmehr den beiden Gutachten in der Auffassung, daß den von einem Teil der Zeugen geschilderten Axisfallserscheinungen eine größere Bedeutung boikomme als den von andern Zeugen bekundeten Restleistungon, sowie daß selbst Menschen, die unter einer Beeinträchtigung des Sprachverständnisses (sensorische Aphasie) leiden, einfache sprachliche Leistungen zu vollbringen vermögen und daß sehr wohl relativ geordnete Leistungen neben schwersten Beeinträchtigungen stehen können. Deshalb würdigt es die Bekundungen der Zeugin SbflV, sie habe keine Versfan-digungsschwierigkeiten gehabt, die Erblasserin habe alles verstanden und habe ganze Sätze bilden können, ebenso wie die ähnlich lautende Aussage der Zeugin Maria dahin, daß sie nicht gegen die übereinstimmende Annahme der Sachverständigen sprächen, wonach es sich nicht nur um eine Lähmung der Sprachwerkzeuge (motorische Aphasie), sondern auch um eine Beeinträchtigung des Sprachverständnisses (sensorische v Aphasie) und damit um einen Zustand der Geschäftsunfähigkeit gehandelt habe (BU S„ 12, 13)» Infolgedessen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, jenem nur bedingt gestellten Beweisantrag stattzugeben; weder § 411 noch §§ 397, 402 ZPO sind verletzt. c) Die Revision rügt weiter, "zu den Fragen der Glaubwürdigkeit” des Zeugen Br. FflHIB (Hausarzt) seien "die im Schriftsatz vom 12. Oktober 1959? S. 2 folg, genannten Zeugen” nicht vernommen worden. Es kann offen bleiben, ob diese Rüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO entspricht. Denn auch wenn man dies bejaht und die Rüge auf die in S. 2 - 5 aaO (GA I 242-45) aufgeführten sechs Zeugen SchnflHHIB, und StB be- zieht, so sind did beiden zuletzt Genannten im weiteren Ver- lauf des Beweisverfahrens einschlägig vernommen worden, nämlich auf Grund des Beweisbeschlusses vom 4» November 1959 (GA II 261) am 15» Dezember 1959 ( GA II 281 ff, 286, 288) Von den vier nicht vernommenen Zeugen waren zwei (JefllHP, zu dem Beweis von Indizien dafür benannt, daß ])r. während des Rechtsstreits mit den Beklagten in Verbindung gestanden sei, und die zwei anderen (SchnflHHP, 11^9) dafür, daß der Zeitpunkt seines Pahrerwechsels, mit dem Pr. bei seiner ersten Vernehmung (GA I 24) sein Kennenlernen der Mutter der Parteien in zeitlichen Zusammenhang brachte, erst nach dem Abschluß des umstrittenen Erb-Vertrags liege. Beide Behauptungen hat Dr. FflBIM selbst bei seiner dritten Vernehmung der Sache nach als richtig bestätigt: die erste durch die Bekundung, der Zweitbeklagte stehe in seiner Behandlung (GA II 285), die zweite durch die Bekundung, daß er sich im Datum seines Pahrerwechsels wahrscheinlich geirrt habe (GA II 286). Mit diesem letzteren Zeitirrtum hat sich der Tatrichter ausführlich befaßt; er hält trotzdem die übrige Aussage des Zeugen für glaubwürdig, insbesondere daß seine Besuche bei der Mutter der Parteien und die dabei gemachten Beobachtungen über ihren Geisteszustand bis in die Zeit vor dem Erbvertragsabschluß zurückreichen (BÜ S. 9-11), und er lehnt deshalb die Vernehmung des Zeugen SchnflHH^V ausdrücklich als unnötig ab; dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die fortdauernde Verbindung des Zeugen mit dem Zweitbcklagten hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert, aber ersichtlich darin ebenfalls kein Hindernis für die Bejahung der Glaubwürdigkeit der Aussage Pr. gesehen. Da es sich bei den von der Revision ange- führten Beweisbehauptungen nur um Indizien handelte, konnte der Tatrichter von Beweiserhebung absehen, wenn er aus ihnen einen Schluß auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Dr. PfBH^P glaubte nicht ziehen zu können; dies ist der Pall. Im übrigen ist der Kläger auf jene Beweisanträge nach seinem Schriftsatz vom 15* Januar I960 (S. 4, GA II 512) trotz ständiger Wiederholung seiner Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. nicht mehr zurückgekommen, insbesondere nicht in seinem Schriftsatz vom 18. Oktober I960 (dort S. 3 ff, GA II 348 ff); hier beschränken sich seine Prozeß-bevollmächtigten vielmehr (S. 7, GA II 352) auf die bereits (oben b) erörterten beiden bedingten Beweisanträge zu einer 7 anderen Beweisbehauptung und führen hinsichtlich des Zeugen Br. aus, sie hätten bei seiner letzten Vernehmung davon Abstand genommen, noch weiter in ihn zu dringen, um die Grunde seiner unrichtigen früheren Bekundungen zu erfahren, weil ihnen der Zeuge einfach leid getan habe; infolgedessen konnte das Berufungsgericht auch davon ausgehen, daß der Kläger nach dem Ende der umfangreichen Beweisaufnahme an den von der Revision genannten Beweisanträgen nicht mehr festhalte (HG HRE 1931, 622). II. Mit der Verneinung der Geschäftsfähigkeit der Mutter ist jedoch die Klage entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts noch nicht ohne weiteres abweisungsreif. Die dahin zielende Revisionsrüge hat im Ergebnis Erfolg. Aus der Geschäftsunfähigkeit folgt allerdings die Nichtigkeit der im Erbvertrag enthaltenen Willenserklärungen der Mutter (§§ 2275, 105 Abs. 1 BGB) und damit die Nichtigkeit des ganzen Erbvertrags als solchen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vater seine darin enthaltenen Erklärungen auch ohne die Erklärungen der Mutter gelten lassen wollte. Bios ergibt sich aus dem Wesen eines Vertrags, der zu seinem Zustandekommen übereinstimmende Willenserklärungen (Einigung) und damit bei beiden Vertragsteilen Geschäftsfähigkeit - auf Seiten des Empfangenden mindestens beschränkte Geschäftsfähigkeit (vgl. §§ 107, 114 BGB) - voraussetzt (BGB RGRK 11. Auf1» Vorbcm. 1 vor § 145; HG V/arnRspr 1909, 185); bei fehlender Geschäftsfähigkeit des einen Vertragspartners kommen daher weder § 139 BGB im allgemeinen noch § 2298 Abs. 3 BGB beim gegenseitigen Erbvertrag im besonderen zu dem Zug. Die von der Revision ungezogene Bestimmung des § 2270 Abs. 2 BGB scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil sie gemeinschaftliche Testamente und nicht Erbverträge betrifft. 3 Ein etwaiger seinerzeitiger Wille des Vaters, die von ihm im Erbvertrag erklärten Verfügungen von Todes wegen ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der gleichzeitigen Verfügungen der Hutter zu treffen, kann jedoch von Bedeutung sein unter dem Gesichtspunkt der Umdeutung (§ 140 BGB), die im Erbrecht ebenso zulässig ist wie anderswo (vgl. Senatsurteil vom 7- Oktober I960, V ZR 60/59» WM 1961, 87 = MUR 1961, 128). In Betracht kommt die Umdeutung der Verfügungen des Vaters in ein einseitiges öffentliches Testament (dessen Form ebenfalls gewahrt sein kann), nämlich dann, wenn der Vater bei Kenntnis der Richtigkeit des Erbvertrags die Geltung seiner Erklärungen als sein Testament gewollt haben würde. So verstanden ist die Rüge der Revision begründet, es komme entscheidend auf den Willen der Ehegatten und die innere Abhängigkeit der Verfügungen zueinander an. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht geprüft hat. Infolgedessen hat es § HO BGB durch Nichtanwendung verletzt. Es handelt sich hierbei zwar streng genommen nicht um die Feststellung einer Tatsache, da der Vater eben (mangels Kenntnis der Nichtigkeit des Erbvertrags) einen Willen zu dem Testament nicht gehabt hat. Gleichwohl rechnet die Rechtsprechung diese Beurteilung unter die Aufgabe des Tatrichters und nicht des Revisionsrichters (Senatsurteil vom 9* Februar 1965, V ZR 260/62 mit Hinweisen). Geht man von der hiernach zu unterstellenden Umdeutbar-keit der im Erbvertrag erklärten Verfügungen des Vaters in ein Testament aus, so kann sich hieraus ein Übernahmerecht des Klägers zunächst hinsichtlich des Fahrradgeschäfts ergeben, das nach dem allerdings nicht ganz eindeutigen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 4. Dezember 1958 (GA I 126) dem Vater allein gehörte und daher in seinen Nachlaß fiel; ein Übernahmerecht hinsichtlich des Fahrradgeschäfts kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn es der Vater unab- 9 hängig von der Wirksamkeit ries auf das Grundstück bezüglichen Übernahmerechts begründen wollte, was nach § 2085 BGB zu vermuten ist. Die Bejahung eines Übernahmerechts lediglich hinsichtlich des Fahrradgeschäfts könnte allerdings dem bisher allein auf Genehmigung eines bereits abgeschlossenen Vertrags gerichteten Klagantrag nicht zu dem Erfolg verhelfen, da dieser Vertrag neben dem Fahrrad ge schäf t auch das Haus-anv/esen (Grundstück) umfaßt* Aber auch hinsichtlich dieses Anwesens selbst ist nach den bisherigen tatrichterlichen Fest Stellungen ein Übernahmerecht nicht auszuschließen: Hier bedarf es zunächst der tatrichterlichen Prüfung und Feststellung, ob es zu dem Nachlaß des Vaters gehörte (vgl. § 2169 BGB); nach dem bisherigen Parteivertrag in den Tatinstanzen (vgl. GA I 8, 126, 134) ist zweifelhaft, ob es nicht zu Lebzeiten der Mutter, aus deren Verwandtschaft es stammt, in ihrem Al.leineigentum stand; in diesem Falle wäre, da die Mutter bei ihrem Tode infolge der aus ihrer Geschäftsunfähigkeit folgenden Nichtigkeit ihrer Erbvertragsverfügungen nicht kraft Erbvertrags vom Vater allein, sondern kraft Gesetzes vom Vater und den drei Söhnen zu je 1/4 beerbt worden ist, das Eigentum am Grundstück auf diese vier Personen als Gc-samthänder übergegangen, zu dem Nachlaß des Vaters würde also nur ein (wertmäßig ein Viertel betragender) Gesamthandsan-teil am Grundstück ;gehören. Aber selbst für diesen Fall wäre die Bejahung der Wirksamkeit des Übernahmerechts auch hinsichtlich des Grundstücks nicht ausgeschlossen, wenn nämlich der Vater das Grundstück im Weg des Vermächtnisses (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 36, 115 und Mattem, BNotZ 1963, 450 ff) auch für den Fall zuwenden wollte, daß es nicht (in vollem Umfang) zur Erbschaft gehört (Verschaffungsvermächtnis; vgl. hierzu Senatsurteil vom 29- Mai 1964, V ZR 47/62, NJW 1964, 2298 = MDR 1964, 667 = ParaRZ 1964, 423 = DHotZ 1964, 630 und dazu Jörg daselbst S. 581 , 597). (Das könnte andererseits für die Beklagten nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB das Recht begründet haben, den Erbteil auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen.) 10 - In diesen Richtungen bedarf es der Aufklärung des Sachverhalts durch den Tatrichter. Beshalb war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wobei dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wurde. Schuster Br. Piepenbrock Rothe Br. Mattem Offterdinger