Die Klägerin und ihr früherer Ehemann Leopold SijHNI beide gebürtige Österreicher, haben im Jahre 1943 mit der Beklagten einen sogen„Träger-Siedler-Verirag über das Grundstück Auf den BflHHHHHlNr 0K0 in dessen Eigentümerin die Beklagte ist, geschlossen,. In § 8 des Vertrags war bestimmt, dass die Beklagte nach Ablauf einer Probezeit, in der die Siedler das Grundstück ^pachtweise innehaben sollten, ihnen auf ihren Antrag das Grundstück zu übereignen hat, wenn die Siedler ihren Verpflichtungen drei Jahre hindurch pünktlich nachgekommen sind, die Stelle ordnungsgemäss bewirtschaftet haben und wenn darüber hinaus keine Umstände bekanntgeworden oder ein-;-getreten sind, die ihrer Zulassung als Siedler entgegenstehen oder entgegengestanden hätten. den war, im übrigen aus ihren eigenen Mitteln stammte, wurde der Klägerin zunächst als sogen.Eigenkapital gutgeschrieben, und sie wurde mit Schreiben vom 15.Mai 1946 entsprechend benachrichtigt. Am 11.September 1946 liess die Beklagte den ganzen Betrag wieder an die Klägerin zurückgehen, da sie das Geld, als nicht von der Klägerin herrührend, nicht an-.nehmen könne. Am 4.November 1946 überwies , die Klägerin wiederum 10,700 EM und bezahlte im Februar 1947 weitere 800 EM an die Beklagtev Mit Schreiben vom 14.April 1947 kündigte die • Beklagte die erneute Rückgabe des Geldes qu und begründete dies durch Schreiben vom 16.Mai 1947 u.a, damit, daß eine Heimstätte nur mit unkündbarem Tilgungsdarlehen, nicht .aber mit privaten Darlehen finanziert werden könne. bung mit inzwischen aufgelaufenen Mietrückständen hinterlegte die Beklagte am 19•Juni 1948 den Restbetrag von 101718,50 EM beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd zu Gunsten der Klägerin, Auf deren Beschwerde' wurde jedoch die Annahmeanordnung des Urkundsbeamten der Hinterlegungsstelle durch richterlichen Beschluss vom 17.Juli 1948‘aufgehoben. Die Beklagte erhielt später den umgestellten Betrag von insgesamt 696,70 DM zurück, Mit Schreiben" vom, 23.Dezember 1948 an die Klägerin kündigte die.Beklagte das Vertragsverhältnis und das Anwartschaftsrecht mit der Begründung, dass die Klägerin die Vor- , aussetzungen für die Zulassung als Kleinsiedler sowohl im Hinblick auf die Bewirtschaftung als auch mit Rücksicht auf ihre persönlichen Verhältnisse nicht erfülle. Auf den Einspruch der Klägerin stellte die-Württemberg!-sehe landeskreditanstalt als Bewilligungsbehörde entsprechend der im fräger-Siedler-Veitrag vorgesehenen Regelung durch Schiedsgutachten vom 6.September 1950 fest, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht gegeben sei. Wahrend des Berufungsverfahrens ist der Verzicht des Leopold SgHH auf seine Rechte aus dem Siedlungsvertrag durch Bescheid der Landeszentralbank von Baden-Württemberg vom. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt; hach dem zwischen den Parteien geschlossenen Träger-Siedler-Vertrag sei die Beklagte, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt seien, zur 'Übertragung des Eigentums an dem Siediungsgrundstück auf den Siedler verpflichtet. Es sei zweifelhaft, ob von diesem Grundsatz bei Kleinsiedlungen eine Ausnahme bestehe, weil etwa der Träger des, Siedlungsvorhabens schon kraft' Gesetzes nach Ziffer 36-37 der Bestim-mungen über die Förderung der Kleinsiedlung vom 14/September 1937 verpflichtet sei, den Siedlern einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück einzuräumen und ih- *=; nen später demzufolge das Eigentum zu übertragen. Sie habe auch nicht behauptet, sie habe die Klägerin oder ihren Ehemann auf die Notwendigkeit einer Beurkundung jemals aufmerksam gemacht, Die Beklagte verstosse daher gegen Treu und 'Glauben, wenn siel nunmehr unter Hinweis auf den Formmangel sich von.dem Vertrag lossagen wolle. Ein solcher Ausnahmefall sei aber in Anbetracht der mehrfachen Bedenken gegen 'die Zulassung der Klägerin als Siedlerin nicht gegeben. Es komme aber-auf die Umstände des Einzelfalls • entscheidend an, Auch bei Kleinsiedlungen besteht keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Grundstücksveräusserungsvertrag gemäss § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf.Der Auffassung des Oberl andesgerichts Düsseldorf.(NJW 1950. Es ist auch nicht richtig, daß sich der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Siedlerstelle auf den Siedler aus dem Gesetz ergibt; denn maßgebend ist eben der Vertrag, durch den das Träger-Siedlerverhältnis begründet wird und vor Abschluss dieses Vertrags sind beide Vertragspartner frei? Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass bei Übertragung eines einer..Baugenossenschaft gehörigen Eigenheims an einen Genossen die Einhaltung der Form des § 313 BGB nicht für erforderlich gehalten wird (BGHZ 15, 177 /X&j=/ Da bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Träger-Siedlervertrag die Form des § 313 BGB nicht eingehalten worden ist, ist weiter zu prüfen, ob die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags aus besonderen Gründen abzulehnen ist,, Die Frage, .inwieweit gegenüber der Vertragspartei, die sich auf die Nichtigkeit eines Grundstücksveräusserungsver-trags wegen eines Formmangels beruft, die Einrede der Arglist oder des Verstosses gegen Treu und Glauben erhoben werden kann, ist zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet worden. Später wurde dieser Einwand, zugelassen, wenn auf der Seite dessen, der der Geltendmachung der Formnichtigkeit entgegen trat', ein Irrtum über die rechtliche Notwendigkeit der Förmlichkeit Vorgelegen hat und dieser Irrtum vom Geschäftsgegner schuldhaft, mindestens fahrlässig verursacht worden war (RGZ 117, 121 /124,7s 107, 357). In der weiteren Folge wurde angenommen, dass die Einrede der Arglist'auch erhoben werden kann, wenn der, der sich auf den Formverstoß beruft, wenn auch unabsichtlich, eine Haltung eingenommen hat, die mit seinem früheren Verhalten unvereinbar ist (RGZ 153, 59 £507) und wenn eine Partei, sei es auch unabsichtlich, die andere ’ zu dem Absehen vorn erforderlichen Abschluss eines formgültigen Vertrags veranlasst hat, indem diese darauf .annahm., formlose Vereinbarungen genügten (RGZ 157, 207 £209/)» Das Reichsgericht hat daran auch gegenüber den Angriffen von I.Iatthiessen (Deutsches 'Gernein-und Wirtschaftsrecht' 1938, Hier ist die Frage der Nichtbeachtung 'von Formrnängeln allgemein dahin gestellt, ob es nach den Beziehungen der Parteien lind den gesamten Umständen des Falls Treu, und Glauben wider-' sprechen würde, Verträgsansprüche an dem Formmangel scheitern, zu lassen (über diese Entwicklung vgl auch Tasche in Jherings Jahrbücher 90, 107 - 111). Nach dem•2.Weltkrieg hat das Oberlandesgericbt Koblenz (Urteil vqm 23.Juni 1948 in DEZ 1949, 40 = HRE 2, 1) den Widerspruch Matthiessens wieder aufgenommen,, Die Rechtsprechung ist aber nicht ihm, sondern dem Reichsgericht'gefolgt (OGHZ 1, 217 = NJW 1949, 62 - MDR 1949, 31.5 OGH in NJW 1950, 25; 00G Stuttgart in HRE 2, 223) . Der Oberste Gerichtshof will allerdings den Einwänd der Arglist nur als Ausnahme zulassen, wenn'dar den Parteien auch bei nichtigem Vertrag gewährte'Rechtsschutz nicht ausreicht, vielmehr gerade die Verweigerung der dem Vertrag entsprechenden Erfüllung mit Treu und Glauben unvereinbar erscheint (ebenso OLG Frankfurt in NJW,1951, 422)* Auf denselben Standpunkt hat sich der erkennende Senat in einem Beschluss vom 16,Februar 1954 - V BLw 60/53 - (BGHZ 12, 286 /3047) gestellt, wobei er ausführte, in Wirklichkeit handle es sich hierbei nicht um die Berücksichtigung eines Einwands des Geschäftsgegners, mit dessen Hilfe die Berufung auf den Mängel der Form unwirksam gemacht werde, sondern um eine besondere Gestaltung des Falls, angesichts deren von Amts wegen dem'Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen sei (vgl weiter noch Beschluß vom 9.Februar 1955 VBLw 59/54). sei.ts hatten zu ihr /das Vertrauen, dass sie wisse, wie diese Hechtsangelegenheiten zu behandeln seien, um die Siedler vor Schaden zu bewahren, dass sie auch den Willen habe, es recht zu machen und ihre Betreuungspflicht in einer Weise erfülle, die die Rechtsstellung der Siedler durch Beachtung der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Formvorschriften,'sicherstelle. Die Beklagte hat bisher den Einwand der Nichtigkeit nie erhoben, und es kann' den be-rechtigten Interessen der Siedler nur das entsprechen, daß der Klägerin die Erfüllung des Vertrags, nicht irgend ein anderer Rechi s beh elf aus einem nichtigen Vertrag gewährt wird» Wenn die Revision meint, von einem untragbaren Ergebnis könne in Anbetracht der mehrfachen' Bedenken gegen die Zulassung der Klägerin als Siedlerin nicht gesprochen werden, so liegt der Verstoß gegen Treu und Glauben gerade darin, dass die Beklagte gegenüber dem Vertrauen des Siedlers, nun eine gesicherte Rechtsstellung erlangt zu haben und entgegen ihrer Pflicht, dem Siedler eine solche Rechtsstellung zu verschaffen (Nr 36 KSB), sich die Möglichkeit offen gehalten hat und weiter offenhält, den Vertrag tatsächlich in der Schwebe und es jahrelang in ihrem Belieben zu lassen-, ob sie den Vertrag erfüllen oder seine Nichtigkeit geltend machen will, und daß sie sich beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten'und son stigen Streitigkeiten auf diese Möglichkeit berufen kann und berufo. Berufungsgericht hat weiter ausgeführt ; Die Beklagte könne mit dem Einwand nicht mehr gehört werden, die Klägerin habe selbst auf ihre hechte aus dem Vertrag verzichtet» Dieses Vorbringen werde sowohl nach § 129 III als n ach §§ 279 II, 27 2 ZPO a1s verspätet zurückgewiesen. Sie weist d arauf hih, 1 er Verzicht der Klägerin auf die Siedlerstalle zugunsten der .'Familie Ditter sei in den Akten der landeskreditanstalt und in dem dem Gericht vorgelegten Schriftwechsel der Parteien mehrfach behandelt worden» '.Diese Schriftstücke seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Trotz der Aufforderung der Klägerin im Schriftsatz vom 6, Juni 1953 hat die Beklagte bis zu dem 'Termin vom 1.September 1953 schriftsätzlicli nichts über die Frage des Verzichts vorgetragen. Der Entscheidung des .Berufungsgerichts konnte also nur der Inhalt der Akten der Landeskreditansta.lt und der Korrespondenz .sowie die Er. klärung, dass-die Beklagte sich auf den: angeblichen Verzicht der Klägerin stützen -wolle, zugrunde gelegt werden. 3. Das Berufungsgericht erörtert weiter, der frühere Ehemann der Klägerin .habe nicht ohne Zustimmung der Beklagten auf sein Recht aus dem Vertrag -versiebten können„• Ein ■einseitiger Verzicht wäre allenfalls möglich gewesen, wenn es sich um ein Aufgeben einer Anwartschaft auf ein in Zukunft entstehendes Recht, nicht eines betagten Anspruchs auf ' Übereignung des Grundstücks handeln würden Das könne aber dahingestellt bleiben, denn der Träger-Siedler-Vertrag begründe auch Pflichten, von denen sich der Ehemann der Klägerin nicht habe einseitig lossagen können. Ein daraufhin erfolgter Verzicht' .des.Ehemanns stelle also die Annahme des durch die Klägerin vermittelten Angebots der Beklagten dar, den mit ihm geschlossenen Vertrag aufzubeben. Zwar hätten in § 13 des fräger-Siedler-Vertrages beide Eheleute die Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner übernommen, mit der Maßgabe, daß Tatsachen, die auch nur hinsichtlich eines der Gesamtschuldner vorliegen oder ein treten, für und gegen .jeden von ihnen wirken. sich jedoch um ihre Stellung als Gläubiger, hier den Verricht auf das Abwart schaftsrecht handle, 'bleibe es bei der allgemeinen Regel des § 432 Abs 2 BGB, dass eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintrete, nicht für und gegen die anderen Gläubiger wirke. Ausserdem habe die Beklagte durch ihr Angebot, den Ehemann aus dem Vertrag ■zu entlassen, .sich damit einverstanden erklärt, dass dieser Verzicht nicht gegen die Klägerin wirke. Aus der Entlassung des Ehemanns und der wiederholt erklärten Bereitschaft der Beklagten, die Siedlerstelle gegebenenfalls auf Frau .JBliliij allein zu übertragen, folge weiter, daß auch § 432 Abs 1 BGB nicht mehr anzuwenden'sei. 4« Das Berufungsgericht .fährt fort, die Beklagte habe gemäss § 11 des Träger-Siedler-Verträgs unter den Voraussetzungen der §§ 553, 554 BGB fristlos und aus einem wichtigen Grund unter. Eie in Österreich geborene und in erster und zweiter Ehe mit einem Österreicher verheiratete Klägerin sei ohne Zwei--;fel nach dem österreichischen Gesetz, über die Überleitung ' in :'di e österreichische /Staat sbürger schaf t' vom 10 „ Juli 1945 seit 27.April 1945 wieder Österreicherin. Das könne aber dahingestellt bleiben; Selbst wenn die Klägerin heute nur noch die österreichische Staatsangehörigkeit hätte, käme aus diesem Grund eine Kündigung nicht in Betracht. ■ Eie Revision geht davon aus, dass die Klägerin Österreicherin sei’ und ausser der österreichischen nicht auch noch . Die. Revision meint weiter, nach Ziff 1, 4, 5 und 36 der Bestimmungen über die' Förderung der Kleinsiedlung müssten die Siedlerfamil'ien Reichsangehörige sein, und es sei rechts-irrig, wenn das Berufungsgericht 'meine,/ der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der auf dem .Ablauf des poll.. Dem Berufungsgericht ist aber darin beizustimmen, daß es auf die trage, ob die Klägerin aus staatspolitischen Gründen etwa die Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik .deutsch land verloren hat, nicht an kommt„ Der Begriff der F.eichsangehö r i g k e i t irr; Sinne der ./Bestimmungen über die Forderung der Kleinsiedlung (KSB) vom 14.September 1937 -23.Dezember 1938 ( RABl 1937 I, 227, 252 und 1939 1, 13) kann nieb; ohne weiteres mit der Staatsangehörigkeit ‘in ' dBundesrepuoli k Deutschland gleichgestellt werden. Er vcbcur' viermehr einen viel' weiteren Kreis von Personen, und beim Verlust der Eeichsangehörigkeit hat man im Jahre 1938 an ganz andere Fälle gedacht als an den Verlust durch grundlegende Änderung der stäatsrech.tlichen Verhältnisse In einer Zeit, in der dem deutschen Volk Öler Aufgabe ge-i stellt ist, eine ungeheuer grosse Zahl cieut sch stämmiger Flüchtlinge in das Volksganze einzugiiedern und ihnen in be ui schiene ertrag li ob e L sbens v erhältniss e zu versch affen würde es eine unerträgliche Härte sein, Personen, die zur 2eit des3Abschlusses des Träger-Sied1er-Vertrags Heicbs- -' angehörige wären und’0auch nach dem verlorenen Krieg in’ der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz-und damit hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen beibehielten, Deutschland also die Treue hielten, dadurch zu bestrafen, daß man den aus staatspolitischen Gründen sich ergebenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als wichtigen Grund für* die Kündigung des Siedlervertrags ansehen würde, Da dieser Einwand sachlich unbegründet ist, kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, nachdem die Württera-bergi'sche Landeskreditanstalt als Schiedsgutachterstelle das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung verneint hat, im Verfahren vor dem Prozeßgericht überhaupt noch weitere Kündigungsgrunde geltend machen konnte, und wenn diese Frage zu bejahen ist, ob die Parteien darauf verzichten könnten, die Frage der Zulässigkeit' der Kündigung wegen dieser neu vorgebrachten Gründe nocheinmal der Schiedsgutachterstelle vorzulegen, .5» Das Berufungsgericht hat die weiteren Einwande der Beklagten erörtert und für unbegründet erklärt,' der Ehemann smmi sei verpflichtet gewesen. die Kleinsiedlung selbst zu bewohnen Und die Verletzung dieser Pflicht könne auch der Klägerin gegenüber einen■Kündigungsgrund abgeben, ferner ein Hecht' zur Kündigung könne aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Ehemann Sttiely seine Arbeitsstelle bei der Eirtnä ScBBBB aüfgegebbn habe, . Es hat weiter aüsgeführt, obwohl die Vertragsurkunde nicht mehr vorhanden sei, sei das Berufungsgericht auf Grund der Auskunft des Grundbuchamts Sj über die sonstigen Grundstücke auf dem Rehnenhof und auf Grund des Schriftwechsels überzeugt, daß auch zwischen den Parteien die Ausgabe des Grundstücks als Heimstätte vereinbart worden sei.
für et a s S ach sch 1 ag ew e r k!
Nicht für die amtliche Sammlung!
Gesetz s
Rechtssatz
3GB §§ 313, 125, 242| 3,NotV0 vom 6„Oktober 1931 (RGBl I’, 537), Vierter Teil, Kap. II
1„ Auch bei Kleinsiedlungen bedarf der Grund-
stücksveräüsserur.gsvertrag gemäss § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung
2„ Im Verhältnis zwischen Siedlungsträger und
Siedler kann der Träger an einen an sich wegen. Mangels der Norm des § 313 BGB nichtigen Siedlungsvertrag nach Treu und Glauben gebunden sein„
Aktenzeichens V ZR 108/53 Urteil des BGH vom 18.Februar 1955
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V ZR 108/53
V erkundet am 18.Februar 1955 Hoffmeister,, Justizanges t e Ute r als Urkundsbeamter der Ges ch äfts steile
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Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr;
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt
hat der V.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 18.Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Tasche und der Bundesrichter Dr.öechßler, Br.Piepenbrock, Dr.Grossmann, und Br.Spieler
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22.September 1953 wird auf Kosten der .Beklagten zurückgewiesen .
Von Rechts wegen
f J-
Tatbestand s
Die Klägerin und ihr früherer Ehemann Leopold SijHNI beide gebürtige Österreicher, haben im Jahre 1943 mit der Beklagten einen sogen„Träger-Siedler-Verirag über das Grundstück Auf den BflHHHHHlNr 0K0 in
dessen Eigentümerin die Beklagte ist, geschlossen,. Die Urschriften dieses Vertrages sind nicht mehr vorhanden. Das Grundstück gehört zur Rehnenhofsiedlung, einer für die Firma W. und W.SaHMü KG in in den Jahren 1939/1940
errichteten' Werksiedlung„ ’ Leopold 31181111 war im Betrieb
Schaftigt, würde im Jahre 1945 zu dem Wehrdienst eingezogen, geriet in Kriegsgefangenschaft und wurde im Jahre 1946 nach
•mehr zurückgekehrt, Seine' Ehe mit der Klägerin- wurde durch Urteil des Landgerichts' Wien vom 27.»April 1950 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin und -deren früherer Ehemann hatten das Anwesen im' Jahre 1940 zunächst als Pächter bezogen. ;
Die Parteien sind darüber einig, dass zu.dem Träger-Siedler-Vertrag das vorgelegte Muster 3 a benützt worden ist, wobei aber strittig ist, ob der “Nachsatz zu § 11“ zu dem Inhalt des Vertrags gemacht worden-ist» Dieser lautete dahin
“Laut dem -zwischen der 3cJBJ^-Bau-GmbH in 3
geschlossenen Vertrag vorn 24.11» 1939'- 8.12.1939 kann dem Siedler und Gefolgschaftsmitglied ausserdem gekün- ' aigt werden, wenn
a) der Siedler.freiwillig seine Arbeitsstelle im Werk
aufgibt, ;
b) dem Siedler aus wichtigem Grund auf Grund eigenen Ver-
■ schuldens das ArbeitsVerbältnis gekündigt wird
c)
In § 8 des Vertrags war bestimmt, dass die Beklagte nach Ablauf einer Probezeit, in der die Siedler das Grundstück ^pachtweise innehaben sollten, ihnen auf ihren Antrag das Grundstück zu übereignen hat, wenn die Siedler ihren Verpflichtungen drei Jahre hindurch pünktlich nachgekommen sind, die Stelle ordnungsgemäss bewirtschaftet haben und wenn darüber hinaus keine Umstände bekanntgeworden oder ein-;-getreten sind, die ihrer Zulassung als Siedler entgegenstehen oder entgegengestanden hätten. Die Probezeit war, nachdem sie durch die Vürttembergiscbe landeskreditanstalt als Bewilligungsbehörde verlängert worden war, am 51.Dezember 1948 abgelaufen.
Am 8.April 1946 hatte die Klägerin 10.700. EM an die Beklagte "zur Tilgung ihrer Hypothekenschulden" überwiesen. Dieser Betrag, der der Klägerin in Höhe von ca. 8.700 RM von ihrem Untermieter zur Verfügung gestellt wor-
den war, im übrigen aus ihren eigenen Mitteln stammte, wurde der Klägerin zunächst als sogen.Eigenkapital gutgeschrieben, und sie wurde mit Schreiben vom 15.Mai 1946 entsprechend benachrichtigt. Am 11.September 1946 liess die Beklagte den ganzen Betrag wieder an die Klägerin zurückgehen, da sie das Geld, als nicht von der Klägerin herrührend, nicht an-.nehmen könne. Am 4.November 1946 überwies , die Klägerin wiederum 10,700 EM und bezahlte im Februar 1947 weitere 800 EM an die Beklagtev Mit Schreiben vom 14.April 1947 kündigte die • Beklagte die erneute Rückgabe des Geldes qu und begründete dies durch Schreiben vom 16.Mai 1947 u.a, damit, daß eine Heimstätte nur mit unkündbarem Tilgungsdarlehen, nicht .aber mit privaten Darlehen finanziert werden könne. Hach Verrech-
bung mit inzwischen aufgelaufenen Mietrückständen hinterlegte die Beklagte am 19•Juni 1948 den Restbetrag von 101718,50 EM beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd zu Gunsten der Klägerin, Auf deren Beschwerde' wurde jedoch die Annahmeanordnung des Urkundsbeamten der Hinterlegungsstelle durch richterlichen Beschluss vom 17.Juli 1948‘aufgehoben. Die Beklagte erhielt später den umgestellten Betrag von insgesamt 696,70 DM zurück,
Mit Schreiben" vom, 23.Dezember 1948 an die Klägerin kündigte die.Beklagte das Vertragsverhältnis und das Anwartschaftsrecht mit der Begründung, dass die Klägerin die Vor- , aussetzungen für die Zulassung als Kleinsiedler sowohl im Hinblick auf die Bewirtschaftung als auch mit Rücksicht auf ihre persönlichen Verhältnisse nicht erfülle.
Auf den Einspruch der Klägerin stellte die-Württemberg!-sehe landeskreditanstalt als Bewilligungsbehörde entsprechend der im fräger-Siedler-Veitrag vorgesehenen Regelung durch Schiedsgutachten vom 6.September 1950 fest, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht gegeben sei.
Durch E
rklärung vom 20.Marz 1952 verzichtete Leopold seine sämtlichen Rechte aus dem Siedlungsvertrag»
Am 4.Juli 1952 hat die Klägerin Klage mit. dem Antrag erhoben, , '
die Beklagte zu verurteilen,
das
Grundstück,
S
Rehnenhof, an die Klägerin aufzu-
lassen und in deren Eintragung als Eigentümerin einzu-
wiliigen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat dem KLagantrag stattgegeben.
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Wahrend des Berufungsverfahrens ist der Verzicht des Leopold SgHH auf seine Rechte aus dem Siedlungsvertrag durch Bescheid der Landeszentralbank von Baden-Württemberg vom. 24. Juli 1953 devisenrechtlich genehmigt worden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Eigenschaft des Grundstücks als Heimstätte und die Beklagte als'Ausgeber der Heimstätte in das Grundbuch einzutragen sind.
Mit der, Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Ent sehe i dung sgründ e
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt; hach dem zwischen den Parteien geschlossenen Träger-Siedler-Vertrag sei die Beklagte, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt seien, zur 'Übertragung des Eigentums an dem Siediungsgrundstück auf den Siedler verpflichtet. Ein derartiger Vertrag bedürfe gemäss § 313 BGB grundsätzlich der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Diese habe nicht stattgefunden. Es sei zweifelhaft, ob von diesem Grundsatz bei Kleinsiedlungen eine Ausnahme bestehe, weil etwa der Träger des, Siedlungsvorhabens schon kraft' Gesetzes nach Ziffer 36-37 der Bestim-mungen über die Förderung der Kleinsiedlung vom 14/September 1937 verpflichtet sei, den Siedlern einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück einzuräumen und ih- *=; nen später demzufolge das Eigentum zu übertragen. Die Frage könne aber dahingestellt bleiben;' denn der Berufung auf den Mangel der etwa erforderlichen Form stehe der Einwand der Arglist entgegen. Ein Träger-Siedler-Vertrag sei von der Beklagten in keinem Fall öffentlich beurkundet worden, und sie
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habe diesen Mangel der Beurkundung 'auch nie beanstandet.
Sie habe auch nicht behauptet, sie habe die Klägerin oder ihren Ehemann auf die Notwendigkeit einer Beurkundung jemals aufmerksam gemacht, Die Beklagte verstosse daher gegen Treu und 'Glauben, wenn siel nunmehr unter Hinweis auf den Formmangel sich von.dem Vertrag lossagen wolle. Der Grundsatz von Treu und Glauben gelte auch gegenüber der zwingenden Vorschrift des § 125 BGB.
Die Revision bittet um-Nachprüfung, ob das Berufungsge-r:cht mit Recht den Einwand der Nichtigkeit des Trager-Sied-
.1 er-Vertrags wegen Nichteinhaltung der gesetzlich vorge.
sehr!ebenen Dorm an dem Grundsatz von Treu und Glauben habe scheitern lassen. Dies sei nur in Ausnahme fällen zur Vermeidung schlechthin untragbarer Ergebnisse zulässig. Ein solcher Ausnahmefall sei aber in Anbetracht der mehrfachen Bedenken gegen 'die Zulassung der Klägerin als Siedlerin nicht gegeben. Es komme aber-auf die Umstände des Einzelfalls • entscheidend an,
Auch bei Kleinsiedlungen besteht keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Grundstücksveräusserungsvertrag gemäss § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf. Der Auffassung des Oberl andesgerichts Düsseldorf. (NJW 1950. 913), der-sich Pal an dt (14 »Auf 1 § 313 Antn 2) an-schliesst. kann nicht zugestimmt werden, dass der Träger-Siedlervertrag der öffentlichen Beurkundung nicht bedürfe, da die Pflicht zur "Übertragung der Siedlung schon gesetzlich, festgelegt sei. Der Zweck des § 313', den Grundstücksveräus-•serer vor Übereilung zu schützen, ist zwar hier nicht besonders vordringlich: denn es ist ja gerade die Aufgabe der Siedlungsträger, das Land,"das ihnen zur Verfügung steht, -den Siedlern .auszugeben. Dieser Schutz vor Übereilung- ist aber nur das gesetzgeberische Motiv für die Bestimmung des
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7t
§ 313 BGB, nicht fetwayf ihre tatbestandliche Voraussetzung.
Es ist auch nicht richtig, daß sich der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Siedlerstelle auf den Siedler aus dem Gesetz ergibt; denn maßgebend ist eben der Vertrag, durch den das Träger-Siedlerverhältnis begründet wird und vor Abschluss dieses Vertrags sind beide Vertragspartner frei? der Anspruch auf Übertragung des Eigentums kann also nur auf einem entsprechenden Vertrag beruhen.
Dieses Formerfordernis stellt auch keine untragbare finanzielle Belastung der Siedler dar, da alle Geschäfte, die zur Durchführung von Siedlungsvorhaben dienen, gebührenfrei (§ 29 Reichssiedlungsgesetz i.V.m.-- 3 .Notverordnung vom 6. Oktober 1.931 - RGBl'I,' 537 - 4 .Teil § 20; § 34 Reichsheimstättengesetz) oder doch hinsichtlich der Notariatsgebühren begünstigt sind (VO vom 15.April 1935 - RGBl I, 368).
Die Notwendigkeit der Einhaltung der Form wird auch im Schrifttum überwiegend angenommen (Stoll, Die Rechtsbeziehungen zwischen Träger, Siedler, Einlieger und Heimstätten-ausgeber bei der IÜLeindieslung - Sonderdruck der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemässes Bauen e.V. Kiel - S 7; derselbe auch Bundesbaublatt 1954, 110 /Tl27; Gisbertz-Gase, Das deutsche Kleinsiedlungsrecht Bd .1 1936 S 64 - die Einschränkung,- dass bei Gebietskörperschaften.und gemeinnützigen Woh-nungs-und Sieülungsünternehmen auf die gerichtliche oder notarielle Beurkundung in der Regel verzichtet werden könne, ■ da hier die Gewähr bestehe, dass die Ansprüche der Siedler befriedigt würden, ist nicht eine Rechtsansicht, sondern lediglich eine für die Praxis gedachte (nicht unbedenkliche) Empfehlung. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass bei Übertragung eines einer..Baugenossenschaft gehörigen Eigenheims an einen Genossen die Einhaltung der Form des § 313 BGB nicht für erforderlich gehalten wird (BGHZ 15, 177 /X&j=/
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EG-Z 156, 213 /2157) ; denn die Stellung eines Genossen ei-„nei'Baugenossenschaft ist eine andere als die des Siedlers g e g enüb e r e in em S i e d 1 ungsunternehrnen. •
Da bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Träger-Siedlervertrag die Form des § 313 BGB nicht eingehalten worden ist, ist weiter zu prüfen, ob die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags aus besonderen Gründen abzulehnen ist,, Die Frage, .inwieweit gegenüber der Vertragspartei, die sich auf die Nichtigkeit eines Grundstücksveräusserungsver-trags wegen eines Formmangels beruft, die Einrede der Arglist oder des Verstosses gegen Treu und Glauben erhoben werden kann, ist zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet worden. Zunächst.hat sich das Reichsgerich.t auf den. •Standpunkt gestellt, dass Formvorschriften gegenüber die Berufung auf Treu und Glauben versagen muss, da sonst die Vorschriften bedeutungslos sein würden (RGZ 52, 5). Später wurde dieser Einwand, zugelassen, wenn auf der Seite dessen, der der Geltendmachung der Formnichtigkeit entgegen trat', ein Irrtum über die rechtliche Notwendigkeit der Förmlichkeit Vorgelegen hat und dieser Irrtum vom Geschäftsgegner schuldhaft, mindestens fahrlässig verursacht worden war (RGZ 117, 121 /124,7s 107, 357). In der weiteren Folge wurde angenommen, dass die Einrede der Arglist'auch erhoben werden kann, wenn der, der sich auf den Formverstoß beruft, wenn auch unabsichtlich, eine Haltung eingenommen hat, die mit seinem früheren Verhalten unvereinbar ist (RGZ 153, 59 £507) und wenn eine Partei, sei es auch unabsichtlich, die andere ’ zu dem Absehen vorn erforderlichen Abschluss eines formgültigen Vertrags veranlasst hat, indem diese darauf .annahm., formlose Vereinbarungen genügten (RGZ 157, 207 £209/)» Das Reichsgericht hat daran auch gegenüber den Angriffen von I.Iatthiessen (Deutsches 'Gernein-und Wirtschaftsrecht' 1938,
213; 1939, 223 und Anm in NJV 193.8, 2426 zu RAG vom 15» Juni
1938 RÄGr 10, 38 - gegen Matthlessen Stutzer in DGWR 1939 ?
219) festgehalten (RGZ 169, 65 /73/; 170, 203 /2047) . Hier ist die Frage der Nichtbeachtung 'von Formrnängeln allgemein dahin gestellt, ob es nach den Beziehungen der Parteien lind den gesamten Umständen des Falls Treu, und Glauben wider-' sprechen würde, Verträgsansprüche an dem Formmangel scheitern, zu lassen (über diese Entwicklung vgl auch Tasche in Jherings Jahrbücher 90, 107 - 111). Nach dem•2.Weltkrieg hat das Oberlandesgericbt Koblenz (Urteil vqm 23.Juni 1948 in DEZ 1949, 40 = HRE 2, 1) den Widerspruch Matthiessens wieder aufgenommen,, Die Rechtsprechung ist aber nicht ihm, sondern dem Reichsgericht'gefolgt (OGHZ 1, 217 = NJW 1949, 62 - MDR 1949, 31.5 OGH in NJW 1950, 25; 00G Stuttgart in HRE 2, 223) . Der Oberste Gerichtshof will allerdings den Einwänd der Arglist nur als Ausnahme zulassen, wenn'dar den Parteien auch bei nichtigem Vertrag gewährte'Rechtsschutz nicht ausreicht, vielmehr gerade die Verweigerung der dem Vertrag entsprechenden Erfüllung mit Treu und Glauben unvereinbar erscheint (ebenso OLG Frankfurt in NJW,1951, 422)* Auf denselben Standpunkt hat sich der erkennende Senat in einem Beschluss vom 16,Februar 1954 - V BLw 60/53 - (BGHZ 12, 286 /3047) gestellt, wobei er ausführte, in Wirklichkeit handle es sich hierbei nicht um die Berücksichtigung eines Einwands des Geschäftsgegners, mit dessen Hilfe die Berufung auf den Mängel der Form unwirksam gemacht werde, sondern um eine besondere Gestaltung des Falls, angesichts deren von Amts wegen dem'Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen sei (vgl weiter noch Beschluß vom 9.Februar 1955 VBLw 59/54).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Es handelt sich zwar nur darum, dass die Beklagte jahrelang ihre Siedlungsverträge mit den Siedlern nur privatschriftlich
abgeschlossen hat, ohne dass Anhaltspunkte vorlägen, daß sie bei den Siedlern irgendwie falsche Vorstellungen über die 1 otwendigkeit' der Einha 1 tung der I’orm hervorgerufen hä11e , Aber die Beklagte stand den rechtsunkundigen Siedlern mit der;: ganzen Gewicht ihres Ansehens gegenüber und sie hatte kraft des zwischen ihr und den Siedlern bestehenden Geschäfts besorgungsvertrags (vgl Stoll aaO S 9 u 10) den Siedlern gegenüber eine weitgehende Betreuungspflicht (vgl Nr 25 der Be-'Stimmungen 'über dieFörderung der Kleinsiedlung /KSB/ vom
14,September 1937 / 23»Dezember 1938). Die Siedler anderer.
sei.ts hatten zu ihr /das Vertrauen, dass sie wisse, wie diese Hechtsangelegenheiten zu behandeln seien, um die Siedler vor Schaden zu bewahren, dass sie auch den Willen habe, es recht zu machen und ihre Betreuungspflicht in einer Weise erfülle, die die Rechtsstellung der Siedler durch Beachtung der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Formvorschriften,'sicherstelle. Die Beklagte hat bisher den Einwand der Nichtigkeit nie erhoben, und es kann' den be-rechtigten Interessen der Siedler nur das entsprechen, daß der Klägerin die Erfüllung des Vertrags, nicht irgend ein anderer Rechi s beh elf aus einem nichtigen Vertrag gewährt wird» Wenn die Revision meint, von einem untragbaren Ergebnis könne in Anbetracht der mehrfachen' Bedenken gegen die Zulassung der Klägerin als Siedlerin nicht gesprochen werden, so liegt der
Verstoß gegen Treu und Glauben gerade darin, dass die Beklagte gegenüber dem Vertrauen des Siedlers, nun eine gesicherte Rechtsstellung erlangt zu haben und entgegen ihrer Pflicht, dem Siedler eine solche Rechtsstellung zu verschaffen (Nr 36 KSB), sich die Möglichkeit offen gehalten hat und weiter offenhält, den Vertrag tatsächlich in der Schwebe und es jahrelang in ihrem Belieben zu lassen-, ob sie den Vertrag erfüllen oder seine Nichtigkeit geltend machen will, und daß sie sich beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten'und son stigen Streitigkeiten auf diese Möglichkeit berufen kann und berufo.
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2, Ds.s Berufungsgericht hat weiter ausgeführt ; Die Beklagte könne mit dem Einwand nicht mehr gehört werden, die Klägerin habe selbst auf ihre hechte aus dem Vertrag verzichtet» Dieses Vorbringen werde sowohl nach § 129 III als n ach §§ 279 II, 27 2 ZPO a1s verspätet zurückgewiesen. Dieser .Einwand sei erstmals im ersten Verhandlungstermin' in zweiter Instanz am 2.Juni 1935 vorgetragen worden. Trotz Aufforderung der Klägerin im Schriftsatz vom 6.Juni 1953 (Bi 76 GA) habe die Beklagte ihr Vorbringen nicht näher begründet» Die Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten hätte also eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens herbeige-fübrt.
Die Revision hält die Zurückweisung des Vorbringens als v erspat et nicbt für gerech tf er'tigt. Sie weist d arauf hih, 1 er Verzicht der Klägerin auf die Siedlerstalle zugunsten der .'Familie Ditter sei in den Akten der landeskreditanstalt und in dem dem Gericht vorgelegten Schriftwechsel der Parteien mehrfach behandelt worden» '.Diese Schriftstücke seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Einwand des Verzichts sei Im Termin vom 2»Juni 1953 erhoben worden und im Termin vorn. 1 „September 1933 hätte das .Schreiben vom 1 „Dezember 1947 , in dem die Beklagte von einem Tausch, mit den. Eheleuten 'tiWHKRB spreche, vorgelegt und der in der Sitzung anwesende Zeuge Bl MBMfc und die Klägerin zu der Frage . des Verzicht gehört werden können. Die Revision rügt dabei
a u c h die V e r 1 e t z u n g des 139 Z ? 0»
Weder aus den Gründen des Berufungsgerichts noch aus der
I: e v i s 1 o n s b e g r ü n d u n g e r g i:: t s i c h , w o 1 c Ir e s V o r b r i n g e n d e r B e -klagten eigentlich zurückgewiesen worden ist. Der Einwand des Verzichts ist ersmals in der mündlichen Verhandlung vorn 2»
Juni 1953 erhoben worden, aber offenbar 1st zur tatsächlichen Begründung dieses Einwands jedenfalls nicht mehr vor-m um;' n ■ ;#gno A ' '
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getragen werden, als was sich aus den Akten der Württember-...
gischen Landeskreditanstalt als Schiedsgutachterstelle und aus dem vorgsiegten Schriftwechsel ergibt. Das,, auf was die Revision in diesem Zusammenhang hinweist, ist auch im Berufungsurteil erörtert. Trotz der Aufforderung der Klägerin im Schriftsatz vom 6, Juni 1953 hat die Beklagte bis zu dem 'Termin vom 1.September 1953 schriftsätzlicli nichts über die Frage des Verzichts vorgetragen. Es käme also darauf an, was im Termin vom 1,September 1953 mündlich vorgetragen wurde. Erst daraus könnte entnommen werden, ob die Behandlung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte.
'Da aus dem Tatbestand des Berufungsurteils über einen solchen Bortrag nichts zu entnehmen ist. muss davon ausgegangen wer-den. dass, die Beklagte im letzten Termin nichts weiteres vorgetragen hat. Ein Verstoss gegen § 139 ZPO liegt nicht vor.
Die ..Beklagte war .durch einen; Rechtsanwalt vertreten,, dieser v/-hatte selbst im Termin vom 2.Juni 1953 die Frage des Verzichts aufgeworfen. Er ist zwar nicht, durch eine Frage des Berichts, aber durch den Gegner aufgefördert worden., sich weiter darüber zu erklären,. Unter diesen Umständen bedurfte es eines Hinweises durch das Gericht, im Sinne -des § 139 ZPO im Termin vom 1,September 1953 nicht mehr. Der Entscheidung des .Berufungsgerichts konnte also nur der Inhalt der Akten
der Landeskreditansta.lt und der Korrespondenz .sowie die Er.
klärung, dass-die Beklagte sich auf den: angeblichen Verzicht der Klägerin stützen -wolle, zugrunde gelegt werden. Eine Entscheidung über dieses Vorbringen war ohne Verzögerung möglich.
E i r e B i ;i r ü c k w e i s u n g d i e s e s V o r b r .1 n g e n s w a r d a 1) e r a 11 e r d i n g s nicht gerechtfertigt;, liegt aber in Wahrheit gar nicht vor; denn das Berufungsgericht bringt deutlich zu dem Ausdruck, daß der Inhalt der Akten ohne weiteres Vorbringen und Beweisantritte seitens der Beklagten es nicht möglich macht, einen Verzicht oer Klägerin festzustellen. Die Ausführungen des Berufungs-r.;eri ckts siena also dahin zu verstehen, dass der Einwand des Verzichts aus sachlichen Gründen habe zurückgewiesen werden
müssen. Gegen diese Feststellung bestehen keine Bedenken
3. Das Berufungsgericht erörtert weiter, der frühere Ehemann der Klägerin .habe nicht ohne Zustimmung der Beklagten auf sein Recht aus dem Vertrag -versiebten können„• Ein ■einseitiger Verzicht wäre allenfalls möglich gewesen, wenn es sich um ein Aufgeben einer Anwartschaft auf ein in Zukunft entstehendes Recht, nicht eines betagten Anspruchs auf ' Übereignung des Grundstücks handeln würden Das könne aber dahingestellt bleiben, denn der Träger-Siedler-Vertrag begründe auch Pflichten, von denen sich der Ehemann der Klägerin nicht habe einseitig lossagen können. Das sei aber auch nicht geschehen. Die Beklagte habe wiederholt erklärt, sie könne die Siedlerstelle auf die Klägerin nicht übertragen', solange die Zustimmung des Ehemanns nicht vorliege. Damit habe sich die Beklagte bereit erklärt, den Ehemann SflB aus dem Vertrag zu entlassen. Ein daraufhin erfolgter Verzicht' .des.Ehemanns stelle also die Annahme des durch die Klägerin vermittelten Angebots der Beklagten dar, den mit ihm geschlossenen Vertrag aufzubeben. Diese Erklärung habe nicht der Form dies § 313 BGB bedurft.
Die Beklagte könne also nicht geltend machen, der Verzicht sei ohne ihr Einverständnis erfolgt, jedenfalls könne sie heute ihre Zustimmung .nicht mehr versagen , nachdem sie den Verzicht zunächst ausdrücklich verlangt habe.
Der Verzicht des Ehemanns BIÜB habe die Rechte der Klä-gerin nicht beeinträchtigt. Zwar hätten in § 13 des fräger-Siedler-Vertrages beide Eheleute die Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner übernommen, mit der Maßgabe, daß Tatsachen, die auch nur hinsichtlich eines der Gesamtschuldner vorliegen oder ein treten, für und gegen .jeden von ihnen wirken. Diese Bestimmung beziehe sich aber nur auf die Stellung der früheren Eheleute. SflHpals Schuldner. Soweit es
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sich jedoch um ihre Stellung als Gläubiger, hier den Verricht auf das Abwart schaftsrecht handle, 'bleibe es bei der allgemeinen Regel des § 432 Abs 2 BGB, dass eine Tatsache,
die nur in der Person eines der Gläubiger eintrete, nicht für und gegen die anderen Gläubiger wirke. Ausserdem habe die Beklagte durch ihr Angebot, den Ehemann aus dem Vertrag ■zu entlassen, .sich damit einverstanden erklärt, dass dieser Verzicht nicht gegen die Klägerin wirke. § 13 wäre also durch spätere Vereinbarung ohnehin ausgeschlossen worden. Aus der Entlassung des Ehemanns und der wiederholt erklärten Bereitschaft der Beklagten, die Siedlerstelle gegebenenfalls auf Frau .JBliliij allein zu übertragen, folge weiter, daß auch § 432 Abs 1 BGB nicht mehr anzuwenden'sei.
Pie Revision hat insoweit Angriffe nicht erhoben. Ein Rech'tsverstoss ist nicht zu erkennen.
4« Das Berufungsgericht .fährt fort, die Beklagte habe gemäss § 11 des Träger-Siedler-Verträgs unter den Voraussetzungen der §§ 553, 554 BGB fristlos und aus einem wichtigen Grund unter. Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen können. Das■ Vorliegen der Voraussetzungen der U; 553 auu 55'" BGB behaupte die Beklagte selbst nicht. Sie glaube aber, daß mine Reihe anderer Gründe gegeben sei.
Soweit die Kündigung auf solche Gründe gestützt werde,
'Die schon der dVürttembergischen Landes kr e d i t ans tab t bei Er-3 ‘? 'G tur;g d e f; 3 chi edsg:n ta c 1) tens be 1aiint ge\ves en s ei en ,, s e i das Berufungsgericht an dieses Gutachten gebunden, sofern ni"ht besondere Gründe eine abweichende Beurteilung erforderten , insbesondere das Ergebnis nicht im Sinne des § 319 BGB als offenbar unbillig zu bezeichnen sei.
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Die Beklagte könne sich also nicht darauf berufen, daß die Klägerin die Siedl erstelle schlecht bewirtschafte und.
angeblich in "wilder Ehe" lebe. Es könnten auch'’ die Gründe nicht herangezogen werden, auf die das Schiedsgutaebten nicht ausdrücklich eingegangen sei, die aber bei Erstat-tung des Gutachtens aktenkundig gewesen seien. Hier handle es sich um den etwaigen Wechsel der Staatsangehörigkeit der Klägerin und. darum, dass ihr früherer Ehemann die Siedlung nicht mehr bewohne,.
Eie in Österreich geborene und in erster und zweiter Ehe mit einem Österreicher verheiratete Klägerin sei ohne Zwei--;fel nach dem österreichischen Gesetz, über die Überleitung ' in :'di e österreichische /Staat sbürger schaf t' vom 10 „ Juli 1945 seit 27.April 1945 wieder Österreicherin. Fraglich sei jedoch, ob sie daneben die im Jahre 1938 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten oder wieder verloren habe.
Das könne aber dahingestellt bleiben; Selbst wenn die Klägerin heute nur noch die österreichische Staatsangehörigkeit hätte, käme aus diesem Grund eine Kündigung nicht in Betracht. Auch wenn nach Ziff 5 I- der. IC1 ein sied lung sbe Stimmungen nur "deutsche Eeicbsangehörige" als Siedler hätten zugelassen werden können und der Verlust der deutschen Staats angehörigkeit auch heute noch einen Umstand im Sinne des § Ildes Vertrags darstellen könnte, so könnte dies dann nicht der Fall sein, wenn der Verlust der deutschen Staatsangehc-rigkeit nicht auf dem freien Entschluss des Siedlers, sondern allein auf dem Ablauf des politischen Geschehens beruhen würde,. . '
■ Eie Revision geht davon aus, dass die Klägerin Österreicherin sei’ und ausser der österreichischen nicht auch noch . die’ deutsche Staatsangehörigkeit besitze, während, die Klä-gerin geltend macht,; sie -sei deutsche Staatsangehörige. Die. Revision meint weiter, nach Ziff 1, 4, 5 und 36 der Bestimmungen über die' Förderung der Kleinsiedlung müssten die
Siedlerfamil'ien Reichsangehörige sein, und es sei rechts-irrig, wenn das Berufungsgericht 'meine,/ der Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit, der auf dem .Ablauf des poll..
tischen -Geschehens beruhe, sei kein wichtiger Kündigungs-grund„ Bas Schiedsgut,achten der Iandeskreditanstalt habe ö e n W e c h s e i d e r S t a a 1: s a n g e h ö r i g k e i t n 1 c h t .''er-Ö r t e r t, a b e r se 1 bst wenn dies der Pa 11 ware,; könnte. un<3 trrüsste diesecs Gutachten vom ordentlichen Gericht nachgeprüft werden, wenn besondere Gründe eine vom Schiedsgutackten abweichende Beurteilung erforderten . las Hi ndernis der fehl.enden Btaatsan-gebörigkeit stehe dem nlagsrsprach auch unabhängig von der Bändigung in Weg,,
Mit dieser Einwendung vermag die Kevisior nicht durohzu-
dringen.. Es ist richtig, dass die krage, ob gebürte ge Oster-
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reicher,, die im Zeitpunkt der Wieaerererdlung der Republik Österreich im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland lebten und. hier geblieben sind, , auch’ hoch die deutsche Staatsangehörigkeit neben der österreichischen, deren Be- ■ sitz unterstellt sein mag (BVerwG in UW 1955, 3 5 fyrj) , besitzen, umstritten ist und dass dabei -insbesondere dj/g-Auffassung der Gerichte (BGHZ 3, 178; BVerwG .in. NJW 1955 / 35; vgl dazu auch die ablehnende Anmerkung von Jerusalem) und die zehnjährige Praxis der deutschen Staatsangehörigkeitsbehörden ("Deutsche Gesetzgebung", die Arbeit der Bundesorgan 1955 5 11 ) auseinandergehen. Ihm diese Frage zu bereinigen, har die loundesregierung dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Berelnigung deutsch-österreiehj scher Staatsangehörigkeitsfragen zugeleitet ("Deutsche Gesetzgebung" 1955.
S 11i NJW 1955, 134). In diesem Entwurf ist vorgesehen, daß die Verordnungen über die deutsche Staatsangehörigkeit im Land Österreich vom 3.Juli 1938 (RGBl I, 790) und vom 3c.
Juni 1939 (RGBl I, 1072) mit Wirkung vom 27.April 1945 aufgehoben- werden sollen und dass, wer nach diesen Bestimmungen
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die deutsche Staatsangehörigkeit am 27.April 1945 besessen hat, sie mit Ablauf dieses Tages verloren hat. jD^rfb’t
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Betroffenen soll aber das Hecht Vorbehalten bleiben r cli if KVb .
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deutsche Staatsangehörigkeit durch blosse Erklärung
den Zeitpunkt ihres Vexiusts wieder zu erwerben, wenn sie den dauernden Aufenthalt seit dem 27.April 4945 im Gebiet des deutschen Reichs nach dem Stand vom 31 -.Desember ‘1937
h a o e n.
Dem Berufungsgericht ist aber darin beizustimmen, daß es auf die trage, ob die Klägerin aus staatspolitischen Gründen etwa die Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik .deutsch land verloren hat, nicht an kommt„ Der Begriff der F.eichsangehö r i g k e i t irr; Sinne der ./Bestimmungen über die Forderung der Kleinsiedlung (KSB) vom 14.September 1937 -23.Dezember 1938 ( RABl 1937 I, 227, 252 und 1939 1, 13) kann nieb; ohne weiteres mit der Staatsangehörigkeit ‘in ' dBundesrepuoli k Deutschland gleichgestellt werden. Er vcbcur' viermehr einen viel' weiteren Kreis von Personen, und beim Verlust der Eeichsangehörigkeit hat man im Jahre 1938 an ganz andere Fälle gedacht als an den Verlust durch grundlegende Änderung der stäatsrech.tlichen Verhältnisse In einer Zeit, in der dem deutschen Volk Öler Aufgabe ge-i stellt ist, eine ungeheuer grosse Zahl cieut sch stämmiger Flüchtlinge in das Volksganze einzugiiedern und ihnen in be ui schiene ertrag li ob e L sbens v erhältniss e zu versch affen würde es eine unerträgliche Härte sein, Personen, die zur 2eit des3Abschlusses des Träger-Sied1er-Vertrags Heicbs- -' angehörige wären und’0auch nach dem verlorenen Krieg in’ der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz-und damit hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen beibehielten, Deutschland also die Treue hielten, dadurch zu bestrafen, daß man den aus staatspolitischen Gründen sich ergebenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als wichtigen Grund für*
die Kündigung des Siedlervertrags ansehen würde,
Da dieser Einwand sachlich unbegründet ist, kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, nachdem die Württera-bergi'sche Landeskreditanstalt als Schiedsgutachterstelle das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung verneint hat, im Verfahren vor dem Prozeßgericht überhaupt noch weitere Kündigungsgrunde geltend machen konnte, und wenn diese Frage zu bejahen ist, ob die Parteien darauf verzichten könnten, die Frage der Zulässigkeit' der Kündigung wegen dieser neu vorgebrachten Gründe nocheinmal der Schiedsgutachterstelle vorzulegen,
.5» Das Berufungsgericht hat die weiteren Einwande der Beklagten erörtert und für unbegründet erklärt,' der Ehemann smmi sei verpflichtet gewesen. die Kleinsiedlung selbst zu bewohnen Und die Verletzung dieser Pflicht könne auch der Klägerin gegenüber einen■Kündigungsgrund abgeben, ferner ein Hecht' zur Kündigung könne aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Ehemann Sttiely seine Arbeitsstelle bei der Eirtnä ScBBBB aüfgegebbn habe, .
Die Revision hat dagegen Einwendungen nicht erhoben und es ist insoweit auch kein Pechtsverstoss zu erkennen, .
Das Berufungsgericht hat dann die von der Klägerin geleisteten Zahlungen erörtert.und kommt zu dem Ergebnis, die Schuld der Klägerin sei, am 21,Juni 1948' in vollem Umfang erloschen gewesen. Es hat weiter aüsgeführt, obwohl die Vertragsurkunde nicht mehr vorhanden sei, sei das Berufungsgericht auf Grund der Auskunft des Grundbuchamts Sj
über
die
sonstigen Grundstücke auf dem Rehnenhof und
auf Grund des Schriftwechsels überzeugt, daß auch zwischen den Parteien die Ausgabe des Grundstücks als Heimstätte vereinbart worden sei. Die Klage habe daher nur bezüglich des
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in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrags,der als sachdienlich zuzulassen gewesen sei, Erfolg haben können.
Die Revision hat gegen diese Ausführungen Einwendungen nicht erhoben..Ein Eechtsverstoss ist insoweit nicht zu erkennen, •
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Die Revision ist daher unbegründet und war auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen,.
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