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BGH · 9 U 1838/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 9 U 1838/08

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
DresdenZPOBeschwerdeverfahrensKrügerAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 108/09
vom 7. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Dresden - Az. 9 U 1838/08 vom 19.05.2009; LG Chemnitz - Az. 2 O 5044/04 vom 17.10.2008;
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 762.524,06 €.
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub