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BGH · V ZR 107/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 107/76

BGB §§ 128, 119; BeurkG § 13; ZPO § 415 Der Wirksamkeit einer in eine notariell beurkundete Erklärung aufgenommenen Klausel steht nicht ohne weiteres entgegen, daß der Notar die Klausel eingefügt und der Erklärende sie bei der Verlesung durch den Notar überhört hatte. Erst eine Irrtumsanfechtung kann zur Nichtigkeit der Klausel führen (Abweichung von den BGH-Urteilen Rpfleger 1957, 110 und LM ZPO § 415 Nr. 5 sowie den RG-Ur-teilen RGZ 50, 420; WaraRspr 1908 Nr. 681 u. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. "Die Eigentümer übernehmen für den Eingang des Kapitals und der Zinsen die persönliche Haftung als Gesamtschuldner. KG und der Beklagten die Anfechtung ihrer Erklärung vom 25. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, entgegen dem Schlußsatz der notariellen Urkunde, liege hinsichtlich der auf die Übernahme der persönlichen Haftung gerichteten Klausel keine Genehmigungserklärung der Klägerin vor, da sie - was das Berufungsgericht für erwiesen hält - bei Verlesung der notariellen Urkunde diese zuvor nicht besprochene Klausel überhört und die Urkunde in der Vorstellung genehmigt habe, sie enthalte lediglich den zur Kenntnis genommenen Teil der Vereinbarung. RGZ 50, 420; WamRspr 1908 Nr. 681; SeuffArch 72 Nr. 21) und auch der bisherigen des erkennenden Senats (Urteil vom 22. Nach dieser Ansicht steht einer Vertragspartei gemäß § 415 Abs. 2 ZPO nicht nur der Beweis offen, sie habe die beurkundete Erklärung nicht abgegeben, sondern des weiteren auch der Beweis dafür, die Partei habe entgegen der Protokollierung die Erklärung nach der Verlesung mangels Kenntnisnahme nicht genehmigt. Nach der Gegenmeinung liegt bei Verlesung der von der genehmigenden Person überhörten Erklärung der objektive Erklärungstatbestand vor; die Genehmigung und Unterzeichnung decke nach ihrem objektiven Sinn die vorgelesene Unterschrift; die Unwirksamkeit könne dann aber nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, vor allem nach dessen Anfechtungsvorschriften herbeigeführt werden (vgl. Nach § 415 Abs. 1 ZPO begründen Urkunden, die von einem Notar in der vorgeschriebenen Form aufgenommen und über eine vor dem Notar abgegebene Erklärung errichtet worden sind, vollen Beweis des beurkundeten Vorganges. Im vorliegenden Fall hat nun zwar die Klägerin vor oder bei Errichtung der Urkunde nicht geäußert, sie wolle für den GrundSchuldbetrag auch persönlich haften. Ihr ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Urkunde mit der die Übernahme der persönlichen Haftung betreffenden Klausel vorgelesen worden. Die Klägerin hat hiernach erklärt, sie sei mit dem ihr verlesenen Inhalt der Urkunde einverstanden. Sollte das objektiv Erklärte mit dem Willen der Erklärenden nicht übereingestimmt haben (war sie also über den Inhalt der Erklärung im Irrtum oder wollte sie eine Erklärung dieses Inhalts Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß im Falle einer öffentlichen Urkunde das Auseinanderfallen von - objektiver - Erklärung und wirklichem Villen des Erklärenden anders als nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen wäre. 4. Liegt damit aber eine den Inhalt der verlesenen Urkunde deckende Genehmigungserklärung der Klägerin vor, so kommt es für die Wirksamkeit der Übernahme der persönlichen Haftung auf den Erfolg der von der Klägerin erklärten Anfechtung an. Da die Klärung der Voraussetzungen für eine Anfechtung weitere tatrichterliche Feststellungen und Würdigungen erfordert, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 415 ZPO
NotarAnfechtungKlauselErklärungVerlesungZPOKlägerinUrkunde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB §§ 128, 119; BeurkG § 13; ZPO § 415
Der Wirksamkeit einer in eine notariell beurkundete Erklärung aufgenommenen Klausel steht nicht ohne weiteres entgegen, daß der Notar die Klausel eingefügt und der Erklärende sie bei der Verlesung durch den Notar überhört hatte. Erst eine Irrtumsanfechtung kann zur Nichtigkeit der Klausel führen (Abweichung von den BGH-Urteilen Rpfleger 1957, 110 und LM ZPO § 415 Nr. 5 sowie den RG-Ur-teilen RGZ 50, 420; WaraRspr 1908 Nr. 681 u. SeuffArch 72 Nr. 21).
BGH, Urt. v. 28. April 1978 - V ZR 107/76 - OLG München
LG Augsburg
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 107/76	URTEIL	Verkündet am
		28. April 1978 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der C(__
Vorstan< Engelbert Heinz N( Raban Frhr. Str.
v.
AG»gesetzlich vertreten durch den f	Peter	D(PM»	Roberi
 rolfgang Jfl|» Götz
 Armin RflIHIf Jüri Jürgen T{
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Hausfrau Marie-Luise
 str. m
geb. RJH» G
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
i
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin und ihre Brüder Dr. Otto RflB und Eckart RflB waren Eigentümer eines Hausgrundstücks in
 Dr* Otto RfBwar außerdem persönlich haftender Gesellschafter der Firma Hermann H^BKG, die Klägerin und ihr Bruder Eckart waren Kommanditisten dieser Gesellschaft. Mit notarieller Urkunde vom 25. Juni 1969 bestellten die Geschwister zugunsten der Firma Hermann R^| KG eine Grundschuld in Höhe von 200 000 DM an ihrem Hausgrundstück. Die Urkunde enthält u.a. folgende Klausel:
 
"Die Eigentümer übernehmen für den Eingang des Kapitals und der Zinsen die persönliche Haftung als Gesamtschuldner. Die Eigentümer unterwerfen sich auch hinsichtlich dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr Vermögen."
Die Klägerin erhielt eine Ausfertigung der Urkunde.
Im November 1969 trat die Firma Hermann Rd| KG die Grundschuld "samt Zinsen und Nebenleistungen" an die Beklagte ab. In der Zwangsversteigerung des Haus-grundstücks fiel die Grundschuld aus. Die Beklagte ließ sich eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde "bezüglich des Grundschuldkapitals und der Zinsen" erteilen und stellte diese der Klägerin am 7. April 1971 zu. Mit Schreiben vom 13. April 1971 erklärte die Klägerin gegenüber ihren Brüdern, der Firma H.	KG	und	der
 Beklagten die Anfechtung ihrer Erklärung vom 25. Juni 1969 wegen Irrtums, soweit sie eine persönliche Haftung übernommen und sich dieserhalb der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Aufgrund der vorangegangenen Erklärung ihres Bruders Dr. Otto	habe	sie	bei	der
 notariellen Beurkundung angenommen, sie stimme nur einer Grundschuldbestellung zu und übernehme keine persönliche Haftung. Der Notar habe einen bereits fertiggestellten Vertragsentwurf verlesen, in den er ohne Auftrag die Bestimmung über die Übernahme der persönlichen Haftung eingefügt habe. Auf diese Einfügung sei nicht besonders hingewiesen worden. Die Verlesung sei so schnell und undeutlich erfolgt, daß sie die Bestimmung überhört habe.
 
/
Die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde hinsichtlich der Übernahme der persönlichen Haftung als Gesamtschuldnerin für unzulässig zu erklären. Die Klage war in den beiden Vorinstanzen erfolgreich. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, entgegen dem Schlußsatz der notariellen Urkunde,
«Vorgelesen vom Notar, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben”,
liege hinsichtlich der auf die Übernahme der persönlichen Haftung gerichteten Klausel keine Genehmigungserklärung der Klägerin vor, da sie - was das Berufungsgericht für erwiesen hält - bei Verlesung der notariellen Urkunde diese zuvor nicht besprochene Klausel überhört und die Urkunde in der Vorstellung genehmigt habe, sie enthalte lediglich den zur Kenntnis genommenen Teil der Vereinbarung. Auf die Irrtumsanfechtung komme es daher nicht an.
 
II.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision sind begründet:
1.	Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht allerdings der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl.
 RGZ 50, 420; WamRspr 1908 Nr. 681; SeuffArch 72 Nr. 21) und auch der bisherigen des erkennenden Senats (Urteil vom 22. Februar 1956 - V ZR 114/54 - Rpfleger 1957, 110; Urteil vom 22. Juni 1965 - V ZR 55/64 - LM ZPO § 415 Nr. 3) sowie der Meinung eines Teils der Literatur (vgl. Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 122 III 2 a; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 415 Anm. EI). Nach dieser Ansicht steht einer Vertragspartei gemäß § 415 Abs. 2 ZPO nicht nur
 der Beweis offen, sie habe die beurkundete Erklärung nicht abgegeben, sondern des weiteren auch der Beweis dafür, die Partei habe entgegen der Protokollierung die Erklärung nach der Verlesung mangels Kenntnisnahme nicht genehmigt. Einer Anfechtung der - nicht vorliegenden - Genehmigungserklärung wegen Irrtums bedarf es nach dieser Meinung nicht.
2.	Nach der Gegenmeinung liegt bei Verlesung der von der genehmigenden Person überhörten Erklärung der objektive Erklärungstatbestand vor; die Genehmigung und Unterzeichnung decke nach ihrem objektiven Sinn die vorgelesene Unterschrift; die Unwirksamkeit könne dann aber nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, vor allem nach dessen Anfechtungsvorschriften herbeigeführt werden (vgl. hierzu Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO
f
 
19. Aufl. § 415 Anm. Ill 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 36. Aufl. § 415 Anm. 4).
3.	Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an der in seinen oben bezeichneten Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht vertretenen Auffassung nicht mehr fest.
Nach § 415 Abs. 1 ZPO begründen Urkunden, die von einem Notar in der vorgeschriebenen Form aufgenommen und über eine vor dem Notar abgegebene Erklärung errichtet worden sind, vollen Beweis des beurkundeten Vorganges.
Gemäß § 415 Abs. 2 ZPO ist demgegenüber nur der Beweis zulässig, Maß der Vorgang unrichtig beurkundet sei".
Im vorliegenden Fall hat nun zwar die Klägerin vor oder bei Errichtung der Urkunde nicht geäußert, sie wolle für den GrundSchuldbetrag auch persönlich haften. Ihr ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Urkunde mit der die Übernahme der persönlichen Haftung betreffenden Klausel vorgelesen worden. Die Klägerin hat auch die Genehmigung erteilt und die Urkunde eigenhändig unterschrieben. Der "Vorgang" des Verlesens, der Genehmigung und des Unterschreibens ist damit in Übereinstimmung mit dem wirklichen Geschehen beurkundet worden. Die Klägerin hat hiernach erklärt, sie sei mit dem ihr verlesenen Inhalt der Urkunde einverstanden. Sollte das objektiv Erklärte mit dem Willen der Erklärenden nicht übereingestimmt haben (war sie also über den Inhalt der Erklärung im Irrtum oder wollte sie eine Erklärung dieses Inhalts
 
nicht abgeben), so kann nur eine erfolgreiche Anfechtung nach § 119 BGB zur Unwirksamkeit der Erklärung führen,
§ 415 ZPO steht dem nicht entgegen. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß im Falle einer öffentlichen Urkunde das Auseinanderfallen von - objektiver - Erklärung und wirklichem Villen des Erklärenden anders als nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen wäre.
Der vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 50, 420 erörterte Wortlaut des § 367 in der Fassung des dem Reichstag vorgelegten Entwurfs der Zivilprozeßordnung,
 Hder Beweis der Unrichtigkeit des Inhalts
 ist zugelassen”,
ist nicht Gesetz geworden. Der an die Stelle des § 367 des Entwurfs getretene § 330 erhielt vielmehr die jetzige Fassung des § 415 ZPO. Schon deshalb kommt es nicht darauf an, ob nach der ersten Fassung in Verbindung mit der beigefügten Regierungsbegründung der erklärenden Person der Beweis offensteht, sie habe entgegen der Protokollierung die Erklärung nach der Verlesung mangels Kenntnisnahme nicht genehmigt. Die Gesetz gewordene Fassung stellt nach Wortlaut und Sinn nur auf die Richtigkeit des beurkundeten Vorganges - d.h. also insbesondere: ob überhaupt eine Erklärung abgegeben worden ist, ob die beurkundete Erklärung verlesen und genehmigt worden ist - ab.
Ob die Genehmigung der verlesenen Erklärung mit dem Willen des Erklärenden übereinstimmt, hat nichts mit der Richtigkeit des Beurkundungsvorganges zu tun. Es ist auch kein Bedürfnis dafür ersichtlich, den Irrtum über den Inhalt der verlesenen und genehmigten Urkunde sowie über den
 
Inhalt der Genehmigungserklärung selbst im Rahmen des § 415 ZPO anders als bei sonstigen, nicht in öffentlichen Urkunden enthaltenen Willenserklärungen zu beurteilen. Im Gegenteil würde die entgegenstehende Auffassung zu einer bedenklichen Aufweichung der Bestandskraft öffentlicher Urkunden gegenüber privatschriftlichen Erklärungen führen.
4.	Liegt damit aber eine den Inhalt der verlesenen Urkunde deckende Genehmigungserklärung der Klägerin vor, so kommt es für die Wirksamkeit der Übernahme der persönlichen Haftung auf den Erfolg der von der Klägerin erklärten Anfechtung an. Da die Klärung der Voraussetzungen für eine Anfechtung weitere tatrichterliche Feststellungen und Würdigungen erfordert, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hill	Frau Richterin am	Hagen
 Bunde sgerichtshof Dr. Eckstein ist beurlaubt und kann nicht unterschreiben.
Hill
 Linden
Vogt