Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte beruft sich auf frühere Verträge, die zwischen ihr und dem Landesverband des Regierungsbezirks Wiesbaden schon 1927 und 1929 über die Benutzung der hier in Anspruch genommenen Wegestrecke abgeschlossen v/orden sind: Hauptvertrag vom 10./14. März 1942 und das Widerrufsschreiben des Landesbauamts Idstein vom 23, April 1963 sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils wieäergegeben. Das Wegebenutzungsrecht der Beklagten ist gemäß § 8 Abs.10 des Eundesfernstraßengesetzes - FStrG - nach bürgerlichem Recht zu beurteilen, da es den Gemeingebrauch nur für kurze Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung beeinträchtigt. Diese Vorschrift unterstellt die gesamten Rechtsbeziehungen, wie sie bei einer derartigen Inanspruchnahme der Straße zwischen den Beteiligten entstehen, dem bürgerlichen Recht (BGHZ 37, 353, 355; Urteile des Senats vom 15. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Rechtsvorgänger der Klägerin als damaliger Straßeneigentümer in dem Hachtragsvertrag III vom 29. März 1942, auf den sich die Klägerin zur Begründung eines ihr darin einge- räumten Widerrufsrechts stütze, führt das Berufungsgericht aus, sei demgegenüber nicht eindeutig (S« 26 BU unten), vielmehr im Hinblick auf die Streichungen in den §§ 11 und 13 der als Vertragsbestandteil beigefügten "Bedingungen für Leitungen in Reichsstraßen" unter Berücksichtigung aller für eine Auslegung geeigneten Umstände mehrdeutig. Die Beklagte habe sonach auf Grund der Unwiderruflichkeit des Wegebenutzungsrechts eine Rechtsposition erworben, die der eines dinglich Berechtigten insoweit gleichkomme, als § 1023 Abs. 1 BGB wegen des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Grundgedankens entsprechend anzuwenden sei. Marz 1942 und den Bedingungen für Leitungen in Reichsstraßen, die nach § 10 des Vertrags im übrigen gelten sollten, bezüglich der Widerruflichkeit des Wegebenutzungsrechts einen Widerspruch, der seines Erachtens zur Mehrdeutigkeit des gesamten Vertrags führe. Es hätte sich jedoch, wie die Revision zutreffend hervorhebt, mit der Feststellung der Mehrdeutigkeit des Vertrags nicht begnügen und alsdann auf die Beweislaot der Klägerin abheben dürfen, sondern diesen Vertrag, ausgehend von seinem Wort sinn, unter. Für eine Bev/eislast ist nur hinsichtlich der tatsächlichen Behauptungen Raum, aus denen auf den Willen der Vertragsparteien Schlüsse gezogen werden können (BGH LM BGB § 133 (B) Hr. 1; § 242 (A) Kr. 7; BGHZ 20, 109, 111; BGB RGRK 11. Dem kann nicht gefolgt 'werden; denn § 15 der Bedingungen enthält eine zusätzliche Bestimmung über die Art und ‘weise der Zahlung, die zwar im Hinblick auf § 270 BOB überflüssig sein mochte, aber in § 8 des Vertrags nicht zu dem Ausdruck gebracht ist. Alle au 13erverträglichen Umstände, die das Berufungsgericht zur Begründung der Mehrdeutigkeit des Vertrags heranzieht (Abweichungen vom Runderlaß Nr. 12/37 des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen, die schon 1929 erbrachten Gegenleistungen der Beklagten für die unwiderrufliche Einräumung von Wegebenutzungsrechten, die Nichterwähnung der Änderung in den Begleitschreiben beider Vertragsparteien, einzelvertragliche Abänderung nur durch ein einziges von mehreren landesstraßenbauämtern), lassen zwar das Nachgeben der Beklagten in diesem Punkt wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheinen, brauchen jedoch nicht den im schriftlichen Vertrag niedergelegten Inhalt der beiderseitigen Willenserklärungen in Frage zu stellen. Ob der Träger der Straßenbaulast oder der Nutzungsberechtigte die Kosten der Verlegung tragen muß, hängt in beiden Fällen mangels einer gesetzlichen Regelung in erster Linie vom Inhalt der gesamten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Rechtsvorglinger der Klägerin ab. Februar/4- März 1929 von entscheidender* Bedeutung sein, da die seinerzeitige Abänderung schon nach der Einleitung zu dem Nachtrag III in Anpassung an diesen Rahmenvertrag erfolgt ist. März 1942 wurde dagegen nach seiner Vorbemerkung geschlossen, weil eine Überprüfung der bisherigen Verträge in Ausführung des Neuregelungsgesetzes den Abschluß dieses Vertrags erforderlich gemacht habe. Landesstraßenbauamt in einem einzelnen Vertrag für erforderlich erachtet wurde und ausweislich der Korrespondenz keine der vertragschließenden Parteien dieser Änderung eine Bedeutung beigeme.ssen hat, ist nicht ausgeschlossen, daß der Passung in § 1 jedenfalls in der Sicht der Beklagten keine Wirkling hinsichtlich der Kosten einer im Zuge des Straßehauobaues erforderlichen Hohrverlegung zukommen sollte, soweit über solche Kosten - was, wie dargelegt, durch Auslegung zu ermitteln ist -schon im Nachtrag III eine grundsätzliche Regelung entsprechend der Vertragsregelung von 1929 getroffen worden sein sollte. Die Sache ist deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 133 c, 157 Ga Zur Auslegung von Gestattungsverträgen zwischen Straßeneigentümer und Versorgungsunternehmen. BGH Urt. v. 1B. Dezember I960 - V ZR 107/67 OLG Frankfurt LG Frankfurt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZH 107/67 URTEIL Verkündet am 18. Dezember I960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter• Rechtsanwalt 2 7 ) \ <4 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 196ö unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Blattern, Hill, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. April 196? aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bundesrepublik hat auf Grund der Planfeststellung vom 14. März 1963 die Bundesstraße 8 ausgebaut; dementsprechend verlegte die Beklagte ihre dort seit 1922 befindlichen Gasleitungen im Abschnitt Bau-kilometer 2,4 + 37 bis Baukilometer 3*3 + 23 ( = 686 Meter). Die Kosten in Höhe von 60 497,22 DM, davon 20 801,22 DM für Erdarbeiten und Verlegung, 39 696 DM für Material, hat die Klägerin unter Vorbehalt der Rückforderung vorgelegt. Sie steht auf dem Standpunkt, daß die Wegebenutzung auf Grund des - im Anschluß an das Gesetz vom 26. März 1934 (RGBl I S. 243 - Neuregelungsgesetz -) geschlossenen - Abänderungsvertrags zwischen dem Deutschen Reich, vertreten durch den Vorstand des Landes- bauamts Idstein, und der Beklagten vom 9./24. Marz 1942 nur noch widerruflich gestattet sei. Die Klägerin verlangt mit vorliegender Klage einen Teil des von ihr vorgelegten Betrags in Höhe von 16 000 DM zurück. Die Beklagte beruft sich auf frühere Verträge, die zwischen ihr und dem Landesverband des Regierungsbezirks Wiesbaden schon 1927 und 1929 über die Benutzung der hier in Anspruch genommenen Wegestrecke abgeschlossen v/orden sind: Hauptvertrag vom 10./14. Februar 1927 (Bezirksverband vertreten durch den Vorstand des Landesbauamts Idstein), HVertragsregelungu vom 21, Februar/ 4, März 1929 (Bezirksverband vertreten durch den Landeshauptmann) , Nachtrag III vom 29. März/16, September 1929 zur Anpassung des Vertrags vom 1Ö,/14. Februar 1927 an die Vertfagsregelung, Hiernach ist hier die Rohrverlegung unwiderruflich gestattet worden. Die genannten Verträge von 1927 und 1929, der einschlägige Hunderlaß des Landeshauptmanns vom 6, Mai 1929, der Runderlaß Nr. 12/37 des Generalinspektors für das deutsche Straßenv/esen über die Benutzung von Straßen für Snergieanlagen und Wasserleitungen vom 23, März 1937 (MinBl für die innere Verwaltung S. 617; abgedruckt bei Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 2. Aufl. S. 1026), das Begleitschreiben des Landesbauamts Idstein vom 25, September 1941, der neugefaßte Vertrag (Nr, 137) vom 9,/24, März 1942 samt Begleitschreiben der Beklagten vom 9. März 1942 und das Widerrufsschreiben des Landesbauamts Idstein vom 23, April 1963 sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils wieäergegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, 4 Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision turtle kzuw eisen. Entscheidungsgründe: I. Das Wegebenutzungsrecht der Beklagten ist gemäß § 8 Abs. 10 des Eundesfernstraßengesetzes - FStrG - nach bürgerlichem Recht zu beurteilen, da es den Gemeingebrauch nur für kurze Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung beeinträchtigt. Diese Vorschrift unterstellt die gesamten Rechtsbeziehungen, wie sie bei einer derartigen Inanspruchnahme der Straße zwischen den Beteiligten entstehen, dem bürgerlichen Recht (BGHZ 37, 353, 355; Urteile des Senats vom 15. Mai 1963 - V ZR 181/62, VkBl 1963, 566, und vom 5. April I960 - V ZR 99/65, WM 1968, 844, 846; BVerwG, VkBl I960, 488, 469 unter e). Dementsprechend hat das Berufungsgericht zutreffend den ordentlichen Rechtsweg bejaht. II. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Rechtsvorgänger der Klägerin als damaliger Straßeneigentümer in dem Hachtragsvertrag III vom 29. März/16. September 1929 auf sein (ursprüngliches) Widerrufsrecht für das vorliegende Wegebenutzungsrecht der Beklagten verzichtet hat. Der Wortlaut des Vertrags vom 9./24. März 1942, auf den sich die Klägerin zur Begründung eines ihr darin einge- räumten Widerrufsrechts stütze, führt das Berufungsgericht aus, sei demgegenüber nicht eindeutig (S« 26 BU unten), vielmehr im Hinblick auf die Streichungen in den §§ 11 und 13 der als Vertragsbestandteil beigefügten "Bedingungen für Leitungen in Reichsstraßen" unter Berücksichtigung aller für eine Auslegung geeigneten Umstände mehrdeutig. Ben ihr für die Einräumung des Wi-derrufsreehts obliegenden Beweis habe die Klägerin daher nicht führen können. Die Beklagte habe sonach auf Grund der Unwiderruflichkeit des Wegebenutzungsrechts eine Rechtsposition erworben, die der eines dinglich Berechtigten insoweit gleichkomme, als § 1023 Abs. 1 BGB wegen des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Grundgedankens entsprechend anzuwenden sei. An sich habe der Gestattungsgeber nach unwiderruflicher Gestattung jedenfalls keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlegung der Anlage; werde nach seinem Willen dennoch eine Verlegung durchgeführt, so sei die Interesoenlage gleich derjenigen eines Grundstückseigentümers gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten, und Treu und Glauben geböten, daß dem Ver-legungsanopruch des Eigentümers ein Kostenersatzanspruch des Nutzungsberechtigten entspreche. Der Ball unterscheide sich auch von demjenigen, den der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 32/61 (VkBl 1963, 564 = Blektrizitätswirtschaft Rechtsbeilage 1963, 79) entschieden habe, insofern, als die Beklagte ihr Benutzungsrecht hier nicht unentgeltlich erworben habe; abgesehen davon seien die Rohrleitungen nicht vorwiegend im Interesse des Versorgungsunternehmens eingelegt, sondern dienten den an einem möglichst wirtschaftlichen Gaspreis interessierten Gasabnehmern, also der Allgemeinheit. 6 III. Die Revision rügt Verletzung von Auslegungsgrund-sätzen (§§ 133, 157 BGB) • Sie ist Begründet. 1. Das Berufungsgericht erblickt in dem Vertrag vom 9./24. Marz 1942 und den Bedingungen für Leitungen in Reichsstraßen, die nach § 10 des Vertrags im übrigen gelten sollten, bezüglich der Widerruflichkeit des Wegebenutzungsrechts einen Widerspruch, der seines Erachtens zur Mehrdeutigkeit des gesamten Vertrags führe. Es hätte sich jedoch, wie die Revision zutreffend hervorhebt, mit der Feststellung der Mehrdeutigkeit des Vertrags nicht begnügen und alsdann auf die Beweislaot der Klägerin abheben dürfen, sondern diesen Vertrag, ausgehend von seinem Wort sinn, unter. Würdigung des gesamten Sachvor-trags zwecks Feststellung des wirklichen 'Willens der Parteien ($ 1,33 BGB) abschließend auslegen müssen. Für eine Bev/eislast ist nur hinsichtlich der tatsächlichen Behauptungen Raum, aus denen auf den Willen der Vertragsparteien Schlüsse gezogen werden können (BGH LM BGB § 133 (B) Hr. 1; § 242 (A) Kr. 7; BGHZ 20, 109, 111; BGB RGRK 11. Auf 1., § 133 Anm. 18; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl., § 133 Anm. 23). Aber auch hinsichtlich der Umstände, die nach der Meinung des Berufungsgerichts Zweifel am eindeutigen Sinn des Vertrags erv/ecken, rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht erkennbar in Erwägung gezogen hat, daß die Streichung bestimmter Worte in vorgedruckten Bedingungen nach allgemeiner Übung nichts anderes bedeutet, als daß die gestrichenen Bestimmungen nicht als geschrieben gelten sollen, nicht aber eine Abänderung des an sich klaren Vertragswortlauts bezweckt. Das Beru- fungsgericht stützt seine Vermutung, die Streichung habe nicht nur unnötige Wiederholungen ausmerzen wollen, vor allem darauf, daß § 15 der Bedingungen nicht gestrichen worden sei, obwohl § 8 des Vertrags schon eine genaue, gleichinhaltliche Regelung des Nutzungsentgelts enthalte. Dem kann nicht gefolgt 'werden; denn § 15 der Bedingungen enthält eine zusätzliche Bestimmung über die Art und ‘weise der Zahlung, die zwar im Hinblick auf § 270 BOB überflüssig sein mochte, aber in § 8 des Vertrags nicht zu dem Ausdruck gebracht ist. Ebenso betrifft § 11 Abs* 2 der Bedingungen nicht die allgemeine Widerruflichkeit der Gestattung, sondern die Widerruflichkeit als Folge wiederholter Vertragsverletzungen. Der Zweck der Streichung dos § 13 Satz 1 kann sonach ohne weiteres darin gelegen haben, unnötige und damit möglicherweise verwirrende Wiederholungen zu vermeiden. Alle au 13erverträglichen Umstände, die das Berufungsgericht zur Begründung der Mehrdeutigkeit des Vertrags heranzieht (Abweichungen vom Runderlaß Nr. 12/37 des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen, die schon 1929 erbrachten Gegenleistungen der Beklagten für die unwiderrufliche Einräumung von Wegebenutzungsrechten, die Nichterwähnung der Änderung in den Begleitschreiben beider Vertragsparteien, einzelvertragliche Abänderung nur durch ein einziges von mehreren landesstraßenbauämtern), lassen zwar das Nachgeben der Beklagten in diesem Punkt wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheinen, brauchen jedoch nicht den im schriftlichen Vertrag niedergelegten Inhalt der beiderseitigen Willenserklärungen in Frage zu stellen. Mangels einer abschließenden Auslegung des Vertrags vom 9./24. Marz 1942 und wegen einer möglicherweise anderweiten Beurteilung der Streichung bestimmter Sätze in den dem Vertrag beigefügten Bedingungen ist das angefoehtene Urteil aufzuheben„ 2. In der Sache selbst kann das Revisionsgericht nicht entscheiden, da sie nach dem festgestellten Sach-Verhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Kr.. 1 ZPO).. Mit der Beantwortung der Frage, ob der Beklagten das Benutzungsrecht hach den vertraglichen Beziehungen der Parteien widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt ist, ist nämlich nicht ohne weiteres über den Klaganspruch entschieden. Ob der Träger der Straßenbaulast oder der Nutzungsberechtigte die Kosten der Verlegung tragen muß, hängt in beiden Fällen mangels einer gesetzlichen Regelung in erster Linie vom Inhalt der gesamten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Rechtsvorglinger der Klägerin ab. Dieser Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei wird bei der Feststellung, welche Bedeutung der Abänderung im Nachtrag III vom 29- März/16. September 1929 (Verpflichtung des Bezirksverbands zur unwiderruflichen Gestattung) zukommt, vor allem der Sinn und Zweck der Vertragsregelung vom 21. Februar/4- März 1929 von entscheidender* Bedeutung sein, da die seinerzeitige Abänderung schon nach der Einleitung zu dem Nachtrag III in Anpassung an diesen Rahmenvertrag erfolgt ist. Der Vertrag vom 9-/24. März 1942 wurde dagegen nach seiner Vorbemerkung geschlossen, weil eine Überprüfung der bisherigen Verträge in Ausführung des Neuregelungsgesetzes den Abschluß dieses Vertrags erforderlich gemacht habe. Es kann daher erheblich sein, inwieweit die Ausführung des Neuregelungsgesetzes in der hier maßgebenden Richtung eine Abänderung erforderlich gemacht hat. Da die Neufassung nach dem bisherigen Sachvortrag nur von einem Landesstraßenbauamt in einem einzelnen Vertrag für erforderlich erachtet wurde und ausweislich der Korrespondenz keine der vertragschließenden Parteien dieser Änderung eine Bedeutung beigeme.ssen hat, ist nicht ausgeschlossen, daß der Passung in § 1 jedenfalls in der Sicht der Beklagten keine Wirkling hinsichtlich der Kosten einer im Zuge des Straßehauobaues erforderlichen Hohrverlegung zukommen sollte, soweit über solche Kosten - was, wie dargelegt, durch Auslegung zu ermitteln ist -schon im Nachtrag III eine grundsätzliche Regelung entsprechend der Vertragsregelung von 1929 getroffen worden sein sollte. Wenn hinsichtlich der hier streitigen Präge eine Lücke in den vertraglichen Vereinbarungen festgestellt werden sollte (vgl. BGB RGRK 11. Aufl., § 157 Änm. 7), ist unter Berücksichtigung der gesamten vertraglichen Beziehungen Raum für eine Ergänzung des Vertragsinhalts (vgl. auch BVerwG VkBl 1968, 488, 490). 10 Die Sache ist deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Rothe Mattern Hill Offtordinger Dr. Grell