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BGH

Gericht: BGH

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr SittenwidPDgktfit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Hechtsgeschäfte verneint das Berufungsgericht deshalb, weil die allein in Betracht kommende Ausnutzung der ünerfahrenheit (§ 138 Abs« 2 BGB) daran scheitere, daß der Kläger zur Zeit der Vertragsverhand-lungen im Herbst 1958 nicht unerfahren im Sinn dieser Vorschrift gewesen sei» Seine mangelnde Branchenkunde stehe nicht entgegen, da er aus seiner bisherigen Tätigkeit als Kaufmann auf einem anderen Wirtschaftsgebiet wenigstens mit den allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten vertraut gewesen sei und deshalb über Rentabilität und Marktlage Erkundigungen hätte einziehen müssen und könneno Indem er darauf verzichtet und sich statt-dessen hauptsächlich auf die Angaben der Beklagten verlassen habe, ohne selbst die Vorlage der Geschäftsbücher zu verlangen und wenigstens dadurch eine gebräuchliche Informationsmöglichkeit auszunutzen, habe er bewußt ein Risiko in Kauf genommen<, Davon könne er sich nicht nachträglich dadurch wieder befreien, daß er sich auf seine ünerfahrenheit in der Strumpfindustrie berufe« £ Zu Unrecht beanstandet die Revision (Begründung IV)9 daß das Berufungsgericht keine Feststellung über den objektiven Wert des verkauften "Betriebs” treffeo Auch ein erheblicher Minderwert dieser Leistung gegenüber dem Kaufpreis würde für sich allein zur Anwendung von § 138 AbSo 1 BGB noch nicht genügen0 Die weiter erforderliche verwerfliehe Gesinnung kann nur unter besonderen Umständen und keineswegs allgemein aus einem objektiven Leistungsraißverhältnis entnommen werden* Im vorliegenden Fall hat der Tatrichter in anderem Zusammenhang ausgeführt (BU S* 30 ff}s der objektive Wert der verkauften Maschinen und Binrichtungsgegenstände werde von fünf Sachverständigen verschieden beurteilt, und zwar mit einer Spanne zwischen 4 400 DM und über 24? habe er aber, solange die StrumpfWirkerei noch arbeitete, besser gesehen, als es ein Sachverständiger nachträglich habe ermitteln können0 Wenn er die Produktion wegen der Arbeitsweise der Maschinen habe aufgeben müssen, so habe er damit auch spätestens im Oktober 1958 seinen Irrtum erkannte Auch diese Ausführungen lassen einen Hechtsverstoß nicht ersehene Wenn die Revision geltend macht, zur Kenntnis vom Anfechtungsgrund habe auch das Wissen gehört, daß der Betrieb mit Verlust gearbeitet habe und von vornherein nicht rentabel gewesen sei, so übersieht sie, daß als Anfechtungsgrund hier nur ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Kaufsache in Hede steht (§ 119 Abso 2 BGB)0 Wäre Kaufgegenstand das Unternehmen selbst gewesen, dann könnte der Bin-Wand begründet seino Da aber Kaufgegenständ, wie noch zu erörtern ist (unten III}, nur einzelne Sachen waren, insbesondere die Maschinen, wenn auch in ihrer Zusammenfassung als lebender Betriebsorganismus, wäre rechtser-heblieh nur ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften dieser einzelnen Sachen, doho praktisch der Maschinen; die Rentabilität des Betriebs gehört hierher nichto Damenstrümpfen durch den Beklagten war nach der ausführlich begründeten Auffassung des Tatrichters schon objektiv, mindestens aber subjektiv nicht nachgewiesenermaßen unrichtig (BU So 42/43)° Die Nichterhebung eines Sachverständigengutachtens ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil der dahingehende Beweisantrag (Schriftsatz vom 15o November 1962) zeitlich vor der umfangreichen Beweisaufnahme der zweiten Instanz vom 22° November 1962 lag und weder in der BeweisVerhandlung dieses Termins noch im Schluß^ptmin;der Berufungsinstanz vom lo April 1963 ausdrücklich wiederholt worden ist, obwohl vor dem letzteren Termin die bereits geschlossene mündliche Verhandlung zu dem ausgesprochenen Zwecke abschließender Stellungnahme zu dem Beweisergebnis wieder eröffnet worden war* Dafür, daß das Berufungsgericht den Parteivoitrag des Klägers über die Auswertung der Geschäftsunterlagen der Beklagten nicht berücksichtigt hätte, besteht kein Anhaltspunkt (die Beklagten haben dazu ebenfalls näher Stellung genommen. Co Daß Kauf gegenständ nicht das Unternehmen als Ganzes gewesen sei«, sondern nur die Maschinen und sonstigen Einrichtungsgegenstände» wenn auch in ihrer Gesamtheit als lebender» in sich geschlossener Betriebsorganismus» ist eine tatrichterliche Vertrags-auslegungo Sie ist möglich» die Angriffe des Klägers dagegen sind im Revisionsverfahren unbeachtlicho do Daß der von den Beklagten erzielte Verkaufspreis für die Maschinen und Einrichtungsgegenstände nur wenig mehr als 1/4 ihres eigenen Einkaufspreises vom Jahre 1957 ausmache» hat das Berufungsgericht nicht zu Lasten des Klägers, sondern der Beklagten erwogen (BU So 46)0 Wenn es diesen Breisvergleich (der nach Auffassung beider Revisionsparteien richtig auf 1/3 statt 1/4 lauten müßte) schließlich nicht als entscheidend angesehen hat, so ist dadurch der Revisionskiäser nicht beschwert * Urteils - So 47 Mitte - auf die Verkaufspreise und nicht auf die Herstellungskosten beziehen)o Dem in der Berufungsbegründung vom 21 o Januar 1961 enthaltenen Antrag, über die Herstellungskosten ein Sachverständigengutachten zu erheben, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprecheno Die Geschäftsunterlagen der Beklagten hat das Berufungsurteil entgegen der Meinung der Revision ausdrücklich gewürdigt (So 48 oben)o Ein Hechtsverstoß, insbesondere gegen § 286 ZPO, ist weder insoweit noch durch die übrigen Hinweise der Bevision auf Schriftsatzstellen dargetano go Hinsichtlich der großen^Maschine im besonderen hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung eine arglistige (Täuschung verneint (BU So 35 bis 41): Die Maschine habe zwar nicht einwandfrei gearbeitet und sei ^ur Herstellung feinmaschiger Strümpfe erster Quali« tät nicht mehr zu gebrauchen gewesen (So 35); doch hätten auf ihr Strumpfhosen aus gröberem Material in zufriedenstellender Qualität hergestellt werden können, und die Beklagten hätten die Ausnutzung der Maschine durch solche Produktion, wenigstens probeweise, in Aussicht genommen (So 39); deshalb sei davon auszugehen, daß die Beklagten der großen Maschine bei zweckentsprechender Umstellung noch einen gewissen Betriebswert beigemessen hätten, möge auch längere Zeit hindurch nicht produktiv an ihr gearbeitet worden sein (So 41)o Diese Feststellungen tragen die Verneinung einer Täuschung im genannten Punkt o Der Zeuge hat entgegen dem Vortrag der Revision die Maschine nicht als nicht betriebsfähig bezeichnet (So 4 der Vernehmungsniederschrift vom 22o November 1962)0 Auf die sonstigen von der Revision bekämpften Einzelausführungen des Berufungsurteils hin- kann nicht ohne weiteres in eine Reihe gestellt werden mit ungenauen, reklamehaften allgemeinen Anpreisungen oder persönlichen Werturteilen«, Die Erklärung, ein bestimmter bestehender Betrieb sei rentabel, enthält vielmehr eine tatsächliche Angabe jedenfalls dahin, daß der Betrieb nicht mit Verlust arbeite© Und eine solche Angabe war hinsichtlich des Betriebs der Beklagten im September 1958 jedenfalls objektiv unrichtig; denn dieser Betrieb hat nach dem insoweit übereinstimmenden Vertrag beider Parteien in der Berufungsinstanz (BU So 16 Mitte, So 20 oben) mit erheblichen Verlusten gearbeitet * Daß dies dem Beklagten im Zeitpunkt jener Äußerung noch verborgen gewesen sein sollte, ist weder festgestellt noch wahrscheinliche Ob die Betriebsverluste auf besonderen Umständen vorübergehender Art beruhten (Betriebsumstellung, hohe Abschreibungen), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle© Eine unwahre Angabe tatsächlicher Natur könnte allerdings dann zu verneinen sein, wenn sich jene Frage des Zeugen ~nd die Antwort des beklagten Ehemanns darauf (wenigstens nach seiner damaligen Auffassung) nicht auf die tatsächliche Rentabilität des damals laufenden Betriebs bezogen hätten, sondern auf die mögliche Rentabilität eines Betriebs, den der Kläger nach völliger Durchführung der Umstellung (auf nahtlose Strümpfe, auch Strumpfhosen) sowie nach Einsatz des ihm von den Beklagten als notwendig bezeichneten Betriebskapitals von etwa 30 000 DM (Klagschrift S© 6} in der Zukunft würde führen können© Aber eine derartige Sachlage, wie sie die Revisionserwiderung annimmt, ist ebenfalls weder vom Berufungsgericht festgestellt noch nach dem vom Zeugen bekundeten G-esprächswortlaut ohne weiteres wahrscheinlich O Ist hiernach im gegenwärtigen Rechtszug eine arglistige Täuschung des Klägers durch den beklagten Ehemann über die Rentabilität des damaligen Betriebs zu unterstellen, so ist auch nicht auszuschließen, daß diese Täuschung den Kläger zu dem Vertragsabschluß mit den Beklagten mit bestimmt hato Und zwar gilt diese Möglichkeit nicht nur für den Kaufvertrag über den »Betrieb11 (die Maschinen) und für die zugehörigen Erfüllungsgeschäfte, sondern auch für den Kaufvertrag über das Grundstück und für dessen Auflassung0 Die einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Hauptantrag (BU So 24/5} stellen ersichtlich keine - etwa in die gegenteilige Richtung gehenden - tatsächlichen Feststellungen dar, sondern lediglich Erwägungen rechtlicher Natur* Das Oberlandesgericht bejaht die Möglichkeit einer Unwirksamkeitserstreckung zwar für den Grundstückskaufvertrag (Bü So 26/29}} verneint sie aber für die Auflassung wegen deren ab-etrakten Charakters^Indessen ergibt der abstrakte Cha-rakter dieses Verfügungsgeschäfts nur, daß es (von Aus-hahmefällen abgesehen) nicht automatisch von der Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts als solcher mit ergriffen wird?

Zitierte Normen: § 138 BGB
BetriebBGB°BerufungsgerichtTäuschungBUKlägerMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2°42 052
IM NAMEN DES VOLKES
107/63	URTEIL
Verkündet am
22o Dezember 1965 Hlrthp Justiz-angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Josef Hl
 in B
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Klägers 9 Berufungsklägers und Revisionsklägers9
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
gegen
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2o
den Kaufmannji Ihe lm
BBBHfeetraße %__
dessen Ehefrau Elisabeth S gebo bBI; wohnhaft daselbs
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten9
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
o
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Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.hat auf die mündliche Verhandlung vom 7o Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr* Freitag* Dr0 Mattem* Offterdinger und Dr0 Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22o April 1963 aufgehobeno Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheid dung* auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die beklagte Ehefrau war Inhaberin, der beklagte Ehemann Geschäftsführer der	ln
 Durch schriftlichen Vertrag vom 10o September 1958 hat sie Mden gesamten Herstellungsbetrieb gemäß beigefügter Aufstellung” (welche die Maschinen und sonstiges Inventar enthielt) ohne Firma und ohne Passiven für 60 000 DM an den Kläger verkaufte Dieser hatte bis dahin einen Handel mit Bürobedarfsartikeln in	betriebeno
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Am selben Tag vereinbarte der Kläger mit dem beklagten Ehemann schriftlich den Verkauf seines Wohn-und Geschäftsgrundstücks Kf^Pstraße in B(|P für 100 000 EM* worauf die Grundpfandlasten und jene 60 000 EM verrechnet werden sollten« Eie nach Verrechnung zu Gunsten der Beklagten verbliebenen 4 000 EM zahlte der Kläger bar an die Beklagte aus0
Ein entsprechender notarieller Grundstückskauf-vertrag wurde am 22« September 1958 geschlossen* wobei beide Beklagte zu je 1/2 erwarben« Auflassung und Grundbuchumschreibung sind erfolgt«
Am 22o Oktober 1958 hat der Kläger den Strumpfwirkereibetrieb eingestellt« Unterm 21« März 1959 hat er sämtliche zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfce wegen arglistiger Täuschung angefochten«
Mit der auf Täuschungs- und Irrtumsanfechtung sowie auf Nichtigkeit wegen Sittenverstoßes gestützten Klage begehrte er zuletzt Grundstücksherausgabe und Einwilligung in seine Wiedereintragung als Eigentümer im Grundbuch mittels Grundbuchberichtigung* hilfsweise Auflassung«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger die genannten Klaganträge weiter« Eie Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels«
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Ent s che i düng s gründe*
T
o
SittenwidPDgktfit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Hechtsgeschäfte verneint das Berufungsgericht deshalb, weil die allein in Betracht kommende Ausnutzung der ünerfahrenheit (§ 138 Abs« 2 BGB) daran scheitere, daß der Kläger zur Zeit der Vertragsverhand-lungen im Herbst 1958 nicht unerfahren im Sinn dieser Vorschrift gewesen sei» Seine mangelnde Branchenkunde stehe nicht entgegen, da er aus seiner bisherigen Tätigkeit als Kaufmann auf einem anderen Wirtschaftsgebiet wenigstens mit den allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten vertraut gewesen sei und deshalb über Rentabilität und Marktlage Erkundigungen hätte einziehen müssen und könneno Indem er darauf verzichtet und sich statt-dessen hauptsächlich auf die Angaben der Beklagten verlassen habe, ohne selbst die Vorlage der Geschäftsbücher zu verlangen und wenigstens dadurch eine gebräuchliche Informationsmöglichkeit auszunutzen, habe er bewußt ein Risiko in Kauf genommen<, Davon könne er sich nicht nachträglich dadurch wieder befreien, daß er sich auf seine ünerfahrenheit in der Strumpfindustrie berufe«
Hierbei ist entgegen der Meinung der Revision (Begründung VI) der Begriff der ünerfahrenheit nicht verkannt« Die von der Revision angeführte Kommentar-steile (BGB RGRK zu 5 138, jetzt 11« Aufl«, Anm« 24) ergibt nichts anderes«
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£ Zu Unrecht beanstandet die Revision (Begründung IV)9 daß das Berufungsgericht keine Feststellung über den objektiven Wert des verkauften "Betriebs” treffeo Auch ein erheblicher Minderwert dieser Leistung gegenüber dem Kaufpreis würde für sich allein zur Anwendung von § 138 AbSo 1 BGB noch nicht genügen0 Die weiter erforderliche verwerfliehe Gesinnung kann nur unter besonderen Umständen und keineswegs allgemein aus einem objektiven Leistungsraißverhältnis entnommen werden* Im vorliegenden Fall hat der Tatrichter in anderem Zusammenhang ausgeführt (BU S* 30 ff}s der objektive Wert der verkauften Maschinen und Binrichtungsgegenstände werde von fünf Sachverständigen verschieden beurteilt, und zwar mit einer Spanne zwischen 4 400 DM und über 24? 000 Dläj die schließliche Bewertung der Beklagten mit 60 000 DM im Kaufvertrag sei mindestens von ihrem subjektiven Standpunkt aus nicht unrichtig gewesen* Daraus ergibt sich zugleich die Verneinung einer verwerflichen Gesinnung; eine Feststellung über den objektiven Wert erübrigte sich daher,
II*
Was den behaupteten Irrtum_anlangt? so verneint das Berufungsurteil (So 50/51) die Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung vom März 1959s Dem Kläger sei es nach seinem eigenen Vortrag und entsprechend der Auffassung beider Parteien bei den VertragsVerhandlungen auf den Wert der Maschinen im lebenden Betriebsorganismus angekoramen; Mängel in diesem Betriebswert, nämlich von welcher Art und Menge die angefertigte Ware gewesen sei,
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habe er aber, solange die StrumpfWirkerei noch arbeitete, besser gesehen, als es ein Sachverständiger nachträglich habe ermitteln können0 Wenn er die Produktion wegen der Arbeitsweise der Maschinen habe aufgeben müssen, so habe er damit auch spätestens im Oktober 1958 seinen Irrtum erkannte
 Auch diese Ausführungen lassen einen Hechtsverstoß nicht ersehene Wenn die Revision geltend macht, zur Kenntnis vom Anfechtungsgrund habe auch das Wissen gehört, daß der Betrieb mit Verlust gearbeitet habe und von vornherein nicht rentabel gewesen sei, so übersieht sie, daß als Anfechtungsgrund hier nur ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Kaufsache in Hede steht (§ 119 Abso 2 BGB)0 Wäre Kaufgegenstand das Unternehmen selbst gewesen, dann könnte der Bin-Wand begründet seino Da aber Kaufgegenständ, wie noch zu erörtern ist (unten III}, nur einzelne Sachen waren, insbesondere die Maschinen, wenn auch in ihrer Zusammenfassung als lebender Betriebsorganismus, wäre rechtser-heblieh nur ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften dieser einzelnen Sachen, doho praktisch der Maschinen; die Rentabilität des Betriebs gehört hierher nichto
IIIo
 hält äas Berufungsgericht nicht für erwiesen; Die angeblichen allgemeinen Erklärungen der Beklagten, ihre Maschinen seien vorzüglich und die Kapazität des Betriebes ausgezeichnet, seien
 nur reklamenhafte Anpreisungen oder persönliche Wert« urteile, keine Angaben tatsächlicher Art, wie für § 123 BGB erforderliche Soweit die Beklagten dem Kläger wirklich oder nach seiner Behauptung Angaben tatsächlicher Art gemacht hätten, sei mindestens nicht nachgewiesen, daß sie deren Unrichtigkeit kannten: so bei den Angaben über den Wert der Maschinen und Bin« richtungsgegenstände, insbesondere der großen Maschine, Uber die Verdienstmöglichkeiten, die Produktionsqualität (Prozentsatz der ersten und zweiten Wahl), die Absatzmöglichkeiten (Preishöhe) und die räumlichen Verhältnisse o Die Beklagten seien nicht verpflichtet gewesen, ihre Betriebsverluste zu offenbaren, soweit sie nicht auf der maschinellen Einrichtung beruhten, sondern auf ausnahmsweise vorgenommenen Betriebsumstellungen oder gar auf eigener unzulänglicher Wirtschaftsführungo Der Kläger h&oe zwar die Gesamtheit der Maschinen als lebenden, in sich geschlossenen BetriebsOrganismus gekauft, aber nicht das Unternehmen als solches<> Auch eine Pflicht, den Kläger über die rückläufige Marktlage aufzuklären, hätten die Beklagten nicht gehabt0 Auf eine angeblich irreführende Anpreisung des Strumpfzeichens "Dany" der Beklagten komme es nicht an, da dem Kläger weder die Firma noch diese Strumpfmarke als solche mitübertragen worden seio
 lo) Die meisten RevisionsrUgen hiergegen sind unbegründet O
a. Die - entgegen der Meinung der Revision als zugestanden festgestellte (BU So 42) - seinerzeitige Angabe des Verkaufsumfangs mit monatlich bis zu 500 Dutzend
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Damenstrümpfen durch den Beklagten war nach der ausführlich begründeten Auffassung des Tatrichters schon objektiv, mindestens aber subjektiv nicht nachgewiesenermaßen unrichtig (BU So 42/43)° Die Nichterhebung eines Sachverständigengutachtens ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil der dahingehende Beweisantrag (Schriftsatz vom 15o November 1962) zeitlich vor der umfangreichen Beweisaufnahme der zweiten Instanz vom 22° November 1962 lag und weder in der BeweisVerhandlung dieses Termins noch im Schluß^ptmin;der Berufungsinstanz vom lo April 1963 ausdrücklich wiederholt worden ist, obwohl vor dem letzteren Termin die bereits geschlossene mündliche Verhandlung zu dem ausgesprochenen Zwecke abschließender Stellungnahme zu dem Beweisergebnis wieder eröffnet worden war* Dafür, daß das Berufungsgericht den Parteivoitrag des Klägers über die Auswertung der Geschäftsunterlagen der Beklagten nicht berücksichtigt hätte, besteht kein Anhaltspunkt (die Beklagten haben dazu ebenfalls näher Stellung genommen. So 2 ff des Schriftsatzes vom 19° November 1965)° Daß die Beklagten nicht von sich aus weitere Aufklärung beigebracht haben (darüber, wo sie außer in Durmersheim die Roh-Strümpfe zur Aufarbeitung unterbrachten), begründete weder einen Verstoß der Beklagten nach § 138 Abs0 1 ZPO noch einen Verstoß des Gerichts nach § 286 ZP0o In der ohnehin gebotenen neuen Berufungsierliattäiung (unten 2) wird der Kläger Gelegenheit zu etwaigen weiteren Vorträgen habeno Mit der Beanstandung der Würdigung des Zeugnisses Göttker kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht gehört werden*
b° Entsprechendes gilt für die Frage der Qualitäts-ans:abeno
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Co Daß Kauf gegenständ nicht das Unternehmen als Ganzes gewesen sei«, sondern nur die Maschinen und sonstigen Einrichtungsgegenstände» wenn auch in ihrer Gesamtheit als lebender» in sich geschlossener Betriebsorganismus» ist eine tatrichterliche Vertrags-auslegungo Sie ist möglich» die Angriffe des Klägers dagegen sind im Revisionsverfahren unbeachtlicho
 do Daß der von den Beklagten erzielte Verkaufspreis für die Maschinen und Einrichtungsgegenstände nur wenig mehr als 1/4 ihres eigenen Einkaufspreises vom Jahre 1957 ausmache» hat das Berufungsgericht nicht zu Lasten des Klägers, sondern der Beklagten erwogen (BU So 46)0 Wenn es diesen Breisvergleich (der nach Auffassung beider Revisionsparteien richtig auf 1/3 statt 1/4 lauten müßte) schließlich nicht als entscheidend angesehen hat, so ist dadurch der Revisionskiäser nicht beschwert *
e. Der Revisionsangriff gegen die Verneinung einer Offenbarungspflicht (Täuschung durch Unterlassen) betrifft die vom Zeugen	bekundete bejahende
 Antwort auf die Frage nach der Rentabilität 0 Er richtet sich daher in Wirklichkeit gegen die Verneinung einer Täuschung durch positives Tun0 Das ist später zu erörtern (unten 2)o
fo Was die Herstellungkosten und die Verkaufspreise der Strumpfwaren anlangt, so ist die Rüge gegen die tat rieht erliche Würdigung der Zeugenaussage in der Revisionsinstanz unbeachtlich (abgesehen davon» daß sich die einschlägigen Ausführungen des Berufungs-

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Urteils - So 47 Mitte - auf die Verkaufspreise und nicht auf die Herstellungskosten beziehen)o Dem in der Berufungsbegründung vom 21 o Januar 1961 enthaltenen Antrag, über die Herstellungskosten ein Sachverständigengutachten zu erheben, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprecheno Die Geschäftsunterlagen der Beklagten hat das Berufungsurteil entgegen der Meinung der Revision ausdrücklich gewürdigt (So 48 oben)o Ein Hechtsverstoß, insbesondere gegen § 286 ZPO, ist weder insoweit noch durch die übrigen Hinweise der Bevision auf Schriftsatzstellen dargetano
 go Hinsichtlich der großen^Maschine im besonderen hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung eine arglistige (Täuschung verneint (BU So 35 bis 41):
Die Maschine habe zwar nicht einwandfrei gearbeitet und sei ^ur Herstellung feinmaschiger Strümpfe erster Quali« tät nicht mehr zu gebrauchen gewesen (So 35); doch hätten auf ihr Strumpfhosen aus gröberem Material in zufriedenstellender Qualität hergestellt werden können, und die Beklagten hätten die Ausnutzung der Maschine durch solche Produktion, wenigstens probeweise, in Aussicht genommen (So 39); deshalb sei davon auszugehen, daß die Beklagten der großen Maschine bei zweckentsprechender Umstellung noch einen gewissen Betriebswert beigemessen hätten, möge auch längere Zeit hindurch nicht produktiv an ihr gearbeitet worden sein (So 41)o Diese Feststellungen tragen die Verneinung einer Täuschung im genannten Punkt o Der Zeuge	hat	entgegen	dem	Vortrag	der
 Revision die Maschine nicht als nicht betriebsfähig bezeichnet (So 4 der Vernehmungsniederschrift vom 22o November 1962)0 Auf die sonstigen von der Revision bekämpften Einzelausführungen des Berufungsurteils hin-
sichtlich dieser Maschine kommt es nicht mehr an*
Daß sie nur zu Täuschungszwecken überhaupt noch in Betrieb gesetzt worden wäre und daß die Beklagten eine Herstellung der als Muster gezeigten Strumpfhose auf dieser Maschine vorgespiegelt hätten» sind Behauptungen, bei denen weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist» daß sie schon in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden wären; sie sind daher nach § 561 Abs* 1 ZPO unbeachtlich«
2o) Dagegen greift die Revisionsrüge hinsichtlich der behaupteten Hentabilitätszusage durch«
Hach der Bekundung des Zeugen	(Steuerbe-
 rater des Klägers) hat der beklagte Ehemann bei einer Vertragsverhandlung seine Frage, ob der Betrieb rentabel sei, bejaht und erklärt, es sei selbstverständlich, daß bei diesem Umsatz ein guter Gewinn erzielt würde•
Daß die Beklagten seinerzeitige Erklärungen dieses Inhalts zugestanden hätten, ergibt sich allerdings aus den von der Revision dafür angeführten Aktenstellen nicht; eine Verletzung der §§ 288, 532 ZPO ist daher nicht ersichtlich«
Aber das Berufungsgericht hat sich mit jener Aussage des Zeugen und der entsprechenden Behauptung des Klägers überhaupt nicht befaßt« Infolgedessen ist in diesem Rechts« zug zugunsten des Revisionsklägers zu unterstellen, daß deJ beklagte Ehemann jene Äußerung getan hat« Eine solche ÄußeJ
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kann nicht ohne weiteres in eine Reihe gestellt werden mit ungenauen, reklamehaften allgemeinen Anpreisungen oder persönlichen Werturteilen«, Die Erklärung, ein bestimmter bestehender Betrieb sei rentabel, enthält vielmehr eine tatsächliche Angabe jedenfalls dahin, daß der Betrieb nicht mit Verlust arbeite© Und eine solche Angabe war hinsichtlich des Betriebs der Beklagten im September 1958 jedenfalls objektiv unrichtig; denn dieser Betrieb hat nach dem insoweit übereinstimmenden Vertrag beider Parteien in der Berufungsinstanz (BU So 16 Mitte, So 20 oben) mit erheblichen Verlusten gearbeitet * Daß dies dem Beklagten im Zeitpunkt jener Äußerung noch verborgen gewesen sein sollte, ist weder festgestellt noch wahrscheinliche Ob die Betriebsverluste auf besonderen Umständen vorübergehender Art beruhten (Betriebsumstellung, hohe Abschreibungen), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle© Eine unwahre Angabe tatsächlicher Natur könnte allerdings dann zu verneinen sein, wenn sich jene Frage des Zeugen ~nd die Antwort des beklagten Ehemanns darauf (wenigstens nach seiner damaligen Auffassung) nicht auf die tatsächliche Rentabilität des damals laufenden Betriebs bezogen hätten, sondern auf die mögliche Rentabilität eines Betriebs, den der Kläger nach völliger Durchführung der Umstellung (auf nahtlose Strümpfe, auch Strumpfhosen) sowie nach Einsatz des ihm von den Beklagten als notwendig bezeichneten Betriebskapitals von etwa 30 000 DM (Klagschrift S© 6} in der Zukunft würde führen können© Aber eine derartige Sachlage, wie sie die Revisionserwiderung annimmt, ist ebenfalls weder vom Berufungsgericht festgestellt noch nach dem vom Zeugen bekundeten G-esprächswortlaut ohne weiteres wahrscheinlich O
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Ist hiernach im gegenwärtigen Rechtszug eine arglistige Täuschung des Klägers durch den beklagten Ehemann über die Rentabilität des damaligen Betriebs zu unterstellen, so ist auch nicht auszuschließen, daß diese Täuschung den Kläger zu dem Vertragsabschluß mit den Beklagten mit bestimmt hato Und zwar gilt diese Möglichkeit nicht nur für den Kaufvertrag über den »Betrieb11 (die Maschinen) und für die zugehörigen Erfüllungsgeschäfte, sondern auch für den Kaufvertrag über das Grundstück und für dessen Auflassung0 Die einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Hauptantrag (BU So 24/5} stellen ersichtlich keine - etwa in die gegenteilige Richtung gehenden - tatsächlichen Feststellungen dar, sondern lediglich Erwägungen rechtlicher Natur* Das Oberlandesgericht bejaht die Möglichkeit einer Unwirksamkeitserstreckung zwar für den Grundstückskaufvertrag (Bü So 26/29}} verneint sie aber für die Auflassung wegen deren ab-etrakten Charakters^Indessen ergibt der abstrakte Cha-rakter dieses Verfügungsgeschäfts nur, daß es (von Aus-hahmefällen abgesehen) nicht automatisch von der Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts als solcher mit ergriffen wird? er bindert in keiner Weise eine Richtigkeit (Anfechtbarkeit) dann, wenn bereits der Nieht-tigkeits- (Anfechtungs-) grund selbst (auch) das Verfügungsgeschäft betrifft; (vgl 0 RGZ ?0, 55, 57/8)o Im vorliegenden Fall genügt dazu, daß die - unterstellte -arglistige Täuschung auch für die Auflassungserklärung des Klägers bestimmend war {§ 123 Abs* 1 BGB)* Auf eine »Inmittelbarkeit» solchen Ursachenzusammenhangs (BU So 24 gegen Ende) kommt es ebensowenig an wie darauf, ob für die Aufiassungserklärung des Klägers noch andere Ursachen ebenfalls mit bestimmend waren (wie die vermeintliche..
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 Bindung an den schriftlichen Kaufvertrag vom 10° September 19589 vgl* Bü aaO)o Einer Heranziehung des § 139 BGB bedarf es hierzu nicht <>
Hiernach kann bereits die Abweisung des Hauptklag-antrags mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden* Vielmehr war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu weiterer tatsächlicher Aufklärung an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wirdo
 Dvo Augustin	Dr*	Freitag	Mattern
 Offterdinger
Dr« Grell