bei Nl Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt«r: Rechtsanwalt hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br «August in, Schuster, Br« Rothe, Br «Pr ei tag und Br.Mattem für Recht erkannt: X.Ben Pflichtteilsanepruch der Klägerin bejaht das Berufungsgericht zwar dem Grunde nach im Umfang der Hälfte des Hachlößwerta (§ 230J Aba. 1 i.Verb.m> § 1924 Abs. 1 BGB) . Der Höhe nach bemißt es jedoch den nach § 2311 BGB der Pflicht teilsberechnung zu Grunde zu legenden Nachlaß zur Zeit des Erbfalls und demgemäß den iPflichtteilsanepruch mit Rull, weil den beiden einzigen Aktivwerten des JTaehlasses, nämlich dem Grundbesitz und dem Barbetrag von 7ÖÖ^M, Passivposten in gleicher Höhe aus dem Übergabevertrag gegenüb erständen. § 1922 Abs. 1 BGB) noch zu dem Vermögen des Erblassers gehörte, wird vom Berufungsgericht richtig daraus gefolgert, daß der Übergabevertrag damals noch nicht im Grundbuch vollzogen war (§ 873 Abs. 1 BGB). Sie sieht einen besonderen, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstand schon darin, daß bereits zu einem Zeitpunkt, als Lohnansprüche bei weitem nicht den Wert des Grundbesitzes hätten erreicht haben können, nämlich zwei Jahre nach dem Eintritt der Beklagten in die Dienste des Erblassers, die Erbeinsetzung der Beklagten auf den gesamten Grundbesitz erfolgt sei« Aber dieser Gesicht punkt könnte sich allenfalls gegen den Erbvertrag von 1948 richten; dagegen ist nicht ersichtlich, wieso sich daraus etwas für die Sittenwidrigkeit des Übergabevertrags von 1956 ergeben sollte» - Die Revision meint weiter, die für die Revi sionsinBtanz zu unterstellenden intimen Beziehungen des Erblassers zur Beklagten ließen das Dienstverhältnis als einen Deckmantel für die wilde Ehe erscheinen; der die Erbfolge vor wegnehmende Übergabevertrag sei zur Förderung Jener intimen Beziehungen geschlossen. licher Beziehungen zwischen Zuwendendem und Empfänger macht nicht schon für sich allein eine Zuwendung sittenwidrig, wie gerade die von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (LM Nr. 2 und Nr. 7 zu BGB § 138 x/ Cd) betonen» Sittenwidrigfceit ist allerdings dann zu bejahen, wenn die Zuwendung zu dem Zweck erfolgt, die Empfängerin für bisherigen geschlechtlichen Umgang zu belohnen oder zu dessen Fortsetzung in der Zukunft geneigt zu machen; aber ein solcher Zweck ist keineswegs zu vermu- * ten, sondern Frage der Feststellung im Einzelfall. 1931 Nr. 137) betraf nicht die Nichtigkeit einer Zuwendung an die Frau, sondern die der Nichtigkeit ihres Bienst vertrage, aus der eie auf vorenthaltenen Lohn klagte; der Sittenverstoß (und zwar im Sinne von § 817 Satz 2 BGB) ist dort aus der Besonderheit der damaligen Sachlage hergeleitet worden, wo ein Konkubinatsverhältnis geplant und die Begründung eines Bienst Verhältnisses, wenn überhaupt, so nur in engem Zusammenhang mit jenen geschlechtlichen Beziehungen und zu dem Zweck ihrer Herbeiführung beabsichtigt war, der Hann sich zudem von vornherein als zur Zahlung einer Barvergütung außer Stande erklärt hatte. Im vorliegenden Fall dagegen hat das Berufungsgericht in verfahrensmäßig nicht gerügter Weise fest gestellt, daß der Willd der Vertragsparteien beim Übergabevertrag darauf gerichtet war, die tatsächlichen Bienstleistungen der Beklagten im Haushalt und im landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers zu entgelten und nicht ihre behauptetegeschlechtlicheHingabe in Vergangenheit oder Zukunft. Aber nach den c-eä Feststellungen des Berufungsgerichts war eine solche Benachteiligung subjektiv nicht bezweckt; und daß dieser Erfolg objektiv eingetreten ist, reicht auch bei Unterstellung intimer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zur Bejahung der Sittenwidrigkeit des Vertrags nicht aus. c) Ist hiernach mit dem Berufungsgericht von der Rechtswirksamkeit des übergabevertrags auszugehen, so trifft auch die Schlußfolgerung zu, daß dem Grundeigentum des Erblassers die HechtsStellung, weiche die Beklagte hinsichtlich dieses Grundbesitzes erlangt hatte, als wertmindernder Umstand in gleicher Höhe gegenübersteht * 2 BGB) begründete dingliche Eigentumsanwartschaft, die allerdings, durch ihre Gesamtrechtsnachfolge als Erbin infolge Vereinigung von Anwartschaft und Vollrecht in einer Rerson erloschen, aber nach einem allgemein anerkannten Grundsatz für die Berechnung des Pflichtteils als noch bestehend zu behandeln ist (KG OBG 30, 233? Der Übergabevertrag begründete für die Beklagte aber nicht nur diese dingliche Anwartschaft, sondern gleichzeitig auch den ihr zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung; in diesem doppelten Sinne :ist Abschn.HI an (Revisionsbegründung S* 3 Mitte) • Schuldrechtlicher Anspruch und dingliche Anwartschaft rechtfertigen jedenfalls zusammen die vom Berufungsgericht vorgenommene wertmäßige Gleichsetzung mit dem ihren Gegenstand bildenden Grundbesitz selbst; auf die von der Revision verneinte Frage, ob die dingliche Anwartschaft schon für sich allein so hoch zu bewerten sei, kommt es nicht mehr an«. 2» Hinsichtlich des vom Erblasser hinterlassenen Barbe-trage von 700 DM bejaht das Berufungsgericht einen Gegenanspruch der Beklagten an den Nachlaß in gleicher Höhe aus § 281 BGB, weil dieser Betrag den Erlös für eine vom Erblasser nach Abschluß des Übergabevertrags verkaufte Kuh darsteile» die als GrundstUckszubehör ebenfalls Gegenstand des Übergabeanspruchs der Beklagten gewesen sei {§ 98 Er» 2 BGB, vgl«> § 314 BGB). IIo Einem Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteilsan-epruch an der Wertlosigkeit des Nachlasses scheitert, ist allerdings nach § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsansnruch insoweit gegeben, als sich der Erblasser innerhalb seiner letzten zehn Jahre früherer Vermögenswerte durch Schenkung entäußert hat. Hierzu genügt beim Vorliegen einer Gegenleistung nicht, daß in objektiver Hinsicht diese hinter dem Wert des Zugewendeten mehr oder weniger zurückbleibt, sondern es ist weiter in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß Geber und Nehmer sich über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (§516 Abs. 1 BGB); sollen Leistung und Gegenleistung nach dem Willen der Vertragsparteien einander gleichstehen, so liegt keine Schenkung, sondern eine (voll) entgeltliche Zuwendung vor (allgemeine Meinung; vgl. Die Gegenleistung der Beklagten bemißt das Berufungsgericht mit mindestens 16 000 DM» wobei es den von der Klägerin als höchstens angemessen bezeichneten Lohn von monatlich 120 DM zu Grunde legt, ihn für'eine Gesamtzeit von.128 Juni 1948 nur im Verhältnis 101 auf Deutsche Mark um-geställt ist (§ 18 Abs. 1 -tfri 1 ÜmstG)Y der hierin liegende Fehler wird aber jedenfalls dadurch ausgeglichen, daß auf der anderen äSeite das Lelbgediiig ersichtlich zu niedrig bewertet ist» Es mag dahingestellt bleiben* ob die Klägerin, die bisher ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils unter Berücksichtigung der von ihr schon damals behaupteten Schlechtarbeit der Beklagten einen Monatslohn von 120 DM, allerdings al8 Höchstbetrag, selbst als angemessen zugestanden hat, in der Bevisionsinstanz die Angemessenheit dieses Betrags bekämpfen kann. Die Weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts (Eichtweg-fall der Gegenleistung der Beklagten durch die bereits 1948 erfolgte Erbeinsetzung, Unbegründetheit der Verjährungseinrede der Klägerin gegenüber den Lohnansprüchen der Beklagten) dienen ersichtlich ebenfalls dazu, die Annahme vom Fehlen eines nennenswerten objektiven Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung des Übergabevertrags zu untermauern; sie werden von der Revision nicht bekämpft und sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden« Was insbesondere den Erbvertrag betrifft* so konnte er schon deswegen keine Abgeltung von Lohnansprüche» der Beklagten bewirken, weil die Beklagte gar nicht Vertragspartei war und es Verträge zu Lasten Dritter nicht gibt; wieso das Berufungsgericht bei Würdigung des Erbverträgst zu dem Nachteil der Beklagten den Inhalt des Senatsurteils BGHZ 12, 115 ff verkannt haben soll (Eevisionsbegründung I 1ist nicht verständliche
V ZB 107/59
Verkündet am 18.November I960 Hirth, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2184 06fl
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Witwe Christine S00HI geborene Hi bei Bezirk £^|>
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Rentnerin Maria H( Bezirk kSB,
bei Nl
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt«r: Rechtsanwalt
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br «August in, Schuster, Br« Rothe,
Br «Pr ei tag und Br.Mattem
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23«April 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-
Von Rechts wegen
sen
'Tatbestand:
Die Klägerin ist das einzige Kind des 1873 geborenen und am 23, Januar 1957 verstorbenen, seit langem geschiedenen Hentners Wilhelm (Erblasser). Die 1892 geborene
Beklagte war beim Erblasser von Mai 1946 bis zu seinem Tode als Hausangestellte und landwirtschaftliche Gehilfin tätig.
Durch notariellen Erbvertrag vom 22. Juni 1948 mit dem inzwischen verstorbenen Bruder der Beklagten setzte der Erblasser die Beklagte zur Alleinerbin ein,
Bund einen Monat vor seinem Tode, am 21. Dezember 1956, übertrug er ihr durch notariellen Vertrag Ä**in teilweiser Vorwegnahme der Erbeinsetzung** seinen ganzen, mit 1 200 DM Sicherungshypothek belasteten Grundbesitz (rund 10 Morgen und Wohnhaus im Einheitswert von 3 900 DM) samt Inventar gegen ein Deibgeding. Die Auflassung fand gleichzeitig statt, die Umschreibung im Grundbuch erst nach seinem Tode am 23, April 1957, und zwar nicht auf Grund des übergabevertrages, sondern des Erbvertrag-ei r
Das vom Erblasser hinterlassene Vermögen bestand außer^ dem nur in wertlosem kaüsrät und dem Bsrerlös aus dem Verkauf einer Kuh Anfang 195? in Höhe von 700,— DM.
Die Klägerin macht ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Nachlaßwerts geltend. Sie rechnet zu dem Nachlaß auch das Übergabegut, bewertet es mit 20 000 DM und klagt auf Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen. Die Parteien streiten darum, ob der Nachlaß einen Aktivwert hatte, und im Zusammenhang damit um die Gültigkeit des Übergabevertrage, gegen welchen die
Klägerin Geschäftsunfähigkeit des Erblassers und Sittenwidrigkeit einwendet, sowie um Bestand, Höhe und Verjährung von Lohnforderungen der Beklagten, die in beiden Verträgen als Zuwendungsanlaß aufgeführt sind»
Landgericht und Oberland eager ic ht haben die Klage als unbegründet abgewieseh»
Mit der Revision wird der Klaganspruch weiter verfolgt. Die Beklagte bittet' um ZvirickwbieH»B des Rechtsmittels.
EntacheidungsgrUndet
X.
Ben Pflichtteilsanepruch der Klägerin bejaht das Berufungsgericht zwar dem Grunde nach im Umfang der Hälfte des Hachlößwerta (§ 230J Aba. 1 i.Verb.m> § 1924 Abs. 1 BGB) .
Der Höhe nach bemißt es jedoch den nach § 2311 BGB der Pflicht teilsberechnung zu Grunde zu legenden Nachlaß zur Zeit des Erbfalls und demgemäß den iPflichtteilsanepruch mit Rull, weil den beiden einzigen Aktivwerten des JTaehlasses, nämlich dem Grundbesitz und dem Barbetrag von 7ÖÖ^M, Passivposten in gleicher Höhe aus dem Übergabevertrag gegenüb erständen. Bie letztere Auffassung wird von der Revision bekämpft, jedoch ohne Erfolg.
1. a) Baß der Grundbesitz in dem nach § 2311 BGB maßge-benden Zeitpunkt des Erbfalles (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB) noch zu dem Vermögen des Erblassers gehörte, wird vom Berufungsgericht richtig daraus gefolgert, daß der Übergabevertrag damals noch nicht im Grundbuch vollzogen war (§ 873 Abs. 1 BGB).
b) Die vom Berufungsgericht berücksichtigten Passivposten auf Grund des Üb ergab evert rags setzen die Rechtswirksamkeit dieses Vertrags voraus»
Bas Berufungsgericht hält die Einwendungen der Klägerin hiergegen für unbegründets Die von der Klägerin behauptete Verminderung des Hör- und Sehvermögens des Erblassers ergebe nichts Stichhaltiges gegen seine Geschäftsfähigkeit« Die bestrittene Behauptung der Klägerin» der Erblasser und die Beklagte hätten intime Beziehungen miteinander gehabt, begründe noch keine Sittehwidrigkeit nach § 136 BGB; denn zwischen beiden habe unbestritten ein Dienstverhältnis bestanden, in dessen Rahmen von der Beklagten Dienstleistungen erbracht worden seien, und dafür habe die 8bereignung des Grundbesitzes das Entgelt sein sollen«
Während die Revision gegen die Bejahung der Geschäftsfähigkeit keine Rüge erhebt, hält eie die Verneinung eines Sittenverstoßes für rechtlich fehlerhaft. Sie sieht einen besonderen, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstand schon darin, daß bereits zu einem Zeitpunkt, als Lohnansprüche bei weitem nicht den Wert des Grundbesitzes hätten erreicht haben können, nämlich zwei Jahre nach dem Eintritt der Beklagten in die Dienste des Erblassers, die Erbeinsetzung der Beklagten auf den gesamten Grundbesitz erfolgt sei« Aber dieser Gesicht punkt könnte sich allenfalls gegen den Erbvertrag von 1948 richten; dagegen ist nicht ersichtlich, wieso sich daraus etwas für die Sittenwidrigkeit des Übergabevertrags von 1956 ergeben sollte» - Die Revision meint weiter, die für die Revi sionsinBtanz zu unterstellenden intimen Beziehungen des Erblassers zur Beklagten ließen das Dienstverhältnis als einen Deckmantel für die wilde Ehe erscheinen; der die Erbfolge vor wegnehmende Übergabevertrag sei zur Förderung Jener intimen Beziehungen geschlossen. Aber das Vorhandensein geschlecht-
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licher Beziehungen zwischen Zuwendendem und Empfänger macht nicht schon für sich allein eine Zuwendung sittenwidrig, wie gerade die von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (LM Nr. 2 und Nr. 7 zu BGB § 138 x/ Cd) betonen» Sittenwidrigfceit ist allerdings dann zu bejahen, wenn die Zuwendung zu dem Zweck erfolgt, die Empfängerin für bisherigen geschlechtlichen Umgang zu belohnen oder zu dessen Fortsetzung in der Zukunft geneigt zu machen; aber ein solcher Zweck ist keineswegs zu vermu- * ten, sondern Frage der Feststellung im Einzelfall. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts *'(Warn. 1931 Nr. 137) betraf nicht die Nichtigkeit einer Zuwendung an die Frau, sondern die der Nichtigkeit ihres Bienst vertrage, aus der eie auf vorenthaltenen Lohn klagte; der Sittenverstoß (und zwar im Sinne von § 817 Satz 2 BGB) ist dort aus der Besonderheit der damaligen Sachlage hergeleitet worden, wo ein Konkubinatsverhältnis geplant und die Begründung eines Bienst Verhältnisses, wenn überhaupt, so nur in engem Zusammenhang mit jenen geschlechtlichen Beziehungen und zu dem Zweck ihrer Herbeiführung beabsichtigt war, der Hann sich zudem von vornherein als zur Zahlung einer Barvergütung außer Stande erklärt hatte. Im vorliegenden Fall dagegen hat das Berufungsgericht in verfahrensmäßig nicht gerügter Weise fest gestellt, daß der Willd der Vertragsparteien beim Übergabevertrag darauf gerichtet war, die tatsächlichen Bienstleistungen der Beklagten im Haushalt und im landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers zu entgelten und nicht ihre behauptetegeschlechtlicheHingabe in Vergangenheit oder Zukunft. Hiernach war die Frage, ob zwischen den Vertragsparteien geschlechtliche Beziehungen bestanden, rechtlich unerheblich; deshalb ist auch die Rüge unterlassener Beweiserhebung darüber unbegründet. - Bie Revision meint schließlich, der Übergabevertrag (und auch der Erbver-
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trag) habe eine völlige Entrechtung der einzigen Tochter des Erblassers bewirkt, wenn nicht bezweckt. Aber nach den c-eä Feststellungen des Berufungsgerichts war eine solche Benachteiligung subjektiv nicht bezweckt; und daß dieser Erfolg objektiv eingetreten ist, reicht auch bei Unterstellung intimer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zur Bejahung der Sittenwidrigkeit des Vertrags nicht aus.
c) Ist hiernach mit dem Berufungsgericht von der Rechtswirksamkeit des übergabevertrags auszugehen, so trifft auch die Schlußfolgerung zu, daß dem Grundeigentum des Erblassers die HechtsStellung, weiche die Beklagte hinsichtlich dieses Grundbesitzes erlangt hatte, als wertmindernder Umstand in gleicher Höhe gegenübersteht *
Die Beklagte hatte zur Zeit des Erbfalls nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts einmal die durch die Auflassung bindend (§ 873 Abs.. 2 BGB) begründete dingliche Eigentumsanwartschaft, die allerdings, durch ihre Gesamtrechtsnachfolge als Erbin infolge Vereinigung von Anwartschaft und Vollrecht in einer Rerson erloschen, aber nach einem allgemein anerkannten Grundsatz für die Berechnung des Pflichtteils als noch bestehend zu behandeln ist (KG OBG 30, 233? Planck/Greiff,BGB 4. Aufl. § 2311 Anm, 2 a; Staudinger/Perid,BGB 10./IX. Aufl. § 2311 Kdn. 11; Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. § 9 zu Fußh. 17). Der Übergabevertrag begründete für die Beklagte aber nicht nur diese dingliche Anwartschaft, sondern gleichzeitig auch den ihr zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung; in diesem doppelten Sinne :ist Abschn.HI des Übergabevertrags nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts auszulegen; auch die Revision nimmt ein dahingehendes Grundgeschüft
an (Revisionsbegründung S* 3 Mitte) • Schuldrechtlicher Anspruch und dingliche Anwartschaft rechtfertigen jedenfalls zusammen die vom Berufungsgericht vorgenommene wertmäßige Gleichsetzung mit dem ihren Gegenstand bildenden Grundbesitz selbst; auf die von der Revision verneinte Frage, ob die dingliche Anwartschaft schon für sich allein so hoch zu bewerten sei, kommt es nicht mehr an«. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob diese "Belastung0 des Grundbesitzes in der Person des Erblassers mit Weggabeanspruoh und Eigentumsanwartschaft der Beklagten dazu führt» daß dieser Grundbesitz schon als Aktivposten mit. dem um die "Belastung0 verminderten Wert, hier mit Mull, zu bewerten ist (vgl; als gesetzliche Lösung für vergleichbare Pälle einerseits § 2169 Abs* 4 BGB, andererseits § 2313 Abs* 1 Satz 2 mit Satz 3 BGB), oder ob er zwar, als Aktivposten mit seinem vollen Wert, aber auf der anderen Seite die "Belastung" als gleichhoher Passivposten des Nachlasses anzusetzen ist; mindestens das letztere trifft zu»
2» Hinsichtlich des vom Erblasser hinterlassenen Barbe-trage von 700 DM bejaht das Berufungsgericht einen Gegenanspruch der Beklagten an den Nachlaß in gleicher Höhe aus § 281 BGB, weil dieser Betrag den Erlös für eine vom Erblasser nach Abschluß des Übergabevertrags verkaufte Kuh darsteile» die als GrundstUckszubehör ebenfalls Gegenstand des Übergabeanspruchs der Beklagten gewesen sei {§ 98 Er» 2 BGB, vgl«> § 314 BGB). Die Revision greift das nicht an*
IIo
Einem Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteilsan-epruch an der Wertlosigkeit des Nachlasses scheitert, ist allerdings nach § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsansnruch
insoweit gegeben, als sich der Erblasser innerhalb seiner letzten zehn Jahre früherer Vermögenswerte durch Schenkung entäußert hat. Dabei ist, anders als bei den verwandten Rechtsbehelfeii des benachteiligten Erben oder Vermächtnisnehmers (§ § 2287/88 BGB), unerheblich, ob die Vermögensweg-gabe in der Absicht der Beeinträchtigung erfolgt ist. Es muß sich jedoch um eine Schenkung im technischen Sinne des § 516 BGB handeln (RGZ 128, 187, 188/89; Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. § 2525 Anm. 2 a; Erman/Barthölomeyczik,BGB 2. Aufl.
§ 2325 Anm. 1; Staudinger/Eerid?BGB 10./1M Aufl. § 2325 Rdn. 2; Bartholomeyczik, Erbrecht 4. Aufl. S. 286). Hierzu genügt beim Vorliegen einer Gegenleistung nicht, daß in objektiver Hinsicht diese hinter dem Wert des Zugewendeten mehr oder weniger zurückbleibt, sondern es ist weiter in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß Geber und Nehmer sich über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (§516 Abs. 1 BGB); sollen Leistung und Gegenleistung nach dem Willen der Vertragsparteien einander gleichstehen, so liegt keine Schenkung, sondern eine (voll) entgeltliche Zuwendung vor (allgemeine Meinung; vgl. RGZ 165, 223, 224; Blanck/Knoke,BGB 4. Aufl. § 516 Anm. 3; Staudinger/Ostler,
BGB 11. Aufl. § 516 Rdn. 15 und 40; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15-Bearb. § 120 II 3; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 4. Aufl., II. Band S. 104/5* sowie für § 2325 BGB im besonderen die Senätsurteile vom 16 .Dezember 1959, V ZR 147/58, und vom 9. November l960, v ZR 96/59).
Im vorliegenden Rail verneint das Berufungsgericht das Vorliegen einer Schenkung, weil objektiv kein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliege und subjektiv die Schenkungsabsicht fehle; mit letzterem Erfordernis meint es ersichtlich das Einverständnis über die Unentgeltlichkeit. Die Revision bemängelt die Nichterhebung der
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angebotenen Beweise Uber die Unzulänglichkeit der Dienstleistungen der Beklagten und über die Überaetztheit der Vergütung. Die Büge hat keinen Erfolg?1
In ob3aktiver Hinsicht unterstellt das Berufungsge-rieht den von der Klägerin behaupteten Wert des Übergabe-gute von brutto 20 000 DM und zieht davon die Hypothekenbelastung mit 1200 Mark ab; die hieraus folgende Annahme eines Nettowerts von 18 800 DM beschwert die Klägerin nicht. Die Gegenleistung der Beklagten bemißt das Berufungsgericht mit mindestens 16 000 DM» wobei es den von der Klägerin als höchstens angemessen bezeichneten Lohn von monatlich 120 DM zu Grunde legt, ihn für'eine Gesamtzeit von.128 Monaten (Mai 1946 bis Dezember 195.6) auf 15 560 DM errechnet und den Wert der von der Beklagten weiter übernommenen Vertragsverpflichtungen (Beerdigungskosten, Bf lege und Verpflegung seit Vertragsschluß} auf mindestens 640 DM schätzt; dabei ist zwar übersehen, daß die Arbeitsvergütung für die Beit vor dein 21. Juni 1948 nur im Verhältnis 101 auf Deutsche Mark um-geställt ist (§ 18 Abs. 1 -tfri 1 ÜmstG)Y der hierin liegende Fehler wird aber jedenfalls dadurch ausgeglichen, daß auf der anderen äSeite das Lelbgediiig ersichtlich zu niedrig bewertet ist» Es mag dahingestellt bleiben* ob die Klägerin, die bisher ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils unter Berücksichtigung der von ihr schon damals behaupteten Schlechtarbeit der Beklagten einen Monatslohn von 120 DM, allerdings al8 Höchstbetrag, selbst als angemessen zugestanden hat, in der Bevisionsinstanz die Angemessenheit dieses Betrags bekämpfen kann. ’■DieBehauptung der Schl echt ai^beit ist jedenfalls recht aunerhebQiich für die vom Tatrichter bejahte Frage, oh die Vertragsparteien sUbnektiv Leistung und Gegenleistung als (vollwertiges) Entgelt füreinander gewollt haben; deshalb kommt es auf die für die Schlechtarbeit ange-
botenen Beweise nicht an. Dafür, daß der Erblasser die Bienste der Beklagten subjektiv keineswegs gering bewertet hat, spricht der gerade in dieser Richtung besonders ausführliche Wortlaut sowohl des Erbvertrags von 1948 als auch des Übergabevertrags von 19560 Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß jene Hochschätzung der Dienste der Beklagten nur vorgespiegelt gewesen wäre, um eine in Wirklichkeit gewollte Schenkung zu verschleiern (vgl. EG JW 1936, 2919), sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Revision vorgebracht oder sonst ersichtlich.
Die Weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts (Eichtweg-fall der Gegenleistung der Beklagten durch die bereits 1948 erfolgte Erbeinsetzung, Unbegründetheit der Verjährungseinrede der Klägerin gegenüber den Lohnansprüchen der Beklagten) dienen ersichtlich ebenfalls dazu, die Annahme vom Fehlen eines nennenswerten objektiven Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung des Übergabevertrags zu untermauern; sie werden von der Revision nicht bekämpft und
sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden« Was insbesondere den Erbvertrag betrifft* so konnte er schon deswegen keine Abgeltung von Lohnansprüche» der Beklagten bewirken, weil die Beklagte gar nicht Vertragspartei war und es Verträge zu Lasten Dritter nicht gibt; wieso das Berufungsgericht bei Würdigung des Erbverträgst zu dem Nachteil der Beklagten den Inhalt des Senatsurteils BGHZ 12, 115 ff verkannt haben soll (Eevisionsbegründung I 1ist nicht verständliche
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in.
Da auch sonst kein Rechtsfehler sum Rachteil der Revisionsklägerin erkennbar ist, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«
Br«Augustin Schuster Rothe Br« Freitag Mattem