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BGH · V ZR 107/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 107/57

Schuster, Dr» Rothe und Pr0 Freitag für Recht Irkannts Pie Revision gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgeriohts München vom 21» März 1957 wird auf Kostendes Beklagten zurückgewiesen0 .1„ Für die Klage ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig« Es handelt.sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit im Sinne von § 13 GVG« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind nicht etwa öffentlich-rechtliche Befugnisse auf dem Gebiete der Wohnraumbewirt- • schaftung Gegenstand der Klage, Vielmehr geht es um den Umfang der privatrechtlichen9 aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 29o April 1932 entspringenden Verpflichtung des beklagten Zweckverbandes, eine Anzahl Wohnungen für Staatsbedienstete zur Verfügung zu stellen« Von der Revision werden insoweit auch keine Einwendungen erhobene 2. Siä wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe (§256 ZPO)o Demgegenüber verweist sie auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Wohnraumbewirtschaftung (S. Dann fehle es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, Der Kläger müsse sich an das genehmigungsberechtigte Wohnungsamt halten und es gegebenenfalls aus dem Kaufvertrag vom 220 April 1952 mit der Stadt Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht hat zu Beginn seiner Entscheidungsgründe (BU S, 9 f).das Peststellungsinteresse mit der Erwägung bejaht, daß der Beklagte das vom Kläger in Anspruch genommene Recht, die Belegung der 12 Wohnungen mit Staatsbediensteten auch im Wiederbelegungsfalle zu fordern, bestreitet Diese Ausführungen sind frei von Reohtsirrtum (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. die Revision greift damit in Wirklichkeit die Passivlegitimation des Beklagten an, indem sie geltend macht, Schuldner der streitigen Verpflichtung sei ein anderer, nämlich das Wohnungsamt, Daß letztere Ansicht nicht zutrifft, bedarf im übrigen keiner besonderen Erörterungs Wenn die Vermietung von Wohhräumen genehmigungsbedürftig ist, so bedeutet das. Im vorliegenden Rechtsstreit dagegen handelt es sich darum, ob der beklagte Zweckverband überhaupt verpflichtet ist, mit den ihm vom Kläger zpgewiesenen Staatsbediensteten Mietverträge über solche Wohnungen abzuschließen, die bereits mit Staatsbediensteien belegt worden waren und später freigeworden sindc Er und niaht das Wohnungsamt ist also der richtige Beklagte„ Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 313 ZPO - gemeint ist ersichtlich Abs. 1 Nr. 3 dieser Vorschrift -darin, daß das Berufungsurteil am Ende des Tatbestandes auf "die vorgelegten Urkunden" Bezug genommen habe, ohne diese im einzelnen zu bezeichnen; infolgedessen bestehe keine Klarheit darüber, was Gegenstand der mündlichen Ver- Rechtsanwalts Ir» Ejpjjvom selben Tage, Bio 83 GA) o Der Kreis der "vorgelegten Urkunden" ist damit zweifelsfrei bestimmto Selbst wenn aber das Berufungsgericht unter diesem Ausdruck außerdem noch die vom Beklagten als Anlagen zu seiner Klagebeantwortung vora 23 * Juli 1956 abschriftlich eingereichten 4 Schriftstücke - Erlaß des Unbegründet ist auch eine weitere verfahrensrechtliche Rüge, welche die Revision im Zusammenhang mit der von den Parteien im Termin vom 2-1 * Pebruar 1957 zugesagten "Vorlage der einschlägigen Verträge" noch erhebt. Sie beanstandet nämlich, daß das Berufungsgericht den Schriftsatz des Beklagten vom 6« März 1957, mit dem dieser - in Erfüllung der genannten Zusage - eine beglaubigte Abschrift des Eibbau-rechtsvertrages vora 29» April 1952 vorlegte, als verspätet bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe, obgleich die Urkunde selbst offensichtlich im angefochtenen Urteil berücksichtigt worden sei, und macht geltend, 4ö In der Sache selbst hat das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Erbbaurechtsvertrag zwischen der Stadtgemeinde und dem.Beklagten, soweit dieser sich darin zur Überlassung von 12 Wohnungen an Staatsbedienstete nach näherer Weisung des Klägers verpflichtet habe, ein echter Vertrag zugunsten eines Britten sei, so daß der Kläger unmittelbar von dem Beklagten die ausbedungene, Leistung fordern könne (§ 328 BGB), Biese Vertragsauslegung, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist rechtlich mögliche Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der in beiden Verträgen vom 22 . und 29» April 1952 gleichlautend enthaltenen Klausel unter Buchstabe F befaßt und sie dahin gewürdigt, daß die Verpflichtung, 12 Wohneinheiten für Staats^edienstete, die den angegebenen Voraussetzungen entsprächen, zur Verfügung zu stellen, nach dem Vertragswortlaut lediglich durch das nAuslaufen des Flüchtlingsumsied-lungsProgramms" zeitlich begrenzt worden sei« Aus dem Fehlen einer sonstigen Einschränkung sei nicht, wie der Beklagte annehme, zu schließen, daß nur die Erstbelegung vereinbart worden sei, sondern vielmehr, daß die 12 Wohnungen den von der Zweigstelle der Oberfinanzdirektion (jetzt Finanzmittelstelle) ausgewähltenStaatsbediensteten ohne Rück sicht auf den Einweisungszeitpunkt und damit auch im Falle einer Btehrbel^ung zur Verfügung stehen sollten» Etwas Abweichendes könne aus der Vertragsklausel nicht herausgelesen werden» Diese sei eindeutig und vollständig und daher nicht in dem Sinne ergänzungsfähig, daß nur die Erstbelegung vereinbart worden wäre. Von der.so ermittelten Bedeutung des Abschnitts F aus ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt, daß sowohl im Kaufvertrag als auch im Erbbaurechtsvertrag für den Kläger ein durch das Auslaufen des Flüchtlingsumsied-lungsProgramms begrenztes, sonst aber keiner weiteren Beschränkung unterliegendes Recht auf Belegung der 12 Wohnungen mit Staatsbediensteten vereinbart worden sei» Der auf eine solche Vereinbarung gerichtete Wille des Klägers sei in seiner Vertragserklärung vollständig und eindeutig zu dem*Ausdruck gekommen, und selbst wenn bei den Vertretern der Städtgemeinde, als sie mit ihm den Kaufvertrag abschlossen, ein entgegenstehender Wille bestanden haben sollte,sei das jedenfalls nicht erkennbar geworden, so daß die von der Stadt übernommene Verpflichtung dadurch nicht berührt werden wäre; die Vertragsschließenden hätten also keineswegs mehrdeutige,in ihrem Inhalt sich nicht deckende Erklärungen abgegeben» Bei Abschluß des ErbbaurechtsVertrages sei der Wille der Stadtgemeihde darauf gerichtet gewesen; dem Beklagten die Verpflichtung zur Belegung der Wohnungen mit Staatsbediensteten in dem gleichen Umfange aufzuerlegen; in dem sie ihrerseits zuvor diese Verpflichtung im _ Kaufvertrag übernommen hatte. sie hätten keine über das Auslaufen des Umsiedlungsprogramms hinausgehende Begrenzung des Belegungsrechts enthalten,, Ein versteckter Einigungsmangel habe nicht vorgelegen0 Der Beklagte habe die von ihm hei der Beurkundung des Abschnitts P des Erbbaurechtsvertrages abgegebenen Erklärungen auch, nicht wegen Irrtums oder aus sonstigen Gründen angefochten0 (las Berufungsgericht aus dem Vorstehenden den Schluß gezogen hat, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, die '12 Wohnungen für Staatsbedienstete auch im Wiederbelegungsfalle zur Verfügung zu stellen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Die Revision meint allerdings, es sei verkannt worden, daß der Kläger als begünstigter Dritter (§328 BGB) aus dem Vertrag zwischen der Stadtgemeinde und dem Beklagten vom 29o April 1952 Rechte nur herleiten könne, soweit solche nact dem Willen dar Vertragsschließenden begründet werden sollten; die Vorihstanz sei von der irrigen Meinung ausgegangen? daß die Verpflichtung des Beklagten nur erstmalige Belegung der Wohnungen gelten sollte, ist lauif Feststellung des angefochtenen Urteils bei der Beurkundung des Erbbaurechtsvertrages nicht gesprochen worden» Eine etwa vom beurkundeten Vertragsinhalt abweichende innere Vorstellung des einen oder anderen Vertragspartners wäre ohne Belang gewesen« Maßgeblich war allein der erklärte Wille rung de^ den sei kung in für die und 29o April 1952 und aus ihrer Vorgeschichte hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Klausel zu ziehen versuchte 0 In diesem Zusammenhang hat er sich dann auch auf den Notar Br° dafür berufen, daß letzterer bei der Beurkun- des Klägers* nicht gedacht" habe« Er hat ferner behauptet, bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrages seien der Erste Bürgermeister Br« MflHM sowie seine, des beklagten Zweck-Vertreter "von der Annahme ausgegangen", daß es ine Erstbelegung der 12 “Wohnungen handele, und die Benennung dieser en ist dann noch darauf ausgedehnt worden, daß eine zeitlich unbegrenzte Belegung der Wohnungen sowohl bei dem Stadtrat auch bei den Organen des beklag- Hinsichtlich der übrigen Beweisthemen hat das’angefochtene Urteil zutreffend angenommen, daß es darauf, was sich der Beklagte bei Vertragsabschluß gedacht habe, wie er die Verpflichtungaufge-faßt habe oder von welcher stillschweigenden Annahme er dabei ausgegangen sei, nicht ankornme. tar hätten ,fihre Meinung zu dem Ausdruck gebracht, sie seien bei Abschluß des Vertrages von der Annahme ausgegangen, es handele sich nur um eine Erstbelegung1’, so war dies nach dem ganzen Zusammenhang ersichtlich nicht in dem Sinne zu verstehen, daß das, was die Beteiligten am 29» April 1952 erklärt hätten, von dem Inhalt der schriftlichen Beurkundung abgewichen sei. Auf jeden Pall wäre eine etwaige dahingehende Behauptung des Beklagten durch sein späteres Verhalten in der Berufungsverhandlung vom 21, Pebruar 1957 überholt gewesen, ln der er nicht in Abrede gestellt hat, daß die mündlichen Erklärungen der Vertragsschließenden keine über das ..Auslaufen des Umsiedlungsprogramms hinausgehende Begrenzung oder Beschränkung des Belegungsrechts ent halten hätten (Berufungsurteil So 12)o vor § 373)c Ob das auch bei dem Geschäftsführer des Beklagten , Pr« der Pall war, mag auf sich' beruhen. c) Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird ferner h die Erwägung der Revision erschüttert, daß ■, sofern die Stadtgemeinöe mit dem, was sie zu isten am 29» April 1952 dem Beklagten auferlegt * Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag'vom 22cApril ; erfüllt haben sollte, aus diesem Vertrag Artigen die Stadtgemeinde hätte, keinesfalls aber wei-Rechte gegen den Beklagten geltend.machen könne* td trifft ins Leere , weil die Stadtgemeinde in Wirklichkeit ihrer vertraglichen Pflicht gegenüber dem Klager nachgekommen ist, indem sie die - laut tatrichterlicher Würdigung die Wi e d e rb e 1 e gung der Wohnungen mit einschließende - Klausel im Abschnitt P des Kaufvertrages unverändert auch zu dem Bestandteil ihres Erbbaurechtsvertrages mit dem Beklagten gemacht hat. d) Pie Revision bezeichnet die Peststellung des Beru-fungsurteils (S, 12), es sei unbestritten, daß der Wille des Klägers bei Abschluß des Kaufvertrages auf die/unbegrenzte Verpflichtung zur Y^ohnungsbereits tellung gegangen sei, als "aktenwidrig" und behauptet, der Beklagte habe das stets bestritten.. Aus der umfangreichen Klagebeantwortung vom 23* Juli 1956, auf die sich die Revision für ihre Behauptung recht allgemein ("S0 2 ff") beruft,' ist jedoch ein solches Bestreiten nicht ersichtliche Sie enthält in ihrem Wenn dann gegen Ende des 4Abschnitts die Behauptung des Klägers, daß seine Vertreter bei Abschluß.-des Kaufvertrages von der Annahme eines für unbegrenzte Zeit zu gewährenden Wiederbelegungsrechts ausgegangen seien, "als richtig unterstellt" wird und daran Rechtsausführun-gen über "versteckten Bissens" geknüpft werden, so brauchte das Berufungsgericht auch daraus in Ermangelung einer ausdrücklichen Erklärung nicht zu schließen, daß der Beklagte eine entsprechende 7/illensrichtung des Klägers grundsätzlich zh bestreiten beabsichtige* Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt somit nicht vor * ■ Im übrigen spielt auch auf Seiten des Klägers das nur innerlich Gewollte keine maßgebliche Rolle. 19 und 24)0 Die t hier jedenfalls aus dem Grunde nicht durch,, erufungsgericht schon von sich aus die Tatsache, tige Belegungsrechte in anderen Verträgen häufig es timrate Anzahl von Jahren begrenzt worden sind1’, is seiner Erwägungen einbezogen, ihr aber ohne n Rechtsirrtum mit Rücksicht auf die Besonder-vorliegenden Falls, vor allem auf die Eindeutig-lausei in Abschnitt F, keine ausschlaggebende beigemessen hat (BU S . 12 oben)0 Zur Rechtferii-r Vertragsauslegung hätte es noch zusätzlich auf hliche Handhabung des Belegungsrechts durch die n in den ersteh drei Jahren nach Vertragsabschluß können% der Beklagte hat unstreitig bis zu dem Jahre rholt (insgesamt sechsmal) freigewordene Wohnun-an Staatsbedienstete vermietet, die ihm seitens des Klägers benannt worden waren reigewordener Wohnungen erstrecken sollte - sitten-, und es hat diesen Einwand auf Grund einer um- 5oBas Berufungsgericht hat sich mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt, daß das dem Kläger eingeräumte Wohnungsbelegungsrecht - zu demal wenn es sich auf die Wiederbelegung f widrig sei fassenden Abwägung der beteiligten Interessen und aller sonstigen Umstände für unbegründet erachtet5 nach seiner Auffassung wird die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung auch durch die Wohnraumbewirtschaftungs-Vorschriften nicht in Frage gesteilt * Biese Ausführungen sind aus Rechts gründen nicht zu beanstanden 60 Da nach allem die Revisionsrügen nicht durchgreifen und gegen das angefochtene Urteil auch sonst keine Beanstandungen zu erheben sind., war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs 0 1 ZPO als unbegründet zurückou-weisen.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 328 BGB § 286 ZPO
VerpflichtungBerufungsgerichtErklärungWohnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 107/57
«ptTMir #**»>»»» it*, .mm. mrr	■**•**■»;
Verkündet am 25» Juni 1958 Hirth? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2356 066
Im Namen des Volk In dem Hechtsstreit
 Qnbandes für sozialen Wohnungsbau im Landkreis öffentlich-rechtliche Körperschaft und gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, vertreten durch seinen Vorstand, Landrat	und	Erster	Bürgermeister	Dr« MI
i	^	'	 .*	■	-	\ ...	fl
m Wl
- Prozeßbevi
 den Preist4at in München,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
ollmachtigterr Rechtsanwalt
 gegen
erh, vertreten durch die Finanzmittelsteile
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Dr.
hat der V, jZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Juni 1958 unter Mitwirkung des Jenatspzäaiäenten Pr« lasche und der Bundesrichter Pro Augusten? Schuster, Dr» Rothe und Pr0 Freitag
 für Recht Irkannts
 Pie Revision gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgeriohts München vom 21» März 1957 wird auf Kostendes Beklagten zurückgewiesen0
Von Rechts wegen

Per klagende Staat verkaufte aa 22. April 1952 drei unbebaute Grundstücke in W^^B) mit einer Gesamtfläche von 55 a 49 qm an die Stadtgemeinde WflHBP« Pie.se übernahm dem Staat gegenüber die Verpflichtung?dem beklagten Zweckverband für sozialen Wohnungsbau im Landkreis an dem gekauften Gelände ein Erbbaurecht einzuraumen? darüber wurde in dem Abschnitt F des notariellen Kaufvertrages u.a. folgendes vereinbarte
9 O O C O .
■Pie Errichtung von Wohnhäusern soll unverzüglich beginnen« Von den zu erstellenden Wohnungen werden zwölf Wohnungseinheiten für Staatsbediensbete? für welche die Voraussetzungen hinsichtlich der Vergabe der Wohnungen im Hahmen des innerbayerischen Flüchtlingsumsiedlungsprogramms gegeben sind, zur Verfügung gestellt««.«« Pie Stadt WlHHfe verpflichtet sich hiermit? dem Zweckverband für sozialen Wohnungsbau im Landkreis WfBMHB18^ ^er Einräumung des Erbbaurechts aufzuerlegen? daß zwölf Wohnungen für Staatsbedienstete nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden«
Piese Verpflichtung ist bei der Einräumung des Erbbaurechts mit zu beurkunden« Pie Einweisungen in
 diese
Wohnungen obliegen der Oberfinanzdirektion
 München, Zweigstelle München? im Benehmen mit dem Zweckferband für sozialen Wohnungsbau»»«»«n
Pie Stadtgemeinde	bestellte	dem Beklagten durch
 notariellen. Vertrag vom 29« April 1952 das vorgesehene Erbbaurecht» In diesem Vertrag wurde unter Buchstabe F der Abschnitt F des vorerwähnten Kaufvertrages wörtlich wiederholt? und es hieß dann anschließende
"Per ZWeckv'erband für sozialen Wohnungsbau in Y/'eil-heim hat von dieser Bestimmung Kenntnis und tritt in die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen ausdrücklich ein*1»
Pei’ Beklagte bebaute das Gelände und überließ nach Fertigstellung 12 der insgesamt vorhandenen 50 Wohnungen an ihm vom Kläger benannte Staatsbedienstete. Von diesen Wohnungen wurden 6? die später wieder frei wurden? erneut mit Staatsbediensteten belegt. In der Folgezeit verweigerte jedoch der Beklagte die Wiederbelegung freiwerden-der Wohnungen mit Staatsbediensteten und stellte sich auf den Standpunkt* seine vertragliche Pflicht? die 12 Wohnungen hierfür zur Verfügung zu stellen? habe sich auf deren erstmalige Belegung beschränkte
 Per Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung? daß der Beklagte verpflichtet sei? ihm die im Abschnitt F des Erbbaurechtsvertrages bezeichneten 12 Wohn-' einheiten auch im Wiederbelegungsfalle zur Verfügung zu stellen. Er ist der Ansicht? der genannte Vertrag? der ihm als begünstigtem Dritten einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten gewähre? sei dahin zu verstehen? daß die Verpflichtung des Beklagten solange in Kraft bleiben solle? bis das. innerbayerische Flüchtlingsumsiedlungsprogramm abgewickelt sei0	^
Der Beklagte? der Klageabweisung beantragt hat? stellt die Sachberechtigung des Klägers in Abrede. Im übrigen sei man bei der Vereinbarung in Abschnitt F des Erbbaurechtsver-trages von der Annahme ausgegangen? daß es sich nur um die Erstbelegung handele? eine so weitgehende Verpflichtung? wie sie der Kläger festgestellt wissen wolle? hätte ausdrücklich im Vertrag erwähnt werden müssen. Der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Stadtgemeinde verstoße gegen die Preisvorschriften? das habe zur Folge? daß die von dort in den Erbbaurechtsvertrag übernommene Klausel F nichtig sei*
Außerdem hä für sittenv bewirtscha ve
 vom Kläger
 
lt der Beklagte das Verlangen des Klägers widrige Die Wohnungen unterlägen der Wohnraum-ftung.j über sie dürfe allein das Wohnungsamt
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die
 Die Berufung zurückgewiesen won
b e g e hr t e Feststellung get des Beklagten ist vom Oberlandesgeric den
 Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abweisungsäntrag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Fntscheidungsgründe §
.1„ Für die Klage ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig« Es handelt.sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit im Sinne von § 13 GVG« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind nicht etwa öffentlich-rechtliche Befugnisse auf dem Gebiete der Wohnraumbewirt- • schaftung Gegenstand der Klage, Vielmehr geht es um den Umfang der privatrechtlichen9 aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 29o April 1932 entspringenden Verpflichtung des beklagten Zweckverbandes, eine Anzahl Wohnungen für Staatsbedienstete zur Verfügung zu stellen« Von der Revision werden insoweit auch keine Einwendungen erhobene
2. Siä wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe (§256 ZPO)o Demgegenüber verweist sie auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Wohnraumbewirtschaftung (S. 21 ff)? wonach die Vermietung von Y/ohnräumen der Genehmigung des
 Wohnungsamts bedarf (§ 4 BayDurchfVO zu dem Wohnungsgesetz vom 6, Dezember 1946? GVBl 1947? 101 $ § 12 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31* März 1953? BGBl I 97).
Hänge daher - so meint die Revision - die Wirksamkeit von Mietverträgen mit Staatsbediensteten, die dem Beklagten vom Kläger zugewiesen würden, von der wohnungsamtlichen Genehmigung ab, so sei der Beklagte gezwungen« das zu tun, was das Wohnungsamt verlange. Dann fehle es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, Der Kläger müsse sich an das genehmigungsberechtigte Wohnungsamt halten und es gegebenenfalls aus dem Kaufvertrag vom 220 April 1952 mit der Stadt	Anspruch	nehmen.
Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Beginn seiner Entscheidungsgründe (BU S, 9 f).das Peststellungsinteresse mit der Erwägung bejaht, daß der Beklagte das vom Kläger in Anspruch genommene Recht, die Belegung der 12 Wohnungen mit Staatsbediensteten auch im Wiederbelegungsfalle zu fordern, bestreitet Diese Ausführungen sind frei von Reohtsirrtum (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Au fl-,
§ 256 Anm, III 1), Sie werden durch das, was die Revision zu der - vom Berufungsurteil in anderem Zusammenhang erörterten - Genehmigungsbedürftigkeit von Wohnungsmietverträ-gen vorbringt, nicht erschüttert. Dieses Vorbringen betrifft nicht die Voraussetzungen des § 256 ZPO? sondern-. die Revision greift damit in Wirklichkeit die Passivlegitimation des Beklagten an, indem sie geltend macht, Schuldner der streitigen Verpflichtung sei ein anderer, nämlich das Wohnungsamt, Daß letztere Ansicht nicht zutrifft, bedarf im übrigen keiner besonderen Erörterungs Wenn die Vermietung von Wohhräumen genehmigungsbedürftig ist, so bedeutet das. nicht, daß das Wohnungsamt, dem die Genehmigung obliegt, seinerseits die Vermietung vorzunehmen habe, Durch die Ge-
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nehmigung als solche kommt kein Mietvertrag zustande5 sie tritt nur ergänzend zu dem vom Ve rfügungsberechtig-ten (hier dem Beklagten) abgeschlossenen oder abzuschließenden einzelnen Mietvertrag hinzu und bildet eine Voraussetzung für seine Wirksamkeit und Durchführbarkeit>
Im vorliegenden Rechtsstreit dagegen handelt es sich darum, ob der beklagte Zweckverband überhaupt verpflichtet ist, mit den ihm vom Kläger zpgewiesenen Staatsbediensteten Mietverträge über solche Wohnungen abzuschließen, die bereits mit Staatsbediensteien belegt worden waren und später freigeworden sindc Er und niaht das Wohnungsamt ist also der richtige Beklagte„
3. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 313 ZPO - gemeint ist ersichtlich Abs. 1 Nr. 3 dieser Vorschrift -darin, daß das Berufungsurteil am Ende des Tatbestandes auf "die vorgelegten Urkunden" Bezug genommen habe, ohne diese im einzelnen zu bezeichnen; infolgedessen bestehe keine Klarheit darüber, was Gegenstand der mündlichen Ver-
handlung g che ürkund tatbestand derschrift Prozeßbevo Bewilligun
 awesen sei. Die Rüge ist nicht stichhaltig. Wel-en gemeint sind, ergibt sich aus der im Urteilsgleichfalls in Bezug genommenen Verhandlungsnie-vom 21. Februar 1957* Danach hat zunächst der Llmächtigte des Beklagten dem Berufungsgericht zwe gsbescheide zur Förderung des Wohnungsbaues für
 Staatsbedienstete übergeben. Ferner haben die Prozeßbevcll-mächtigten Verträge i in der Bie zwischen F des
 band";dies fristgerec
 Parteien "die Vorlage der einschlägigen nnerhalb 2 Wochen" 2ugesagt, ’’und zwar" - wie es derschrift heißt - "RA. Zitzlaff des Vertrages reis taat Bayern und Stadt	und	RA * Dr.
Vertrages zwischen Stadt	und	Zweckvef-
e Zusage ist dann ausweislich der Akten auch ht erfüllt worden (vgl. Schriftsätze des Rechts-
bayeris schrift des Stahlt rats des Sta haben s ob auch
 anwalts ZSHIP vom 6* März 1957? Bio 82 GA, und do.s Rechtsanwalts Ir» Ejpjjvom selben Tage, Bio 83 GA) o Der Kreis der "vorgelegten Urkunden" ist damit zweifelsfrei bestimmto Selbst wenn aber das Berufungsgericht unter diesem Ausdruck außerdem noch die vom Beklagten als Anlagen zu seiner Klagebeantwortung vora 23 * Juli 1956 abschriftlich eingereichten 4 Schriftstücke - Erlaß des

ehen Finanzministeriums vom 18.».März 1952, Denk-des Beklagten vora 7? November 1951, "Vox-merkung"
HMHf vom 1 ° Dezember 1951 und "Vormerkung" dtbauarats	vom 7o Mai 1952 - verstanden k
(pllte, so läge in der etwaigen Unklarheit darüber, die letztgenannten Schriftstücke Gegenstand der .
Berufungsverhandlung gewesen seien, kein für die Revisionsinstanz beachtlicher Verfahrensraangel, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß; die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruht oder beruhen kann (§ 549 ZPO)o
Unbegründet ist auch eine weitere verfahrensrechtliche Rüge, welche die Revision im Zusammenhang mit der von den Parteien im Termin vom 2-1 * Pebruar 1957 zugesagten "Vorlage der einschlägigen Verträge" noch erhebt. Sie beanstandet nämlich, daß das Berufungsgericht den Schriftsatz des Beklagten vom 6« März 1957, mit dem dieser - in Erfüllung der genannten Zusage - eine beglaubigte Abschrift des Eibbau-rechtsvertrages vora 29» April 1952 vorlegte, als verspätet bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe, obgleich die Urkunde selbst offensichtlich im angefochtenen Urteil berücksichtigt worden sei, und macht geltend,
-es gehe nicht an, "einen Schriftsatz teilweise als verspätet und teilweise als rechtzeitig zu behandeln"; die Nichtbeachtung der Beweisangebote in dem nachgereichten Schi'ift-satz stelle somit einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar. Hierbei wird indessen von der Revision übersehen, daß die Berücksichtigung des erst nach Schluß der mündlichen Verband-
lung vorgelegten Erbbaurechtsvertrages durch das Berufungsgericht dem ausdrücklichen Willen des Beklagten entsprochen hat (vglo Verhandlungsniederschrift vom 21«Februar 1957? vorletzter Absatz? 11 Beide Parteivertreter erklärten sich mit der Verwertung dieser beiden Verträge in einer ergehenden Entscheidung einverstanden”)? während dem Beklagten ein Recht zu weiterem schriftsätzlichen Sachvor-trag nicht Vorbehalten worden war. Für einen solchen Vorbehalt gemäß § 272 a ZPO wäre hier auch umso weniger Raum gewesen, als gerade der Beklagte es gewesen war, der erst in der Berufungsverhandlüng selbst noch einen umfangreichen Schriftsatz eingereicht hatte, so daß eigentlich die Gegenseite um Gewährung einer Nachfrist zwecks Erwiderung hätte bitten können? der Klaget hat jedoch auf dieses Recht verzichtet (Niederschrift vom 21, Februar 1957). Wenn dann gleichwohl der Beklagte die zugesagte Vorlegung des Erbbaurechtsvertrages dazu benutzte, bei dieser Gelegenheit noch einen weiteren Schriftsatz nachzureichen, so ging er damit über die ihm eingeräurnte Befugnis hinaus „ Von einer Verpflichtung des Gerichts, im Falle einer Verwertung des Vertrages bei seiner Entscheidung gleichzeitig auch den Inhalt des zweiten Schriftsatzes zu berücksichtigen, kann keine Rede sein.
4ö In der Sache selbst hat das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Erbbaurechtsvertrag zwischen der Stadtgemeinde und dem.Beklagten, soweit dieser sich darin zur Überlassung von 12 Wohnungen an Staatsbedienstete nach näherer Weisung des Klägers verpflichtet habe, ein echter Vertrag zugunsten eines Britten sei, so daß der Kläger unmittelbar von dem Beklagten die ausbedungene, Leistung fordern könne (§ 328 BGB), Biese Vertragsauslegung, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist rechtlich mögliche
 Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der in beiden Verträgen vom 22 . und 29» April 1952 gleichlautend enthaltenen Klausel unter Buchstabe F befaßt und sie dahin gewürdigt, daß die Verpflichtung, 12 Wohneinheiten für Staats^edienstete, die den angegebenen Voraussetzungen entsprächen, zur Verfügung zu stellen, nach dem Vertragswortlaut lediglich durch das nAuslaufen des Flüchtlingsumsied-lungsProgramms" zeitlich begrenzt worden sei« Aus dem Fehlen einer sonstigen Einschränkung sei nicht, wie der Beklagte annehme, zu schließen, daß nur die Erstbelegung vereinbart worden sei, sondern vielmehr, daß die 12 Wohnungen den von der Zweigstelle der Oberfinanzdirektion (jetzt Finanzmittelstelle) ausgewähltenStaatsbediensteten ohne Rück sicht auf den Einweisungszeitpunkt und damit auch im Falle einer Btehrbel^ung zur Verfügung stehen sollten» Etwas Abweichendes könne aus der Vertragsklausel nicht herausgelesen werden» Diese sei eindeutig und vollständig und daher nicht in dem Sinne ergänzungsfähig, daß nur die Erstbelegung vereinbart worden wäre.
Von der.so ermittelten Bedeutung des Abschnitts F aus ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt, daß sowohl im Kaufvertrag als auch im Erbbaurechtsvertrag für den Kläger ein durch das Auslaufen des Flüchtlingsumsied-lungsProgramms begrenztes, sonst aber keiner weiteren Beschränkung unterliegendes Recht auf Belegung der 12 Wohnungen mit Staatsbediensteten vereinbart worden sei» Der auf eine solche Vereinbarung gerichtete Wille des Klägers sei in seiner Vertragserklärung vollständig und eindeutig zu dem*Ausdruck gekommen, und selbst wenn bei den Vertretern der Städtgemeinde, als sie mit ihm den Kaufvertrag abschlossen, ein entgegenstehender Wille bestanden haben sollte,sei das jedenfalls nicht erkennbar geworden, so daß die von der
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Stadt übernommene Verpflichtung dadurch nicht berührt werden wäre; die Vertragsschließenden hätten also keineswegs mehrdeutige,in ihrem Inhalt sich nicht deckende Erklärungen abgegeben» Bei Abschluß des ErbbaurechtsVertrages sei der Wille der Stadtgemeihde darauf gerichtet gewesen; dem Beklagten die Verpflichtung zur Belegung der Wohnungen mit Staatsbediensteten in dem gleichen Umfange aufzuerlegen; in dem sie ihrerseits zuvor diese Verpflichtung im _ Kaufvertrag übernommen hatte. Was der Beklagte sich bei der Beurkundung dieses Vertrages "gedacht” habe, sei nicht ausschlaggebend; es kommä allein auf die damaligen Erklärungen der Vertragsteile an. Biese aber hätten sich, wie aus dem eigenen Sachvortrag des Beklagten hervorgehe; inhaltlich gedeckt und seien im Vertragstext vollständig und richtig wiedergegeben worden.; sie hätten keine über das Auslaufen des Umsiedlungsprogramms hinausgehende Begrenzung des Belegungsrechts enthalten,, Ein versteckter Einigungsmangel habe nicht vorgelegen0 Der Beklagte habe die von ihm hei der Beurkundung des Abschnitts P des Erbbaurechtsvertrages abgegebenen Erklärungen auch, nicht wegen Irrtums oder aus sonstigen Gründen angefochten0
?/enn. (las Berufungsgericht aus dem Vorstehenden den Schluß gezogen hat, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, die '12 Wohnungen für Staatsbedienstete auch im Wiederbelegungsfalle zur Verfügung zu stellen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Revision meint allerdings, es sei verkannt worden, daß der Kläger als begünstigter Dritter (§328 BGB) aus dem Vertrag zwischen der Stadtgemeinde und dem Beklagten vom 29o April 1952 Rechte nur herleiten könne, soweit solche nact dem Willen dar Vertragsschließenden begründet werden sollten; die Vorihstanz sei von der irrigen Meinung
 ausgegangen? auf das? was die Stadt und der Beklagte tatsächlich vereinbart hätten und worüber zwischen ihnen Einigkeit bestanden habe ? komme es nicht anc Das ist indessen nicht richtig« Die Revision verkennt ihrerseits den Standpunkt des Berufungsgerichts? wenn sie ihm die Auffassung unterstellt? daß das an jenem (Tage Vereinbarte unerheblich sei. Auf dessen Inhalt hat das angefochtene Urteil gerade entscheidend abgehoben und zu diesem Zweck ermittelt, was durch die von beiden Vertragsschließenden abgegebenen? miteinander übereinstimmenden Erklärungen in Wahrheit zu dem Ausdruck gebracht worden ist» Da die Erklärungen nach seiner - in der Revisionsinstanz nur in begrenztem Umfange nachprüfbaren - Auslegung der Klausel in Abschnitt E darauf gerichtet waren? den Beklagten zur Bereitstellung der Wohnungen für Staatsbedienstete bis zur end-gültigeh Abwicklung des innerbayerischen Elüchtlingsumsied-lungsProgramms zu verpflichten? begegnet die Schlußfolge-Berufungsgerichts ? daß dies Vertragsinhalt gewor-keinen rechtlichen Bedenken« Von einer Einschrän-dem Sinne? daß die Verpflichtung des Beklagten nur erstmalige Belegung der Wohnungen gelten sollte, ist lauif Feststellung des angefochtenen Urteils bei der Beurkundung des Erbbaurechtsvertrages nicht gesprochen worden» Eine etwa vom beurkundeten Vertragsinhalt abweichende innere Vorstellung des einen oder anderen Vertragspartners wäre ohne Belang gewesen« Maßgeblich war allein der erklärte Wille
 rung de^ den sei kung in für die
b)
Damit erledigt sich zugleich der weitere Einwand
 der Revision? das Berufungsgericht habe unter Verletzung de*
§ 286 ZP habe für und ihm
0 ein Beweisangebot des Beklagten übergangen; diesem seine Behauptung? daß zwischen der Stadtgemeinde bei Vertragsabschluß Einigkeit über eine Begrenzung
 der streitigen Klausel auf ein bloßes "Erstbelegungs recht" bestanden habe? vier Zeugen benannt, die vom Berufungsgericht hätten gehört werden müssen« In der Klagebeantwortung vom 23c Juli 1956, wo sich die Zeugenbenennung findet, war aber von einem Einigsein der Vertragsschließenden, in dem jetzt von der Revision behaupteten Sinne nirgends die Rede. Die dortigen Ausführungen (Abschnitt IS. 2 ff aaO) bestanden im wesentlichen aus Schlußfolgerungen, die der Beklagte aus dem Wortlaut der beiden Verträge vom 22. und 29o April 1952 und aus ihrer Vorgeschichte hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Klausel zu ziehen versuchte 0 In diesem Zusammenhang hat er sich dann auch auf den Notar Br°	dafür	berufen,	daß	letzterer	bei	der	Beurkun-
dung der Verträge "an ein zeitlich unbegrenztes.••Bcicgu.iigsrc: des Klägers* nicht gedacht" habe« Er hat ferner behauptet, bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrages seien der Erste Bürgermeister Br« MflHM sowie seine, des beklagten Zweck-Vertreter "von der Annahme ausgegangen", daß es ine Erstbelegung der 12 “Wohnungen handele, und
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verbandes, sich nur um hat dafür 15 ioRo Br,
 drei Person
r« MI
Landrat Kl
 lund Regierungsdirekter
 als Zeugen benannt? die Benennung dieser en ist dann noch darauf ausgedehnt worden, daß eine zeitlich unbegrenzte Belegung der Wohnungen sowohl bei dem Stadtrat	auch	bei	den Organen des beklag-
ten Zweckverbandes "wahrscheinlich" zu dem Abbruch der Verhandlungen mit 'dem Kläger geführt hätte«
Alle d. persönliche von ihm bei;, habt haben konnte, ver rieht keinä
 lese Beweisangebote waren unerheblich. Baß die Meinung, die der Notar über die Tragweite der rkundeten Erklärungen der Vertragspartner ge-mag, für .die Entscheidung keine Rolle spielen ■steht sich von selbst, so daß das Berufungsge-Veranlassung hatte, sich mit diesem Punkt aus
 drücklich auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der übrigen Beweisthemen hat das’angefochtene Urteil zutreffend angenommen, daß es darauf, was sich der Beklagte bei Vertragsabschluß gedacht habe, wie er die Verpflichtungaufge-faßt habe oder von welcher stillschweigenden Annahme er dabei ausgegangen sei, nicht ankornme. Diese Ansicht gibt im Hinblick auf die Urteilsfeststellung, die inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen der Stadtgemeinde und ■■■ des■ Beklagten seien im schriftlichen Vertrag vollständig und richtig wiedergegeben worden, keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenkeno
 Nicht anders verhält es sich mit der von der Revision noch angeführten Berufungsbegründung des Beklagten vom 17» Dezember 19560 Diese wiederholte die früheren Beweis an-träge (s. 9) und brachte in tatsächlicher Hinsicht nichts Neueso Wenn es dort heißt, die Vertreter des Beklagten, der Bürgermeister der Stadt	und	der amtierende No-
tar hätten ,fihre Meinung zu dem Ausdruck gebracht, sie seien bei Abschluß des Vertrages von der Annahme ausgegangen, es handele sich nur um eine Erstbelegung1’, so war dies nach dem ganzen Zusammenhang ersichtlich nicht in dem Sinne zu verstehen, daß das, was die Beteiligten am 29» April 1952 erklärt hätten, von dem Inhalt der schriftlichen Beurkundung abgewichen sei. Auf jeden Pall wäre eine etwaige dahingehende Behauptung des Beklagten durch sein späteres Verhalten in der Berufungsverhandlung vom 21, Pebruar 1957 überholt gewesen, ln der er nicht in Abrede gestellt hat, daß die mündlichen Erklärungen der Vertragsschließenden keine über das ..Auslaufen des Umsiedlungsprogramms hinausgehende Begrenzung oder Beschränkung des Belegungsrechts ent halten hätten (Berufungsurteil So 12)o
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Par Erste Bürgermeister Dr.	mid	der	Landrat
i hä1;ten übrigens schon ans dem Gr runde nicht als Zeugen vernommen werden können, weil es sich bei ihnen um gesetzliche Vertreter des beklagten Zweckverbandes handelte (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18c Aufl* Vorbem. I Abs* 1
vor § 373)c Ob das auch bei dem Geschäftsführer des Beklagten , Pr«	der	Pall	war,	mag	auf	sich' beruhen.
c)	Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird ferner h die Erwägung der Revision erschüttert, daß ■, sofern die Stadtgemeinöe mit dem, was sie zu isten am 29» April 1952 dem Beklagten auferlegt * Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag'vom 22cApril ; erfüllt haben sollte, aus diesem Vertrag Artigen die Stadtgemeinde hätte, keinesfalls aber wei-Rechte gegen den Beklagten geltend.machen könne* td trifft ins Leere , weil die Stadtgemeinde in Wirklichkeit ihrer vertraglichen Pflicht gegenüber dem Klager nachgekommen ist, indem sie die - laut tatrichterlicher Würdigung die Wi e d e rb e 1 e gung der Wohnungen mit einschließende - Klausel im Abschnitt P des Kaufvertrages unverändert auch zu dem Bestandteil ihres Erbbaurechtsvertrages mit dem Beklagten gemacht hat.
nicht durc der Kläger seinen Gur habe, ihre 1952 nicbJ Sprüche ge tergehende Der Einwsr
d)	Pie Revision bezeichnet die Peststellung des Beru-fungsurteils (S, 12), es sei unbestritten, daß der Wille des Klägers bei Abschluß des Kaufvertrages auf die/unbegrenzte Verpflichtung zur Y^ohnungsbereits tellung gegangen sei, als "aktenwidrig" und behauptet, der Beklagte habe das stets bestritten.. Aus der umfangreichen Klagebeantwortung vom 23* Juli 1956, auf die sich die Revision für ihre Behauptung recht allgemein ("S0 2 ff") beruft,' ist jedoch ein solches Bestreiten nicht ersichtliche Sie enthält in ihrem
(auf So 2 beginnenden) Abschnitt I au$er den bereits erörterten Beweisanträgen lediglich Ausführungen über Wortlaut 9 Entstehungsgeschichte und angebliche Bedeutung der streitigen Vertragsklausel;, also im wesentlichen Schluß- .. f olgerungen. Wenn dann gegen Ende des 4Abschnitts die Behauptung des Klägers, daß seine Vertreter bei Abschluß.-des Kaufvertrages von der Annahme eines für unbegrenzte Zeit zu gewährenden Wiederbelegungsrechts ausgegangen seien,
"als richtig unterstellt" wird und daran Rechtsausführun-gen über "versteckten Bissens" geknüpft werden, so brauchte das Berufungsgericht auch daraus in Ermangelung einer ausdrücklichen Erklärung nicht zu schließen, daß der Beklagte eine entsprechende 7/illensrichtung des Klägers grundsätzlich zh bestreiten beabsichtige* Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt somit nicht vor * ■ Im übrigen spielt auch auf Seiten des Klägers das nur innerlich Gewollte keine maßgebliche Rolle. Entscheidend ist vielmehr, was er als seinen Willen der Städtgemeinde gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hato Bas aber steht angesichts der vom Berufungsgericht als eindeutig'gewürdigten Klausel fest,	‘
e)	Soweit die Revision dem'Berufungsgericht unter Hinweis auf §§ 133? 157 BGB Nichtberücksichtigung einer Verkehrssitte zu dem Vorwurf macht, ’wonach in der wohnungswirtschaftlichen Praxis bei weitgehenden Wohnungsbindungen Art und Bauer dieser Bindung genau festgelegt zu werden pflegten - einer Praxis, über die nach ihrer Behauptung der Beklagte bei entsprechender Befragung gemäß § 139 ZPO Einzelheiten! vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der Verkehrssitte nicht derselbe Grundsatz'wie für Handelsbräuche gilt, daß nämlich diejenige'Partei, die sich auf sie berufen will, ihr Bestehen bereits in der Tatsachenihstanz behaupten und
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beweisen mfiBte (BGH LM HGB § 346 (F) Nr„ 1 * Urteil des
 Senats vom Rüge greif weil das B daß Mderar auf eine b in den Kre erkennbare heiten des keit.der K Bedeutung gung seine die tatsäc Beteiligte hinweisen 1955 wiede gen wieder
4o Juli 1956, V ZR 228/54 S. 19 und 24)0 Die t hier jedenfalls aus dem Grunde nicht durch,, erufungsgericht schon von sich aus die Tatsache, tige Belegungsrechte in anderen Verträgen häufig es timrate Anzahl von Jahren begrenzt worden sind1’, is seiner Erwägungen einbezogen, ihr aber ohne n Rechtsirrtum mit Rücksicht auf die Besonder-vorliegenden Falls, vor allem auf die Eindeutig-lausei in Abschnitt F, keine ausschlaggebende beigemessen hat (BU S . 12 oben)0 Zur Rechtferii-r Vertragsauslegung hätte es noch zusätzlich auf hliche Handhabung des Belegungsrechts durch die n in den ersteh drei Jahren nach Vertragsabschluß können% der Beklagte hat unstreitig bis zu dem Jahre rholt (insgesamt sechsmal) freigewordene Wohnun-an Staatsbedienstete vermietet, die ihm seitens
 des Klägers benannt worden waren
 reigewordener Wohnungen erstrecken sollte - sitten-, und es hat diesen Einwand auf Grund einer um-
5oBas Berufungsgericht hat sich mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt, daß das dem Kläger eingeräumte Wohnungsbelegungsrecht - zu demal wenn es sich auf die Wiederbelegung f widrig sei
 fassenden Abwägung der beteiligten Interessen und aller sonstigen Umstände für unbegründet erachtet5 nach seiner Auffassung wird die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung auch durch die Wohnraumbewirtschaftungs-Vorschriften nicht in Frage gesteilt * Biese Ausführungen sind aus Rechts gründen nicht zu beanstanden
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Bie streitige Vertragsklausel ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht wegen Verstoßes gegen die Preisbe-
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Stimmungen nichtig.■ Das hat das Berufungsgericht auf G-rund der Tatsache, daß sowohl der Kaufvertrag als auch der Erbbaurechtsvertrag von der Preisbehörde genehmigt worden sind, ohne Rechtsirrtum angenommen» Was die Revision hiergegen ins Feld führt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung Keinen Anlaß„ Auf das Vorbringen des Klägers über den angeblichen Wert des zeitlich unbegrenzten Wiedeibelegungsrechts (Schriftsatz vom 12» Oktober 1956) kam es angesichts der preisbehördlichen Genehmigung nicht an* G-egenüber der Behauptung des Beklagten, -die Preisbehörde habe.bei ihrer Genehmigung des Kaufvertrages vom 22» April 1952 nur die zahlenmäßige Kaufpreisvereinbarung von 7 715,50 DM zugrunde gelegt und die Hebenverpflichtung in Abschnitt J unberücksichtigt gelassen (Schriftsatz vom 20» Februar 1957), hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 1 der Grundstückspreisverordnung vom 7° Juli 1942 (RGBl I 451) zutreffend ausgeführt, daß die preisbehördliche Prüfung sich entsprechend dem Zwecke der Preisüberwachung nicht |mr auf die ausdrückliche Preisabrede, sondern auf den gajizen_Vertrag erstreckt habe» Das ist richtig, wie sich aus dem im Schriftsatz des Klägers vom 4° Februar 1957 mitget^ilten, seitens des Beklagten nicht bestrittenen Wortlaut der Genehmigungsverfügung vom 24o Mai 1952 ergibt * Einer Beiziehung der Akten des landratsamts	Preis-
behördej -, wie sie der Beklagte noch beantragt hatte, bedurfte es nicht* Was der Beklagte durch den Inhalt dieser Akten beweisen zu können meinte, war aus dem Grunde unerheblich, weil nicht etwa behauptet worden war, cler Kaufvertrag .habe• • dein.::Breisbehörde..nicht in seinem gesamten Wortlaut Vorgelegen! hatte die Behörde wirklich die streitige Klausel, obgleich sie ihr bekannt war, "nicht berücksichtigt", so würde dadurch die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt
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60 Da nach allem die Revisionsrügen nicht durchgreifen und gegen das angefochtene Urteil auch sonst keine Beanstandungen zu erheben sind., war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs 0 1 ZPO als unbegründet zurückou-weisen.
Dr0 Tasche	Br 0 Augus tin	Schuster
 Rothe	Br» Freitag