Im August 1940 errichtete die Klägerin ein notarielles Testament, nach welchem der Beklagte das Haus erhalten und seinen Bereits am 31* Januar 1953 hat die Klägerin Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrages insoweit erhoben, als sie dem Beklagten gegenüber etwa weitere Verpflichtungen als zur Übertragung seines Lagerplatzes, insbesondere auch wegen des 5 m breiten Streifens neben dem Hause eingegangen sei. » Vertrag verstoße" aber auch gegen die guten Sitten, da v* SS'r Beklagte ihre geistige und seelische Schwäche, ihre Angst und Unerfahrenheit ausgenützt habe, um sich einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Wert zu verschaffen, gegenüber dem, was er durch daa zweite (Testament hätte erhalten sollen. a) daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, dem Beklagten das Eigentum an dem im Vertrage vom 13« Januar 1951 zu Nr 3) erwähnten 5 m breiten Streifen zu übertragen und Bas von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten Uber ihren Geisteszustand zur Zeit des Vertragsabschlusses hat das Berufungsgericht für entbehrlich gehalten, da ein Sachverständiger zwar vielleicht zu dem Ergebnis kommen würde, daß sie sich zeitweilig in einem die freie Willensbestimmung ausschlies&eii» den Geisteszustand befunden habe, ja sogar möglicherweise, daß dieser Zustand beim Vertragsabschluß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bestanden habe. Biese Wahrscheinlichkeit würde aber nach der Ansicht des Berufungsgerichts zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Vertragsschluss nicht ausreichen, da die Wahrscheinlichkeit durch die von den oben genannten Zeugen bekundeten Tatsachen entkräftet würde, die eindeutig ergäben/ daß die Klägerin sich während der Verhandlung vom 13. Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht die Geschäftsfähigkeit der Klägerin zur Zeit des Vertragsschlusses positiv selbst festgestellt, eine sichere Verneinung der Geschäftsfähigkeit durch einen psychiatrischen Sachverständigen für unmöglich erachtet und mittelbar ausgesprochen, daß die bloße Wahrscheinlichkeit der Geschäftsunfähigkeit, die ein Sachverständiger für gegeben erachten würde,keinen hinreichenden Beweiswert hätte. auf der - grundsätzlich freien - sachverständigen Beurteilung des Geriqhts beruht und dann nicht zu beanstanden ist,wenn das Gericht sich die Sachkunde Zutrauen darf.Die Klägerin behauptet nicht, daß sie dauernd geschäftsunfähig gewesen sei. und Y^j(^ übertrieben sei und daß eine etwa bestehende Angst vor dem Beklagten für die Willensbildung der Klägerin durch eine mindest genau so große Angst vor den übrigen auf der Gegenseite stehenden Kindern wirkungslos gemacht worden . Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, daß das Berufungsgericht deswegen gehalten gewesen wäre, die Geschäfts-Unfähigkeit der Klägerin im kritischen Zeitpunkt anzunehmen, weil das Landgericht festgestellt hatte, daß die Zeugen F^|^ an dem Ausgang des Rechtsstreits derart interessiert seien, dass sie als diejenigen anzusehen seien, die in Wahrheit den Prozess auf Seiten der Klägerin betrieben. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht sich diese Feststellung nicht zu eigen gemacht hat - das Fehlen gegenteiliger Ausführungen des Berufungsgerichts genügt in dieser Richtung nicht wollte das Landgericht nur die Glaubwürdigkeit der Zeugen würdigen, nicht aber aussprechen, daß die Klägerin in krankhafter Weise der Beeinflussung durch die Zeugen und durch andere Personen,insbesondere den Beklagten zugänglich gewesen wäre. Es führt auss Ber Vertrag möge insoweit ein entgeltliches Rechtsgeschäft sein,• als dem Beklagten das zehnjährige Nutzungsrecht wegen seiner Aufwendungen für das Haus und als Ersatz für seine Zahlungen an die Geschwister eingeräumt worden sei., Oh aher Leistung und Gegenleistung in auffälligem Mißverhältnis stünden, könne dahingestellt bleiben; denn der Beklagte habe weder Notlage noch Leichtsinn noch Unerfahrenheit noch geistige oder Wii-| lensschwäche der Klägerin ausgebeutet0 Die Parteien hätten schon] seit Monaten erörtert, wie der Beklagte wegen seiner Aufwendungen, die er auf 8<>000 - 10.000 JM beziffert habe, entschädigt werden sollteI Die Klägerin lasse hiervon jedenfalls 2o500 DM Hauskosten gelten, bestreite auch nicht, dass er seinen Geschwistern gewisse Beträge habe zukommen lassen«, Eine bestimmte Summe sei bei der Feststellung der zehnjährigen Nutzungs-| lauer nicht zugrundegelegt worden, weil dem Beklagten nie nur seine Aufwendungen hätten vergütet werden sollen, sondern er auch dafür habe entschädigt werden sollen, daß er im Gegensatz zur Regelung im ersten Testament das Haus nicht mehr bekäme Lie Übereignung des 5m breiten Grundstückstreifens sei wirtschaftlich für den Beklagten ohnedies kein Vorteil, weil er wegen des Wegerechts mit diesem Grundstücksteil kaum etwas anfangen -könne. Laß der Beklagte sich wegen der schon vorzeitig gezahlten Abfindungsbeträge an die Empfänger halten müsse, sei eine Prozeßbehauptung, an die die Parteien bei ihren Vorbesprechungen nicht gedacht hätten«, Ler Beklagte habe diese Zahlungen nur gemacht, weil er sich darauf verlassen habe, er werde nach dem Tode der Klägerin den ganzen Grundbesitz erhaltene Sonst hatte er in dem Übergabevertrag, der mit dem Testament in untrennbarem Zusammenhang stehe, nicht so weitgehende Verpflichtungen der Klägerin gegenüber übernommen,. Wenn keine Hypothek bestellt und das Haus dem Beklagten nicht mehr überlassen werden sollte, so sei die Bestellung eines befristeten Nutzungsrechtes zu Gunsten des Klägers der gegebene Ausweg gewesen. 2, a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zur Krage der Sittenwidrigkeit des Vertrags insofern durch Rechtsirrtum beeinflusst gewesen, als ein "untrennbarer Zusammenhang" zwi- * sehen dem Übergabevertrag vom 31. Juli 194Q und dem Testament vom August 1940 nicht bestanden habe, weil dieser nur durch Errichtung eines Erbvertrags hätte hergestellt werden können. Wenn das Berufungsgericht von einem untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Übergabevertrag und dem ersten Testament spricht, so meint es, daß der Beklagte die Leistungen des Übergabevertrages nur deshalb übernommen habe, sein Ebenso war die beV gründete Annahme des Beklagten, er werde das Haus erben, nach * der Darstellung des Berufungsgerichts der Grund für seine schon* Es ist aber in sittlicher Hinsicht nicht, zu beanstanden, wenn sie, wie das Berufungsgericht feststellt, dem Beklagten, der sich auf sie Übernahme des Hauses verlassen und deswegen bereits Leistungen erbracht hatte, für das ihm nun entgangene Anwesen und die Aufwendungen in dem Vertrag vom 13, Januar 1953 entschädigen wollte. Diese Wertung wird dadurch erhärtet, daß die Klägerin ja auch nicht hätte gehindert werden können, die von der Revision beanstandeten Leistungen durch abermalige Testamentsänderung dem Beklagten letztwillig zuzuwenden. Daß die Klägerin geglaubt hätte, wie die Revision behauptet, sie sei rechtlich verpflichtet, den Beklagten für die vorzeitigen Abfindungszahlungen zu entschädigen, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, so daß ein die Gültigkeit des Vertrags beeinflussender Irrtum nicht gegeben ist und auch die Annahme solcher Rechtspflicht durch die Klägerin nicht Geschäftsgrundlage des Vertrags gewesen sein kann. b) Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe durch den Vertrag vom 13. Januar 1953 auffallend höhere Werte erhalten, als die im Vertrag dem Kläger gutgerechneten Leistungen ausmachten, insbesondere habe er nur 2.500 Dil auf das Haus verwendet. dieser Hinsicht über die streitigen Tatsachen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen und angebotene Beweise nicht erhoben sind, muß im Revisionsrechtszug von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin über das angebliche Mißverhältnis der Leistungen ausgegangen werde* In der höchstrichterlichen Recht-sprechung ist, wie die Revision richtig ausführt, anerkannt (RG WamRspr 1927 Hr 46), daß es den guten Sitten widerspricht, wenn Kinder unter Ausnützung der Ängstlichkeit eines Elternteils sich bewusstermassen in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Lei-stungen stehende Vermögensvorteile vertragsmässig verschaffen» Die Klägerin hatte auch behauptet, der Beklagte habe ihre Angst vor ihm in dieser Weise ausgenützt (Tatbestand des Berufungsurteils S 5)* Das Berufungsgericht hat die vorauf geführte höchstricht erliche Rechtsprechung nicht verkannt, ihre tatsächlichen Voraussetzungen aber nicht für gegeben erachtet. Die Revision rügt hier, das Berufungsgericht habe die Aus-sagen der Zeugen nicht berücksichtigt, die die Angst der Klägerin vor dem Beklagten geschildert haben. Desgleichen habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Beklagte nach sei-ner eigenen Angabe die Klägerin wegen der Testamentsänderung mit dem Vorwurf des Betruges beleidigt habe und daß er einmal - nach Aussage des Zeugen Willi - in Gegenwart der Mut- Seine Darlegungen zeigen, daß es wegen des Widerstandes, den die Klägerin verschiedenen Wünschen des Beklagten bei der Vertragsverhandlung geleistet hat, an die Ausnützung bestehende Angst der Klägerin vor dem Beklag- ; ten durch diesen nicht glaubt, sie jedenfalls durch die Angst aufgehoben erachtet, die die Klägerin vor den andern Kindern bei deren Benachteiligung haben mußte (S 10 Berufungsurteil), wobei zu bedenken ist, daß die Klägerin mit dem Ehepaar also ihrer einen Tochter und deren Ehemann, zusammenlebte und daß der Beklagte bereit gewesen war, sie dem Einfluss des Ehepaares 3*^1^ vor dem endgültigen Vertragsschluss nochmals aus-, zusetzen, indem er der Klägerin freistellte, den Vertrag auch erst später abzuschliessen, anstatt sofort nach der Ausarbeitung, wie es auf Wunsch der Klägerin dann tatsächlich geschehen ist. c) Das Berufungsgericht hält auch eine arglistige Täuschung der Klägerin durch den Beklagten über die Höhe seiner Aufwendungen, die den Vertragsinhalt beeinflusst haben könnten, nicht für gegeben. Die Revision vermißt Beweise für die .Gutgläubigkeit des Beklagten und meint, falls die von der Klägerin angebotenen Beweise erhoben worden wären (nicht näher bezeichnet, wohl über sigen Angaben des Beklagten über die Höhe seiner Aufwendungen .seien für den Vertragsabschluss und -inhalt, soweit es auf die Klägerin ankam, nicht ursächlich gewesen, so daß diese auch bei Angabe der angeblich niedrigeren richtigen Zahlen den Vertrag, wie geschehen, abgeschlossen hätte (Berufungsurteil S 14)»
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Verkündet am 7* Januar 1955
Hoffmeister, Justizangesteilter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2S46 01
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Brunnenmeisterswitwe Elisabeth V^pfe geb. in
f R^JBBBBBB^-Straße ® >
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
den Kaufmann Bernhard V| Weg •, .
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br.v.Nor-mann, Schuster, Br. Großmann und Br. Spieler.
für Recht erkannt«
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 18. September 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi esen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, Mutter des Beklagten, hat ihren am 11« Dezember 1937 verstorbenen Ehemann beerbt. Seitdem bestand ihr Vermögen aus seinem Brunnenbaugeschäft, dem Hause KpHPstrasse (jetzt A in dem Wohnungsin-
ventar und persönlichen Gegenständen. Das Brunnenbaugeschäft übertrug sie 1940 dem Beklagten. In dem Vertrage vom 31 * Juli 1940 wurde u.a. vereinbart:
Der Erschienene zu 2) (Beklagter) ist berechtigt, die im Hause Kppppatrasse bislang innegehabte Wohnung, sowie auch die auf der Besitzung befindliche Werkstatt, wie bisher, unentgeltlich zu benutzen. Er übernimmt dafür die Verpflichtung, das Haus einschließlich Werkstatt, die ganze Besitzung, ordnungsgemäss instandzuhalten, sämtliche Steuern und Abgaben, sowie sämtliche sonstigen Belastungen
aus eigenen Mitteln zu bezahlen, insbesondere auch die t * %
Feuerversicherung und die Haftpflichtversicherung, so daß
die Erschienene zu 1) (Klägerin) nur die ßrundvermögens-
steuer aus den ihr einkommenden Mieten zu bezahlen hat.
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Der Übertragsnehmer übernimmt ferner die Verpflichtung, seiner Mutter ein monatliches Mietseinkomraen von 200,- EM zu garantieren. Sollten irgendwelche Mietzinsausfälle eintreten, so hat der Übertragsnehmer in jedem Falle seiner Mutter ein Nettoeinkommen von 200.- EM zu gerantieren..... Zur Klarstellung wird bemerkt, daß der Erschienene zu 2) auch die Einkommen*- und Bürgersteuer seiner Mutter zu zahlen hat. Die Übertragsgeber in soll in jedem Falle mindestens 200,- EM zu dem persönlichen Verbrauch behalten.
Im August 1940 errichtete die Klägerin ein notarielles Testament, nach welchem der Beklagte das Haus erhalten und seinen
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Geschwistern 10-000 EM Abfindung zahlen sollte. Bis 1941 hat ei ihnen 2,200,- HM, 1952 nochmals 200,- DM gezahlt. Am 24- Okto-:| ber 1950 errichtete die Klägerin vor dem Hotar 3>r. B^^^ ein anderes Testament, nach dem ihre Erben ihre sämtlichen 5 Kinder] sein solleh. Das Grundstück sollte geteilt werden. Das Haus und ein 5 m breiter Streifen entlang dem'Hause sollte den 4 Geschwistern des Beklagten in Erbengemeinschaft zufallen, er selbst" den übrigen, unbebauten Teil des Grundstücks, seinen Lagerplatz erhalten. Als er das erfuhr, machte er seiner Mutter Vorwürfe, | weil er in der Erwartung, er werde das Haus erben, Beträge an seine Geschwister gezahlt und an dem im Kriege beschädigten Ha\ se erhebliche Instandsetzungen habe vornehmen lassen.
Am Abend des 13» Januar 1953 ließ er die Klägerin aus ihrer Wohnung im 2. Stockwerk, wo sie zusammen mit dem Ehepaar
(Tochter und Schwiegersohn) wohnt, in sein Büro im Erdnj geschoß rufen, wo bereits der Hotar Br* anwesend war,
den er zur Beurkundung eines Vertrages mit seiner Mutter bestellt hatte. Dr. B^^|^verhandelte etwa 3/4 Stunden mit den Parteien und setzte dann einen Vertrag auf t Da die Klägerin nicht unterschreiben konnte, zog er gemäss § 177 EGG seinen Bürovorsteher zu« In dem Vertrag übertrug sie dem Beklagtei|4«t
unbebauten Teil des Grundstücks, wobei'dem jeweiligen Eigen- Wt turner des bebauten Teiles und seinen Mietern ein Benutzungsrecht" an einem 5 m breiten Streifen längs des Hausew eingeräumt wurde, so daß sie "über diesen Grundstücksstreifen gehen und fahren durften, soweit die Benutzung des Hauses und des hinter dei Hause befindlichen Hofraumes es erfordern". Außerdem sollte dei Beklagte nach Hr 5 des Vertrages als Entgelt für seine Aufwendungen für den Wiederaufbau des Hauses und die an seine Geschv/i] ster gezahlten Abfindungen vom Tode der Klägerin an "10 Jahre lang die gesamten unteren Räume des Hauses einschliesslich Lager-
keller und Betriebsräume unentgeltlich nutzen dürfen”. Im Palle weiterer, aber von der Klägerin vorher zu genehmigender Aufwendungen sollte sich das Nutzungsrecht für je 1.500,-* DM um je 1 Jahr verlängern. Andererseits sollten aber die Verpflichtungen des Beklagten aus dem Übertragsvertrag vom 31 - Juli 1940 bestehen bleiben.
Bereits am 31* Januar 1953 hat die Klägerin Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrages insoweit erhoben, als sie dem Beklagten gegenüber etwa weitere Verpflichtungen als zur Übertragung seines Lagerplatzes, insbesondere auch wegen des 5 m breiten Streifens neben dem Hause eingegangen sei. Sie behauptet, bei Vertragsschluß sei sie nicht geschäftsfähig gewesen. Sie sei auch überrumpelt und durch den Beklagten, der sie schon früher wegen ihrer Sinnesänderung beschimpft habe, eingeschüchtert worden. Nach dem Abschluß des Vertrages habe sie ihren anderen Kindern den Inhalt gar nicht wiedergeben können.
» Vertrag verstoße" aber auch gegen die guten Sitten, da v* SS'r Beklagte ihre geistige und seelische Schwäche, ihre Angst und Unerfahrenheit ausgenützt habe, um sich einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Wert zu verschaffen, gegenüber dem, was er durch daa zweite (Testament hätte erhalten sollen. Der 5 m breite Streifen sei 3.000 DM, das Nutzungsrecht
40.000 DM wert. Die Ansprüche des Beklagten, denen übrigens höhere Ansprüche der Klägerin gegenüberstünden, machten anstatt
10.000 DM nur etwa 2.500 DM aus, die Vorauszahlungen an seine Geschwister habe der Beklagte überhaupt: nur von den Empfängern zurückfordern können. Der Vertrag werde auch wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.
Der Beklagte ist dem Klagevorbringen in allen Punkten entgegengetreten Und hat Klageabweisung beantragt. .
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Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abge- ; wiesen. \
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, festzustel--
len.
a) daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, dem Beklagten das Eigentum an dem im Vertrage vom 13« Januar 1951 zu Nr 3) erwähnten 5 m breiten Streifen zu übertragen und
b) daß der Beklagte keinen Anspruch darauf hat, vom Tode
der Klägerin an 10 Jahre lang die unteren Räume und den ' Lagerkeller oder die Betriebsräume des Hauses ^H^-Straße in zu nutzen (Nr 5 des Vertrages
hilfsweise hat die Klägerin den bisherigen Klagantrag wiederholt .
Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, während der Beklag^ te um Zurückweisung auch dieses Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe $
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe sich beim Abschluss des Vertrags vom 13. Januar 1953 nicht im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Gei-stestätigkeit befunden (§ 105 Abs 2 BGB). Es führt hierzu aus: Nach der Darstellung des als Zeugen vernommenen Notars Dr*
sowie seines Bürovorstehers Sch^pl habe die Klägerin (bei Erörterung der im Vertrag zu regelnden Fragen) nicht nur ja und nein gesagt, sondern zu einzelnen Punkten Einwände erhoben und andere Vorschläge gemacht, nachdem sie sich durch genaue Fragen Gewißheit über die Bedeutung einzelner Bestimmungen verschafft gehabt habe* Wer in seiner geistigen Tätigkeit gestört sei, könne sich nicht gedanklich betätigen, wie es die Klägerin nach der glaubwürdigen Bekundung der beiden Zeugen getan habe, Auch unmittelbar nach Abschluß des Vertrages könne es mit der Klägerin nicht so schlimm bestellt gewesen seih, wie die Zeugen F^|pp|und der Zeuge V^p^ es darstellten, weil zugestandener maßen kein Arzt gerufen worden sei» Nach der Aussage des Zeugen Br» BppP habe sich die Klägerin an den Vertragsverhandlungen bei ihm nicht weniger lebhaft beteiligt als bei ihrer Teilnahme an dem Termin des Landgerichts, in dem der Zeuge vernommen wurde* Wenn die Klägerin nach dem Abschluss des Vertrags vom 13» Januar 1953 sich aufgeregt gebärdet habe, so habe sie offenbar übertrieben» Weil sie es mit ihren anderen Kindern nicht habe verderben wollen, habe sie sich darauf hinausgeredet, sie wisse von dem nichts, was verhandelt worden sei» Ihre gute geistige Verfassung während des Vertragsabschlusses zeige beispiels weise der Umstand, daß sie den Vorschlag des Notars, zu Gunsten des Beklagten für dessen Aufwendungen eine Hypothek am Hause zu bestellen, abgelehnt habe, weil sie richtig'vorausgesehen habe, daß der Beklagte die Hypothek kündigen und dann das Haus erstehen werde* Sie habe auch Einsicht genug besessen, dem Verlangen des Beklagten, ihm das Haus zu geben, entgegenzutreten, weil sie es schon ihren andern Kindern zugedacht gehabt habe*
Bas von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten Uber ihren Geisteszustand zur Zeit des Vertragsabschlusses hat
das Berufungsgericht für entbehrlich gehalten, da ein Sachverständiger zwar vielleicht zu dem Ergebnis kommen würde, daß sie sich zeitweilig in einem die freie Willensbestimmung ausschlies&eii» den Geisteszustand befunden habe, ja sogar möglicherweise, daß dieser Zustand beim Vertragsabschluß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bestanden habe. Biese Wahrscheinlichkeit würde aber nach der Ansicht des Berufungsgerichts zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Vertragsschluss nicht ausreichen, da die Wahrscheinlichkeit durch die von den oben genannten Zeugen bekundeten Tatsachen entkräftet würde, die eindeutig ergäben/ daß die Klägerin sich während der Verhandlung vom 13. Januar 1953 im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befunden habe.
Bie Revision sieht in dieser Beurteilung des Berufungsge- ] riehts zunächst eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses . Bie im 77. Bebensjahr stehende Klägerin sei schwerhörig] in ihrer Gehfähigkeit behindert und - was zutrifft - nicht mehr! imstande gewesen, die notarielle Urkunde zu unterschreiben. Nack/ einer kurzen (dem Berufungsgericht vorgelegten) auf Grund ambulanter Untersuchung erstellten gutachtlichen Äusserung des von der Klägerin beauftragten Nervenfacharztes Br. voin
28. Januar 19531' eidet die Klägerin an Paralysis agitans (Muskelzittern), allgemeinen arteriosklerotischen Erscheinungen un erheblicher Hirnsklerose. Es sei daher keinesfalls sicher, mei die Revision, daß das auf klinischer Beobachtung beruhende Gut achten eines Universitätsinstituts lediglich zu einem Wahrscheinlichkeit sergebnis gekommen wäre. Ben Zeugen Br/B^MP Sch^|^ habe die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung des Geisteszustandes der Klägerin gefehlt. Auch an der Sachkundf des Berufungsgerichts für die Beurteilung geistiger Störungen stünden erhebliche Zweifel, die die Unterlassung der Vernehmung^ eines Sachverständigen als einen Verfahrensmangel erscheinen ln$-
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sen. Die vom Berufungsgericht für die geistige Gesundheit der
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Klägerin ins Feld geführten Einwendungen hei der Vertragsverhandlung bev/iesen für die Geschäftsfähigkeit nichts, weil zwischen der Beurteilung von Prägen der Hausverwaltung, die der Klägerin vertraut gewesen seien, und der Passung einmaliger Willensentschlüsse, wie sie für den Vertrag vom 13. Januar 1953 erforderlich gewesen seien, ein erheblicher Unterschied
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bestehe.
Die Ablehnung des von der Klägerin beantragten Sachverständigenbeweises war jedoch keine Rechtsverletzung.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (RGZ 94, 116). Unter besonderen Umständen kann es ein Verfahrensverstoss sein, wenn das Gericht einen beantragten Sachverständigenbeweis nicht erhebt (BGH IV ZR 22/50,12.4.51, NJW 1951, 481; VI ZR 41/53, aa^40.54; v ZR'97/53, 14.7.53,MDR 1953, 605), insbesondere dann, JMg^lteifelhaft ist., ob das Gericht sich die erforderliche ||^3ESiäe zugetraut hat oder zweifelhaft ist, ob es die Sachkunde gehabt hat, erst recht wenn die mangelnde Sachkunde sich aus der Darstellung des Gerichts ergibt. Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht die Geschäftsfähigkeit der Klägerin zur Zeit des Vertragsschlusses positiv selbst festgestellt, eine sichere Verneinung der Geschäftsfähigkeit durch einen psychiatrischen Sachverständigen für unmöglich erachtet und mittelbar ausgesprochen, daß die bloße Wahrscheinlichkeit der Geschäftsunfähigkeit, die ein Sachverständiger für gegeben erachten würde,keinen hinreichenden Beweiswert hätte. Das im allgemeinen bestehende Verbot der Vorwegnahme des Beweisergebnisses scheidet hier aus, weil die Behauptung, ein bestimmtes Untersuchungsergebnis des Sachverständigen - uneingeschränkte Bejahung der Geschäftsunfähigkeit - könne nicht zustande kommen, selbst
auf der - grundsätzlich freien - sachverständigen Beurteilung des Geriqhts beruht und dann nicht zu beanstanden ist,wenn das Gericht sich die Sachkunde Zutrauen darf. Die Klägerin behauptet nicht, daß sie dauernd geschäftsunfähig gewesen sei. Sie würde damit ja auch ihre Prozessunfähigkeit im gegenwärtigen Rechtsstreit zweifelhaft erscheinen lassen (§52 ZPO), In Frage steht also keine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche* sondern' ein vorübergehender Zustand der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 105 Abs 2 BGB, Neben den von der Klägerin behaupteten Alterserscheinungen arteriosklerotischer Natur, wie sie auch die nicht näher begründete privat gut acht liehe Äußerung des von der Klägerin in Anspruch genommenen Br. &n?üfrrt,
soll es die Angst vor dem Kläger'gewesen sein, die die Benk-fähigkeit und freie Willensbestimmung der Klägerin mit der Fol-•* ge der Geschäftsunfähigkeit beeinflusst habe. Gerade in dieser * Hinsicht erachtet das Berufungsgericht aber auf Grund der ihm allein zustehenden Beweiswürdigung es für sicher, daß die Barstellung der Klägerin und der im Sinne der Klage sprechenden Zeugen. und Y^j(^ übertrieben sei und daß eine etwa
bestehende Angst vor dem Beklagten für die Willensbildung der Klägerin durch eine mindest genau so große Angst vor den übrigen auf der Gegenseite stehenden Kindern wirkungslos gemacht worden . sei. Im übrigen setzt sich das Berufungsgericht eingehend mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit auseinander und würdigt besonders die selbständige von der Klägerin entfaltete Geistestätigkeit, mit der sie auch ganz bestimmten Wünschen des Beklagten entgegentrat, wobei es sich keineswegs nur um die gewöhnlichen Lasten des Hausen und dergl. der Klägerin vertraute Fragen der Hausverwaltung handelte, wie die Revision meint. Es mag im allgemeinen zutreffen*, daß bei Zweifelhaftigkeit der Geschäftsfähigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens für ein ordnungsmässiges Verfahren kaum zu umgehen sein wird.
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Handelt es sich jedoch um die Führung des schwierigen Beweises, daß nicht allgemein, sondern während eines kurzen Zeitraums bei später wieder eintretender Geschäftsfähigkeit die Geschäftsunfähigkeit bestanden habe und spricht der vom Gericht festgestellte Ablauf der Verhandlungen eindeutig für die Geschäftsfähigkeit der in Frage stehenden Person, so ist das Gericht, wenn es das sachgemäß begründet, berechtigt, von der Beiziehung eines Sachver-ständigen abzusehen, weil seine Bekundungen die Überzeugung des Gerichtes von der Geschäftsunfähigkeit nicht bewirken würden und im Zweifel die Geschäftsfähigkeit zu bejahen sei.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, daß das Berufungsgericht deswegen gehalten gewesen wäre, die Geschäfts-Unfähigkeit der Klägerin im kritischen Zeitpunkt anzunehmen, weil das Landgericht festgestellt hatte, daß die Zeugen F^|^ an dem Ausgang des Rechtsstreits derart interessiert seien, dass sie als diejenigen anzusehen seien, die in Wahrheit den Prozess auf Seiten der Klägerin betrieben. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht sich diese Feststellung nicht zu eigen gemacht hat - das Fehlen gegenteiliger Ausführungen des Berufungsgerichts genügt in dieser Richtung nicht wollte das Landgericht nur die Glaubwürdigkeit der Zeugen würdigen, nicht aber aussprechen, daß die Klägerin in krankhafter Weise der Beeinflussung durch die Zeugen und durch andere Personen,insbesondere den Beklagten zugänglich gewesen wäre.
II.
1, Bas Berufungsgericht verneint auch, dass der Vertrag vom 13. Januar 1953 wegen Verstosses gegen die guten Sitten, insbesondere nach § 138 Abs 2 BGB wegen Wuchers, nichtig sei. Es führt auss Ber Vertrag möge insoweit ein entgeltliches Rechtsgeschäft
sein,• als dem Beklagten das zehnjährige Nutzungsrecht wegen seiner Aufwendungen für das Haus und als Ersatz für seine Zahlungen an die Geschwister eingeräumt worden sei., Oh aher Leistung und Gegenleistung in auffälligem Mißverhältnis stünden, könne dahingestellt bleiben; denn der Beklagte habe weder Notlage noch Leichtsinn noch Unerfahrenheit noch geistige oder Wii-| lensschwäche der Klägerin ausgebeutet0 Die Parteien hätten schon] seit Monaten erörtert, wie der Beklagte wegen seiner Aufwendungen, die er auf 8<>000 - 10.000 JM beziffert habe, entschädigt werden sollteI Die Klägerin lasse hiervon jedenfalls 2o500 DM Hauskosten gelten, bestreite auch nicht, dass er seinen Geschwistern gewisse Beträge habe zukommen lassen«, Eine bestimmte Summe sei bei der Feststellung der zehnjährigen Nutzungs-| lauer nicht zugrundegelegt worden, weil dem Beklagten nie nur seine Aufwendungen hätten vergütet werden sollen, sondern er auch dafür habe entschädigt werden sollen, daß er im Gegensatz zur Regelung im ersten Testament das Haus nicht mehr bekäme Lie Übereignung des 5m breiten Grundstückstreifens sei wirtschaftlich für den Beklagten ohnedies kein Vorteil, weil er wegen des Wegerechts mit diesem Grundstücksteil kaum etwas anfangen -könne. Laß der Beklagte sich wegen der schon vorzeitig gezahlten Abfindungsbeträge an die Empfänger halten müsse, sei eine Prozeßbehauptung, an die die Parteien bei ihren Vorbesprechungen nicht gedacht hätten«, Ler Beklagte habe diese Zahlungen nur gemacht, weil er sich darauf verlassen habe, er werde nach dem Tode der Klägerin den ganzen Grundbesitz erhaltene Sonst hatte er in dem Übergabevertrag, der mit dem Testament in untrennbarem Zusammenhang stehe, nicht so weitgehende Verpflichtungen der Klägerin gegenüber übernommen,. Er sei daher mit Recht über das zweite Testament, empört gewesen und habe danach getraclül sein investiertes Geld zurückzuerhalten. Er möge dieses Verlanget! auch mit einer gev/issen Grobheit gestellt haben, weil er sich
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nicht ohne Grund hintergangen gefühlt habe. Wenn keine Hypothek bestellt und das Haus dem Beklagten nicht mehr überlassen werden sollte, so sei die Bestellung eines befristeten Nutzungsrechtes zu Gunsten des Klägers der gegebene Ausweg gewesen. Der Klägerin sei es wegen ihres Verhaltens gegenüber dem Beklagten im Widerstreit der Interessen der Kinder begreiflicherweise unbehaglich zu Mute gewesen. Sie sei aber mit dem Vertragsschluß nicht überrumpelt worden, vielmehr sei ihr freigestellt worden, den Vertrag auch erst später abzuschließen. Sie habe aber auf sofortiger Beurkundung bestanden.
2, a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zur Krage der Sittenwidrigkeit des Vertrags insofern durch Rechtsirrtum beeinflusst gewesen, als ein "untrennbarer Zusammenhang" zwi- * sehen dem Übergabevertrag vom 31. Juli 194Q und dem Testament vom August 1940 nicht bestanden habe, weil dieser nur durch Errichtung eines Erbvertrags hätte hergestellt werden können. Ohne einen solchen habe, was das Berufungsgericht übersehe, der Beklagte weder einen Anspruch auf Entschädigung für das ihm früher testamentarisch zugewendete Haus noch darauf gehabt, daß er von der Klägerin für Abfindungszahlungen entschädigt werde. Er habe diese Zahlungen vielmehr nur von den Empfängern zurückverlangen können.
Diese Ausführungen der Revision verkennen den Sinn der einschlägigen Darlegungen des Berufungsgerichts. Es handelt sich um die Beurteilung des Vertrages nach sittlichen Grundsätzen, nämlich um die Frage, ob der Vertrag mit einem sittlichen Makel behaftet ist. Wenn das Berufungsgericht von einem untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Übergabevertrag und dem ersten Testament spricht, so meint es, daß der Beklagte die Leistungen des Übergabevertrages nur deshalb übernommen habe, sein
Verhalten in dieser Hinsicht nicht anders zu verstehen sei* als weil er mit der Klägerin darüber einig gewesen sei, daß er das : Haus bekommen würde. Eine solche Einigkeit konnte auch bestehen, ohne daß eine rechtliche Bindung gewollt war. Ebenso war die beV gründete Annahme des Beklagten, er werde das Haus erben, nach * der Darstellung des Berufungsgerichts der Grund für seine schon*
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vorher getätigten Leistungen an seine Schwester. Da eine recht-':
liehe Beschränkung der Klägerin in ihrer Testierfreiheit nicht
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später wirksam ändern. Es ist aber in sittlicher Hinsicht nicht, zu beanstanden, wenn sie, wie das Berufungsgericht feststellt, dem Beklagten, der sich auf sie Übernahme des Hauses verlassen und deswegen bereits Leistungen erbracht hatte, für das ihm nun entgangene Anwesen und die Aufwendungen in dem Vertrag vom 13, Januar 1953 entschädigen wollte. Diese Wertung wird dadurch erhärtet, daß die Klägerin ja auch nicht hätte gehindert werden können, die von der Revision beanstandeten Leistungen durch abermalige Testamentsänderung dem Beklagten letztwillig zuzuwenden. Daß die Klägerin geglaubt hätte, wie die Revision behauptet, sie sei rechtlich verpflichtet, den Beklagten für die vorzeitigen Abfindungszahlungen zu entschädigen, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, so daß ein die Gültigkeit des Vertrags beeinflussender Irrtum nicht gegeben ist und auch die Annahme solcher Rechtspflicht durch die Klägerin nicht Geschäftsgrundlage des Vertrags gewesen sein kann. Desgleichen hat die Rüge, die • Vergütung für die Abfindungszahlungen lasse die Ausnützung der Unerfahrenheit der Klägerin durch den Beklagten erkennenkeine . Grundlage. ?
b) Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe durch den Vertrag vom 13. Januar 1953 auffallend höhere Werte erhalten, als die im Vertrag dem Kläger gutgerechneten Leistungen ausmachten, insbesondere habe er nur 2.500 Dil auf das Haus verwendet. Da in
z
dieser Hinsicht über die streitigen Tatsachen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen und angebotene Beweise nicht erhoben sind, muß im Revisionsrechtszug von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin über das angebliche Mißverhältnis der Leistungen ausgegangen werde* In der höchstrichterlichen Recht-sprechung ist, wie die Revision richtig ausführt, anerkannt (RG WamRspr 1927 Hr 46), daß es den guten Sitten widerspricht, wenn Kinder unter Ausnützung der Ängstlichkeit eines Elternteils sich bewusstermassen in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Lei-stungen stehende Vermögensvorteile vertragsmässig verschaffen»
Die Klägerin hatte auch behauptet, der Beklagte habe ihre Angst vor ihm in dieser Weise ausgenützt (Tatbestand des Berufungsurteils S 5)* Das Berufungsgericht hat die vorauf geführte höchstricht erliche Rechtsprechung nicht verkannt, ihre tatsächlichen Voraussetzungen aber nicht für gegeben erachtet.
Die Revision rügt hier, das Berufungsgericht habe die Aus-sagen der Zeugen nicht berücksichtigt, die die Angst
der Klägerin vor dem Beklagten geschildert haben. Desgleichen habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Beklagte nach sei-ner eigenen Angabe die Klägerin wegen der Testamentsänderung mit dem Vorwurf des Betruges beleidigt habe und daß er einmal - nach Aussage des Zeugen Willi - in Gegenwart der Mut-
ter geäussert habe, er werde diesen Zeugen erstechen und erwürgen, nachdem dieser erzählt habe, er sei nicht sicher, daß der Beklagte das Haus bekomme. Darin liege, meint die Revision, ein Verstoß gegen § 286 £PO.
Hierzu ist zu sagen: Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 162 /Vf$/) bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage nicht des ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Parteivor-
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bringen und jede Zeugenaussage, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Dem hat das Berufungsgericht genügt. Seine Darlegungen zeigen, daß es wegen des Widerstandes, den die Klägerin verschiedenen Wünschen des Beklagten bei der Vertragsverhandlung geleistet hat, an die Ausnützung bestehende Angst der Klägerin vor dem Beklag- ; ten durch diesen nicht glaubt, sie jedenfalls durch die Angst aufgehoben erachtet, die die Klägerin vor den andern Kindern bei deren Benachteiligung haben mußte (S 10 Berufungsurteil), wobei zu bedenken ist, daß die Klägerin mit dem Ehepaar also ihrer einen Tochter und deren Ehemann, zusammenlebte und daß der Beklagte bereit gewesen war, sie dem Einfluss des Ehepaares 3*^1^ vor dem endgültigen Vertragsschluss nochmals aus-, zusetzen, indem er der Klägerin freistellte, den Vertrag auch erst später abzuschliessen, anstatt sofort nach der Ausarbeitung, wie es auf Wunsch der Klägerin dann tatsächlich geschehen ist.
c) Das Berufungsgericht hält auch eine arglistige Täuschung der Klägerin durch den Beklagten über die Höhe seiner Aufwendungen, die den Vertragsinhalt beeinflusst haben könnten, nicht für gegeben. Es führt hierzu aus,der Beklagte sei noch jetzt von der Berechtigung seiner Ansprüche überzeugt. Da der Vertrag min-; destens teilweise vorweg auch die Erbfolge regle, lasse sich auch die Meinung des Beklagten hören, daß seine Aufwendungen aus der Zeit vor der Währungsreform unter dem Gesichtspunkt einer Auseinandersetzung im Verhältnis 1 s 1 in DM umzustellen wären.
Die Revision vermißt Beweise für die .Gutgläubigkeit des Beklagten und meint, falls die von der Klägerin angebotenen Beweise erhoben worden wären (nicht näher bezeichnet, wohl über
die Höhe der Aufwendungen des Beklagten), hätte sich die Schlechtgläubigkeit des Beklagten ergeben- Zudem genüge für die arglistige Täuschung das Bewußtsein, daß die dem Vertragspartner gemachten Angaben falsch sein könnten»
Die Rüge der Revision scheitert jedoch schon daran, daß das Berufungsgericht - offenbar gestützt auf die Bekundungen des Zeugen Br» - der Überzeugung ist, die zahlenmäs-
sigen Angaben des Beklagten über die Höhe seiner Aufwendungen .seien für den Vertragsabschluss und -inhalt, soweit es auf die Klägerin ankam, nicht ursächlich gewesen, so daß diese auch bei Angabe der angeblich niedrigeren richtigen Zahlen den Vertrag, wie geschehen, abgeschlossen hätte (Berufungsurteil S 14)»
III.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Tasche Bundesrichter Schuster
Br.v.Normann ist Br•Großmann durch Krankheit ver^ Br. Spieler
hindert zu unterschreiben.
Br.Tasche