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BGH · V ZR 106/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 106/85

Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers auf ihre Widerklage. Ohne Rechtsfehler legt das Berufungsgericht dar, daß die Gemeinde NflHHHHBHl verpflichtet ist, die von der RechtsVorgängerin der Gemeinschuldnerin erbrachten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag dem Kläger zu erstatten, nachdem die Grundstücke, für die die Vorausleistungen gezahlt wurden, vor Entstehen einer Beitragsschuld an die Beklagte veräußert worden sind. Die Beklagte hat auch in den Vorinstanzen nicht behauptet, daß der Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Gemeinde an sie abgetreten worden oder sonst auf sie übergegangen sei. Demnach ist die Beklagte um ihre Stellung als Hinterlegungsbeteiligte auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert und nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, in die Auszahlung der hinterlegten Summe an den Kläger einzuwilligen (vgl. Das Berufungsgericht hält die die MErschließungs-kosten” betreffende Regelung unter III 3 im Kaufvertrag der Parteien für eindeutig in dem Sinne, daß sich daraus eine Verpflichtung des Klägers, der Anrechnung der VorausZahlung auf die Beitragsschuld der Beklagten zuzustimmen, nicht entnehmen läßt. Das Vorbringen der Beklagten, ein Mitarbeiter des Klägers habe vor Abschluß des notariellen Vertrages erklärt, es seien Mschon erhebliche Erschließungskosten gezahlt, die dem Käufer zugute kämen”, sei rechtlich unerheblich. bei dessen Genehmigung durch den Kläger den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, eine von Abschnitt III Nr. 3 des beurkundeten Vertrages abweichende Regelung zu treffen. Die Auslegung des Vertrages der Parteien durch das Berufungsgericht ist mindestens möglich. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten über Erklärungen eines Mitarbeiters des Klägers im Laufe der VertragsVerhandlungen hat das Berufungsgericht mit Recht für nicht erheblich gehalten. Dies hat die Beklagte jedoch, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, ebensowenig behauptet, wie einen noch bei Zustandekommen des Vertrages bestehenden übereinstimmenden Willen der Parteien, eine von Abschnitt III Nr. 3 des beurkundeten Ob dem Kläger die behaupteten Äußerungen seines Mitarbeiters zugerechnet werden könnten, wenn er sie bei VertragsSchluß gekannt hätte, bedarf keiner Entscheidung, Die Beklagte hat eine solche Kenntnis des Klägers nicht behauptet. Der Umstand allein, daß der Kläger und sein Mitarbeiter - wie die Beklagte behauptet hat - schon bei Vertragsschluß von den Vorauszahlungen wußten, steht der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Revision ist daher, trotz der Säumnis des Klägers und Revisionsbeklagten, durch gewöhnliches Endurteil (vgl.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 97 ZPO
MitarbeiterFirmaBerufungsgerichtParteiKlägerGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 106/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Dezember 1984 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Firma H. & K. B—und QflHBp- GmbH, NMM KG, Im RVMP, WVHIP» vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma H. & K. BflH|und B	GmbH,	diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin
 Brigitte KMP, ebenda,
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr. mmm -
gegen
 Friedrich Wilhelm MBH, CMBPstraße VI, DBW 1, als Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma IGmbH, T Weg M, NI
Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger verkaufte als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma KHHM GmbH, der Rechtsnachfolgerin einer Firma HHB KG, durch notariellen Vertrag vom 26. März 1976 in der Gemeinde gelegene Grundstücke der Gemeinschuldnerin an die Beklagte. In dem Kaufvertrag ist u.a. vereinbart:
"III.
• • •
3. Erschließungskosten:
Erschließungskosten und sonstige Anliegerbeiträge, die künftig entstehen, trägt der Käufer. Rückstände auf fällige Erschließungskosten und Anliegerbeiträge ([wie Aufwendungsersatz für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen an die öffentlichen Abwässeranlagen und Kanalanschlußbeiträge) trägt ebenfalls der Käufer."
Für die verkauften Grundstücke hatte die Firma HSPB schon im Jahre 1971 von der Gemeinde £fl|V (jetzt Gemeinde	durch	Heranziehungs-
bescheide Mgemäß § 133 Abs, 3 BBauG und der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen" geforderte Vorausleistungen in Höhe von 43 800 DM auf den künftigen Erschließungsbeitrag für die Grundstücke gezahlt. Im Februar 1978 bat die Gemeinde den Kläger um Bestätigung, daß die "Vorausleistungen bei der endgültigen Abrechnung der Erschließungsbeiträge dem jetzigen Eigentümer angerechnet werden können". Sie hinterlegte den Betrag zugunsten der Parteien, als der Kläger seine Zustimmung verweigerte.
Die Parteien streiten darüber, wem von ihnen die Summe zusteht und haben mit Klage und Widerklage beantragt, die andere Partei zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß die beim Amtsgericht Viersen hinterlegten 43 800 DM nebst Zinsen an sie ausgezahlt werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag nur noch hilfsweise weiter und beantragt in erster Linie, die Beklagte zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Gemeinde NflHV-■■■pzu verurteilen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers auf ihre Widerklage. Der Kläger ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, im Wege des Ver-säumnisurteils zu entscheiden.
 
Entscheidungsgründe
 Trotz der Säumnis des Revisionsbeklagten ist eine Sachprüfung in vollem revisionsrechtlichem Umfang geboten (vgl. Senat Urteil vom 14. Juli 1967, V ZR 112/64, LM ZPO § 331 Nr. 3 =* NJW 1967, 2162). Sie ergibt, daß die Revision unbegründet ist.
Ohne Rechtsfehler legt das Berufungsgericht dar, daß die Gemeinde NflHHHHBHl verpflichtet ist, die von der RechtsVorgängerin der Gemeinschuldnerin erbrachten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag dem Kläger zu erstatten, nachdem die Grundstücke, für die die Vorausleistungen gezahlt wurden, vor Entstehen einer Beitragsschuld an die Beklagte veräußert worden sind. Die Revision erinnert dagegen nichts. Die Beklagte hat auch in den Vorinstanzen nicht behauptet, daß der Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Gemeinde an sie abgetreten worden oder sonst auf sie übergegangen sei. Demnach ist die Beklagte um ihre Stellung als Hinterlegungsbeteiligte auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert und nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, in die Auszahlung der hinterlegten Summe an den Kläger einzuwilligen (vgl. BGHZ 35, 165, 170), wenn sich nicht, wie die Beklagte geltend macht, aus dem Kaufvertrag der Parteien ergibt, daß die Vorausleistung der Beklagten zugute kommen soll.
Das Berufungsgericht hält die die MErschließungs-kosten” betreffende Regelung unter III 3 im Kaufvertrag der Parteien für eindeutig in dem Sinne, daß sich daraus eine Verpflichtung des Klägers, der Anrechnung der VorausZahlung auf die Beitragsschuld der Beklagten zuzustimmen, nicht entnehmen läßt. Die Vorausleistung habe nicht die zukünftige Beitragsschuld der Beklagten getilgt. Die Rechtsvorgängerin der
 Gemeinschuldnerin habe damit nicht eine im Sinne der vertraglichen Regelung fällige Beitragsverpflichtung erfüllt, sondern nur einen Vorschuß auf ihre etwaigen zukünftigen Verpflichtungen geleistet. Das Vorbringen der Beklagten, ein Mitarbeiter des Klägers habe vor Abschluß des notariellen Vertrages erklärt, es seien Mschon erhebliche Erschließungskosten gezahlt, die dem Käufer zugute kämen”, sei rechtlich unerheblich. Denn die Beklagte trage weder vor, daß der als Zeuge benannte Mitarbeiter zur Abgabe derartiger Erklärungen vom Kläger bevollmächtigt gewesen sei, noch lasse sich aus der Darstellung der Beklagten entnehmen, daß die Parteien auch noch bei der späteren Beurkundung ihres Kaufvertrages bzw. bei dessen Genehmigung durch den Kläger den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, eine von Abschnitt III Nr. 3 des beurkundeten Vertrages abweichende Regelung zu treffen.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Auslegung des Vertrages der Parteien durch das Berufungsgericht ist mindestens möglich. Rechtsfehler des Berufungsgerichts hat die Revision nicht aufzeigen können. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten über Erklärungen eines Mitarbeiters des Klägers im Laufe der VertragsVerhandlungen hat das Berufungsgericht mit Recht für nicht erheblich gehalten. Solche für den Vertragsinhalt gegen den Vertragswortlaut bedeutsamen Erklärungen hätten für den Kläger verbindlich sein können, wenn er seinen Mitarbeiter dazu bevollmächtigt hätte. Dies hat die Beklagte jedoch, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, ebensowenig behauptet, wie einen noch bei Zustandekommen des Vertrages bestehenden übereinstimmenden Willen der Parteien, eine von Abschnitt III Nr. 3 des beurkundeten
 
Vertrages abweichende Regelung zu treffen. Ob dem Kläger die behaupteten Äußerungen seines Mitarbeiters zugerechnet werden könnten, wenn er sie bei VertragsSchluß gekannt hätte, bedarf keiner Entscheidung, Die Beklagte hat eine solche Kenntnis des Klägers nicht behauptet. Der Umstand allein, daß der Kläger und sein Mitarbeiter - wie die Beklagte behauptet hat - schon bei Vertragsschluß von den Vorauszahlungen wußten, steht der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
Schließlich kann auch die Hilfserwägung, der Vertrag der Parteien weise hinsichtlich der Vorauszahlungen eine im Sinne der Beklagten auszufüllende Lücke auf, der Revision nicht zu einem Erfolg verhelfen. Der Vertrag enthält nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Berufungsgericht keine Lücke.
Die Revision ist daher, trotz der Säumnis des Klägers und Revisionsbeklagten, durch gewöhnliches Endurteil (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 1967 aaO) zurückzuweisen.
 
Die KostenentScheidung folgt aus § 97 Abs, 1 ZPO.
Dr. Thumm
 Räfle
Hagen	Linden
 Lambert-Lang