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BGH · V ZR 106/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 106/79

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Grundschuld über 75 000 DM zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, außerdem die Kostenentscheidung des Schlußurteils. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist neben ihrem Ehemann zur Hälfte Miteigentümerin eines Grundstücks in Fechingen, auf dem zugunsten des Beklagten zwei Briefgrundschulden von 50 000 DM und 75 000 DM lasten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der beiden Grundschuldbriefe zu verurteilen und die Zwangsvollstreckung in ihren Grundstückshälfteanteil aus näher bezeichneten notariellen Grundschuldbestellungsurkunden für unzulässig zu erklären. April 1979 die Berufung insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung des Herausgabeantrags (nebst Hilfsanträgen) richtete und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als sie sich nicht auf vom Beklagten geltend gemachte Zinsansprüche von 18 286,09 DM bezog. Mai 1979 hat das Oberlandesgericht die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden zusätzlich in Höhe des erwähnten Zinsbetrages für unzulässig erklärt und eine Kostenentscheidung getroffen. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin teilweise (Herausgabeantrag und Hilfsanträge) als unzulässig mit der Begründung verworfen, die Klägerin habe in ihrer Begründungssehr!ft die im einzelnen anzuführenden Gründe der Urteilsanfechtung nicht vorgebracht. Unter dem allgemeinen Obersatz, dem Urteil des Landgerichts könne nicht gefolgt werden, soweit es die Klage abgewiesen habe, wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, der Beklagte sei entgegen der Auffassung des Landgerichts aus einer Vereinbarung verpflichtet, keine Rechte aus der Grundschuld Über 75 000 DM herzuleiten; dem Landgericht seien (im einzelnen behandelte) Fehler bei der Prüfung von Ansprüchen des Beklagten und Gegenansprüchen des Ehemanns der Klägerin (Valutierungsfrage) unterlaufen. Es ist aber nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht entnommen hat, daß sich die Ausführungen der Be-rufungsbegründung nur auf die Vollstreckungsgegenklage und nicht auch auf den Herausgabeantrag beziehen. Sie behandelt ersichtlich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe der Grundschuldbriefe als Einheit und folgert aus der behaupteten Vereinbarung (keine Rechte aus der Grundschuld über 75 000 DM herzuleiten) sowie aus der nach ihrer Ansicht fehlenden Valutierung nicht nur die Begründetheit ihrer Vollstreckungsgegenklage, sondern auch die ihres Herausgabeantrags. Es ist auch nicht erkennbar, was die Klägerin in Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil hinsichtlich des Herausgabeanspruchs aus ihrer Sicht hätte anderes ausführen können als das, was ihre Berufungsbegründung enthält. Wird eine Verurteilung zur Zahlung von Hauptsache nebst Zinsen angefochten mit der Begründung, die Haupt Sache for-derung bestehe nicht, dann ist damit in der Regel zwangsläufig auch die Verurteilung zur Zinszahlung angegriffen und - auch ohne zusätzliche Ausführungen zu den Zinsen -das Rechtsmittel hinsichtlich des an sich abteilbaren (auch teilurteilsfähigen) Zinsanspruchs zulässig (§ 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO) begründet. 1. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Zeuge Plagens (Buchhalter des Beklagten) für den Beklagten erklärt hat, er werde sus der Grundschuld über 75 000 DM keine Rechte herleiten, insbesondere keine Zwangsvollstreckung betreiben. Nach dem möglicherweise unstreitigen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte wegen der Grundschuldbestellung überhaupt nicht mit der Klägerin und deren Ehemann verhandelt, ersichtlich auch keine ausdrückliche Erklärung gegenüber der Klägerin hinsichtlich einer Vollmachtserteilung abgegeben. Nach dem Vortrag der Klägerin hat diese die Grundschuld nur gegen die Zusicherung bestellt, Sicher wird regelmäßig derjenige, dem eine Sicherungsgrundschuld bestellt werden soll, nicht gleichzeitig diesen Sicherungszweck dadurch unterlaufen, daß er versichert, er werde die Grundschuld niemals in Anspruch nehmen und keine Rechte daraus herleiten. Bei dieser Argumentation geht das Berufungsgericht aber von einem Sachverhalt aus, der sich erst als Ergebnis der von ihm nicht gewürdigten Beweisaufnahme darüber klären läßt, ob die Grundschuld nach der hier zugrundeliegenden Vereinbarung als Sicherungsgrundschuld oder nur "pro forma" bestellt wurde, wie die Klägerin behauptet. Nur eine Sicherungsgrundschuld wird in ihren Wirkungen "ausgehöhlt" durch die Verpflichtung, daraus keine Rechte herzuleiten, nicht Jedoch eine Grundschuld, die mit dem von der Klägerin vorgetragenen Ziel und Zweck (Erschwerung des Zugriffs des Finanzamts) bestellt wurde. Das Berufungsgericht legt nur auf der Grundlage des vom Beklagten vorgetragenen Sachverhalts aus, obwohl dieser streitig war und darüber eine Beweisaufnahme stattgefunden hatte. Die Klägerin hat mit ihrer Revision (soweit sie angenommen wurde) in der Hauptsache Erfolg; deshalb kann auch die Kostenentscheidung des Schlußurteils nicht bestehen bleiben.

Zitierte Normen: § 952 BGB § 519 ZPO § 133 BGB § 99 ZPO
GrundschuldVollmachtBerufungsgerichtAnspruchunzulässigKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
V ZR 106/79	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
30. Januar 1981
H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Johanna
Peter-FflB-StraBe §t
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 den Fabrikanten Georg Frj itraße 0, GUI
Inhaber der Firma [bei Hl
•Werk,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr.
?
2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Thumm, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin werden das Teilurteil vom 20. April 1979 und das Schlußurteil vom 25. Mai 1979 des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Grundschuld über 75 000 DM zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, außerdem die Kostenentscheidung des Schlußurteils.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist neben ihrem Ehemann zur Hälfte Miteigentümerin eines Grundstücks in Fechingen, auf dem zugunsten des Beklagten zwei Briefgrundschulden von 50 000 DM und 75 000 DM lasten. Sie hält die Zwangsvollstreckung aus diesen Grundschulden für unzulässig.
Der Ehemann der Klägerin hatte am 23* April 1961, als er mit seinem Bauuntemehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, mit dem Beklagten (Inhaber der Firma	Werke)	eine interne Vereinbarung getroffen,
 wonach er nach außen selbständiger Unternehmer, intern aber in seiner Geschäftsführung an die Weisungen der Firma AflHtWerke gebunden sein sollte. Dem Beklagten war die Briefgrundschuld über 50 000 DM von einem Dritten übertragen worden. Die Grundschuld über 75 000 DM wurde durch Vertrag vom 3. Februar 1964 bestellt. Die Klägerin behauptet, dies sei nur geschehen, um den Zugriff des Finanzamts auf das Hausgrundstück zu erschweren. Der Beklagte habe über seinen Bevollmächtigten zugesichert, daß er aus dieser Grundschuld niemals Rechte herleiten werde.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der beiden Grundschuldbriefe zu verurteilen und die Zwangsvollstreckung in ihren Grundstückshälfteanteil aus näher bezeichneten notariellen Grundschuldbestellungsurkunden für unzulässig zu erklären. Das Land gericht hat die Zwangsvollstreckung in den Grundstückshälfteanteil der Klägerin in Höhe eines Betrages von
 
30 437,09 DM für unzulässig erklärt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das hat die Klägerin in vollem Umfang unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Anträge mit der Berufung angefochten und eine Reihe von Hilfsanträgen zu ihrem Herausgabeverlangen gestellt.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 20. April 1979 die Berufung insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung des Herausgabeantrags (nebst Hilfsanträgen) richtete und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als sie sich nicht auf vom Beklagten geltend gemachte Zinsansprüche von 18 286,09 DM bezog. Mit Schlußurteil vom 25. Mai 1979 hat das Oberlandesgericht die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden zusätzlich in Höhe des erwähnten Zinsbetrages für unzulässig erklärt und eine Kostenentscheidung getroffen. Beide Urteile greift die Klägerin mit der Revision an, das Schlußurteil nur im Kostenpunkt.
Die Revision gegen das Teilurteil vom 20. April 1979 hat der Senat nur angenommen, soweit die Berufung gegen die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich der Grundschuldbestellung über 75 000 DM zurückgewiesen worden ist.
Beide Revisionsverfahren sind zu dem Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der Beklagte beantragt, die Revisionen der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin teilweise (Herausgabeantrag und Hilfsanträge) als unzulässig mit der Begründung verworfen, die Klägerin habe in ihrer Begründungssehr!ft die im einzelnen anzuführenden Gründe der Urteilsanfechtung nicht vorgebracht.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbriefe verneint, weil beide Grundschulden, wenn auch nur teilweise, valutiert seien (Hinweis auf § 952 Abs. 2 BGB). Unter dem allgemeinen Obersatz, dem Urteil des Landgerichts könne nicht gefolgt werden, soweit es die Klage abgewiesen habe, wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, der Beklagte sei entgegen der Auffassung des Landgerichts aus einer Vereinbarung verpflichtet, keine Rechte aus der Grundschuld Über 75 000 DM herzuleiten; dem Landgericht seien (im einzelnen behandelte) Fehler bei der Prüfung von Ansprüchen des Beklagten und Gegenansprüchen des Ehemanns der Klägerin (Valutierungsfrage) unterlaufen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt diese Begründung die durch § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gestellten Anforderungen auch hinsichtlich des Herausgabeantrags und der dazu gestellten Hilfsanträge.
Bei teilbarem Streitgegenstand muß sich eine Rechtsmittelbegründung allerdings auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Abänderung beantragt ist (vgl. BGHZ 22, 272, 278; Urteil vom 4. Dezember 1967, II ZR 91/65 * NJW 1968, 396, 397; Urteil vom 15. Februar 1971, III ZR 188/67 * NJW 1971,
L.
 
807). Es ist aber nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht entnommen hat, daß sich die Ausführungen der Be-rufungsbegründung nur auf die Vollstreckungsgegenklage und nicht auch auf den Herausgabeantrag beziehen. Den Ausführungen der Klägerin läßt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Sie behandelt ersichtlich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe der Grundschuldbriefe als Einheit und folgert aus der behaupteten Vereinbarung (keine Rechte aus der Grundschuld über 75 000 DM herzuleiten) sowie aus der nach ihrer Ansicht fehlenden Valutierung nicht nur die Begründetheit ihrer Vollstreckungsgegenklage, sondern auch die ihres Herausgabeantrags. In diesem Ausgangspunkt war auch das Landgericht der Klägerin gefolgt. Nach dem Klagevortrag beruhten beide Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und traten nur verfahrensrechtlich in verschiedener Gestalt auf (vgl. auch BAG Urteil vom 24. März 1977 -3 AZR 232/76 * Betrieb 1977, 1369, 1370). Es ist auch nicht erkennbar, was die Klägerin in Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil hinsichtlich des Herausgabeanspruchs aus ihrer Sicht hätte anderes ausführen können als das, was ihre Berufungsbegründung enthält.
Wird eine Verurteilung zur Zahlung von Hauptsache nebst Zinsen angefochten mit der Begründung, die Haupt Sache for-derung bestehe nicht, dann ist damit in der Regel zwangsläufig auch die Verurteilung zur Zinszahlung angegriffen und - auch ohne zusätzliche Ausführungen zu den Zinsen -das Rechtsmittel hinsichtlich des an sich abteilbaren (auch teilurteilsfähigen) Zinsanspruchs zulässig (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) begründet. Im vorliegenden Fall kann es nicht anders sein.
 
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II.
1. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Zeuge Plagens (Buchhalter des Beklagten) für den Beklagten erklärt hat, er werde sus der Grundschuld über 75 000 DM keine Rechte herleiten, insbesondere keine Zwangsvollstreckung betreiben. P(|^HB habe ausgesagt, für eine derartige Verpflichtungserklärung sei er gar nicht bevollmächtigt gewesen; eine ausdrückliche Vollmacht in dieser Richtung habe auch die Klägerin nicht behauptet. PlHHihabe unstreitig Vollmacht zur Mitwirkung bei der Grundschuldbestellung gehabt; nach dem Ergebnis der notwendigen Auslegung (§§ 133» 157 BGB) decke diese Vollmacht aber nicht eine Erklärung dahin, daß eine Grundschuld, die als Sicherungsrecht diene, nicht in Anspruch genommen werde. Es sei Zweck und Wesen einer Sicherung, daß von ihr auch Gebrauch gemacht werden solle. Die behauptete Erklärung würde dem objektiven Zweck und Umfang der Vollmacht zur Bestellung der Grundschuld so zuwiderlaufen, daß damit seinem Wesen nach das Rechtsgeschäft in seinen Wirkungen ausgehöhlt würde.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht stellt lediglich als unstreitig fest, der Zeuge FB^BHI sei bevollmächtigt gewesen, auf seiten des Beklagten und in dessen Namen bei der Grundschuldbestellung mitzuwirken. Es geht im Ansatz zwar zutreffend davon aus, daß Inhalt und Umfang einer Vollmacht durch Auslegung der maßgeblichen Willenserklärung des
 Vollmachtgebers ermittelt werden müssen, trifft aber keine Feststellungen darüber, aus welcher ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung des Beklagten gegenüber welchem Erklärungsempfänger (Vertreter und/oder Geschäftsgegner; Innen- oder Außenvollmacht) es die Vollmacht folgert, Das ist aber von entscheidender Bedeutung insoweit, als es auch auf die Person des Erklärungsempfängers und dessen Verständnismöglichkeit für die Auslegung ankommt.
Auch aus einem anderen Grund ist die Auslegung der Vollmacht durch das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft.
Nach dem möglicherweise unstreitigen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte wegen der Grundschuldbestellung überhaupt nicht mit der Klägerin und deren Ehemann verhandelt, ersichtlich auch keine ausdrückliche Erklärung gegenüber der Klägerin hinsichtlich einer Vollmachtserteilung abgegeben.
Er ließ sich bei allen Verhandlungen von dem Prokuristen Zundel und dem Buchhalter Plagens vertreten. In den vorbereitenden Gesprächen sollen die von der Klägerin behaupteten Zusicherungen hinsichtlich der Grundschuld über 75 000 DM gegeben worden sein. Haben die Angestellten des Beklagten, die dieser hinsichtlich der Grundschuldbestellung in vollem Umfang für sich tätig werden ließ, die von der Klägerin behaupteten Erklärungen abgegeben, dann gibt es nur zwei Möglichkeiten. Entweder sie waren bevollmächtigt, den obligatorischen Vertrag zur Grundstück sbela stung mit diesem Inhalt abzuschließen, oder sie konnten dies nicht tun. Im letzteren Fall fehlt es überhaupt an einer wirksamen Sicherungsvereinbarung für die GnmdschuldbeStellung. Nach dem Vortrag der Klägerin hat diese die Grundschuld nur gegen die Zusicherung bestellt,
 
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sie werde nie in Anspruch genommen. Dann geht es aber nicht an, für den Vollmachtsumfang den Inhalt der Bestellungsvereinbarung nur aus der Sicht des Beklagten (Sicherungsgrundschuld) zu sehen und insoweit eine wirksame Bevollmächtigung anzunehmen, für ein Kausalgeschäft nach der Darstellung der Klägerin aber eine Vollmacht zu verneinen und der Klägerin gleichwohl einen entsprechenden Einwand gegen die Grundschuld zu versagen. Sicher wird regelmäßig derjenige, dem eine Sicherungsgrundschuld bestellt werden soll, nicht gleichzeitig diesen Sicherungszweck dadurch unterlaufen, daß er versichert, er werde die Grundschuld niemals in Anspruch nehmen und keine Rechte daraus herleiten. Bei dieser Argumentation geht das Berufungsgericht aber von einem Sachverhalt aus, der sich erst als Ergebnis der von ihm nicht gewürdigten Beweisaufnahme darüber klären läßt, ob die Grundschuld nach der hier zugrundeliegenden Vereinbarung als Sicherungsgrundschuld oder nur "pro forma" bestellt wurde, wie die Klägerin behauptet. Nur eine Sicherungsgrundschuld wird in ihren Wirkungen "ausgehöhlt" durch die Verpflichtung, daraus keine Rechte herzuleiten, nicht Jedoch eine Grundschuld, die mit dem von der Klägerin vorgetragenen Ziel und Zweck (Erschwerung des Zugriffs des Finanzamts) bestellt wurde. Das Berufungsgericht legt nur auf der Grundlage des vom Beklagten vorgetragenen Sachverhalts aus, obwohl dieser streitig war und darüber eine Beweisaufnahme stattgefunden hatte.
Zwar obliegt der Klägerin die Beweislast für ihre Einwendungen gegen die abstrakte Grundschuld. Das Berufungsgericht hat Jedoch nicht die Klägerin als beweis-
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fällig angesehen, sondern es hat die tatsächlichen Fragen offengelassen. Mit der gegebenen Begründung läßt sich die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich der Grundschuld von 75 000 DM somit nicht aufrechterhalten.
2. Mit ihrer Revision gegen das Schlußurteil vom 25. Mai 1979 wendet sich die Klägerin nur gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung. Das ist im vorliegenden Fall zulässig; § 99 Abs. 1 ZPO ist hier nicht anwendbar (BGHZ 19, 172, 174; vgl. auch 20, 253).
In der Sache ist die Revision gegen die Kostenentscheidung begründet. Die Klägerin hat mit ihrer Revision (soweit sie angenommen wurde) in der Hauptsache Erfolg; deshalb kann auch die Kostenentscheidung des Schlußurteils nicht bestehen bleiben.
Hill	Dr.	Thumm	Linden
 Vogt	Räfle
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