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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin behauptet, die Immissionen aus der chemischen Fabrik hätten, von Geruchsbelästigungen abgesehen, in einem das ortsübliche Maß überschreitenden Umfang auf ihren Betrieb eingewirkt und dort Schäden angerichtet: Der Mennige-Anstrich auf Eisen-, Blech-und Stahlteilen habe sich grauschwarz verfärbt und sei zerstört worden; auf Dachrinnen und Abflußrohren aus Zink habe sich ein grauweißer Belag gebildet; im Freien gelagerte Maschinen und Baugeräte sowie die Chronteile der dort abgestellten Kraftwagen seien dunkelgrau angelaufen; alle angegriffenen Gegenstände hätten - teils infolge Zerstörung des Schutzanstrichs, teils unmittelbar durch die von der Fabrik der Beklagten ausgehenden chemischen Einflüsse - Schaden durch Rostentwicklung erlitten» Entrostung’ und erneutes Anstreichen der beschädigten Teile erforderten einen Gesamtaufwand von 36 157*70 DM» Nachdem die Klägerin zunächst ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet hatte, in dessen Verlauf von dem Chemiker Dr» Herbert ZflHBein schriftliches Gutachten erstattet wurde (45 H 21/63 Amtsgericht Köln), hat sie mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der Be- Die Beklagte bat Klageabweisung beantragt« Sie bestreitet, daß die Abgase ihres Betriebs den von der Klägerin behaupteten Schaden verursacht hätten« Allenfalls könnten sie den Anstrich von Metallteilen verfärbt haben; doch sei selbst das nicht erweislich, weil die schwefelwasserstoffhaltige Luft über dem Industriegebiet ohnehin Verfärbungen von Mennige-Anstrichen bewirke (diese aber nicht beschädige)« Etwaige Schäden'seien auf mangelhafte Pflege seitens der Kläger! v/esentliche und nicht ortsübliche Immissionen in seinem Eigentum beeinträchtigten Grundstücksnachbar einen Schadenersatzanspruch oder, unter den besonderen Voraussetzungen des § 906 Abs» 2 Satz 2 BGB«, einen Anspruch auf angemessenen Geldausgleich gewähren« Beide Vorinstanzen haben indessen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den chemischen Dämpfen und Abgasen, die seinerzeit aus der Fabrik der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin gedrungen sind, und den behaupteten Schäden - von einer geringfügigen Ausnahme abgesehen -für nicht feststellbar erachtet<> Insbesondere das Berufungsgericht ist auf Grund der Gutachten der Sachverständigen Dr„ ZBHB und Dto B0zu der Überzeugung gelangt, daß etwaige Zerstörungen am Anstrich und Material der Baugeräto, an Dachrinnen und Abflußrohren und an Chromteilen während der in Betracht kommenden Zeit - 1962, 1963 und Anfang 1964 - nicht durch die vom Betrieb der Beklagten ausgehenden Ammoniak-, Oalcium-und Scbwefelwasserstoffgase herbeigeführt worden seieno Wie dazu im angefochtenen Urteil unter Würdigung des Beweisergebnisses im einzelnen dargelegt v/ird, seien die genannten Stoffe außerstande, Korrosions- und andere Zer3törungserschcinungen der von der Klägerin behaupteten Art hervorzurufen: Ammoniak und Calcium "blieben chemisch ohne jeden Einfluß auf Anstriche, Stahl- und Eisenteile o Scbv/efelv/asserstoff könne zwar unter Bildung von Bleisulfid Bleimennige schwärzen, doch werde dadurch nur die äußerste Oberfläche des Anstriches verfärbt, während Tiefenwirkungen nicht einträteno Auch ungeschütztes Eisen werde durch 'Schwefelwasserstoff an der Oberfläche geschwärzt, hierbei.komme es aber zu keiner Kostbildung• Ebensowenig greife Schwefelwasserstoff Zinkmetalle an, und Chrom sei Widerstandsfähig gegen die aus dem Betrieb der Beklagten zugeführten Abgaseo Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Geräte ordentlich gepflegt habe, ob dennoch ungewöhnlich rasche Rostbildung zu verzeichnen gewesen sei, ob erhebliche Geruchsbelästigungen stattgefunden hätten und ob die Immissionen von anderen nahegelegenen pabriken geringer gewesen seien als die vom Betrieb der Beklagten«, Soweit sich, was allerdings denkbar bleibe, infolge Schwefe lwasserstoff-Einwirkung ungeschützte Eisenteile und Mennige-Anstriche verfärbt haben sollten, brauche den Eeweisangeboten der Klägerin über eine Verursachung durch die Beklagte nicht nachgegangen zu 'werden, weil die Verfärbungen eine nach § 906 Abc0 1 EGB zu duldende unwesentliche Beeinträchtigung daistellten; sie hätten lediglich Oberflächenwirkung und führten nicht zur Zerstörung der Substanz» allen aber war hier für einen Anscheinsbeweis aus dem Grunde kein Raum, weil nach dem 13BPfsehen Gutachten, das der Perufungsrichtcr für überzeugend erachtet und dessen Ergebnisse er sich zu eigen gemacht hat, die Abgase und chemischen Dampfe, die vom Betrieb der Beklagten auf das Bauhof-Grundstück hinübergedrungen waren, von vornherein als Schadensursache außer Betracht zu bleiben hatten; sie waren ihrer Natur und Zusammen-sptzung_nach ungeeignet, Schäden der von der Klägerin behaupteten Art hervorzurufeno Wenn das Oberlandesgericht diesen Gutachten gefolgt ist, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Es hat nicht verkannt, daß Dr« PBP von dem im Bewe is si che rungs verfahren erstatteten Gutachten des Chemikers Br« ZBHHI in einzelnen Punkten der Würdigung - nicht der Sach-vcrhaltsieststcllung - abgewichen sei; allein er habe sich, so wird in Urteil erwogen, mit der Auffassung des Vorgutachters auoeinandergesetzt und sie widerlegt; in übrigen sei von zmiPsclbst bei seiner ergänzenden Anhörung vor den Landgericht in tatsächlicher Hinsicht bestätigt worden, daß BBS's wissenschaftliche Wertung sich bei einer späteren Augenseheinseinnahme als richtig herausgestollt habe« 3o Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß Ammoniak, Calcium und Schwefelwasserstoff keine Schäden der behaupteten Art hervorgerufen haben könnten; vielmehr hätte es die Abgase aus der Fabrik der Belangten auf ihre genaue Zusammensetzung untersuchen denn wahrscheinlich komme hier als Schadens-ursachc eine kaum überschaubare Anzahl chemischer Reaktionen in Betracht, die sich zwar im Zusammenwirken, mit' verschiedenen nicht auf die Beklagte zurückgehenden Umständen vollzogen haben könnten, aber gleichwohl nur deshalb möglich gewesen seien, weil vom Grundstück der Beklagten Abgase ausgingen <> Solche technischen und chemischen Vorgänge im einzelnen aufzuzeigen, sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen; sie habe ihrer Behauptungsund Beweispflicht mit dem Hinweis auf einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen Immission, i und Schadenseintritt genügte Die Rüge ist unbegründet» Aus welchen chemischen Bestandteilen sich die Abgase zusammensetzten, war in den latsacheninstanzen keineswegs unerörtert geblieben» Im übrigen haben, wie auch die Revision nicht verkennt, die Sachverständigen und, ihnen folgend, das Berufungsgericht die Möglichkeit eines Zusammenwirkens anderer schadenctiftender Faktoren mit den streitigen Abgasen ausdrücklich in Erwägung gezogen, wobei sie allerdings zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis gelangt sind» So heißt es im angefochtenen Urteil (So 7 f), aus schwefliger Säure könne in Verbindung mit Schwefelwasserstoff unter Mitwirkung von Feuchtigkeit freier Schwefel entstehen, der besonders korrosiv sei; das setze aber das Vorhandensein großer Schwefeldioxyd-Mengen voraus, die nicht von den Anlagen der Beklagten, sondern von anderen chemischen Werken im Industrie- Wenn demgegenüber die Revision aus den Schriftsätzen der Klägerin verschiedene Seugenbenennungen auf zählt und als übergangen rügt, mag dahinstehen, inwieweit sich aus dem, was dort jeweils in das Wissen der benannten Personen gestellt war, ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Immissionen und den behaupteten Schäden hätte ergeben können» Denn hierauf kam es für die Entscheidung, wie bereits ausgeführt (oben Nr» 2),:'auo dem Grunde nicht an, weil laut tatrichterlicher Feststellung die in den Abgasen enthaltenen Stoffe ’’nach den Erkenntnissen der Chemie” außerstande waren, Schäden der von der Klägerin vorgetragenen Art herbeizuführen» Damit erübrigte sich auch eine Beweiserhebung über Schv/ere und Umfang dieser Schäden. 6o Soweit die Revision Verletzung des § 401 ZPO rügt, weil das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin auf Anhörung eines Obergutachters nicht stattgegeben habe, wird von ihr übersehen, daß es sich bei dem Sachverständigen Dr» BMP (zu dessen Aufgaben auch die Überprüfung dos seinerzeit zu Beweissicbcrungszwecken eingoholten Gutachtens Br» ZHHBgehörte) bereits um einen .Obergutachter gehandelt hat« Macht nämlich nach vorausgegangenem Beweissichorungsverfahren eine Partei in Zivilprozeß - wie es hier die Klägerin getan hat - 7o Bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den Klagcanspruch zu Unrecht allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 906 BGB geprüft und nicht nach Maßgabe von § .823 BGB, der vollen Schadensersatz und nicht, wie § 906 AbSo 2 BGB, nur einen angemessenen Geldausgleich gewähre, mißversteht die Revision^den Gedankengang des angefochtenen Urteils« Dieses stellt, wie seine Eingangsworte zeigen, in erster Linie auf § 823 Abs« 1 BGB ab, verneint jedoch seine Anwendbarkeit im vorliegenden Pall, sov/eit es um die behauptete Zerstörung von Anstrichen und Metallteilen geht, bereits wegen Pehlens eines ursächlichen Zusammenhanges mit den Immissionen (die Ausführungen

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 906 BGB § 561 ZPO
BGBchemischGutachtenAbgasKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR_X06/67
URTEIL	Verkttndet	am
26o Juni 1970 H i r t h 5 Justizangestellter
•1« Urkundsbeamter der Geachftftaaelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Wo R MMM & Co, Bauunternehmung in KflH HBBBBHSmBHIB? vertreten durch ihre persönlich ^ haftende Gesellschafterin, die Baugescllschaft W. RfBMBGrmbH. diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Waldemar ebenda9
Klägezrin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 die Firma Br« J «bmw > mit beschränkter Haftung in R vertreten durch ihre Geschäftsführer Adolf
C^^fcptraßo€P, und Robert R
esollschaft Postfach Jfl|^Min J^^B in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Irozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
 
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr= Rothe, Dre Freitag, Offterdinger und Dr0 Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21o April 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin betreibt im Industriegelände des KfllHi Vororts ITiehl einen Bauhof mit Büro- und Werkstattgebäuden, die von ihr in den Jahren 1962 und 1963 errichtet wurden; in Freien sind; dort Lagerplätze für Baugeräte und sonstige Taschinen sowie Untcrstcllplätze für Kraftwagen« Auf dem Kachbargrundstück befindet sich^.eine chemische Fabrik der Eeklagteno Diese stellt u»a. Calciumsulfhydrat her durch Umsetzung von Schwefelwasserstoff mit Calciumhydroxyd; zur Absorption des Schwefelwasserstoffs verwendet sic Annoniäkwasser« Ihre Erzeugnisse werden zunächst an Ort und Stelle gelagert und dann zwecks Abtransport in Kesselwagen abgefüllt» Aus den Anlagen der Beklagten entstiegen 1962 und 1965« möglicherweise auch noch
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Anfang 1964, wiederholt - insbesondere bei dem Abfüllen und bei Probeentnahmen - chemische Dämpfe, die Ammoniak, Calcium und Schwefelwasserstoff enthielten» Sie drangen zeitweise auch auf das Grundstück der Klägerin hinüber» Später sorgte die Eeklagte durch Verlegung von Pendel— leitungen und andere Vorkehrungen dafür, daß in nennenswertem Umfang keine derartigen Abgase mehr entwichen»
Die Klägerin behauptet, die Immissionen aus der chemischen Fabrik hätten, von Geruchsbelästigungen abgesehen, in einem das ortsübliche Maß überschreitenden Umfang auf ihren Betrieb eingewirkt und dort Schäden angerichtet: Der Mennige-Anstrich auf Eisen-, Blech-und Stahlteilen habe sich grauschwarz verfärbt und sei zerstört worden; auf Dachrinnen und Abflußrohren aus Zink habe sich ein grauweißer Belag gebildet; im Freien gelagerte Maschinen und Baugeräte sowie die Chronteile der dort abgestellten Kraftwagen seien dunkelgrau angelaufen; alle angegriffenen Gegenstände hätten - teils infolge Zerstörung des Schutzanstrichs, teils unmittelbar durch die von der Fabrik der Beklagten ausgehenden chemischen Einflüsse - Schaden durch Rostentwicklung erlitten» Entrostung’ und erneutes Anstreichen der beschädigten Teile erforderten einen Gesamtaufwand von 36 157*70 DM» Nachdem die Klägerin zunächst ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet hatte, in dessen Verlauf von dem Chemiker Dr» Herbert ZflHBein schriftliches Gutachten erstattet wurde (45 H 21/63 Amtsgericht Köln), hat sie mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der Be-
 
klagten zur Zahlung des vorgenannten Geldbetrages nebst 10 i> Zinsen seit Klagezustellung begehrt«
Die Beklagte bat Klageabweisung beantragt« Sie bestreitet, daß die Abgase ihres Betriebs den von der Klägerin behaupteten Schaden verursacht hätten« Allenfalls könnten sie den Anstrich von Metallteilen verfärbt haben; doch sei selbst das nicht erweislich, weil die schwefelwasserstoffhaltige Luft über dem Industriegebiet ohnehin Verfärbungen von Mennige-Anstrichen bewirke (diese aber nicht beschädige)« Etwaige
 Schäden'seien auf mangelhafte Pflege seitens der Kläger!
zurückzuführen, die es verabsäumt habe, die Mennige rechtzeitig mit Lackfarbe zu überstreichen«
Das Landgericht hat die Beweissicherungsakten beigezogen, ein Gutachten des Chemikers Dr« Paul eingeholt und den Sachverständigen Dr« Zj^jpmündlich vernommen» Es hat alsdann die Klage abgewiesen» Die Berufung der Klägerin ist von Oberlandesgericht zurück-gewiesen worden» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter« Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
1« Die rechtliche Grundlage für das Klagebegehren haben die Vorinstanzen zutreffend in den Vorschriften der §§ 323 Abs» 1, 906 BGB erblickt, die dem durch
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v/esentliche und nicht ortsübliche Immissionen in seinem Eigentum beeinträchtigten Grundstücksnachbar einen Schadenersatzanspruch oder, unter den besonderen Voraussetzungen des § 906 Abs» 2 Satz 2 BGB«, einen Anspruch auf angemessenen Geldausgleich gewähren« Beide Vorinstanzen haben indessen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den chemischen Dämpfen und Abgasen, die seinerzeit aus der Fabrik der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin gedrungen sind, und den behaupteten Schäden - von einer geringfügigen Ausnahme abgesehen -für nicht feststellbar erachtet<> Insbesondere das Berufungsgericht ist auf Grund der Gutachten der Sachverständigen Dr„ ZBHB und Dto B0zu der Überzeugung gelangt, daß etwaige Zerstörungen am Anstrich und Material der Baugeräto, an Dachrinnen und Abflußrohren und an Chromteilen während der in Betracht kommenden Zeit - 1962, 1963 und Anfang 1964 - nicht durch die vom Betrieb der Beklagten ausgehenden Ammoniak-, Oalcium-und Scbwefelwasserstoffgase herbeigeführt worden seieno
 Wie dazu im angefochtenen Urteil unter Würdigung des Beweisergebnisses im einzelnen dargelegt v/ird, seien die genannten Stoffe außerstande, Korrosions- und andere Zer3törungserschcinungen der von der Klägerin behaupteten Art hervorzurufen: Ammoniak und Calcium "blieben chemisch ohne jeden Einfluß auf Anstriche, Stahl- und Eisenteile o Scbv/efelv/asserstoff könne zwar unter Bildung von Bleisulfid Bleimennige schwärzen, doch werde dadurch nur die äußerste Oberfläche des Anstriches verfärbt, während Tiefenwirkungen nicht einträteno Auch
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ungeschütztes Eisen werde durch 'Schwefelwasserstoff an der Oberfläche geschwärzt, hierbei.komme es aber zu keiner Kostbildung• Ebensowenig greife Schwefelwasserstoff Zinkmetalle an, und Chrom sei Widerstandsfähig gegen die aus dem Betrieb der Beklagten zugeführten Abgaseo Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Geräte ordentlich gepflegt habe, ob dennoch ungewöhnlich rasche Rostbildung zu verzeichnen gewesen sei, ob erhebliche Geruchsbelästigungen stattgefunden hätten und ob die Immissionen von anderen nahegelegenen pabriken geringer gewesen seien als die vom Betrieb der Beklagten«, Soweit sich, was allerdings denkbar bleibe, infolge Schwefe lwasserstoff-Einwirkung ungeschützte Eisenteile und Mennige-Anstriche verfärbt haben sollten, brauche den Eeweisangeboten der Klägerin über eine Verursachung durch die Beklagte nicht nachgegangen zu 'werden, weil die Verfärbungen eine nach § 906 Abc0 1 EGB zu duldende unwesentliche Beeinträchtigung daistellten; sie hätten lediglich Oberflächenwirkung und führten nicht zur Zerstörung der Substanz»
Biese Urtoilsausfübrungen werden von der Revision als fehlerhaft bekämpft» Sie halten jedoch einer rechtlichen llachprüfung stand»
2» Erfolglos bleibt die Rüge,- daß das Berufungsgericht den unter Eeweis gestellten Klagevorbringen nicht gerecht geworden sei und daß es schon nach den Grundsätzen des Anccbeinsbeweises verpflichtet gewesen wäre, von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen
 
den Immissionen und den behaupteten Schäden auszugehen« Die Revision vermißt in den Gutachten des Sachverständigen Br» BGBPeine Erklärung dafür, weshalb diese Schäden in den Jahren 1962 und 1963? doh» zu einem Zeitpunkt eingetreten seien, als die Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin errichtet wurden oder gerade erst fertiggestcllt waren; zur gleichen Zeit hätten sich an Maschinen und Baugeräten sowie an abgestellten Kraftwagen ähnliche Schäden gezeigt, vorher und nachher* dagegen nicht» Sie meint, angesichts dieses Sachverhalüs hätte es der Beklagten obgelegen, von sich .aus die Möglichkeit eines anderen Kausalzusammenhanges darzutun, und das sei unterblieben» Dem kann jedoch nicht gefolgt werden»
Einmal fehlt es weder im Vortrag der Beklagten noch im Sachverständigengutachten BflPan Hinweisen auf mögliche sonstige Schadensursachen» Verwiesen wurde insbesondere auf die Wind- und klimatischen Verhältnisse, die ständige Luftverunreinigung im Industriegebiet von	und	die Zuführung von
 schwefliger Säure, Chlor, Schwefeldioxyd, Schwefelkohlenstoff, Flugasche und weitere aggressive Stoffe aus anderen Fabrikationsstätten (z»B» Klagebeantwortung S» 10, 13, 19; Gutachten S» 6)» Auch hatte die Klägerin zugestandenermaßen (Schriftsätze vom 28» April 1965, S« 4, und vom 4» März 1966, S» 4) es unterlassen, der Mennige-Anstrioh rechtzeitig mit lackfarbc oder Kunstharz zu überstreichen und ihn dadurch gegen Einwirkungen Dritter zu schützen» Vor
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allen aber war hier für einen Anscheinsbeweis aus dem Grunde kein Raum, weil nach dem 13BPfsehen Gutachten, das der Perufungsrichtcr für überzeugend erachtet und dessen Ergebnisse er sich zu eigen gemacht hat, die Abgase und chemischen Dampfe, die vom Betrieb der Beklagten auf das Bauhof-Grundstück hinübergedrungen waren, von vornherein als Schadensursache außer Betracht zu bleiben hatten; sie waren ihrer Natur und Zusammen-sptzung_nach ungeeignet, Schäden der von der Klägerin behaupteten Art hervorzurufeno Wenn das Oberlandesgericht diesen Gutachten gefolgt ist, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Es hat nicht verkannt, daß Dr« PBP von dem im Bewe is si che rungs verfahren erstatteten Gutachten des Chemikers Br« ZBHHI in einzelnen Punkten der Würdigung - nicht der Sach-vcrhaltsieststcllung - abgewichen sei; allein er habe sich, so wird in Urteil erwogen, mit der Auffassung des Vorgutachters auoeinandergesetzt und sie widerlegt; in übrigen sei von zmiPsclbst bei seiner ergänzenden Anhörung vor den Landgericht in tatsächlicher Hinsicht bestätigt worden, daß BBS's wissenschaftliche Wertung sich bei einer späteren Augenseheinseinnahme als richtig herausgestollt habe«
3o Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß Ammoniak, Calcium und Schwefelwasserstoff keine Schäden der behaupteten Art hervorgerufen haben könnten; vielmehr hätte es die Abgase aus der Fabrik der Belangten auf ihre genaue Zusammensetzung untersuchen
 
und sodann prCJfen müssen, ob außer den genannten Stoffen noch andere Luftbestandteile vorhanden waren, die gleichfalls zur Schadensentstehung beizutragen.vermochten; denn wahrscheinlich komme hier als Schadens-ursachc eine kaum überschaubare Anzahl chemischer Reaktionen in Betracht, die sich zwar im Zusammenwirken, mit' verschiedenen nicht auf die Beklagte zurückgehenden Umständen vollzogen haben könnten, aber gleichwohl nur deshalb möglich gewesen seien, weil vom Grundstück der Beklagten Abgase ausgingen <> Solche technischen und chemischen Vorgänge im einzelnen aufzuzeigen, sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen; sie habe ihrer Behauptungsund Beweispflicht mit dem Hinweis auf einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen Immission, i und Schadenseintritt genügte
 Die Rüge ist unbegründet» Aus welchen chemischen Bestandteilen sich die Abgase zusammensetzten, war in den latsacheninstanzen keineswegs unerörtert geblieben»
3)ie Beklagte hatte hierzu die gutachtliche Äußerung ( nStellungnahmeu) eines KflHM Instituts, für gewerbliche Wasserwirtschaft und Luftreinhaltung vom 9» Dezember 1962 überreicht, deren Inhalt von der Klägerin nicht im einzelnen bestritten worden ist und mit der sich auch der Sachverständige Br» BflB auseinandergesetzt hat (So 11 seines Gutachtens)o Außerdem ist seitens der Klägerin, soweit ersichtlich, nicht behauptet worden, daß in den Abgasen außer Ammoniak, Calcium und Schwefel-v/asserstoff noch weitere für eine Schadensverursachung wesentliche Stoffe enthalten gewesen seien oder daß die
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Möglichkeit von Kombinationen mit anderen Chemikalien bestanden und sich schadenstiftend ausgewirkt habe» Angesichts des bereits im ersten Rechtszug vorliegenden Sachverständigengutachtens Dr„	das	eine
 Schadcnsursächlichkeit der genannten Stoffe eindeutig verneint hatte, durfte sich,die Klägerin, wenn sie einen anderen Tatsachcnablauf behaupten wollte, entgegen der Meinung der Revision nicht darauf, beschränken, das angebliche Zusammentreffen von Immissionen und Schäden hervorzuheben; sie hätte im einzelnen .darlegen müssen, welche sonstigen Möglichkeiten einer Verursachung nach ihrer Ansicht noch in Betracht kamc-n.
Im übrigen haben, wie auch die Revision nicht verkennt, die Sachverständigen und, ihnen folgend, das Berufungsgericht die Möglichkeit eines Zusammenwirkens anderer schadenctiftender Faktoren mit den streitigen Abgasen ausdrücklich in Erwägung gezogen, wobei sie allerdings zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis gelangt sind» So heißt es im angefochtenen Urteil (So 7 f), aus schwefliger Säure könne in Verbindung mit Schwefelwasserstoff unter Mitwirkung von Feuchtigkeit freier Schwefel entstehen, der besonders korrosiv sei; das setze aber das Vorhandensein großer Schwefeldioxyd-Mengen voraus, die nicht von den Anlagen der Beklagten, sondern von anderen chemischen Werken im	Industrie-
gelände ausgingen, und überdies greife aus Schwefeldioxyd oxydierte Schwefelsäure ’’auch ohne Zutun von SchwefelwasserstoffM Eisen korrodierend an, so daß nicht einmal mit einiger Sicherheit überhaupt die Mit-
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v/irkung von Schwefelwasserstoff bei den von der Klägerin festgestellten Korrosionen an Eisenteilen angenommen werden könne» Diese Feststellung läßt keinen Rechtsver-stoß erkennen»
4» Ohne Erfolg beanstandet die Revision (§ 286 ZPO) die Hichtvernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen» Das Berufungsgericht hat, wie es eingangs seiner Entscheidungsgründe hervorhebt, die Ausführungen der Sachverständigen Dr» Z|H^ und Dr» B^^Über die chemischen Vorgänge als genügend zur richterlichen Uberzeugungsbildung angesehen; sie böten eine ausreichende Beweisgrundlage»
Wenn demgegenüber die Revision aus den Schriftsätzen der Klägerin verschiedene Seugenbenennungen auf zählt und als übergangen rügt, mag dahinstehen, inwieweit sich aus dem, was dort jeweils in das Wissen der benannten Personen gestellt war, ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Immissionen und den behaupteten Schäden hätte ergeben können» Denn hierauf kam es für die Entscheidung, wie bereits ausgeführt (oben Nr» 2),:'auo dem Grunde nicht an, weil laut tatrichterlicher Feststellung die in den Abgasen enthaltenen Stoffe ’’nach den Erkenntnissen der Chemie” außerstande waren, Schäden der von der Klägerin vorgetragenen Art herbeizuführen» Damit erübrigte sich auch eine Beweiserhebung über Schv/ere und Umfang dieser Schäden. Ob Geruchsbelästigungen durch herüberdringende Schv/ef eiwasserst off dämpfe auf dem Grundstück der Klägerin r zu gesundheitlichen Störungen bei Betriebsangehörigen geführt haben, war unerheblich; denn hierauf wird der
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Klageanspruch nicht gestutzt, ersetzt verlangt werden vielmehr Aufwendungen fürdas V/icderinstandsetzen beschädigter Bauteile, Maschinen, Geräte und Kraftwagen«,
5o Entgegen der Annahme der Revision hat der Beruf ungsrichter nicht verkannt, daß die Beklagte gegebenenfalls auch für solche Schäden haften würde, die nicht unmittelbar durch Schwefelwasserstoff, Calcium und Ammoniak, sondern nur durch ein - möglicherweise witterungs bedingtes - Zusammenwirken dieser Stoffe mit Abgasen anderer industrieller Betriebe eintreten« Er hat jedoch ein solches Zusammenwirken im vorliegenden Fall aus Erwägungen, die frei von Rechtoirrtum sind, für nicht erwiesen erachtet (vgl» oben Nr« 3 amEnde)«, Es fehlt mithin an der Voraussetzung, daß die Beklagte wenigstens eine von mehreren Ursachen für die behaupteten Schäden gesetzt haben müßte« Da ihre Nichtbeteiligung an der Schadensverursachung feststeht, entfällt zugleich die Anwendbarkeit des § 830 Abs» 1 Satz 2 BGB*
6o Soweit die Revision Verletzung des § 401 ZPO rügt, weil das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin auf Anhörung eines Obergutachters nicht stattgegeben habe, wird von ihr übersehen, daß es sich bei dem Sachverständigen Dr» BMP (zu dessen Aufgaben auch die Überprüfung dos seinerzeit zu Beweissicbcrungszwecken eingoholten Gutachtens Br» ZHHBgehörte) bereits um einen .Obergutachter gehandelt hat« Macht nämlich nach vorausgegangenem Beweissichorungsverfahren eine Partei in Zivilprozeß - wie es hier die Klägerin getan hat -
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von Ihren Recht auo § 493 Abs« 1 ZPO Gebrauch $ dann sind die in jenen Verfahren erhobenen Bev/eisc genau so zu behandeln, wie wenn sic in gegenwärtigen Rechtsstreit selbst erhoben worden wären; die nochmalige Vernehmung eines Zeugen beispielsweise stellt sich dann als eine "wiederholten in Sinne des § 398 ZPO dar (Urteil des erkennenden Senats von 29° Mai 1970-, V ZR 24/68, mit Nachweisen)• In übrigen waren auch die sachlichen Voraussetzungen, unter denen die Einholung eines Ober-gutachtens verlangt werden kann (BGH Urteil vom 2o Juli 1969, VIJI ZR 172/68, WM 1969, 1017, 1018), im vorliegenden Fall nicht erfüllte Es ging hier insbesondere weder um besonders schwierige Prägen, noch wies das Gutachten Br« Bfl9 irgendwelche, geschweige denn "grobe”
Mängel auf; daß darin keineswegs Hinweise'auf andere Schadonsursachen, als sie die Klägerin behauptet, fehlen, wurde schon ausgeführt (oben Nr« 2)«
7o Bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den Klagcanspruch zu Unrecht allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 906 BGB geprüft und nicht nach Maßgabe von § .823 BGB, der vollen Schadensersatz und nicht, wie § 906 AbSo 2 BGB, nur einen angemessenen Geldausgleich gewähre, mißversteht die Revision^den Gedankengang des angefochtenen Urteils« Dieses stellt, wie seine Eingangsworte zeigen, in erster Linie auf § 823 Abs« 1 BGB ab, verneint jedoch seine Anwendbarkeit im vorliegenden Pall, sov/eit es um die behauptete Zerstörung von Anstrichen und Metallteilen geht, bereits wegen Pehlens eines ursächlichen Zusammenhanges mit den Immissionen (die Ausführungen
 
 zu § 906 Aos«. 1 BGB auf So 9 Mitte bezüglich des Zinkmetalls stellen eine Hilfserwägung dar, dau das Urteil sich alsdann dem Sachverständigen Dr* BflP anschließt und auch insoweit den Ursachenzusammenhang verneint)» Auf § 906 BGB greift das Urteil nur bei Erörterung der Verfärbungen an ungeschützten Eisenteilen und Mennige-Anstrichen zurück, hinsichtlich deren es die Frage der Ursächlichkeit offen gelassen hat, und es prüft hier folgerichtig, ob insov/eit die genannte Vorschrift der Klägerin eine den Ersatzanspruch aus § 825 BGB ausschließende Duldungspflicht auferlegt habe; dies bejaht es mit Rücksicht auf die Unwesentliebkeit der Beeinträchtigung» Für einen Ausgleichsanspruch nach § 906 AbSo 2 Satz 2 BGB war bei dieser Sachlage kein Räume
8» Angesichts der Pflicht der Klägerin, die unwesentliche Verfärbung der Mennige-Anstriche zu dulden (§ 906 Abs» 1 BGB), erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision darüber, ob die Klägerin die Notwendigkeit eines rechtzeitigen Überstreichens der Mennige mit lackfarbe kennen mußte oder ob ihr insov/eit die Vornahme einer chemischen Untersuchung nicht zuzu demuton war0 Was die ^chwärzung ungeschützter Eisenteilc und - bei Hinzutreten von Schwefeldioxyd -ihre Korrosion anbetrifft, so entfällt eine Schadens*^ ersatzpflicht der Beklagten aus den oben (Nr» 5 a»E»,
 5 und 7) dargelegten Gründen» Für Beschädigung von Zinkmctallen steht der Klägerin kein Schadensersatzan« Spruch zu, weil es hier laut rechtsirrtumsfreier tat-richterlicher Beweiswürdigung (BU S» 9) am ursächlichen
 
Zusammenhang fehlt» faß der Chromüberzug an'den abgestellten Kraftwagen "Risse und Unterbrechungen" aufge-wiesen habe und daß deshalb infolge der Immissionen "stärkste Korrosionserscheinungen am Eisenuntergrund und damit dann auch schwere Schäden am Chromüberzug" eingetreten seien, hat die Klägerin in den Tatsachen-instansen, soweit ersichtlich, weder vorgetragen, noch ist darüber etwas festgestellt worden (§ 561 ZPO)»
9» Die Revisionsangriffe erweisen sich mithin als unbegründet«, Bas angefochtenc Urteil läßt auch keinen sonstigen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen«. Daher muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abo* 1 ZPO zurückgewiescn werden«,
Dr«, Augustin	Rothe	Br«,	Freitag
 Offterdinger
Dr* Grell