Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und dor Bundesrichter Dr. Breitag, Dr, Mattorn, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: April 1963 wurde der vordere Teil des Grund-stücks RflBstraße 9 vom Grundbuch von Ki® Band flV Blatt ®|® abgeschrieben und auf das neugebildete Grundbuch von Ki® Band ®P Blatt ®B übertragen. November 1961 in Abteilung ® unter Nr.B des erstgenannten Grundbuchs die Tankstellendienstbarkeit zu Gunsten der Klägerin eingetragen und am selben Tage zur Mithaft auf das neugebildote Nachdem das Bandgericht die Klage abgowiesen hatte, ist ihr auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 20. Die jetzige Klägerin hat vorgotragen: Auf Grund der Dienstbarkeit und des Pachtvertrages stehe ihr zu demindest die Mitbenutzung an dem sich aus dem lageplan (Anlage zu dem Pachtvertrag) ergebenden, 7,60 m breiten Streifen des vorderen feils des Grundstücks Rpptraße P zu. indem die Beklagten im Jahre 1963 auf ihrem Grundstück ein Gebäude mit einer nur etwa 3,30 m breiten Hausdurchfahrt errichtet hätten, hätten sie ihre, der Klägerin, Rechte aus der Dienstbarkeit sowie aus dem Pachtvertrag verletzt; sie seien daher zur Beseitigung dieses Hindernisses auf der 7,60 m breiten Einfahrt verpflichtet. Hilfsweise hat die Klägerin angeführt, die Beklagten hätten das ihr auf jeden Pall im Umfange der jetzt vorhandenen lordurchfahrt zustehende Überwegungsrecht verletzt. 2. die Beklagten zu verurteilen, eine Behinderung der Klägerin und deren Kunden bei der Benutzung der im Antrag 1. 3* die Beklagten zu verurteilen - unter Androhung einer für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe - zu dulden, daß die Klägerin, deren Angestellte und Kunden . Sie haben vorgetragen: Per vordere Teil des Grundstücks BdPstraße ■ sei nicht Teil des Pachtvertrages zv/is eben der Klägerin und dem Verpächter Klfp gewesen; der Vertrag habe sich nur auf den hinteren Grundstücks-teil bezogen. Pie Beklagten haben dem Kaufmann Kl® den Stroit verkündet; er ist auf Seiten der Beklagten beigetreten, Pas Pandgerieht hat unter Abweisung der beiden Hauptanträge die Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten auch nach dem Hauptantrag zu 15 die Beklagten mit dem Ziel völliger Klagabv/eisung. Pas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des land-gerichtlichen Erkenntnisses die ..Klage voll, abgev/iesen. A. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin im Ergebnis die Beseitigung des von den Beklagten errichteten Bauwerks auf der 7,60 m breiten Einfahrt des vorderen (Ceils dos Grundstücks R^P~ straße fll verlangt, greife nicht durch. Durch die Errichtung des sich entlang der ganzen Vorderfront erstreckenden Gebäudes hätten die Beklagten das Recht der Klägerin auf Mitbenutzung eines (Teils dieses Grundstücks nicht beeinträchtigt. Wie im Urteil vom 20, Mai 1966 ( 6 U 39/65 ) festgestellt worden sei, beinhalte der zwischen der Klägerin und K10 abgeschlossene Pachtvertrag vom 18. 3. November 1961 lediglich das Recht der Klägerin auf Jeder zeitige freie Zufahrt zu der auf dem hinteren (Teil des Grundstücks gelegenen (Tankstelle, und zwar in einem Umfange wie er zu einer ungehinderten Zufahrt zu eben dieser (Tankstelle erforderlich sei. hin hat der Tatrichter festgestellt, daß die Vertrags*-partner jenen Plan auch nicht durch nachträgliche Vereinbarung zu dem Gegenstand des Paehtvertrags gemacht haben« Schließlich ist der Tatricbter unter Würdigung den gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Schluß gelangt, daß die Pachtvertragspartner hinsichtlich des vorderen Teils des Grundstücks (nur) über das Recht der Pächterin auf jederzeitige freie Zufahrt zu der damals im Bau befindlichen Tankstelle auf /lb dem hinteren Teil des Grundstücks in einem Umfang einig geworden sind, v/ie er zu einer ungehinderten Zufahrt zu eben dieser Tankstelle erforderlich ist, ohne daß die Überwegung ein für alle Mal räumlich fest Umrissen worden ist . Pebruar 1967 Rechtskraft erlangt hat, steht unter den Parteien fest, daß die auf dem Grundstück der Beklagten lastende beschränkte persönliche Dienstbarkeit - aogc- sehen vom Konkurrenzverbot - (nur) das Recht der Klägerin zu dem Inhalt hat, die auf dem Grundstück R^^^straße ■ vorhandene Hausdurchfahrt und die anschließende Hoffläche zu dem Durch- und Überfahren mit eigenen oder Kundenfahrzeugen zu benutzen oder benutzen zu lassen. Sie entzieht dem jetzigen Hauptklagcantrag insoweit die Stütze, als er auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem von der Klägerin behaupteten weitergehenden Inhalt gegründet wird. Aus diesem Grund hat er im damals von ihm zu entscheidenden Pall die rechtskräftige Versagung der Boden-verkehrsgenebmigung durch ein nach Abschluß der Berufungsinstanz ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bei seiner Entscheidung berücksichtigt. 2. Im vorliegenden Verfahren bringt die Revision ferner vor: Rach § 1 Ziff.1 des Pachtvertrags habo der Klägerin das ausschließliche Pachtrecht an der rot umrandeten Grundstücksfläche in einer Größe von etwa 500 qm zugestanden; sie sei insoweit Alleinbesitzerin gewesen. Eine solche Gefahr sei allerdings in der Regel nach vor angegangener Beeinträchtigung zu vermuten und daher vom Störer zu wiöer-legen» Die hier durch das Ausheben der Baugrube zeitwei-lig eingetretene Behinderung der Zufahrt zu dem Hofgrundstüc könne jedoch nicht als eine Beeinträchtigung in diesem Sinne angesehen v/erden. Die Ausschachtungsarbeiten seien im Zuge der Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses auf dem vorderen Teil des Grundstücks RflBstraße ® Das Ausheben der Grube habe es notgedrungen mit sich gebracht* daß die überfahrt für kurze Zeit unpassierbar v/ar Mit dieser vorübergehenden Behinderung habe aber die Klägerin von vornherein rechnen müssen, da ihr bei Abschluß des Pachtvertrags bekannt gewesen sei, daß der Verpächter Kl® auf dem vorderen Peil des Grundstücks R^®straße ® einen Bau zu errichten beabsichtigte. Wenn auch diese Kenntnis allein noch nicht auf ihr stillschweigendes Einverständnis mit einer etwaigen Behinderung des Zugangs schließen lasse, so sei sie jedenfalls aus dom Gesichtspunkt der Ireuepflicht im Rahmen des Zumutbaren zur it Duldung verpflichtet gewesen, und zwar sowohl aufgrund des Pachtvertrages als auch aufgrund des sich aus der Dienstbarkeit ergehenden Rechtsverhältnisses«, Für den letztgenannten Pall ergehe sich die Verpflichtung zur Duldung der Beeinträchtigung ausdrücklich aus § 1020 BOB. Angesichts der Duldungspflicht der Klägerin entfalle die für den Pall bereits erfolgter Beeinträchtigungen anzunehmende Vermutung weiterer künftiger Störungen, line dahingehende Vermutung lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß die Beklagten; im vorliegenden Rechtsstreit wie auch in den übrigen zwischen den Parteien anhängigen Parallelprozessen die Berechtigung der Klägerin zur Benutzung,des vorderen foils des Grundstücks bestreiten. Der Angriff dringt nicht durch, Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 4« November 1964 zunächst unter anderem den Hilfsantrag gestellt, die Bin- und Ausfahrt benutzt, Zur Begründung hat sie angeführt, die gepachtete Fläche sei von den Beklagten widerrechtlich Überbaut worden; außerdem sei die Durchfahrt nach wie vor gesperrt. Später hat die Klägerin unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Streithelfers Kl® vom 26, August 1964 behauptet, ihr sei von Kl® ein ’-unentgeltliches Überfahrtsrecht” eingeräumt worden. behauptet und urkundlich bewiesen worden” sei, ’’feil des Pachtvertrags”• Daß diese - für die Klägerin wichtige (vgl, Urteil vom 20, Mai 1966, Bl» 22? In den von der Klägerin mit Kl® geschlossenen Pachtvertrag sind die Beklagten eingetreten (§ 571 BGB; vgl» RGZ 124, 195; Soergel/Siebcrt BGB 10. Da hiernach die Beklagten (Mit-) Gläubiger der Pachtzinsforderung geworden sind, erweist sich die Klage hinsichtlich des Hilfsbegehrens schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin als nicht gerechtfertigt.
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
06/66 URTEIL
in dom Rechtsstreit
Verkündet am
14,November 1969 Hirth3 Justisangestclltcr alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma BflHHI 3HB AG, vertreten durch den Vorstand ebendort.
Klägerin und Revisionsklagerin.
- Proseßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
1.
2.
den Dipl»-Ing. Mustafa dessen Ehefrau Brigitte
in Kip, Bl,
beide
Beklagton und Revis ionsbek1agton,
- ProzeßbevollmUchtigter:
Rechtsanwalt Br
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und dor Bundesrichter Dr. Breitag, Dr, Mattorn, Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Juni 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Eigentümer der in KiA? R^Bstraße 0 und S<AA~ straße A - A gelegenen Grundstücke war der Kraftwagen-händler Johannes K1A in KiA» Diese Grundstücke liegen räumlich derart zueinander, daß die rückwärtige Grenze des Grundstücks RA^traße • fast auf ganzer länge mit der rückwärtigen Grenze des Grundstücks ScABßtraße A zusammenfällt, Auf dem Grundstück ScABstraße A - A befindet sich eine überdachte - früher von Klar betriebene - Tankstelle mit mehreren Zapfsäulen, eine zweite ist auf dem hinteren Teil des Grundstücks RAB^aße A errichtet worden. Durch Pachtvertrag vom 18. September 1961/3* November 1961 verpachtete er den Tankstebllenbe-trieb auf den genannten Grundstücken an die Klägerin.
Am 23. November 1961 bewilligte Klar hinsichtlich dieser Grundstücke zu Gunsten der Klägerin die grundbuchiicbe Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, nach welcher ausschließlich der Klägerin das Recht zusteht, das Grundstück zu dem Betrieb einer Tankstelle für Autotreib- und Schmierstoffe aller Art und den damit verbundenen Einrichtungen, insbesondere einer Pflegestation, zu benutzen und die entsprechenden Anlagen zu errichten und zu erhalten, und zwar auf die Dauer von 20 Jahren.
Durch Vertrag vom 17. April 1962 verkaufte Kl® den vorderen Teil des Grundstücks Rj|®ßtraße ® in einer
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verkaufte seinerseits das eben erwähnte Grundstück am
29. Oktober 1962 an die Beklagten. Ende März 1963 begannen die Beklagten mit dem Bau eines fünfgeschossigen Wohngebäudes mit Läden im Erdgeschoß an der Straßenfront zur R®§straße. Im Zuge der Bauarbeiten wurde eine Baugrube ausgehoben; hierdurch wurde der vordere Teil des Grundstücks zeitweilig unpassierbar. Dieses Gebäude ist inzwischen mit der vorgesehenen Hausdurchfahrt von einer Breite von etwa 3,60 m fertiggestellt.
Am 4. April 1963 wurde der vordere Teil des Grund-stücks RflBstraße 9 vom Grundbuch von Ki® Band flV Blatt ®|® abgeschrieben und auf das neugebildete Grundbuch von Ki® Band ®P Blatt ®B übertragen. Zugleich wurde auf Grund der Eintragungsbewilligung vom 23. November 1961 in Abteilung ® unter Nr.B des erstgenannten Grundbuchs die Tankstellendienstbarkeit zu Gunsten der Klägerin eingetragen und am selben Tage zur Mithaft auf das neugebildote
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Grundbuch Band flP Blatt fHP ln Abteilung S unter Kr. ■ eingetragen* Nachdem ebenfalls am 4» April 1963 der Prioeurmeiater KliflP als Eigentümer des vorderen {Ceils des Grundstücks B®|straße eingetragen worden war, erfolgte am 16, April 1963 die Eintragung der Beklagten als Eigentümer des vorbezeiebneton Grundstücks.
In einem anderen Rechtsstreit umgekehrten Rubrums
verlangten die Kläger (KflP) von der Beklagten (D{
ESP AG) die Einwilligung in die Böschung der zu Gunsten der Beklagten (DfllPP AG) eingetragenen beschränk-
ten persönlichen Dienstbarkeit. Nachdem das Bandgericht die Klage abgowiesen hatte, ist ihr auf die Berufung der
Beklagten durch Urteil vom 20. Mai 1966 (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6 U 39/65) teilweise ent-
sprochen worden.
Die jetzige Klägerin hat vorgotragen: Auf Grund der Dienstbarkeit und des Pachtvertrages stehe ihr zu demindest die Mitbenutzung an dem sich aus dem lageplan (Anlage zu dem Pachtvertrag) ergebenden, 7,60 m breiten Streifen des vorderen feils des Grundstücks Rpptraße P zu. indem die Beklagten im Jahre 1963 auf ihrem Grundstück ein Gebäude mit einer nur etwa 3,30 m breiten Hausdurchfahrt errichtet hätten, hätten sie ihre, der Klägerin, Rechte aus der Dienstbarkeit sowie aus dem Pachtvertrag verletzt; sie seien daher zur Beseitigung dieses Hindernisses auf der 7,60 m breiten Einfahrt verpflichtet. Hilfsweise hat die Klägerin angeführt, die Beklagten hätten das ihr auf jeden Pall im Umfange der jetzt vorhandenen lordurchfahrt zustehende Überwegungsrecht verletzt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagtenzu verurteilen, die auf dem Grundstück Ki®, R(B^traße M, Flurstück ■P, neu eingetragen im Grundbuch von Kiel Bel* WB Bl. flip, und zwar auf der 7,60 m breiten Einfahrt, verlaufend parallel zur Grenze des Grundstücks RPpetraße PP, durch Vornahme von Bauarbeiten entstandenen Hindernisse zu beseitigen und d&: Hinfahrt in den vor der Störung bestehenden Zustand zu versetzen,
2. die Beklagten zu verurteilen, eine Behinderung der Klägerin und deren Kunden bei der Benutzung der im Antrag 1. bezeichneten Überfahrt unter Vermeidung einer für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- und Haftstrafe zu unterlassen,
hilfsv/eise
3* die Beklagten zu verurteilen - unter Androhung einer für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe - zu dulden, daß die Klägerin, deren Angestellte und Kunden . die auf dem Grundstück Ki®, R^^iraße B, jetzt vorhandene Bin- und Ausfahrt zu dem Grundstück ScfpPötraße fll - ■ im Habmen des fank-stellenbetriebes der Klägerin auf den Grundstücken SdBPstraße ■ - V und hinteres Grundstück Etj^traße ■ kostenfrei benützen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
I b
/
Sie haben vorgetragen: Per vordere Teil des Grundstücks BdPstraße ■ sei nicht Teil des Pachtvertrages zv/is eben der Klägerin und dem Verpächter Klfp gewesen; der Vertrag habe sich nur auf den hinteren Grundstücks-teil bezogen. Pie Tankötellendienstbarkeit belaste ihr (ganzes) Grundstück nur mit dem Konkurrenzverbot.
Pie Beklagten haben dem Kaufmann Kl® den Stroit verkündet; er ist auf Seiten der Beklagten beigetreten,
Pas Pandgerieht hat unter Abweisung der beiden Hauptanträge die Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag
VCJLua. i/yxxv»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten auch nach dem Hauptantrag zu 15 die Beklagten mit dem Ziel völliger Klagabv/eisung.
Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen v/iederholt und ergänzt. Pie Beklagten haben hilfsv/eise ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund von Pachtzinsforderungen gegen die Klägerin geltend gemacht. Pas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des land-gerichtlichen Erkenntnisses die ..Klage voll, abgev/iesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie batte auch gegen das im ParaIlelprozeß am 20. Hoi 1966 ergangene Urteil des Berufungsgerichts (6 U 39/65) Revision eingelegt (V ZR 107/66). Pieses Rechtsmittel hat sie am 9. Pebruar 1967 zurückgenommen. Mit Beschluß vom
~ 7 ~
22. Pebruar 1967 ist sie des Rechtsmittels für verlustig erklärt worden.
Im vorliegenden Revisionsverfahren verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag (Beseitigung) und ihren Hilfe-antrag (Duldung) weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurücksuwe isen.
I. (Hauptantrag) ‘
A. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin im Ergebnis die Beseitigung des von den Beklagten errichteten Bauwerks auf der 7,60 m breiten Einfahrt des vorderen (Ceils dos Grundstücks R^P~ straße fll verlangt, greife nicht durch. Durch die Errichtung des sich entlang der ganzen Vorderfront erstreckenden Gebäudes hätten die Beklagten das Recht der Klägerin auf Mitbenutzung eines (Teils dieses Grundstücks nicht beeinträchtigt. Wie im Urteil vom 20, Mai 1966 ( 6 U 39/65 ) festgestellt worden sei, beinhalte der zwischen der Klägerin und K10 abgeschlossene Pachtvertrag vom 18. Septombe
3. November 1961 lediglich das Recht der Klägerin auf Jeder zeitige freie Zufahrt zu der auf dem hinteren (Teil des Grundstücks gelegenen (Tankstelle, und zwar in einem Umfange wie er zu einer ungehinderten Zufahrt zu eben dieser (Tankstelle erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien bei der jetzt vorhandenen, etwa 3,60 m breiten Hausdurchfahrt und der anschließenden Hoffläche auf jeden Poll gegeben.
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Dasselbe gelte von der zugunsten der Klägerin in Grundbuch" von Ki® Bö. SB? Bl. SHP in Abt. fl| unter Nr. ®eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbar-köit. Nach den Feststellungen in dem vorerwähnten Urteil vom BÖ. Mai 1966 stehe der Klägerin auch die Dienstbarkeit nur in Form eines Überwegungsrechts und nur im Umfange der jetzt vorhandenen Eordurcbfahrt und der anschließenden Hofflächen zu.
Soweit ferner der Anspruch aus verbotener Eigenmacht in Hede stehe, könne es dahingestellt bleiben, ob die Parteien hier Mitbesitzer seien und deehalb der Beseitigungsanspruch schon nach § 866 BGB ausgeschlossen sei. Jedenfalls habe die Klägerin nicht bewiesen, daß sie vor Beginn des Bauvorhabens Besitz an einem 7?60 m breiten Grundstücksstreifen des vorderen foils des Grundstücks gehabt habe. Selbst wenn man hier jedoch Besitz onnehraen wollte, könnte die Klägerin mit ihrem Klagbegehren gleichwohl nicht durchdringen, weil dieser sich dann als eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Der Besoi-tigungsanspruch würde im Ergebnis auf einen zu demindest teilweisen Abbruch des neu errichteten Hauses und damit auf eine Zerstörung erheblicher Vermögenswerte hinaus-laufen. Die damit verbundenen Nachteile für die Beklagten stünden in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Vorteil, den die Herstellung des ursprünglichen Zustandes für die Klägerin bedeuten würde. Für ihre Zwecke genüge die jetzt vorhandene Durchfahrt.
B. 1. Die Revision greift in den Schriftsätzen vom 4. Oktober 1966 und 3. November 1966 diese Ausführungen aus verschiedenen Gründen an und verweist zunächst auf ihre
Revisionsbegründung im Parallelproseß V ZR 107/66« Die Revision bemerkt im Schriftsatz vom 4. Oktober 1966 S« 3
in diesem Zusammenhang: "Beglaubigte Abschrift der Begründungsschrift des Parallelverfahrens v/ird hier beige-
fügt". Die erwähnte beglaubigte Abschrift war aber ausweislich der Angaben im EingangsStempel des Bundesgerichtshofs auf beiden Revisionsbegründungen (V ZR 106/66 und 107/66) nicht beigefügt und ist auch sonst nicht zu den
Akten gelangt« Infolgedessen wirft sich die Präge auf, ob es insoweit an einer den zu § 554 ZPO entwickelten Grundsätzen entsprechenden Begründung der Revision fehlt (vgl. BGHZ 13, 244, 247; RGZ 145, 266, 268; RG HER 1934
a Rfin.
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A 2). Die Präge kann jedoch offen bleiben» Auch wenn man sie verneint, könnten die in jener Revisionsbegründung (V ZR 107/66) enthaltenen Rügen, soweit sie die Feststel-
lungen des Tötrichters zu dem Inhalt des zwischen Kl® und
der Klägerin geschlossenen Pachtvortrags vom 18„ September/ 3. November 1961 betreffen, keinen Erfolg haben. Der Berufungsrichter hat im Urteil vom 20. Mai 1966 festgestellt, daß die Klägerin und Kleiden Pachtvertrag unter Abänderung des § 1 dahin abgeschlossen haben, da# er ohne Beifügung des Bageplans endgültig bindend seih sollte. Weiter-
hin hat der Tatrichter festgestellt, daß die Vertrags*-partner jenen Plan auch nicht durch nachträgliche Vereinbarung zu dem Gegenstand des Paehtvertrags gemacht haben« Schließlich ist der Tatricbter unter Würdigung den gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Schluß gelangt, daß die Pachtvertragspartner hinsichtlich des vorderen Teils des Grundstücks (nur) über das Recht der Pächterin auf jederzeitige freie Zufahrt zu der damals im Bau befindlichen Tankstelle auf
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dem hinteren Teil des Grundstücks in einem Umfang einig geworden sind, v/ie er zu einer ungehinderten Zufahrt zu eben dieser Tankstelle erforderlich ist, ohne daß die Überwegung ein für alle Mal räumlich fest Umrissen worden ist .
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen» Die Auslegung des Ta trichtere verletzt keine Auslegungsgrundsätze (§ 157 BGB). Sie ist möglich* Vfeitcr-hin hat das Berufungsgericht auch gegen § 286 ZPO nicht verstoßen; es war insbesondere nicht gehalten, die Zeugen ReflHB und K10 ”erneutu zu vernehmen. Die Angriffe, die die Revisionsbegründung in der Sache V ZR 107/66 gegen die Beurteilung dos Berufungsrichters richtet, laufen in wesentlichen auf eine andere Tatsaehenwürdigung hinaus* Die Klägerin will erreichen, daß in dem nachträglich an Klfll gesandten lageplan die vertragliche Umgrenzung des Pocht-gegenstandes gesehen wird, und damit festgestellt wissen, daß der vordere Teil des Grundstücks H^^traße fB in einer Breite von 7,60 m an sie, die Klägerin, verpachtet worden ist» Der Umstand, daß der Berufungsrichter aus dem Vertragstext und den Verhandlungen der Vertragspartner andere Polgerungen gezogen hat, als die Revision dies möchte, bringt seine Entscheidung aber nicht zu Pall.
Weiterhin ist zu den in der Sache V ZR 107/66 vor-getragenen Revisionsangriffen auf die vom Berufungsge-richt in seinem Urteil vom 20. Mai 1966 (6 U 39/65) gefällte Entscheidung folgendes zu bemerken:
Durch dieses Urteil, das durch Rücknahme der Revision am 9. Pebruar 1967 Rechtskraft erlangt hat, steht unter den Parteien fest, daß die auf dem Grundstück der Beklagten lastende beschränkte persönliche Dienstbarkeit - aogc-
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sehen vom Konkurrenzverbot - (nur) das Recht der Klägerin zu dem Inhalt hat, die auf dem Grundstück R^^^straße ■ vorhandene Hausdurchfahrt und die anschließende Hoffläche zu dem Durch- und Überfahren mit eigenen oder Kundenfahrzeugen zu benutzen oder benutzen zu lassen. Die in jenem Prozeß festgestellte Rechtsfolge ist für den vorliegenden Zweit-prozeß vorgreiflieh. Sie entzieht dem jetzigen Hauptklagcantrag insoweit die Stütze, als er auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem von der Klägerin behaupteten weitergehenden Inhalt gegründet wird.
Zwar ist jenes Urteil vom 20. Mai 1966 erst nach der mündlichen Verhandlung der vorliegenden Sache in der Berufungsinstanz in Rechtskraft erwachsen. Gleichwohl hat das Revisionsgoriebt die Rechtskraftwirkung jenes Urteile, das den Bestand der Dienstbarkeit mit dem erwähnten Inhalt
auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der fatsacbeninstanz festgestellt hat, zu berücksichtigen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1968 ~ V ZR 35/6$ S. 6 - ausgeführt bat, sind behördliche Akte, durch welche die Rechtslage nach Abschluß des Berufungsvarfahrens eine Klärung gefunden hat, in der Revisionsinstans zu beachten. Aus diesem Grund hat er im damals von ihm zu entscheidenden Pall die rechtskräftige Versagung der Boden-verkehrsgenebmigung durch ein nach Abschluß der Berufungsinstanz ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Hier liegt es ähnlich. In dem Revisionsverfahren V ZR 107/66 ist die damalige Beklagte AG) durch Beschluß vom 22. Pebruar
1967 ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt und dabei dessen Rücknahme ausdrücklich festgestellt worden. Rechts-kraftbesebeinigung zu diesem Urteil ist erteilt (vgl. Landgericht Kiel 2 0 83/64 Bd. 2 Bl. 291)» Damit ist der
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Eintritt der Rechtskraft offenkundig geworden (vgl. Mattem JZ 1963, 649, 652, 655; Stein/Jonas/Schänke, ZPO 19. Aufl. §561 II 2 g) und ihre materiolle Wirkung hei der jetzt zu treffenden Entscheidung zu beachten.
2. Im vorliegenden Verfahren bringt die Revision ferner vor: Rach § 1 Ziff. 1 des Pachtvertrags habo der Klägerin das ausschließliche Pachtrecht an der rot umrandeten Grundstücksfläche in einer Größe von etwa 500 qm zugestanden; sie sei insoweit Alleinbesitzerin gewesen. Unrichtig sei auch die Ansicht des Berufungsrichters, die Klägerin habe vor Beginn des Bauvorhabens keinen Besitz an dem 7,60 m breiten Grundstücksstreifen des vorderen foils des Grundstücks gehabt.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Per fatrichter hat es nicht für bewiesen erachtet, daß die Klägerin vor Beginn des Bauvorhabens Besitz in diesem Ausmaß hatte0 Bei seiner Würdigung hat der fatrich-ter weder übersehen, daß ’’die Skizze etwas anderes“ ergibt, noch § 854 Abs. 2 BGB nicht beachtet. In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 20. Mai 1966 (6 D 39/65) hat der Entrichter festgestellt, daß jener lagenlan nicht zu dem Gegenstand des Pachtvertrags gemacht worden ist, und ferner seine Überzeugung dahin niedergelegt, daß der Pachtvertrag, soweit er das Vordergrundstück betrifft, “nicht mehr, aber auch nicht weniger als das Recht der Beklagten“ (DflHlHP SflilB AG) “auf jederzeitige freie Zufahrt zu der danach im Bau befindlichen Tankstelle auf dem hinteren,.feil des Grundstücks“ zu dem Inhalt hatte.
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Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen (Revisionsbegründung S. 5» 6 und Ergänzungsbegründüng) greifen nicht durch (vgl. Art. 1 Nr, 4 des Gesetzes vom 15. August 1969 - BGBl I 1141).
II. (Hilfsantrag)
A, Den Hilfsantrag hält das Oberlandesgericht ebenfalls für unbegründet. Es meint3 der Duldungsanspruch der eine Abart des ünterlassungsanspruchs sei, erfordere ebenso wie dieser eine Y/ioderbolungsgefahr3 d.b. die auf objektive Tatsachen gegründete ernstliche Besorgnis v/oi-terer Storungen oder Beeinträchtigungen. Eine solche Gefahr sei allerdings in der Regel nach vor angegangener Beeinträchtigung zu vermuten und daher vom Störer zu wiöer-legen» Die hier durch das Ausheben der Baugrube zeitwei-lig eingetretene Behinderung der Zufahrt zu dem Hofgrundstüc könne jedoch nicht als eine Beeinträchtigung in diesem Sinne angesehen v/erden. Die Ausschachtungsarbeiten seien im Zuge der Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses auf dem vorderen Teil des Grundstücks RflBstraße ®
Das Ausheben der Grube habe es notgedrungen mit sich gebracht* daß die überfahrt für kurze Zeit unpassierbar v/ar Mit dieser vorübergehenden Behinderung habe aber die Klägerin von vornherein rechnen müssen, da ihr bei Abschluß des Pachtvertrags bekannt gewesen sei, daß der Verpächter Kl® auf dem vorderen Peil des Grundstücks R^®straße ® einen Bau zu errichten beabsichtigte. Wenn auch diese Kenntnis allein noch nicht auf ihr stillschweigendes Einverständnis mit einer etwaigen Behinderung des Zugangs schließen lasse, so sei sie jedenfalls aus dom Gesichtspunkt der Ireuepflicht im Rahmen des Zumutbaren zur
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Duldung verpflichtet gewesen, und zwar sowohl aufgrund des Pachtvertrages als auch aufgrund des sich aus der Dienstbarkeit ergehenden Rechtsverhältnisses«, Für den letztgenannten Pall ergehe sich die Verpflichtung zur Duldung der Beeinträchtigung ausdrücklich aus § 1020 BOB. Angesichts der Duldungspflicht der Klägerin entfalle die für den Pall bereits erfolgter Beeinträchtigungen anzunehmende Vermutung weiterer künftiger Störungen, line dahingehende Vermutung lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß die Beklagten; im vorliegenden Rechtsstreit wie auch in den übrigen zwischen den Parteien anhängigen Parallelprozessen die Berechtigung der Klägerin zur Benutzung,des vorderen foils des Grundstücks bestreiten. Dieses Bestreiten allein würde allenfalls eine Peststellungsklage nach § 256 ZPO rechtfertigen. Für eine Duldungs- und Unterlassungsklagc bedürfe es dagegen weiterer Ümstande, die darauf schließ-sen ließen, daß die Beklagten Über das bloße Bestreiten hinaus demnächst zu einer Verletzung des Rechtsguts schreiten würden. Hierfür ergebe jedoch der Sachverhalt koine Anhaltspunkte,
B« Die Revision hält demgegenüber eine Wiederholungsgefahr für gegeben. Sie greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, hier sei ausschließlich eine Feststellungsklage zulässig. Dabei weist die Revision darauf hin, daß sich die Beklagten eines Anspruchs "auf Entgelt" gegen die Klägerin berühmten.
Der Angriff dringt nicht durch,
Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 4« November 1964 zunächst unter anderem den Hilfsantrag gestellt, die
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Beklagten zur Duldung zu verurteilen, daß die Klägerin (mit Angestellten und Kunden) die “jetzt vorhandene'*
Bin- und Ausfahrt benutzt, Zur Begründung hat sie angeführt, die gepachtete Fläche sei von den Beklagten widerrechtlich Überbaut worden; außerdem sei die Durchfahrt
nach wie vor gesperrt. Später hat die Klägerin unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Streithelfers Kl® vom 26, August 1964 behauptet, ihr sei von Kl® ein ’-unentgeltliches Überfahrtsrecht” eingeräumt worden. Danach hat sie mit dem vorbezeichneten Hilfsantrag die Duldung der ’’kostenfreien” Benutzung verlangt. Die auf kostenfreie Benutzung gerichtete Forderung hat die Klägerin - auch
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mangels weiterer Erklärung mit der im Schriftsatz der Klägerin vom 11. Januar 1965 aufgestellten Behauptung nich zu vereinbaren. Kl® habe sich gegenüber der Klägerin verpflichtet, die Durchführt zu gestatten; diese Verpflichtung sei9 ”wie ... behauptet und urkundlich bewiesen worden” sei, ’’feil des Pachtvertrags”• Daß diese - für die Klägerin wichtige (vgl, Urteil vom 20, Mai 1966, Bl» 22? 23) - Gestattung nicht durch den ’’Paohtpreis” mit abgegolten werden sollte:;, hat die Klägerin nicht behauptet.
Vom Gegenteil ist ersichtlich auch der Tatricbter ausge-gangen, Er hat im Urteil vom 20, Mai 1966 rechtsfehlerfrei festgestellt, die Klägerin und Kl® hätten nioht zwei Verträge, nämlich einen Pachtvertrag über den Tankstollenbc-trieb und “eine Art Grundstücksleibvertrag” binslebtlieh der Zufahrt von der B®pstraße, sondern einen Pachtvertrag geschlossen, der auch das Recht der Klägerin auf ungehinderte Zufahrt von der Rfl®stra$se her umschloß. In den von der Klägerin mit Kl® geschlossenen Pachtvertrag sind die Beklagten eingetreten (§ 571 BGB; vgl» RGZ 124,
195; Soergel/Siebcrt BGB 10. Aufl. § 571 Rdz. 29; RGB-RGRIC 11. Aufl. § 571 Anra. 6; Roquette, Bas Mietrecht des BGB 1966, § 571 Rdz. 16). Da hiernach die Beklagten (Mit-) Gläubiger der Pachtzinsforderung geworden sind, erweist sich die Klage hinsichtlich des Hilfsbegehrens schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin als nicht gerechtfertigt.
Bei dieser Rechtslage kommt es auf die Ausführungen des Berufungsrichters, in denen das Hilfsbegehren für unbegründet erachtet ist,nicht mehr an.
III. Da das angefoohtene Urteil auch sonst keinen Kehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück ziwei sen.
Dr. Augustin Dr. Krcitag Mattem Hill Dr. Grell