Der Kläger erhielt außerdem 1958/61 (auf Grund eines Vermächtnisses des Stiefvaters im sogenannten Testamentsnachtrag vom 20, März 1958) ein Waldgrund-stück und den Erlaß des noch nicht bezahlten Restes seiner Übergabepreisschuld von 1955 (Zehrpfennigkapital)} dafür verpflichtete er sich gleichzeitig (in der notariellen Urkunde vom 7» Juli 1958, Vermächtniserfüllungsvertrag des Klägers) gegenüber dem Stiefbruder zur Übernahme der Rachlaßverbindlichkeiten des Stiefvaterso Der Beklagte übernahm anläßlich seines Hauserwerbs (in seinem genannten Vermächtniserfüllungsvertrag vom 7o September 1959) gegenüber dem Stiefbruder die Vermögensabgabeschuld des Stiefvaters hinsichtlich des Mühlenanwesens vom Todestag an; der Stiefbruder trat dem Beklagten etwaige Ansprüche gegen den Kläger wegen Lastenausgleichs und Mutterguts sowie wegen eines Überlaufwehrs ab. Daß der Kläger nicht ursprünglicher Schuldner dieser beiden angeblichen Forderungen ist, ist unbestritten* Die Vaterguts- und die Muttergutsforderung richteten sich nach dem Vortrag des Beklagten ursprünglich gegen den Stiefvater» Da nicht der Kläger diesen beerbt hat, kann Grundlage für den Eintritt des Klägers als Schuldner jener Verbindlichkeiten nur eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme sein (§§ 414? Dort übernahm der Kläger (im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums am vermachten Waldgrundstück) die Verpflichtung, anstelle des Erben ’’die Nachlaß-und sonstigen Verbindlichkeiten” des Stiefvaters zu bezahlen und die Genehmigung dieser Schuldübernahme (§ 415 BGB) durch den Gläubiger einzuholen (BU S* 6)„ An mangelnder Genehmigung scheitert die SchuldnerStellung des Klägers nicht; denn abgesehen davon, daß sie nur für eine den bisherigen Schuldner (Stiefbruder) befreiende Schuldübernahme erforderlich war, hat sie der Beklagte spätestens durch seine Einlassung im vorliegenden Rechtsstreit erteilt«■ Aber der Tatrichter legt jene Schuldübernahmeerklärung einschränkend dahin aus, daß sie sich nur auf Forderungen dritter Personen und nicht auf eine etwaige Vater- oder Mutter-gutsforderung des Beklagten erstreckt habe: Das Oberlandesgericht stellt hierbei, ebenso wie schon das Landgericht, im wesentlichen auf das Zeugnis des Notars Eidloth ab, der nach seiner Bekundung den Stiefvater seit 1954 wegen der Vermögensverteilung unter die Kinder beraten und den übergäbevertrag 1955» die beiden Vermächtnistestamente 1957 und 1958 sowie die Vermächtniserfüllungsverträge vom 7« Juli 1958 und 7» September 1959 beurkundet hat* Dieser Zeuge hat als nachhaltigen Willen des Stiefvaters bekundet, die beiden mütterlichen Anwesen (Haus-Nr, 1 und 96) und ein von ihm selbst in die zweite Ehe eingebrachtes drittes Anwesen (Haus-Nr0 71) sollten unter Sohn und Stiefsöhne so verteilt werden» daß jeder ein Anwesen erhalte; jeder von ihnen solle die mit seinem Anwesen (wirtschaftlich) zusammenhängenden Lasten übernehmen; damit sollten jedwede Ansprüche auf Zahlung von Vateroder Muttergütern, einer Vermögensabgabe und dergleichen abgefunden sein» Demgemäß nimmt das Berufungsgericht an, bei den Verbindlichkeiten des Stiefvaters, deren Übernahme dieser im Testament von 1958 dem Kläger auferlegte, sei nicht an Vater- oder Muttergut gedacht worden; deshalb habe sich auch die im Vermächtnis er füllungs vertrag des Klägers erfolgte Übernahme der Nachlaß- und sonstigen Verbindlichkeiten durch den Kläger nicht auf eine Vater- oder Muttergutsforderung des Beklagten erstreckt» Daß beim Stiefvater zu dem Nachteil des Klägers zwischen den Testamenten von 1957 und 1958 eine grundlegende Sinnesänderung eingetreten wäre und daß er vor seinem Tode dem Beklagten (weiteres) Vater- und Muttergut in Aussicht gestellt hätte, sei nicht feststellbar» Die Zuwendung des Waldgrund Stücks gegen Übernahme der Schulden wäre dann, wenn diese Schulden auch noch Vater- und Muttergutsforderungen des Beklagten umfaßt haben sollten, für den Bedachten unverständlich ungünstig gewesen» Von der Revision wird dies angegriffen; die einschränkende Auslegung der Schuldübernahme unter Hinweis auf § 417 Abs» 2 BGB sowie wegen Nicht er Schöpfung von Beweisen, die Verneinung eines Sinneswandels des Stiefvaters ebenfalls aus dem letzteren Grunde und die wirtschaftliche Beurteilung einer hypothetischen unbeschränkten Schuldübernahme als mangelhaft» Es kann offen bleiben, ob die angefochtene Entscheidung auf diesen Erwägungen beruht« Auch wenn dies der Fall ist, kann nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß das Vermächtnis dem Kläger nicht nur das Waldgrundstück, sondern auch den Erlaß des Übergaberestpreises von 1955 (Zehrpfennigkapital) zugewendet habe (vgl« dazu die Berechnung des Klägers GA I 38)o Es hat diesen Forderungserlaß zwar nicht in diesem Zusammenhang erörtert, aber im Urteilstatbestand ausdrücklich erwähnt (BU So 5/6)« Wie hoch sich die Übergaberestschuld bei Begründung und Erfüllung des Vermächtnisses (1958) belief, ist nicht festgestellt, eine Hüge insoweit nicht erhoben (der an der angeführten Stelle des Berufungsurteils genannte Schuldbetrag von 16 000 DM hat ersichtlich mit dem auf denselben Betrag lautenden ursprünglichen Übergabepreis nichts zu tun, sondern ist die vom Beklagten auch mit der Widerklage begehrte Summe von angeblich 6 000 DM Vatergut und - mindestens - 10 000 DM Muttergut); dem Vortrag der Revision, die Übergabeschuld des Klägers habe damals noch 15 000 RM/DM betragen, fehlt daher die tatsächliche Grundlage» Daß "bis dahin" der Kläger vom Stiefvater aus dem Eheeinbringen der Mutter wesentlich besser dotiert war als der Beklagte, ist zwar insofern richtig, als er sein Anwesen schon zu Lebzeiten der Mutter übertragen erhalten hatte, während dem Beklagten die Mühle erst auf die Zeit nach dem Tod von Mutter und Stiefvater zufallen sollte» Aber im vorliegenden Zusammenhang ist nicht dieser zeitliche Unterschied maßgebend, sondern die sachliche Gleichbehandlung insofern, als jeder der beiden Söhne aus dem mütterlichen Vermögen ein Hausanwesen bekam» Nach allem ist ein Rechtsfehler bei der wirtschaftlichen Wertung des Vermächtnisses des Klägers nicht zu erkennen» Im übrigen hätte gerade die von der Revision betonte Streichung der Übergaberestschuld des Klägers im Vermächtnis des Stiefvaters vom Berufungsgericht als weiteres Anzeichen dafür herangezogen werden können, der Stiefvater habe durch seine letztwilligen Anordnungen reinen Tisch in dem Sinne machen wollen, daß zwischen den drei Söhnen (dem eigenen und den Stiefsöhnen) ein Wertausgleich wegen etwaiger Unterschiedlichkeit des aus dem Elternvermögen Empfangenen oder aus sonstigen Gründen nicht mehr stattfinden sollte (dazu s» unten d)» Wie der Revision zuzugeben ist, muß hierbei rechtlich zwischen der Vermächtnisanordnung des Stiefvaters und dem Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen Stiefbruder und Kläger unterschieden werden* im vorliegenden Pall kommt es in erster Linie auf die Auslegung des letzteren Rechtsgeschäfts an; dabei kann nach § 417 Abs6 2 BGB der Schuldübernehmer (hier: Kläger) gegenüber dem Gläubiger (hier* Beklagter) keine Einwendungen herleiten aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Kausalverhältnis) zwischen dem Übernehmer (Kläger) und dem bisherigen Schuldner (zunächst Stiefvater, dann Stiefbruder als sein Erbe)P Wie der Revision weiter eingeräumt werden muß, spricht der Wortlaut der Schuldübernahmeklausel in beiden Rechtsgeschäften gegen einen Ausschluß von etwaigen Vater-und Muttergutsforderungen des Beklagteno Was das zweite Rechtsgeschäft (Vermächtniserfüllungsvertrag) im besonderen anlangt, so entspricht eine möglichst weite Übernahmeklausel auch dem natürlichen Interesse eines bisherigen Schuldners (hier: des Stiefbruders); eine dem vorliegenden Wortlaut getreue weite Auslegung is,t insbesondere auch dann in der Regel einleuchtend, wenn der Schuldübernehmer im Zusammenhang mit der Übernahme der Schuld auch seinerseits Vermögenswerte erlangt, wie hier Aber diese Erwägungen machen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht unmögliche Was zunächst die Vorschrift des § 417 Abs» 2 BGB anlangt, so übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht nicht nur die Schuldübernahmeklausel des Kausalgeschäfts (Vermächtnisanordnung), sondern auch und gerade die des Verfügungsgeschäfts selbst (Vermächtniserfüllungsvertrag) in dem einschränkenden Sinne ausgelegt hat* Ist die letztere Auslegung rechtlich nicht zu beanstanden, so steht § 417 Abs* 2 BGB der getroffenen Entscheidung nicht entgegen* Unrichtig ist die Meinung der Revision, mindestens müsse der Kläger die Schuldübernahme deshalb einschränkungslos gegen sich gelten lassen, weil sie der Beklagte als genehmigender Gläubiger nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr als einschränkungslos habe verstehen können; das liefe auf eine Art gutgläubigen Eorderungserwerbs hinaus, den unser Schuldrecht, abgesehen von seltenen, hier nicht gegebenen gesetzlichen Ausnahmefällen, nicht kennt* wie es vom Erblasser (Stiefvater) gemeint war, und daher auch die Schuldübernahme nur in demjenigen Umfang zu erklären, in welchem es dem Willen des Erblassers entspräche Eine rechtswirksame Bezugnahme dieser Art im Erfüllungsgeschäft auf das Kausalgeschäft wäre auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Parteien des Erfullungsgeschafts Uber den gegenständlichen Umfang der ihnen im Kausalgeschäft aufgetragenen Schuldübernahme keine genaue Vorstellung gehabt haben sollten - eine Möglichkeit, die im vorliegenden Pall nicht fernliegt vorausgesetzt nur, daß sie beide darüber einig waren, (alle und nur) diejenigen Schulden des Erblassers sollten übergehen, die dieser übernommen wissen wollteo Was den Willen des Stiefvaters selbst anlangt, so war nach der Feststellung des Tatrichters bei Auferlegung der Übernahme der Schulden auf den Kläger im Nachtragstestament an Vater- und Muttergut nicht gedacht (BU So 28)o Hierbei geht der Tatrichter ersichtlich davon aus, der Stiefvater habe etwaige Vater- und Muttergutsforderungen des Beklagten (spätestens) mit der Zuwendung des Mühlenanwesens an ihn als erledigt angesehen und deswegen nicht zu dem Gegenstand einer Schuldübernahme werden lassen wollene Die dahingehende Würdigung der Zeugenaussage des Notars ist möglich und enthält keinen Hechtsirrtum0 Für einen solchen Willen des Stiefvaters, reinen Tisch zu machen und daher etwaige Vater- und Muttergutsforderungen aus der bedungenen Schuldübernahme auszuklammern, hätte das Berufungsgericht außer der Streichung der Übergaberestpreisschuld (oben a) Ende) auch die Schlußbestimmung (V) des Testaments von 1957 heranziehen können, durch Ist nach dem Gesagten rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß der Wille des Stiefvaters hinsichtlich des Umfangs der Schuldübernahme auch für das Erfüllungsgeschäft maßgebend sein sollte und daß er auf Ausklammerung etwaiger Vater- und Muttergutslasten von der Überbürdung auf den Kläger gerichtet war, so konnte dies der Tatrichter ohne Rechtsirrtum dahin verwerten, daß sich der Schuldübernahmevertrag vom 7« Juli 1956 nicht auf Vater- und Muttergutsansprüche bezieht, deren sich der Kläger noch berühmt» Der genannten tatrichterlichen Auslegung des Ver-mächtniserfüllungsvertrags des Klägers steht nicht entscheidend entgegen, daß der Stiefbruder im späteren Verraächtniserfüllungsvertrag des Beklagten das sich aus dem Mutter- und Vatergutsstreit des Klägers und des Beklagten untereinander für ihn ergebenden Schuldenrisiko dem Beklagten gegenüber von sich abgewälzt hat, indem er etwaige ihm zustehende Forderungen gegen den Kläger auf den Beklagten übertrug und sich dafür vom Beklagten eine etwaige Haftung für Elterngutsforderungen erlassen ließ (dort XI)» Bestand damals keine einschlägige Schuld des Klägers (mehr), so konnte sie durch den zwischen dritten Personen ohne seine Mitwirkung geschlossenen neuen Vertrag nicht begründet werden» Forderungen des Stiefbruders gegen den Kläger, die jener Abtretungserklärung einen Inhalt hätten geben können, (’’auf Grund des vorerwähnten Testamentsnach-trags und auf Grund der Vermächtniserfüllung vom 7o7o1958") sind angesichts des tatrichterlich festgestellten Übernahmebeschränkungswillens der an beiden Rechtsgeschäften Beteiligten nicht ersichtlich, so daß Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger auch nicht aus dieser Forderungsabtretung herzuleiten sind« Baß auch der Stiefbruder als Erbe Vater- und Muttergut sf orderungen des Beklagten für erledigt hielt, hat er in jenem Vertrag mit dem Beklagten ausdrücklich er- Seine Schuldner waren ursprünglich Mutter und Stiefvater (§§ 16, 20 LAG), dann der Stiefbruder als Erbe (§ 203 LAG, § 120 RAbgO, § 1967 BGB) und der Beklagte als Vermächtnisnehmer (§ 71 LAG)« In Frage steht daher nicht, wie beim Vater- und Muttergut, ein Anspruch des Beklagten als Gläubigers der übernommenen Forderung selbst, sondern ein Anspruch des Beklagten als Schuldners der Vermögensabgabe, den Fiskus als deren Gläubiger zu befriedigen (Befreiungsanspruch aus Erfüllungsübernahme)o Auch dieser Befreiungsansprueh könnte durch den Ver-mächtniserfüllungsvertrag des Klägers begründet worden sein, wenn nämlich durch ihn der Kläger nicht nur zu- Es legt ihn vielmehr (BU So 31) auch insoweit einschränkend dahin aus, daß sich die Belastungsübernahme nicht auf die Vermögensabgabe für das Mühlenanwesen erstrecke, und zwar "aus den gleichen Erwägungen” wie hinsichtlich der Vater- und Muttergutsforderungen; auch zu diesem Punkt habe der Notar als Zeuge ausdrücklich erklärt, es sei Wille des Stiefvaters gewesen, daß jede der Parteien die auf ihrem Anwesen lastenden Ausgleichsschulden selbst zu tragen habe« Auch diese Auslegung ist möglich und hält den Revisionsangriffen stand» sie ersichtlich nicht die dortigen Erwägungen zur An-Spruchsentstehung und Anspruchserfüllung, sondern die zur Schuldübernahmeo Baß der Tatrichter hierbei die erörterten Unterschiede (Schuldübernahme-Erfüllungsüber-nahme) verkannt hätte, dafür besteht kein Anhaltspunkt» Maßgebend war für das Berufungsgericht ersichtlich die Auffassung, daß der Stiefvater dort wie hier eine Verteilung der drei Anwesen und der mit ihnen jeweils wirtschaftlich zusammenhängenden Lasten unter die drei (eigenen und Stief-) Söhne unter Ausschluß weiteren Ausgleichs zwischen ihnen gewollt habe und die Kinder diesem Willen Rechnung getragen hätten» Ber Charakter der Vermögensabgabe als "Personalsteuer", nicht "Realsteuer” ergibt demgegenüber nichts Entscheidendes»
BUNDESGERICHTSHOF
/,
{ "
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZRJ06/63 URTEIL Verkündet an.
2. November 1965 Hirth,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Müllers und Landwirts Franz M in Haus Nr« #. Kreis
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter?
Rechtsanwalt Dr„
gegen
1« den Landwirt Johann
7
2» dessen Ehefrau Rosina M beide in Haus Nr
Kreis M
j
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
o
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Augustin und der Bundesrichter Dr» Piepenbrock? Sr. Rothe,
Sr. Freitag und Sr. Mattem
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichte München vom 18c Dezember 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiegen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Kläger sind Eheleute in allgemeiner Gütergemeinschaft <> Der klagende Ehemann (Kläger) und der Beklagte sind Brüder» Ihr Vater (Johann MflB) starb 1929» ihre Mutter (Josefa) nach Wiederverheiratung 1957? deren zweiter Ehemann (Stiefvater) 1958o Beerbt wurde die Mutter vom Stiefvater und dieser von seinem erstehelichen Sohn (Hermann V^HB? Stiefbruder)»
Von den beiden landwirtschaftlichen Anwesen der Mutter ging das eine (Haus-Nro 96) 1955/56 an den Kläger (durch Übergabe der Mutter und des Stiefvaters) und das andere (Haus-Nr» 1, Mühle) 1959/61 an den Beklagten (in Erfüllung eines Vermächtnisses des Stiefvaters im Testament vom 5« Dezember 1957 durch Auflassung des
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Stiefbruders vom 7» September 1959, Vermächtniserfül-lungsvertrag des Beklagten) <>
Der Kläger erhielt außerdem 1958/61 (auf Grund eines Vermächtnisses des Stiefvaters im sogenannten Testamentsnachtrag vom 20, März 1958) ein Waldgrund-stück und den Erlaß des noch nicht bezahlten Restes seiner Übergabepreisschuld von 1955 (Zehrpfennigkapital)} dafür verpflichtete er sich gleichzeitig (in der notariellen Urkunde vom 7» Juli 1958, Vermächtniserfüllungsvertrag des Klägers) gegenüber dem Stiefbruder zur Übernahme der Rachlaßverbindlichkeiten des Stiefvaterso
Der Beklagte übernahm anläßlich seines Hauserwerbs (in seinem genannten Vermächtniserfüllungsvertrag vom 7o September 1959) gegenüber dem Stiefbruder die Vermögensabgabeschuld des Stiefvaters hinsichtlich des Mühlenanwesens vom Todestag an; der Stiefbruder trat dem Beklagten etwaige Ansprüche gegen den Kläger wegen Lastenausgleichs und Mutterguts sowie wegen eines Überlaufwehrs ab.
Die Parteien streiten um den Bestand von Zahlungsansprüchen des Beklagten an den Kläger aus diesen Rechtsgeschäfteno
Mit der Klage begehren die Kläger*
1o Verurteilung des Beklagten zur Abgabe bestimmter, auf Änderung eines Brennholzrechts beim Anwesen Nr, 96 gerichteter Willenserklärungen: und zur Einwilligung in die anteilige Auszahlung von Geld an die Kläger,
/
das für das Brennholzrecht vom Porstamt hinterlegt wurde fin erster Instanz? 205?07 DM, im Berufungsverfahren dazu weitere 232,60 DM? jeweils mit Zinsen) - Leistungen? die der Beklagte unstreitig schuldet, aber von der Erfüllung jener Gegenansprüche Zug um Zug abhängig macht;
2o negative Feststellung hinsichtlich der über die Widerklage hinausgehenden angeblichen Muttergutsforderung des Beklagten«.
Der Beklagte verlangt im Weg der Widerklage vom klagenden Ehemann Zahlung von 6 000 DM Vatergut und (als feil) 10 000 DM Muttergut? jeweils mit Zinsen, sowie Freistellung von allen Lastenausgleichsschulden für das Mühlenanwesen,
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels,
Entscheidungsgründe;
Die Entscheidung über Leistungsklage, Feststellungsklage und Widerklage hängt allein davon ab, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beklagten (noch) Ansprüche gegen den klagenden Ehemann auf Vatergut? Muttergut und Lastenausgleichsfreistellung zustehen.
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht
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I
solche Ansprüche verneint: die sogenannte Vatergutsforderung des Beklagten sei zwar entstanden, und zwar gegen den Stiefvater, aber durch dessen Erfüllung erloschen und außerdem nicht Gegenstand der Schuldübernahme des Klägers; die behauptete Muttergutsforderung sei überhaupt nicht entstanden und außerdem ebenfalls von der Schuldübernahme des Klägers nicht erfaßt; die Lastenausgleichsschuld schließlich habe der Kläger ebenfalls nicht übernommen* Die Revision wendet sich bei der ersten Forderung gegen die Annahme der Erfüllung, bei der zweiten gegen ihre Nichtentstehung und bei allen dreien gegen die Verneinung einer Schuldübernahme des Klägers*
Die Revision ist unbegründet* Die Verneinung einer Übernahme der genannten Schulden durch den Kläger hält der rechtlichen Nachprüfung stand* Infolgedessen kommt es auf die übrigen Punkte (Erfüllung der Vatergutsforderung, Nichtentstehen der Muttergutsforderung) nicht mehr an*
Daß der Kläger nicht ursprünglicher Schuldner dieser beiden angeblichen Forderungen ist, ist unbestritten* Die Vaterguts- und die Muttergutsforderung richteten sich nach dem Vortrag des Beklagten ursprünglich gegen den Stiefvater» Da nicht der Kläger diesen beerbt hat, kann Grundlage für den Eintritt des Klägers als Schuldner jener Verbindlichkeiten nur eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme sein (§§ 414? 415 BGB)*
Als solche kommt in Betracht der Vermächtniserfüllungsvertrag vom 7c Juli 1958 zwischen dem Stiefbruder als
I * Vater- und Muttergut
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Erben des ursprünglichen Schuldners und dem Kläger. Dort übernahm der Kläger (im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums am vermachten Waldgrundstück) die Verpflichtung, anstelle des Erben ’’die Nachlaß-und sonstigen Verbindlichkeiten” des Stiefvaters zu bezahlen und die Genehmigung dieser Schuldübernahme (§ 415 BGB) durch den Gläubiger einzuholen (BU S* 6)„ An mangelnder Genehmigung scheitert die SchuldnerStellung des Klägers nicht; denn abgesehen davon, daß sie nur für eine den bisherigen Schuldner (Stiefbruder) befreiende Schuldübernahme erforderlich war, hat sie der Beklagte spätestens durch seine Einlassung im vorliegenden Rechtsstreit erteilt«■ Aber der Tatrichter legt jene Schuldübernahmeerklärung einschränkend dahin aus, daß sie sich nur auf Forderungen dritter Personen und nicht auf eine etwaige Vater- oder Mutter-gutsforderung des Beklagten erstreckt habe:
Das Oberlandesgericht stellt hierbei, ebenso wie schon das Landgericht, im wesentlichen auf das Zeugnis des Notars Eidloth ab, der nach seiner Bekundung den Stiefvater seit 1954 wegen der Vermögensverteilung unter die Kinder beraten und den übergäbevertrag 1955» die beiden Vermächtnistestamente 1957 und 1958 sowie die Vermächtniserfüllungsverträge vom 7« Juli 1958 und 7» September 1959 beurkundet hat* Dieser Zeuge hat als nachhaltigen Willen des Stiefvaters bekundet, die beiden mütterlichen Anwesen (Haus-Nr, 1 und 96) und ein von ihm selbst in die zweite Ehe eingebrachtes drittes Anwesen (Haus-Nr0 71) sollten unter Sohn und Stiefsöhne so verteilt werden» daß jeder ein Anwesen erhalte; jeder von ihnen solle die mit seinem Anwesen (wirtschaftlich) zusammenhängenden Lasten übernehmen;
damit sollten jedwede Ansprüche auf Zahlung von Vateroder Muttergütern, einer Vermögensabgabe und dergleichen abgefunden sein» Demgemäß nimmt das Berufungsgericht an, bei den Verbindlichkeiten des Stiefvaters, deren Übernahme dieser im Testament von 1958 dem Kläger auferlegte, sei nicht an Vater- oder Muttergut gedacht worden; deshalb habe sich auch die im Vermächtnis er füllungs vertrag des Klägers erfolgte Übernahme der Nachlaß- und sonstigen Verbindlichkeiten durch den Kläger nicht auf eine Vater- oder Muttergutsforderung des Beklagten erstreckt» Daß beim Stiefvater zu dem Nachteil des Klägers zwischen den Testamenten von 1957 und 1958 eine grundlegende Sinnesänderung eingetreten wäre und daß er vor seinem Tode dem Beklagten (weiteres) Vater- und Muttergut in Aussicht gestellt hätte, sei nicht feststellbar» Die Zuwendung des Waldgrund Stücks gegen Übernahme der Schulden wäre dann, wenn diese Schulden auch noch Vater- und Muttergutsforderungen des Beklagten umfaßt haben sollten, für den Bedachten unverständlich ungünstig gewesen»
Von der Revision wird dies angegriffen; die einschränkende Auslegung der Schuldübernahme unter Hinweis auf § 417 Abs» 2 BGB sowie wegen Nicht er Schöpfung von Beweisen, die Verneinung eines Sinneswandels des Stiefvaters ebenfalls aus dem letzteren Grunde und die wirtschaftliche Beurteilung einer hypothetischen unbeschränkten Schuldübernahme als mangelhaft»
a) Was den letzten Funkt anlangt, so kommt es auf die Ausführungen, die das Berufungsgericht über Sinn und wirtschaftliche Tragweite einer angeblichen früheren Zuwendung des dann dem Kläger vermachten Waldgrundstücks
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an dessen Schwester Franziska macht (BU 29/30), nicht an; denn sie sind ersichtlich keine mit maßgebende Entscheidungsgrundlage, sondern nur eine Hilfserwägung«
Hinsichtlich des Vermächtnisses an den Kläger selbst erwägt das Berufungsgericht; Wenn Vermächtnis und Vermäehtniserfüllungsvertrag eine Übernahme auch von Vater- und Muttergutsschulden an den Beklagten gemeint hätten, so hätte der Kläger außer den bereits feststehenden Schulden von 10 000 DM noch weitere 16 000 DM übernehmen sollen, obwohl das Grundstück nach den eigenen Angaben des Beklagten nur 20 000 DM wert gewesen sei«. Es kann offen bleiben, ob die angefochtene Entscheidung auf diesen Erwägungen beruht« Auch wenn dies der Fall ist, kann nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß das Vermächtnis dem Kläger nicht nur das Waldgrundstück, sondern auch den Erlaß des Übergaberestpreises von 1955 (Zehrpfennigkapital) zugewendet habe (vgl« dazu die Berechnung des Klägers GA I 38)o Es hat diesen Forderungserlaß zwar nicht in diesem Zusammenhang erörtert, aber im Urteilstatbestand ausdrücklich erwähnt (BU So 5/6)« Wie hoch sich die Übergaberestschuld bei Begründung und Erfüllung des Vermächtnisses (1958) belief, ist nicht festgestellt, eine Hüge insoweit nicht erhoben (der an der angeführten Stelle des Berufungsurteils genannte Schuldbetrag von 16 000 DM hat ersichtlich mit dem auf denselben Betrag lautenden ursprünglichen Übergabepreis nichts zu tun, sondern ist die vom Beklagten auch mit der Widerklage begehrte Summe von angeblich 6 000 DM Vatergut und - mindestens - 10 000 DM Muttergut); dem Vortrag der Revision, die Übergabeschuld des Klägers habe damals noch 15 000 RM/DM betragen, fehlt daher die tatsächliche
Grundlage» Daß "bis dahin" der Kläger vom Stiefvater aus dem Eheeinbringen der Mutter wesentlich besser dotiert war als der Beklagte, ist zwar insofern richtig, als er sein Anwesen schon zu Lebzeiten der Mutter übertragen erhalten hatte, während dem Beklagten die Mühle erst auf die Zeit nach dem Tod von Mutter und Stiefvater zufallen sollte» Aber im vorliegenden Zusammenhang ist nicht dieser zeitliche Unterschied maßgebend, sondern die sachliche Gleichbehandlung insofern, als jeder der beiden Söhne aus dem mütterlichen Vermögen ein Hausanwesen bekam»
Nach allem ist ein Rechtsfehler bei der wirtschaftlichen Wertung des Vermächtnisses des Klägers nicht zu erkennen» Im übrigen hätte gerade die von der Revision betonte Streichung der Übergaberestschuld des Klägers im Vermächtnis des Stiefvaters vom Berufungsgericht als weiteres Anzeichen dafür herangezogen werden können, der Stiefvater habe durch seine letztwilligen Anordnungen reinen Tisch in dem Sinne machen wollen, daß zwischen den drei Söhnen (dem eigenen und den Stiefsöhnen) ein Wertausgleich wegen etwaiger Unterschiedlichkeit des aus dem Elternvermögen Empfangenen oder aus sonstigen Gründen nicht mehr stattfinden sollte (dazu s» unten d)»
b) Gegenüber der Verneinung eines Sinneswandels des Stiefvaters zu dem Nachteil des Klägers rügt die Revision die Nicht Vernehmung von Zeugen (Frieda S^l,
GA 175? Stiefbruder "u.aJ1, GA 154 R)» Diese Personen (einschließlich der allenfalls von der Revision mit gemeinten Zeugen Maria - Ehefrau des Beklagten
Fanni und Johann R , GA 154 R i»V»m» GA 66/68) sind
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i
"benannt für kritische Äußerungen des Stiefvaters über den Kläger, insbesondere über schlechte Behandlung durch ihn» Diese Beweisbehauptungen ergeben jedoch nicht zwingend, daß der Stiefvater in der Beden-kung des Klägers hinsichtlich des Umfangs, in dem dieser noch Zahlungen an den Beklagten leisten solle, anderen Sinnes geworden wäre; sie kommen nur als Indizien für eine solche Möglichkeit in Betracht« Dem Tatrichter stand es frei, ob er diesen möglichen Schluß zog« Wenn er es nicht tat, sondern angesichts der dagegen sprechenden Bekundungen des Notars einen Sinneswandel des Stiefvaters für nicht beweisbar ansah, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden«
c) Entsprechendes gilt für die gerügte Nichtvernehmung des Landwirts Karl S|mi zur Behauptung, in der TestamentsVerhandlung vom 20« Marz 1958 sei nicht die Rede gewesen von der Bedeutung der Worte “Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten des Erblassers”, insbesondere nicht davon, daß Vater- und Muttergutsschulden hierbei ausgenommen sein sollten« Auch eine solche Nichter-Örterung ergab keinen zwingenden Schluß darauf, daß das nicht Erörterte auch nicht gewollt war, und verpflichtete den Tatriehter nicht zur Vernehmung des Zeugen«
Ebenso zu beurteilen ist die NichtVernehmung der Ehefrau des Beklagten darüber, daß der Notar in der Zeit zwischen den beiden Testamentserrichtungen mit dem Stiefvater persönlich nicht in Berührung gekommen sei, so daß er über dessen (veränderte) Einstellung zu Vater- und Muttergut nichts erfahren habe« Auch ein solch fehlender Kontakt in der Zwischenzeit schloß nicht aus, daß der Tatrichter aus dem vom Notar bekundeten Verhalten
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des Stiefvaters in den Testierzeitpunkten selbst den Schluß zog, ein Sinneswandel des Stiefvaters in der genannten Richtung sei nicht beweisbare
d) Eine andere, sachlich-rechtliche Präge ist, ob die Schuldübernahmeklauseln in der einschränkenden Weise ausgelegt werden können, wie es das Berufungsgericht tut»
Wie der Revision zuzugeben ist, muß hierbei rechtlich zwischen der Vermächtnisanordnung des Stiefvaters und dem Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen Stiefbruder und Kläger unterschieden werden* im vorliegenden Pall kommt es in erster Linie auf die Auslegung des letzteren Rechtsgeschäfts an; dabei kann nach § 417 Abs6 2 BGB der Schuldübernehmer (hier: Kläger) gegenüber dem Gläubiger (hier* Beklagter) keine Einwendungen herleiten aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Kausalverhältnis) zwischen dem Übernehmer (Kläger) und dem bisherigen Schuldner (zunächst Stiefvater, dann Stiefbruder als sein Erbe)P Wie der Revision weiter eingeräumt werden muß, spricht der Wortlaut der Schuldübernahmeklausel in beiden Rechtsgeschäften gegen einen Ausschluß von etwaigen Vater-und Muttergutsforderungen des Beklagteno Was das zweite Rechtsgeschäft (Vermächtniserfüllungsvertrag) im besonderen anlangt, so entspricht eine möglichst weite Übernahmeklausel auch dem natürlichen Interesse eines bisherigen Schuldners (hier: des Stiefbruders); eine dem vorliegenden Wortlaut getreue weite Auslegung is,t insbesondere auch dann in der Regel einleuchtend, wenn der Schuldübernehmer im Zusammenhang mit der Übernahme der Schuld auch seinerseits Vermögenswerte erlangt, wie hier
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der Kläger in Gestalt des Waldgrundstücks und des Erlasses der Übergaberestschuld von 1955»
Aber diese Erwägungen machen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht unmögliche
Was zunächst die Vorschrift des § 417 Abs» 2 BGB anlangt, so übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht nicht nur die Schuldübernahmeklausel des Kausalgeschäfts (Vermächtnisanordnung), sondern auch und gerade die des Verfügungsgeschäfts selbst (Vermächtniserfüllungsvertrag) in dem einschränkenden Sinne ausgelegt hat* Ist die letztere Auslegung rechtlich nicht zu beanstanden, so steht § 417 Abs* 2 BGB der getroffenen Entscheidung nicht entgegen* Unrichtig ist die Meinung der Revision, mindestens müsse der Kläger die Schuldübernahme deshalb einschränkungslos gegen sich gelten lassen, weil sie der Beklagte als genehmigender Gläubiger nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr als einschränkungslos habe verstehen können; das liefe auf eine Art gutgläubigen Eorderungserwerbs hinaus, den unser Schuldrecht, abgesehen von seltenen, hier nicht gegebenen gesetzlichen Ausnahmefällen, nicht kennt*
Daß sich das Berufungsgericht bei der Auslegung des Erfüllungsgeschäfts an den von ihm festgestellten eingeschränkten Sinn der Klausel im Kausalgeschäft anschließt wäre dann rechtsirrig, wenn es eine solche Inhaltsgleich heit als zwingend notwendig angesehen hätte* Das kann jedoch dem Berufungsurteil nicht entnommen werden* Der Tatrichter will vielmehr ersichtlich feststellen, daß der Parteiwille der am Verraächtniserfüllungsvertrag Beteiligten, also'auch des Stiefbruders als bisherigen Schuldners, dahin ging, das Vermächtnis so zu erfüllen,
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wie es vom Erblasser (Stiefvater) gemeint war, und daher auch die Schuldübernahme nur in demjenigen Umfang zu erklären, in welchem es dem Willen des Erblassers entspräche Eine rechtswirksame Bezugnahme dieser Art im Erfüllungsgeschäft auf das Kausalgeschäft wäre auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Parteien des Erfullungsgeschafts Uber den gegenständlichen Umfang der ihnen im Kausalgeschäft aufgetragenen Schuldübernahme keine genaue Vorstellung gehabt haben sollten - eine Möglichkeit, die im vorliegenden Pall nicht fernliegt vorausgesetzt nur, daß sie beide darüber einig waren, (alle und nur) diejenigen Schulden des Erblassers sollten übergehen, die dieser übernommen wissen wollteo
Was den Willen des Stiefvaters selbst anlangt, so war nach der Feststellung des Tatrichters bei Auferlegung der Übernahme der Schulden auf den Kläger im Nachtragstestament an Vater- und Muttergut nicht gedacht (BU So 28)o Hierbei geht der Tatrichter ersichtlich davon aus, der Stiefvater habe etwaige Vater- und Muttergutsforderungen des Beklagten (spätestens) mit der Zuwendung des Mühlenanwesens an ihn als erledigt angesehen und deswegen nicht zu dem Gegenstand einer Schuldübernahme werden lassen wollene Die dahingehende Würdigung der Zeugenaussage des Notars ist möglich und enthält keinen Hechtsirrtum0 Für einen solchen Willen des Stiefvaters, reinen Tisch zu machen und daher etwaige Vater- und Muttergutsforderungen aus der bedungenen Schuldübernahme auszuklammern, hätte das Berufungsgericht außer der Streichung der Übergaberestpreisschuld (oben a) Ende) auch die Schlußbestimmung (V) des Testaments von 1957 heranziehen können, durch
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die der Stiefvater jedem der drei Söhne die Ausgleichung etwaiger mit der Flurbereinigung zusammenhängender Ungenauigkeiten in der letztwilligen Verfügung hinsichtlich Abgrenzung der Besitzverhältnisse sowie die Tragung der entstehenden Kosten je zu einem Drittel auferlegte»
Ist nach dem Gesagten rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß der Wille des Stiefvaters hinsichtlich des Umfangs der Schuldübernahme auch für das Erfüllungsgeschäft maßgebend sein sollte und daß er auf Ausklammerung etwaiger Vater- und Muttergutslasten von der Überbürdung auf den Kläger gerichtet war, so konnte dies der Tatrichter ohne Rechtsirrtum dahin verwerten, daß sich der Schuldübernahmevertrag vom 7« Juli 1956 nicht auf Vater- und Muttergutsansprüche bezieht, deren sich der Kläger noch berühmt»
Der genannten tatrichterlichen Auslegung des Ver-mächtniserfüllungsvertrags des Klägers steht nicht entscheidend entgegen, daß der Stiefbruder im späteren Verraächtniserfüllungsvertrag des Beklagten das sich aus dem Mutter- und Vatergutsstreit des Klägers und des Beklagten untereinander für ihn ergebenden Schuldenrisiko dem Beklagten gegenüber von sich abgewälzt hat, indem er etwaige ihm zustehende Forderungen gegen den Kläger auf den Beklagten übertrug und sich dafür vom Beklagten eine etwaige Haftung für Elterngutsforderungen erlassen ließ (dort XI)» Bestand damals keine einschlägige Schuld des Klägers (mehr), so konnte sie durch den zwischen dritten Personen ohne seine Mitwirkung geschlossenen neuen Vertrag nicht begründet werden»
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Forderungen des Stiefbruders gegen den Kläger, die jener Abtretungserklärung einen Inhalt hätten geben können, (’’auf Grund des vorerwähnten Testamentsnach-trags und auf Grund der Vermächtniserfüllung vom 7o7o1958") sind angesichts des tatrichterlich festgestellten Übernahmebeschränkungswillens der an beiden Rechtsgeschäften Beteiligten nicht ersichtlich, so daß Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger auch nicht aus dieser Forderungsabtretung herzuleiten sind« Baß auch der Stiefbruder als Erbe Vater- und Muttergut sf orderungen des Beklagten für erledigt hielt, hat er in jenem Vertrag mit dem Beklagten ausdrücklich er-
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II- Lastehausgleich
Was die Lastenausgleichslast (Vermögensabgabe) hinsichtlich des Mühlenanwesens (Haus-Nr* l) anlangt, so ist Gläubiger des Lastenausgleichsanspruchs selbst immer der Fiskus gewesen und geblieben.» Seine Schuldner waren ursprünglich Mutter und Stiefvater (§§ 16,
20 LAG), dann der Stiefbruder als Erbe (§ 203 LAG,
§ 120 RAbgO, § 1967 BGB) und der Beklagte als Vermächtnisnehmer (§ 71 LAG)« In Frage steht daher nicht, wie beim Vater- und Muttergut, ein Anspruch des Beklagten als Gläubigers der übernommenen Forderung selbst, sondern ein Anspruch des Beklagten als Schuldners der Vermögensabgabe, den Fiskus als deren Gläubiger zu befriedigen (Befreiungsanspruch aus Erfüllungsübernahme)o Auch dieser Befreiungsansprueh könnte durch den Ver-mächtniserfüllungsvertrag des Klägers begründet worden sein, wenn nämlich durch ihn der Kläger nicht nur zu-
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gunsten des Stiefbruders als Vertragspartners, sondern auch zugunsten des Beklagten als Britten die Erfüllung von deren Abgabeschuld Übernommen hätte (vgl» § 329 BGB)»
Bas Berufungsgericht lehnt eine solche Beutung des Vermächtniserfüllungsvertrags des Klägers ab. Es legt ihn vielmehr (BU So 31) auch insoweit einschränkend dahin aus, daß sich die Belastungsübernahme nicht auf die Vermögensabgabe für das Mühlenanwesen erstrecke, und zwar "aus den gleichen Erwägungen” wie hinsichtlich der Vater- und Muttergutsforderungen; auch zu diesem Punkt habe der Notar als Zeuge ausdrücklich erklärt, es sei Wille des Stiefvaters gewesen, daß jede der Parteien die auf ihrem Anwesen lastenden Ausgleichsschulden selbst zu tragen habe« Auch diese Auslegung ist möglich und hält den Revisionsangriffen stand»
a) Was zunächst die als schwer verständlich beanstandete Bezugnahme des Berufungsurteils auf die Erörterungen zu dem Vater- und Muttergut anlangt, so betrifft
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sie ersichtlich nicht die dortigen Erwägungen zur An-Spruchsentstehung und Anspruchserfüllung, sondern die zur Schuldübernahmeo Baß der Tatrichter hierbei die erörterten Unterschiede (Schuldübernahme-Erfüllungsüber-nahme) verkannt hätte, dafür besteht kein Anhaltspunkt» Maßgebend war für das Berufungsgericht ersichtlich die Auffassung, daß der Stiefvater dort wie hier eine Verteilung der drei Anwesen und der mit ihnen jeweils wirtschaftlich zusammenhängenden Lasten unter die drei (eigenen und Stief-) Söhne unter Ausschluß weiteren Ausgleichs zwischen ihnen gewollt habe und die Kinder diesem Willen Rechnung getragen hätten» Ber Charakter der Vermögensabgabe als "Personalsteuer", nicht "Realsteuer” ergibt demgegenüber nichts Entscheidendes»
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b) Was den Erbiasserwillen selbst anlangt, so hat der Notar auf Grund seiner laufenden Unterhaltungen mit dem Stiefvater vor und nach der Beurkundung des Übergabevertrags von 1955 als Willen des Stiefvaters bekundet (GA 94)? daß jeder der drei Sohne bzw» Stiefsöhne für sich sein Anwesen bekomme., und zwar mit allen Lasten? insbesondere auch einschließlich Vermögensabgabe? Flurbereinigungskosten und dergleichen, und daß mit dem Erwerb der Anwesen weitere Ansprüche gegen den Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten (Eltern- oder Stiefelternteil) abgefunden sein sollten»
Die Revision rügt zunächst, daß dieser Erblasserwille nicht in den letztwilligen Verfügungen zu dem Ausdruck gekommen sei» Sie übersieht jedoch dabei, daß das Vermächtnis des Mühlenanwesens an den Beklagten im Testament von 1957 nach der Annahme des Tatrichters an die anteilige Lastenausgleichsübernahme durch den Vermächtnisnehmer geknüpft war - so haben Beklagter und Stiefbruder das Vermächtnis auch im Vermächtnis-erfUllungsvertrag vom 7» September 1959 ausgeführt (so dort VI und VII Absatz 1) - und daß sich das Testament von 1958 nur als Nachtrag zu jenem Testament von 1957 und nicht als Änderung oder Widerruf bezeichnet»
Die Revision hebt weiter darauf ab? daß der Notar auf die Frage nach dem Grund für die fehlende Ausdrücklichkeit jener Ausklammerung erklärt habe, er verweigere die Aussage, weil sich aus seiner sonstigen Aussage ergebe, was der Erblasser gewollt habe; sie beanstandet nach § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht dies der Sache nach nicht als Aussageweigerung
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aufgefaßt habe, sondern als die Erklärung, der Zeuge habe keinen Anlaß zu solcher Verlautbarung des Erblasserwillens gesehen« Allerdings würde die Ersetzung einer vom Zeugen unterlassenen Beantwortung nach eigenem Gutdünken, wie die Revision ausführt, über die Grenzen des § 286 ZPO hinausgehen« Aber dies hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision nicht getan« Es hat vielmehr die Erklärung des Zeugen ausgelegt und dabei nicht ihrem Wortlaut, sondern ihrem Sinn das entscheidende Gewicht beigemessen« Es hat sich auch inhaltlich bei seiner Auslegung im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Würdigungsfreiheit gehalten«
Hiernach war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
III«
Br« Augustin
Br« Piepenbrock
Rothe
Br« Freitag
Br« Mattem