Der ordentliche Rechtsweg ist für die Klage auf Herstellung von Schutzeinrichtungen gegen Störungen, die von der Abwassereinleitung aus der Kanalisationsanlage einer Gemeinde verursacht werden, nur insoweit gegeben, als koine wesentliche Änderung der Anlage im einzelnen oder im Rahmen ihrer Gesamtplanung begehrt wird» Diese Voraussetzung hat der Kläger darzulegen» Ab October 1956 klärte die Beklagte das Abwasser vor der Einleitung in zwei Emseherbrunnen; am 1« Juni 1957 beantragte sie die Verleihung eines Rechts auf Einleitung des geklärten Schmutzabwacsero« Die unter Auflagen vom Regierungspräsidenten in BflMtam 21« April I960 erteilte Bewilligung wurde vom Kläger durch Vcrwaltungsklage„ die noch nicht rechtskräftig entschieden ist* angefochten« In der Berufungsinstanz haben die Kläger hilfsweise zu dem Klagantrag Kr. 5 beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der als Folge der von der Beklagten eingeführten Klärabwässer durch die Verunreinigung des Wasserlaufs und die Überbelastung desselben entsteht, befristet bis zu dem Zeitpunkt, an welchem nach Rechtskraft eines was-serrechtlichen Vcrleihungsbeochlusses über die Abwässeranlage der Beklagten eine weitere rechtskräftige Entscheidung vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten dahin ergeht, daß die Beklagte zur Herstellung von Sicherungscinrichtungen in bestimmter Form verpflichtet Bas Berufungsgericht hat durch das angefochtone Seilurteil unter Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten den Antrag zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Antrag zu 2 mangels Feststellungsinteresses abgewiesen und dem Klagantrag 3 a stattgegeben, Über den «.ntrag Nr* y b hat das Cbcrlandcsgericht noch nicht entschiedene Mit der Revision erstrebt die Beklagte auch die Abweisung der Klagantruge Nr» ? Demgegenüber habe die Beklagte nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder auch nur die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufs dargetan (Verenden etwa infolge einer anderweitig übertragenen Geflügelpest oder infolge von Krankheiten, die nicht durch das Bachwasser übertragen worden sein konnten, etwa durch die aufgotretenen Ratten, oder schließlich Hinsiechen infolge falscher Behandlung oder eines ungeeigneten Standortes) o Den Klägern sei die Führung des Beweises nach dem ersten Anschein auch nicht etwa deshalb genommen, weil der Kläger zu 2 die Todesursache der Hühner nicht habe feststellen lassen» Die Beklagte ihrerseits habe keine Umstände dargotan, die ihr (vermutetes, übrigens auch erwiesenes) Verschulden ausschließen könnten, insbesondere entlaste sie nicht, daß der Bau einer ausreichenden Kläranlage für sie eine erhebliche finanzielle Belastung bedeutet habe» Eine Kitverschulden des Klägers zu 2 an dem Verlust der Hühner liege nicht vor« Die Umzäunung des verseuchten Baches sei Sache der Beklagten gewesen. Auch den Anspruch auf Ersatz des Schadens, den der Kläger zu 2 durch Verdienstausfall in den Jahren 1956 bis 1958 (je 1 000 DK pro Jahr) erlitten hat, hält das Berufungsgericht dem Grunde nach gemäß § 24 PrWassG für begründet, Der Kläger zu 2 habe wegen Fortbestandes der von der Beklagten gesetzten Gefahrenquelle bei sachgemäßer Erwägung sich gehindert fühlen können, den Betrieb wieder aufzunehmen» Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die von ihm behauptete Verseuchung des Grundstücks infolge des Hühnersterbens solange ungehalten habe, daß eine Wiederaufnahme der Zucht vor Ende 1958 durch diesen Umstand ausgeschlossen gewesen sei. Aus dom Gutachten des Sachverständigen Mitscherlich ergebe sich nämlich jedenfalls, daß selbst heute noch das Bach-wasser infolge der Einleitungen der Beklagten so beschaffen ist, daß jederzeit mit Infektionen der Hühner gerechnet werden könne« Angesichts dieser Sachlage sei es dem Kläger zu 2 auch in den Jahren 1956 bis 1958 nicht zuzu demuten gewesen, seinen Betrieb wieder aufZunahmen« Die Kläger könnten jedoch in entsprechender Anwendung der §§ 26 Gev/O, 50 PrWassG verlangen, daß die Eeklagte durch geeignete Vorkehrungen Vorsorge dafür treffe, daß benachteiligende Einwirkungen auf ihr Grundstück nicht mehr statt-fänden* Daß derartige Maßnahmen ohne wesentliche Beeinträchtigung oder Veränderung des Betriebes nicht möglich wären, habe die Beklagte selbst nicht behauptet; es könne daher dahingestellt bleiben, ob schon allein ein solches Vorbringen der Beklagten den Rechtsweg unzulässig machen würde (KG JW 1938, 2969; Gruch. 60, 859 f)» Nicht durchgreifen könne auch der Einwand der Beklagten, in das vor den Verwaltungsbehörden schwebende Verfahren dürften die Kläger mit einer Klage auf Vornahme der verlangten Einrichtung nicht eingreifen«, Durch das Verwaltungsverfahren würden zivilrechtliche Ansprüche nicht berührt, ganz abgesehen davon, daß die Beklagte keinen Vorteil daraus herzu-lciten berechtigt sei, daß sie den Antrag auf Rechtsvcr-loihung, der schon vor vielen Jahren geboten gewesen wäre, erst jetzt während dieses Rechtsstreits gestellt habe«, dar» Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien ebenfalls erfüllt, und zwar schon deshalb, weil sie die Haftung im Verhältnis zu § 24 PrWassG nur verschärft3 jedoch in keiner Hinsicht abgeschwächt habe» Unbegründet sei der Einwand der Beklagten, eine Gefährdung sei heute nicht mehr gegeben» Nach dem Gutachten des Prof» Dr» Mitscherlich sei noch für August I960 die Möglichkeit gegeben., daß jederzeit infolge der Zuleitungen durch die Beklagte Krankheitserreger in den Bach einflössen und damit eine derartige Wasscrvcrunreinigung bewirkt würde, daß Geflügel infiziert werden könnte» Es könne zwar sein, daß der Beklagten Untersuchungsergebnisse Vorlagen, die später entnommene Wasserproben beträfen und eine Verunreinigung des Wassers nicht ergäben» Da aber die Verhältnisse seit der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof» Dr» Mitscherlich keinerlei Veränderung erfahren haben, könne daraus weiter nichts herge~ leitet werden, als daß das Wasser zeitweise in besserem Zustand sein könne» Daraus, daß die als Zeugen vernommenen Nachbarn des Klägers bekundet hätten, daß seit Inbetriebnahme der mechanischen Kläranlage bei ihnen Verluste an Hühnern nicht eingetreten seien, ließe sich - abgesehen davon, daß auch dies nur auf eine Verminderung der Gefahr, nicht auf ihren Wegfall schließen ließe - schon deshalb nichts herleiten, weil diese Zeugen größtenteils oberhalb der neuen Kläranlage wohnten, von ihr also gar nicht betroffen würden» 2. Zur Frage des Verschuldens: Verletzung des § 24 Abo«, 1 Satz 2 PrWassG insofern, als der Beklagten nicht der Vorwurf schuldhaften Handelns gemacht werden könne, wenn sie - wie sich aus allgemeiner Erfahrung ergäbe - zu weiteren Sichcrungsraaßnahmen außerstande gewesen sei» Mindestens hätte das Berufungsgericht in dieser Richtung das Eragerecht nach § 139 ZPO ausüben müssen«. Dann hätte die Beklagte vor-getragen und durch behördliche Auskunft der AmtsVerwaltung unter Beweis gestellt, daß sich ihr ordentlicher Haushalt in der Größenordnung von 260 000 DM bewege, daß sie aber gleichwohl schon 1953/54 für den Bau der Kanalisation der neuen Siedlung und da3 Absatzbecken rund 50 550 DM ausgegeben habe«, Das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang auch das Schreiben des Regierungspräsidenten in vom 4o Zum Klagantrag Nr» 3 a: Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe die Beklagte den Antrag auf Rechtsverleihung nicht erst während des Rechtsstreits gestellt, sondern nach beiderseitigen Parteivortrag schon am 1. Die ernsthafte Möglichkeit dafür, daß die Hühner nicht durch Erreger im Bachwasser, sondern auf andere Weise ange-oteckt worden sein könnten, und damit die Entkräftung des Anocheinsbeweisos (BGHZ 6, 169) erblickt die Revision in dem Umstand, daß die Hühner der Geflügelpest erlegen seien und sic jedenfalls von dieser Krankheit auf jede andere Art. als durch Aufnahme verseuchten Bachwassers hätten befallen werden können. Ob diese letzten Ausführungen zutreffen, kann auf sich beruhen, Biese Rügen können die Revision im Ergebnis deshalb nicht stützen, weil das Berufungsgericht unter den obwaltenden Umständen schon die ernsthafte Möglichkeit, daß die Hühner an Hühnerpest eingegangen seien, für ausgeschlossen erachtet hat. Da er sich dieses Unstandes nicht bewußt war und gegen ihn auch nicht der Vorwurf erhoben werden kanns daß er diesen Umstand nicht bedacht hat, so ist die Annahme der Revision, er habe der Beklagten schuldhaft eine Beweisführung unmöglich gemacht« nicht gerechtfertigt. Zur Frage, ob der Kläger zu 2 infolge mangelhafter Abwehr den Schaden dadurch mitverursacht und mitverschuldet hat, daß er keinen Schutzzaun errichtet hat, ist der Revision einzurüumen, daß die Verpflichtung der Beklagten, die von ihr gesetzte Seuchengefahr ihrerseits durch Errichtung eines Zaunes zu bannen, die Möglichkeit einer mitwirkenden Verursachung des Geschädigten durch eine entsprechende mangelhafte Abwehr nicht ausschlioßto Dies hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt; seine Ausführungen handeln davon, daß der Kläger zu 2 jedenfalls nicht etwa ausreichende Angebote der Beklagten mit der irrigen Begründung, sie seien nicht genügend, abgelehnt hat„ Unbegründet ist weiter der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe wegen Verkennung des Rechtsgedankens des § 254 BGB (EGHZ 9» 316, 318) keine ausreichende Vorstellung über den Umfang des unterstellten Mitverschuldens des Klägers zu 2 gehabt, der nach seinem Vortrag die drohende Gefahr während der Jahre 1953 bis 1956 erkannt und die ersten Verluste wegen Wasserverseuchung schon 1955 gehabt habe und daher bei Anwendung der Sorgfalt eines ’’ordentlichen und verständigen Menschen" eine ausreichende und einwandfreie Umzäunung habe herstcllen müssen» Der Tatrichtor hat in dieser Hinsicht festgestcllt, daß eine Abzäunung vorhanden war (S» 21 BU Mitte), diese aber Anspülungen durch Hochwasser nicht habe verhindern können» Der letzte Angriff der Revision gegen die bezifferten Schadensersatzansprüche richtet 3ich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger zu 2 habe sich ungeachtet der Verseuchungsdauer des Grundstücks wegen des Fortbestands der von der Beklagten gesetzten Gefahrenquelle bei sachgemäßer Erwägung gehindert fühlen können, den Betrieb wiederaufzunehnen, Die F.evision meint, der Verdienstausfall der späteren Jahre (1956 bis 1958) könne nicht auf die ffasserverschmutzung zurückgeführt werden, weil der Kläger zu 2 bei seiner Anhörung selbst erklärt habe, er habe das Bachufer durch einen 2-m-Zaun mit Moschendraht abgezäunt; die Pfähle dieses Zauns hätten sich bis zu seiner Erneuerung Mitte des Jahre 1956 zu dem Teil geneigt (S, 13 Bü, 4» Abs*)« Jedenfalls, fährt die Revision fort, entfalle ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Wasserverschmutzung unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs, 2 BGB (Pflicht zur Bchadensab-wendung), weil der Kläger zu 2 unterlassen habe, einen dichten Zaun zu errichten. Die Revision übersieht, daß selbst ein dichter Zaun nach den Feststellungen des Tatrichters die Gefährdung durch Überschwemmung des fakalionbehafteton Wassers nicht abgohalten hätte und weiter eine ausreichende Abzäunung und ihre Unterhaltung auch hohe Unkosten verursacht hätte, wobei jeder Tatcachen-vortrag fohlt, ob der Kläger zu 2 zu solch hohen Aufwendungen überhaupt in der Lage gewesen wäre» Da auch im übrigen ein von Amts wegen zu beachtender materiell-rechtlicher Kochts-verctoß zu dem Nachteil der Beklagten nicht festgectellt werden kann, erweist sich der Klagantrag Nr, 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt. Im vorliegenden Pall ist nicht dargelegt, auf welche Art und Weise die Beklagte, abgesehen von dem Bau einer biologischen Kläranlage oder von unverhältnismäßig aufwendigen, im Hinblick auf die Gesamtplanung aber nur kurzfristig wirksamen Abhilfemaßnahmen (Verrohrung), die Seuchengefährdung sollte vermeiden können« Da es Sache der Kläger ist, die Voraussetzungen des Zivilrechtsweges darzulegen, hätten sie vortragen müssen, welche Maßnahmen außerhalb der offentlich-rechtlichen Planung in Betracht gekommen wären, durch welche die Seuchengefahr hätte gebannt werden können« In Ermangelung dieses Vortrags ist für den Klagantrag Nr. 3 a der Zivilrechtsweg nicht gegeben« Einen Antrag auf Verweisung an das Verwaltungsgericht haben die Kläger nicht gestellt; der Verweisungsantrag der Beklagten ist unbeachtlich. Pür den Pall der Unzulässigkeit des Rechtswegs haben die Kläger in der Berufungsinstanz einen Hilfsantrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten gestellt, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Schmutz-wassereinleitung vom Oktober 1956 bis zu dem Erlaß eines rechtskräftigen waoserrechtlichen Verleihungsbeschlusses entstanden ist oder entsteht« über diesen Antrag hat das öber-landesgericht nicht entschieden.
Nachschlagewerks ja .Amtliche Sammlung: nein GVG § 13» Verv/altungsgerichtsO (VwGO) § 40; BGB § 10C4; Y/aoscrhaushaltsG v„ 12» August 1957, BGBl» I 1110« §§ 22, 24 Abs» t; NRWGO § 18» Der ordentliche Rechtsweg ist für die Klage auf Herstellung von Schutzeinrichtungen gegen Störungen, die von der Abwassereinleitung aus der Kanalisationsanlage einer Gemeinde verursacht werden, nur insoweit gegeben, als koine wesentliche Änderung der Anlage im einzelnen oder im Rahmen ihrer Gesamtplanung begehrt wird» Diese Voraussetzung hat der Kläger darzulegen» BGH, Urt» v» 13» November 1964 ~ V ZR 1 06/62 OLG Hamm/Westf» V ZR 106/62 Verkündet am 13. November 1964 Symalla, Juotizhauptsokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbcvollnächtigter: Rechtsanwalt Dr«, gegen 1. 2 c 5 0 ZU Kläger, Berufungcklüger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«. hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Br«. Piepenbrock, Dr«. Mattern, Gffterdinger und Dr» G-rell für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf«) vom 2» März 1962 insoweit aufgehoben, - la - als über den Klagantrag Nr. 3a entschieden worden ist (Herstellung geeigneter Maßnahmen zu dem Ausschluß der Geflügelgefährdung infolge Wasserverunreinigung)? und auch in diesem Umfang die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 1. Dezember I960 zurtickgewiesen. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung Uber den zu dem Antrag Nr* 3a gestellten Hilfsantrag (Schadensersatzpflicht wegen Verunreinigung des Wasserlaufs) an das Berufungsgericht zurückverwiesen9 dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestands Die Kläger sind Eigentümer eines unterhalb der Gemeinde gelegenen V/iesengrundstücks, das vom Wiesenbach (V/ass erlauf XII„ Ordnung), einem Zulauf des Brandbachs durchflossen wird« Im Jahre 1953 hat die Beklagte in der etwa 1 km oberhalb dos Grundstücks gelegenen Siedlung ein Kanalnctz gelegt und die darin gesammelten Abwässer ohne Verleihung über einen Schacht ungeklärt in den Wiesenbach geleitet» Bio Bitte dos Klägers zu 2, der im Jahre 1951/52 auf den Grundstück der Kläger eine Hühnerfarm angelegt hatten zur Verhütung einer Hühncrverceuchung und einer Abschwemmung der Wiesenufor den verunreinigten Bach durch sein Grundstück zu verrohren, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 3» April 1954 ab. Zur Begründung ihrer Ablehnung berief sie sich auf die Unterhaltspflicht der Anlieger und auf die Tatsachen daß Abwässer von jeher in den Wasserlauf cingclcitot worden seien« Die Kontrollen des Viehbestands des Klägers zu 2 durch das Tiergccundhoitsamt der Landwirtschaftskammer im Oktober 1954 und 1955 ergaben jeweils zwei pulloruminfiziorte Tiere (salmonella pullorum - Erreger der v/eißen Kükenruhr); die Gesantbourteilung des Viehbestands lautete jedoch “gut” und dem Kläger zu 2 wurde bescheinigt, daß "der Betrieb in gesundheitlicher und hygienischer Hinsicht als Bruteier-* lioferant zugelasseri" werden könne« Anfangs des Jahres 1956 verendete ein Teil der Tiere, dor Rest wurde notgeschlachtet, ohne daß der Kläger zu 2 die Todesursache tierärztlich oder bakteriologisch hätte untersuchen lassen« Die von Zeugen geschilderten allgemeinen und uncharakteristischen Krankheitserscheinungen lassen kein spezifisches Krankh'eitsbild erkennen«. Die Kläger führen die Erkrankung der Hühner auf Seuchenerreger zurück, die die Hühner beim Trinken des Eachwascers zu sich genommen und nach der Infektion mit dem Kot über das ganze Grundstück verbreitet haben« Die Kläger legten die Gutachten des Tiergesundheitsamts der Landvvirtschaftskammer W landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt vor« Hach Abschlachtung der Hühner nahm der Kläger zu 2 wogen der weiter von ihm befürchteten Seuchengefahr die Hühnerzucht nicht wieder auf« Ab October 1956 klärte die Beklagte das Abwasser vor der Einleitung in zwei Emseherbrunnen; am 1« Juni 1957 beantragte sie die Verleihung eines Rechts auf Einleitung des geklärten Schmutzabwacsero« Die unter Auflagen vom Regierungspräsidenten in BflMtam 21« April I960 erteilte Bewilligung wurde vom Kläger durch Vcrwaltungsklage„ die noch nicht rechtskräftig entschieden ist* angefochten« Der Kläger zu 2, der die Neuaufnahme der Hühnerfarm auch unter den nunmehr gegebenen Verhältnissen für aussichtslos hältp begehrt Schadensersatz von der Beklagten wegen des Verlustes der Hühner ( 1 075 DM) und wegen des Verdienst-ausfalls in den Jahren 1956 bis 1958 (je 1 000 DM)« Er hat Anfang 1955 vorliegende Klage erhoben mit den Anträgen: 1. die Beklagte zur Zahlung von 4 075 DM nebst Zinsen zu Vorurteilen, 2„ festzustellen, daß die Beklagte zu dem Ersatz des weiteren bis Oktober 1956 entstandenen Schadens verpflichtet sei und 3« die Beklagte zu verurteilen«, geeignete Maßnahmen herzustollen, welche die Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch vom 12, Mai 1954 und des J Instituts der der Landwirtschcftskommer vom 28« August 1951 — 4 — a) Gefährdung von Geflügel infolge Verunreinigung des Wassers, b) Unterspülung und Zerstörung der Bachufer im Bereich des Grundstücks der Kläger auszuschließen,, .Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie legte ein im Verleihungsverfahren erstelltes Gutachten des Hygienisch-bakteriologischen Instituts, Medizinalunter-suchungcstelle für den Regierungsbezirk vom 26. Februar 1959 vor. Das Landgericht hat nach Erhebung zweier Gutachten, darunter daß Gutachten des Direktors des Tierärztlichen Instituts der Universität Prof* Dr. Mitscherlich, von 1 Oo August i960 und Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger hilfsweise zu dem Klagantrag Kr. 5 beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der als Folge der von der Beklagten eingeführten Klärabwässer durch die Verunreinigung des Wasserlaufs und die Überbelastung desselben entsteht, befristet bis zu dem Zeitpunkt, an welchem nach Rechtskraft eines was-serrechtlichen Vcrleihungsbeochlusses über die Abwässeranlage der Beklagten eine weitere rechtskräftige Entscheidung vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten dahin ergeht, daß die Beklagte zur Herstellung von Sicherungscinrichtungen in bestimmter Form verpflichtet ist, oder den Klägern durch den Verleihungsbescheid eine Entschädigung wegen der behandelten nachteiligen Folgen zugebilligt wird,, Die Beklagte erblickt in diesem Hilfsantrag eine Klagänderung, der sic widersprochen hat (Bl, 37* GA), Bas Berufungsgericht hat durch das angefochtone Seilurteil unter Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten den Antrag zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Antrag zu 2 mangels Feststellungsinteresses abgewiesen und dem Klagantrag 3 a stattgegeben, Über den «.ntrag Nr* y b hat das Cbcrlandcsgericht noch nicht entschiedene Mit der Revision erstrebt die Beklagte auch die Abweisung der Klagantruge Nr» ? und 3 a, den letzteren mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges als unzulässig; hilfsweise beantragt sie, diesen Antrag an das Landesver-waltungsgoricht Minden zu verweisen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, Entscheidungsgründe: I. A) Zahlungsanspruch Den Schadensersatzanspruch wegen der Anfang 1956 verendeten Hühner ( 1 075 DM) hält das Berufungsgericht dem Grunde nach gemäß § 24 PrWassG für gerechtfertigt. Es führt dazu aus: Im Hinblick darauf, daß das Bachwasser zu demindest gelegentlich Krankheitserreger mitgeführt habe (Gutachten Prof, Dr, Mitscherlich), und zwar infolge der rechtswidrigen Einleitung der Beklagtem daß weiter dabei die Ansteckung eines der Hühner des Klägers zu 2 durchaus im Rahmen des Möglichen gelegen habe, und daß schließlich in der maßgeblichen Zeitspanne ähnliche Erkrankungen nicht nur beim Kläger zu 2, sondern auch bei den Nachbarn (am Bach) auf" getreten seien, sei der Beweis des ersten Anscheins dafür geführt, daß die Einleitung des Abwassers mit seinen schädlichen Bestandteilen die Erkrankung und das Eingehen der Hühner verursacht habe» Es handle sich hierbei um einen typischen Geschehensablauf, der nach den Erfahrungen des Lebens mit großer Wahrscheinlichkeit auf diesen Ursachenverlauf himveise. Demgegenüber habe die Beklagte nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder auch nur die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufs dargetan (Verenden etwa infolge einer anderweitig übertragenen Geflügelpest oder infolge von Krankheiten, die nicht durch das Bachwasser übertragen worden sein konnten, etwa durch die aufgotretenen Ratten, oder schließlich Hinsiechen infolge falscher Behandlung oder eines ungeeigneten Standortes) o Den Klägern sei die Führung des Beweises nach dem ersten Anschein auch nicht etwa deshalb genommen, weil der Kläger zu 2 die Todesursache der Hühner nicht habe feststellen lassen» Die Beklagte ihrerseits habe keine Umstände dargotan, die ihr (vermutetes, übrigens auch erwiesenes) Verschulden ausschließen könnten, insbesondere entlaste sie nicht, daß der Bau einer ausreichenden Kläranlage für sie eine erhebliche finanzielle Belastung bedeutet habe» Eine Kitverschulden des Klägers zu 2 an dem Verlust der Hühner liege nicht vor« Die Umzäunung des verseuchten Baches sei Sache der Beklagten gewesen. Eine Umzäunung habe der Kläger zu 2 vorgenommen und den Zaun 1956 erneuert» Wenn man darin, daß dieser Zaun vom Kläger zu 2 nicht einwandfrei in Ordnung gehalten worden sei, ein gewisses Mitverschulden erblicken wolle, so wäre dies jedenfalls nur sehr gering zu bemessen und gegenüber demjenigen der Beklagten zu vernachlässigen» Dieser Schadensersatzanspruch ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht verjährt« Auch den Anspruch auf Ersatz des Schadens, den der Kläger zu 2 durch Verdienstausfall in den Jahren 1956 bis 1958 (je 1 000 DK pro Jahr) erlitten hat, hält das Berufungsgericht dem Grunde nach gemäß § 24 PrWassG für begründet, Der Kläger zu 2 habe wegen Fortbestandes der von der Beklagten gesetzten Gefahrenquelle bei sachgemäßer Erwägung sich gehindert fühlen können, den Betrieb wieder aufzunehmen» Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die von ihm behauptete Verseuchung des Grundstücks infolge des Hühnersterbens solange ungehalten habe, daß eine Wiederaufnahme der Zucht vor Ende 1958 durch diesen Umstand ausgeschlossen gewesen sei. Aus dom Gutachten des Sachverständigen Mitscherlich ergebe sich nämlich jedenfalls, daß selbst heute noch das Bach-wasser infolge der Einleitungen der Beklagten so beschaffen ist, daß jederzeit mit Infektionen der Hühner gerechnet werden könne« Angesichts dieser Sachlage sei es dem Kläger zu 2 auch in den Jahren 1956 bis 1958 nicht zuzu demuten gewesen, seinen Betrieb wieder aufZunahmen« B) Zur Durchsetzung des Klagantrags Nr« 3 a hält das Berufungsgericht den Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht für gegeben« Entgegen dem im Jahre 1942 erlassenen Urteil des Reichsgerichts (RGZ 170, 44) sei entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 1959 (EGHZ 29, 314, 317) heute wieder nach den Grundsätzen zu verfahren, die vor der Entscheidung des Reichsgerichts im Jahre 1942 allgemein angewendet worden seien«. Danach könne zwar von der Beklagten nicht die Besoitiung ihrer Abwässeranlage oder die Unterlassung der Abwässereinleitung verlangt werden, weil diese Maßnahmen für das allgemeine Wohl unentbehrlich oder doch von Bedeutung seien,. Die Kläger könnten jedoch in entsprechender Anwendung der §§ 26 Gev/O, 50 PrWassG verlangen, daß die Eeklagte durch geeignete Vorkehrungen Vorsorge dafür treffe, daß benachteiligende Einwirkungen auf ihr Grundstück nicht mehr statt-fänden* Daß derartige Maßnahmen ohne wesentliche Beeinträchtigung oder Veränderung des Betriebes nicht möglich wären, habe die Beklagte selbst nicht behauptet; es könne daher dahingestellt bleiben, ob schon allein ein solches Vorbringen der Beklagten den Rechtsweg unzulässig machen würde (KG JW 1938, 2969; Gruch. 60, 859 f)» Nicht durchgreifen könne auch der Einwand der Beklagten, in das vor den Verwaltungsbehörden schwebende Verfahren dürften die Kläger mit einer Klage auf Vornahme der verlangten Einrichtung nicht eingreifen«, Durch das Verwaltungsverfahren würden zivilrechtliche Ansprüche nicht berührt, ganz abgesehen davon, daß die Beklagte keinen Vorteil daraus herzu-lciten berechtigt sei, daß sie den Antrag auf Rechtsvcr-loihung, der schon vor vielen Jahren geboten gewesen wäre, erst jetzt während dieses Rechtsstreits gestellt habe«, Der Klagantrag Nr» 3a hätte bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (V/asserhaus-haltsgesetz - Y/HG) vom 27. Juli 1957 (BGBl I S4 1110 idF des Änderungsgesetzes vom 19. Februar 1959, BGBl I S«, 37) am 1. Murz I960 auf § 24 PrWassG gestützt wei’den können; seit dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes stelle nunmehr § 22 Abs«, 1 dieses Gesetzes die Anspruchsgrundlage dar» Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien ebenfalls erfüllt, und zwar schon deshalb, weil sie die Haftung im Verhältnis zu § 24 PrWassG nur verschärft3 jedoch in keiner Hinsicht abgeschwächt habe» Unbegründet sei der Einwand der Beklagten, eine Gefährdung sei heute nicht mehr gegeben» Nach dem Gutachten des Prof» Dr» Mitscherlich sei noch für August I960 die Möglichkeit gegeben., daß jederzeit infolge der Zuleitungen durch die Beklagte Krankheitserreger in den Bach einflössen und damit eine derartige Wasscrvcrunreinigung bewirkt würde, daß Geflügel infiziert werden könnte» Es könne zwar sein, daß der Beklagten Untersuchungsergebnisse Vorlagen, die später entnommene Wasserproben beträfen und eine Verunreinigung des Wassers nicht ergäben» Da aber die Verhältnisse seit der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof» Dr» Mitscherlich keinerlei Veränderung erfahren haben, könne daraus weiter nichts herge~ leitet werden, als daß das Wasser zeitweise in besserem Zustand sein könne» Daraus, daß die als Zeugen vernommenen Nachbarn des Klägers bekundet hätten, daß seit Inbetriebnahme der mechanischen Kläranlage bei ihnen Verluste an Hühnern nicht eingetreten seien, ließe sich - abgesehen davon, daß auch dies nur auf eine Verminderung der Gefahr, nicht auf ihren Wegfall schließen ließe - schon deshalb nichts herleiten, weil diese Zeugen größtenteils oberhalb der neuen Kläranlage wohnten, von ihr also gar nicht betroffen würden» II» Die Revision rügt Verstöße gegen materielles Recht und Verfahrensrocht. 1 0 - 1» Zur Frage der Kausalität: Verkennung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins (B I 2 a, b) und über dessen Entkräftung durch Darlegung einer ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs (B II 1, 2 und III: Infektion durch Geflügelpest), sowie Verkennung der rechtlichen Folgen einer Vereitelung des Gegenbeweises durch den Bewoisführer (B II, 3)«. 2. Zur Frage des Verschuldens: Verletzung des § 24 Abo«, 1 Satz 2 PrWassG insofern, als der Beklagten nicht der Vorwurf schuldhaften Handelns gemacht werden könne, wenn sie - wie sich aus allgemeiner Erfahrung ergäbe - zu weiteren Sichcrungsraaßnahmen außerstande gewesen sei» Mindestens hätte das Berufungsgericht in dieser Richtung das Eragerecht nach § 139 ZPO ausüben müssen«. Dann hätte die Beklagte vor-getragen und durch behördliche Auskunft der AmtsVerwaltung unter Beweis gestellt, daß sich ihr ordentlicher Haushalt in der Größenordnung von 260 000 DM bewege, daß sie aber gleichwohl schon 1953/54 für den Bau der Kanalisation der neuen Siedlung und da3 Absatzbecken rund 50 550 DM ausgegeben habe«, Das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang auch das Schreiben des Regierungspräsidenten in vom 21o März 1953 beachten müssen, wonach der Beklagten eine Beihilfe für den Entwurf einer Teilkanälisation versagt und die Aufstellung eines gesamten Kanalisierungaplans verlangt worden sei. Hätte das Berufungsgericht auch nur die geringsten Zweifel gehabt, daß die Beklagte auch in den Jahren 1954/1957 das Äußerste geleistet habe, so hätte er diesen Zweifel gemäß § 139 ZPO zu erkennen geben müssen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und des auf Fragen weiteren Vortrags der Beklagten hätte das Berufungsgericht den Ent-lastungsbeweis gemäß § 24 Abs, 1 Satz 2 PrWassG als erbracht ansehen müssen (C), 11 3. Zur Frage des Mitverschuldens: Verletzung der §§ 24 Abs» 6 PrWaosG und 254 BGB hinsichtlich beider Schadensersatzansprüche (D II; E IX5 3)o 4o Zum Klagantrag Nr» 3 a: Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe die Beklagte den Antrag auf Rechtsverleihung nicht erst während des Rechtsstreits gestellt, sondern nach beiderseitigen Parteivortrag schon am 1. Juni 1957 (F II, 1). Weiter habe das Berufungsgericht übersehen;, daß jedenfalls nach der Einleitung eines Bewilligungsvcr-fahrens (§ 9 WHG), die Entscheidung über die Alternative: Herstellung von schadensabv/endenden Einrichtungen oder Entschädigung gemäß § 8 Abs„ 3 WHG der Verwaltungsbehörde anheimgegeben sei» Bei dieser Regelung sei es den ordentlichen Gerichten vorschlossen, durch eine Verurteilung auf Herstellung schadenshindernder Einrichtungen der Ermessensent-scheidung der Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren vorzugreifen (F II, 2). Der Anspruch auf Herstellung geeignotei Maßnahmen sei aber auch sachlich nicht begründet, da bei dem derzeitigen Zustand des geklärten Wassers keinerlei Gefährdung von Hühnern mehr vorliege» Das Berufungsgerichtrhabe bei der gegenteiligen Annahme seine Sachkenntnisse auf bakteriologisch hygienischem Gebiet überschätzt«, IIIo A) Zahlungsanspruch 1, Die Revision weist darauf hin, daß nach den Feststellungen des Tatrichters mit den Fäkalien gelegentlich Krankheitserreger eingeleitet worden seien und solche Erreger möglicherweise von Hühnern auf genommen worden seien,. 12 Sei somit, folgert die Revision, die Häufigkeit der Erreger für die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung maßgebend, so könne bei nur gelegentlicher Mitführung von Erregern nicht von einem typischen Verlauf gesprochen werden, wenn es je zu einer Anstockung auf diese Art gekommen sei. Auch sei nicht typisch, was nur möglich erscheine. Diese Rüge ist unbegründet. Ob ein Verlauf typisch ist, hängt nicht von seiner Häufigkeit ab, sondern - wie die Revision zutreffend bemerkt - davon, ob sich bei der Gesamt-gcctaltung des Falles nach der Lebenserfahrung ein solcher Verlauf ohne weiteres aufdrängt. Ist eine seuchenhafte Erkrankung aufgetreten und die Möglichkeit eines bestimmten Zutritts von Krankheitserregern sicher erwiesen und sind weiter seuchenhafte Erkrankungen auch anderwärts aufgetreten, wo Tiere in Zusammenhang mit dieser möglichen Erregerquelle kamen, so ist ein typischer Ablauf im Sinne der Ansteckung auf diese Weise nicht ausgeschlossen. Cb sich der Zutritt der Krankheitserreger innerhalb eines bestimmten Zeitraums absolut selten oder häufig verwirklicht, spielt für die Frage, ob sich bei ihrem Auftreten ein typischer Ablauf feststellen läßt, keine Rolle. Die ernsthafte Möglichkeit dafür, daß die Hühner nicht durch Erreger im Bachwasser, sondern auf andere Weise ange-oteckt worden sein könnten, und damit die Entkräftung des Anocheinsbeweisos (BGHZ 6, 169) erblickt die Revision in dem Umstand, daß die Hühner der Geflügelpest erlegen seien und sic jedenfalls von dieser Krankheit auf jede andere Art. als durch Aufnahme verseuchten Bachwassers hätten befallen werden können. Der Beweis des ersten Anscheins entfalle schon bei der ernsthaften Möglichkeit eines solchen andersartigen Ablaufs, Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauche der von ihm unterstellte Ablauf (Aufnahme durch Bachwasser) nicht ausgeschlossen zu sein0 Umgekehrt hätte aber die Übertragung gerade dieser Krankheit durch die festgestelltor-maßen in dieser Zeit häufig auftretenden Ratten nicht ausgeschlossen werden können, vielmehr bei Berücksichtigung 1 oeuchenmedizinischer Erfahrung ernstlich in Betracht gezogen werden müssen. Ob diese letzten Ausführungen zutreffen, kann auf sich beruhen, Biese Rügen können die Revision im Ergebnis deshalb nicht stützen, weil das Berufungsgericht unter den obwaltenden Umständen schon die ernsthafte Möglichkeit, daß die Hühner an Hühnerpest eingegangen seien, für ausgeschlossen erachtet hat. Entgegen der Ansicht der Revision kann dieser Feststellung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, insbesondere kann darin nicht eine Überspannung hinsichtlich der Voraussetzungen erblickt werden, unter welchen ein Anschein3bcweis entkräftet wird« Das Berufungsgericht stützt sich bei dieser Feststellung nicht allein auf die Aussagen des Zeugen Dr. der bei seinen wiederholten Unter- suchungen der Hühner des Klägers zu 2 keinerlei Anzeichen von Hühnerpest bemerkt hat, sondern auch auf die Ausführungen des Sachverständigen Mitscherlich, nach denen keinerlei Symptome Vorlagen, die diese Krankheit irgendwie wahrscheinlich machten. Erst die Y/ürdigung der gesamten Umstände bildet die Grundlage für die Feststellungen des Tatrichters, so daß allein der Umstand, daß Br. die verendeten Hühner nicht gesehen hat und auch eine Diagnose durch laien fehlerhaft sein könnte, die tatrichterliche Würdigung, daß Hühnerpest unter diesen gegebenen Umständen nicht ernstlich in Betracht gezogen werden brauche, nicht zu Fall bringt. - H - Schließlich hat der Kläger zu 2 entgegen der Annahme der Revieion auch den nunmehr der Beklagten obliegenden Beweis für die Möglichkeit einer anderweitigen Verursachung der Ilühnerkrankhcit (hier Ansteckung durch Hühnerpest außerhalb des Bachwaosers) nicht schuldhaft unmöglich gemacht» Das Berufungsgericht hat dazu festgestollt, daß sich der Klager im vorliegenden Fall der bei der Durchführung von etwaigen Schadensersatzansprüchen auftretenden Beweisschwierigkeiten nicht bewußt sein konnte. Da er sich dieses Unstandes nicht bewußt war und gegen ihn auch nicht der Vorwurf erhoben werden kanns daß er diesen Umstand nicht bedacht hat, so ist die Annahme der Revision, er habe der Beklagten schuldhaft eine Beweisführung unmöglich gemacht« nicht gerechtfertigt. 2. Verschulden Die Revision meint, ein Verschulden der Beklagten sei schon deswegen ausgeschlossen, weil sie zu weiteren Sieherungs-maßnohmen, als der von ihr getroffenen, aus wirtschaftlichen Gründen außerstande gewesen wäre. Sie übersieht, daß die Beklagte bei Mangel der erforderlichen Geldmittel für die Erstellung einer ausreichenden Kläranlage mangels eines geeigneten Vorfluters auch von einer Sammlung der mit Fäkalien beladenen Abwässer hätte absehen müssen. Ihr Vortrag, daß Aufsichts- oder Polizeibehörden diesen rechtswidrigen Zustand geduldet hätten, enthält keine Entschuldigung. Zur Frage, ob der Kläger zu 2 infolge mangelhafter Abwehr den Schaden dadurch mitverursacht und mitverschuldet hat, daß er keinen Schutzzaun errichtet hat, ist der Revision einzurüumen, daß die Verpflichtung der Beklagten, die von ihr gesetzte Seuchengefahr ihrerseits durch Errichtung eines Zaunes zu -15- bannen, die Möglichkeit einer mitwirkenden Verursachung des Geschädigten durch eine entsprechende mangelhafte Abwehr nicht ausschlioßto Dies hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt; seine Ausführungen handeln davon, daß der Kläger zu 2 jedenfalls nicht etwa ausreichende Angebote der Beklagten mit der irrigen Begründung, sie seien nicht genügend, abgelehnt hat„ Unbegründet ist weiter der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe wegen Verkennung des Rechtsgedankens des § 254 BGB (EGHZ 9» 316, 318) keine ausreichende Vorstellung über den Umfang des unterstellten Mitverschuldens des Klägers zu 2 gehabt, der nach seinem Vortrag die drohende Gefahr während der Jahre 1953 bis 1956 erkannt und die ersten Verluste wegen Wasserverseuchung schon 1955 gehabt habe und daher bei Anwendung der Sorgfalt eines ’’ordentlichen und verständigen Menschen" eine ausreichende und einwandfreie Umzäunung habe herstcllen müssen» Der Tatrichtor hat in dieser Hinsicht festgestcllt, daß eine Abzäunung vorhanden war (S» 21 BU Mitte), diese aber Anspülungen durch Hochwasser nicht habe verhindern können» Eine Mitverursachung und ein Mitverschulden des Klägers zu 2 unterstellt das Berufungsgericht insoweit, als er den Zaun trotz aller Schwierigkeiten und Bedenken nicht einwandfrei in Ordnung gehalten habe« Die vom Berufungsgericht vorge-nommene Abwägung der beiderseitigen Verursachung läßt keinen Ilcchtsverctoß erkennen, da das Berufungsgericht mit Recht davon ausgeht, daß die Verschmutzung und Verseuchung der Gewässer eine ungleich wirksamere Ursache darstellt und den Täter ungleich höher zu dem Verschulden gereicht, als denjenigen möglicherweise ein Verschulden trifft, der bei der Abwehr dieser Gefahr nicht jede an sich gebotene Sorgfalt aufwendet» Der letzte Angriff der Revision gegen die bezifferten Schadensersatzansprüche richtet 3ich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger zu 2 habe sich ungeachtet der Verseuchungsdauer des Grundstücks wegen des Fortbestands der von der Beklagten gesetzten Gefahrenquelle bei sachgemäßer Erwägung gehindert fühlen können, den Betrieb wiederaufzunehnen, Die F.evision meint, der Verdienstausfall der späteren Jahre (1956 bis 1958) könne nicht auf die ffasserverschmutzung zurückgeführt werden, weil der Kläger zu 2 bei seiner Anhörung selbst erklärt habe, er habe das Bachufer durch einen 2-m-Zaun mit Moschendraht abgezäunt; die Pfähle dieses Zauns hätten sich bis zu seiner Erneuerung Mitte des Jahre 1956 zu dem Teil geneigt (S, 13 Bü, 4» Abs*)« Jedenfalls, fährt die Revision fort, entfalle ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Wasserverschmutzung unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs, 2 BGB (Pflicht zur Bchadensab-wendung), weil der Kläger zu 2 unterlassen habe, einen dichten Zaun zu errichten. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Revision übersieht, daß selbst ein dichter Zaun nach den Feststellungen des Tatrichters die Gefährdung durch Überschwemmung des fakalionbehafteton Wassers nicht abgohalten hätte und weiter eine ausreichende Abzäunung und ihre Unterhaltung auch hohe Unkosten verursacht hätte, wobei jeder Tatcachen-vortrag fohlt, ob der Kläger zu 2 zu solch hohen Aufwendungen überhaupt in der Lage gewesen wäre» Da auch im übrigen ein von Amts wegen zu beachtender materiell-rechtlicher Kochts-verctoß zu dem Nachteil der Beklagten nicht festgectellt werden kann, erweist sich der Klagantrag Nr, 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt. - 17 B) Hinsichtlich des Klagantrags Nr. 3 a geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 22 Abs» 1 WHG in Verbindung mit § 1004 BGB auf Beseitigung der Abwasseranlagen oder die Unterlassung der Abwassorcinleitung an sich gegeben seien.» Dieser Anspruch sei jedoch ausgeschlossen;, weil diese Maßnahmen für das allgemeine Wohl unentbehrlich oder doch von Bedeutung seien» Daher könne die Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 26 GewO, 50 PrWacsG geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung ihrer Beeinträchtigungen verlangen« Sichtig ist, daß die Kläger durch das verseuchte Bachwasser in ihrem Grundstückseigentum und zugleich in ihrem Eigentum an dem Gewässer betroffen sind, weil sie Eigentümer des tfasserlaufs im Bereich ihres Grundstücks sind. Dies ergibt sich für die frühere Zeit aus § 8 PrWassG und seit dem Inkrafttroten des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von 22. Mai 1962 (KRWGVB1 1962, 235) aus § 24 dieses Gesetzes insoweit, als das Wasser von den Eigentümern nur für den eigenen Bedarf benutzt wird (vgl. Urteil des Senats vom 26. Bobruar 1964/V ZR T49/61)., Daneben schützt § 22 Abs» 1 Y.UG einen jeden, dem durch die Verseuchung des Wassers ein Schaden zugefügt wird. Obwohl es sich daher nach dieser Anspruchsgrundläge an sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, so geht die gerügte Beeinträchtigung doch unmittelbar auf Maßnahmen zurück, die die beklagte Gemeinde im Rahmen der durch die Gemeindeordnung gebotenen Betreuung ihrer Einwohner (§18 NRWGO) getroffen hat. Die Kanalisation ist, wie der Senat bereits in dem oben angeführten Urteil ausgeführt hat, in § 19 NRWGO als eine der Volksgesundheit dienende öffentliche. Einrichtung ausdrücklich genannt, ihr kommt insbesondere seuchenverhütende -18- Bedeutung zu (vgl« § 12 Abs» 1 Bundesseuchengesetz vom 18, Juli 1961, BGBl I, 1012) und wird daher als "polizeiliche Gemeindeanstalt1* hervorgehoben (vgl» Drews/Wacke« Allgemeines Polizeirocht 7» Aufl, So 123)« Sammlung, Reinigung und Ableitung des Abwassers obliegen daher der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Pflicht (vgl„ Gönnenwein., Gemeinderecht So 88) und die zur Lösung dieser Aufgabe erforderlichen Maßnahmen wie die Kanalisation;, Kläranstalt und Einleitung des geklärten Abwassers in einen Vorfluter sind daher Maßnahmen schlicht hoheitlicher Verwaltung der Gemeinde» Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen stellen Amtshandlungen dar0 Richtet sich aber die Abwehr unmittelbar gegen eine hoheitliche Verwaltungsmaßnahme und würde damit die Vollstreckung des stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen.« so liegt eine Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 VwGO) vor und der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen (EGHZ V , 264s 266)« Dies träfe nur dann nicht zu* wenn sich der Träger hoheitlicher Gewalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben der allgemeinen Rechtssätze des Privatrechts bediente (Verwaltungshandeln in zivilrechtlichen Formen, EGHZ aaO), Dieser Pall ist hier nicht gegeben, da die Abwasserbeseitigung nicht nur eine öffentliche Aufgabe darstellt, sondern auch ihre Durchführung nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen erfolgt und die Ableitung des Abwassers - im Gegensatz etwa zu dem Erwerb eines Grundstücks oder Abschluß eines Werkvertrags bei der Erstellung der Kanalisation oder bei dem Bau einer Kläranlage - einen unablösbaren Teil der gesamten zusammengehörigen öffentlich-rechtlichen Planung darstellt« Ausgeschlossen ist aber der Zivilrechtsweg nicht nur für den Anspruch auf Unterlassung einer hoheitlichen Maßnahme« sondern jedenfalls dann auch für den Anspruch auf Einrichtungen zur Aufhebung oder Minderung der Beeinträchtigung.. wenn die öffentliche Anlage durch solche Einrichtungen selbst wesentlich geändert würde, insbesondere Aufwendungen erforderte, die offensichtlich außerhalb der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel stehen, oder wenn die Schutzeinrichtungen im Rahmen größerer und umfassenderer Planungen allenfalls eine kurzfristige Wirkung entfalteten, die in keinem Verhältnis zu dem Aufwand stehen« Im vorliegenden Pall ist nicht dargelegt, auf welche Art und Weise die Beklagte, abgesehen von dem Bau einer biologischen Kläranlage oder von unverhältnismäßig aufwendigen, im Hinblick auf die Gesamtplanung aber nur kurzfristig wirksamen Abhilfemaßnahmen (Verrohrung), die Seuchengefährdung sollte vermeiden können« Da es Sache der Kläger ist, die Voraussetzungen des Zivilrechtsweges darzulegen, hätten sie vortragen müssen, welche Maßnahmen außerhalb der offentlich-rechtlichen Planung in Betracht gekommen wären, durch welche die Seuchengefahr hätte gebannt werden können« In Ermangelung dieses Vortrags ist für den Klagantrag Nr. 3 a der Zivilrechtsweg nicht gegeben« Einen Antrag auf Verweisung an das Verwaltungsgericht haben die Kläger nicht gestellt; der Verweisungsantrag der Beklagten ist unbeachtlich. Der Antrag Nr. 3 a war daher als unzulässig abzuweisen. Pür den Pall der Unzulässigkeit des Rechtswegs haben die Kläger in der Berufungsinstanz einen Hilfsantrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten gestellt, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Schmutz-wassereinleitung vom Oktober 1956 bis zu dem Erlaß eines rechtskräftigen waoserrechtlichen Verleihungsbeschlusses entstanden ist oder entsteht« über diesen Antrag hat das öber-landesgericht nicht entschieden. Insoweit war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, bei dem der Klagantrag Nr. 3 b noch anhängig ist. -20- In Anbetracht dea Umstandes9 daß ein feil des Rechtsstreites noch beim Berufungsgericht anhängig ist,, war die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht im Schlußurteil vorzubehalten» Dr„ Augustin Dr„ Piepenbrock Mattern Offterdinger Dr*Grell