für Recht erkMnnts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Tatbestands, he Stücke des von alters her in der Umge-liegenden Waldes, der vor allem in tischer Gemeinde, zu dem Teil sind sie im "die Gesamtheit der Miteigentümer" der die agten Marken bildenden Grundstücke eingetra-"IfiteigentÜrner" führt das Grundbuchamt ein zeichnis. Bei der Anstellung des Försters wurde vorausgesetzt, daß die Stadt von sämtlichen Waldungen einen und die vi$r Marken zween Teile in Besitz und Benutzung hätten, und aus diesem Grunde würden zu einem und die vier Marken zu zween Beitrags zu dem Salarium des Försters h gemacht - würde sich inzwischen aus gen geometrischen Vermessung der Waldun- gen ergeben, daß das angenommene Verhältnis nicht richtig, der Hälfte daß mithin die Stadtwaldungen mit Einschluß der Mark größer als ein Drittel, older die Markwaldungen zwei Drittel größer im Verhältnis des ganzen Complexus der Waldungen wird der Überschuß des Usüsfructus nach seien, so der sich aus der geometrischen Vermessung resultiren- Bei der Verteilung des 1838 vorhandenen Erlöses wurde für die Klägerin mit einem unter den Vergleich fallenden Waldbesitz von 3 489 Morgen 23 Ruthen Fuß gerechnet. Eine Verteilung des Reinerlöses - Markenvertoilung genannt - erfolgte :.n unregelmäßigen 'Zeitabständen auf Grund von Beschlüssen der Stadt- und Markenvertretung. Es ging damals neben den Gehältern für das Forstpersonal um die Menge des Holzeinschlags und um die Aufstellung eines Wirtschafteplanes für die nächsten Jahre, Betriebswerk genannt» Die Entschließung, soweit sie sich mit den Kulturkosten und der Verteilung der Hutzungen befaßt, lautet? ...Zu dem Bepartitionsmaßstab, nach welchem bisher die Überschüsse aus der Stadt- und Markenkasso zur Verteilung gelangen, bemerken wir, daß jetzt die Verteilung nicht mehr nach dem Vertrage von 1811 zu l/3 für die Stadt Dabei ergab sich; daß, wie es im Protokoll heißt, die Verteilung der Hutsungen des Stadt- und Markenwaldes nach der im Jahre 1838 aufgestellten Berechnung bewirkt worden war und daß hierüber allseitig }S Einverständnis bestand« Gegenüber dem Hinweis des Vertreters der Begierung, daß zur Wahrung der Interessen der Stadtgemeinde eine Trennung der Verwaltung der Stadt-und Mai kenforaten unvermeidlich sei, erklärten die Marlcen-deputi<rten unter Zustimmung der Vertreter der Stadtgemeinde, dal die Beibehaltung der bisherigen gemeinschaftlichen Verwaltung im Interesse sämtlicher Beteiligten wünschenswert sei« Februar 1 zwischen dem Magistrat und der Stadtvertretung einerseits und den Markeninteressenten, sämtlich zu WjgjflHpap, andererseits abgeschlossener Vergleich, auf Grundlage dessen die Stadt- und Markenwaldüngen gemeinschaftlich administriert werden sollen.; Rach dem Abschnitt H dieses Vergleichs sollen die Ausgaben und Einnahmen nach dem Verhältnis wie 1 2a 2, zwischen der Stadt und den Markenintelressenten veiteilt werden, eine Änderung aber eintreten, wenn sich ergibt, daß das damals angenommene Verhältnis, wonach die Stadt l/3, die Markenintoressenten; 2/3 der Waldfläch« derb habe. ' Bern sowohl bei aus dem W inhaltes bis jetzt Vertrag .gemäß wird die Stadt also nunmehr, i den Ausgaben als auch bei den Einnahmen s(lde nach Maßgabe ihres wirklichen Plächen-Betracht kommen, was, sowie hier bekannt, nicht beachtet worden ist. «Seil beauftragen Sie daher, dem Bürgermeister zu Winterberg aufzugeben, über das bishc- j hren bei der Verteilung von Ausgaben und ;• vom Walde zu berichten und bei dieser Gele|-djeh darüber auszusprechen, ob es nicht wün-sei, eine weitergehende Trennung des städti-des MarkeninteresBenten-Vermögeus herbei- \ sind, von Seiten der Harken, habe ich mit den Harken-Deputierten Verhandlungen angeknüpft und h>ffe ich, daß dieselben sich gütlich zu einem abgemessenen Betrag verstehen werden." Juli 1953, durch die den Beklagten mit sofortiger Wirkung die Nutzung einiger näher bezeichneter Waldparzellen entzogen wurde, führte zu einem Verwaltungsgerichtsverfahren, das jedoch nach Einleitung des gegenwärtigen Rechtsstreits und Zurücknahme der angefochtenen Verfügung wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt wurde. Die im Laufe so wie d stein, Klägerin verlangt mit der Begründung, sie: habe, den der Jahre nach 1838 neu hinzugekommenen Wald eben-Jen die WWKKKHKtHK) E#BH und den Lager- n hat von dem Erlös, der bei einer Anpas*-verteilung an die Grundstücksgroßen auf zunächst einen Teilbetrag geltend ge-rage, die Beklagten als Gesamtschuldner 593,76 DM zu verurteilen. E ser Aul sprechi bisheri pieren ten die sie nac des neu den Ert den Kos gesteue Vorgang lung klagten gerin s mit den Verteil« dem öru on 1611 sei nur der Verteilungsschlüssel für den vorhandenen und noch nicht vermessenen Wald festworden. Demgemäß hätten die Abmachungen von 1838 Bedeutung einer Ausfüllung des Punktes H des Veraleo einer einmaligen Ausgleichsverhandlung geilten weiteren Anhaltspunkt für die Richtigkeit die-fassung sehen die Beklagten darin, daß bei der Be-g vom Jahre 1863 zu dem Ausdruck gekommen sei, die gen Blößen sollten an der Verteilung nicht partizi-Die Anwendung des alten Verteilungsschlüssels hal-Beklagten auch deshalb für gerechtfertigt, weil h dem festgelegtAn Verhältnis zu den Kulturkosten en Waldes beigetragen hätten. 2. gegenübar den Beklagten zu 1 bis 4 festzustellen, da8 der Klägerin aus der gemeinsamen Kasse für die nächsten 16 Verteilungen 6 401,12 DM über ihren unstreitigen Anteil hinaus zustehen, Mit Rücksicht auf den Streit über die Nutzungen aus den j Distrikten und ist-, der Reinerlös aus die- Ml festgestellt, daß der Klägerin aus der gemeinsamen Kasse (Stadt- und Markenkasse) für die nächsten 16 Verteilungen zusammen Über ihren unstreitigen Anteil hinaus 6 401,12 DM zustehen, die Beklagten zu.1 bis 4 verurteilt, ihre Einwilligung dazu zu geben, daß der Klägerin aus dem gemeinsamen Sonderkonto über die Einnahmen aus den Distrikten Br^|M)unä 12 050,55 DM nebst aufgelaufenen Zinsen für die-sen Teilbetrag des Guthabens ausgezahlt werden, Gegen die vom -Berufungsgericht bejahte Parteifä-higkeitl der Marken, die von den Beklagten zunächst verneint, im Laufe des BerufüngsVerfahrens jedoch nicht mehr in.Zweifel gezogen worden ist und auch von der Revision nicht beanstandet wird, bestehen keine Bedenken. Die l eantwortung der Frage, ob die von der Klä-j gefin erstrebte Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Nutzungen aus den gemeinschaftlich verwalteten Stadt-und Markenwal«ungen gerechtfertigt ist, insbesondere ob; Vejrtrag vom Jahre 1811 vorgesehene Verteilungsmaßstab auch für den Pall Geltung haben sollte, daß der Wald ei<jh vergrößerte uad das BeteiligungsVerhältnis der Parteienjsich änderte, häng; von der Auslegung des Vertrages ab. Präge einer Vermehrung des Waldbestandes und einer dadurch hervorgerufenen Verschiebung des Beteiligungsverhältnisses in den Abmachungen der Parteien keine Regelung gefunden habe, daß somit eine Lücke vorliege, die nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung auszufttllen sei. Es trifft nicht zu, daß, wie die Revision meint, das Berufungsgericht den Vertrag von 1811 Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß der Reinerlös nach dem jeweil:.gen Verhältnis der Grundstücke verteilt werden solle, enthält der Vertrag nicht. den einzelnen Bi »Stimmungen des Vertrages von 1811 entnommen werden konnte, mag dahingestellt bleiben« Bas Berufungsgericht Legt den Vertrag dahin aus, daß eine Vereinbarung des v m der Klägerin behaupteten Inhalts sich .nicht aus dem Vertrag von selbst ergibt. des Vertrages nicht zu der Annahme, daß die Beteiligten sich bei Abschluß des Vertrages über eine Anpassung des Verteilungsschlüssels an die jeweilige Grundstücksgröße einig gewesen seien. Nicht zu beanstanden ist aber auch die Auffassung des Oberlandesj erichts, daß die Frage, wie im Falle einer Vermehrung des Waldes und einer Verschiebung des Größen- I Verhältnisses <ie Nutzungen zu verteilen seien, in dem Vertrag keine Regelung gefunden habe. Im übrigen habe der Vertrag nur damals e Flächen und keine Blößen umfaßt, so daß die Frage rmehrung des Waldes nicht habe auftauchen können, ehrung der Waldfläohen und eine Änderung des Be-gaVerhältnisses der Parteien ist danach, wie das gericht ohne Bechtsirrtum annimmt, ein Punkt, der Vertrag von 1811 nicht geregelt worden ist,; weil die eile ihn nicht erwogen haben. 2. Das OberLairöesgericht schließt allerdings in seinen weiteren Ausführungen die Möglichkeit nicht aus, daß die unter dis gemeinsame Verwaltung fallenden Wal- ' düngen nach dem Ifillen der Vertragschließenden - von 1811/1838 nicht lätten vergrößert werden sollen, und bemerkt abschließe:id, es möge letztlich auf sich beruhen, von welchen Vorstellungen die Beteiligten damals ausgegangen seien. anzunehmen, daß das Berufungsgericht mit j gen die Feststellung einer Lücke im Vertrag Pehlen oder den ist jedoch nichl seinen Aueführur von 1811 nachträglich habe in Zweifel ziehen wollen. dies der Fall sein sollte, so könnten die Ausführungen des Oberlandesgerichts nur dahin verstanden werden, daß, selbst wenn die Parteien ursprünglich eine Vermehrung des Valdbesitzes und damit eine Verschiebung des Größenverhältnisses ausgeschlossen hätten, diese Vereinbarung dadurch, daß im Laufe der Jahrzehnte weitere Waldflächen unter die gemeinsame Verwaltung gestellt worden seien, eine Änderung erfahren habe. Lücke im Verbrag wäre allerdings dann nicht vorhanden und somit eine ergänzende Vertrags auslegung ausgeschlossen, v/enn die Parteien, nachdem sie weitere Waldflächen in die gemeinsame Verwaltung genommen hatten, wodurch eine Verschiebung des Beteiligungsverhältnisses eingetreten war,, die Aufrechterhaltung des im Vertrage von 1811 nach Maßgabe der Vermessung vom Jahre 1831/32 festgelegten Verteilungsmaßstabes vereinbart hätten. Demgemäß führt das Berufungsgericht zutreffend aus, eine ergänzende Auslegung müsse dann ausscheiden, wenn die Parteien bewußt das später hinzugekommene Gebiet dem alten Verteilungsschlüssel unterstellt und dessen Anwendung ohne Rücksicht auf die Verschiebung des Größenverhältnis-ees beabsichtigt hätten. Insoweit liege eine klare Vereinbarung über die Anwendung des bisherigen Verteilungsmaßstabes vor, eo daß für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum sei« Gleichwohl müsse, so meint das Berufungsgericht, für die Verteilung der Nutzungen aus diesen Grundstücken das Verhältnis der Grundstücksgrößen maßgebend sein. Zu den Ausführungen der Revision, soweit sie im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertrages stehen, ist zu bemerken, daß die Auslegung eines Vertrages mit der Beweislast an sich nichts zu tun hat. Ras Berufungsgericht hat den Beweis dafür, daß man sich in.irgendeinem Zeitpunkt dahin geeinigt hätte, trotz der Verschiebung im Grundbesitz solle der-ursprüngliche Verteilungsschlüssel endgültig maßgebend bleiben, nicht als geführt erachtet. Rie Klägerin heit ihrer Behauptungs- und Rarlegungspflicht für das Vorhandensein einer Vertragslücke mit dem Hinweis auf gas Fehlen einer Vereinbarung über die weitere Anwendung des alten Verteilungsschlüsseis genügt. Die Beklagten erblicken jedoch eine Vereinbarung über die Beibehaltung dos Verteilungsschlüssels vor allem in der langjährigen Handhabung des Vertrages durch die Parteien. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß in dem Verhalten der Vertragsteile nach der Vermehrung des Waldbestandes, insbesondere in einer langjährigen von der Klägerin widerspruchslos hingenommenen Verteilung der Nutzungen eine Vereinbarung des Inhalts liegen kann, der alto Verteilungsschlüssel solle trotz der Verschiebung des Größenverhältnisses weiterhin bestehen bleiben. Sichtig ist, daß, wie die Revision hervorhebt und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, den Beteiligten die Veränderungen im Waldbestand sowohl der Klägerin wie auch der Beklagten nicht unbekannt gewesen sind. Die Vermehrung.der Waldflächen hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich nach -1858 angebahnt und bis zu dem Jahre 1870 zu einem nicht unwesentlichen Teil vollzogen, indem vor allem Heideflächen und Blößen, die ursprünglich nicht zu dem gemeinsam verwalteten Wald gehörten, auf Kosten der Klägerin oder der gemeinsamen Kasse aufgeforstet wurden. die eigenartige Erscheinung zu verzeichnen, daß diese Flächen zu dem Teil entgegen dem Willen der Beklagten aufgeforstet seien, daß die Beklagten eine Übernahme der Kosten hierfür abgelehnt hätten und nach ihren ausdrücklichen Erklärungen die Nutzungen auch der Klägerin allein zustehen sollten. Wie die Vermehrung des Waldbesitzes im einzelnen erfolgt sei, wer die Anpflanzungen veranlaßt und wer die Kosten hierfür getragen habe, inwieweit die Aufforstungen auf behördliche Anordnung durchgeführt und inwieweit sie einseitig von der Klägerin oder von ihr im Einvernehmen mit den Beklagten vorgenommen worden seien, könne im Ergebnis dahingestellt bleiben. Biese Tatsache wertet das Oberlandesgericht als einen rechtsgeschäftlichen Akt, indem es darauf hinweist, daß man eich im Laufe der Jahre, zwar mehrfach über eine Auflösung des Vertrages von 1811 unterhalten, habe, daß aber in allen Besprechungen und Verr handlungen immer wieder klär geworden sei, daß die neu hin-zugekommenen Flächen, nicht wieder aus der gemeinsamen Verwaltung herausgenommen werden seilten. Zutreffend führt das Qberlandesgericht aus, daß die Verhandlungen von 1863 und 1869 keine Vereinbarung über eine endgültige Beibehaltung des bisherigen Verteilüngs- schlüssele ergeben hätten, daß vor allem die Bemerkung im Protokoll über die Besprechung von 1863» daß die Verteilung der Nutzungen nach der Größe der Flächen erfolge und hierüber auch kein Streit bestehe, sich nur auf den Waldbesitz beziehen könne, der nach den Feststellungen von 1838 unter den Vertrag von 1811 gefallen soi. Daß keine endgültige Vereinbarung über den Verteilungsschlüssel getroffen sei, hat das Oborlandesgericht auch aus der Bemerkung im Protokoll vom 29. In der Besprechung von 1869 wird ebenfalls lediglich festgestellt, daß die Verteilung der Nutzungen des Stadt- und Markenwaldes naöh der Berechnung von 1838 bewirkt worden sei, worüber allseitiges Einverständnis bestehe0 Die Frage einer Neuverteilung der Nutzungen ist in den Verhandlungen von 1863 und 1869 nicht erörtert, worden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, aus den vorhandenen Unterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß über die Beibehaltung des alten Verteilungsschlüssels gesprochen worden sei, erst recht nicht, daß man sich darüber geeinigt habe, wird von der Revision insoweit beanstandet, als sie glaubt, daß diese Einigung sich aus der bisherigen Handhabung des Vertrages ergebe. Die Auffassung der Revision, daß die vom Oberlandesgericht festgestellte Kenntnis der Beteiligten von den Veränderungen im.Waldbestand und die weitere Handhabung des Vertrages mit der Annahme einer Vertragslücke in Widerspruch ständen, ist dann zutreffend, wenn die ?aivbeien, nachdem eie die Verschiebung des Beteiligungsvcrhältnisses, die durch die Einbringung neuer Waldflächen entstanden war, erkannt hatten, die Aufrechterhaltung des alten Verteilungsschlüssels vereinbart haben. Paß dies nicht geschehen ist, mag sich daraus erklären, daß es sich bei den neu in gemeinsame Verwaltung genommenen Waldflächen um Fichtenkulturen handelte, deren Anlegung erhebliche Kosten verursacht hatte, die aber noch keinen Gewinn brachten. Mit wesentlichen Nutzungen konnte frühestens nach 25 - 30 Jahren, also erst in weiterer Zukunft gerechnet werden^ Pies kann der Grund dafür gewesen sein, daß die Klägerin; die vorwiegend die Aufforstungen durchgeführt hatte, damals eine Änderung des Verteilungsmaßstabes nicht für erforderlich gehalten hat.. Wenn das Berufungsgericht die Tatsache, daß trotz der Veränderung im Waldbestand, die durch die Aufforstungen herbeigeführt war, der ursprüngliche Vertrag mit dem darin vorgesehenen Verteilungsschlüssel zunächst fortgesetzt wurde, nicht als eine Vereinbarung über die endgültige Beibehaltung des alten Verteilungsmaßstabes gewertet hat, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteilung würde jedoch geboten sein, wenn die Klägerin, nachdem-aus den neu aufgeforsteten Flächen Einnahmen erzielt wurden, längere Zeit hindurch die Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels widerspruchslos hingenommen und damit zu erkennen gegeben hätte, daß sie mit der Beibehaltung der bisherigen Art der üfutZungsverteilung einverstanden sei, weil darin eine atillsohweigende Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des alten Verteilungsschlüssels erblickt werden.künnte, auch wenn man dabei be- Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe der' tatsächlichen jahrzehntelangen Handhabung des Vertrages nicht genügend Rechnung getragen. Das Oberlandesgericht führt dazu lediglich aus, im Jahre 1873 hätten, nachdem man die Vermehrung des Waldbestandes und die Verschiebung dos GrÖ-ßenverhältnisses erkannt habe, auf seiten der Klägerin Bestrebungen eingesetzt, die eingetretenen Veränderungen auch im Verteilungsschlüssel zu dem Ausdruck zu bringen» Seitdem hätten die Erörterungen darübor, ob und wie der Verteilungsschlüssel geändert werden soll, praktisch nicht aufge-hört, wenn sie auch immer wieder unterbrochen und mehr stoßweise geführt worden seien, je nachdem ob sich auf seiten der Klägerin jemand gefunden habe, der die Angelegenheit energisch aufgegriffen habe» Im Zusammenhang mit der Prüfung der Präge der Verwirkung bemerkt das Berufungsgericht, die Klägerin habe die sich aus den Veränderungen im Waldbestand ergebenden folgen für die Vertragsgestaltung nicht etwa stillschweigend hingenommen. Bezeichnend ist, daß die Frage einer anderweitigen Verteilung der Nutzungen überhaupt nicht von der Klägerin, sondern im Jahre 1873 von der Regierung aufgegriffen wurde. Offensichtlich hat sich die Klägerin daraufhin wegen einer Änderung des Verteilungsschlüssels an die Beklagtem gewandt, die ihren Markenvorstehern für die Verhandlungen mit der Stadt Vollmacht erteilt hatten. Ob dann tatsächlich Verhandlungen stattgefunden haben, welches Ergebnis diese Verhandlungen hatten,' insbesondere wie die Beklagten sich den Wünschen der Klägerin gegenüber verhalten haben, ob sie etwa bereit waren, einer Änderung des Verteilungsschlüssels zuzustimmen, oder ob sie eine Änderung abgelehnt haben, ist nicht aufgeklärt. Es ist nicht einmal festgestellt, ob und wann die Klägerin in der Zeit von 1873 bis 1923 wegen einer Änderung des Verteilungsschlüssels an die Beklagten herangetreten ist. Wenn die Klägerin fast 50 Jahre lang die Handhabung des alten Vertrages widerspruchslos hingenommen hat, so kann darin ein« Einverständnis der Klägerin mit dem bisherigen Verteilungsschlüssel und damit eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung gefunden werden, und zwar auch dann, wenn man die Zeit von 1903 bis 1918 (Separation und Weltkrieg) unberücksichtigt läßt.. Hinzu kommt, daß die auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten und Markenvorsteher vom 2.- Januar 1923 gebildete Kommission, die feststellen sollte, .welche Waldflächen die Stadt neu eingebracht habe, welche dieser Flächen aufgeforstet seien und mit welchen Mitteln dies geschehen sei, ihre Tätigkeit überhaupt nicht auf genommen hat. Es ist jeden-■ falls nicht ersichtlich, daß außer dem damaligen Stadtverordneten He^Mfc auf dessen Initiative der Beschluß vom Jahre 1923 zurückzuführen war, auf seiten der Klägerin jemand die Sache energisch aufgegriffen haben soll*. nommen, uw eine Änderung der NutzungsVerteilung herbei-Zufuhren, Die Präge, ob aus dem Verhalten der Beteiligten eine stillschweigende Vereinbarung über die Beibehaltung des alten Verteilungsschlüssels gefolgert werden kann, bedarf danach einer nochmaligen tatrichterlichen Prüfung. Auch gesellschaftsrcchtliche Grundsätze könnten eine Änderung des Verteilungsschlüssels nicht rechtfertigen» Ebensowenig kämen die Grundsätze über das Fehlen oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage zur Anwendung. sei denn, , daß das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, der Vertrag vom Jahre 1811 könne dahin ausgelegt werden, daß für die künftige Verteilung der Nutzungen das jeweilige Größenverhältnis maßgebend sein solle. Für eine solche Auslegung könnte der Gesichtspunkt sprechen, daß durch den Vertrag der Streit über die Verteilung der Nutzungen endgültig beigelegt werden sollte und dem festgelegten Verteilungsmaßstab das tatsächliche Größenverhältnis zugrunde gelegt wurde, auch kein Zeitpunkt festgelegt war. Ein Pall des §315 BGB läge nur dann vor, wenn beide Vertragsteile darüber einig gewesen wären, daß einer von ihnen oder ein Dritter die Gegenleistung für die Einbringung der neuen Waldflächen bestimmen sollte. Die Anwendung des § 316 B.GB würde voraussetzen, daß nur der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung offengeblieben wäre, was hier ebenfalls nicht zutrifft.Die Ergänzung des Vertragsinhalts hat vielmehr, wie bereits ausgeführt, in der Weise zu erfolgen, daß ermittelt wird, wie die Parteien die Verteilung der Nutzungen geregelt haben würden, wenn sie in ihren Abmachungen die spätere Entwicklung berücksichtigt hätten. Bei der Prüfung der Präge, wie die ergänzende Vertragsauslegung sich auf den Verteilungsschlüssel auswirkt, geht das Berufungsgericht vpn der dem Vertrag von 1811 zugrunde liegenden Regelung aus? Diese Regelung sei, so meint das Oberlandesge-'rieht, in die Zukunft gerichtet, was sich auch daraus ergebe,, daß eine Btarke Verminderung des Waldbestandes, sich auch auf die Verteilung der Nutzungen habe auswirken sollen. Der Auffassung der Beklagten, es müsse bei dem bisherigen Verteilungsmaßstab verbleiben, weil wegen der gemeinsamen Aufwendungen für die Aufforstungen längere Zeit kein Erlös habe verteilt werden können, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. In jedem Fall habe ein Überschuß erst nach Begleichung der Unkosten verteilt werden können, wobei es gleichgültig sei, ob die Unkosten für den Waldbesitz der Klägerin oder für die Waldflächen der Beklagten entstanden seien» Zu diesen Ausführungen ist folgendes zu bemerkeni Die Frage, auf wessen Kosten die in gemeinsame Verwaltung genommenen Flächen aufgeforstet worden sind, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der Entscheidung über eine Anpassung des Verteilungsschlüssels nicht außer Betracht bleiben. Die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des Waldbesitzes der Klägerin und der Beklagten hatte zur Folge, daß sämtliche Einnahmen aus den Stadt- und Markenwaldüngen in eine gemeinsame Kasse flössen» Aus dieser Kasse wurden alle Unkosten gezahlt, unabhängig davon, ob sie auf den Wald der Klägerin oder die Waldungen der Beklagten entfielen. Biese Regelung wirkte sich nach der Vermehrung des Waldbesitzes der Klägerin dahin aus, daß für die Waldflächen der Klägerin, vor allem durch die Aufforstungen, mehr Kosten entstanden, als dies bei der ursprünglichen Größe des Waldes der Pall war. Wenn nun in dem einen Jahr durch Neuaufforstungen von seiten der Klägerin besondere Kosten entstanden wären, die aus der gemeinsamen Kasse gezahlt wurden, so würde sich durch diese Aufwendungen der verbleibende Erlös um die erhöhten Kosten verringert haben, so daß ein entsprechend geringerer Betrag zur Verteilung gekommen wäre. Dieses Beispiel zeigt, daß die Auffassung der Klägerin, sie habe ebenso wie die Beklagten dadurch, daß die Kosten aus der gemeinsamen Kasse gezahlt worden seien, die Kosten für ihr ganzes Waldeigentum getragen, nicht richtig sein kann. Hinzu kommt, daß durch die gemeinsame Verwaltung und Bewirtschaftung der neu hinzugekommenen Flächen weitere Aufwendungen notwendig wurden, die ebenfalls aus der gemeinsamen Kasse gezahlt, also im Ergebnis. Der Hinweis des Berufungsgerichts die Beklagten würden in späteren Jahren, sobald die neuen Flächen einen Gewinn abwerfen, auch bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels mehr bekommen haben und noch bekommen, als sie nach dem ursprünglichen Vertrag erhalten hätten, mag richtig sein; er rechtfertigt aber nicht ohne weitere die Änderung des Verteilungsmaßstahes. Soweit Waldflächen, die bereits einen Nutzen abwarfen, also einen fertigen Wald darstellten, in gemeinsame Verwaltung genommen wurden, würde eine Anpassung des Verteilungsschlüssels an das veränderte Größenvarhältnis ohne weiteres gerechtfertigt sein« Eine anderweitige Verteilung' der Nutzung kann auch insoweit in Betraoht kommen, als eine der Parteien auf eigene Kosten Anpflanzungen vor-r genommen hat und diese Flächen dann später in gemeinsame Verwaltung genommen wurden, es sei denn, daß die Kosten der Aufforstung gegenüber den Aufwendungen, die durch die jahrzehntelange gemeinsame Verwaltung und Bewirtschaftung entstanden sind, nicht ins Gewicht fallen. Beide Parteien haben anhand von Aufstellungen dargelegt, welche Flächen angeblich auf alleinige Kosten der Klägerin und welche Flächen auf gemeinsame Kosten aufgeforstet sind..Die Klägerin behauptet, daß sie bis etwa 1900 die Aufforstungen allein "vorgenommen und bezahlt habe. Die Beklagten wollen offenbar nicht bestreiten, daß bis zu dem Jahre 1870 die Aufforstungen allein auf Kosten der Klägerin erfolgt sind. Soweit es für die im Wege der ergänzenden Vertrags auslegung .vorzunehmende Ergänzung des VertragsInhalts auf von der Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche geltend gemachte Tat-. Für den gemeinsam verwalteten Waldbesitz der Klägerin hat das Berufungsgericht der Entscheidung eine Ge-samtgröße von 1054 ha zugrunde gelegt» Die Revision macht dazu geltend, das Oberlandesgericht habe bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels die von der Klägerin allein genutzten Waldflächen mit einbeziehen müssen, weil diese Flächen aus der Stadt- und Karkenkasse mitverwaltet würden. Sie bekämpft jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche der Klägerin nicht verwirkt seien. richts, man könne aus den Verhandlungen der Parteien nicht den Schluß ziehen, daß die Klägerin sich so verhalten habe wie jemand, der auf eine Änderung des Verteilungsschlüs- sels verzichtet und sich mit dem bisherigen Verteilungsschlüssel einverstanden erklärt habe, ist offensichtlich nicht so zu verstehen, daß damit, wie die Revision anzunehmen scheint, ein Verzicht im Rechtssinne gemeint wäre« Die Präge, ob eine Verwirkung vorliegt, steht mit der Präge, ob eine Vereinbarung über die Beibehaltung des alten Verteilungsschlüssels zustande gekommen ist, in engem Zusammenhang« Bei Bejahung eines stillschweigenden Vertragsschlusses würde der. Wenn die erneute Würdigung des Sachverhalts ergeben sollte, daß eine Vereinbarung über die Aufrechter-haltüng der bisherigen Hutzungsverteilung nicht, zustande gekommen ist oder sich nicht feststellen läßt, so würde der für eine solche Beurteilung maßgebliche Gesichtspunkt, obwohl der Verwirkungseinwand sich nicht auf einen Vertrag stützt, möglicherweise der Annahme einer Verwirkung ent-gegensteheu« Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erstffiach erschöpfender tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts möglich. die sie bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels nicht hätten zu tragen brauchen, kommt nicht in Betracht, weil • die zur Begründung der Aufrechnung geltend gemachten Gesichtspunkte bereits bei der Prüfung der Frage, wie im Palle einer ergänzenden Auslegung des Vertrages die Verteilung der Nutzungen zu erfolgen hat, zu berücksichtigen sein würden« Bin Rückzahlungsanspruch würde gemäß; § 814 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Klägerin gewußt hätte, daß die Verteilung so, wie sie vorgenommen wurde, ungerechtfertigt war» Dies hat das Berufungsgericht nicht festzustellen ver- mocht» Daß die Klägerin* weil sie den Vertrag anders anslegt als die Beklagten, die Berechtigung des bisherigen Verteilungsschlüssels angezweifeit hat, bedeutet noch nicht, daß sie auch die Unrichtigkeit der Verteilung, erkannt habe» Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB), der dadurch eingetreten sein soll, daß die Markengenossenschaften den empfangenen Erlös unter die Markengenossen verteilt haben, können sich die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb nicht berufen, weil den Beklagten, wenn die Ausschüttung des Erlöses nicht gerechtfertigt war, gegen die Markeninteressenten ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen würde, wobei es dahingestellt bleiben kann, wie das Verhältnis der Markeninteressenten zu den Markengenossenschaften rechtlich zu beurteilen ist.
LH 106/57 Verkündet jam 25« Februar 19 59 HtLrth, Jus tizanges bellt er a|Ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Mark steher Kau Haflte traße der Hark Hs Kaufmann A der Mark M< Kaufmann Heinrich der Mark W< Kaufmann Fifitz Hü' vertreten durch den Markenvor-aui v0 dOP HÄ| in vertreten durch den Markenvorsteher IBstraße* •„ vertreten durch den Markenvorsteher in Ngflpstraße 0, vertreten durch den Jferkenvorsteher i traße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisions Klägerinnen, - Frezeßbevol4mächtigt6r: Re oht sa nwa1>Br. gegen die Stadt Gemeinde, vertreten durch den Rat der Klägerin, Berufungsklägerin •und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br* hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Februar 1959 unter Mitwirkung;des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter. Br. Fiepenbro^k, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem; für Recht erkMnnts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Februar 1957 aufgehoben* Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem. auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Wesentlic bung von / f der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts durch Neuaufforstungen vetmehrt worden ist, gehören zu dem Teil der Klägerin als poli Grundbuch für einzelnen bek3 gen. Über die besonderes Vetf gehörenden Grind stücken werden als Virilanteile bezeich- net, die durch standen sind Beklagte zu 4 an Grundstücke MarkenversaanL. genannt, stat-; Tatbestands, he Stücke des von alters her in der Umge-liegenden Waldes, der vor allem in tischer Gemeinde, zu dem Teil sind sie im "die Gesamtheit der Miteigentümer" der die agten Marken bildenden Grundstücke eingetra-"IfiteigentÜrner" führt das Grundbuchamt ein zeichnis. Die Anteile an den zu den Marken Teilung der ursprünglichen Kopfanteile ent-. Die Virilanteile, von denen die Beklagte zu 1 80, die Beklagte zu 2 144, die Beklagte zu 3- 116 und die 112 besitzen, werden wie Miteigentumsanteile n übertragen« Alle vier Jahre findet eine ung der Markengenossen, Markeninteressanten zu denen auch die Klägerin gehört. Abge- stimmt wird nach dem Mehrheitsprinzip, wobei jeder Virilanteil eine Sbimme gewährt« Die laufenden Geschäfte werden durch die Marlcenvorsteher, die von der Generalversammlung gewählt werden, geführt« Meinungsverschiedenheiten über die Waldnutzung hatten in den.Jahren 1776/78 zu einem Verfahren vor dem erzbischöflichen Gericht in Köln geführt, dessen Ausgang nicht bekannt ist. Zur Beilegving der zu Beginn des vorigen Jahrhunderts zwischen der Klägerin und den Beklagten wegen des Besitzes an den Waldungen und wegen ihrer Nutzung entstandenen Streitigkeiten wurde am 8./9<> .Februar 1811 ein "Vertrag und Vergleich" geschlossen, der folgenden Wortlaut aat; "Bin sehen St Marken W von der 1tens den Zwistigkeiten. welche bishin zwi-äätJJSH einen und de^Vier BeflMRFund anderen Seite wegen den Hechten und Benütz«- g32i in sämtlichen Stadt- und Markwaldungcn statt hitten, auf einmal ein Ende zu machen. Um 2tens die Waldungen für die Zeitgenossen und die Wach-k>mmen zu erhalten, und in Flor zu bringen, so ist an 22. November v.J. zwischen beiden feilen auf einige Zeiten der aus nachbemerkten Punkten bestehende Vertrag und Vergleich abgeschlossen und am 2!>. Dezember nämlichen Jahres von beiden Transigen-ten ratifiziert worden. Punkte des Vergleichs: A» Den Harken bleibt das Hecht des Eigentums, die ihnen sub litt. G zugeeichneten zwei Drittel Nt tzungsgelder unter sich und resp. unter die Interessenten einer jeder Mark zu verteilen, Vorbehalten. B. Die Stadt als solche hat kein Recht, eine Härle oder einen Teil derselben zu verpfänden oder zu veräußern, und so haben 0. die Harken kein Hecht, einen Teil der städtischen Waldungen zu verpfänden oder zu veräußern. St ten vo ve li D. Das Hecht des Brennholzes aus allen, es seien adt- oder Harkwaidungen, bleibt den dazu berechtig-Btirgern und Einwohnern unter der Modifikation rbehalten, .'daß sie sich, wie es sich von Selbsten rsteht, den Forstpolizeigesetzen und forstwirtschaft shen Anordnungen unterwerfen müssen. E. Alles dasjenige, was nach Abzug des erforderlichen Brennholzes , aus Kohlholz, Forststrafen,' Fallholz, Werkholz, Weide und Verpachtungen, kurz aus alle i Gegenständen, woraus ein Erlös in Stadt- und Hark-waldungen entspringen und hervorgebracht werden kann, gelöst wird, kommt in eine gemeinschaftliche Kasse. F. Aus dieser Kasse werden a) der Förster und b) der Mitaufseher salarirt, c) die Schatzungen, Ve: naögenssteuer, überhaupt alle öffentlichen Abgaben, wel.che in Beziehung auf sämtliche Waldungen oder einen Teil, er liege, wo er wolle, notwendig oder nützlich sind, bestritten. G. Von dem reinen Überschuß partizipirt :die Stidt einstweilen einen und sämtliche .vier eingangs genelte Harken einsweilen KWeen Teile, und zwar dem Griinde, weil dieser nämliche Haßstab rücksichtlich der Auazah bishin ang die Stadt Teilen des verbindlic der ktinfti ~ 4 — lang des Salarii für den Stadtförster enommen ist» H. Bei der Anstellung des Försters wurde vorausgesetzt, daß die Stadt von sämtlichen Waldungen einen und die vi$r Marken zween Teile in Besitz und Benutzung hätten, und aus diesem Grunde würden zu einem und die vier Marken zu zween Beitrags zu dem Salarium des Försters h gemacht - würde sich inzwischen aus gen geometrischen Vermessung der Waldun- gen ergeben, daß das angenommene Verhältnis nicht richtig, der Hälfte daß mithin die Stadtwaldungen mit Einschluß der Mark größer als ein Drittel, older die Markwaldungen zwei Drittel größer im Verhältnis des ganzen Complexus der Waldungen wird der Überschuß des Usüsfructus nach seien, so der sich aus der geometrischen Vermessung resultiren- den Propox teilt« I.Je die He:» bis als völlig tung komme ei K» Sölte oder die spriinglich müssen ode dem Verhäl auch die nuß verloiti 1/3 Teil äußerte oc Ueberschuü ebenso umg derselben cer Xu Bß wie er wil kenwaldung Harkvorste Die in dem Waldungen fand tion zwischen der Stadt und den Marken ver- ier Vermessung können das Hexflttl und njlagige- diesseit nach der Stadt hin von ans Se^d dies seit dem Herrn K|___ devastirte Walddistrikte in keine n« etrachr- unverhoffte Fall eintreten, daß die Stadt Starken oder eine derselben eine ihrer ur-en Besitzungen schuldenhalber veräußern r auf' irgendeine Art verlöm, so geht nach tnis des veräußerten oder verlorenen Teiles proportion des Ususfructus an dem Ueberge-en. Wenn also z.B. die Stadt gegenwärtig . er Waldungen besitzet und 1/6 Teil ver-er verlöre, so kann sie nur auf 1/6 des. es des usus fructus Anspruch machen, und i ekehrt die Marken oder eine oder andere i jedem Holzverkauf, er mag Namen haben 1, das Holz mag.sich in Stadt- oder Maren befinden, müssen der Magistrat und die her gemeinschaftlich zu Werke gehen*" " Vertrag von 1311 .vorgesehene Vermessung der in den Jahren 1831/32 statt* Im Anschluß daran i i wurden und 13 schlüss Mark Eil die bisherigen Zahlungen entsprechend der vermes- senen Crundstücksgröße ausgeglichen und unter Berücksichtig ung der sich aus der Teilung der Mark Elf für dieBeteiligten ergebenden Besitzveränderun-gen der Schlüssel für die künftige Verteilung des Überschusses festgelegt. Bei der Verteilung des 1838 vorhandenen Erlöses wurde für die Klägerin mit einem unter den Vergleich fallenden Waldbesitz von 3 489 Morgen 23 Ruthen Fuß gerechnet. Bei der Festlegung des Verteilungseis für die Zukunft sollte wegen der Teilung der für die Klägerin ein Waldbesitz von 3 305 Mlorgen 82 Ruthen und 10 Fuß - 843,8828 ha, für die Beklagten zusammen ein Waldbesitz von 6 496 Morgen 98 Ruthen und 28 :?uß = 1 658,5648 ha zugrunde.gelegt werden. An dem Markenbisiiz waren die Beklagte zu 1 mit 576,1837 ha, die Beklagt? zu 2 mit 431,8853 ha, die Beklagte zu 5 mit 274,1665 ha und die Beklagte zu 4 mit 376,3292 ha beteiligt. der Aufstellung von 1838 sich ergebende Verteilungs- Der aus schlüss^l wurde auch in der Folgezeit angewandt. Eine Verteilung des Reinerlöses - Markenvertoilung genannt - erfolgte :.n unregelmäßigen 'Zeitabständen auf Grund von Beschlüssen der Stadt- und Markenvertretung. Es wird jeweils ein'Bating von 18 000 IM verteilt. Reben.dem auf Grund des Vertrages von 1811 gemein-schaftl:.ch verwalteten und genutzten Grundbesitz waren die Parteien noch Eigentümer von Waldgrundstücken, die sie allein veralteten und nutzten. Biese Grundflächen umfaßten bei der Klägerin rund 364 ha, bei den Beklagten zusammen rund 116 ha. ♦ Die Klägerin behauptet, sie habe im Jahre 1859 nach aufgefurdenen Kulturattesten und der dazugehörenden Schluß- s*. ? 'S t: <1 abrecbnung mindestens 107 Morgen des Distrikts Bi auf ihre Kosten aufgeforstet. Diese Anpflanzungen, die nach der Behauptung der Beklagten auf Kosten der gemein- samen Kasse der geführt wurden, Fors twireschaft Parteien (Stadt- und Markenkasse) durcherfolgten im Zuge der Intensivierung der auf Anregung der Forstbohörde. Dabei wurden statt des Lhubholzes, das sich praktisch von selbst pflanzte, kostspieligere Fichtenkulturen eingeführt und Ödland sowie HeLdeflächen, die bisher nicht zu dem gemeinsamen Stadt- und üarkenwald gehörten, in Kultur genommen. Dadurch entständei erneut Streitigkeiten, die nach Verhandlungen der Parteien untereinander zu zwei Besprechungen mit den zuständigen staatlichen Stellen führten. Vor der ersten Besprechung, die im Jahre 1863 stattfand, hatten dis Marken eine Entschließung ausgearbeitet» Es ging damals neben den Gehältern für das Forstpersonal um die Menge des Holzeinschlags und um die Aufstellung eines Wirtschafteplanes für die nächsten Jahre, Betriebswerk genannt» Die Entschließung, soweit sie sich mit den Kulturkosten und der Verteilung der Hutzungen befaßt, lautet? ' «Die sich nur liehen Bel steigen, dürfen in nommen we vorgenomme Kasse nicl: jährlich vorzunehmehden Culturen dürfen ^uf die Waldungen erstrecken und den jähr-rag von 120, höchstens 150 Thlr nicht über-.. Ohne Genehmigung des Markenvorstandes den Markenwaldungen keine Culturen vorge-ifden. Culturen, die ohne diese Genehmigung n werden, dürfen aus der gemeinschaftlichen t ausgezahlt werden« ... Aller, was nach Abzug des erforderten Brennholzes aus Mohrholz, Fallholz, Kohlholz, Forststrafen,' Werkholz, kurz aus allen Gegenständen, woraus ein Erlös in Stadt- unä Markenwaldungen entspringen und hervorgeh:?acht werden kann, gelöst wird, fließt in die Stadt- und Markenkasse. Aus dieser Kasse werden i A alia Ausgaben^ die sich auf die Waldungen beziehen und Vom Stadt- und Markenvorstande genehmigt sind, bestritten, und der Überschuß nach der Mor-gsnzahl der Waldungen unter die vier Marken und die tadt verteilt. Die bisherigen Blößen, die gemeinschaftlich kultiviert sind, partizipieren Bi der Verteilung nicht« Blößen, welche die Stadt auf. eigene Kosten cultiviert hat, sind einiges Eigentum der Stadt und fließt der zukünftige Erlös in die Stadtkasse." I* der anschließenden Besprechung von 1863 traten die Markenrorsteher entgegen der Auffassung der Markeninteressenten, die eine Auflösung der durch den Vertrag von 1811 geschaffenen gemeinsamen Verwaltung erstrebten, für die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes ein. Sie gaben weiter folgende die Kulturkosten und die Nutzungen,betreffende Erklärung ab* "Sodann setzen wir die Kulturkosten, welche jährlich in den Stadt- und Markenwaldungen verwendet werden sollen, auf 150 rth. fest. Die Kulturkosten würden sich dann vorläufig auf Verbesserungen innerhalb der (Grenzen der Waldungen beschränken und wären die außer-iuslb liegenden Blößen auszuschließen. letztere anlan-gend, kann es dann der Stadt überlassen bleiben, die iir zugehörigen Blößen für die Zukunft abgesondert zu kultivieren und hat selbige dann auch selbstverständlich allein die Nutzungen. In Betreff*der bereits vorgenomraenen Kulturen, scweit die Kosten dafür aus der gemeinschaftlichen S'iadt- und Markenkasse gezahlt sind, wollen wir uns mit der Stadtverwaltung einigen. Im Forstdistrikt Brtf|0Bl sind Anpflanzungen vorgenoromen und die Kosten dafür, ds wir die Zahlung aus der gemeinschaftlichen Stadt-ur.d Markenkasse weigerten, vorschußweise aus: der Stadt-kssse gezahlt. Diese Kosten können wir nicht! übernehmen und wollen wir der Stadt, wenn sic die ausgelegten Kulturkosteil definitiv übernimmt, auch die spätere Nutzung aus diesem Distrikt allein überlassen. ... Zu dem Bepartitionsmaßstab, nach welchem bisher die Überschüsse aus der Stadt- und Markenkasso zur Verteilung gelangen, bemerken wir, daß jetzt die Verteilung nicht mehr nach dem Vertrage von 1811 zu l/3 für die Stadt da und 2/3 füjr sondern, genommenen Stadt auf Interessent lung nach Stadt hierin; über auch // die Uarkeninteressenten geschieht, 6 jetzt auf Grund einer später vor-Vermessung der Flächen, welche der ier einen Seite gehören und den Marken-en auf der anderen Seite, die Verteiler Größe derselben geschieht und der ach etwas über 1/3 zufällt. Es ist hierein Streit." ' Hie Vertre Erklärungen der ter der Klägerin erklärten sich mit den Markenvorsteher einverstanden. Hie Hegierung in Arnsberg, die im Jahre 1867 in den : Etat der Klägerin einen Betrag für Forstkulturen einsetzte, brachte dabei sum Ausdruck, daß die Vorsteher der beklag- ohl sie-bei einer Inspektion die Notwendigkeit der Anpflanzungen anerkannt hätten, doch die Mittel dafür verweigert hätten und daß so die Mittel für die Ver^-besserung des 1 Falles notwendig auf die Stadtkasse hätten übernommen werden müssen. Abschließend wird der Magistrat veranlaßt, untor ausführlicher Darlegung der Verhältnisse der Stadtverordnetenversammlung darüber wie.diese Hifferenzen beseitigt werden kannten, Am 1. Hezfember 1868 einigte sich die Stadtvertretung mit der Markenrertretung über bisher nicht berücksichtigte * • •• ♦ . » * .Kosten für Anpflanzungen aus den Jahren 1860 und 1861, ier Klägerin übernommen, teils von beiden Lisam getragen wurden. einen Beschluß herbeizuführen die teils von Parteien gerne! Jahre'1869 s t Feststellung e der Holzeinschl kulturen sowie Gegenstand der Besprechung mit der Regierung, die im attfand, war die Frage der. Ausarbeitung und, inas neuen Betriebsplanes, wobei vor allem’ ag, die Tragung der Kosten für die Forst-1 ' < die Frage der Aufforstung von Hütungen und l HeidefLächen erörtert wurden. Dabei ergab sich; daß, wie es im Protokoll heißt, die Verteilung der Hutsungen des Stadt- und Markenwaldes nach der im Jahre 1838 aufgestellten Berechnung bewirkt worden war und daß hierüber allseitig }S Einverständnis bestand« Gegenüber dem Hinweis des Vertreters der Begierung, daß zur Wahrung der Interessen der Stadtgemeinde eine Trennung der Verwaltung der Stadt-und Mai kenforaten unvermeidlich sei, erklärten die Marlcen-deputi<rten unter Zustimmung der Vertreter der Stadtgemeinde, dal die Beibehaltung der bisherigen gemeinschaftlichen Verwaltung im Interesse sämtlicher Beteiligten wünschenswert sei« In für die Klage ri|n 1 751 Einnahmb die gern Verhälth einer Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben .Jahre 1869 bis 1871 wurde die Größe des Waldes der mit 1 143 ha und der Waldbesitz der Beklagten mit angegeben. Weiterhin wurde vermerkt, daß sämtliche n und Ausgaben der Stadt- und Markenwaldüngen Über ainschaftliche Kasse verrechnet und der Überschuß im is 1/3 s 2/3 unter den Parteien geteilt werde» Am 1. April 1873 erließ die Regierung in Arnsberg an den Bandrat in Brilon folgendo Verfügung? 18‘ "Bekanntlich besteht ein unterm 8. und 9. Februar 1 zwischen dem Magistrat und der Stadtvertretung einerseits und den Markeninteressenten, sämtlich zu WjgjflHpap, andererseits abgeschlossener Vergleich, auf Grundlage dessen die Stadt- und Markenwaldüngen gemeinschaftlich administriert werden sollen.; i ' , < Rach dem Abschnitt H dieses Vergleichs sollen die Ausgaben und Einnahmen nach dem Verhältnis wie 1 2a 2, zwischen der Stadt und den Markenintelressenten veiteilt werden, eine Änderung aber eintreten, wenn sich ergibt, daß das damals angenommene Verhältnis, wonach die Stadt l/3, die Markenintoressenten; 2/3 der Waldfläch« derb habe. Nach fertigten wärtig 44 aber 6858 selbst na Vergleichs mehr als // -10- besaßen, im laufe der Zeit sich geän- einer von dem Oberförster Erdmann ausge-Zusamraenstellung besitzt die Stadt gegen-17 Morgen odor 1143 Hectare, die Marken Morgen, oder 1751 Hectare, so daß also, qh Abzug des in Abschnitt I des erwähnten auf geführten Walddistriktcs die Stadt /3 der ganzen Waldfläche in Besitz hat. t & ' Bern sowohl bei aus dem W inhaltes bis jetzt Vertrag .gemäß wird die Stadt also nunmehr, i den Ausgaben als auch bei den Einnahmen s(lde nach Maßgabe ihres wirklichen Plächen-Betracht kommen, was, sowie hier bekannt, nicht beachtet worden ist. in Wir Dransfeld rige Verf4 Einnahmen genheit s s chenswert sehen und zuführen. In seinem Beric meister der K1S, «Seil beauftragen Sie daher, dem Bürgermeister zu Winterberg aufzugeben, über das bishc- j hren bei der Verteilung von Ausgaben und ;• vom Walde zu berichten und bei dieser Gele|-djeh darüber auszusprechen, ob es nicht wün-sei, eine weitergehende Trennung des städti-des MarkeninteresBenten-Vermögeus herbei- \ ht vom 13. August 1873 führte der Bürger-gerin aus s dem Jahre 1838 haben sich die Waldflächert, wie eine "Vergleichung mit den Mutterrollen-Auszügen : V\-i- h'inv nnA wt erleid vor>Höt>+ *5 naK.anri^.yta' .'l virl i ergibt, hin,und,wieder verändert, insbesondere'sind • inzwiecher mehrere. Blößen eingepflanzt, von" letzteren einige der'Stadt gehörige Parzellen lediglichrätif Kosten der Stadtkaöse.. Es. dürfte daher erforderlich sein, zwischen cer Stadt „und Marken eine neue Ausgleichung nach Maßgabe, der zeitigen Waldflächen he rbe i zu führen, ch diejenigen Flächen, welche die.. Stadt auf n kultiviert hat, näher zu bezeichnen und j auszuschlließen, indem die spätere Nutzung daraus der Stadt allein zufließen muß. Was Porstbeamt lung an di Juni d.. Je cie Wäger. Betrage. Auszahlung der erhöhten Gehälter der i en hier selbst anbelangt, so ist die Zah-© betreffenden Beamten bereits im Monat und zwar ganz aus der Stadtkasse erfolgt. der Zahlung des ratierlichen Anteils zu dem m welchen die fragl. Gehälter erhöht worden 11 sind, von Seiten der Harken, habe ich mit den Harken-Deputierten Verhandlungen angeknüpft und h>ffe ich, daß dieselben sich gütlich zu einem abgemessenen Betrag verstehen werden." In den Jahren 1886/87 wurde das bei den Verhandlungen von 1863 uid 1869 umstrittene Betriebswerk als umfassender Plan für diu künftige Bewirtschaftung erstellt. Hach der dem Plan zugrunde liegenden Generalvormcseüngstaboilc war der Waldbeui'tz der Klägerin 1100,63 ha, der Markenwald 1756,61 groß. Ifber den Einfluß der Größenveränderungen im Wald auf die Nu ;zungen wird im Betriebswerk folgendes ausgeführt: ffDas Ergebnis der neuen General-Vermes sungsta-bill© ist ein anderes geworden durch Heranziehung aifgeforsteter und noch aufzuforstender Blößen. Ee ist daher, falls diese neue Größenberechnung nacht als Grundlage für die ReinertragsZuweisung ai. die Gesamt-Harken und die Stadt betrachtet werden soll, bei der Zuführung von Erträgen und1 Abftih-rtng(,von Kosten später genau auseinander zu hall!©», welche Waldtheile dem Vertrage von 1811 zu Grunde liegen. Dieselben sind aufgeführt in den Acten Tit XV Nro II des Magistrats zu Winterberg. Es iBt die Tiennung der Waldtheile um so mehr gerechtfertigt, a3s bereits früher schon einzelne größere Porstorte BrflÜBh zufolge ei- ner Weigerung der Harkengenossenschaften und aus den Mitteln der Stadt aufgeforstet sind, und als demgemäß die aus denselben stammenden Einnahmen auch nur der Städtkasse anheim fallen." Inj Jahre 1892 hat die Klägerin den Porstdistrikt erworben und auf eigene Kosten aufgeforstet. Im Jahre 1903 wurde für die Gemarkung W( die .Separation angeordnet. Pur die Grundstücksumlegung stellten die Parteien aus der Stadt- und Harkonkasse 15 000 -20 000 A zu dem Erwerb von Grundstücken zur Verfügung. Der auf diese Weise erworbene Besitz sollte dazu dienen, als Wert- t /«4 ■H - 12 posten den in tie Umlegung einzubringenden Grundbesitz zu vergrößern, damit eine höhere Beteiligungsquote an der Mass.e und < eragemäß bei der Endverteilung eine entsprechend höhere Zuteilung an Grundstücken gesichert wurde« Im Grundbuch wurden als Miteigentümer dieser neu hinzuerworbenen Grund« itiicke die Klägerin zu 1/3, die Beklagten zusammen zu 2/;i eingetragen. In dem unnittelbar nach der Separation fertiggestellten und auf ih|* aufbauenden Betriebswerk von 1913» das Regierung in graft gesetzt wurde» war der Klägerin mit 1238,3096 ha, der Yfeldbesitz der Beklagten nit 1698»0003 ha äusgewiesen. Von dem Wald der Klägerin wurden rund 1161 ha über die Stadt- und Markenkasse und rund 82 ha getrennt davon allein über die Stadtkasse, verwalte fc und auch allein von der Klägerin genutzt. Seit 1912/13 but sich der Gesamtwaldbesitz der Klägerin um rund 23 ha verhindert. * 1 Im Jahre 1920 setzten wiederum Bestrebungen ein» eiqe anderweitige V erteilung der Nutzungen herbeizuführen« Dabei trat der d amalige Stadtverordnete und spätere Rendant He^p-hervor. Auf seine. Anregung wurde in einer gemeinschaftlichen Sitzung des Magistrats, der Stadtverordneten und der Markenrorsteher vom 2, Januar 1923 ein Beschluß ger. faßt, wonach fjstgestellt werden sollte, 1916 durch die Waldbesitz der Gei .di) ’•welche welche., chen Mittfr forstet s Bien« Die zur Erledig ist nicht tätig; Ößenflächen die Stadt neu eingebracht habe, iser Flächen aufgeforstet seien, aus wel-tln, und welche Flächen noch nicht aufge- ;ung dieser Arbeiten eingesetzte Kommission geworden. M berg = gericht tige Lös Erneute Bestrebungen, die durch den Vertrag von 181i geschaffene Verwaliungs- und Nutzungsgeneinschaft zu lösen, führten zu einem Hechtastreit der beklagten Mark gegen die Stadt (2 0. 187/25 LG Arns- U 158/27 OLG Hemm)« Landgericht und Oberlandes-stellten sich auf den Standpunkt, daß eine einsei-ung des Vertragsverhältnisses ohne Vorliegen ganz besonderer Umstände nicht möglich sei« Im Jahre 1937 wurde wiederum die Frage der Verteilung der Nutzungen angeschnitten. Es wurde jedoch niohts unternommen, weil der Gaujuristenführer der NSDAP der Auffassung gewesen sein soll, die Sache habe keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verfügung der Klägerin vom 28. Juli 1953, durch die den Beklagten mit sofortiger Wirkung die Nutzung einiger näher bezeichneter Waldparzellen entzogen wurde, führte zu einem Verwaltungsgerichtsverfahren, das jedoch nach Einleitung des gegenwärtigen Rechtsstreits und Zurücknahme der angefochtenen Verfügung wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt wurde. i Eine eigene Porstverwaltung für die Stadt- und Markenwaldungen besteht nicht mehr. Die Waldungen werden innerhalb eines Zweokverbandes, der auch die benachbarten Waldungen umfaßt, vom Porstamt forstwirtschaftlich mitverwaltet. Die im Laufe so wie d stein, Klägerin verlangt mit der Begründung, sie: habe, den der Jahre nach 1838 neu hinzugekommenen Wald eben-Jen die WWKKKHKtHK) E#BH und den Lager- te den heutigen allein von ihr genutzten Stadtwald bildete^, auf eigene Kosten gegen den Widerstand der Be- di ,7 1 dir 1833 klagten aufgeforp sohlüsaels von Punkten H und K legungen von im lahmen des z sind, eine für dahin, daß für lige GrößenverhäfL Zu der heutigen nur gekommen, w teressenten geweis gehandelt hätten auch nicht.zwisc rung bestanden. Die Kläger*, sung der Wützunge sie entfallen wi macht mit dem zur Zahlung von Ar t - H - tet, eine Änderung des Verteilungs-r Währungsreform ab. Sie sieht in den les Vertrages von 1811 sowie.in den Post- . 1863 und 1869, die nach ihrer Meinung ujaächst geschlossenen Vertrages erfolgt Zukunft geltende allgemeine Regelung Verteilung des Reinertrages das jewel-' tnis der Grundstücke maßgebend sein solle. Situation sei es, so behauptet die Klägerin, die Stadtvertreter zugleich Markeninen seien und deshalb zu Lasten der Stadt In den früheren Jahren habe Streit ja hen den Parteien, sondern mit der Regie- aLle die eil n hat von dem Erlös, der bei einer Anpas*-verteilung an die Grundstücksgroßen auf zunächst einen Teilbetrag geltend ge-rage, die Beklagten als Gesamtschuldner 593,76 DM zu verurteilen. i rde Die Beklag* fcn haben Abweisung der Klage beantragt und. Widerklage erholen mit dem Anträge festzustellen, daß der »■ . , - • ■ " Klägerin über don von ihr geltend gemachten Betrag hinaus ; weitere Ansprüche nicht zustehen. Die Beklagten bestreiten,, daß die.Klägerin die nach 1838 in die gemeinsame Verwaltung einbezogeneh Flüchen auf ihre Kosten aufgeforstet habe, und machen geltend, die von der Klägerin bezeichneten Grundstücke gehörten, abgesehen von den Parzellen Br^fHP» An der Burg und zu den vom Vertrag von 1811 erfaß- ten Flächen. Es habe deshalb für die Klägerin kein Anlaß bestanden, dies* Grundstücke auf alleinige Kosten aufzuforsten. Im übrigea sind die Beklagten der Auffassung, im Ver- un trage v| damals gelegt nur die träges, habt. E ser Aul sprechi bisheri pieren ten die sie nac des neu den Ert den Kos gesteue Vorgang lung klagten gerin s mit den Verteil« dem öru on 1611 sei nur der Verteilungsschlüssel für den vorhandenen und noch nicht vermessenen Wald festworden. Demgemäß hätten die Abmachungen von 1838 Bedeutung einer Ausfüllung des Punktes H des Veraleo einer einmaligen Ausgleichsverhandlung geilten weiteren Anhaltspunkt für die Richtigkeit die-fassung sehen die Beklagten darin, daß bei der Be-g vom Jahre 1863 zu dem Ausdruck gekommen sei, die gen Blößen sollten an der Verteilung nicht partizi-Die Anwendung des alten Verteilungsschlüssels hal-Beklagten auch deshalb für gerechtfertigt, weil h dem festgelegtAn Verhältnis zu den Kulturkosten en Waldes beigetragen hätten. Diese Kosten hätten rag vermindert. Daraus folge, daß die Beklagten zu ten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Ertrag bei-rt hätten. Aus diesem Grunde habe man auch in der enheit den ursprünglichen Maßstab für die Vertei-ErlÖses aus dem gesamten Wald beibehalten. Die Be-machen im übrigen geltend, die Ansprüche der Klä-eien verjährt und verwirkt. Hilfsweise rechnen sie Kulturkosten auf, die sie bei einer Änderung des ngsschiüssels, etwa bei einer Aufschlüsselung nach ndbesitz, nicht hätten zu tragen brauchen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat, indem s;Le die bei Anwendung des von ihr erstrebten Verteilungsschlüssels von der Währungsreform bis zu dem 7. November 1955 auf sie entfallenden Beträge geltend macht, beantragt? 1. die Beklagten zu 1 bis 4 gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 75 370,54 DM nebst 4 # Zinsen von 1 500 DM ab 26. August 1954, von weiteren - 16- / 5 093,7S DM seit dem 28. Juni 1955 und von weitere! 68 776,78 DM seit dem 20« November 1955 zu verurteilen, 2. gegenübar den Beklagten zu 1 bis 4 festzustellen, da8 der Klägerin aus der gemeinsamen Kasse für die nächsten 16 Verteilungen 6 401,12 DM über ihren unstreitigen Anteil hinaus zustehen, i 3. die Beklagten zu 1 bis 4 zu verurteilen, ihre Einwilligung dazu zu geben, daß der Klägerin aus dem gem sins amen Sonderkonto über Einnahmen aus dem Bx^M^hund 51 485,29 DM nebst auf- gelaufeaen Zinsen ausgezahlt werden; II» hilfsweiss zu I U die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 35 866,52 DM, die Beklagte zu 3 zur Zahlung von 11 526,62 DM und die Beklagte zu 4 zur Zahlung von 24 576,84 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 21. Januar 1956 zu verur- teilen. Beide Parte: klage als gegens allem zu der Pr getragen habe, die Kosten für len haben in der Berufungsinstanz die Wider-tandslos bezeichnet und ihr Vorbringen vor * . i , age, wer die Kosten für die Neuaufforstung; ergänzt. i Die Klägerin hat dazu vorgetragen, sie habe allein alle Neuaufforstungen bis ins letzte Jahr-: ___ ^ 1. zehnt des vorigen Jahrhunderts gezahlt. Die BekLagten.be-; streiten, daß abgesehen von einem Teil des Bremberg wesentliche Aufforstungen auf Kosten der Klägerin erfolgt seien;. Mit Rücksicht auf den Streit über die Nutzungen aus den j Distrikten und ist-, der Reinerlös aus die- sen Waldflächer seit dem 17. Februar 1954 auf ein Sonderkonto 'eingezahlt worden» Df is Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen und Abweisung der weitergehenden Ansprüche 1 • 5. Ml festgestellt, daß der Klägerin aus der gemeinsamen Kasse (Stadt- und Markenkasse) für die nächsten 16 Verteilungen zusammen Über ihren unstreitigen Anteil hinaus 6 401,12 DM zustehen, die Beklagten zu.1 bis 4 verurteilt, ihre Einwilligung dazu zu geben, daß der Klägerin aus dem gemeinsamen Sonderkonto über die Einnahmen aus den Distrikten Br^|M)unä 12 050,55 DM nebst aufgelaufenen Zinsen für die-sen Teilbetrag des Guthabens ausgezahlt werden, i weiter die Beklagten zu 1, 3 und 4 nach dem Hilfsantrag verurteilt. it der Revision verfolgen die Beklagten den Klagabweisung santrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung de|s Rechtsmittels. * • « Entschei dungsgrünö|e s Di|e Revision ist begründet. Gegen die vom -Berufungsgericht bejahte Parteifä-higkeitl der Marken, die von den Beklagten zunächst verneint, im Laufe des BerufüngsVerfahrens jedoch nicht mehr in.Zweifel gezogen worden ist und auch von der Revision nicht beanstandet wird, bestehen keine Bedenken. Pas Oberlandesgericht hat sich bereits im Urteil vom 13. Dezember 193Ö (8 TJ 158/27) eingehend mit der Rechtsnatur der Markengenoss eoschaf ten befaßt. Es handelt sich danach bei den Msr- 18 - Ken um deutsch*echtliche“ Korporative Genossenschaften mit eigener Vexfassung und Verwaltung, die seit Jahrhunderten als Eigentümer der Markenwaldungen gelten und im Rechtsverkehr als Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit behandelt werden (vgl. zur Entwicklung und Rechtsnatur der Waldfenossenschaften* Westermann, Die Forst-nutzungsrechte S. 56, 65? 142 ff, 219 ff)* Das Preußische Allgemeine Däne recht (II 6 §§ 25 ff) hat ebenso wie das Gesetz Über geneinschaftliche Holzungen vom 14° März 1881 (PrGS 261) an <iesem Rechtszustand nichts geändert. Die alten forstwirts<ihafGlichen 'Genossenschaften sind auch mit: dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 164 EGBGB) bestehen geblieben. Wie .die einzelnen Anteile der; Markeninteressanten, die.Virilanteile, rechtlich zu beurteilen sind', mag dahingestellt bleiben. Die Tatsache, daß diese Anteile Ln gleicher Weise wie die Anteile an einer; HauberggenoaseiSchaft im Kreise Siegen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 5. Februar 1957, V BLw.25/56, BGHZ 25, 241) als selbstän- • dige Rechte behandelt werden, steht der Annahme, daß die Genossenschaftsgrundstücke, Eigentum der Genossenschaft als einer.3uristis chen Person sind, nicht entgegen« II. Die l eantwortung der Frage, ob die von der Klä-j gefin erstrebte Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Nutzungen aus den gemeinschaftlich verwalteten Stadt-und Markenwal«ungen gerechtfertigt ist, insbesondere ob; » V * . * i der Verteilungsschlüssel sich nach der Größe des Wald- j besitzes der Parteien zu richten hat oder ob der in dem! i • . . Vejrtrag vom Jahre 1811 vorgesehene Verteilungsmaßstab auch für den Pall Geltung haben sollte, daß der Wald ei<jh vergrößerte uad das BeteiligungsVerhältnis der Parteienjsich änderte, häng; von der Auslegung des Vertrages ab. ; - 19- 1J Bad Berufungsgericht geht davon aus, daß die. Präge einer Vermehrung des Waldbestandes und einer dadurch hervorgerufenen Verschiebung des Beteiligungsverhältnisses in den Abmachungen der Parteien keine Regelung gefunden habe, daß somit eine Lücke vorliege, die nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung auszufttllen sei. Nach der Rechtsprechung des Reichsge- und auch des Bundesgerichtshofs (vgl. RGZ 164, 202; 273, 277, 278; 16, 71, 76; 23, 282, 285) kommt eine ade VertragsAuslegung nur dann in Betracht, wenn richte BGHZ 9, ergänze der Verbrag eine Lücke aufweist, wobei es unerheblich ist, ob die Parteien bewußt oder unbewußt eine Regelung unterlassen .iaben und ob die Vertragslücke von vornherein bestand oder sieh erst nachträglich als Folge des weiteren Verlauf? der Binge ergeben hat, sofern es sich um1eine aus-füllungjbedürftige, für die Sicherung des Vertragszweckes wesentliche Lücke innerhalb des tatsächlichen Rahmens des Vertrages handelt. Bis ergänzende Vertragsauslegurig darf nur .zu eine:? Ergänzung des Vertragsinhalts führen. Sie eoll die bestehende Lücke schließen, indem sie darauf abzielt zu ermitteln was. die Vertragsteile in Anbetracht des gesamten Vertragszweckes bestimmt haben würden, wenn sie den offen-geblieb«men Punkt in ihren Vereinbarungen geriegelt hätten, wobei zugleich die Grundsätze von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind. Wesentliche Voraussetzung für die ergänzende Vertragsauslegung ist danach, daß die Auslegung des Vertrages eine Lücke ergibt. Bies hat das Oberlandesgericht nicht verkannt. Es trifft nicht zu, daß, wie die Revision meint, das Berufungsgericht den Vertrag von 1811 t überhau]it nicht ausgelegt habe. Bas Oberlandesgericht hat ► sich vielmehr in eingehenden Ausführungen mit der Auslegung des Verl rages befaßt. 20 - Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß der Reinerlös nach dem jeweil:.gen Verhältnis der Grundstücke verteilt werden solle, enthält der Vertrag nicht. Ob eine solche Vereinbarung, w.e die Klägerin meint, unmittelbar aus i J den einzelnen Bi »Stimmungen des Vertrages von 1811 entnommen werden konnte, mag dahingestellt bleiben« Bas Berufungsgericht Legt den Vertrag dahin aus, daß eine Vereinbarung des v m der Klägerin behaupteten Inhalts sich .nicht aus dem Vertrag von selbst ergibt. Biese Auslegung j ist frei von Rachtsirrtum. Vor allem zwingt der Wortlaut . des Vertrages nicht zu der Annahme, daß die Beteiligten sich bei Abschluß des Vertrages über eine Anpassung des Verteilungsschlüssels an die jeweilige Grundstücksgröße einig gewesen seien. Nicht zu beanstanden ist aber auch die Auffassung des Oberlandesj erichts, daß die Frage, wie im Falle einer Vermehrung des Waldes und einer Verschiebung des Größen- I Verhältnisses <ie Nutzungen zu verteilen seien, in dem Vertrag keine Regelung gefunden habe. Bie Tatsache, daß • i der Vertrag von 1811 "auf.ewige Zeiten" geschlossen wurde, * • ► steht, wie das Berufungsgericht zutreffend, aus führt, einer 'ergänzenden Ve^tragsatitslegung nicht entgegen. Bie genauen GrundstücksgröJen standen beim Abschluß des Vertrages J nicht fest. Es wurde deshalb für die Verteilung der Nützlingen einstweile x ein Verteilungsmaßstab von l/3 für die Klägerin und vm 2/3 für die Beklagten festgelegt,- der ‘ demnächst nach dem Ergebnis der in Aussicht genommenen Ver- messung' den wirklichen Grundstücks großen angepaßt werden, sollte. Bas Oberlahdesgericht legt anhand der Bestimmun-: gen in den Punkten G, H und K des Vertrages dar, daß mit! dieser Regelur g nach Helming der Vertragsteile alles für: die Laufzeit ces Vertrages festgestanden habe. Weitere i Veränderungen habe es im normalen Verlauf der Binge nicht Jfc.te cht geben lccf: des Wal s lägen nahmen nicht g bende ßä zu erkla eine eo noch ni der Fio* bekannt eigene vor alle gedient. Wirtschs: einer Ve chen kör setzt wo bestockt einer Ve Die Vern< teiligun Berufung^ in dem Verträgst ist auoi Instanz Änderung nicht hä der 1811 stiert £ * nnen. Man habe zwar den Pall einer Verminderung dbesitzes durch notwendige Veräußerung oder son-Verlust als “unverhoffte", außergewöhnliche Maßgeregelt, dagegen an eine Vergrößerung des Waldes edacht. Dieser aus dem Vertrag selbst sich erge-sichtspunkt sei aus den damaligen Verhältnissen ren. Der Vertrag stamme aus einer Zeit, in der es Forstwirtschaft in der W(MHHNBI Gegend gegeben habe. Insbesondere sei die Bedeutung te für eine intensive Forstwirtschaft noch nicht gewesen. Die Beteiligten hätten damals nur eine Waldwirtschaft im Auge gehabt. Die Waldnutzung habe m der Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe Man habe jedoch den Wald nicht als selbständiges ftsobjekt angesehen. Die Fragen, die sich als Folge rmehrung des Waldes ergaben, hätten erst auftau-nen, nachdem tatsächlich eine Aufforstung durchge-rden sei. Im übrigen habe der Vertrag nur damals e Flächen und keine Blößen umfaßt, so daß die Frage rmehrung des Waldes nicht habe auftauchen können, ehrung der Waldfläohen und eine Änderung des Be-gaVerhältnisses der Parteien ist danach, wie das gericht ohne Bechtsirrtum annimmt, ein Punkt, der Vertrag von 1811 nicht geregelt worden ist,; weil die eile ihn nicht erwogen haben. Diese Auffassung von äeh Beklagten vertreten worden, die iji erster i erklärt haben, daß alle Dinge, die seit 1859 eine herbeigeführt hätten, beim Abschluß des Vertrages tten vorausgesehen werden können. Man habe: also we-noch 1838 etwas regeln‘können, was noch njlcht exi- iabe - 22- 2. Das OberLairöesgericht schließt allerdings in seinen weiteren Ausführungen die Möglichkeit nicht aus, daß die unter dis gemeinsame Verwaltung fallenden Wal- ' düngen nach dem Ifillen der Vertragschließenden - von 1811/1838 nicht lätten vergrößert werden sollen, und bemerkt abschließe:id, es möge letztlich auf sich beruhen, von welchen Vorstellungen die Beteiligten damals ausgegangen seien. Aush wenn man unterstelle, daß eine Verän- ; derung des Besitzstandes beim Vertragsabschluß ausgeschlossen worden wäre, sei eine ergänzende Vertragsauslegung möglich, Man könne zieht an der unstreitigen Tatsache vorbei- I gehen, daß heute über die Stadt--und Markenkasse mehr Waldungen und vor allem ein anders verteilter Wald verwaltet • werde als damals. Dies bedeute, daß der Vertrag heute insofern, als nicht nur der damals fest begrenzte, sondern j auch ein größerer und in seinem Besitzverhältnis verschobener Wald dem‘Verbrag unterfalle, einen andern Gegenstand * * ! betreffe als früher. [ r . l i Die Revision folgert hieraus zu Unrecht, daßdasBeru- . ♦ . *♦ .\. ’ fungsgericht im Ergebnis eine Auslegung des Vertrages, offengelassen habe. lern Oberiahftesgericht kann allerdings nicht- . darin gefolgt werden,' daß die Vorstellungen, von denen diel Parteien beim Vertragsabschluß ausgegangen sind» bedeutungslos seien. Vorstellungen einer Vertragspartei über.den Eintritt oder Nichteiütritt eines Ereignisses können, sofern . sie nicht Vertrsgsinhalt geworden sind, unter Umständen zu! einer Änderung ceB Vertrages nach den Grundsätzen.über das; Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Es ; anzunehmen, daß das Berufungsgericht mit j gen die Feststellung einer Lücke im Vertrag Pehlen oder den ist jedoch nichl seinen Aueführur von 1811 nachträglich habe in Zweifel ziehen wollen. Wenn -23- dies der Fall sein sollte, so könnten die Ausführungen des Oberlandesgerichts nur dahin verstanden werden, daß, selbst wenn die Parteien ursprünglich eine Vermehrung des Valdbesitzes und damit eine Verschiebung des Größenverhältnisses ausgeschlossen hätten, diese Vereinbarung dadurch, daß im Laufe der Jahrzehnte weitere Waldflächen unter die gemeinsame Verwaltung gestellt worden seien, eine Änderung erfahren habe. Eine. Lücke im Verbrag wäre allerdings dann nicht vorhanden und somit eine ergänzende Vertrags auslegung ausgeschlossen, v/enn die Parteien, nachdem sie weitere Waldflächen in die gemeinsame Verwaltung genommen hatten, wodurch eine Verschiebung des Beteiligungsverhältnisses eingetreten war,, die Aufrechterhaltung des im Vertrage von 1811 nach Maßgabe der Vermessung vom Jahre 1831/32 festgelegten Verteilungsmaßstabes vereinbart hätten. Demgemäß führt das Berufungsgericht zutreffend aus, eine ergänzende Auslegung müsse dann ausscheiden, wenn die Parteien bewußt das später hinzugekommene Gebiet dem alten Verteilungsschlüssel unterstellt und dessen Anwendung ohne Rücksicht auf die Verschiebung des Größenverhältnis-ees beabsichtigt hätten. Wicht, folgerichtig sind allerdings die Ausführungen des Oberlandesgerichts, soweit es sich um den Wald handelt, der durch die Pläne der Betriebswerke neu in Kultur genommen wurde. Das. Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien diese Waldflächen bewußt dem Vertrag von 1811 unterstellt hätten. Insoweit liege eine klare Vereinbarung über die Anwendung des bisherigen Verteilungsmaßstabes vor, eo daß für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum sei« Gleichwohl müsse, so meint das Berufungsgericht, für die Verteilung der Nutzungen aus diesen Grundstücken das Verhältnis der Grundstücksgrößen maßgebend sein. Diese Auffas- sung wird von der Revision mit Recht beanstandet» Rer Verteilungsmaßstab kann, soweit er durch eine Vereinbarung der Parteien geregelt ist, nicht nachträglich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geändert werden, weil insoweit eine Vertragslücke nicht vorhanden ist. 3. Rie weiteren Angriffe der Revision betreffen vor allem die Frage der Beweislast und die Würdigung des Sachverhalts. Zu den Ausführungen der Revision, soweit sie im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertrages stehen, ist zu bemerken, daß die Auslegung eines Vertrages mit der Beweislast an sich nichts zu tun hat. Lediglich die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen hat nach Maßgabe der für die Behauptungs- und Beweislast geltenden Grundsätze zu erfolgen (vgl. BGHZ 20, 109,1‘1l)* Rie Beantwortung der Frage, ob die Parteien eine Vereinbarung des Inhalts, daß trotz der Vermehrung des Waldbestandes und der dadurch.hervorgerufenen Veränderung des Besitzverhältnisses der bisherige Verteilungsmaßstab .beibehalten werden solle, getroffen haben, ist Aufgabe des Tatrichters. Ras Berufungsgericht hat den Beweis dafür, daß man sich in.irgendeinem Zeitpunkt dahin geeinigt hätte, trotz der Verschiebung im Grundbesitz solle der-ursprüngliche Verteilungsschlüssel endgültig maßgebend bleiben, nicht als geführt erachtet. Rie Rüge der Revision^ das Oberlandesgericht habe.bei der Würdigung des Sachverhalts die Beweislast verkannt, ist nicht begründet. Rie Klägerin heit ihrer Behauptungs- und Rarlegungspflicht für das Vorhandensein einer Vertragslücke mit dem Hinweis auf gas Fehlen einer Vereinbarung über die weitere Anwendung des alten Verteilungsschlüsseis genügt. Es war Sache der Beklagten, - 25- die Tatsachen, aus denen sie eine Vereinbarung Uber die Aufrechterhaltung der bisherigen Art der Nutzungsverteilung entnehmen zu können glauben, zu behaupten und zu beweisen. Der Umstand, daß nach der Vermehrung des Waldbestandes und der Verschiebung des Besdtzverhältni3ses eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Änderung der Nutzungsverteilung nicht getroffen ist. zwingt nicht zu der Annahme, die Parteien seien darüber einig gewesen, daß die Nutzungen auch weiterhin in der gleichen Weise wie bisher verteilt werden sollten. Die Beklagten erblicken jedoch eine Vereinbarung über die Beibehaltung dos Verteilungsschlüssels vor allem in der langjährigen Handhabung des Vertrages durch die Parteien. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß in dem Verhalten der Vertragsteile nach der Vermehrung des Waldbestandes, insbesondere in einer langjährigen von der Klägerin widerspruchslos hingenommenen Verteilung der Nutzungen eine Vereinbarung des Inhalts liegen kann, der alto Verteilungsschlüssel solle trotz der Verschiebung des Größenverhältnisses weiterhin bestehen bleiben. Ob eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Sichtig ist, daß, wie die Revision hervorhebt und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, den Beteiligten die Veränderungen im Waldbestand sowohl der Klägerin wie auch der Beklagten nicht unbekannt gewesen sind. Die Vermehrung.der Waldflächen hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich nach -1858 angebahnt und bis zu dem Jahre 1870 zu einem nicht unwesentlichen Teil vollzogen, indem vor allem Heideflächen und Blößen, die ursprünglich nicht zu dem gemeinsam verwalteten Wald gehörten, auf Kosten der Klägerin oder der gemeinsamen Kasse aufgeforstet wurden. Das Oberlandesgericht bemerkt dazu, hier sei allerdings - 26- n 't die eigenartige Erscheinung zu verzeichnen, daß diese Flächen zu dem Teil entgegen dem Willen der Beklagten aufgeforstet seien, daß die Beklagten eine Übernahme der Kosten hierfür abgelehnt hätten und nach ihren ausdrücklichen Erklärungen die Nutzungen auch der Klägerin allein zustehen sollten. Gleichwohl seien aber solche Flächen dann doch Über die gemeinsame Kasse verwaltet worden, ohne daß sich noch aufklären lasse, wie es dazu gekommen / sei. Eine wesentliche Verschiebung des Größenverhältnisses im beiderseitigen Waldbesitz sei auch durch die Separation eingetreten, durch.die rund 70 ha auf die Klägerin übergegangen seien. Wie die Vermehrung des Waldbesitzes im einzelnen erfolgt sei, wer die Anpflanzungen veranlaßt und wer die Kosten hierfür getragen habe, inwieweit die Aufforstungen auf behördliche Anordnung durchgeführt und inwieweit sie einseitig von der Klägerin oder von ihr im Einvernehmen mit den Beklagten vorgenommen worden seien, könne im Ergebnis dahingestellt bleiben. Jedenfalls sei der wesentliche Teil der neuaufgeforsteten Flächen in gemeinsame Verwaltung genommen worden. Biese Tatsache wertet das Oberlandesgericht als einen rechtsgeschäftlichen Akt, indem es darauf hinweist, daß man eich im Laufe der Jahre, zwar mehrfach über eine Auflösung des Vertrages von 1811 unterhalten, habe, daß aber in allen Besprechungen und Verr handlungen immer wieder klär geworden sei, daß die neu hin-zugekommenen Flächen, nicht wieder aus der gemeinsamen Verwaltung herausgenommen werden seilten. Daran, daß die über die gemeinsame Kasse verwalteten Grundstücke zusammenbleiben sollten, eolange diese Kasse bestehe, habe niemand bezweifelt. Zutreffend führt das Qberlandesgericht aus, daß die Verhandlungen von 1863 und 1869 keine Vereinbarung über eine endgültige Beibehaltung des bisherigen Verteilüngs- schlüssele ergeben hätten, daß vor allem die Bemerkung im Protokoll über die Besprechung von 1863» daß die Verteilung der Nutzungen nach der Größe der Flächen erfolge und hierüber auch kein Streit bestehe, sich nur auf den Waldbesitz beziehen könne, der nach den Feststellungen von 1838 unter den Vertrag von 1811 gefallen soi. Daß keine endgültige Vereinbarung über den Verteilungsschlüssel getroffen sei, hat das Oborlandesgericht auch aus der Bemerkung im Protokoll vom 29. September 1863 entnommen, wonach die Beklagten erklärten, sie wollten sich wegen der auf gemeinsame Kosten aufgeforsteten Kulturen mit der Stadt einigen. In der Besprechung von 1869 wird ebenfalls lediglich festgestellt, daß die Verteilung der Nutzungen des Stadt- und Markenwaldes naöh der Berechnung von 1838 bewirkt worden sei, worüber allseitiges Einverständnis bestehe0 Die Frage einer Neuverteilung der Nutzungen ist in den Verhandlungen von 1863 und 1869 nicht erörtert, worden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, aus den vorhandenen Unterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß über die Beibehaltung des alten Verteilungsschlüssels gesprochen worden sei, erst recht nicht, daß man sich darüber geeinigt habe, wird von der Revision insoweit beanstandet, als sie glaubt, daß diese Einigung sich aus der bisherigen Handhabung des Vertrages ergebe. Die Auffassung der Revision, daß die vom Oberlandesgericht festgestellte Kenntnis der Beteiligten von den Veränderungen im.Waldbestand und die weitere Handhabung des Vertrages mit der Annahme einer Vertragslücke in Widerspruch ständen, ist dann zutreffend, wenn die ?aivbeien, nachdem eie die Verschiebung des Beteiligungsvcrhältnisses, die durch die Einbringung neuer Waldflächen entstanden war, erkannt hatten, die Aufrechterhaltung des alten Verteilungsschlüssels vereinbart haben. Es hätte allerdings nahe gelegen, daß die Klägerin, nachdem Aufforstungen in erheblichem Umfange erfolgt waren, die Neuverteilung der Nutzungen zur Sprache gebracht hätte. Paß dies nicht geschehen ist, mag sich daraus erklären, daß es sich bei den neu in gemeinsame Verwaltung genommenen Waldflächen um Fichtenkulturen handelte, deren Anlegung erhebliche Kosten verursacht hatte, die aber noch keinen Gewinn brachten. Mit wesentlichen Nutzungen konnte frühestens nach 25 - 30 Jahren, also erst in weiterer Zukunft gerechnet werden^ Pies kann der Grund dafür gewesen sein, daß die Klägerin; die vorwiegend die Aufforstungen durchgeführt hatte, damals eine Änderung des Verteilungsmaßstabes nicht für erforderlich gehalten hat.. Wenn das Berufungsgericht die Tatsache, daß trotz der Veränderung im Waldbestand, die durch die Aufforstungen herbeigeführt war, der ursprüngliche Vertrag mit dem darin vorgesehenen Verteilungsschlüssel zunächst fortgesetzt wurde, nicht als eine Vereinbarung über die endgültige Beibehaltung des alten Verteilungsmaßstabes gewertet hat, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteilung würde jedoch geboten sein, wenn die Klägerin, nachdem-aus den neu aufgeforsteten Flächen Einnahmen erzielt wurden, längere Zeit hindurch die Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels widerspruchslos hingenommen und damit zu erkennen gegeben hätte, daß sie mit der Beibehaltung der bisherigen Art der üfutZungsverteilung einverstanden sei, weil darin eine atillsohweigende Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des alten Verteilungsschlüssels erblickt werden.künnte, auch wenn man dabei be- ' . * S ♦ # ♦ f \ ,iiicksicbtigt, daß die Waldbewirtgchaftüng lange Zeiträume umfaßt und deshalb auch für die Beurteilung des Verhaltens der Beteiligten große Zeiträume, zugrunde zu legen sind. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe der' tatsächlichen jahrzehntelangen Handhabung des Vertrages nicht genügend Rechnung getragen. Das angefoch-tene Urteil läßt zu diesem Punkt ausreichende tatsächliche Peststellungen und eine erschöpfende Würdigung des Ver-haltens der Parteien vermissen. Das Oberlandesgericht führt dazu lediglich aus, im Jahre 1873 hätten, nachdem man die Vermehrung des Waldbestandes und die Verschiebung dos GrÖ-ßenverhältnisses erkannt habe, auf seiten der Klägerin Bestrebungen eingesetzt, die eingetretenen Veränderungen auch im Verteilungsschlüssel zu dem Ausdruck zu bringen» Seitdem hätten die Erörterungen darübor, ob und wie der Verteilungsschlüssel geändert werden soll, praktisch nicht aufge-hört, wenn sie auch immer wieder unterbrochen und mehr stoßweise geführt worden seien, je nachdem ob sich auf seiten der Klägerin jemand gefunden habe, der die Angelegenheit energisch aufgegriffen habe» Im Zusammenhang mit der Prüfung der Präge der Verwirkung bemerkt das Berufungsgericht, die Klägerin habe die sich aus den Veränderungen im Waldbestand ergebenden folgen für die Vertragsgestaltung nicht etwa stillschweigend hingenommen. Sie sei vielmehr seit 1873 immer wieder mit ihren Änderungswtinschen .auf den Plan getreten. Die Beklagten hätten sich dem nicht widersetzt, sondern noch 1923 mit der Klägorin über deren Wünsche verhandelt. Mit dieser Begründung kann das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des alten VerteilungssebttisselBnicht verneint werden. Es fehlt jede Feststellung darüber, was in der Zeit v.on 1873 - 1923 hinsichtlich einer Abänderung der Nutzungsverteilung geschehen ist. Bezeichnend ist, daß die Frage einer anderweitigen Verteilung der Nutzungen überhaupt nicht von der Klägerin, sondern im Jahre 1873 von der Regierung aufgegriffen wurde. Offensichtlich hat sich die Klägerin daraufhin wegen einer Änderung des Verteilungsschlüssels an die Beklagtem gewandt, die ihren Markenvorstehern für die Verhandlungen mit der Stadt Vollmacht erteilt hatten. Ob dann tatsächlich Verhandlungen stattgefunden haben, welches Ergebnis diese Verhandlungen hatten,' insbesondere wie die Beklagten sich den Wünschen der Klägerin gegenüber verhalten haben, ob sie etwa bereit waren, einer Änderung des Verteilungsschlüssels zuzustimmen, oder ob sie eine Änderung abgelehnt haben, ist nicht aufgeklärt. Pest steht lediglich, daß in der Folgezeit der alte Verteilungsschlüssel weiter angewandt wurde. Es ist nicht einmal festgestellt, ob und wann die Klägerin in der Zeit von 1873 bis 1923 wegen einer Änderung des Verteilungsschlüssels an die Beklagten herangetreten ist. Wenn die Klägerin fast 50 Jahre lang die Handhabung des alten Vertrages widerspruchslos hingenommen hat, so kann darin ein« Einverständnis der Klägerin mit dem bisherigen Verteilungsschlüssel und damit eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung gefunden werden, und zwar auch dann, wenn man die Zeit von 1903 bis 1918 (Separation und Weltkrieg) unberücksichtigt läßt.. Hinzu kommt, daß die auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten und Markenvorsteher vom 2.- Januar 1923 gebildete Kommission, die feststellen sollte, .welche Waldflächen die Stadt neu eingebracht habe, welche dieser Flächen aufgeforstet seien und mit welchen Mitteln dies geschehen sei, ihre Tätigkeit überhaupt nicht auf genommen hat. Dies deutet darauf hin, daß die Klägerin ihre Bestrebungen nicht weiter verfolgt hat. Es ist jeden-■ falls nicht ersichtlich, daß außer dem damaligen Stadtverordneten He^Mfc auf dessen Initiative der Beschluß vom Jahre 1923 zurückzuführen war, auf seiten der Klägerin jemand die Sache energisch aufgegriffen haben soll*. Auch bis zur Einleitung des gegenwärtigen Rechtsstreits hat die Klägerin gegen die Beklagten anscheinend keine Schritte unter- nommen, uw eine Änderung der NutzungsVerteilung herbei-Zufuhren, Die Präge, ob aus dem Verhalten der Beteiligten eine stillschweigende Vereinbarung über die Beibehaltung des alten Verteilungsschlüssels gefolgert werden kann, bedarf danach einer nochmaligen tatrichterlichen Prüfung. III. Sollte die erneute Prüfung ergeben, daß eine Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des alten Vortei-lungsmaßstabes zustande gekommen ist, so würde eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommen. Auch gesellschaftsrcchtliche Grundsätze könnten eine Änderung des Verteilungsschlüssels nicht rechtfertigen» Ebensowenig kämen die Grundsätze über das Fehlen oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage zur Anwendung. Falls eine Vereinbarung über die Beibehaltung des alten Verteilungsschlüssels nicht zustende gekommen oder nicht bewiesen ist, bleibt die Vertragslücke bestehen, so daß die ergänzende Vortragsauslegung Platz greift, es. sei denn, , daß das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, der Vertrag vom Jahre 1811 könne dahin ausgelegt werden, daß für die künftige Verteilung der Nutzungen das jeweilige Größenverhältnis maßgebend sein solle. Für eine solche Auslegung könnte der Gesichtspunkt sprechen, daß durch den Vertrag der Streit über die Verteilung der Nutzungen endgültig beigelegt werden sollte und dem festgelegten Verteilungsmaßstab das tatsächliche Größenverhältnis zugrunde gelegt wurde, auch kein Zeitpunkt festgelegt war. bis zu welchem die "geometrische Vermessung" zu geschehen hatte, es auf einen solchen Zeitpunkt aber wohl nur dann nicht ankam, wenn das tatsächliche Größenverhältnis, ein für alle mal und für alle Zeiten maßgebend sein sollte. Die richterliche * // Ergänzung des Vertragsinhalts hat jedoch nicht etwa nach reinen Billigkeitsgesicbtspunkten zu erfolgen. Die Vorschriften der §§ 315? 316 BGB finden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Anwendung, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Ein Pall des §315 BGB läge nur dann vor, wenn beide Vertragsteile darüber einig gewesen wären, daß einer von ihnen oder ein Dritter die Gegenleistung für die Einbringung der neuen Waldflächen bestimmen sollte. Die Anwendung des § 316 B.GB würde voraussetzen, daß nur der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung offengeblieben wäre, was hier ebenfalls nicht zutrifft.Die Ergänzung des Vertragsinhalts hat vielmehr, wie bereits ausgeführt, in der Weise zu erfolgen, daß ermittelt wird, wie die Parteien die Verteilung der Nutzungen geregelt haben würden, wenn sie in ihren Abmachungen die spätere Entwicklung berücksichtigt hätten. Die ergänzende Vertragsauslegüng muß ferner,, wie sich aus § 157 BGB ergibt, im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben stehen. Eine hiermit im Widerspruch stehende Ergänzung des Vertragsinhalts ist von den Parteien als nicht gewollt anzusehen (vgl. BGHZ 12, 337,.345 mit Hinweis auf Soergcl, BGB 8. Aüfl. § 137 Änm. Via). Bei der Prüfung der Präge, wie die ergänzende Vertragsauslegung sich auf den Verteilungsschlüssel auswirkt, geht das Berufungsgericht vpn der dem Vertrag von 1811 zugrunde liegenden Regelung aus? wonach der Reingewinn nach der im Jahre 1838 festgestellten Grundstücksgröße verteilt wer-, den sollte. Diese Regelung sei, so meint das Oberlandesge-'rieht, in die Zukunft gerichtet, was sich auch daraus ergebe,, daß eine Btarke Verminderung des Waldbestandes, sich auch auf die Verteilung der Nutzungen habe auswirken sollen. Eine an diese Grundsätze anknüpfende ergänzende Auslegung des Vertrages müsse sich ebenfalls an das Verhältnis der Größe des Besitzes der Beteiligten halten. Der Auffassung der Beklagten, es müsse bei dem bisherigen Verteilungsmaßstab verbleiben, weil wegen der gemeinsamen Aufwendungen für die Aufforstungen längere Zeit kein Erlös habe verteilt werden können, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es meint, die Gedankengänge der Beklagten liefen im Ergebnis darauf hinaus, daß die Beklagten glaubten, sie müßten, weil sie eich jahrelang den Hutzen hätten beschneiden lassen, jetzt auch an den Früchten der von ihnen gebrachten Opfer teilhaben. Einer solchen Berechnung könne man nicht zustimmen. Es sei durchaus möglich, daß in einem Jahr Unkosten nur für den Wald der Klägerin entstanden und im nächsten Jahr Aufwendungen nur für den Wald der Beklagten gemacht seien und daß in den 10 Jahren, in denen kein Erlös verteilt worden sei, in einem Jahr nur Blößen innerhalb des alten Waldbestandes, im anderen Jahr nur neu hinzugekommene Flächen, in wieder einem anderen Jahr beide Möglichkeiten zusammen den Ertrag gemindert hätten. In jedem Fall habe ein Überschuß erst nach Begleichung der Unkosten verteilt werden können, wobei es gleichgültig sei, ob die Unkosten für den Waldbesitz der Klägerin oder für die Waldflächen der Beklagten entstanden seien» Zu diesen Ausführungen ist folgendes zu bemerkeni Die Frage, auf wessen Kosten die in gemeinsame Verwaltung genommenen Flächen aufgeforstet worden sind, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der Entscheidung über eine Anpassung des Verteilungsschlüssels nicht außer Betracht bleiben. Soweit Neuanpflanzungen aus der gemeinsamen Kasse bezahlt worden sind, dürfte allerdings eine ■•vr 7 i Änderung des Verteilungsschlüssels nicht ohne weiteres in Betracht kommen. Die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des Waldbesitzes der Klägerin und der Beklagten hatte zur Folge, daß sämtliche Einnahmen aus den Stadt- und Markenwaldüngen in eine gemeinsame Kasse flössen» Aus dieser Kasse wurden alle Unkosten gezahlt, unabhängig davon, ob sie auf den Wald der Klägerin oder die Waldungen der Beklagten entfielen. Der verbleibende Erlös wurde dann nach Maßgabe der im Jahre 1838 festgestellten Grund-• Stücksgrößen zu rund. 1/3 an die Klägerin und zu rund 2/3 an die Beklagten verteilt. Biese Regelung wirkte sich nach der Vermehrung des Waldbesitzes der Klägerin dahin aus, daß für die Waldflächen der Klägerin, vor allem durch die Aufforstungen, mehr Kosten entstanden, als dies bei der ursprünglichen Größe des Waldes der Pall war. Bie Tatsache, daß die erhöhten Kosten, die durch eine Vergrößerung der Waldflächen verursacht waren,, aus der gemeinsamen Kasse gezahlt wurden, hatte zur Polge, daß beide Parteien an der Tragung dieser Kosten beteiligt waren. Es trifft nicht zu, daß, wie die Klägerin meint, beide Parteien die Unkosten für ihren gesamten Waldbesitz entsprechend ihrem Anteil an dem beiderseitigen Waldbestand getragen hätten, daß also die Klägerin die gesamten Verwaltungskosten für ihr Wald-.. eigentum entsprechend der Größe des Eigentums getragen habe, weil die Unkosten aus der gemeinsamen Kasse gezahlt worden seien. Richtig ist, daß beide Parteien an der Tragung der Unkosten beteiligt waren. Biese Beteiligung wirkte sich aber nur in dem Verhältnis aus, in dem die Nutzungen verbellt wurden. Wenn z.B. die Einnahmen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gleich hoch waren und die Ausgaben im einen Jahr die gleiche Höhe hatten wie im anderen Jahr, so war der zur Verteilung gelangende Erlös in beiden Jahren i. gleich hoch und die Beklagten erhielten ebenso wie die Klägerin in jedem Jahr einen dem Verhältnis 1 s 2 entsprechenden gleich hohen Betrag. Wenn nun in dem einen Jahr durch Neuaufforstungen von seiten der Klägerin besondere Kosten entstanden wären, die aus der gemeinsamen Kasse gezahlt wurden, so würde sich durch diese Aufwendungen der verbleibende Erlös um die erhöhten Kosten verringert haben, so daß ein entsprechend geringerer Betrag zur Verteilung gekommen wäre. Der auf die Klägerin entfallende Anteil am Erlös hätte sich im Vergleich zu dem Vorjahr um rund 1/3» der Erlös für die Beklagten um rund 2/3 der Unkosten verringert. Dieses Beispiel zeigt, daß die Auffassung der Klägerin, sie habe ebenso wie die Beklagten dadurch, daß die Kosten aus der gemeinsamen Kasse gezahlt worden seien, die Kosten für ihr ganzes Waldeigentum getragen, nicht richtig sein kann. Hinzu kommt, daß durch die gemeinsame Verwaltung und Bewirtschaftung der neu hinzugekommenen Flächen weitere Aufwendungen notwendig wurden, die ebenfalls aus der gemeinsamen Kasse gezahlt, also im Ergebnis. gleichfalls im Verhältnis 1 s 2 von den Parteien getragen wurden. Der Hinweis des Berufungsgerichts die Beklagten würden in späteren Jahren, sobald die neuen Flächen einen Gewinn abwerfen, auch bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels mehr bekommen haben und noch bekommen, als sie nach dem ursprünglichen Vertrag erhalten hätten, mag richtig sein; er rechtfertigt aber nicht ohne weitere die Änderung des Verteilungsmaßstahes. Daß die Beteiligten auch bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels einen höheren Erlös erhalten haben würden und erhalten, liegt daran, daß die neu hinzugekommenen Waldflächen in einigen Jahrzehnten einen Gewinn brachten. Dies ist aber wiederum eine Folge der Tatsache, daß beide Parteien die Voraussetzungen hierfür durch gemeinsame, im -36- Verhältnis 1 t 2 getragene Aufwendungen geschaffen haben» 4 Soweit Waldflächen, die bereits einen Nutzen abwarfen, also einen fertigen Wald darstellten, in gemeinsame Verwaltung genommen wurden, würde eine Anpassung des Verteilungsschlüssels an das veränderte Größenvarhältnis ohne weiteres gerechtfertigt sein« Eine anderweitige Verteilung' der Nutzung kann auch insoweit in Betraoht kommen, als eine der Parteien auf eigene Kosten Anpflanzungen vor-r genommen hat und diese Flächen dann später in gemeinsame Verwaltung genommen wurden, es sei denn, daß die Kosten der Aufforstung gegenüber den Aufwendungen, die durch die jahrzehntelange gemeinsame Verwaltung und Bewirtschaftung entstanden sind, nicht ins Gewicht fallen. Unter diesem Gesichtspunkt wird auch die Verteilung der Nutzungen aus den r t Distrikten Bremberg und Sonneborn, soweit diese gemeinsam verwaltet werden, zu beurteilen sein. Beide Parteien haben anhand von Aufstellungen dargelegt, welche Flächen angeblich auf alleinige Kosten der Klägerin und welche Flächen auf gemeinsame Kosten aufgeforstet sind..Die Klägerin behauptet, daß sie bis etwa 1900 die Aufforstungen allein "vorgenommen und bezahlt habe. Die Beklagten wollen offenbar nicht bestreiten, daß bis zu dem Jahre 1870 die Aufforstungen allein auf Kosten der Klägerin erfolgt sind. Soweit es für die im Wege der ergänzenden Vertrags auslegung .vorzunehmende Ergänzung des VertragsInhalts auf von der Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche geltend gemachte Tat-. Sachen ankommt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Klägerin; * ‘ . Ob auf eine etwaige .Änderung des Verteilungsschlüssels gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden sind, kann dahingestellt bleiben, weil sich hieraus j.andero Folgerun- . gen als bei einer ergänzenden Vertrags aus legung nicht ergeben würden. / Für den gemeinsam verwalteten Waldbesitz der Klägerin hat das Berufungsgericht der Entscheidung eine Ge-samtgröße von 1054 ha zugrunde gelegt» Die Revision macht dazu geltend, das Oberlandesgericht habe bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels die von der Klägerin allein genutzten Waldflächen mit einbeziehen müssen, weil diese Flächen aus der Stadt- und Karkenkasse mitverwaltet würden. Dabei übersieht die Revision, daß die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht übereinstimmend erklärt haben, sie seien sich darüber einig, daß für die Berechnung des Verteilungsschlüssels im gegenwärtigen Prozeß der Stadtwald, womit die gemeinsam verwalteten Waldungen der Klägerin gemeint sind, mit 1054 ha einzusetzen sei, und daß etwaige Ausgleichsansprüche, die eich daraus ergäben, daß die Parteien nicht immer genau zwischen dem reinen Stadtwald und dem Stadt- und Markenwald gesc/steden hätten, einer besonderen Auseinandersetzung Vorbehalten bleiben und demgemäß durch die Änderung im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht berührt werden sollten» Die Einrede der Verjährung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht begründet. Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben. Sie bekämpft jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche der Klägerin nicht verwirkt seien. Die Verwirkung bedeutet nichts anderes als die Ablehnung einer späten Rechtsverfolgung als wider Treu und Glauben verstoßend (vgl. BGHZ 1, 31, 32). Sie ist kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruchs. Die Bemerkung des Berufungsge- t richts, man könne aus den Verhandlungen der Parteien nicht den Schluß ziehen, daß die Klägerin sich so verhalten habe wie jemand, der auf eine Änderung des Verteilungsschlüs- sels verzichtet und sich mit dem bisherigen Verteilungsschlüssel einverstanden erklärt habe, ist offensichtlich nicht so zu verstehen, daß damit, wie die Revision anzunehmen scheint, ein Verzicht im Rechtssinne gemeint wäre« Die Präge, ob eine Verwirkung vorliegt, steht mit der Präge, ob eine Vereinbarung über die Beibehaltung des alten Verteilungsschlüssels zustande gekommen ist, in engem Zusammenhang« Bei Bejahung eines stillschweigenden Vertragsschlusses würde der. Verwirkungseinwand gegenstandslos sein. Wenn die erneute Würdigung des Sachverhalts ergeben sollte, daß eine Vereinbarung über die Aufrechter-haltüng der bisherigen Hutzungsverteilung nicht, zustande gekommen ist oder sich nicht feststellen läßt, so würde der für eine solche Beurteilung maßgebliche Gesichtspunkt, obwohl der Verwirkungseinwand sich nicht auf einen Vertrag stützt, möglicherweise der Annahme einer Verwirkung ent-gegensteheu« Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erstffiach erschöpfender tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts möglich. Eine Aufrechnung der Beklagten mit den Kulturkosten,. die sie bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels nicht hätten zu tragen brauchen, kommt nicht in Betracht, weil • die zur Begründung der Aufrechnung geltend gemachten Gesichtspunkte bereits bei der Prüfung der Frage, wie im Palle einer ergänzenden Auslegung des Vertrages die Verteilung der Nutzungen zu erfolgen hat, zu berücksichtigen sein würden« Bin Rückzahlungsanspruch würde gemäß; § 814 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Klägerin gewußt hätte, daß die Verteilung so, wie sie vorgenommen wurde, ungerechtfertigt war» Dies hat das Berufungsgericht nicht festzustellen ver- ~ 39 - mocht» Daß die Klägerin* weil sie den Vertrag anders anslegt als die Beklagten, die Berechtigung des bisherigen Verteilungsschlüssels angezweifeit hat, bedeutet noch nicht, daß sie auch die Unrichtigkeit der Verteilung, erkannt habe» Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB), der dadurch eingetreten sein soll, daß die Markengenossenschaften den empfangenen Erlös unter die Markengenossen verteilt haben, können sich die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb nicht berufen, weil den Beklagten, wenn die Ausschüttung des Erlöses nicht gerechtfertigt war, gegen die Markeninteressenten ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen würde, wobei es dahingestellt bleiben kann, wie das Verhältnis der Markeninteressenten zu den Markengenossenschaften rechtlich zu beurteilen ist. Eine Zahlungsunfähigkeit der Markengenossen ist nicht geltend gemacht. Im übrigen würden die Beklagten auch jederzeit in der Lage sein, bei der künftigen Verteilung des Erlöses an die Markeninteressenten einen dem Rückzahlungsanspruch entsprechenden Betrag einzubehalten. . IV« Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwie- %4$: HI illllll? ;äeS 'IaM :Ili lS:MMeg© die; Ceeliri 11 iJelleioM^ Miil B8| Bi®G liillia^SÖfe' WSMiBi ifilii- plllllg ted, ..Sfiillil Iflif itei l|l is c'liglBl nl .....W&'t llille.