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BGH · V ZR 106/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 106/55

wert von 29 200 DM hat, und hatte dort bis 1937 ein Milchgeschäft betrieben« Die Beklagte zu 2 ist die Nichte der am 8« Juli 1947 nach langem Krankenlager -sie war 7 Jahre gelähmt - verstorbenen ersten.Ehefrau des Klägers. Die Beklagte zu 2 ist im Alter von 8 Jahren als Pflegekind in den Haushalt des Klägers auf genommen worden. Parteien waren sich darüber einig, daß die Beklagten auch während der Dauer des Nießbrauchs die Geschäftsräume und die dazugehörige Wohnung zu den bisherigen Bedinr-gangen für eine monatliche Miete von 100 Bll behalten ! April 1949 seine bisherige Haushälterin heiratete, schrieb am 5« April 1949 den Beklagten, er habe wohl gesagt, er habe ein Testament gewollt, daß nach seinem Tod Geschäft und Grundstück an die Beklagten fallen sollten, aber einen solchen Vertrag habe er nicht gewollt* Br verlangte*bis 10* April 1949 eine Änderung des Vertrages- Zeit des Vertragsabschlusses in einem seine frei Wil-lensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der Abmachung und seiner Unterschrift darunter zu erkennen» Er habe Ende 1945 durch einen Sturz eine schwere »'Gehirnerschütterung erlitten gehabt« Auch habe sich in den folgenden Jahren sein Wesen erheblich verändert« Er sei verschlossen und kaum mehr ansprechbar gewesen« Biese Erscheinungen hätten sich durch den Tod seiner Ehefrau, der ihn sehr schwer getroffen habe, und ferner durch organische Erkrankungen noch wesentlich verstärkt« Erst im Laufe des Jahres 1948 habe sich sein Befinden wieder gebessert« Erst jetzt habe er durch seinen Bruder davon Kenntnis erhalten, daß auf Grund dieses Vertrags bereits eine Übereignung des Grundstücks an die Beklagten erfolgt sei, während er -geglaubt habe, ein Testament mit entsprechendem Inhalt aufzusetzeh« Er könne daher die HUckübertragung des Grundstücks verlangen« Hinzu komme, daß dieser Vertrag seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstoße, da er erheblich übervorteilt worden sei« Man habe ihn unter Alkohol gesetzt und ihm dann den Vertrag zur Unterschrift vorgelegt« Er habe ,den Vertrag daher auch wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten« Ba der Vertrag auch als Schenkung an die Beklagten zu werten sei, könne er sie wegen.groben Undanks widerrufen« Benn er sei vön den Beklagten nach Abschluß des Vertrags des öfteren schwer beleidigt worden« Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 21 135,67 DM ihre Zustimmung zu geben, daß das Grundbuch dahingehend berichtigt wird, daß in Abteilung I die Beklagten als Eigentümer gelöscht werden und der Kläger wieder als Eigentümer eingetragen wird» D$s Landgericht hat angenommen, der Kläger sei zur Zeit des Abschlusses des Vertrags am 16» September 1947 im Sinne des § 104 Ziff 2 B GB geschäftsunfähig gewesen, der Kaufvertrag und die Auflassung seien daher nichtig» Die Gegenansprüche derBeklagten, wegen deren sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnten, errechneten sich wie folgt* Dieser Bisträg ergebe sich daraus, daß die den Beklagten zu ersetzenden Aufwendungen sich bis einschließlich März 1953 um 2 303,11 DM also auf .34 217,48 DM erhöht hättenDie vom Landgericht vorgenommenen Abzüge mit 10*778,50 DM seien nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewieseh. besteht kein Anlaß, die Jetzige Geschäftsfähigkeit des Klägers, soweit sie zur Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten nötig ist, zu bezweifeln, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt der partiellen Geschäftsunfähigkeit« Bo I« In der Sache selbst kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Kläger habe weder Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks noch auf Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß er nach wie vor Eigentümer sei- Hilfsantrag betreffe, so habe sich ergaben, daß der Kläger bei Abschluß des Vertrags voll geschäftsfähig sei- Vertrag und Auflassung seien daher wirksam gewesen, so daß das Grundbuch richtig sei« Ber Kläger und seine verstorbene Ehefrau hätten den Wunsch gehabt,* der Beklagten zu 2 einmal das Grundstück nebst Milchgeschäft zu vererben. 1947 sowie erneut mit dem Zeugen an einem Tag in der Zwischenzeit sei der Kläger dem Gegenstand der Verhandlungen gefolgt, habe zusammen mit dem Beklagten zu 1 den Notar mit ihrem Anliegen vertraut gemacht« Eine gewisse Zeit nach Rückkehr von der letzten Besprechung am 16, Der Kläger und seine erste Ehefrau hätten die Absicht gehabt, der Beklagten zu 2 das Grundstück nebst dem Geschäft zu vererben. rechts für den Veräußerer geraten, Das Berufungsgericht sei daher überzeugt, der Beklagte habe damals seine Angelegenheiten in diesem Sinne ordnen wollen« Bas Berufungsgericht stelle auch fest, daß der Kläger bei mehreren Verhandlungen den Vertrag seinem wesentlichen Inhalt nach erfaßt und dies auch in seinem Gedächtnis bewahrt habe. Diese Feststellungen könnten auch durch die Darlegungen des Klägers selbst, seiner jetzigen Ehefrau und der Frau nicht erschüttert werden« Der Kläger sei im Hinblick auf den Prozeßstoff für partiell geschäftsunfähig zu halten« Er sei zur Zeit des Abschlusses .des Vertrags noch nicht in ärztlicher Behandlung wegen Gallen- und Lebererkrankuhg gewesen» Den übrigen in erster und zweiter Instanz gehörten Zeugen komme ein wesentlicher Beweiswert nicht zu« Es sei daher nicht festzustellen, daß die spätestens am 24.*. Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht dem Sachverständigen die Auflage gemacht habe, von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen, und die weiteren geladenen und erschienenen Zeugen nicht mehr vernommen habe. achten zugrunde liegende Sachverhalt gegenüber seinem schriftlichen Gutachten geändert habe, und demgemäß zu einem anderen Ergebnis als Prof* Pr. und er selbst früher gelangte, nötigt nicht zur Beiziehung eines Obergutachter.s. Im übrigen hat die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger zur Zeit des Abschlusses des Vertrags voll geschäftsfähig gewesen sei, nicht angegriffen. Pas Berufungsgericht führt weiter aus s Pie Unwirksamkeit des Vertrags könne nicht mit einem Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 Abs i BGB begründet werden. Dafür könne die Tatsache nicht herangezogen werden, daß der Kläger den Beklagten das Grundstück mit sehr geringer Gegenleistung überlassen habe. Pie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Verstoß gegen die guten Sitten liege nicht vor, weil das Geschäft den dama-ligen Vorstellungen und Absichten der Parteien entsprochen habe« Sie sieht eine Verletzung des § 139 ZPO darin, daß der Kläger nicht veranlaßt worden sei, darzulegen, daß das Geschäft in seiner Gesamtwirkung für den Kläger und seine zweite Frau, - die er übrigens erst im Jahre 1949 geheiratet hat -, eine schwere Schädigung bedeutet habe. Bas Berufungsgericht habe den Sachverhalt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 138 ABS 2 BGB geprüft, wo bei die Minderung der Entschlußkraf t und der Widerstandskraft des Klägers gegen unzweckmäßige Maßnahmen dem gesetzlichen fatbestahdsmerkmal der Unerfahrenheit und des Beichtsins gleichzusetzen sei. Biese Einwendungen sind nicht begründet* Es han-* delt sich nach der Auffassung beider Parteien um ein Geschäft des Klägers mit einer Frau, die in der Stellung eines Pflegekinds ihm und seiner verstorbenen Frau so nahe stand, daß beide die Absicht hatten, diesem Pflegekind das Grundstück im Wege des Erbgangs zuzuwenden, so daß das Geschäft als ein vorweggenommenes Das Berufungsgericht hat auch die*Voraussetzungen des § 138 Abs 2 BGB ohne Rechtsirrtum nicht für gegeben angesehen; denn es ist nicht ersichtlich^ daß die Notlage, der Leichtsinn oder die ünerfaftrenheit des Klägers ausgebeutet worden sei. Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger arglistig getäuscht worden sei oder sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt habe. Eine Anfechtbarkeit sei Jedenfalls dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger durch den Vertrag vom 25o März 1948 das frühere Rechtsgeschäft bestätigt habe. Die Revision macht geltend, es liege ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor, da der Kläger dabei der irrigen Meinung gewesen sei, er sei nach wie vor zu einer Belastung des Grundstücks in der Lage. Es hat vielmehr die Anfechtung mit der zutreffenden Begründung schon deshalb nicht zugelassen, daß der Kläger den ursprünglichen Vertrag durch den weiteren Vertrag vom 23» März 1948 bestätigt habe. Es hätte noch hinzufügen können, daß der.Kläger, der den Vertrag im Frühjahr 1948 seinem Bruder Faul vorgelegt hatte und von diesem damals belehrt worden ist, daß er keine Hypothek mehr auf das Grundstück eintragen lassen kann, erat im April 1949 mit der Behauptung hervorgetreten'ist, der Vertrag sei unwirksam. Bas Berufungsgericht hat endlich noch äus-geführt, der Kläger Rönne die Überlassung des Grundstücks nicht wegen Undanks der Beklagten widerrufen. Wenn der Beklagte in einer mündlichen Verhandlung erregt* gewesen sei und ättgedeütet habe, der Kläger und seine Jetzige Frau lögen, und einmal in Bezug auf den Kläger die Worte gebraucht*habe: ‘"Frechheit siegt", sö könne ein solches Verhalten zwar nicht gebilligt werden, es erscheine aber menschlich begreiflich und darum nur in geringem Maß' schuldhaft.

Zitierte Normen: § 894 BGB § 139 ZPO § 138 BGB
GrundstückvertragenBerufungsgerichtZeugeVertragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 106/55
Verkündet
 am 24« November 1956 Hirth, Justizangestell-ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2536 084
i
Im Namen d e s Volkes In dem Hechtsstreit
 des Rentners, frühe
 lohhändlers Johannes Weg ^
Klägers, Beruf uhgsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter,* Rechtsanwalt Br«,
gegen
 Io Wilhelm HaflP, Milchhändler in
 Ar®Pitraße fl),
2o dessen Ehefrau Else HaflflP	daselbst
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagtet
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesriehter Schuster, Br. Augustin, Br. Oechßler, Br. Rothe und Br. Freitag
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. April 1955 wird auf kosten des , Klägers zurückgewiesen.	,
Von Rechts wegen
— 2 —
Der Kläger war Eigentümer des im Grundbuch von OflHHP Bd 59 Bl 2906 eingetragenen Gebäudegrundstücks Ai^l^straße in	das	einen Einheits-
wert von 29 200 DM hat, und hatte dort bis 1937 ein Milchgeschäft betrieben« Die Beklagte zu 2 ist die Nichte der am 8« Juli 1947 nach langem Krankenlager -sie war 7 Jahre gelähmt - verstorbenen ersten.Ehefrau des Klägers. Diese Ehe war kinderlos. Die Beklagte zu 2 ist im Alter von 8 Jahren als Pflegekind in den Haushalt des Klägers auf genommen worden. Im Jahre 1937 hat der Kläger das Milchgeschäft an die beklagten Eheleute verpachtet.
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Am 16. September 1947 schloß der.Kläger mit den Beklagten vor dem Notar WifHHD einen als Überlassungs- * vertrag bezeichneten Vertrag. Danach überließ der Kläger	\|
den Beklagten je zur Hälfte das Grundstück AlflMfcstraße	’ j
59. Als ttGegenwert für die Überlassung11 übernahmen die Beklagten die in Abteilung III eingetragene Belastung in Höhe von 10 224,99 GM mit Zinsen als eigene Schuld.
Der Kläger behielt sich an dem Grundstück das lebenslängliche Nießbrauchsrecht vor, dessen jährlicher Wert mit 5000 BM angegeben wurde. Die laufenden Grundsteuern und Unterhaltungskosten sollte der Kläger tragen. Die	1
Parteien waren sich darüber einig, daß die Beklagten auch während der Dauer des Nießbrauchs die Geschäftsräume und die dazugehörige Wohnung zu den bisherigen Bedinr-gangen	für	eine	monatliche Miete von 100 Bll behalten	!
sollten. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien die Auflassung 5 die Beklagten wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.	1
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In einem notariellen Vertrag vom 23- März 1948 erklärten die Parteien ergänzend, daß der Kläger im . Vertrag vom 16, September 1947 den Beklagten auch das Milchgeschäft habe übertragen und abgeben wollen, das er ihnen bisher verpachtet gehabt habe*
Der Kläger, der am 23. April 1949 seine bisherige Haushälterin heiratete, schrieb am 5« April 1949 den Beklagten, er habe wohl gesagt, er habe ein Testament gewollt, daß nach seinem Tod Geschäft und Grundstück an die Beklagten fallen sollten, aber einen solchen Vertrag habe er nicht gewollt* Br verlangte*bis 10* April 1949 eine Änderung des Vertrages-

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Im Juli 1949 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, !
die Beklagten 2U verurteilen, das im Grundbuch von OflBHpBd 59 Bl 2906 verzeichnte Gebäudegrundstück, belegen in straße an den Kläger aufzulassen und in dessen Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch einzüwilligen,
 hilfsweise:, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, daß das Grundbuch von Bd 59 Bl 2906 dahin berichtigt, wird, daß in Abteilung I die Beklagten als Eigentümer gelöscht • werden und der Kläger wieder als Eigentümer eingetragen wird.	"	;
.. Der Kläger hat .die Klage, wie folgt, begründet: Der Überlassungsvertrag sei nichtig, weil. er . sich zur
 
Zeit des Vertragsabschlusses in einem seine frei Wil-lensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der Abmachung und seiner Unterschrift darunter zu erkennen» Er habe Ende 1945 durch einen Sturz eine schwere »'Gehirnerschütterung erlitten gehabt« Auch habe sich in den folgenden Jahren sein Wesen erheblich verändert« Er sei verschlossen und kaum mehr ansprechbar gewesen« Biese Erscheinungen hätten sich durch den Tod seiner Ehefrau, der ihn sehr schwer getroffen habe, und ferner durch organische Erkrankungen noch wesentlich verstärkt« Erst im Laufe des Jahres 1948 habe sich sein Befinden wieder gebessert« Erst jetzt habe er durch seinen Bruder davon Kenntnis erhalten, daß auf Grund dieses Vertrags bereits eine Übereignung des Grundstücks an die Beklagten erfolgt sei, während er -geglaubt habe, ein Testament mit entsprechendem Inhalt aufzusetzeh« Er könne daher die HUckübertragung des Grundstücks verlangen« Hinzu komme, daß dieser Vertrag seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstoße, da er erheblich übervorteilt worden sei« Man habe ihn unter Alkohol gesetzt und ihm dann den Vertrag zur Unterschrift vorgelegt« Er habe ,den Vertrag daher auch wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten« Ba der Vertrag auch als Schenkung an die Beklagten zu werten sei, könne er sie wegen.groben Undanks widerrufen« Benn er sei vön den Beklagten nach Abschluß des Vertrags des öfteren schwer beleidigt worden«
Bie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, sie nach dem Klageantrag nur Zug um Zug gegen Zahlung von 51 565,41 BM zu verurteilen«
Sie gehen davon aus, daßfalls sie zur Rückgabe des Grundstücks verpflichtet seien, der Kläger ihnen die not-
 
wendigen Aufwendungen in Höhe von 15 792 >.41 DM und werterhöhende Aufwendungen in Höhe von 35 .773 DM au ersetzen habe* denn sie hätten auf dem Grundstück Garagen errichtet j einen .Kühlraum, einen Fahrstuhl und eine Kaffeerösterei eingebaut und eine Hypothek bezahlt»
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt,
 Zug um Zug gegen Zahlung von 21 135,67 DM ihre Zustimmung zu geben, daß das Grundbuch dahingehend berichtigt wird, daß in Abteilung I die Beklagten als Eigentümer gelöscht werden und der Kläger wieder als Eigentümer
 eingetragen wird»
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D$s Landgericht hat angenommen, der Kläger sei zur Zeit des Abschlusses des Vertrags am 16» September 1947 im Sinne des § 104 Ziff 2 B GB geschäftsunfähig gewesen, der Kaufvertrag und die Auflassung seien daher nichtig» Die Gegenansprüche derBeklagten, wegen deren sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnten, errechneten sich wie folgt*
Die den Beklagten zu ersetzenden Verwendungen betrügen	31	914,37	DM
Andererseits habe der Kläger Anspruch auf den Gewinn, den die Beklagten bis März 1952 aus dem Grundstück gezogen hätten, mit 12 178/50 DM, abzüglich 1400 DM, die der Kläger bereits als Mietausgleich erhalten habe, also auf	IQ 778,50	DM
Daraus ergebe sich der Betrag von	21 135,87 DM
In der Berufungsinstanz beantragten die Beklagten, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts den Kläger mit seiner Klage abzuweisen, hilfsweise? Die Beklagten zur Erteilung ihrer Zustimmung zu der im ange-
 
fochtenen Urteil ausgesprochenen Grundbuchberichtigung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 34 217,48 DM zu verurteilen-
Dieser Bisträg ergebe sich daraus, daß die den Beklagten zu ersetzenden Aufwendungen sich bis einschließlich März 1953 um 2 303,11 DM also auf .34 217,48 DM erhöht hättenDie vom Landgericht vorgenommenen Abzüge mit 10*778,50 DM seien nicht begründet.
Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewieseh.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils- Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Bnt8cheidungs«ründe%
.A- Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, der Kläger sei zur Zeit prozeßfähig, so daß eine Entscheidung in der Sache selbst ergehen könne-
Die Revision hat dagegen in der schriftlichen Begründung keine Einwendungen erhoben. Ein Rechtsver- . stoß ist nicht zu erkennen, nachdem die während des Rechtsstreits zeitweise bestehende Gebrechlichkeits-Pflegschaft über den Kläger durch Beschluß des Amtsgerichts Wedel vom 4* August 1954 aufgehoben worden ist,
 
besteht kein Anlaß, die Jetzige Geschäftsfähigkeit des Klägers, soweit sie zur Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten nötig ist, zu bezweifeln, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt der partiellen Geschäftsunfähigkeit«
Bo I« In der Sache selbst kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Kläger habe weder Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks noch auf Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß er nach wie vor Eigentümer sei-
1« Es führt dazu aus: Was den auf §894 BGB gestützten. Hilfsantrag betreffe, so habe sich ergaben, daß der Kläger bei Abschluß des Vertrags voll geschäftsfähig sei- Vertrag und Auflassung seien daher wirksam gewesen, so daß das Grundbuch richtig sei«
Biese Feststellung ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich das Gericht ansehließe.
Bas Gutachten stütze sich auf die dem Sachverständigen als Tatsachengrundlage übermittelten Feststellungen des Senats- Biese Tatsachengrundlage gehe dahin:
Ber Kläger und seine verstorbene Ehefrau hätten den Wunsch gehabt,* der Beklagten zu 2 einmal das Grundstück nebst Milchgeschäft zu vererben. Ber Kläger habe seiner Frau noch vor ihrem Ableben'zugesagt, daß er diesen gemeinsamen Wunsch in die Tat umseteen wolle* Burch den Tod seiner Frau sei der Kläger recht beeindruckt gewesen, habe auch nicht mehr die bei ihm früher zu beobachtende Betriebsamkeit besessen und sich mehr in sich zurückgezogen gehabt « Bei den Besprechungen mit den Be-
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klagten und dem Notar	am	2. und 16« September
1947 sowie erneut mit dem Zeugen an einem Tag in der Zwischenzeit sei der Kläger dem Gegenstand der Verhandlungen gefolgt, habe zusammen mit dem Beklagten zu 1 den Notar mit ihrem Anliegen vertraut gemacht« Eine gewisse Zeit nach Rückkehr von der letzten Besprechung am 16,
September 1947 - Genaues lasse sich hier nicht feststellen - hätte sich bei ihm eine Gelbsucht bemerkbar gemacht, die ab 24« September 1947 eine ärztliche Behandlung erforderlich gemacht habe. Irgendwelche Beschwerden habe der Kläger an 16. September 1947 nicht geäußert, er sei vielmehr recht aufgeräumt und gesprächig gewesen« Han sei zunächst übereingekommen, den Vertrag nicht nach außenhin bekannt werden zu lassen«
Der Kläger habe erst im Frühjahr 1948 seinem Bruder,
 dem Zeugen Faul	den	Vertrag	nach einigem Zö-
gern vorgelegt, als dieser die Rechtsverhältnisse am
 Grundstück für die Steuererklärung für das Jahr 1947
habe wissen müssen» Erst nach seiner Wiederverheiratung	t
im April 1949 sei der Kläger mit der Behauptung hervor-?
getreten, er sei damals nicht geschäftsfähig gewesen
 und der Vertrag sei daher unwirksam.
Bas Berufungsgericht führt weiter aus* Der Einholung eines Obergutachtens bedürfe es nicht. Der Kläger und seine erste Ehefrau hätten die Absicht gehabt, der Beklagten zu 2 das Grundstück nebst dem Geschäft zu vererben. Der Kläger habe auch nach dem Tod seiner Ehefrau
 dies zu dem Ausdruck gebracht. Wegen der vom Beklagten zu
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1 geplanten Investitionen und da der Kläger andererseits	.	;	r
für die Zeit seines Lebens Herr im Haus habe bleiben wol-leh, habe der Notar zu* einer Vollübertragung des Grund-	♦
Stücks mit gleichartiger Bestellung eines Nießbrauchs-.
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rechts für den Veräußerer geraten, Das Berufungsgericht sei daher überzeugt, der Beklagte habe damals seine Angelegenheiten in diesem Sinne ordnen wollen« Bas Berufungsgericht stelle auch fest, daß der Kläger bei mehreren Verhandlungen den Vertrag seinem wesentlichen Inhalt nach erfaßt und dies auch in seinem Gedächtnis bewahrt habe. Diese Feststellungen könnten auch durch die Darlegungen des Klägers selbst, seiner jetzigen Ehefrau und der Frau	nicht	erschüttert	werden« Der
 Kläger sei im Hinblick auf den Prozeßstoff für partiell geschäftsunfähig zu halten« Er sei zur Zeit des Abschlusses .des Vertrags noch nicht in ärztlicher Behandlung wegen Gallen- und Lebererkrankuhg gewesen» Den übrigen in erster und zweiter Instanz gehörten Zeugen komme ein wesentlicher Beweiswert nicht zu« Es sei daher nicht festzustellen, daß die spätestens am 24.*. September 1947 auf-getretene Gallen- und Lebererkrankuhg sein Verhalten toxisch beeinflußt habe« Es sei daher davon auszugehen, daß der Kläger bei Abschluß des Vertrages voll geschäftsfähig gewesen sei» Es sei nicht bewiesen worden, daß der Kläger von irgend jemand, etwa von den Beklagten vor der Unterzeichnung des Vertrags unter Alkoholeinfluß gesetzt worden sei; der Zeuge WiflMMt habe das Gegenteil bekundet« Dagegen spreche auch, daß der Kläger am 23« März 1948 mit einem weiteren Vertrag den ersten inhaltlich
 bestätigt habe»
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Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht dem Sachverständigen die Auflage gemacht habe, von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen, und die weiteren geladenen und erschienenen Zeugen nicht mehr vernommen habe. Es habe damit dem Gutachter die Möglichkeit genommen, die
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Aussagen dieser Zeugen bei seinem Gutachten zu verwerten und sich eine vollständige, freie und eigene Meinung zu bilden« Unter diesen Umständen sei .es bedenklich, wenn der Berufungsrichter den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abgelehnt habe«
Dieser Einwand kann keinen Erfolg haben« Die Parteien haben auf die Vernehmung der weiteren in die mündliche Verhandlung geladenen Zeugen ausdrücklich verzichtet« Im übrigen waren die Zeugen, die nicht mehr vernommen wurden, bis auf zwei - v.d« Einsiedel und Elfriede BflR die schon in erster Instanz vernommen waren -von den Beklagten benannt gewesen und der Kläger hatte sogar beantragt, den Antrag auf Vernehmung dieser Zeugen als verspätet zurückzuweisen* Es ist Sache des Geriohts, nicht des Sachverständigen, den Wert der Zeugen zu beurteilen und bei widersprechenden Aussagen festzustellen, welcher Sachverhalt einer Beurteilung durch den Sachverständigen zugrunde zu legen ist*
Ob ein Obergutachten eingeholt werden soll, muß grundsätzlich dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben. Der Sachverständige Prof.’Dr. HaljflHHB der zweite Gutachter, der über die Präge der Geschäftsfähigkeit des Klägers im Seitpunkt des Abschlusses des Vertrags sich geäußert hat; vorher war ein Gutachten des Prof. Br.	an	der	Psychiatrischen	und
 Nervenklinik der Universität	vom	Januar	1950
eingeholt worden. Daß der Sachverständige Dr. Hal€HHH nach erneuter in seiner Anwesenheit vorgenommener Zeugenvernehmung zu der Auffassung kam, daß sich der dem Gut-
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achten zugrunde liegende Sachverhalt gegenüber seinem schriftlichen Gutachten geändert habe, und demgemäß zu einem anderen Ergebnis als Prof* Pr.	und	er
 selbst früher gelangte, nötigt nicht zur Beiziehung eines Obergutachter.s.
Im übrigen hat die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger zur Zeit des Abschlusses des Vertrags voll geschäftsfähig gewesen sei, nicht angegriffen. Das wäre auch nur in dem beschränkten Umfang
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möglich gewesen, in dem tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts angegriffen werden können.
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II.	Pas Berufungsgericht führt weiter aus s Pie Unwirksamkeit des Vertrags könne nicht mit einem Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 Abs i BGB begründet werden. Dafür könne die Tatsache nicht herangezogen werden, daß der Kläger den Beklagten das Grundstück mit sehr geringer Gegenleistung überlassen habe. Per Kläger und seine erste Frau hätten unstreitig die Absicht gehabt, es der Beklagten zu 2 zu vererben. Wenn der Kläger abweichend davon die Übertragung schon zu Lebzeiten und an beide Beklagten verfügt habe, so liege darin zwar eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem, was den Parteien ursprünglich .vorgeschwebt habe, die getroffene Regelung habe aber den damaligen Vorstellungen und Absichten der Parteien entsprochen. Sie habe um so näher gelegen, als die Beklagten schon seit 10 Jahren das Milchgeschäft in Pacht gehabt hätten. Paß der Kläger als Hießbraucher die laufenden Grundsteuern und Unterhaltungskosten tragen solle, entspreche der gesetzlichen Regelung der §§ 1041, 1045, 1047 BGB und lasse nicht auf das Vorliegen eines Willensmangels schließen. Im übrigen werde das
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Grundstück auch noch von weiteren Personen bewohnt,
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von denen der Kläger die Miete erhalte*
Pie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Verstoß gegen die guten Sitten liege nicht vor, weil das Geschäft den dama-ligen Vorstellungen und Absichten der Parteien entsprochen habe« Sie sieht eine Verletzung des § 139 ZPO darin, daß der Kläger nicht veranlaßt worden sei, darzulegen, daß das Geschäft in seiner Gesamtwirkung für den Kläger und seine zweite Frau, - die er übrigens erst im Jahre 1949 geheiratet hat -, eine schwere Schädigung bedeutet habe.
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Bas Berufungsgericht habe den Sachverhalt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 138 ABS 2 BGB geprüft, wo bei die Minderung der Entschlußkraf t und der Widerstandskraft des Klägers gegen unzweckmäßige Maßnahmen dem gesetzlichen fatbestahdsmerkmal der Unerfahrenheit und des Beichtsins gleichzusetzen sei. Sie	!
meint, das Berufungsgericht hätte durch Fragen dem Kläger Gelegenheit geben müssen, dieöe Minderung seiner Entschlußkraftt unter Beweis zu stellen.
Biese Einwendungen sind nicht begründet* Es han-*	delt	sich	nach der Auffassung beider Parteien um ein
 Geschäft des Klägers mit einer Frau, die in der Stellung eines Pflegekinds ihm und seiner verstorbenen Frau so nahe stand, daß beide die Absicht hatten, diesem Pflegekind das Grundstück im Wege des Erbgangs zuzuwenden, so daß das Geschäft als ein vorweggenommenes
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Vermächtnis angesehen werden kann. Durch den Nießbrauch erhielt der Kläger die Nutzungen aus dem Gründstück in
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vollem Umfang, die laufenden Lasten hätte er auch als Eigentümer tragen müsseno Es kann also nioht gesagt werden, der vorbehaltene Nießbrauch habe wirtschaftlich sehr wenig bedeutet. Der Kläger war nur gehindert, von nun an die Substans des Grundstücks durch Verkauf oder Belastung für sich nutzbar zu machen. Das wäre zudem im Widerspruch zu dem dem Notar vorgetragenen Zweck des Geschäfts gestanden, nämlich dem, dem Beklagten zu 1 die geplanten Investitionen jetzt schon zu ermöglichen und doch dem Kläger die Nutzung des Anwesens in der bisherigen Weise zu erhalten. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, die
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von der Revision vermißte Präge zu stellen.
Das Berufungsgericht hat auch die*Voraussetzungen des § 138 Abs 2 BGB ohne Rechtsirrtum nicht für gegeben angesehen; denn es ist nicht ersichtlich^ daß die Notlage, der Leichtsinn oder die ünerfaftrenheit des Klägers ausgebeutet worden sei. Da § 138 Abs 2 BGB nur ein Unterfall des Abs 1 ist, kann sein Tatbestand nicht willkürlich ausgedehnt werden, es könnte sich nur fragen, ob ein ähnlich liegender Tatbestand die Voraussetzungen eines Verstoßes, gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs 1 BGB erfüllt. Das wäre an sich möglich (vgl; Warneyer 1927 Nr 46). Die* dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß nicht als vorliegend erachtet.	v	. .
III.	Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger arglistig getäuscht worden sei oder sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt habe. Es möge sein, daß er die
 
rechtliche Tragweite des Vertrags nicht in ihren Einzelheiten erfaßt habe«, Er habe aber gewußt, daß er über das Grundstück mit endgültiger Wirkung verfügt babe. Eine Anfechtbarkeit sei Jedenfalls dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger durch den Vertrag vom 25o März 1948 das frühere Rechtsgeschäft bestätigt habe.
Die Revision macht geltend, es liege ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor, da der Kläger dabei der irrigen Meinung gewesen sei, er sei nach wie vor zu einer Belastung des Grundstücks in der Lage.
Er. habe damit über das eigentliche Ziel und über die grundsätzliche Wirkung des Rechtsgeschäfts geirrt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Einwendung begründet wäre. Es bedürfte dazu noch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Bas Berufungsgericht hat sich nicht abschließend darüber ausgesprochen. Es hat vielmehr die Anfechtung mit der zutreffenden Begründung schon deshalb nicht zugelassen, daß der Kläger den ursprünglichen Vertrag durch den weiteren Vertrag vom 23» März 1948 bestätigt habe. Es hätte noch hinzufügen können, daß der.Kläger, der den Vertrag im Frühjahr 1948 seinem Bruder Faul	vorgelegt
 hatte und von diesem damals belehrt worden ist, daß er keine Hypothek mehr auf das Grundstück eintragen lassen kann, erat im April 1949 mit der Behauptung hervorgetreten'ist, der Vertrag sei unwirksam. Die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung ist in der Klagschrift vom.19. Juli 1949 unter Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 5*
 
April 1949 ausgesprochen worden» Eine unverzügliche Anfechtung gemäß § 121 Abs 1 MB wäre also nicht gegeben» Die Anfechtung wegen Irrtums ist somit vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint worden.
IV.	Bas Berufungsgericht hat endlich noch äus-geführt, der Kläger Rönne die Überlassung des Grundstücks nicht wegen Undanks der Beklagten widerrufen.
Es könne offenbleiben, ob es sich um eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des 5 516 BGB gehandelt habe. Jedenfalls sei grober Undank nicht nachgewiesen. Bie Zeugin	habe	dazu	keine	konkreten	Angaben	machen
 können. Wenn der Beklagte in einer mündlichen Verhandlung erregt* gewesen sei und ättgedeütet habe, der Kläger und seine Jetzige Frau lögen, und einmal in Bezug auf den Kläger die Worte gebraucht*habe: ‘"Frechheit siegt", sö könne ein solches Verhalten zwar nicht gebilligt werden, es erscheine aber menschlich begreiflich und darum nur in geringem Maß' schuldhaft. Ber Kläger habe seinerseits zu Unrecht den Vorwurf erhoben, die Beklagten hätten seine damalige geistige Gebrechlichkeit ausgenutzt, um ihm um ein wesentliches Vermögens stück zu bringen, ;undv>;||e hätten ihn regelrecht überfahren. Er habe auch Hä einem Brief an die Beklagten von "Schwindel und Betrug" gesprochen und die Beklagten als "Banditen"*Jiezeichnet. Wehn in einer'
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derartige; feindlichen Atmosphäre von.dem zu*Unrecht angegriffenen Teil harte Worte gebraucht würden, könne dies nicht.als grober Undank im Sinne des § 530 BGB angesehen werden.
Die Revision meint, das Berufungsgericht verkenne den Begriff des groben'Undanks. Es habe nicht beachtet, daB der Kläger damals, als er'selbst beleidigende Ausdrücke gegen die Beklagten gebraucht habe, geschäftsunfähig gewesen sei.
Auch diese Einwendungen sind nicht begründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger den die Beklagten beleidigenden Brief am 21. Juni 1950 (Bl 145 GA) geschrieben hat, daß der Beklagte zu 1 am 21. Oktober 1950 (Bl 138 GA) die vom Kläger als Undank empfundeneaÄuß er ungen gemacht hat und daß erst am 10. November 1951 (Bl 202 GA) der Vertreter des Klägers davon Mitteilung.gemacht hat, daß dem Kläger am 25 Oktober 1951 ein Pfleger bestellt*worden ist, und daß erstmals am 13» August 1951* (Bl 197 GA) der Beklagte zu 1 in einem andern Verfahren die Prozeßfähigkeit des Klägers bezweifelt hat. Die Revision geht also von tatsächlich unrichtigen Voraussetzungen aus. Im übrigen entscheidet freies richterliches Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände darüber, wann eine schwere Verfehlung gegen den Schenker vorliegt. Daß das Berufungsgericht vpn seinem Ermessen
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einen unrichtigen Gebrauch* gemacht hätte, kann nicht gesagt werden. .
Damit hat also das Berufungsgericht auch den Hauptantrag des Klägers ohne Rechtsirrtum als unbegründet angesehen. Die Revision war daher auf Kosten des Klägers zurückzüweisen.
Schuster Dr. Augustin Dr. Oechßler
 Br. Braitag
 Rothe .