BGB §§ 858, 823, 826, 242 Die Erhebung einer Klage mit dem Ziel, die Übereignung eines Grundstücks wieder rückgängig zu machen, ist für sich allein keine verbotene Eigenmacht und kein Verstoß gegen die guten Sitte^. - Prozeßbevollmächtigters .Rechtsanwalt Br, hat der V«,;Zivilsenat 'des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Oechßler, Br. Piepenbrock, Br. Großmann und Br. Borschel für Recht erkannt % und nach der endgültigen Feststellung der Flächengröße ausgeglichen werden» Die Beklagte bekannte, vorläufig 5000 HM empfangen zu haben*, Nach dem Vertrag hatte die Klägerin die mit dem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen» Da die Prejs-behörde zunächst den Kaufvertrag beanstandete, erhob Rechtsanwalt S^HHI in ein Schwager der Beklagten, für diese Gegenvorstellung bei der Preisbehörde und erreichte in zweiter Instanz die Billigung des Vertrags mit einer Preisabrede von 2 RM für den Quadratmeter» Die Wohnsiedlungsgenehmi-gung wurde am 28» Juni 1940 erteilt» Wegen der Erstattung der Gebühren des Rechtsanwalts seine Tätigkeit in dem Preisprüfungsverfahren, die die Beklagte unter Hinweis auf den Kaufvertrag begehrte, kam es zwischen den Eheleuten and der Beklagten zu Unstimmigkeiten» Gleichwohl ließen die Eheleute 6m das von der Klägerin gekaufte Grundstück vermessen» Das so vermessene Grundstück war 2644 qm groß, das veräußerte Grundstück sollte nach dem Vertrag etwa 2450 qm groß sein» Die Beklagte beanstandete die Vermessung, erklärte sich aber schließlich durch Rechtsanwalt «bereit, sie anerkennen zu wollen, sofern die Eheleute G^m^die für die Einholung der Genehmigung der Preisbehörde entstandenen Gebühren vergüten würden» Die Eheleute GdB^ lehnten die Erstattung jener Gebühren ab, sie bezahlten mittels Schecks den sich nach der Vermessung des Grundstücks ergebenden Differenzbetrag bis zu einem Grundstückspreis von 5288 RM» 1« Die Beklagte erhob vor dem Amtsgericht Kempen (9 C 272/40) Klage gegen die Eheleute Gathen auf Zahlung eines Gebührenteilbefcrags von 500 RM und auf Freistellung von weiteren Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit bei der Erlangung der preisrechtlichen Nichtbeanstan dung des Kaufvertrags« Das Landgericht Krefeld gab der Klage durch Urteil vom 29« Juli 1941 (1 S 13/41) in Höhe von 59,76 RII statt und wies im übrigen die Berufung der Beklagten zurück. 3« Die Klägerin erhob vor dem Landgericht M.-Gladbach (10 80/43) gegen die Beklagte Klage, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung der neuen Vermessung und zur Auflassung gemäß dem Vertrag vom 3« September 1939 verlangte« Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. a) auf Feststellung, daß die Ehefrau G^m (die jetzige Klägerin) nicht berechtigt ist, aus dem Urteil unter Nr 3 Rechte herzuleiten, b) auf Feststellung, daß die Eheleute Gf^B &er jetzigen Beklagten den Schaden zu ersetzen haben, der der jetzigen Beklagten dadurch entstanden ist, daß die Frau G^|^ ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 3o September 1939 und der Ehemann G^HB seinen Verpflichtungen aus den Vorverhandlungen zu diesem Vertrag nicht nachgekommen sind« Sie hat diesen Antrag zunächst damit begründet, sie habe auf dem gekauften Grundstück ein Fabrikgebäude errichten wollen und bereits im Jahre 1941, als ihr die für die Durchführung 3es Bauvorhabens notwendigen Gelder und die erforderlichen Baumaterialien zur Verfügung gestanden hätten, den Bauunternehmer mit d er Ausarbeitung der Pläne beauftragt „ Mai 1952 erklärt, daß sie nur den Schadensersatz geltend mache, der dadurch eingetreten sei, daß nach der Auflassung die Beklagte im Jahre 1948 wieder einen Prozeß auf Feststellung angestrengt habe, daß die Klägerin aus dem Auflassungsurteil nicht vollstrecken könne« Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin Schadensersatz nicht nur wegen der seit der Auflassung, sondern wegen der durch das gesamte Verhalten der Beklagten seit Abschluß des Kaufvertrags eingetretenen Verzögerung verlangt« 1. Das Berufungsgericht führt auss Der Klägerin könne es nicht versagt werden, die Klage im zweiten Rechtszug wieder auf die vor der Umschreibung des Grundstücks*liegende Vertragsverletzung der Beklagten zu stützen«, In der Erklärung vom 8. Mai 1952 vor dem Landgericht könne ein Verzicht auf den materiellen Anspruch, der etwa durch eine vor der Auflassung liegende Vertragsverletzung der Beklagten entstanden sei, nicht gesehen werden«, Soweit darin, daß im zweiten Rechtszug wieder auf das bis zur Auflassung bestehende Schuldverhältnis zurückgegriffen worden sei, eine Klagänderung liege, sei diese als sachdienlich gemäß § 264 ZPO zulässig«, 2. Das Berufungsgericht erörtert weiters Voraussetzung für die Haftung der Beklagten wegen Verzugs mit der Vornahme der Auflassung sei die Wirksamkeit des Grundstücksveräußerungsvertrags vom 3» Sept-ember 1939- Der Ansicht der Beklagten könne nicht beigetreten werden, dieser Vertrag habe zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde bedurfto Auch hiergegen erhebt die Revision keine Einwendung, und ein Rechtsverstoß ist nicht zu erkennen» Die Ansicht der Beklagten sei, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29- Juli 1941 ergehe, an sich zutreffend gewesen. Der Irrtum der Beklagten über die Höhe des Erstattungsanspruchs und damit des Leistungsverweigerungsrechts habe nicht auf Fahrlässigkeit beruht« Wenn die Beklagte habe annehmen dürfen, daß die Klägerin mit der Zahlung ^oh mehr als 500 RM im Rückstand sei, habe sie sich auch für befugt halten dürfen, Rechte aus § 320 BGB geltend zu machen« Auf Grund des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 29. Die Revision wendet sich gegen die Verneinung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Leistungsverzug, den das Berufungsgericht seit 1941 für gegeben hält, und einem Schaden der Klägerin«, Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin für das Jahr 1941 die Absicht und die finanzielle und bauwirtschaftliche Möglichkeit, zu bauen, behauptet und unter Beweis gestellt habe und daß die Beklagte sogar.zugestanden habe, die Eheleute am hätten im Jahre 1941 den Zeugen <*er Vorbereitung des Bauvorhabens beauftragt. die Zeit nach 1941 bezogen, ist nicht richtig» Die damals gehegten Baupläne wurden nachden Aussagen des Ehemanns der Klägerin durch die im Juni 1941 eingetretene Zerstörung der bisherigen Wohnung der Eheleute G^m ausgelöst, aber nicht weiter verfolgt, weil die Gefahr der Beschädigungen durch Kriegseinwirkungen den Ehemann der Klägerin davon zurückgehalten haben, wie dieser-klar als Zeuge bekundet hat$ das war kurz vor Erlaß des Urteils des Landgerichts Krefeld, also vor dem Zeitpunkt, von dem an die Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts fahrlässig handelte. Das Risiko sei, auch wenn die Aussichten des Prozeßes noch so günstig beurteilt worden seien, nicht tragbar gewesen» Das Berufungsgericht irre auch in der Annahme, die Klägerin hätte im Palle des Unterliegens im Rechtsstreit 1 0 192/48 Ersatz ihrer Verwendungen von der Beklagten verlangen können. .Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Unterlassung des Bauvorhabens konnte also nicht verneint werden«, ohne daß die von der Klägerin dafür angebotenen Beweise erhoben wurden- Es ist aber zu prüfen, ob die Erhebung einer Klage durch die Beklagte überhaupt eine Schadensersatzpllicht aus-lösen konnte« Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, daß eine Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht im Sinne.des Die Beklagte hat nicht durch eigenmächtige Handlungen wie Drohungen und Verbote die Klägerin beeinflußt und veranlaßt, von der von ihr vorgesehenen Verwerd ung ihres Grundstücks Abstand zu nehmen, sondern hat ordnungsmäßig Klage erhoben und die Ansprüche, die sie gegen die Klägerin zu haben glaubte, richterlicher Entscheidung unterstellt« Sie hat damit von einem Mittel Gebrauch gemacht, das im Rechtsstaat gerade für die Entscheidung und Entwirrung von Streitigkeiten unter Privatpersonen gegeben ist. In der Erhebung einer Klage allein kann auch die widerrechtliche Verletzung eines Rechts oder ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB nicht gesehen werden. Die Klage ist vielmehr im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden, und die Revision war auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen *
Füj das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetzs Rechtssatz Aktenzeichens V Urto des BGH v« BGB §§ 858, 823, 826, 242 Die Erhebung einer Klage mit dem Ziel, die Übereignung eines Grundstücks wieder rückgängig zu machen, ist für sich allein keine verbotene Eigenmacht und kein Verstoß gegen die guten Sitte^. Sie kann daher nicht die Grundlage eines ScJ^densersatzanspruchs sein, der auf die Störung der Baupläne des Eigentümers gestützt wird« ZR 106/54 LG M.-Gladbach 7p März 1956 OLG Düsseldorf V ZR 106/54 Verkündet am 7- März 1956 S5rmalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Fabrikantenehefrau Elisabeth gebo WJ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt gegen Luise in R^^^str. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters .Rechtsanwalt Br, hat der V«,;Zivilsenat 'des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Oechßler, Br. Piepenbrock, Br. Großmann und Br. Borschel für Recht erkannt % Bie Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats -des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 14o April 1954 wird auf Kosten der Klägerin zu_ rückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestandi Die Beklagte verkaufte durch notariellen Vertrag vom 3o September 1939 von dem ihr gehörenden Grundbesitz in an die Klägerin einen durch Vermes- sung festzustellenden Teil in Größe von etwa 2450 qm, d.h» die Teile, die an vier namentlich bezeichne be Personen verpachtet waren» Der Kaufpreis sollte 2 BM für den Quadratmeter betragen! und nach der endgültigen Feststellung der Flächengröße ausgeglichen werden» Die Beklagte bekannte, vorläufig 5000 HM empfangen zu haben*, Nach dem Vertrag hatte die Klägerin die mit dem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen» Da die Prejs-behörde zunächst den Kaufvertrag beanstandete, erhob Rechtsanwalt S^HHI in ein Schwager der Beklagten, für diese Gegenvorstellung bei der Preisbehörde und erreichte in zweiter Instanz die Billigung des Vertrags mit einer Preisabrede von 2 RM für den Quadratmeter» Die Wohnsiedlungsgenehmi-gung wurde am 28» Juni 1940 erteilt» Wegen der Erstattung der Gebühren des Rechtsanwalts seine Tätigkeit in dem Preisprüfungsverfahren, die die Beklagte unter Hinweis auf den Kaufvertrag begehrte, kam es zwischen den Eheleuten and der Beklagten zu Unstimmigkeiten» Gleichwohl ließen die Eheleute 6m das von der Klägerin gekaufte Grundstück vermessen» Das so vermessene Grundstück war 2644 qm groß, das veräußerte Grundstück sollte nach dem Vertrag etwa 2450 qm groß sein» Die Beklagte beanstandete die Vermessung, erklärte sich aber schließlich durch Rechtsanwalt «bereit, sie anerkennen zu wollen, sofern die Eheleute G^m^die für die Einholung der Genehmigung der Preisbehörde entstandenen Gebühren vergüten würden» Die Eheleute GdB^ lehnten die Erstattung jener Gebühren ab, sie bezahlten mittels Schecks den sich nach der Vermessung des Grundstücks ergebenden Differenzbetrag bis zu einem Grundstückspreis von 5288 RM» Zwischen der Beklagten und den Eheleuten kam es in der Folge zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten: 1« Die Beklagte erhob vor dem Amtsgericht Kempen (9 C 272/40) Klage gegen die Eheleute Gathen auf Zahlung eines Gebührenteilbefcrags von 500 RM und auf Freistellung von weiteren Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit bei der Erlangung der preisrechtlichen Nichtbeanstan dung des Kaufvertrags« Die Klage wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 22. Januar 1941 abgewiesen. Das Landgericht Krefeld gab der Klage durch Urteil vom 29« Juli 1941 (1 S 13/41) in Höhe von 59,76 RII statt und wies im übrigen die Berufung der Beklagten zurück. Der Betrag von 58.76 RM entspricht der durch die Preußische Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte gesetzlich festgelegten Gebühr. Die Klägerin beglich die Urteilssumme durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung. Die Beklagte verweigerte-trotz -Mahnung die Auflassung« 2« Die Beklagte erhob vor dem Amtsgericht Kempen (9 C 37/42) Klage gegen die Eheleute auf Bezahlung von 567,93 RM (Erstattung der Kosten des Rechtsstreits 9 C 272/ 40 / 1 S 13/41) mit der Behauptung, das Urteil im Vorprozeß % r sei erschlichen worden»_ Durch Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 20. Juli 1942 wurde die Klage abgewiesen; die Berufung der jetzigen Beklagten wurde durch Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 29« Mai 1946 (IS 111/42) zurückgewiesen« Inzwischen hatten die Eheleute das gekaufte Grund stück im April 1943 erneut vermessen lassen; danach betrug die verkaufte Fläche 2589 qm« 3« Die Klägerin erhob vor dem Landgericht M.-Gladbach (10 80/43) gegen die Beklagte Klage, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung der neuen Vermessung und zur Auflassung gemäß dem Vertrag vom 3« September 1939 verlangte« Der Klage wurde durch Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts M.-Gladbach vom 11. März 1947 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 1947 zurückgewiesen. Darauf wurde der verkaufte Grundbesitz, am 13o November 1948 im Grundbuch auf die Klägerin umgeschrieben« % * v 4. Schon am 21. Juni 1948 hatte die Beklagte gegen die Ehsleute Gf^^ vor dem Landgericht M. -Gladbach (1 0 192/48) Klage erhoben a) auf Feststellung, daß die Ehefrau G^m (die jetzige Klägerin) nicht berechtigt ist, aus dem Urteil unter Nr 3 Rechte herzuleiten, b) auf Feststellung, daß die Eheleute Gf^B &er jetzigen Beklagten den Schaden zu ersetzen haben, der der jetzigen Beklagten dadurch entstanden ist, daß die Frau G^|^ ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 3o September 1939 und der Ehemann G^HB seinen Verpflichtungen aus den Vorverhandlungen zu diesem Vertrag nicht nachgekommen sind« Die Klage wurde durch Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts M.-Gladbach vom 5* Oktober 1948 abgewiesen. Die Berufung der jetzigen Beklagten wurde durch Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19» Juli 1949, ihre Revision durch Urteil des III. Zivi]Senats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 1951 zurückgewiesen. Im März 1952 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin von dem , :hr durch die Nichterfüllung des Kaufyertrags vom 3. %( September 1939 durch einen Sachverständigen festzustel- j i lenden Schaden einen Teilbetrag von 6000 DM zu zahlen« Sie hat diesen Antrag zunächst damit begründet, sie habe auf dem gekauften Grundstück ein Fabrikgebäude errichten wollen und bereits im Jahre 1941, als ihr die für die Durchführung 3es Bauvorhabens notwendigen Gelder und die erforderlichen Baumaterialien zur Verfügung gestanden hätten, den Bauunternehmer mit d er Ausarbeitung der Pläne beauftragt „ Durch die Verweigerung der Auflassung des Grundstücks und durch die später erhobene Feststellungsklage seitens der Beklagten sei jedoch bis Mitte 1951, als die Rechtslage durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 1951 eindeutig zu ! ihren Gunsten festgelegt worden sei, eine Verwirklichung ihres Bauvorhabens nicht möglich gewesen. Hierdurch sei ihr ein er- ) ^ heblicher Schaden entstanden, da die Baukosten für ihr Bauvorhaben in der Zwischenzeit um mehr als 50000'DM gestiegen seien. Sie mache zunächst nur einen Teilbetrag von 6000 DM geltend. Die Klägerin hat dann in der mündlichen Verhandlung -vor dem Landgericht am 8. Mai 1952 erklärt, daß sie nur den Schadensersatz geltend mache, der dadurch eingetreten sei, daß nach der Auflassung die Beklagte im Jahre 1948 wieder einen Prozeß auf Feststellung angestrengt habe, daß die Klägerin aus dem Auflassungsurteil nicht vollstrecken könne« 4 Die Beklagte hat Klageahweisung beantragt Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin Schadensersatz nicht nur wegen der seit der Auflassung, sondern wegen der durch das gesamte Verhalten der Beklagten seit Abschluß des Kaufvertrags eingetretenen Verzögerung verlangt« Sie hat den Antrag gestellt, ]o unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 6100 DM nebst Zinsen zu zahlen, 2« hilfsweise % festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin.einen Teilbetrag von 6100 DM von dem Schaden zu ersetzen, den die Klägerin dadurch erleidet', daß sie infolge der Verweige-rung der Vertragserfüllung seitens der Beklagten und der Zuwiderhandlung derselben gegen ihre Vertragspflichten für die Bebauung des von der Beklagten gekauften Grundbesitzes höhere Aufwendungen machen muß, als es der Pall gewesen wäre, wenn die Beklagte die Erfüllung ihrer Vertragspflichten nicht verweigert und denselben nicht zuwidergehandelt hätte* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter, hilfsweise bittet sie um Zurückver-weisang der Sache» Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision« Ent s c he idi^gg gründe % 1. Das Berufungsgericht führt auss Der Klägerin könne es nicht versagt werden, die Klage im zweiten Rechtszug wieder auf die vor der Umschreibung des Grundstücks*liegende Vertragsverletzung der Beklagten zu stützen«, In der Erklärung vom 8. Mai 1952 vor dem Landgericht könne ein Verzicht auf den materiellen Anspruch, der etwa durch eine vor der Auflassung liegende Vertragsverletzung der Beklagten entstanden sei, nicht gesehen werden«, Soweit darin, daß im zweiten Rechtszug wieder auf das bis zur Auflassung bestehende Schuldverhältnis zurückgegriffen worden sei, eine Klagänderung liege, sei diese als sachdienlich gemäß § 264 ZPO zulässig«, Es sei unerheblich, daß durch die Zulassung der Klagänderung in der Berufungsinstanz die Beklagte eine Tatsacheninstanz verliere«, Für die von der Beklagten erhobene "Einrede der prozessualen Arglist" fehle jeder Anhalt« Die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Ein Rechtsverstoß wäre auch nicht zu erkennen (vgl BGHZ 1, 65 [71]). 2. Das Berufungsgericht erörtert weiters Voraussetzung für die Haftung der Beklagten wegen Verzugs mit der Vornahme der Auflassung sei die Wirksamkeit des Grundstücksveräußerungsvertrags vom 3» Sept-ember 1939- Der Ansicht der Beklagten könne nicht beigetreten werden, dieser Vertrag habe zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde bedurfto Auch hiergegen erhebt die Revision keine Einwendung, und ein Rechtsverstoß ist nicht zu erkennen» 3« Das Berufungsgericht fahrt forts Durch die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Mitwirkung hei der erforderlichen Vermessung und hei der Auflassung trotz Mahnung sei die Beklagte in Leistungsverzug gekommen. Die Leistungsverweigerung würde die Beklagte dann nicht zu vertreten haben, wenn sie auf Grund eines unverschuldeten Irrtums der Annahme gewesen wäre, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht habe die Beklagte aus der Weigerung der Klägerin herleiten dürfen, die Kosten des Rechtsanwalts SfHB in dem Preisprüfungs-verfahren zu erstatten. Die Ansicht der Beklagten sei, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29- Juli 1941 ergehe, an sich zutreffend gewesen. Der Irrtum der Beklagten über die Höhe des Erstattungsanspruchs und damit des Leistungsverweigerungsrechts habe nicht auf Fahrlässigkeit beruht« Wenn die Beklagte habe annehmen dürfen, daß die Klägerin mit der Zahlung ^oh mehr als 500 RM im Rückstand sei, habe sie sich auch für befugt halten dürfen, Rechte aus § 320 BGB geltend zu machen« Auf Grund des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 29. Juli 1941 habe sich aber ergeben, daß die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringen Teil, nämlich mit 58,76 RM, im Rückstand gewesen sei. Die Beklagte habe daher nach § 320 Abs 2 BGB die Rechte aus §§ 320 Abs 1, 326 Abs 1 BGB nicht ausüben können« Die Beklagte habe also nach dem 29- Juli 1941 durch Verweigerung der Vertragserfüllung fahrlässig gehandelt. Es fehle aber an dem adäquaten Zusammenhang zwischen dem LeistungsVerzug der Beklagten und dem der Klägerin entstandenen Schaden. Denn der Ehemann der Klägerin habe bekundet, daß er erstmals Ende 1947 den Entwurf eines Baugesuchs in Auftrag gegeben habe und daß er vorher wegen der Gefahr der Beschädigung durch Kriegseinwirkungen.nichts unternommen habe« Die Revision wendet sich gegen die Verneinung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Leistungsverzug, den das Berufungsgericht seit 1941 für gegeben hält, und einem Schaden der Klägerin«, Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin für das Jahr 1941 die Absicht und die finanzielle und bauwirtschaftliche Möglichkeit, zu bauen, behauptet und unter Beweis gestellt habe und daß die Beklagte sogar.zugestanden habe, die Eheleute am hätten im Jahre 1941 den Zeugen <*er Vorbereitung des Bauvorhabens beauftragt. Die Zeugenaussage des Ehemanns G^PJ^habe sich auf den Zeitraum nach 1941 bezogen« Diese Einwendungen können keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin angebotenen Beweise durch die Vernehmung der Zeugen I und M die Eheleute damals ernsthaft an die Durchführung Skizze ohne Kostenanschlag gemacht« Die Behauptung, die Zeugenaussagen des Ehemanns der Klägerin hätten sich auf 9 die Zeit nach 1941 bezogen, ist nicht richtig» Die damals gehegten Baupläne wurden nachden Aussagen des Ehemanns der Klägerin durch die im Juni 1941 eingetretene Zerstörung der bisherigen Wohnung der Eheleute G^m ausgelöst, aber nicht weiter verfolgt, weil die Gefahr der Beschädigungen durch Kriegseinwirkungen den Ehemann der Klägerin davon zurückgehalten haben, wie dieser-klar als Zeuge bekundet hat$ das war kurz vor Erlaß des Urteils des Landgerichts Krefeld, also vor dem Zeitpunkt, von dem an die Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts fahrlässig handelte. Eine besondere Befragung nach § 139 ZPO wäre unter diesen Umständen unangebracht gewesen« erhoben. Aus ihren Aussagen ergibt sich nicht, daß des Baus gedacht haben. Der Zeuge I hat damals eine 4* Für die Zeit nach dem Krieg führt das Berufungs- ' ✓* gericht aus: Auch die im Juni 1948 erhobene Peststellungsklage (10 192/48) sei für die Nichtausführung des Bauvorhabens nicht ursächlich gewesen; denn die Klägerin, die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden sei, sei durch die Peststellungsklage rechtlich nicht gehindert gewesen, des Bauvorhaben sofort zu verwirklichen* Sie hätte auch im Pall ihres Unterliegend in dem Peststellungsstreit Ersa.tz ihrer Verwendungen von der vermögenden Beklagten verlangen können* Es.fehle somit auch an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der nach der Auflassung des Grundstücks erhobenen Peststellungsklage und der unterlassenen Durchführung des Bauvorhabens durch die Klägerin* Da jede Schadensersatzpflicht ursächlichen Zusammenhang zwischen Haftungsgrund und Schaden voraussetze und dieser Zusammenhang fehle, könne die Klägerin keinen Erfolg haben* Die Berufung müsse daher zurückgewiesen werden* Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision Einwen- * düngen: Der Utostand, daß die Klägerin nach der Währungsreform rechtlich nicht gehindert gewesen sei, ihr Bauvorhaben auszuführen, trage die Verneinung des Ursachenzusammenhangs nicht. Die Nichtausführung der Bauten könne trotz der rechtlichen Möglichkeit;, zu bauen, sehr wohl auf die neueste Klage der Beklagten adäquat zurückgeführt werden* Das Berufungsgericht habe zu prüfen gehabt, ob die Erhebung der Klage (10 192/48) eine Vertragsverletzung und eine unerlaubte Handlung der Beklagten bedeutet habe. Es sei noch zu untersuchen, ob das Verhalten der Beklagten unter den besonderen Umständen des Einzelfalls generell geeignet gewesen sei, den behaupteten Schaden herbeizuführen* Diese Präge müsse bejaht werden* Kein verantwortungsbewußter Kaufmann werde auf einem ihm streitig gemachten Grundstück ohne zwingende Gründe einen Bau errichten» Das Risiko sei, auch wenn die Aussichten des Prozeßes noch so günstig beurteilt worden seien, nicht tragbar gewesen» Das Berufungsgericht irre auch in der Annahme, die Klägerin hätte im Palle des Unterliegens im Rechtsstreit 1 0 192/48 Ersatz ihrer Verwendungen von der Beklagten verlangen können. Dabei würden die §§ 989, 990, 996 BGB übersehen. Es wären aber nicht nur Verwendungsansprüche, sondern auch sonstige Schadensmögljchkeiten in Betracht gekommen. Es könne aber niemand zugemutet werden, kostspielige Maßnahmen zu ergreifen, um deren Kosten in einem langwierigen Rechtsstreit vielleicht wieder beizubringen. Die Mejnung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei hinreichend vermöglich, finde im Parteivorbringen keine Stütze. Diese Rüge muß an sich als berechtigt anerkannt werden. Es mag richtig sein, daß die Klägerin zur Ausführung des Bauvorhabens berechtigt gewesen ist. Damit braucht aber der Kausalzusammenhang zwischen der Handlungsweise der Beklagten und dem Entschluß, die Durchführung des Baus zu unterlassen, nicht zu entfallen. Es ist sehr wohl denkbar, daß die Klägerin im Hinblick auf das große Risiko, das sie damit eingegangen wäre, den Bau unterließ. Es ist zweifelhaft, ob die Klägerin im Palle des Obsiegens der Beklagten für ihre Verwendungen hätte Ersatz verlangen können. Aber selbst wenn ein solcher Ersatzanspruch gegeben gewesen wäre, ist der Revision dahin beizupflichten, daß es niemand zugemutet werden könnte, Maßnahmen zu ergreifen, für die Ersatz voraussichtlich nur im Wege eines Rechtsstreits erlangt werden könnte, selbst wenn es richtig wäre, daß die Beklagte so vermögend ist, daß von ihr der Betrag ohne weitere Schwierigkeiten hätte erlangt werden können. .Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Unterlassung des Bauvorhabens konnte also nicht verneint werden«, ohne daß die von der Klägerin dafür angebotenen Beweise erhoben wurden- Es ist aber zu prüfen, ob die Erhebung einer Klage durch die Beklagte überhaupt eine Schadensersatzpllicht aus-lösen konnte« Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, daß eine Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht im Sinne.des § 858 BGB nicht nur durch körperliche, sondern auch durch seelische Eingriffe, durch wörtliches Bestreiten des Besitzes und durch Verbote und Drohungen ausgeübt werden könne. (RG in JW 1908, 274; JW 1951, 2904 [2906]; BGB RGRK Anm 5 zu § 858 BGB). Verbotene Eigenmacht ist aber ein Verstoß gegen ein Schutzgesefcz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB (RG vom 8«, Oktober 1906 VI 55/06 in GruchBeitr ^1, 985; vom 13. März 1917 VII 417/16 im Nachschlagewerk des Reichsgerichts; RG in JW 1-931, .2904; RGZ 170, 1 [6]), so daß daraus ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden könnte« Der vorliegende Fall liegt aber in tatsächlicher Beziehung anders als die vom Reichsgericht entschiedenen Fälle. Die Beklagte hat nicht durch eigenmächtige Handlungen wie Drohungen und Verbote die Klägerin beeinflußt und veranlaßt, von der von ihr vorgesehenen Verwerd ung ihres Grundstücks Abstand zu nehmen, sondern hat ordnungsmäßig Klage erhoben und die Ansprüche, die sie gegen die Klägerin zu haben glaubte, richterlicher Entscheidung unterstellt« Sie hat damit von einem Mittel Gebrauch gemacht, das im Rechtsstaat gerade für die Entscheidung und Entwirrung von Streitigkeiten unter Privatpersonen gegeben ist. Seine Benutzung kann also allein nicht verbotene Eigenmacht sein, sondern ist gerade das Gegenteil eigenmächtigen Handelns, auch wenn sich nachher der geltend gemachte Anspruch als unbegründet herausstellt (Planck 4* Aufl Anm 2 a^zu § 862 BGB; Staudinger 11, Aufl II, 2, g Anm 14 zu § 858 BGB; Matthießen in Anmerkung zu RG vom 16* Mai 1931? 570/30 IX in JW 1931, 2905).' In der Erhebung einer Klage allein kann auch die widerrechtliche Verletzung eines Rechts oder ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB nicht gesehen werden. Auch wenn der Anspruch aus einer vertraglichen Verpflichtung abgeleitet werden sollte, weil etwa auch nach Abwicklung des Kaufvertrags eine unter dem Gesichtspunkt \’on Treu und Glauben stehende vertragliche Bindung zwischen den Parteien bestände (RGZ 161, 330 [338]; BGH v.. 28.5.1952 II ZH 253/51 in Lind-Möhr § 362 (- 2); BGHZ 16, 4 [lO]), könnte allein in der Erhebung einer Klage, um vermeintliche Rechte durchzusetzen, ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung nicht gesehen werden* Es bedarf daher einer Prüfung anhand des von der Klägerin geltend gemachten Beweismittels, des Zeugnisses der Architekten S^M|und nicht? ob bei Erhebung der Klage 1 0 192/48 die Vorbereitungen zu dem Bau bereits weit gediehen und im Hinblick auf diese Klage nicht weitergeführt worden seien. Die Klage ist vielmehr im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden, und die Revision war auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen * Dr. Tasche Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dr. Großmann Dr. Dorschei