2»Das Brennreöht einer landwirtschaftlichen Brennerei ist mit dem landwirtschaftlichen Grundstück und der auf ihm betriebenen Brennerei vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung nach § 177 des Gesetzes untrennbar verbunden und erlischt bei Trennung des Eigentums an Brennerei und Grundstück Aktenzeichen: V 2R 106/52 Vor diesem gaben die Erben ausser der Klägerin zu 4) in Rahmeaji des § 91 FGG am 24* März 1950 die von ihnen nicht Unterzeichnete Erklärung ab, der mit der Schätzung der Nachlisswerte beauftragte Sachverständige solle berücksichtigen, dass die Brennereieinrichtung samt Brennrecht künftig gemeinsames Eigentum der Uiter-ben bleibe und die Brennerei von diesen künftig gemeinsam betrieben werde,, während die Brennereigrundstücke Eigentum des Beklagten seien. Erbengemeinschaft e und Wechselbank in Die Kläger vertreten die Auffassung, dass der Brennerei-betrieb samt Brennr^cht im Jahre 1947 von der Auseinandersetzung nicht erfasst worden sei und von der Erbengemeinschaft in Form eine^ Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Sie berufen sich auf einen am 2, August 1950 von den Gesellschaftern einstimmig gefassten Beschluss, aus zu erwartenden Geldeingängen des Brennereihetriebes für das Wirtschaftsjahr 1949/50 jedem 5iit-erben ausser dem Beklagten u-a. Obwohl der hierzu erforderliche Betrag auf dem erwähnten Konto längst eingegangen sei, verweigere der Beklagte seine zur Auszahlung erforderliche Einwilligung, Demgemäss haben sie beantragt, den Beklagten zur Einwilligung zu verurteilen, dass än den Kläger zu i) 750 DM, an die Klägerin zu 2) 2 250 DM Und an die Klägerinnen zu 3), 4) und 5) je 3 000 DM von dbm erwähnten Konto ausgezahlt werden. Weiterhin befrachtet er sich an seine Zustimmung zu diesem Beschluss nicht gebunden, weil die Klägerin zu 3) die Abrechnung für den Betrieb absichtlich gröblichst vernachlässigt und am Tage der Beschlussfassung eine falsche Darstellung über das Geschäftsergebnis .gegeben habe. Mit einer Verweisung seiner und der übrigen Gläubiger Ansprüche auf das nächste Geschäftsjahr, was die Kläger verlangt hätten, habe er sich nicht einverstanden erklärt* Er habe deshalb seine Zustimmung auch zurückgezogen und verlange überhaupt die sofortige Aufhebung des gemeinschaftlichen Betriebs, dessen Fortsetzung ihm nach dem Verhalten der Kläger nicht mehr zu demutbar sei. Das Landgericht gab der Klage statt Mit der Berufung hat der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt, Nunmehr stellte er sich auf den Standpunktsdas Urteil des Landgerichts beruhe auf der irrigen Auffassung, di$ Auseinandersetzung hinsichtlich des Brennereibetriebes habe noch nicht stattgefunden. recht sei untrennbar miteinander verbunden Da er Eigentümer des Grundstückesigeworden sei, sei er es auch hinsichtlich der Brennerei^ Die von den Klägern versuchte Gründung einer Gemeinsc|jhaftsbrennerei stelle eine ”wil- Die Revision rügt Verletzung ides § 25 BrMonG, der VO zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 7* Dezember 1944 (RGBl I, 566) und |des § 154 BGB. Parteien hinsichtlich des zu dem Nachlass August Engelens gehörenden Brennrechts noch nicht lauseinandergesetzt hätten, dieses vielmehr noch in ungeteilter Erbengemeinschaft und damit zur gesamten Hand besäßen. auch das Brennrecht) zunächst (w gentum der Erbengemeinschaft hat weist auf IV dieses Vertrages, iki dem es heiße:H?ür den aufgeteilten Grundbesitz errechnet sich nach Abzug des Einheitswertes für das nicht aufgeteilte Brennrecht und des nicht aufgeteilten Inventars wert von 170 159.- Auch die Ta te Zeit für den Brennereibetrieb to geführt worden sei, über das schaft mit dem Ehemann der Klägejrin zu 5) habe verfügen können, stehe in Widerspruch zu derj Übertragung des Brennrechts ein Einheits- Oktober und 135« Dezember 1950 (Bl 5 und 7/8 GA) habe er wiederholt die These der ungeteilten Erbengemeinschaft hinsichtlich des Brennrechts mit aller Ausführlichkeit äufgestellt und die entsprechenden rechtlichen Eolgerungeh aus dieser Annahme gezogen- Auch die weiteren Einv/ände' des Beklagten, an dem Brennrecht könnten keine vom Eigentum am Brennereigrundstück losgelösten. selbständigen Rechte bestehen, das Brennrecht sei ohne weiteres bei der Auseinandersetzung vom Jahre 1947 mit dem Brennereigrunldstück auf den Beklagten Ubergegangen r schlage nicht durch: Das Berufungsgericht verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der Dagegen sei § 42 des Gesetzes zu entnehmen, dass Brennrechte unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl vom Brennereigrundstück losgelöst und selbständig übertragen werden könnten Es besstehe somit kein rechtliches Hindernis, dass das Brennrecht irti Streitfälle auch weiterhin noch der ungeteilten Erbengemeinschaft zustehe, während das Eigentum am Brennereigrundstück bereits auf einen Miterben übergegangen sei. die er nach § 138 BOB wegen sittenwidriger Ausnutzung seiner Unerfahrenheit durch die anderen Miterben als nichtig ansieht, als unerheblich zurück» weil die gegenwärtigen Beziehungen der Parteien hinsichtlich des Brennrechts nicht durch diese Vereinbarung begründet worden seien, sondern sich bereits aus der Auseinandersetzung vom Jahre 1947 ergäben. Denn da der Vertrag vom 24* November 1947 das ;'Brennrecht ausdrücklich von der Aufteilung ausnehme uncj der Erbengemeinschaft belasse, hätte der Vertrag nach dem Willen der Vertragsteile überhaupt keine Wirksamkeit erlangen sollen, falls mit dem Übergang des Eigentums am Grundstücke auch das-Brennrecht auf den Beklagten übergegangen sein würde„ Zufolge Nichtigkeit dieses Ausoinandersetzuugsvertrages würde sich dann heute noch der gesamte Nachlass in ungeteilter Erbengemeinschaft befinden. Abschliessend stellt das Berufungsgericht fest, daß das Brennrecht nach wie vor der Erbengemeinschaft zustehe und durch den Übergang des grundstück auf den Beklagten nt beeinträchtigt worden sei. Hierbei ist die Revision der Ansicht, dass die vom Berufungsgericht angenommene rechtliche Trennung des Brennrechts vom Eigentum des Brennereigrundstücks und der Inhaberschaft des landwirtschaft-lichen Betriebs, dem das Brennrecht eingeräumt ist, nach Es trifft zu, dass diese Vorschrift schon mit Ablauf der in ihr enthaltenen zeitlichen Begrenzung (vgl Art I Nr 7 b des Gesetzes zdr Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom sentlieh an Bedeutung Mai 1929 - RGBl I, 99 -) we-verloren hat und alsdann durch die VO zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 7.. liehen Betrieb hinaus, dessen Brennerei das Brennrecht eingeräumt war«, Wenn der Beklagte den landwirtschaftlichen Betrieb'.des Erblassers übernahm, hätte er auch nach altem Recht das Brennrecht nur auf eine andere landwirtschaftliche Brennerei oder gegebenenfalls auf eine gewerbliche Brennerei (5 42 Abs 5) übertragen können« Dagegen hätte sich die Trennung des Brennifechts vom landwirtschaftlichen Betrieb nicht so vollziehen können, dass die Erben August diesen Betrieb im Wege der Erbauseinander- Zwar ist der Ausgangspunkt der Ausführungen de^ Berufungsgerichts zutreffend, dass das Brennrecht mit dem Tode August E( von selbst mit dem gesamten Nachlaß, also auch mit dem landwirtschaftlichen Grundstück ui)id der auf diesem betriebenen Brennerei auf die Miterben übergegangen ist. Diese Auffasst Verwaltung selbst und auch von der finanzhofes vertreten worden, die Brennrechts kannte und das Brennr dig bewertete (vgl RStBl 1929 S 1 Nr 700), Das Reichsgericht hat in angeführten Entscheidungen das Br rechtlichen Gesichtspunkten geprü als eines besonderen "Rechtes" ve ennreohts nach dem Brannt-Lngs in der Vergangenheit Übertragbarkeit" die Aufwändiges gewerbliches ng ist von der Finanz-Rechtsprechung des Reichseinen "Marktpreis” des bcht steuerlich selbstän-71 Nr 266 und 1933 S 902 den vom Berufungsgericht snnrecht unter bürgerlich-ft und dabei seine Natur rneint (HRR 1932 Nr 1157; Nach dem Branntweinmonopolgesetz sei die Branntweinerzeugung frei und bestehe lediglich für den im Monopolgebiet hergestellten Branntwein die Ablieferungspflicht des § 58 des Gesetzesi Das Brennrecht gebe nicht ein besonderes Becht auf Branntweinerzeugung, bedeute auch nicht etwa eine Höchstgrenze für die Herstellung. Während diese Rechtsprechung somit den Rechtscharakter des "Brennrechts" nach dem Branntweinmonopolgesetz verneinte, war andererseits der wirtschaftliche Wert nicht zu übersehen, der die steuerliche Begünstigung dem mit einem solchen "Recht" ausgestatteteh Brennereibetrieb bringt. ITr 4; T’eidner-Seydel, Iiom z Branntweinmonopolgesetz * 31 Ann 2), Gegen diese Auffassung hat sich neuerdings der Bundesfinanzhof in einem Gutachten von 12«, Oktober 1951 gewandt, das er auf Ersuchen de$ Bundesninisters der Finanzen gemäss vy 63 der Reichsabgabenordnung erstattet hat (rZollPl 1951 , 322 = ZfZ 1951, ^82 = Ilieronimi, Getränkegesetze, v 30 IrllonG Ann 1), Nach einem 'Jberblick über die historische Entwicklung kommt dieses Gutachten zunächst zu der Feststellung, dass es sic^h bei den Brennrecht nicht um ein Recht zu dem Brennen handeln könne, da das Brennen (deio die Herstellung des Branntweines) nach dem Brannt-weinnonopolgesetz den Eigenbrennereien nicht verwehrt sei. Positiv kennzeichnet es das Brcnnrecht unter Bezugnahme auf die in IIRR 1954 ITr 16'2 wiecergegebene Auffassung des Reichsgerichts als eine teils monopolrechtliche, teils steuerrechtliche Vergünstigung, Von besonderer Bedeutung für den Streitfall ist dabei sein Hinweis, daß diese Vergünstigung mit der Brennerei, zu der sie gehört, untrennbar verbunden sei. Es wäre abwegig, anzunehmien, dass das Brennrecht nicht mit der Brennerei auf den Ersteigerer übergehe, daß also etwa ein derart verwaistes Brennrecht förmlich in der Luft hinge, bis es mit einer auf dem Grundstück neu errichteten Brennerei wieder verbunden oder einer anderen Brennerei zugeteilt würde. Wenn das Gutachten sich in diesem Zusammenhang gegen die oben wiedergegebene Ansicht des Reichjsministers der Justiz wendet, so faßt .es diese allerdings in einem ihr nicht innewohnenden Sinn auf« Denn auch der Reichsminister der Justiz geht von dem Charakter einer bloßen steuerlichen Bevorzugung des Brennrechts aus und v/eist nur darauf hin, dass dieses nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung kein von der Versteigerung eines Grundstücks Eine heute etwa noch im Wege der Ausnahmebewilligung auf Grund des § 177 BrMonG mögliche Übertragung von Brennrechten stelle sich rechtlich als Verzicht des abgebenden Brennereibesitzers und als Neuzuteilung durch staatlichen Hoheitsakt dar» Abschliessend stellt das Gutachten fest, dass das Brennrecht nach dem Branntweinmonopolgesetz weder ein privates Vermögensrecht noch ein selbständiges, dem öffentlichen Recht zugehöriges Recht sei. ei ablieferungsfreiem Branntwe ina ufs chlags eilung schließt sich ng, die in dem Brenngensgegenstand sah, ging aaO ä 31 Anm 2 Nr 2) nd erwähnte Gutachten Schon die bisherige Auffassu recht einen selbständigen .Vermö davon aus, dass es einer bestimmten Brennerei zugewiesen werde und mit dieser und dem Grundstück untrennbar verbunden sei (vgl lieven-Hoppe Hierauf weist auch das vorstehe des Bundesfinanzhofs hin, das* Idas Brennrecht als untrennbar mit der Brennerei verbunden bezeichnet, zu der es gehört« Für den Streitfall ergibt sich daraus, daß die Erben August sich nicht das Brennrecht in ungeteilter Erbengemeinschaft Wirksam Vorbehalten konnten, wenn sie das Brennereigruridstück dem Beklagten im März 1950 uni auf die weitere Behandlung des Brennereibetriebes darch die Miterben zeigen, dass unter dem betreffenden Ausdruck der Brennereibetrieb samt Brennrecht zu verstehen ist- Damit würden zwar die . Best entfallen; die steh schon aus nnung des Brennrechts vom Betrieb eben bliebe aber die Tatsache, dass das Berufungsgericht eine rechtliche Trennung des landwirtschaftli betrieb samt Brennre hat. Hierbei ist zugleich darauf hinzuweisen, dass die Fortführung des Brennereibepriebs eines einzelnen Landgutes durch die Erbengemeinschaft August nicht etwa zu einer Gemeinschaftsbrennerei im Sinne des § 25 Abs 3 führen könnte, Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Besitzer mehrerer landwirtschaftlicher Güter und nur diese eine Brennerei gemeinsam betreiben (§ 25 Abs 3 Nr 1). Die betriebs von dem mit ihm bisher schaftlichen Betriebe hätte daz Brennerei eine gewerbliche Bren w'ire und damit der Brennersikla teilen gewesen wäre* Das hätte Erlöschen des Brennrechts zur F Lieven-Hoppe aaO $ 38 Anm 3), z Wie das Verhalte Setzung vom 24- Nov sind sie an der Erh reibetriebes in hoh konnten sie aber nu des Erblassers erre entsprochen haben, ein Ergebnis herbei Brennrechtes nicht gab, sondern auch n ternehmens selbst, wert vernichtete. Diese dürf-t nach Lage des Falles allem Anschein :nd in ihren rechtlichen Folgen nicht lachten Grundstücksteilung vom 24- No-urückbehaltung des Brennereibetriebes n ausgegangen sein, dass der von ih-ch monopolrechtlich keine Nachteile Ei behalten bleiben, dem es auch daraus ergebenden rechtlichen Für das gegenwärtige Revisionsverfahren ist jedoch die Möglichkeit eines solchen Fehlens der Geschäftsgrundlage anzunehmenc Der Umstand, dass somit de:? Damit wäre aber auch zugleich der Vereinbarung vom 2, August 1950 über die Ausschüttung von Ein eben Betriebs der Boden entzo sonstigen Angriffe gegen seine Wirksamkeit, insbeson- Die Auseinan-ke würde annehmbar von dem' nicht berührt werden.Wohl den Brennereibetrieb samt rstellung der Erben über nahmen des gemeinschaftli-gen, wenn sich auch die begründet darstellen. Dieser wird noch zu ermitteLn haben, welche Regelung des Brennereibetriebes dem Willen der Erben entsprochen In der Regel kommt n gen Bindungen unter Grundlage des Geschä de Streit ist jedoch hätte, wenn sie sich Wirkung ihrer Abmach den wertsteigernden im Jahre 1947 Uber die wirkliche Sachlage, insbesondere über die monopdlrechtliche Aus- Da ihre Vorstellung annehmbar von dem Willen beherrscht war, Faktor des ererbten Brennrechts auf alle Bälle zu erhalten, wird die zu treffende Feststellung ihrer Willensrichtung nicht ohne Fühlung-nähme mit der Staatlichen Monopolverwaltung erfolgen .„^können. Denn jede Ermittlung einer beabsichtigten Re-gelung des Brennereibetriebs, die nicht die Billigung -:'der Monopolverwaltung auf Grund der gesetzlichen Bestim mungen erführe und damit den Bestand des Brennrechts^ ge fährdete, würde sicherlich nicht dem wirklichen Willen der Erben entsprechen. So könnte in Betracht kommen, ob die Erben an einen Übergang der Brennerei mit Brennrecht auf den Beklagten als Inhaber des landwirtschaft- Sollte aber die Monopolverwaltung doch eine völlige Lösung des Brennereibetriebes von der Erbengemeinschaft mit Wirkung vom Tage der Auseinandersetzung über die Grundstücke vom 24* November 1947 ab für unabweisbar halten, wird zu prüfen sein, ob die mit der Klage geforderten Beträge etwa in Anrechnung auf die vom Beklagten im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu leistenden Ausgleichszahlungen, über die das Verfahren 5 0 521/51 LG München II von trieben wird, berechtigt sein könntenr Dabei v/ird dem Umstand Beachtung zu schenken sein, dass gegebenenfalls der Kapitalwert d*s Nachlasses, der im Brennereibetrieb samt dem werterhöhenden Pöktor des Brennrechtes enthalten ist, dem Beklagten bisher ohne Gegenleistung zur Verfügung gestanden haben würde
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Samnjlungi Gesetz: Rechtssatzr 1 018 ^ BGB §§ 96, 97; Gesetz über das Brannt- weinmonopol vom 8. April 1922 (RGBl I, 405) §§ 24, 25j 38 Abs 1 Nr 2, 42, 74, 177j VO zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 7« Dezember 194-4 (RGBl I, ]I36) Abschnitt I Nr 11. 1 „ Das "Brennr das Branntw^ 1922 ist kei an dem (als hör eines%G: lich-rechtli sondern led liehe Vergaß licher Art der Faktor gestatteten triebs. echt” nach dem Gesetz über inmonopoi vom 8. April n Verraögensgegenstand, Bestandteil oder Zube-afundst ticks) Rechte bürger-cher Art bestehen können, glich eine monopolrecht-stigung öffentlich-reclit-tind somit ein wertsteigerndes mit dem Brennrecht aus-Branntweinbrennereibe- 2»Das Brennreöht einer landwirtschaftlichen Brennerei ist mit dem landwirtschaftlichen Grundstück und der auf ihm betriebenen Brennerei vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung nach § 177 des Gesetzes untrennbar verbunden und erlischt bei Trennung des Eigentums an Brennerei und Grundstück Aktenzeichen: V 2R 106/52 Urteil des BGH vom 5. Juni LG München II 1953 OLG MUnchen 7 ZR J 06/52 Verkündet am 5* Juni 1953 Hoffmeister, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«. I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gutsbesi Post s_ Claus t Gut H| Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklügers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegefi 1) den Diplomlsndwirt Mathias in bei 2) die minderjährige Ingeborg JflBBF, geb. £. 1940 gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Kläger zu 1) j 3) Prau Dr, Regina T Post 4) Frau Helene 5) Frau Elisabeth geb Klügler, Berufungsbeklagten • und Revisionskläger., - Prozessbevollmächtigters (Rechtsanwalt Dr, hat der V. Zivilsenat des mündliche Verhandlung vom 5 kung des Senatspräsidenten richter Dr, v, Normann, Sc]huster, Dr, Piepenbrock und Dr, Großmsnn Bundesgerichtshofs auf die f Juni 1953 unter Mitwir-Dr, Tasche und der Bundes- filr Recht erkannt: Auf die Revision(des Beklagten wird das im schriftlichen Verfahren am 14, Dezember 1951 erlassene und den Parteien an Verkündungsstatt am' 22c Januar 1952 jpgestellte Urteil des 3* Zivilsenats des Obe^landesgerichtc München aufgehoben« Die Sache wird zür anderweiten Verhandlung und Entscheidung an!das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch!die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestands i Die Klägerinnen zu 3), 4,) und 5), Frau Maria Helene JflHBP geh, und dejr Beklagte sind die gesetz- lichen Erben zu je l/5 ihres1 am 18» April 1945 verstorbenen Vaters August Frau ist am 25 - Juni 1950 gestorben und von dem Kläger zu 1) zu 1/4 und der Klägerin zu 2) zu 3/4 be|erbt worden. Zum Nachlass des Erblassers gehörte umfang® reicher Grundbesitz * in einer Ausdehnung von mehr als 200 has darunter ein landwirtschaftliches Anwesen mit ei- ner Branntweinbrennereio Die Brennrecht nach dem Gesetz ü vom 8 c April 1922 (RGBl I, 405) (kurz “Branntweinmono-polgesetz» = BrMonG) zu. Am 25c November 1947 lieft die Frist ab, innerhalb der die Lliterben das bisher stehende Landgut des Nachlas andernfalls sie der Landabga. terlagen (vgl Art IV Nr 2 de Schaffung von Siedlungsland September 1946, Bayr.GVBl S November 1947, setzten sich t-okoll des Notars InflHH laßgrundstücke auseinander, ser Brennerei stand ein ber das Branntweinmonopol der den Einzelnen zugeteilt^n Grundstöcke festzulegen» ~ Dabei Übernahm der Beklagte »Der in H _ Grundbesitz errechnet noch in ihrem Miteigentum ses geteilt haben mussten, be für die Bodenreform un-s üegetzes Nr 48 Zur Be-und zur Bodenreform vom 18, 326)* Am Tage zuvor, am 24. daher die Miterben zu Proin über die Nach- ohne den Verrechnungsv/ert den Teil des landwirtschaft-. lichen Anwesens, auf dem die Brennerei betrieben wurde. Unter .Br IV des Protokolls .wurde u.a»folgendes erklärt: esamte Einheitswert für das Anwesen Hs Nr 0 beträgt 230 700 RM. Für den eufgeteilten -----------; errechnet sich nach Abzug des Einheitswertes für das nicht iufgeteilte Erennrecht mit 21 348 RM und des nicht aufgeteilten Inventars mit 39 219 RM (ist gleich 17 Prozent des gesamten Einheit swert es) ein Einh^itswert von 170 139 RM« 1 ~ - -yin-*- iii 3 - i Der gesamte Übrige Nachlaß, also der Nachlaß mit Ausnahme des hier aufgeteilten Grundbesitzes bleibt zunächst ungeteiltes Eigentum der Erbengemeinschaft^ i i Der Beklagte führte den Brennereibetrieb als Fachmann verantwortlich, wählend die Klägerin zu 3; dessen Buchführung übernahm, Iiia Jahre 1950 fand ein amtliches Verfahren nach <*§ 86 fjp FGG zur Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung1des Nachlasses vor Notar in statt. Vor diesem gaben die Erben ausser der Klägerin zu 4) in Rahmeaji des § 91 FGG am 24* März 1950 die von ihnen nicht Unterzeichnete Erklärung ab, der mit der Schätzung der Nachlisswerte beauftragte Sachverständige solle berücksichtigen, dass die Brennereieinrichtung samt Brennrecht künftig gemeinsames Eigentum der Uiter-ben bleibe und die Brennerei von diesen künftig gemeinsam betrieben werde,, während die Brennereigrundstücke Eigentum des Beklagten seien. Für die Zahlungseingänge seitens der staatlichen- Spiritusoirektion wurde für die n Konto bei der Bayr. Hypotheken-eingericJftet, dessen Verwaltung dem Beklagten und dem Ehemann der Klägerin zu 5) gemeinsam übertragen wurde. Erbengemeinschaft e und Wechselbank in Die Kläger vertreten die Auffassung, dass der Brennerei-betrieb samt Brennr^cht im Jahre 1947 von der Auseinandersetzung nicht erfasst worden sei und von der Erbengemeinschaft in Form eine^ Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Sie berufen sich auf einen am 2, August 1950 von den Gesellschaftern einstimmig gefassten Beschluss, aus zu erwartenden Geldeingängen des Brennereihetriebes für das Wirtschaftsjahr 1949/50 jedem 5iit-erben ausser dem Beklagten u-a. 3 000 DM auszuzahlen. Obwohl der hierzu erforderliche Betrag auf dem erwähnten Konto längst eingegangen sei, verweigere der Beklagte seine zur Auszahlung erforderliche Einwilligung, Demgemäss haben sie beantragt, den Beklagten zur Einwilligung zu verurteilen, dass än den Kläger zu i) 750 DM, an die Klägerin zu 2) 2 250 DM Und an die Klägerinnen zu 3), 4) und 5) je 3 000 DM von dbm erwähnten Konto ausgezahlt werden. Der Beklagte hat beantragt, ftie Klage abzuweisen. Er hat zunächst die Auffassung vertreten, dass die Parteien hinsichtlich des Brennereibetriebs in einer Bruchteilsgemeinschaft oder noch in (fiter Erbengemeinschaft ständen und dass die Verteilung von|Reingewinn von einer ordnungsgemässen Abrechnung abhängt, die jedoch noch nicht vorliege- Er will ferner seine Zustimmung zu dem Beschluß | vom 2- August 1950 nur unter de£ Bedingung erteilt haben, dass seine und anderer Gläubige]: Ansprüche wegen des Brennereibetriebs vor einer Gewinnverteilung geregelt würden. Weiterhin befrachtet er sich an seine Zustimmung zu diesem Beschluss nicht gebunden, weil die Klägerin zu 3) die Abrechnung für den Betrieb absichtlich gröblichst vernachlässigt und am Tage der Beschlussfassung eine falsche Darstellung über das Geschäftsergebnis .gegeben habe. Die Kläger hätten gegen ihn zusammengearbeitet und ihn arglistig hintergangen. Mit einer Verweisung seiner und der übrigen Gläubiger Ansprüche auf das nächste Geschäftsjahr, was die Kläger verlangt hätten, habe er sich nicht einverstanden erklärt* Er habe deshalb seine Zustimmung auch zurückgezogen und verlange überhaupt die sofortige Aufhebung des gemeinschaftlichen Betriebs, dessen Fortsetzung ihm nach dem Verhalten der Kläger nicht mehr zu demutbar sei. Rach.Überprüfung der Abrechnung und nach Einstellung eines angemessenen Betrags als Betriebskapital sei er zur Auszahlung des sich dann ergebenden Reingewinns bereit. Die Kläger berufen sich demgegenüber darauf, dass sich l „ \ i I I t 5 - i - i i der Beklagte' am 2- Augüst 1950 mit der Auszahlung der I geforderten Beträge bedingungslos einverstanden erklärt habe. Im übrigen sei b$i einem Rohgewinn von 33 905,68 DM aus der Campagne 194-9/50 der Anspruch des Beklagten vollauf gedeckt. Das Landgericht gab der Klage statt Mit der Berufung hat der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt, Nunmehr stellte er sich auf den Standpunktsdas Urteil des Landgerichts beruhe auf der irrigen Auffassung, di$ Auseinandersetzung hinsichtlich des Brennereibetriebes habe noch nicht stattgefunden. Diese Annahme sei mit den Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes nicht Vereinbar Denn das Eigentum am i i Brennereigrundstück und das an der Brennerei samt Brenn- , ■ J recht sei untrennbar miteinander verbunden Da er Eigentümer des Grundstückesigeworden sei, sei er es auch hinsichtlich der Brennerei^ Die von den Klägern versuchte Gründung einer Gemeinsc|jhaftsbrennerei stelle eine ”wil- i de Gründung” dar Überdies sei die notarielle Vereinba- nach § 138, 139 BGB insgesamt rung vom 24= März 1950 nichtig, da die Kläger fahrenheit in maßloser ten, hierbei seine jugendliche Uner-Weise eigennützig ausgenutzt hät- Die Kläger haben um Zurückweisung der Berufung gebeten, Sie sehen in dem heuerlichen Vortrag des Beklagten einen völligen V/iderspruch zu seiner bisherigen Einlassung, der schon wegen Verspätung zurückgewiesen werden müsse. Im übrigen widersprechen sie seinen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen. * Das Oberlandesgericlt wies die Berufung des Beklagten zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter» Dib Kläger bitten um» Zurückweisung der Revision» j Entscheidunggründe s Die Revision rügt Verletzung ides § 25 BrMonG, der VO zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 7* Dezember 1944 (RGBl I, 566) und |des § 154 BGB. 1 Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, dass sich die i Parteien hinsichtlich des zu dem Nachlass August Engelens gehörenden Brennrechts noch nicht lauseinandergesetzt hätten, dieses vielmehr noch in ungeteilter Erbengemeinschaft und damit zur gesamten Hand besäßen. Hierzu verweist es auf die Bestimmungen des von den Erben August am 24. No- vember 1947 vor dem Notar InflHHBV in FflflHHl geschlos- senen Vertragsj mit dem sie sich Nachlasses, nämlich der Grundstü nur.wegen eines Teiles des cke, auseinandergesetzt hät- ten, während nach ihm der gessmte übrige Nachlaß (mithin eiterhin) ungeteiltes Eite bleiben sollen. Es ver- u o o • e auch das Brennrecht) zunächst (w gentum der Erbengemeinschaft hat weist auf IV dieses Vertrages, iki dem es heiße:H?ür den aufgeteilten Grundbesitz errechnet sich nach Abzug des Einheitswertes für das nicht aufgeteilte Brennrecht und des nicht aufgeteilten Inventars wert von 170 159.- RM.ff Sodann fuhrt es auss In der notariellen Vereinbarung vom 24= Märb 1950 heiße es weiterhin, dass die Brennereieinrichtung sa gemeinsames Eigentum der Miteige Brennerei von diesen auch weiterhin gemeinsam betrieben werde, während die Brennereigrun ten bleiben sollten. Auch die Ta te Zeit für den Brennereibetrieb to geführt worden sei, über das schaft mit dem Ehemann der Klägejrin zu 5) habe verfügen können, stehe in Widerspruch zu derj Übertragung des Brennrechts ein Einheits- mt Brennrecht auch künftig ntümer bleibe und dass die dstücke Eigentum des Beklagtsache, dass bis in die letzein gemeinschaftliches Sonder Beklagte nur in Gemein- X auf den Beklagten< Endlich habe der Beklagte auch selbst ursprünglich diese Ansicht im Rechtsstreit vertreten. In seinen Schriftsätzen vom 8e. Oktober und 135« Dezember 1950 (Bl 5 und 7/8 GA) habe er wiederholt die These der ungeteilten Erbengemeinschaft hinsichtlich des Brennrechts mit aller Ausführlichkeit äufgestellt und die entsprechenden rechtlichen Eolgerungeh aus dieser Annahme gezogen- Auch die weiteren Einv/ände' des Beklagten, an dem Brennrecht könnten keine vom Eigentum am Brennereigrundstück losgelösten. selbständigen Rechte bestehen, das Brennrecht sei ohne weiteres bei der Auseinandersetzung vom Jahre 1947 mit dem Brennereigrunldstück auf den Beklagten Ubergegangen r schlage nicht durch: Das Berufungsgericht verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der 1 ein Brennrecht keine Gewerbeberechtigung und weder Bestand- s Grundstücks sei, sondern lediglich zugung bedeute, somit kein Recht dar-on 9 96 EGB mit dem Eigentum: am ei ‘(HRR 1932 Nr 1157; 1934 Nr 1612), § 25 BrMonG stehe der [Übertragbarkeit des Brennrechts einer bisher landwirtschaftliehen Brennerei nicht entgegen, sondern fasse nur die Bedingungen zusammen, unter denen eine eigene Brennerei eine- landwirtschaftliche Brennerei11 sei. Dagegen sei § 42 des Gesetzes zu entnehmen, dass Brennrechte unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl vom Brennereigrundstück losgelöst und selbständig übertragen werden könnten Es besstehe somit kein rechtliches Hindernis, dass das Brennrecht irti Streitfälle auch weiterhin noch der ungeteilten Erbengemeinschaft zustehe, während das Eigentum am Brennereigrundstück bereits auf einen Miterben übergegangen sei. Da die lliterben das Brennrecht mit dem gesamten übrigen Nachlass jlm Wege der Erbfolge erworben hätten und damit seine Trägejr geworden seien, stelle der gemeinschaftliche Betrieb k^ine nwilde Gemeinschaftsbrennerei11, teil noch Zubehör eine eine steuerliche Bevor stelle, das im Sinne vi Grundstück verbunden a j noch überhaupt einen Verstoß ge^en das Branntweinmonopol-gesetz dar. Das Berufungsgericht weist d$nn weiter die Angriffe des Beklagten gegen die Vereinbarung vom 24. März 1950» i die er nach § 138 BOB wegen sittenwidriger Ausnutzung seiner Unerfahrenheit durch die anderen Miterben als nichtig ansieht, als unerheblich zurück» weil die gegenwärtigen Beziehungen der Parteien hinsichtlich des Brennrechts nicht durch diese Vereinbarung begründet worden seien, sondern sich bereits aus der Auseinandersetzung vom Jahre 1947 ergäben. Hierzu bemerkt es noch» dass selbst i der Standpunkt des Beklagten, dlas Brennrecht sei untrennbar mit dem Brennereigrundstückj verbunden, für ihn zu keiner günstigeren Lösung führdn könne. Denn da der Vertrag vom 24* November 1947 das ;'Brennrecht ausdrücklich von der Aufteilung ausnehme uncj der Erbengemeinschaft belasse, hätte der Vertrag nach dem Willen der Vertragsteile überhaupt keine Wirksamkeit erlangen sollen, falls mit dem Übergang des Eigentums am Grundstücke auch das-Brennrecht auf den Beklagten übergegangen sein würde„ Zufolge Nichtigkeit dieses Ausoinandersetzuugsvertrages würde sich dann heute noch der gesamte Nachlass in ungeteilter Erbengemeinschaft befinden. Abschliessend stellt das Berufungsgericht fest, daß das Brennrecht nach wie vor der Erbengemeinschaft zustehe und durch den Übergang des grundstück auf den Beklagten nt beeinträchtigt worden sei. Unti es eine Untersuchung für entbel des Beklagten im Berufungsverfahren nicht schon nach den in § 529 Abs 2 und 3 ZPO ausgesprochenen Grundsätzen als nachgeschleppt zurückgewiesen werden müsse, soweit es in schroffen Gegensatz zu deinen Ausführungen in der ersten Instanz stehe. Eigentums am Brennerei-icht in seinem Bestände er diesen Umständen hält hrlich, ob das Vorbringen ” 9 ~ 2, Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe, das Berufungsgericht habe die Bedeutung des Brennrechts verkannt, sind begründet. Unabhängig von den tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters über den Inhalt der Auseinandersetzungsvereinbarung der Erben August E^l^^p vom 24. November 1947» die grundsätzlich das Revisionsgericht binden und die die Revision auch nicht beanstandet, unterließt die rechtliche Einordnung dieser .Vereinbarung in ihrer Auswirkung der Beurteilung des Revisionsgerichts. Hierbei ist die Revision der Ansicht, dass die vom Berufungsgericht angenommene rechtliche Trennung des Brennrechts vom Eigentum des Brennereigrundstücks und der Inhaberschaft des landwirtschaft-lichen Betriebs, dem das Brennrecht eingeräumt ist, nach i den Bestimmungen des j^ranntweinmonopolgesetzes unmöglich sei. Insbesondere weidt sie darauf hin, dass 42 BrMonG, der eine Übertragung ^on Brennrechten unter bestimmten Voraussetzungen zugelsjssen habe, längst aufgehoben sei. Es trifft zu, dass diese Vorschrift schon mit Ablauf der in ihr enthaltenen zeitlichen Begrenzung (vgl Art I Nr 7 b des Gesetzes zdr Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom sentlieh an Bedeutung 21. Mai 1929 - RGBl I, 99 -) we-verloren hat und alsdann durch die VO zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 7.. Dezember 1944 RGBl I, 336 -) völlig gestrichen worden ist. § 42 BrMonG kann also die Auffassung des Berufungsgerichts nicht [stützen. Diese Vorschrift hätte das aber auch nicht tun kefrmen, solange sie noch Geltung hat- ine Übertragung an andere Brennereien r Linie an solche der gleichen Klas-mmten Voraussetzungen auch an gfe-seitens Brennereien einer anderen Klasse. Die vom Vorderrichter angenommene Konstruktion käme indes auf eine Verselbständigung des Brennrechts, mindestens aber auf eijne Loslösung von dem landwirtschaft- te. Denn sie sah nur e vor, und zwar in erste se (§ 24)s unter besti werbliche Brennereien i 10 - liehen Betrieb hinaus, dessen Brennerei das Brennrecht eingeräumt war«, Wenn der Beklagte den landwirtschaftlichen Betrieb'.des Erblassers übernahm, hätte er auch nach altem Recht das Brennrecht nur auf eine andere landwirtschaftliche Brennerei oder gegebenenfalls auf eine gewerbliche Brennerei (5 42 Abs 5) übertragen können« Dagegen hätte sich die Trennung des Brennifechts vom landwirtschaftlichen Betrieb nicht so vollziehen können, dass die Erben August diesen Betrieb im Wege der Erbauseinander- setzung dem Beklagten zuteilten, dich aber die Auseinandersetzung über das-Brennrecht noch yorbehielten, Denn das Brennrecht des Branntweinmonopolg^setzes ist kein der Auseinandersetzung fähiger Vermögensgegenstand. Zwar ist der Ausgangspunkt der Ausführungen de^ Berufungsgerichts zutreffend, dass das Brennrecht mit dem Tode August E( von selbst mit dem gesamten Nachlaß, also auch mit dem landwirtschaftlichen Grundstück ui)id der auf diesem betriebenen Brennerei auf die Miterben übergegangen ist. Indessen kann seiner Beurteilung des weiteren Schicksals dieses Brennrechts nicht gefolgt werden- Hinsichtlich des Wesens des Br weinmonopolgesetz hat sich allerd|l mit Rücksicht auf seine frühere 11 fassung gebildet, dass es ein sei Wirtschaftsgut sei. Diese Auffasst Verwaltung selbst und auch von der finanzhofes vertreten worden, die Brennrechts kannte und das Brennr dig bewertete (vgl RStBl 1929 S 1 Nr 700), Das Reichsgericht hat in angeführten Entscheidungen das Br rechtlichen Gesichtspunkten geprü als eines besonderen "Rechtes" ve ennreohts nach dem Brannt-Lngs in der Vergangenheit Übertragbarkeit" die Aufwändiges gewerbliches ng ist von der Finanz-Rechtsprechung des Reichseinen "Marktpreis” des bcht steuerlich selbstän-71 Nr 266 und 1933 S 902 den vom Berufungsgericht snnrecht unter bürgerlich-ft und dabei seine Natur rneint (HRR 1932 Nr 1157; - 11 I 1934 Nr 1612)o Hierbei hat es zunächst darauf hingewiesen. dass das Brennrecht nicht etwa eine Gewerbeberech-' tigung sei. Nach dem Branntweinmonopolgesetz sei die Branntweinerzeugung frei und bestehe lediglich für den im Monopolgebiet hergestellten Branntwein die Ablieferungspflicht des § 58 des Gesetzesi Das Brennrecht gebe nicht ein besonderes Becht auf Branntweinerzeugung, bedeute auch nicht etwa eine Höchstgrenze für die Herstellung. Der Brenner dürfe vielmehr beliebig viel Branntwein gewinnen. Der Besitz des Brennrechts bedeute lediglich, dass der Brennelr für diejenige abgelieferte Menge, die sich innerhalb deir im Brennrecht bestimmten halte, von der MonopolVerwaltung eine höhere Vergütung bekomme als für die darüber hinaus abgelieferte, den sogenannten "Überbrand". (§ 74 desj Gesetzes), Dass das Brennrecht kein Zubehör des Grundstückes sei, folge ohne weiteres aus § 97 BGB, wonach nur bewegliche Sachen Zubehörstücke sein 1 könnten. Es sei aber auch kein mit dem Eigentum an einem j Grundstück ve.rbundeneb Recht im Sinne des § 96 BGB und somit kein Bestandteil des Grundstückes, Das Brennrecht bedeute lediglich einle steuerliche Bevorzugung ? Während diese Rechtsprechung somit den Rechtscharakter des "Brennrechts" nach dem Branntweinmonopolgesetz verneinte, war andererseits der wirtschaftliche Wert nicht zu übersehen, der die steuerliche Begünstigung dem mit einem solchen "Recht" ausgestatteteh Brennereibetrieb bringt. Diese Tatsache wirkt sich bei einer Zwangsversteigerung des Brenne-reigrundstücks'dahin aus? dass der Wert des Brennrechts bei Aufstellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt werden kann, wählend er doch dem Ersteher bei Fortführung des BrennereiBetriebes ganz erhebliche Vorteile bringt. Dies veranlasse den Reichsminister der Justiz zu einem entsprechenden Hinweis in der AV vom 16. Januar 1940 (DJ 1940 S 123) und z|1 der Anordnung, dass im Zwangsversteigerungsverfahren der Marktwert eines mit dem zu ver- 1 i 12 steigernden Grundstück etwa verbundenen Erenia echts er-nittelt tnd auf ihn im Versteigerungsternin hingewiesen werten solle» ln der Literatur hat sich denn auch die Auffassung öurchgesetzt, dass ”öss Breunrecht auf Grund des Bracnt-weiriLionopolgesetzes eine auf öffentlicher Grundlage beruhende (steuerliche) Vergünstigung sei, die erhebliche Vermögensvorteile sichere und somit den 3rennrecht den Charakter eines privaten Vermögensrechtes gebe” (vgl Lieven-IIoppe Horn z Eranntv/einmonopol^esetz < 21 >1nm 2 i ITr 4; T’eidner-Seydel, Iiom z Branntweinmonopolgesetz * 31 Ann 2), Gegen diese Auffassung hat sich neuerdings der Bundesfinanzhof in einem Gutachten von 12«, Oktober 1951 gewandt, das er auf Ersuchen de$ Bundesninisters der Finanzen gemäss vy 63 der Reichsabgabenordnung erstattet hat (rZollPl 1951 , 322 = ZfZ 1951, ^82 = Ilieronimi, Getränkegesetze, v 30 IrllonG Ann 1), Nach einem 'Jberblick über die historische Entwicklung kommt dieses Gutachten zunächst zu der Feststellung, dass es sic^h bei den Brennrecht nicht um ein Recht zu dem Brennen handeln könne, da das Brennen (deio die Herstellung des Branntweines) nach dem Brannt-weinnonopolgesetz den Eigenbrennereien nicht verwehrt sei. Positiv kennzeichnet es das Brcnnrecht unter Bezugnahme auf die in IIRR 1954 ITr 16'2 wiecergegebene Auffassung des Reichsgerichts als eine teils monopolrechtliche, teils steuerrechtliche Vergünstigung, Von besonderer Bedeutung für den Streitfall ist dabei sein Hinweis, daß diese Vergünstigung mit der Brennerei, zu der sie gehört, untrennbar verbunden sei. Das Gutachten bezeichnet weiterhin dos 3rennreclit lediglich al^ einen wertsteigernden Faktor für die T'rennerei, deren Cchicksal es als solcher in jeder Hinsicht teile, Verde das Grundstück mit der Brennerei zwangsweise versteigert, so gehe die im Erenn-recht ihren Ausdruck findende Vergünstigung ohne weiteres I l 15 - mit der Brennerei auf den Erwerber über. Es sei nach dem ganzen monopolgesetzlichen Aufbau des Brennrechts weder denkbar noch notwendig, dass der Ersteigerer der Brennerei vom bisherigen Brennereibesitzer das Brennrecht erst noch besonders erwerben müsste-. Es wäre abwegig, anzunehmien, dass das Brennrecht nicht mit der Brennerei auf den Ersteigerer übergehe, daß also etwa ein derart verwaistes Brennrecht förmlich in der Luft hinge, bis es mit einer auf dem Grundstück neu errichteten Brennerei wieder verbunden oder einer anderen Brennerei zugeteilt würde. Wenn das Gutachten sich in diesem Zusammenhang gegen die oben wiedergegebene Ansicht des Reichjsministers der Justiz wendet, so faßt .es diese allerdings in einem ihr nicht innewohnenden Sinn auf« Denn auch der Reichsminister der Justiz geht von dem Charakter einer bloßen steuerlichen Bevorzugung des Brennrechts aus und v/eist nur darauf hin, dass dieses nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung kein von der Versteigerung eines Grundstücks i miterfasster Gegenstand ist. Zu den monopol- und steu- errechtlichen Folgen d Grundstücks, auf dem e trieben wird, nimmt er von ihm für das Verste ordnung darauf hin, da eben Standpunkt wie da fes steht. Dieses beze unter Ablehnung des Ch mögensrechtes als eine nende Eigenschaft. Es er Zwangsversteigerung eines ine Brennerei mit Brennrecht be-nicht Stellung. Doch deutet die igerungsverfahren gegebene An-ss er letzten Endes auf dem glei-s Gutachten des Bundesfinanzho-ichnet weiterhin das Brennrecht arakters eines selbständigen Ver-der Brennerei immanent innewoh-weist dann auf die oben angegebenen früheren Auffassungen hin, die im Brennrecht ein selb^ ständiges Vermögensrecht, ein besonderes gewerbliches Wirtschaftsgut erblickten. Dies sei - abgesehen von der wenig zutreffenden Bezeichnung ’'Brennrecht11 - wohl dar- I H - auf zurückzuführen, dass das Brfcnnrecht noch längere Zeit nach Inkrafttreten des Brahntweinmonopolgesetzes übertragbar gewesen sei» Nach den oben angeführten Gesetzesänderungen sei aber die! Übertragbarkeit schon seit längerer Zeit beseitigt wotrden. Eine heute etwa noch im Wege der Ausnahmebewilligung auf Grund des § 177 BrMonG mögliche Übertragung von Brennrechten stelle sich rechtlich als Verzicht des abgebenden Brennereibesitzers und als Neuzuteilung durch staatlichen Hoheitsakt dar» Abschliessend stellt das Gutachten fest, dass das Brennrecht nach dem Branntweinmonopolgesetz weder ein privates Vermögensrecht noch ein selbständiges, dem öffentlichen Recht zugehöriges Recht sei. Es sei weder ein selbständiger Vermögensgegenstand noch ein selbständigjer Bestandteil der Brennerei, zu der es gehöre; mit dieser untrennbar verbun- i den, bilde-es lediglich einen Wertsteigernden Paktor, der bei ablieferungspflichtigem Branntwein in der Bemessung des Übernahmepreises und bi Branntwein in der Bemessung des zu dem Ausdruck komme* DieserBeurti der Senat an* ei ablieferungsfreiem Branntwe ina ufs chlags eilung schließt sich ng, die in dem Brenngensgegenstand sah, ging aaO ä 31 Anm 2 Nr 2) nd erwähnte Gutachten Schon die bisherige Auffassu recht einen selbständigen .Vermö davon aus, dass es einer bestimmten Brennerei zugewiesen werde und mit dieser und dem Grundstück untrennbar verbunden sei (vgl lieven-Hoppe Hierauf weist auch das vorstehe \ • des Bundesfinanzhofs hin, das* Idas Brennrecht als untrennbar mit der Brennerei verbunden bezeichnet, zu der es gehört« Für den Streitfall ergibt sich daraus, daß die Erben August sich nicht das Brennrecht in ungeteilter Erbengemeinschaft Wirksam Vorbehalten konnten, wenn sie das Brennereigruridstück dem Beklagten im | 1 1 i i If'1 15 - Wege der Auseinandersetzung zuteilten» Insofern können die rechtlichen Folgerungen des Berufungsgerichts nicht gebilligt werden, die es aus der Vereinbarung der Erben vom 24- November 1947 zieht. Wenn in den. Entscheidungsgründen des angef ochjtenen Urteils überwiegend nur von dem ”Brennrecht11 die! Rede ist, über das die Erben sich noch nicht auseinandprgesetzt hätten, so darf aller- dieses Ausdrucks nicht entnommen . sdiglich die steuerliche Vergünstiget Im Vorbringen beider Parteien dings der Verwendung werden, dass damit 1 gung allein gemeint ist das Erennrecht als Hauptgegenstand so in den Vorder- grund getreten, dass .gen des Berufungsger dieser Ausdruck auch die Ausführun-‘ichts beherrscht. Es kann aber unbedenklich angenommen werden, wie auch die Verweisungen des angefochtenen Urteils auf das notarielle Protokoll vom 24. März 1950 uni auf die weitere Behandlung des Brennereibetriebes darch die Miterben zeigen, dass unter dem betreffenden Ausdruck der Brennereibetrieb samt Brennrecht zu verstehen ist- Damit würden zwar die . rechtlichen Bedenken der unzulässigen Tre ergeben würden. Best entfallen; die steh schon aus nnung des Brennrechts vom Betrieb eben bliebe aber die Tatsache, dass das Berufungsgericht eine rechtliche Trennung des landwirtschaftli betrieb samt Brennre hat. Eine solche Ann Erlöschen des Brennr des Erblassers August wirtschaftliehe Bren 1 des v 24 BrMonG (vl eben Grundstücks vom Brennereicht als festgestellt angesehen ahme müsste zu dem rechtlichen echts führen«» Die Brennerei war eine sog, land-nerei der Brennereiklasse Nr gl §§ 25, 26), Eine landwirtsch^ft 16 - liehe Einzelbrennerei muss mit einem landwirtschaftlichen Betrieb (Brennereiwirtschaft) derart verbunden sein, dass Brennerei und Landwirtschaft für Rechnung desselben Besitzers betrieben werden (vgl ^ 25 Abs 2 Nr l). Hierbei ist zugleich darauf hinzuweisen, dass die Fortführung des Brennereibepriebs eines einzelnen Landgutes durch die Erbengemeinschaft August nicht etwa zu einer Gemeinschaftsbrennerei im Sinne des § 25 Abs 3 führen könnte, Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Besitzer mehrerer landwirtschaftlicher Güter und nur diese eine Brennerei gemeinsam betreiben (§ 25 Abs 3 Nr 1). Die für eine solche Gemeinschaftsbrennerei geltenden Bestimmungen können daher im Streitfälle keine Anwendung finden, weil ja die Miterben des Beklagten nicht sä schaftlicher Betriebe sind. Die betriebs von dem mit ihm bisher schaftlichen Betriebe hätte daz Brennerei eine gewerbliche Bren w'ire und damit der Brennersikla teilen gewesen wäre* Das hätte Erlöschen des Brennrechts zur F Lieven-Hoppe aaO $ 38 Anm 3), z bewilligung na^ch § 177 nicht vo|rliegt. Damit wäre zwar nach dem oben Ausgeführten der solcher nicht betroffen worden Folgerung des Berufungsgerichts ntlich Inhaber landwirt-Trennung des Brennereiverbundenen landwirt-u geführt, dass die nerei (§ 28) geworden öse Kr 3 des $ 24 zuzu-gemass $ 38 Nr 2 das olge gehabt (vgl auch umal auch eine Ausnahme- Brennereibetrieb als Wohl aber wäre die dass die Erben Au- gust Engelens sich den Brennereibetrieb samt Brennrecht als ungeteilten Nachlass Vorbehalten hätten, nach den Bestimmungen des Branrjrfcweinmonopolgesetzes rechtlich unmöglich. 3» Das Erlöschen des Brennrech die Klüger besonders hinweisen, lieh gesehen, den Bestand des die ihn betreffenden Abmachung^ s hätte zwar, worauf rein bürgerlichrecht-#rennereibetriebes und n der Erben an sich -17- nicht beeinträchti das Brennrecht kein Betrieb einer Brann solches Brennrecht ist dagegen der Ver nehmen zufolge der entscheidender Bede liegenden steuerlic gung mindert nicht sondern macht den 1 so wie die Branntwe BrMonGr) unrentabel Nr 3, ^ 74 Anm 1)e also für eine Brann Denn wie oben ausgeführt, ist e rechtliche Voraussetzung für den tweinbrennerei, der auch ohne ein geführt werden kann- Wirtschaftlich lust des Brennrechtes für das Untermonopolrechtlichen Auswirkungen von utungr Der Wegfall der im Brennrecht hen und monopolrechtlichen Begünsti-etwa nur den Ertrag des Unternehmens, etrieb der Brennerei schlechthin eben* inerzeugung im "ttberbrand" (§ 74 (vgl Lieven-Hoppe, aaO § 3'i Anm 2 Die Erhaltung des Brennrechts ist tweinbrennerei eine Lebensfrage<> Wie das Verhalte Setzung vom 24- Nov sind sie an der Erh reibetriebes in hoh konnten sie aber nu des Erblassers erre entsprochen haben, ein Ergebnis herbei Brennrechtes nicht gab, sondern auch n ternehmens selbst, wert vernichtete. scharf zuwiderlaufe der Erben nicht unt ten vielmehr bei de j nach überhasteten u * erkannten und durch vember 1947 unter Z samt Brennrecht dav nen gewählte Weg au n der Erben bei der Eeilauseinander-ember 1947 und in der Folgezeit zeigt, altung eines gewinnbringenden Brenne-em Maße interessiert. Dieses Ziel ]r durch Erhaltung des Brennrechts ichen. Es dürfte fhrem Willen nicht mit der Aufteilung der Grundstücke zuführen, das mit dem Untergang des nur den laufenden Betriebsgewinn preis-DCh den wertsteigernden Faktor des Un-Jnithin einen kapitalisierten Nachlaßin derartiges, den eigenen Interessen :ndes Verhalten wird der Vorstellung erstellt werden können. Diese dürf-t nach Lage des Falles allem Anschein :nd in ihren rechtlichen Folgen nicht lachten Grundstücksteilung vom 24- No-urückbehaltung des Brennereibetriebes n ausgegangen sein, dass der von ih-ch monopolrechtlich keine Nachteile Ei IQ - mit sich bringen würde > Wären sie damals über die Folgen der Trennung der Brennerei vcm Landwirtschaftsbetrieb unterrichtet gewesen, dann hätten sie annehmbar über den Brennereibetrieb eine andere Regelung getroffen. Es wird daher damit zu rechnen sein, dass ihrer damals getätigten Vereinbarung die von ihnen angenommene oder bei vernünftiger wirtschaftlicher Ervfägung anzunehmende Geschäfts- grundlage gefehlt haben -würde derweite Feststellungen hierzu müssen dem Tatrichter vor- Endgültige und etwaige an- obliegen wird; die sich Folgerungen zu ziehen. behalten bleiben, dem es auch daraus ergebenden rechtlichen Für das gegenwärtige Revisionsverfahren ist jedoch die Möglichkeit eines solchen Fehlens der Geschäftsgrundlage anzunehmenc Der Umstand, dass somit de:? Vereinbarung vom 24* ITo-vember 1947 die Geschäftsgrundlage von vornherein gefehlt haben könnte, würde indessen nicht die gesamte Auseinandersetzung von diesem Tage gefährden,, Denn die Teilung des Grundeigentums werden die Erben damals ge- wollt haben, um der drohenden reform im letzten Augenblicke dersetzung über die Grundstüc Fehlen der Geschäftsgrundlage aber würde die Abmachung über Brennrecht von der falschen Vo die Folgen ihrer Regelung erfasst werden. Damit wäre aber auch zugleich der Vereinbarung vom 2, August 1950 über die Ausschüttung von Ein eben Betriebs der Boden entzo sonstigen Angriffe gegen seine Wirksamkeit, insbeson- Landabgabe für die Boden-zu entgehen. Die Auseinan-ke würde annehmbar von dem' nicht berührt werden.Wohl den Brennereibetrieb samt rstellung der Erben über nahmen des gemeinschaftli-gen, wenn sich auch die begründet darstellen. Denn er grundlegenden Vereinba- dere aus * 138 BGB nicht als diese Abmachung beruhte auf d rung vom 24, November 1947 urjd diente ihrer weiteren Ausführung = 4. Die rechtliche B kann sonit^ die vom I teilung des Beklagten gen* Andererseits is weit ermittelt, dass tracht kommen könnte Das vom Revisions den zu unterstellend das im Rahmen des § -19- eurteilung des Berufungsgerichts andgericht ausgesprochene Verur-nach dem Klagantrage nicht tra-t der Sachverhalt bisher nicht so eine Abweisung der Klage in Be- gericht nach den gegebenen Umstän-e Pehlen der Geschäftsgrundlage, 242 BGB zu beachten ist, kann nur in besonderen Ausnahmefällen zur völligen Lösung der von dem Mangel betroffenen Rechtsbeziehungen führen* ur eine Anpassung der gegenseiti-Beachtung der wirklich gegebenen ftes in Betracht, Der vorliegen-in tatsächlicher Hinsicht auch insoweit noch nicht keklärt, so dass auch diese Anpassung dem Tatrichtsr überlassen werden muss. Dieser wird noch zu ermitteLn haben, welche Regelung des Brennereibetriebes dem Willen der Erben entsprochen In der Regel kommt n gen Bindungen unter Grundlage des Geschä de Streit ist jedoch hätte, wenn sie sich Wirkung ihrer Abmach den wertsteigernden im Jahre 1947 Uber die wirkliche Sachlage, insbesondere über die monopdlrechtliche Aus- ungen klar gewesen wären. Da ihre Vorstellung annehmbar von dem Willen beherrscht war, Faktor des ererbten Brennrechts auf alle Bälle zu erhalten, wird die zu treffende Feststellung ihrer Willensrichtung nicht ohne Fühlung-nähme mit der Staatlichen Monopolverwaltung erfolgen .„^können. Denn jede Ermittlung einer beabsichtigten Re-gelung des Brennereibetriebs, die nicht die Billigung -:'der Monopolverwaltung auf Grund der gesetzlichen Bestim mungen erführe und damit den Bestand des Brennrechts^ ge fährdete, würde sicherlich nicht dem wirklichen Willen der Erben entsprechen. So könnte in Betracht kommen, ob die Erben an einen Übergang der Brennerei mit Brennrecht auf den Beklagten als Inhaber des landwirtschaft- - 20- lichen Betriebes gedacht hätten, wobei etwa der vom Beklagten aus zuglei eilende Mehrwert des wertsteigern-den Paktors des Brennrechts in Porm einer stilleA Beteiligung der Kläger abzugelten wäre. Auch wäre zu prüfen, ob die Erben an ei gesellschaft bei alleiniger InhaberStellung des Be- klagten nach aussen gedacht h Voraussetzung, dass die Monop Rücksicht auf die besonderen geraeinschaft und im Hinblick ne entsprechende Innen- aben könnten unter der olverwaltung darin mit Verhältnisse der Erben-auf eine etwa anzunehmen- de zeitliche Begrenzung keinen Verstoss gegen 25 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 2 BrMonG erblicken würde. Sollte aber die Monopolverwaltung doch eine völlige Lösung des Brennereibetriebes von der Erbengemeinschaft mit Wirkung vom Tage der Auseinandersetzung über die Grundstücke vom 24* November 1947 ab für unabweisbar halten, wird zu prüfen sein, ob die mit der Klage geforderten Beträge etwa in Anrechnung auf die vom Beklagten im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu leistenden Ausgleichszahlungen, über die das Verfahren 5 0 521/51 LG München II von trieben wird, berechtigt sein könntenr Dabei v/ird dem Umstand Beachtung zu schenken sein, dass gegebenenfalls der Kapitalwert d*s Nachlasses, der im Brennereibetrieb samt dem werterhöhenden Pöktor des Brennrechtes enthalten ist, dem Beklagten bisher ohne Gegenleistung zur Verfügung gestanden haben würde III, Auf die Revision war daher teil aufzuheben und die Sache handlung und Entscheidung an rückzuverweisen. Diesem war das angefochtene Ur-zur anderweiten Ver-das Berufungsgericht zu-auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Dr Tasche Dr. Dr. Vc Piepe nbrock Normann Dr a *• zu übertrageno Schuster Großmann