* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 106/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 106/51

Ein allgemeiner Rechtssatz, daß aus einem lange zurückliegenden Vertrage mit -Rücksicht auf den bloßen Zeitäblauf Ansprüche nicht mehr erhoben werden können, ist nicht anzuerkennen«. "Wehr an der 0/0Tt dessen Höhe so bemebsen wurde, daß bei normalem Wasserstand-die Lahn wie bisher in ihrem alten Flußbett der Mühle'zulief, während bei Hochwasser dieses über das Wehr durch den Flutgraben zur Ohm abfloß. Diese Kiesbank verstopfte allmählich das Bett der Lahn mit der Folge, daß auch bei normalem Wasserstand das Wasser sich staute und in zunehmendem Maße über das neue Wehr in .den Flutgraben floß. lehnte die Deutsche Reichsbahn zunächst unter Berufung auf das Preußiöche Vassergesetz die Beseitigung ab, führte aber dann, doch die Räumung des Flußbettes auf ihre Kosten durch.-Im Jahre 1945 hat die Eisenbahnverwaltung der Gemeinde , die - zugleich mit anderen Aufräumungs- Der Kläger hat geltend gemacht, im Jahre 1948 habe sich erneut eine Kiesbank gebildet, die seiner Kühle das notwendige Wasser entziehe. Auf Grund des 1856’ geschlossenen.Vergleiches -und des Rezesses von 1915 sei die Beklagte zur Beseitigung der Kiesbank verpflichtet; Mit der Klage hat er, zugleich für seine Ehefrau als Verwalter des singe bracht es- Gutes, beantragt: a) daB die Beklagte dem Kläger und seinen Rechtsnachfolgern gegenüber verpflichtet ist, wenn sich in dexUFlußbett der Lahn bei dem Vehr an der B0HH0 in der Gemarkung 00^ im Laufe der Zeit wieder eine Kiesbank als Vorfluthindernis bildet, diese jeweils zu beseitigen; Wenn die Eisenbahnverwaltung früher wiederholt die Kiesbank habe beseitigen lassen, so beruhe das auf einem Irrtum über die Rechtslage; dies gelte auch von der Aner- Weiter wendet: die Beklagte ein, mit Inkrafttreten des Preußischen Wassedgesetzes sei der Vergleich hinfällig geworden, da er ..nicht in das Wasserhuch eingetragen worden sei; nach §'117 dieses Gesetzes sei allein die Gemeinde zur Entfernung der Kiesbank verpflichtet. 1900 Ansprüche aus dem Vergleich nicht erhoben, seit 1900 habe die Eisenbahnverwaltung ihre Verpflichtung*zur’Beseitigung der Kiesbahk grundsätzlich abgelehnt. - in tatsächlicher Hinsicht hat sie bestritten, daß sich wieder eine Kiesbank gebildet habe und der am Palls’ sich seit 1945 v/ieder eine Kiesbank gebildet haben sollte, könne dies nur dadurch verursacht worden sein, daß im Plußbett Reste ehemaliger Wehrmächtefahrzeuge lägen, die Anschwemmungen begünstigt hätten; für diese Anschwemmungen sei die Anlage des Flutgrabens nicht ursächlich. Schließlich hat sie geltend gemacht,'durch die Anlage des Flutgrabens und des Wehres an der Seien die Geröll- und Schlammassen, die das Hochwasser mit sich führe, von der Kühle des Klägers *ferngehalten worden. Die Beklagte gab!dies zu, verwahrte sich aber dagegen, daß in ihrem Verhalten, das nur der Vermeidung der Zwangsvollstreckung habe dienen scrllen, ein Anerkenntnis der Ansprüche des Klägers zu erblicken sei;■ •Vil Entscheidungsgründeji Hach Prüfung der Zulässigkeit der 'Klaganträge, die es in rechtlich bedenkenfreien Ausführungen bejaht, wendet das Berufungsgericht sich den Einwendungen der Beklagten gegen die Sachberechtigung des Klägers und gegen ihre eigene Passivlegitimation zu. Die Sachberechtigung des Klägers bejaht es mit der Begründung, Prau P^Jp sei die Urgroßmutter des Klägers, die Kühle sei über ihren Sohn und Enkel an ihn gelangt, als derzeitiger Mühlenbesitzer sei er ihr..Rechtsnachfolger hinsichtlich der Rechte aus dem Vergleich von 1858«* Biese tatsächlichen Feststellungen greift die Revision nicht an. In Ermangelung gegenteiliger Bestimmungen müsse angenommen werden, daß zugleich mit den Vermögen auch alle alten Verbindlichkeiten übergegangen seien, die sich auf die übergegangenen Vermögenswerte bezögen oder mit feilen des übernommenen Eisenbahnvermögens verbunden seien.. Für die streitige Verpflichtung aus dem Vergleich von 1858 treffe das zu. Die Bundesbahn sei zwar keine eigene juristische Person und ihr Vermögen ein Teil des Bundesvermögens; die Prozeßfähigkeit der Beklagten ergebe,.sich jedoch aus. Wenn im § 3 Abs 2 dieses Gesetzes bestimmt wird, daß- als Verbindlichkeiten der Deutschen Bundesbahn auch Verpflichtungen gelten,die nach dem 8. Das Berufungsgericht, das sich mit dem zur Zeit seiner Verbindung bereits vorliegenden Entwurf eines Bundesbahngesetzes auseinandersetzt, hat mit Recht,darauf hingewiesen, daß das Gegenteil sich aus der Amtlichen Begründung des. Diese Erwägungen treffen auch für die Auslegung des inzwischen verabschiedeten Bundesbahngesntzcs selbst zu,, das in diesen Punkten von den Entwurfw nicht' abweicht (vgl auch Haustein-ZIeyer aaO $ Sarter-Kittel\ aaO). Die-Einschränkungen des § 14 UmstG scheiden für den vorliegenden Fall aus, da..es sich nicht un Reichsmarkverbindlichkeiten handelt. Sodann erörtert das Berufungsgericht den Einwand der ‘ Beklagten, der Vergleich werde durch das SUHHfc Nasser-«gesetz hinfällig;-Das‘Berufungagericht lehnt diese Auffassung ab und folgt'der Ansicht des ersten Richters,1 daß eine Eintragung von privatrechtlichen Verpflichtungen, wie der streitigen Verbindlichkeit-aus dem Vergleich im Wasserbuch nicht vorgesehen sei, die Unterlassung dieser Eintragung daher den. Wenn das Berufungsgericht annehme, -so führt die Revision aus- daß die Beklagte an ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich, dessen Kündbarkeit nicht vereinbart sei, auf unbegrengte Zeit, gebunden bleibe, so sei das rechtsirrttimlich. überholt seien und die Entstehungaursache der Verbindlichkeit in Vergessenheit geraten sei wie im-vorliegenden Falle Venn auch im 'Einzelfalle zweifelhaft sein könne, welohe Zeitdauer noch als zulässig erachtet werden möge, so übersteige doch-ein Zeitraun von 90 Jahren,'wie er seit dem Vergleich von-1858 verflossen sei, auf .alle Fälle die ' .Grenze der'Zulässigkeit einer vertraglichen Bindung« - Die Revision hat neben’ den angeführten'Bestimmungen noch auf eine Reihe von- Vorschriften aus dem-Gebiet des Erbrechts hingewiesen, die eine Bihdung des Nachlasses durch letzt-willige Verfügung über einen gewissen Zeitraum (30 Jahre, unter Beständen zuzüglich* der Lebensdauer einer Person) hinaus verhindern: § 2044 Abs 1 BGB. führten Bestimmungen gesetzten Spielraum überschreiten, mit Eintritt des gesetzlichen Endzeitpunktes ohne weiteres unwirksam werden, bis dahin jedoch voll wirksam sind» -In den Fällen der §§ 567 u 624 BOB führt der Ablauf der im Gesetz bestimmten Frist nicht von selbst zur 'Unwirksam- § 624 BOB hat den Schutz der persönlichen Freiheit des Dienstverpflichteten im'Auge (RGZ 80, 277)f dagegen ist § 567 BGB weniger aus sozialen als aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten geschaffen worden; sein Zweck ist, Erbmieten und ähnliche Verhältnisse "dauernd geteilten Eigentums" unmöglich zu machen (RGZ 66, 216j 121, 11; vgl auch 130, 143; 165» 1)* Verwandte Gesichtspunkte haben zu der Beschränkung der Unkündbarkeit von Hypotheken und anderen Grundpfandrechten geführt, wie sie-die landesrechtlichen Ausführungsgesetze mehrerer Länder enthalten. gleich gibt"keinen Anlaß zu der Annahme, daß hier einer der Fälle vorli'egt, in dem der Gesetzgeber eine langfristige Bindung der Parteien mißbilligt« Per durch den Vergleich beigelegte Streit bezog sich auf das Mühlenrecht, d.h. das Rechl? der Anspruch des Hüllers auf Beseitigung erwuchs bei jeder Störung neu, und der Vergleich von 1858 sollte die daraus sich ergebende rechtliche Verpflichtung der Beklagten ohne gerichtliches.Urteil klarstellen. Ein Grund, warum eine derartige Verpflichtung nach Ablauf einer bestimmten Zeit hinfällig werden sollte, ist nicht zu erkennen?.solange die störende Anlage besteht und immer wibder- zur Bildung von Kiesbänken führt, muß auch die Verpflichtung des Störers zur Beseitigung der Störung fortbestehen. Eine Verjährung dieses absoluten Rechtes kann, wie das Berufungsgericht zutreffend- ausgeführt hat, nicht in Frage kommen, nur eine Verjährung der einzelnen aus dem absoluten Recht entspringenden Ansprüche. Bas Gesetz hat in diesen Fällen keinen Anstoß daran genommen, daß für die den Eigentümern zustehenden Entsohädigungsrenten eine zeitliche Grenze nicht besteht. her auch nicht, anzunehmen, daß die Pflichten der Beklagten aus dem Vergleich unabhängig von dem Fortbestand der störenden Anlage nach Ablauf-einer längeren Zeit ohne weiteres wegfallen». Fs fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, den Vergleich in diesem Sinne auszulegen, und das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, diesen Gesichtspunkt besonders zu erörtern; Baß der Gedanke des Knebelungsvertrags, der die oben erwähnten Ausführungen von veranlaßt hat, für den vorliegenden Fall nicht in Frage kommen kann, bedarf keiner' weiteren Ausführung. Eher liSße sich der Standpunkt der Revision vertreten, daß die Parteien des Vergleichs berechtigt sein müßten, nach Ablauf einer Vertragsdauer von rd. Eine Aufhebung des Vergleichs auf Kündigung der Beklagten würde zur Folge haben, daß die Klage, die durch den .Vergleich beigelegt worden ist, alsbald neu erhoben werden würde; dieses Ergebnis sollte durch den Abschluß des Vergleichs gerade vermieden werden. Eine Kündigung könnte daher nur unter dem Gesichtspunkt einer Veränderung der Verhältnisse in Frage kommen, die nach § 242 BGB ein Festhalten der Beklagten an der übernommen«!Verpflichtung un- Die Beklagte habe im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Vergleich sei durch die Bisenbahnverwaltung des Staates ihrer Rechtsvorgängerin, in dem Bewußt- Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob es bei dieser Veränderung der umstände nicht grob unbillig sei, die Beklagte an ihrer .Verpflichtung festzuhalten. Sie hat wohl behauptet, daß jetzt jährliche Aufwendungen in Höhe von 1 500 bis 2- 000, DH notwendig seien, aber es fehlt jede Angabe darüber, welcher Teil dieser Kosten unter den gegenwärtigen Verhältnissen durch den Verkauf oder die anderweite Verwendung des Kieses «gedeckt werden kann. - Vor allem aber ist die Behauptung, es-sei' Geschäftsgrundlage-geworden, daß die Kosten der Räumungsarbeiten ganz oder doch im wesentlichen aus dem gewonnenen Kies gedeckt werden könnten, nicht schlüssig vorgetsagen worden. Die Beklagte hatte nach dem eigenen Vortrag der Revision nur behauptet, den Vergleich in diesem "Bewußtsein" geschlossen zu haben. Geschäfts gruhdlagen eines Vertrages sind nicht die inneren Vorgänge bei dem einen-oder andern-Vertragsschließenden, sondern nur solche Umstände, deren Vorhandensein von beiden Vertragsparteien zur Grundlage ihres Vertrags willens gemacht worden ist oder auf denen der Entschluß einer Partei in einer der Gegenpartei erkennbaren Weise aufbaut. Eine Veränderung der Geschäftsgrundlage sieht die Revision weiter darin, daß früher durchschnittlich nur alle 10 Jahre eine Reinigung des Flußbettes nötig wurde, während jetzt schon nach 3 Jahren eine neue Kiesbank sich gebildet hat; die Revision’will daraus den Schluß ziehen, daß auch in Zukunft die Beseitigung der Kiesbänk in sehr viel kürzeren Zeitabständen und die Beklagte dadurch erheblich stärker belastet' werde als früher. Denn bis’ jetzt ist nicht festgesteilt, daß die Bildung der Kiesbahk sich auch weiterhin schneller vollziehen wird als früher. Saß nach der im Jahre 1945 durchgeführten Räumung schon 1948 sich wieder eine Kiesbank gebildet hat, trägt diese Annahme der Revision noch nicht. Die Beklagte hätte für die von ihr behauptete Veränderung der Umstände eine nähere Beg'ründung geben müssen, etwa durch die Darlegung, daß die Stromverhältnisse sich geändert haben; die Beklagte hat hierzu nichts* vorgetragen. in diesem Zusammenhang beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht erörtert, ob die Anlage des Flutgrabens und des Wehres an 'der für die Bildung der jetzt bestehenden Kiesbank ursächlich gewesen sei. In dem Vergleich habe die Beklagte sich nur zur Beseitigung derjenigen Kiesablagerungen verpflichtet, die durch die Anlage von Flutkanal und Flutwehr verursacht würden. Auch diese Büge geht fehl* Die Beklagte•hatte die Ürsächlichkeit;Von-Flutgraben und Flutwehr mit der substantiierten Behauptung bestritten, die neue Kiesbank sei .durch Fremdkörper, im Flußbett der Lahn, nämlich Reste von V/chrnachts fahr zeugen, verursacht worden. Hierüber hat das Berufungsgericht Beweis erhoben, als dessen Ergebnis es feststellt,' daß solche Fahrzeugreste nicht vorhanden sind und daß die Kiesbank daher nicht auf diese Ursache zurückzuführen sein kann. Die Revision verkennt aber, daß für diese Ursächlichkeit ein Beweis des ersten Anscheins spricht, und daß das Berufungsgericht hiervon erkennbar ausgegangen ist. Bei der Bildung der Kiesbank handelt es sich um einen seit der -Anlage von Flütgraben und Flutwehr mehr‘oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Vorgang, und durch den Abschluß des Vergleichs und die von ihr seither wiederholt vorgeriömmene Beseitigung der Kiesbank hat die Beklagte anerkannt, daß dieser Vorgang auf die von der Eisenbahnverwaltung vorgenommene. Bis Beklagte hatte vorgetragen, die Errichtung des Flutgrabens und des Wehres an der .E^|[^ habe für die Mühle erhebli- che Vorteile gebracht: früher hätte das vom Hochwasser mitgeführte Geröll das Mühl ent r£ebv/erk beschädigt und den Mühlgraben verschlammt, und diese Schäden hätte der Müller auf seine Kosten wieder beheben müssen; seit Errichtung des Flütgrabens und des Wehres setze sich das Geröll und der Schlamm schon dort ah*.d$e Es hat zunächst ausgeführt, die Verpflichtung der Beklagten zur ( Beseitigung der Kiesbank könne durch den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht berührt werden; nachdem die Eiscnbahnverwaltung zur Beilegung des Streites darüber, ob sie die Kiesbank beseitigen müsse, diese Verpflichtung in dem Vergleich von 1858 übernommen habe, könne sie ' nicht auf dem Umwege Uber die Frage der Vorteilsauegleichung diese-Frage neu aufrollen* Aber auch gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Klägers sei dieser Einwand nicht begründet. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 BGB) zugesprochen: es hat aupgeführt, der Kläger habe .die Beklagte mit Schreiben yom 10. Ein solcher Zusammenhang fehle hier: Die angeblichen Vorteile für den Kläger seien aus der Anlage des Flutgrabens und des Wehres an der erwachsen, das schädigende Ereignis sei aber nicht die Errichtung dieser Anlagen - deren Folgen seien durch .den Vergleich von 1858 bereinigt worden -, sondern die pflichtwidrige Unterlassung, ihre Vertragspflicht zu erfüllen und die Kiesbank zu beseiti-, gen. Es könne sich also nur darum handeln, ob ohne diese Unterlassung, also bei rechtzeitiger Beseitigung der Kiesbank, die von der Beklagten behaupteten Nachteile für den Kläger (Beschädigung der Kühlanlage, Verschlammung von Mühlweiher und Mühlgraben) ebenfalls eingetreten wären, Bach dem eigenen Vortrag der Beklagten könne davon keine • Bede sein. Pie Entscheidung über die Kosten ergab insoweit § 91 a ZPO, •wobei die Zuscheidung der Kosten an die Beklagte deswegen ..angemessen war, weil sie dem .Klagantrag Ziff 1 -erst nach Erlaß des Beruf ungsurteils entsprochen "und .die Erledigung ' • der Hauptsache, erst in der Schlußvorhandlung anerkannt hat te; im-.übrigen folgt die Pflicht der Beklagten zur-Kost ent /tragung...aus § .8 7 ZPO«> ,

Zitierte Normen: § 14 UStellungsG § 117 EGBGB § 225 BGB § 286 ZPO § 286 BGB § 91a ZPO
VerpflichtungBerufungsgerichtKiesbankvergleichenRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

für das Näciwchlagewerfc!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz; BGB$§ 242,.779
23^	^
, ^ '.ji
 Rechtssatz:
Ein allgemeiner Rechtssatz, daß aus einem lange zurückliegenden Vertrage mit -Rücksicht auf den bloßen Zeitäblauf Ansprüche nicht mehr erhoben
 werden können, ist nicht anzuerkennen«. '
. * • • 1 ■ . •{£
Ein im Jahre 1858 zwischen der Eisenbahnverwaltung.^ und einem Kühlenbesitzer geschlossener Vergleich Über die Unterhaltung der durch bauliche Anlagen 1t, der Eisenbahn in Mitleidenschaft gezogenen Wassern v Zuführung zu der Kühle kann aus wichtigem Grunde’.? gekündigt werden; abgesehen davon wird seine Wirk--samkeit durch die Länge des inzwischen verflösse-raumes nicht berührt.
nen Zeitraumes • • •
Aktenzeichen: V ZR 106/51 Urteil vom 7«. November 1952
? ■	>	j
‘'' *<3
OLG Frankfurt/Kain (Kassel).' ':V;^
L 2S 106/51.
Verkündet am 7. November 1952 Symalla» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

I m
amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn» v Bisenbahn-Direktion in
 rtreten durch die
 Beklagten» Berufungs- und Revisionsklägerin»
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Mühlenbesitzer Jakob H	in	C^K»
Haus Nr (CfBB Kühle),
Kläger» Berufungs- und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter
 Dr.v. Normann, Dr. Heck, Schustor und Dr. Oechßler
t
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 28. Juni 1951 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klagantrag Ziff 1 in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer je zur Hälfte, einer oberhalb Marburg auf Markung C^p gelegenen Wassermühle, der	Mühle.	Die Mühle, die
 seit etwa 230. Jahren im. Eigentum der Familie Hp|p steht, liegt an dar Jiahn etwas oberhalb der- Einmündung der von Osten zufliegenden Ohms der jeweilige Mühleneigentümer hat
• . • • .f	*	* «	•	•	• • >
das Hecht-,, das.Wasser der Lahn, eines Wasserlaufs zwei-
•	»	•	»	«	• v
ter Ordnung yim..Sinne des Preußischen Wassergesetzes, aufzustauen und., zu dem Detrieb seiner Mühle zn benutzen. Der Fluß wird zu disaem Zweck durch ein bei* der Mühle befindliches Wehr gestaut, durch einen ostwärts, abzweigenden Mühlgraben der Mühle zügeführt und dann etwas unterhalb der Mühle in die Ohm geleitet. Der Mühlenbetrieb bean- -spracht bei normalen Wasserverhältnissen fast das gesamte Wasser der Lahn. Das Mühlenrecht hat der Vater des Klägers im Jahre 1922 ins Wasserbuch eintragen lassen.
In den Jahren 1848/1849. er,baute die damalige
 Eisenbahnverwaltung, die eine Abteilung des Finanzministeriums bildete, die von Frankfurt über Marburg na.qh Kassel führende Main-Weserbahn. Das Lahntal wurde etwas oberhalb der C^pp| Mühle. durch einen neu angelegten hohen Damm durchquert; auf diesen Damm wurde gleichzeitig die von Marburg nach Kassel führende Landstraße verlegt. Der Fluß Laim wurde mittels einer in zwei Bogen angelegten Brücke Überfahren. - Die Lahn führt im Frühjahr häufig Hochwasser. Dieses Hochwasser floß bis zu dem Bau des EisenbahndammB unter Überschwemmung der Wiesen zu dem größten Teil nach Osten zu der Ohm ab, von der es auf genommen wur-,de. Der neue Bahndamm machte diesen Abfluß unmöglich, auch
•	,	*	i	t
hätte das Hochwasser den Damit gefährdet, da die erwähnte Brücke über die Lahn dem Hochwasser keinen ausreichenden
 
Durchlaß bot. Deshalb wurde gleichzeitig etwa 400 m oberhalb der Kühle an der sog.	ein Flutgraben
 angelegt; das linke (östliche) Lahnufer wurde eingeschnitten und ein breiter und tiefer Graben durch eine weitere Brücke mit drei Bogen unter dem Bahndamm durch zur Ohm geführt. Kurz hinter dem Beginn dieses Grabens wurde darin' ein Wehr erbaut, das sog. "Wehr an der 0/0Tt dessen Höhe so bemebsen wurde, daß bei normalem Wasserstand-die Lahn wie bisher in ihrem alten Flußbett der Mühle'zulief, während bei Hochwasser dieses über das Wehr durch den Flutgraben zur Ohm abfloß. Im Zuge der gesamten Bauarbeiten wurde auch das eigentliche Mühlenwehr von der Eisenbahnverwaltung verbessert»
Infolge der Veränderung der Uferlinie der Lahn und des Baus des Wehrs an der Jfl0|BBßlagerten sich im Bett der Lahn an*der Stelle, an der der Flutgraben abzweigt, Kiesanschwemmungen ab, die in wechselnden Zeitabständen zur Bildung einer Kiesbank führten. Diese Kiesbank verstopfte allmählich das Bett der Lahn mit der Folge, daß auch bei normalem Wasserstand das Wasser sich staute und in zunehmendem Maße über das neue Wehr in .den Flutgraben floß. Dadurch erhielt die Mühle nicht mehr genügend Wasser für den Mühlenbetrieb.
Bereits im Jahre 1857 erhob die damalige Eigentümerin der	Mühle, eine Frau	£eSen	den	Staat K^)p
0^ Klage auf Beseitigung der damals entstandenen Kiesbank. Nachdem am 20. November 1857 ein richterlicher Augenschein stattgefunden hatte, kam es im Jahre 1858 zu einem Ver- . gleich der Klägerin Frau P^fP mit dem	H|
Staatsanwalt als Vertreter des .Staates E^m|. Nach diesem Vergleich sollte der Verklagte die Reste des
%
T
t
/fy
* -
Fangdamms und die Kiesbank vollständig wegräumen; gleichzeitig übernahm-er die "Verpflichtung, den Kies, auch wenn er sich später von neuem ansammeln sollte, wieder wegschaffen Zu*'lassen". Zum.Abschluß dieses Vergleichs hatte dieEisenbahndirekiion -Kf|p| den Staatsanwalt ausdrücklich ermächtigt. Anschlies send ließ die Sisenbahnverwaldrang die Kiesbank auf ihre Kosten bespei tigjen«
• ?'*" .. • • •
Auch'in späteren Jahren ließ die Eisehbahnverwaltung die Kiesbank wiederholt.beseitigen. In einem Rezeß.der Gemeinde C^^vom 16./17. Februar und 29-. Juni 1915, bestätigt am ,3.'|I^rz .1916 und von dem .Eisenbahnlandmesser alsc<Bevollmächtigten der Eisenbahndirektion £01^ unterzeichnet, findet sich u.a. folgende Eintragung:
"Die Kies Ablagerung oberhalb des Vehres an der 'BMP' bat, wie vergleichsweise im Jahre 1858 anüaUlicn eines Prozesses vereinbart worden ist, die Eisenbahnverwaltung zu beseitigen."
Als im Jahre 1923 wieder einmal eine Kiesbank entstanden war. lehnte die Deutsche Reichsbahn zunächst unter Berufung auf das Preußiöche Vassergesetz die Beseitigung ab, führte aber dann, doch die Räumung des Flußbettes auf ihre Kosten durch.-Im Jahre 1945 hat die Eisenbahnverwaltung der Gemeinde	,	die	-	zugleich	mit	anderen Aufräumungs-
arbeiten im Flußbett* der- tahn auch die Kiesbank beseitigt hätte, die hierfür vorgelegteh Kosten erstattet.
Der Kläger hat geltend gemacht, im Jahre 1948 habe sich erneut eine Kiesbank gebildet, die seiner Kühle das notwendige Wasser entziehe. Da die jetzige Wasserzufuhr nur noch für ein Drittel des üblichen Betriebes (zu dem Mäh-
 
i
 len nur von 15' statt von 4-5 Ztr Getreide täglich) aus-reiche, habe er einen Elektromotor aufstellen nässen, wodurch ihm erhebliche Mehrkosten erwachsen seien. Auf
 Grund des 1856’ geschlossenen.Vergleiches -und des Rezesses von 1915 sei die Beklagte zur Beseitigung der Kiesbank verpflichtet; Mit der Klage hat er, zugleich für seine Ehefrau als Verwalter des singe bracht es- Gutes, beantragt:
v	»
1.	die Beklagte zu verurteilen, die Kiesbank, die sich im Flußbett der Lahn bei dem Vehr an der E0B00 in der Gemarkung 000 gebildet hat, ZT^Seseitigen;
2.	festzustellen:
a)	daB die Beklagte dem Kläger und seinen Rechtsnachfolgern gegenüber verpflichtet ist, wenn sich in dexUFlußbett der Lahn bei dem Vehr
 an der B0HH0 in der Gemarkung 00^ im Laufe der Zeit wieder eine Kiesbank als Vorfluthindernis bildet, diese jeweils zu beseitigen;
b)	daß die Beklagte verpflichtet ‘ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem in seinem Mühlenbetrieb durch den'infolge der Nichtbeseitigung der-Kiesbank verursachten Vasserent-zug seit dem 1.7*1946 entstanden ist und noch
. weiter bis zur Beseitigung der Kiesbank entstehen wird.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat in erster Linie die' Sachberechtigung des Klägers und ihre eigene Passivlegitimation in Abrede gestellt, letzteres im Hinblick darauf, daß der Plutgraben auch den Schutz der auf den Lamm verlegten Landstraße bezweckt habe, und daß demzufolge der	Saatsanwalt
 beim Abschluß des Vergleiches als Vertreter des Staates K0000 und nicht der Eisenbahnverwaltüng gehandelt habe. Wenn die Eisenbahnverwaltung früher wiederholt die Kiesbank habe beseitigen lassen, so beruhe das auf einem Irrtum über die Rechtslage; dies gelte auch von der Aner-
)
*■
1
r
'll
6
kennung dieser Verpflichtung in dem Rezeß von 1915. Weiter wendet: die Beklagte ein, mit Inkrafttreten des Preußischen Wassedgesetzes sei der Vergleich hinfällig geworden, da er ..nicht in das Wasserhuch eingetragen worden sei; nach §'117 dieses Gesetzes sei allein die Gemeinde zur Entfernung der Kiesbank verpflichtet. Sodann hat die Beklagte die Einrede, der Verjährung erhoben* sie hat vorgetragen, die .Mübl.enbesitzer hätten mindestens 30 Jahre vor dem Jahre. 1900 Ansprüche aus dem Vergleich nicht erhoben, seit 1900 habe die Eisenbahnverwaltung ihre Verpflichtung*zur’Beseitigung der Kiesbahk grundsätzlich abgelehnt. - in tatsächlicher Hinsicht hat sie bestritten, daß sich wieder eine Kiesbank gebildet habe und der am
KQhle dadurch Wasser entzogen werde. Palls’ sich seit 1945 v/ieder eine Kiesbank gebildet haben sollte, könne dies nur dadurch verursacht worden sein, daß im Plußbett Reste ehemaliger Wehrmächtefahrzeuge lägen, die Anschwemmungen begünstigt hätten; für diese Anschwemmungen sei die Anlage des Flutgrabens nicht ursächlich. Schließlich hat sie geltend gemacht,'durch die Anlage des Flutgrabens und des Wehres an der	Seien	die	Geröll-	und
 Schlammassen, die das Hochwasser mit sich führe, von der Kühle des Klägers *ferngehalten worden. Dadurch sei eine •Verschlammung des Mühlgraben^ und eine Beschädigung der Mtthlenanlagän verhindert,worden. Diesen Vorteil müsse sich der Kläger auf einen etwaigen Schaden 'anrechnen lassen. » 1 * "♦ * **
Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. 'Mit der Revision verfolgt sie den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
In der Revi8i onsv erhandlung erklärte der Kläger, alsbald nach Verkündung des Berufungsurteils habe die Beklagte die Kiesbank räumen lassen; dadurch sei der Klagantrag Ziff 1) in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte gab!dies zu, verwahrte sich aber dagegen, daß in ihrem Verhalten, das nur der Vermeidung der Zwangsvollstreckung habe dienen scrllen, ein Anerkenntnis der Ansprüche des Klägers zu erblicken sei;■
rii
•Vil
 Entscheidungsgründeji
Hach Prüfung der Zulässigkeit der 'Klaganträge, die es in rechtlich bedenkenfreien Ausführungen bejaht, wendet das Berufungsgericht sich den Einwendungen der Beklagten gegen die Sachberechtigung des Klägers und gegen ihre eigene Passivlegitimation zu. Die Sachberechtigung des Klägers bejaht es mit der Begründung, Prau P^Jp sei die Urgroßmutter des Klägers, die Kühle sei über ihren Sohn und Enkel an ihn gelangt, als derzeitiger Mühlenbesitzer sei er ihr..Rechtsnachfolger hinsichtlich der Rechte aus dem Vergleich von 1858«* Biese tatsächlichen Feststellungen greift die Revision nicht an. - Bie Passivlegitimation der Beklagten legt das * Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen dar. Es führt aus: Hach dem Aufbau des Staates	sei	die Eisenbahnverwaltung kei-
ne selbständige Rechtspersönlichkeit, sondern eine Behörde der staatlichen Verwaltung gewesen« Der Vergleich von 1858 sei von dem	Staatsanwalt demzufolge für
 den Staat	geschlossen	worden. Jedooh sei der
 Vergleich in den Zuständigkeitsbereich der Eisenbafanver-waltuns gefallen; daß der Bau des Flutgrabens und des Wehres I

r
if
 
an der	gleichzeitig	auch die Staatsstraße gegen
 Hochwasser geschützt habe, sei unerheblich. Durch § 1 der Verordnung,betreffend die Einführung des Ge-setzes über die Eisenbahnunternehmungen vom. 3 • November 1838 in den neuerworbenen Landesteilen vom 19. August 1867 (GS 1867*, 1426) 9sei der P^pm^.Eieenbahnfiskus in die Rechte- und Pflichten fies
 Eisenbahnfiskus, eingetreten. Nach § 1 des Gesetzes, betreffend den..Staatsvertrag über den tibergang der Staatsei senbahnenapfdas Reich (RGBl 1920 I, 773), sei anstelle des	Eisenbahnfiskus	der	Reichsfiskus	ge-
treten.. Ui t den. Reichsbahnvermögen.sei diese Verpflichtung auf das.1924 gegründete Unternehme#. "Deutsche Reichsbahn" Übergebungen (VO vom 12. Februar 1924, RGBl I, 57). Tür Verbindlichkeiten der deutschen Reichsbahn hafte letzt in Bereiche der Bundesrepublik die Bundesbahn, wie sich aus den Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1951 (BGBl I, 155) zwar nicht unmittelbar, aber, in sinngemäßer Anwendung er-gebe. Nach § 1 dieses Gesetzes seiendas Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte,-.die-zu dem früheren Sondervermögen (Deutsche Reichsbahn) gehörten, mit Wirkung vom 24.
k	«
Mai 1949 ab als Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" Vermögen der Bundesrepublik geworden. In Ermangelung gegenteiliger Bestimmungen müsse angenommen werden, daß zugleich mit den Vermögen auch alle alten Verbindlichkeiten übergegangen seien, die sich auf die übergegangenen Vermögenswerte bezögen oder mit feilen des übernommenen Eisenbahnvermögens verbunden seien.. Für die streitige Verpflichtung aus dem Vergleich von 1858 treffe das zu. Die Bundesbahn sei zwar keine eigene juristische Person und ihr Vermögen ein Teil des Bundesvermögens; die Prozeßfähigkeit der Beklagten ergebe,.sich jedoch aus. § 2 des Reichsbahngesetzes
 Sl-
it
>1 « 4
 
von 4. Juli 1939,.das vorläufig bis zu dem Inkrafttreten eines Bundesbahngesetzes noch in Geltung..sei0
# * * * <» ^
Biese, Ausführungen lassen einen Rec.htsirrtum nicht erkennen; sie entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 37) wie auoh des. Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 4, 109) • Der Obergang der Verpflichtung auf die Beklagte folgt.aus dem Grundsatz der territorial beschränkten Teilidentität" der
i j	’
Deutschen Bundesbahn mit der früheren Deutschen Reichsbahn (Haustein-Heyer, Bundesbahngesetz 1952, Anm 2 zu
• . * * •
§ 3? vgl auch Sarter-Kittel, Die Deutsche Bundesbahn, Anm 12 zu § 3 des Bundesbahngesetzes, S 30 f).* Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der genanntenBestimmung des Gesetzes über die vermögensreohtliohen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1931. die Bedeutung zukommt, die das Berufungsgericht ihr zuschreibt. Denn nach.Erlaß des Berufungsurteils ist das Bundesbahngesetz, vom 13. Dezember 1951 (BGBl I, 955) ergangen, dessen § 3 die Haftung der Bundesbahn für die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche begründet. Wenn im § 3 Abs 2 dieses Gesetzes bestimmt wird, daß- als Verbindlichkeiten der Deutschen Bundesbahn auch Verpflichtungen gelten,die
 nach dem 8. Mai 1945 bei dem Betriebe von Eisenbahnen ein-
*»
gegangen sind, die nach § 1 fes Gesetzes’ zu dem Bundesbahnvermögen gehören, so soll dadurch nicht, die Haftung der Deutschen Bindesbahn für frühere Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbahn ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht, das sich mit dem zur Zeit seiner Verbindung bereits vorliegenden Entwurf eines Bundesbahngesetzes auseinandersetzt, hat mit Recht,darauf hingewiesen, daß das Gegenteil sich aus der Amtlichen Begründung des. Gesetzes-entv.urfs (Druojcsache des Deutschen Bundestags, 1 .Wahlperiode
* F
 
1949» Nr 1341 S 42) ergibt, wonach zu dem Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn"- insbesondere die Grundstücke und Anlagen der-Eisenbahn gehören sowie "alle mit.Teilen des Eisenbahnvormögens verbundenen Rechte und: Verbindlichkeiten". Zu letzteren rechnen jedenfalls alle diejenigen, deren Bestehen .mit einem zu dem Bundesbabnvermögen gehörigen Vermögensgegenstand zusammenhängt, die also als Passiva des Bundesbahnvermögens angesproohen werden müssen. Dazu zählt das Berufungsgericht zutreffend die Verbindlichkeiten aus-deouVergleich von 1858. Diese Erwägungen treffen auch für die Auslegung des inzwischen verabschiedeten Bundesbahngesntzcs selbst zu,, das in diesen Punkten von den Entwurfw nicht' abweicht (vgl auch Haustein-ZIeyer aaO $ Sarter-Kittel\ aaO). Die-Einschränkungen des § 14 UmstG scheiden für den vorliegenden Fall aus, da..es sich nicht un Reichsmarkverbindlichkeiten handelt. Die Revision hat in dieser Hinsicht keine Einwendungen erhoben.
Sodann erörtert das Berufungsgericht den Einwand der ‘ Beklagten, der Vergleich werde durch das SUHHfc Nasser-«gesetz hinfällig;-Das‘Berufungagericht lehnt diese Auffassung ab und folgt'der Ansicht des ersten Richters,1 daß eine Eintragung von privatrechtlichen Verpflichtungen, wie der streitigen Verbindlichkeit-aus dem Vergleich im Wasserbuch nicht vorgesehen sei, die Unterlassung dieser Eintragung daher den. Fortbestand einer solchen Verpflichtung nicht berühren könne. - Dem ist beizutreten. Der Vergleich rfon 1658 begründete eine schuldrechtliche Verbindlichkeit der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängem gegenüber dem Kläger bzw. seinen Rechtsvorgängern. Obligatorische Rechte sind aber in die WasserbUcher nicht einzutragen (Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Preußisches Wassergesetz, 3. Aufl,
§ 182, Aron 1; Besohl des landeswasseramtes vom 5. Februar 1924, FVB1 Bd 45, 320).
" II *•
II.
Den Schwerpunkt ihrer Angriffe richtet die Revision dagegen, daß die Beklagte aus einem über 50 Jahre zurückliegenden schuldreohtlichen Vertrag überhaupt in Anspruch genommen wird. Wenn das Berufungsgericht annehme, -so führt die Revision aus- daß die Beklagte an ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich, dessen Kündbarkeit nicht vereinbart sei, auf unbegrengte Zeit, gebunden bleibe,
 so sei das rechtsirrttimlich. Unter Bezugnahme auf Ausfüh-* •
rungen von Bauer-Mengelberg in seiner Schrift Über "Kne-belungsvertrüge, mit einem Exkurs über endlose Verträge1* (1931, Rechtsfragen der Praxis Heft 19/20) entwickelt die Revision den Gedanken, daß die Rechtsordnung Dauerschuldverhältnisse- ofcne Endtermin und ohne Kündigungsbefugnis des Verpflichteten nicht billige. Sie findet einen Ausdruck dieses allgemeinen Rechtsgedankens in den Bestimmungen der §§ 567, 624 und 1202 Abs 2 BGB$ eine entsprechende Anwendung der beiden erstgenannten Bestimmungen auf den Fall ; eines dauernden Ausschlusses der Kündigung bei verzinslichen Darlehen werde in der Rechtslehre vertreten. Für ihre Auffassung führt die Revision weiter Art 117 EGBGB und die auf Grund der dort erteilten Ermächtigung ergangenen lan-desgesetze an, welche die Belastung von Grundstücken'mit unkündbaren Grundpfandrechten untersagen oder den Ausschluß des Kündigungsrechts des Eigentümers bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zeitlich beschränke (so insbesondere PreußAGBGB Art 52$ vgl des näheren Staudinger, Anm 4 zu § 117 EGBGB). Unterstützend verweist die Revision auf § 225 BGB, wonach die 30-jährige Verjährungsfrist durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann. Der Gesamtheit dieser Bestimmungen entnimmt die Revision, daß es dem Sinqe unserer Rechtsordnung zuwiderlaufe, wenn Verpflichtungen ewig erfüllt werden müßten ohne Rücksicht darauf, daß Anlaß und Zweck längst
* r
4

- 12
überholt seien und die Entstehungaursache der Verbindlichkeit in Vergessenheit geraten sei wie im-vorliegenden Falle Venn auch im 'Einzelfalle zweifelhaft sein könne, welohe Zeitdauer noch als zulässig erachtet werden möge, so übersteige doch-ein Zeitraun von 90 Jahren,'wie er seit dem Vergleich von-1858 verflossen sei, auf .alle Fälle die ' .Grenze der'Zulässigkeit einer vertraglichen Bindung« - Die Revision hat neben’ den angeführten'Bestimmungen noch auf eine Reihe von- Vorschriften aus dem-Gebiet des Erbrechts hingewiesen, die eine Bihdung des Nachlasses durch letzt-willige Verfügung über einen gewissen Zeitraum (30 Jahre, unter Beständen zuzüglich* der Lebensdauer einer Person) hinaus verhindern: § 2044 Abs 1 BGB. (Ausschluß der Nachlaßauseinandersetzung), ebenso § 2109 (Einsetzung eines Nccherben),§§.2162 f (Vermächtnis) und § 2210 BGB (Über- . tragung der Verwaltung des Nachlasses an-einen Testamentsvollstrecker) o
Der Bevision ist zuzugeben, daß den von ihr erwähnten Bestimmungen- entnommen werden kann, daß der Gesetzgeber ■langfristige privatrechtliche Bindungen nur mit Zurückhaltung anerkannt hat. Allein diese Bestimmungen" sind doch zu vereinzelt und nach'Zweck und Ausgestaltung untereinander zu.-verschieden, um daraus den von der Bevision vertretenen
i
-allgemeinen Rechtsatz herleiten-zu können, daß schuldreoht-liche.Verpflichtungen schlechthin nach Ablauf eines gewissen Zeitraums ihre bindende Kraft verlieren; Die erwähnten erbrechtlichen Bestimmungen tragen der Tatsache Rechnung, daß der Erblasser die Entwicklung der Verhältnisse nach . seinem Tode nur in begrenztem Umfange zu übersehen vermag und nicht beanspruchen kann, den Überlebenden für'ungemessene Zeit seinen Villen aufzuerlegen. Daher bestimmt das Gesetz, daß letztwillige Verfügungen, die den in den ange-
i
f ;l
•I
r
führten Bestimmungen gesetzten Spielraum überschreiten, mit Eintritt des gesetzlichen Endzeitpunktes ohne weiteres unwirksam werden, bis dahin jedoch voll wirksam sind» -In den Fällen der §§ 567 u 624 BOB führt der Ablauf der im Gesetz bestimmten Frist nicht von selbst zur 'Unwirksam-
i i *,
-keit des Vertrages überhaupt oder na<3h Fristablauf, sondern nur zu einem KÜndigungsreoht, das im Falle des Dienstvertrages (§ 624" BGB) nur dem-Dienstverpflichteten, beim Mi et- und Pachtvertrag (§ 567 BOB) beiden Parteien zusteht.
§ 624 BOB hat den Schutz der persönlichen Freiheit des Dienstverpflichteten im'Auge (RGZ 80, 277)f dagegen ist § 567 BGB weniger aus sozialen als aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten geschaffen worden; sein Zweck ist, Erbmieten und ähnliche Verhältnisse "dauernd geteilten Eigentums" unmöglich zu machen (RGZ 66, 216j 121, 11; vgl auch 130, 143; 165» 1)* Verwandte Gesichtspunkte haben zu der Beschränkung der Unkündbarkeit von Hypotheken und anderen Grundpfandrechten geführt, wie sie-die landesrechtlichen Ausführungsgesetze mehrerer Länder enthalten. Die Bestimmungen bei der Rentenschuld hängen mit. der besonderen Form -des Realkredits zusammen,-dem dieses Rechtsinstitut dienen sollte. In allen-diesen'Fällen wird der geschlossene Vertrag- nicht nichtig, sondern sein Inhalt durch zwingende gesetzliche Vorschriften eingeschränkt. - Diese Verschiedenheiten machen es unmöglich, dem Gedankengange der Revision zu folgen^ eie zeigen, daß der Gesetzgeber in jedem einzelnen Falle sorgfältig erwogen hat, ob und in welchem Umfange er die Wirkung von Verträgen und letztwilligen Verfügungen zeitlich beschränken wollte. Eine Übertragung dieser Vorschriften auf alle Schuldverhältnisse ist, soweit
 ersichtlich, in Rechtslehre und Rechtsprechung bisher nicht.
* •»
in Erwägung'gezogen worden. Dafür besteht auch kein Bedürfnis, Im Gegenteil müssen wirtschaftliche Maßnahmen häufig
A
 
auf lange Trist berechnet und geplant werden; in diesem Zusammenhänge können langfristige schuldrechtliche Ver-lflichtuögefi' unentbehrlich sein. •
Für die Präge, ob Hechte und Pflichten aus einem Vergleich in dieser Weise beschränkt sind, ist davon auszugehen, daß der Vergleich eih' Vertrag ist, und daß auch hier die Vertragsfreiheit nur durch ausdrückliche gesetzliche Vorschriften oder die allgemeinen Grundsätze des
r
Vertragsrechts beschränkt sein kann. Per streitige Ver- . gleich gibt"keinen Anlaß zu der Annahme, daß hier einer der Fälle vorli'egt, in dem der Gesetzgeber eine langfristige Bindung der Parteien mißbilligt« Per durch den Vergleich beigelegte Streit bezog sich auf das Mühlenrecht, d.h. das Rechl? des Eigentümers der Cf|H)Mühle, das Wasser der Lahn zu dem Betrieb seiner Mühle zu benützen und es hierzu anzustauen und abzuleiten.Pieses Recht, das 1922 ins Wasserbuch eingetragen worden ist, bestand offensichtlich schon zur* Zeit des Vergleiches von 1858 als absolutes Recht. Es wurde durch die bei der Anlage der bahn im Jahre 1847 im Lahntal errichteten Kunstbauten insofern berührt, als die Anlage des Flutkanals und Flutweh-• #
res zu Kiesablagerungen im: lahnbett führte, die den Zulauf
 des Wassers zu der Mühle erschwerten oder verhinderten.
»
In dem Vergleich von 1856, übernahm die Eisenbahnverwaltung gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers die Verpflichtung, derartige Störungen jeweils auf ihre Kosten zu beseitigen, wogegen die Witwe	die damals eingereichte Kla-
ge zurücknahm. Pie Eisenbahnverwaltung verpflichtete sich damit zu unregelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die der Aufrechterhaltung und jeweiligen Wiederherstellung des Was-, sernutzungsrechts des Müllers dienten. Pie von der Eisenbahnverwaltung zu erbringenden Leistungen waren also ein Ausgleich für die durch ihre ‘Anlage verursachten Beeinträch-
tigung des Mühlenrechts? der Anspruch des Hüllers auf Beseitigung erwuchs bei jeder Störung neu, und der Vergleich von 1858 sollte die daraus sich ergebende rechtliche Verpflichtung der Beklagten ohne gerichtliches.Urteil klarstellen. Ein Grund, warum eine derartige Verpflichtung nach Ablauf einer bestimmten Zeit hinfällig werden sollte, ist nicht zu erkennen?.solange die störende Anlage besteht und immer wibder- zur Bildung von Kiesbänken führt, muß auch die Verpflichtung des Störers zur Beseitigung der Störung fortbestehen. Hach heutiger Bechtsauffassung würde es aich um einen Anspruch auf Beseitigung der- Störung eines absoluten Rechtes handeln, der sich aus piner entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB ergibt. Eine Verjährung dieses absoluten Rechtes kann, wie das Berufungsgericht zutreffend- ausgeführt hat, nicht in Frage kommen, nur eine Verjährung der einzelnen aus dem absoluten Recht entspringenden Ansprüche. Daher besteht auch keinJAnlaß, im vorliegenden Falle dem bloßen Zeitablauf entscheidende Bedeutung für den Fortbestand der Verpflichtung.der Beklagten aus dem Vergleich beizu demessen. '	'	*--•
* **% • • *
Der Fall zeigt eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Recht des Eigentümers. auf Entschädigung wegen Überbaues oder Hotwegs. Nach §§ 912 ff , 917 BGB is-jf in einem solchen Falle durch Zahlung einer’ Rente Entschädigung zu leisten. Für diese Renten hat das BGB eine zeitliche Beschränkung entsprechend §§ 567, 624.BGB nioht aufgenommen. Die überbaürente erlischt nach § 914 BGB - abgesehen vom Falle des Verzichts nur mit Beseitigung des Überbaues. Entsprechendes gilt für die Hotwegrente (§917 Abs 2 BGB). Bas Gesetz hat in diesen Fällen keinen Anstoß daran genommen, daß für die den Eigentümern zustehenden Entsohädigungsrenten eine zeitliche Grenze nicht besteht. Bern Villen des Gesetzes entspricht es da-
her auch nicht, anzunehmen, daß die Pflichten der Beklagten aus dem Vergleich unabhängig von dem Fortbestand der störenden Anlage nach Ablauf-einer längeren Zeit ohne
 weiteres wegfallen».	'
* • . *
Fs fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, den Vergleich in diesem Sinne auszulegen, und das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, diesen Gesichtspunkt besonders zu erörtern; Baß der Gedanke des Knebelungsvertrags, der die oben erwähnten Ausführungen von	veranlaßt
 hat, für den vorliegenden Fall nicht in Frage kommen kann, bedarf keiner' weiteren Ausführung. Die Revision hat das auch nicht geltend gemacht.*
Eher liSße sich der Standpunkt der Revision vertreten, daß die Parteien des Vergleichs berechtigt sein müßten, nach Ablauf einer Vertragsdauer von rd. 90 Jahren den Vergleich aufzukündigen. Aber ein freies Kündigungsrecht würde den Verhältnissen nicht gerecht werden. Es ist in diesen Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß § 915 BGB im Falle
•	■	*	i	t	•	.
des-'Oberbaus ‘zwar dem Rentenberechtigten das Recht einräumt,: durch Preisgabe'seines Eigentums den. Ersatz des Wertes des'überbauten Grundstücksteils zu verlangen und
 damit wirtschaftlich eine Ablösung der Rente zu fordern;
«<	•
den Rentenverpflichteten Ateht ein solches Recht aber nicht
 mm» mm mmm m »	m
zu. Eine Aufhebung des Vergleichs auf Kündigung der Beklagten würde zur Folge haben, daß die Klage, die durch den .Vergleich beigelegt worden ist, alsbald neu erhoben werden würde; dieses Ergebnis sollte durch den Abschluß des Vergleichs gerade vermieden werden. Eine Kündigung könnte daher nur unter dem Gesichtspunkt einer Veränderung der Verhältnisse in Frage kommen, die nach § 242 BGB ein Festhalten der Beklagten an der übernommen«!Verpflichtung un-
s
Y*
- 17
billig erscheinen ließe. Dieser Gesichtspunkt ist gerade bei Dauerschuldverkältnissen in der Gestalt eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem. Grunde in der Rechtsprechung seit langen anerkannt (RGZ 128,. 1; 148, 92 u.a.; Palandt § 242 Bern 4 d am Ende).
* IX*,
Die Revision hat sich diesen Gesichtspunkt zu eigen gemacht. Sie rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen, zu erörtern, ob die Verpflichtungen der Beklagten nicht infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen seien. Die Beklagte habe im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Vergleich sei durch die Bisenbahnverwaltung des Staates	ihrer	Rechtsvorgängerin, in dem Bewußt-
sein geschlossen worden, dhß die Kosten der jeweiligen Beseitigung der Kiesbank durch den gewonnenen Kies gedeckt . würden. Dieser .Behauptung habe der Kläger nicht widersprochen,. damit sei sie als zugestanden zu betrachten. Diese Grundlage des Geschäfts.sei infolge der weitgehenden Ver-Schiebung der Lohnund ijgreisyerhältnisse grundlegend verT. ändert worden, so daß.., wie vorgetragen worden sei, jetzt jährlich 1 500 bis. 2 000 DH für die Arbeiten auf gewandt werden müßten. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob es bei dieser Veränderung der umstände nicht grob unbillig
 sei, die Beklagte an ihrer .Verpflichtung festzuhalten.
* * * ♦
»
Die Rüge ist unbegründet. In den vorhergehenden Rechtszügen hatte die Beklagte, soweit ersichtlich, den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht erhoben. Der von ihr vorgetragene Sachverhalt konnte dem Berufungsgericht auch keinen Anlaß geben, diese Präge zu erörtern. Einmal hat die Beklagte nichts darüber vorgetragen, in welchem Maße .
* r
-18
die Belastungen der Eisenbahnverwaltung durch die Veränderung des Preisgefüges seit 1858 gestiegen sind. Sie hat wohl behauptet, daß jetzt jährliche Aufwendungen in Höhe von 1 500 bis 2- 000, DH notwendig seien, aber es fehlt jede Angabe darüber, welcher Teil dieser Kosten unter den gegenwärtigen Verhältnissen durch den Verkauf oder die anderweite Verwendung des Kieses «gedeckt werden kann. Eine solche Angabe • war .aber unerläßlich, wenn eine, erhebliche
 Veränderung der Verhältnisse zu Ungunsten der Beklagten
«
geltend gemacht werden.sollte. - Vor allem aber ist die Behauptung, es-sei' Geschäftsgrundlage-geworden, daß die Kosten der Räumungsarbeiten ganz oder doch im wesentlichen aus dem gewonnenen Kies gedeckt werden könnten, nicht schlüssig vorgetsagen worden. Die Beklagte hatte nach dem eigenen Vortrag der Revision nur behauptet, den Vergleich in diesem "Bewußtsein" geschlossen zu haben. Es mag unterstellt werden, daß dieses Bewußtsein für ihren Entschluß, den Vergleich anzunohmen, bestimmend war, aber damit war dieser Sachverhalt noch nicht Geschäftsgrundlage. Geschäfts gruhdlagen eines Vertrages sind nicht die inneren Vorgänge bei dem einen-oder andern-Vertragsschließenden, sondern nur solche Umstände, deren Vorhandensein von beiden Vertragsparteien zur Grundlage ihres Vertrags willens gemacht worden ist oder auf denen der Entschluß einer Partei in einer der Gegenpartei erkennbaren Weise aufbaut. Dafür fehlt eine schlüssige Darlegung. Es ist nicht behauptet worden,daß die	Eisenbahnverwaltung	gegenüber
 der Prau	der Rechtsvorgängerin des Klägers, irgend-
wie zu dem Ausdruck gebracht oder diese wenigstens erkannt habe, daß der Entschluß der Eisenbahnverwaltung auf diesem Be weggrund beruhe. Es kann daher offen bleiben, ob die Beklag te nicht mit Veränderungen des Verhältnisses zwischen Arbeitslöhnen und Kiespreisen rechnen mußte und ob sie nicht
1
t
i
%
y v
- 19-
die Gefahr solcher'Veränderungen übernommen hat, so daß sie sich jetzt nicht darauf berufen kann.
Eine Veränderung der Geschäftsgrundlage sieht die Revision weiter darin, daß früher durchschnittlich nur alle 10 Jahre eine Reinigung des Flußbettes nötig wurde, während jetzt schon nach 3 Jahren eine neue Kiesbank sich gebildet hat; die Revision’will daraus den Schluß ziehen, daß auch in Zukunft die Beseitigung der Kiesbänk in sehr viel kürzeren Zeitabständen und die Beklagte dadurch erheblich stärker belastet' werde als früher. Es kann dahihstehen, ob eine derartige Mehrbelastung unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der* Geschäftsgrundlage berücksichtigt werden könnte*. Denn bis’ jetzt ist nicht festgesteilt, daß die Bildung der Kiesbahk sich auch weiterhin schneller vollziehen wird als früher. Saß nach der im Jahre 1945 durchgeführten Räumung schon 1948 sich wieder eine Kiesbank gebildet hat, trägt diese Annahme der Revision noch nicht. Die Beklagte hätte für die von ihr behauptete Veränderung der Umstände eine nähere Beg'ründung geben müssen, etwa durch die Darlegung, daß die Stromverhältnisse sich geändert haben; die Beklagte hat hierzu nichts* vorgetragen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hatte das Berufungsgericht'keinen Anlaß, der
 Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage näherzutreten.
• •	. ■) *	'*.:•••
in diesem Zusammenhang beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht erörtert, ob die Anlage des Flutgrabens und des Wehres an 'der	für die Bildung
 der jetzt bestehenden Kiesbank ursächlich gewesen sei. In dem Vergleich habe die Beklagte sich nur zur Beseitigung derjenigen Kiesablagerungen verpflichtet, die durch die Anlage von Flutkanal und Flutwehr verursacht würden. Es sei unter Beweis gestellt gewesen, daß die jetzt eingetretene
 it
 
Ablagerung nur' zu dem kleinsten Teil in den 1847 vorgenommenen baulichen «Veränderungen ihre Ursache finde*.Auf diesen Beweisantritt sei das Berufungsgericht nicht feingegangen, das Berufungsurteil enthalte hierzu auch keine Ausführungen* Damit sei gegen die §§ 286, 551 Ziff 7 ZPO verstoßen. Auch diese Büge geht fehl* Die Beklagte•hatte die Ürsächlichkeit;Von-Flutgraben und Flutwehr mit der substantiierten Behauptung bestritten, die neue Kiesbank sei .durch Fremdkörper, im Flußbett der Lahn, nämlich Reste von V/chrnachts fahr zeugen, verursacht worden. Hierüber hat das Berufungsgericht Beweis erhoben, als dessen Ergebnis es feststellt,' daß solche Fahrzeugreste nicht vorhanden sind und daß die Kiesbank daher nicht auf diese Ursache zurückzuführen sein kann. Der Revision ist zuzugeben, daß damit die Ursächlichkeit.des Flutgrabens und des Hehres an der
£ür die 1948 auf getretene Kiesbank noch nicht unter allen Umständen festzustehen brauchte. Die Revision verkennt aber, daß für diese Ursächlichkeit ein Beweis des ersten Anscheins spricht, und daß das Berufungsgericht hiervon erkennbar ausgegangen ist. Bei der Bildung der Kiesbank handelt es sich um einen seit der -Anlage von Flütgraben und Flutwehr mehr‘oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Vorgang, und durch den Abschluß des Vergleichs und die von ihr seither wiederholt vorgeriömmene Beseitigung der Kiesbank hat die Beklagte anerkannt, daß dieser Vorgang auf die von der Eisenbahnverwaltung vorgenommene. Veränderung im Flußlauf der Lahn zurückzuführen ist. Die regelmäßige Wiederkehr dieses Vorgangs läßt erkennen, daß es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt. Bei dieser Sachlage war nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins als erwiesen anzusehen, daß die jetzt neu entstandene Kiesbank auf dieselbe Ursache zurückgeht. Sache der Beklagten war es, Anhaltspunkte für eine andere Verursachung hei zubringen und
- 21
die richterliche Überzeugung, daß auch die 1948 neu entstandene Kiesbank durch die 1847 erriohtete Anlage hervorgerufen worden sei, zu erschüttern. Sie hat dies mit den Hinweis darauf versucht, . daß Trümmer von Vehrmachtsfahrzeugen die Kiesbank verursacht hätten, aber ohne Erfolg. Zu einer weiteren Nachprüfung der Ursächlichkeit hatte das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen keinen Anlaß, insbesondere bedurfte es. nicht der von der Beklagten erbetenen Zuziehung eines Sachveratändigen. Bas Berufungsurteil verstößt insoweit weder gegen § 286 noch ■ gegen § 551 Ziff. 7 ZPO.
’ ' *
• T**. .
•t ,
In letzter Linie macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht Rechnung getragen. Bis Beklagte hatte vorgetragen, die Errichtung des Flutgrabens und des Wehres an der .E^|[^ habe für die	Mühle erhebli-
che Vorteile gebracht: früher hätte das vom Hochwasser mitgeführte Geröll das Mühl ent r£ebv/erk beschädigt und den Mühlgraben verschlammt, und diese Schäden hätte der Müller auf seine Kosten wieder beheben müssen; seit Errichtung des Flütgrabens und des Wehres setze sich das Geröll und der Schlamm schon dort ah*.d$e Ablagerung an der Mühle selbst werde dadurch vermieden«
// .
Bas Berufungsgericht fist dem nicht gefolgt. Es hat zunächst ausgeführt, die Verpflichtung der Beklagten zur ( Beseitigung der Kiesbank könne durch den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht berührt werden; nachdem die Eiscnbahnverwaltung zur Beilegung des Streites darüber, ob sie die Kiesbank beseitigen müsse, diese Verpflichtung
* r
m 'ft*
it
 
in dem Vergleich von 1858 übernommen habe, könne sie ' nicht auf dem Umwege Uber die Frage der Vorteilsauegleichung diese-Frage neu aufrollen* Aber auch gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Klägers sei dieser Einwand nicht begründet. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 BGB) zugesprochen: es hat aupgeführt, der Kläger habe .die Beklagte mit Schreiben yom 10. Juni 1948 um Erfüllung ihrer Verpflichtung gemahnt, seither sei die Beklagte in Verzug,
 Voraussetzung für eine Vorteilsauegleichung sei ein ur-
. • , * ' «
sächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem für. den Geschädigten erwachsenen Vorteil. Ein solcher Zusammenhang fehle hier: Die angeblichen Vorteile für den Kläger seien aus der Anlage des Flutgrabens und des Wehres an der	erwachsen, das schädigende
 Ereignis sei aber nicht die Errichtung dieser Anlagen - deren Folgen seien durch .den Vergleich von 1858 bereinigt worden -, sondern die pflichtwidrige Unterlassung, ihre Vertragspflicht zu erfüllen und die Kiesbank zu beseiti-, gen. Es könne sich also nur darum handeln, ob ohne diese Unterlassung, also bei rechtzeitiger Beseitigung der Kiesbank, die von der Beklagten behaupteten Nachteile für den Kläger (Beschädigung der Kühlanlage, Verschlammung von Mühlweiher und Mühlgraben) ebenfalls eingetreten wären,
 Bach dem eigenen Vortrag der Beklagten könne davon keine • Bede sein. Es fehle also an e'inem ursächlichen’Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem nach Ansicht der Beklagten anzurechnenden Vorteil.
Diese Ausführungen lassen .einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Die Annahme der Revision, die Frage der Vorteilsauegleichung sei heute wegen der gestiegenen Arbeitslöhne und Unkosten für die Räumung des FluBbettes anders zu be-
urteilen. als- ln. Jahre 1858;-,; verkennt,,-daß. es sich bei der.: Seh^densereat^, /.den der Kläger, begehrt um Yerzugs-schaden,, handelt, und daß der ...angeblieli -dem,Kläger erwach-sene Vorteil nicht auf den Versag der Beklagten au rückgeführt werden -kann*..	w,!. ;.l/hl. / y ■. ..ui
 Pie Berisi.en der Beklagten war daher ;als. unbegründet ^urückzuwefs^eni^^d^ph. im Hinblick auf/,cfcL^. nach 'den, über-einstinmiendenr:ih;klärungen .der. Parteien ^eingetretene Erledigung des Klag;antrages Ziff 1 mit der Maßgabe, daß insoweit, die Erledigung der Hauptsache auszusprechen war. Pie Entscheidung über die Kosten ergab insoweit § 91 a ZPO, •wobei die Zuscheidung der Kosten an die Beklagte deswegen ..angemessen war, weil sie dem .Klagantrag Ziff 1 -erst nach Erlaß des Beruf ungsurteils entsprochen "und .die Erledigung ' • der Hauptsache, erst in der Schlußvorhandlung anerkannt hat te; im-.übrigen folgt die Pflicht der Beklagten zur-Kost ent /tragung...aus § .8 7 ZPO«> ,
.‘■Pr. ii-it sc h
•. Pr..y .Hermann	Pr-.Heck
 Schuster Pr.Oechß