trugen durch notariellen Übergabevertrag vom 29- Januar 1956 ihr Anwesen Nr* •» Gemeinde Winkl, auf dem neben der Landwirtschaft eine Gastwirtschaft betrieben wird, an die Beklagte zu 1, die mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2, im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebt. Weiter wurde festgestellt, daß die Beklagten bereits seit 1949 auf dem Anwesen ohne Entschädigung gearbeitet und aus eigenen Mitteln finanzielle Aufwendungen im Interesse des Betriebes gemacht, insbesondere Schulden getilgt hätten. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der von den Klägern geltend gewachte Pflichtteilsergänzungsanspruch aus §§ 2325» 2329 BGB eine Schenkung iw Sinne, des 'I 516 BOB voraussetzt, die nur dann vorliegti^Wean-'der eine feil durch eine Zuwendung aus seinem Vermögen den anderen Seil bereichert hat und beide Telle darüber einig bind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgte (vgl. Auch beim Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB ist bei der Prüfung der Präge, ob und inwieweit die Übertragung eines Landgutes eine Schenkung enthält, das Landgut mit dem Ertragswert zu veranschlagen (HG Recht 1911, 2169» Soergel/Siebert aaO § 2325 An. 8). Bas gleiche gilt, soweit der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zu dem Zwecke der Befriedigung nach den Vorschriften Über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann; denn auch der Anspruch aus § 2329 BGB ist ein Ergänzuhgsahspruch im Sinne des § 2325 BGB, von dem er eich nur der Art ipad dem Umfang der Haftung, nicht aber dem Grunde nach unterscheidet (RGZ 58, 124» 128). Die Frage, wie die Besitzung der Übergeber zu bewerten ist, bedarf deshalb einer erneuten tatrichterlichen,Früfung, so daß schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann. Es kann nicht zweifelhaft, sein, daß ein mit der Landwirtschaft verbundener Gewerbebetrieb, auch wenn er nur einen geringen Umfang hat, den Wert des Anwesens erhöht, so daß bei der Bewertung der Besitzung der Wert der Gastwirtschaft nicht unberücksichtigt bleiben darf.Das Oberlandesgericht hat die Gastwirtschaft mit 5 000 DM bewertet. Es ist damit ohne nähere Begründung der Schätzung des Landgerichts gefolgt, der die von den Beklagten nicht beanstandete Feststellung zugrunde liegt, daß in der Gastwirtschaft jährlich rund 45 hi Bier umgesetzt werden. Das Landgericht hat den Rohgewinn aus dem Bierverkauf auf 900 DM jährlich geschätzte Es kommt mit Rücksicht darauf, daß einem Wirt auf dem Lande - abgesehen von der Umsatzsteuer - beim Verkauf von Bier praktisch keine Unkosten entständen und daß neben dem Bier in der Gastwirtschaft der Beklagten auch noch alkoholfreie Getränke verkauft würden, zu dem Ergebnis, daß eine Bewertung der Gastwirtschaft mit 5 000 UM durchaus gerechtfertigt sei. Der Revision ist zuzugeben, daß der Wert eines gewerblichen Betriebes nicht nach dem Rohgewinn berechnet werden kann, daß vielmehr auch die Unkosten zu berücksichtigen sind und daß bei einer Gastwirtschaft neben der persönlichen Arbeitsleistung auch Aufwendungen für Licht, Heizung, Kohlensäure und Reinigung in Betracht kommen. kann entgegen der Auffassung der Revision nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht nicht auf die Behauptung der Beklagten eingegangen ist, der Vater Johann habe bis zu seinem Tode die Gastwirtschaft allein geführt und die Erträgnisse, soweit man überhaupt hiervon sprechen könne, eingesteckt, während die Beklagten keinerlei Einnahmen aus der Gastwirtschaft gehabt hätten und jedes Glas Bier hätten bezahlen müssen. Das Landgericht hatte das Stallgebäude für den Zeitpunkt der Übergabe auf Grund des Gutachtens des Sachver3tändigen Auern-heimer, wonach der Stall eich zwar in einem güten Zustand befinde, aber unzweckmäßig angelegt sei, mit 7 000 DM bewertet und diesen Betrag von dem ermittelten Verkehrswert abgezogen, dafür jedoch den Beklagten keine Aufwendungen für den Heübau gutgebracht. Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das pber-landesgericht den Beklagten die Aufwendungen für den von ihnen erbauten Stall nicht gutgebraeht hat. Die Art und Weise, wie das Berufungsgericht bei der Jewertung der Gegenleistungen .den Neubau sowie die Aufwendungen der Beklagten berücksichtigt hat, wäre nicht zu beanstanden, wenn der Wert des Anwesens durch den Stall sich um 7 000 DM erhöht hätte und die Aufwendungen der Beklagten dadurch abgegolten wären, daß der Wert des Stalles außer Ansatz blieb. Auf den Wert des Stalles kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil, wie bereits ausgeführt, die Besitzung mit dem Ertragswert anzusetzen ist. Dieser Wert umfaßt auch, wie die Revision, zutreffend bemerkt, die auf dem Anwesen befindlichen Gebäude und damit auch den von den Beklagten erbauten Stall, der Eigentum der Übergeber wurde. weit eine Schenkung vorliegt, von Bedeutung sein« Nach der Behauptung der Beklagten sind für den Neubau rund 90 obm Holz verbraucht worden, die angeblich über 9 000 DM gekostet haben. Die Kläger haben dazu vorgetragen, daß die Einnahmen der Beklagten aus der Bewirtschaftung des Hofes in der Zeit von 1949 bis 1956 ausgereicht hätten, um auch die Aufwendungen für die Errichtung des Stalles .abzudecken, und daß, soweit dies nicht der Pall gewesen sein sollte, die nötigen Mittel durch Verkauf von Holz aus dem zu dem Teil schlagreifen Wald hätten beschafft werden können. Die Kläger haben jedoch, soweit ersichtlich, nicht behauptet, daß das benötigte Bauholz aus dem zu dem Anwesen gehörenden Wald hätte entnommen werden können. Die Revision rügt jedenfalls mit Recht, daß adas Berufungsgericht, wenn es glaubte, aus dem zu einem ganz anderen Zweck erstatteten Gutachten entnehmen zu können, daß genügend Bauholz für den Stallneubau zur Verfügung gestanden habe, die Beklagten nicht auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen (§ 139 ZPO). Die Beklagten würden damn, so macht die Revision geltend, unter Beweisantritt vorgetragen haben, daß auf Wunsch der Übergeber, mit deren wissen und Willen sie den Stall gebaut hätten, das Bauholz nicht aus dem Wald entnommen, sondern gekauft worden sei. Das Vorbringen der Beklagten bedarf deshalb einer tatrichterlichen Prüfung, wobei auch zu der Behauptung der Kläger, die Beklagten hätten die Aufwendungen fiir die Errichtung des Stalles aus den Einnahmen aus der Bewirtschaftung de» Hofes bestreiten können, Stellung zu nehmen seih wird. 3. Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Betrag von 3 600 DM, den die Kläger von der Beklagten zu 1} erhalten haben, nicht zur Ausgleichung zu bringen sei, weil eine Ausgleichungspflicht nach § 2316 BGB nur beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch gegenüber den gesetzlichen Erben bestehe. Richtig ist, daß die etwaige den Pflichtteilsergänzungsanspruch begründende Schenkung, wie das Oberlandesgericht ausführt, mit der Stellung der Beklagten zu 1) als gesetzliche Erbin nichts zu tun hat* Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung der Zuwendungen bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs nicht aus. Pür den Pfiichtteilsergänzungs-anspruch nach §§ 2325,-2329 BGB gilt die Vorschrift des § 2327 BGB, wonach, wenn der PIlichttellsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten hat, das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlasse hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen ist. 4. Wenn die objektive Bewertung der beiderseitigen Leistungen zu der Pestetellung führen sollte, daß die Übertragung des Anwesens an die Beklagte zu 1 eine teilweise unentgeltliche Zuwendung enthält, bedarf es einer Prüfung der Präge, ob die Vertragsteile eich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig gewesen sind. Die Beklagte zu 1) habe sich zu einer Reihe von Gegenleistungen verpflichtet ohne den Hinweis, daß damit die Leistung der Übergeber abgegolten werden solle. Gerade weil die Vertragsteile Leistung und Gegenleistung nicht als gleichwertig bezeichnet und nicht einmal den Versuch einer Rechnung und Gegenrechnung gemacht hätten, könne angenommen werden, daß sie sich sehr wohl eines Mehrwertes der Leistung bewußt und Über eine teilweise Schenkung einig gewesen seien. Selbst wenn aber die Vertragsteile davon ausgegangen wären, daß sich Leistung und Gegenleistung voll entsprächen, so wäre eine solche Annahme willkürlich gewesen, da jede Feststellung der auf dem Anwesen ruhenden Lasten und des Wertes der Aufwendungen den Übernehmerin und ihres Ehemannes fehle. Es wäre vor allda auch willkürlich gewesen, wenn die Leistungen für das Altenteil der Übergeber als echte Gegenleistungen der Übernehmerin ungerechnet worden wären, weil diese Leistungen im wesentlichen aus dem Vermögen der Übergeber erbracht werden sollten. Die Frage, ob die Vertragsteile über eine etwaige teilweise Unentgeltlichkeit der Übertragung des Anwesens einig gewesen sind, bedarf schon deshalb einer erneuten tatrichterlichen Früfung, weil das Oberlandesgericht als Wert der Besitzung nicht den Ertragswert» sondern den Verkehrswert angesetzt hat. davon aus, daß die Vertragsteile ihre Leistungen grundsätzlich frei bewerten können und daß eine solche Bewertung für die Frage der Unentgeltlichkeit nur dann nicht maßgebend ist, wenn sie auf Willkür beruht. auch wenn die Beteiligten, wie es in der Regel der Fall ist, davon ausgehen, daß diese Leistungen aus dem übertragenen Grundbesitz herausgewxrtschaftet werden können. Erfahrungsgemäß werden bei einem Übergabevertrag die Leistungen des Übernehmers so bemessen, daß dieser in der Lage ist, den Hof weiter zu bewirtschaften und ihn der Familie bü erhalten. Bei dieser Betrachtung kann, selbst wenn die übernommenen Verpflichtungen nicht in voller Höhe dem Ertragswert der Besitzung entsprechen, gleichwohl eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB zu verneinen sein.
Nachs chi agewerk: j a Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 2329, 2049 Auch für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungs-anspruchö im Sinne des § 2329 BGB ist ein Landgut im Zweifel mit dem Ertragswert anzusetzen (Ergänzung zu KG Recht 1911, 2169). BGH, Urt. v. 15. April 1964 - V ZR 105/62 - OLG Nürnberg LG Ansbach V ZR 105/62 Verkündet am 15. April 1964 Hirth, Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen de s Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2, Beklagten, Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen . ■ 1:. • i 2. 3. 4. 5. * 6. 7. 8, 9- Kläger, Berufungs- und Reyisionsbeklagte, , Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt. Dr, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliehe Verhandlung vom t5V April 1964 unter. Mitwirkung -der'^in^^iäriOhter Br. Augustin, DrPiepenbrock,; Drv Rothej; Dr. Mattern und Offterdinger für Recht erkannt; ^ -v ' •' . >u . ■ • •. ;v Auf die Revision der Beklagten wird das Drteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. Januar 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger zu 1 bis 3 und 5 bis 9, der am 30. April I960 verstorbene Ehemann der Klägerin zu 4 sowie die Beklagte zu 1 sind Kinder der Eheleute Johann und Maria Diese über- trugen durch notariellen Übergabevertrag vom 29- Januar 1956 ihr Anwesen Nr* •» Gemeinde Winkl, auf dem neben der Landwirtschaft eine Gastwirtschaft betrieben wird, an die Beklagte zu 1, die mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2, im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebt. Johann S^| verstarb am 30. Januar 1956 im Alter von 82 Jahren, seine Ehe fraü am 23* November 1956 im Alter von 80 Jahren. Das übertragene Anwesen war im Zeitpunkt der Übergabe 24,332 ha groß. Für 2,573 ha ist im Grundbuch eine Auflas-sungsvormerkung eingetragen. Diese.Flächen wurden für die Reichsautobahn in Anspruch genommen. Von dem verbleibenden Grundbesitz von 21,759 ha sind 14,214 ha Ackerland, 3,340 ha Hutungen und Ödland und 3,595 ha Wald. Der Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Teil betrug im Zeitpunkt der Übergabe 14 000 DM, der Einheitswert für die Gastwirtschaft 1050 DM. Die Bewirtschaftung der Besitzung war den Beklagten schon im Jahre 1949 überlassen Worden. Ihnen fielen auch' die Einnahmen zu. Hiervon bestritten sie die.Ausgaben und gewährten den Eigentümern den notwendigen Lebensunterhalt*.Nach dem Übergabevertrag wurde der Beklagten zu 1 das Anwesen mit dem lebenden und toten Inventar sowie mit allen Vorräten, Zubehörund Außenständen übertragen. Die Beklagte zu 1 verpflichtete sich, alle persönlichen und dinglichen Schulden der Übergeber, einschließlich der Hypothekengewinnabgabe, zu übernehmen, den Eltern ein Altenteil zu gewähren, das Krankenpflege, die Kosten für ärztliche Hilfe und. Heilmittel, Beschaffung von Kleidung und Bettwäsche, die Besorgung der Wäsche sowie die Zahlung eines monatlichen Taschengeldes von 20 DM für beide Übergeber umfaßte. Die Beklagte zu 1 hatte auch die Kosten einer standesmäßigen Beerdigung der Eltern zu tragen und an acht ihrer namentlich aufgeführten Geschwister je 400 DM als Elterngut zu zahlen. Weiter wurde festgestellt, daß die Beklagten bereits seit 1949 auf dem Anwesen ohne Entschädigung gearbeitet und aus eigenen Mitteln finanzielle Aufwendungen im Interesse des Betriebes gemacht, insbesondere Schulden getilgt hätten. Sie erkannten an, durch die Übergabe für ihre Mitarbeit und ihre Aufwendungen abgefunden zu sein und aus diesem Rechtsgrunde keine Ansprüche mehr gegen die Übergeber zu haben* Der Wert dieses Verzichts wurde mit 5 OÖO BÄ veranschlagt* Die Beklagten haben an die Klägerin zu 7, die in dem Übergabevertrag offensichtlich übersehen und der deshalb kein Elterngut ausgesetzt war,. einen Betrag von 400 DM überwiesen. Die Kläger machen gegen die Beklagten Bflichtteilsergän-zungsansprüche geltend. Zur Begründung haben sie vorgetragen, den Beklagten sei das Anwesen durch den Übergabevertrag teilweise geschenkt worden. Die Besitzung habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages einen Verkehrswert von mindestens 50 000 DM gehabt. Die Summe aller übernommenen Verbindlichkeit ten, einschließlich des Altenteils, ergebe einen Betrag von 11 158,77 DM. Außerdem dürften die Übernehmer hack der in dem : Übergabeverträg getroffenen Abmachung sich noch einen Betrag von 5 000 DM gut bringen, so daß der Wert der unentgeltlichen Zuwendung 33 841»23 DM betrage. Bei Berücksichtigung der von den Klägern zur Ausgleichung zu bringenden Zuwendung voh 3 600 DM belaufe sich der Gesamtbetrag für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf 37 441,23 DM. Für jeden Pflichtteilsberechtigten ergebe sich somit nach Abzug der Zuwendung von 400 DM ein Betrag von (1 872,06 - 400 =) 1 472,06 DM. Die Kläger haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an jeden von ihnen 1 472,06 DM nebst 4 y .B.L.Zinsen:‘.seit. Klage-zustellung zu zahlen, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, samtverbindlich die Zwangsvollstreckung ln ihr Anwesen wegen eines Betrages von je 1 472,06 DM zugunsten der Kläger zu dulden. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie machen geltend, daß es sich bei der Übergabe des Anwesens nicht um eine Schenkung» sondern um eine entgeltliche Überlassung handele. Die Ubergeber hätten im «fahre 1934 vor dem wirtschaftlichen Buin gestanden und deshalb die Absicht gehabt, die Besitzung zu verkaufen. Das sei durch ihr, der Beklagten, Eingreifen verhindert worden* indem sie in der Folgezeit Geld und Vieh zur Verfügung gestellt und das Anwesen gründlich ausgebaut hätten. Die Beklagte zu 1 habe von 1934 ab bis etwa Mitte des Krieges den Betrieb mitbewirtschaftet und seit 1949 wieder lediglich gegen Beköstigung auf dem Hof gearbeitet. Die Beklagten hätten im Jahre 1951 einen Binder- und Schweinestall auf eigene Kosten erbaut, außerdem Vieh gekauft und einen erheblichen feil des toten Inventars beschafft. Von 1949 ab bis zur Übergabe des Hofes hätten sie für die Übergeber mehr als 22 ÖOÖ ^bezahlt. Daneben seien die in dem Übergabevertrag übernommenen Verpflichtungen zu berücksichtigen. ; V-V.;' . Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übri^ gen die Beklagten verurteilt, wegen. einer Forderung der Kläger vonje 1 031»35 DK nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in ihr Anwesen zu dulden. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbene Schreiner Josef ist nach dem Erbschein des Amtsgerichts Nürnberg vom 29* Januar 1962 von der Klägerin zu 4) zu 3/4 und von den übrigen Klägern sowie von der Beklagten zu 1) - 5 ~ zu je 1/36 beerbt worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der von den Klägern geltend gewachte Pflichtteilsergänzungsanspruch aus §§ 2325» 2329 BGB eine Schenkung iw Sinne, des 'I 516 BOB voraussetzt, die nur dann vorliegti^Wean-'der eine feil durch eine Zuwendung aus seinem Vermögen den anderen Seil bereichert hat und beide Telle darüber einig bind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgte (vgl. Urteil des Senats vom 9. November I960, V ZR 96/59» I*M Br. 1 zu § 2525 BOB). Gutsüberlassungsverträge können ganz oder teilv/eise entgeltlich oder unentgeltlich sein. Da die Beklagte zu 1 in dem Übergabevertrag sich zu Gegenleistungen verpflichtet hat, liegt jedenfalls kein rein unentgeltliches Geschäft vor. Es kann sich möglicherweise um eine gemischte Schenkung handeln. Ob und inwieweit das der Pall ist, hängt in erster Linie von der Bewertung der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt der Übertragung des Anwesens ab. 1. -Das Oberlandesgericht hat als Wert der Besitzung den Verkehrswert eingesetzt, den es auf Grund von Sachverständigengutachten auf 60 065 DM beziffert hat. Von diesem Betrag entfallen auf den landwirtscliaftlich genutzten Teil 35 721 DM, auf die Waldgrundstücke 19 344 DM und auf die Gastwirtschaft 5 000 DM. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung den Verkehrs-j wert zugrunde gelegt hat. Gegenstand des Übergabevertrages war ein Landgut - im Sinne des § 2049 Abs. 1 BGB. Bach dieser Bestimmung ist, wenn der Erblasser angeordnet hat, daß einer der Miterben das Recht haben soll, ein zu dem Nachlaß gehörendes Landgut zu übernehmen, im Zweifel anzunehmen, daß das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. Der Ertragswert ist alsdann nach § 2312 Abs. 1 BOB auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Biese Vorschriften, durch die dem Erben die Übernahme eines Landgutes erleichtert werden soll, dienen der Erhaltung imd Kräftigung des ländlichen Grundbesitzes. Sie finden, soweit es sich um die Auseinandersetzung unter Miterben handelt, auf Übergabeverträge, die als Vorwegnahme der Erbfolge einen stark erb-rechtiichen Charakter haben, entsprechende Anwendung (vgl. RG WarnRepr 1909 Nr. 41,15 Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 2049 Anm. 2). Auch beim Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB ist bei der Prüfung der Präge, ob und inwieweit die Übertragung eines Landgutes eine Schenkung enthält, das Landgut mit dem Ertragswert zu veranschlagen (HG Recht 1911, 2169» Soergel/Siebert aaO § 2325 Anm. 8). Bas gleiche gilt, soweit der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zu dem Zwecke der Befriedigung nach den Vorschriften Über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann; denn auch der Anspruch aus § 2329 BGB ist ein Ergänzuhgsahspruch im Sinne des § 2325 BGB, von dem er eich nur der Art ipad dem Umfang der Haftung, nicht aber dem Grunde nach unterscheidet (RGZ 58, 124» 128). § 2049 Abs. 1 BGB stellt eine Auslegungsregel auf, die durch den Nachweis eines anderen Willens des Erblassers entkräftet werden kann. i)er Übergabe-Vertrag vom 29. Jaiiuar 1956 enthält keine Bestimmungen über die Bewertung des Anwesens. Es verbleibt somit bei der gesetzlichen Auslegungsregel . Nach § 2049 Abs. 2 BGB bestimmt sich der Ertragswert nach dem Reinertrag» den das Landgut, zu dem auch die Waldgrundstücke gehören, nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann. Im übrigen sind für die Ermittlung des Ertragswertes die landesgesetzlichen Vorschriften maßgebend. Die Länder haben meist den 25fachen Betrag des jährlichen Reinertrages als Ertragswert bestimmt. Für Bayern gilt jedoch nach Art. 103 Abs. 1 AGBGB in der Fassung der Verordnung vom 31. Juli 1926 (BayBS III 89) bis auf weiteres als Ertragswert der 18fache Betrag des jährlichen Reinertrages. Die Frage, wie die Besitzung der Übergeber zu bewerten ist, bedarf deshalb einer erneuten tatrichterlichen,Früfung, so daß schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann. Zu Unrecht glaubt die Revision, daß, dieaufdemAnwesen •/ betriebene Gastwirtschaft nicht gesondert bewertet werden, dürfc. Es kann nicht zweifelhaft, sein, daß ein mit der Landwirtschaft verbundener Gewerbebetrieb, auch wenn er nur einen geringen Umfang hat, den Wert des Anwesens erhöht, so daß bei der Bewertung der Besitzung der Wert der Gastwirtschaft nicht unberücksichtigt bleiben darf. Das Oberlandesgericht hat die Gastwirtschaft mit 5 000 DM bewertet. Es ist damit ohne nähere Begründung der Schätzung des Landgerichts gefolgt, der die von den Beklagten nicht beanstandete Feststellung zugrunde liegt, daß in der Gastwirtschaft jährlich rund 45 hi Bier umgesetzt werden. Das Landgericht hat den Rohgewinn aus dem Bierverkauf auf 900 DM jährlich geschätzte Es kommt mit Rücksicht darauf, daß einem Wirt auf dem Lande - abgesehen von der Umsatzsteuer - beim Verkauf von Bier praktisch keine Unkosten entständen und daß neben dem Bier in der Gastwirtschaft der Beklagten auch noch alkoholfreie Getränke verkauft würden, zu dem Ergebnis, daß eine Bewertung der Gastwirtschaft mit 5 000 UM durchaus gerechtfertigt sei. Die Rüge der Revision das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Feststellung im Augenscheinstermin.die ganze Gastwirtschaft nur in der Benutzung eines Zimmers und in dem Vorhandensein eines primitiven Bierkellers bestehe, ist nicht begründet. Die Ansetzung eines Wertes von 5 OOO DM läßt schon erkennen, daß es sich nur um einen kleinen Gewerbebetrieb handelt. Der Revision ist zuzugeben, daß der Wert eines gewerblichen Betriebes nicht nach dem Rohgewinn berechnet werden kann, daß vielmehr auch die Unkosten zu berücksichtigen sind und daß bei einer Gastwirtschaft neben der persönlichen Arbeitsleistung auch Aufwendungen für Licht, Heizung, Kohlensäure und Reinigung in Betracht kommen. Daß das Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht den Aufwendungen der Beklagten keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat * beruht aber offensichtlich darauf, daß der Faßbierausschank nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, da nach der von den Beklagten eingereichten Bescheinigung der Brauerei in den Jahren 1953 bis 1955 insgesamt nur 5»88 hl Faßbier, dagegen 130,70 hl Flaschenbier verkauft wurden. Daß neben dem Bier auch alkoholfreie Getränke verkauft werden, haben die Beklagten nicht bestritten. Bin Rechtsverstoß. kann entgegen der Auffassung der Revision nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht nicht auf die Behauptung der Beklagten eingegangen ist, der Vater Johann habe bis zu seinem Tode die Gastwirtschaft allein geführt und die Erträgnisse, soweit man überhaupt hiervon sprechen könne, eingesteckt, während die Beklagten keinerlei Einnahmen aus der Gastwirtschaft gehabt hätten und jedes Glas Bier hätten bezahlen müssen. Dieses Vorbringen ist für die Bewertung der Gastwirtschaft ohne Bedeutung. Im übrigen ist der Vater bereits am Tage nach dem Abschluß <|es Übergäbevertrages gestorben. Die Bewertung der Gastwirtschaft mit 5 000 DM ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. . ‘ . ' 2. Von den Gegenleistungen der Beklagten zu 1) sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgende Posten unstreitig: 1. Vermögensabgabeschuld 2. umgestellte Darlehenssschuld nebst Zusatzforderung und Zinsen 3* Hypothekengewinnabgabe-Schuld nebst Zinsen 4. Elterngut der Kläger 5. Begräbniskosten 6. Rückzahlung einer Darlehensschuld durch den Beklagten Michael im Jahre 1944 1 900,— DM 410,95 DM 3 699,07 DM 3 600,— DM 2 660,—• DM 4 948,— DM Es handelt sich insgesamt um einen Betrag von 17 218,02 DM. Außerdem hat das ÖberlandeBgericht zugunsten der Beklagten noch 7 800 DM für das Altenteil, 10 000 DM für die Verpflegung der Übergeber in den Jahren 1949 bis 1955 und 3 240 DH als Entschädigung für die Mitarbeit der Beklagten zu 1 auf dem Hof in den Jahren von 1934 bis 1942 angesetzt und damit die gesamten Gegenleistungen der Beklagten mit 38 258 DM bewertet. Für den im Jahre 1951 erbauten Rinder- und Schweinestall haben die Beklagten Aufwendungen in Höhe von 12 589,73 DM sowie Dohnforderungen von über 6 000 DM in Rechnung gestellt. Das Landgericht hatte das Stallgebäude für den Zeitpunkt der Übergabe auf Grund des Gutachtens des Sachver3tändigen Auern-heimer, wonach der Stall eich zwar in einem güten Zustand befinde, aber unzweckmäßig angelegt sei, mit 7 000 DM bewertet und diesen Betrag von dem ermittelten Verkehrswert abgezogen, dafür jedoch den Beklagten keine Aufwendungen für den Heübau gutgebracht. Das Oberiandesgericht ist dieser Berechnung im Ergebnis beigetreten. Es bemerkt dazu, der Sachverständige habe den .Stallneubau nicht etwa deshalb mit einem weit unter den Gestehungskosten liegenden Betrag bewertet, weil in den fünf Jahren seit der Errichtung eine so erhebliche Wertminderung eingetreten sei, sondern weil der Stall unzweckmäßig angelegt sei. Dies hätten die Beklagten als Erbauer zu ver- 10 - treten. Sie hätten auch dafür einzustehen, daß die Baukosten so hoch gewesen seien, wie sie Behaupteten. Die Beklagten hätten nämlich das benötigte Holz, anstatt es zu kaufen, aus dem zu dem Anwesen gehörenden Wald entnehmen können, in dem genügend schlagreifes Holz vorhanden gewesen sei. Bei Verwendung dieses Holzes wären die Gestehungskosten nicht höher gewesen als der im Jahre 1956 vorhandene Wert eines zweckmäßig errichteten Stalles. Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das pber-landesgericht den Beklagten die Aufwendungen für den von ihnen erbauten Stall nicht gutgebraeht hat. Die Art und Weise, wie das Berufungsgericht bei der Jewertung der Gegenleistungen .den Neubau sowie die Aufwendungen der Beklagten berücksichtigt hat, wäre nicht zu beanstanden, wenn der Wert des Anwesens durch den Stall sich um 7 000 DM erhöht hätte und die Aufwendungen der Beklagten dadurch abgegolten wären, daß der Wert des Stalles außer Ansatz blieb. Auf den Wert des Stalles kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil, wie bereits ausgeführt, die Besitzung mit dem Ertragswert anzusetzen ist. Dieser Wert umfaßt auch, wie die Revision, zutreffend bemerkt, die auf dem Anwesen befindlichen Gebäude und damit auch den von den Beklagten erbauten Stall, der Eigentum der Übergeber wurde. Die Höhe der Aufwendungen für den Stallneubau ist nicht festgestellt. Sie kann für die Erage, ob und inwie- ‘ ■ • > . weit eine Schenkung vorliegt, von Bedeutung sein« Nach der Behauptung der Beklagten sind für den Neubau rund 90 obm Holz verbraucht worden, die angeblich über 9 000 DM gekostet haben. Die Kläger haben dazu vorgetragen, daß die Einnahmen der Beklagten aus der Bewirtschaftung des Hofes in der Zeit von 1949 bis 1956 ausgereicht hätten, um auch die Aufwendungen für die Errichtung des Stalles .abzudecken, und daß, soweit 11 dies nicht der Pall gewesen sein sollte, die nötigen Mittel durch Verkauf von Holz aus dem zu dem Teil schlagreifen Wald hätten beschafft werden können. Die Kläger haben jedoch, soweit ersichtlich, nicht behauptet, daß das benötigte Bauholz aus dem zu dem Anwesen gehörenden Wald hätte entnommen werden können. Ob dies überhaupt, wie das Oberlandesgericht meint, aus dem der Bewertung der Waldgrundstücke dienenden Gutachten des Sachverständigen Singer gefolgert werden kann, mag dahinstehen. Die Revision rügt jedenfalls mit Recht, daß adas Berufungsgericht, wenn es glaubte, aus dem zu einem ganz anderen Zweck erstatteten Gutachten entnehmen zu können, daß genügend Bauholz für den Stallneubau zur Verfügung gestanden habe, die Beklagten nicht auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen (§ 139 ZPO). Die Beklagten würden damn, so macht die Revision geltend, unter Beweisantritt vorgetragen haben, daß auf Wunsch der Übergeber, mit deren wissen und Willen sie den Stall gebaut hätten, das Bauholz nicht aus dem Wald entnommen, sondern gekauft worden sei. Hilfsweise wäre auch vorgetragen und Beweis dafür angetreten worden, daß geeignetes Bauholz nicht in genügender Menge im Wald Vorhanden gewesen sei. Das Vorbringen der Beklagten bedarf deshalb einer tatrichterlichen Prüfung, wobei auch zu der Behauptung der Kläger, die Beklagten hätten die Aufwendungen fiir die Errichtung des Stalles aus den Einnahmen aus der Bewirtschaftung de» Hofes bestreiten können, Stellung zu nehmen seih wird. / Gegen die Höhe der Beträge, die* da» Berufungsgericht für die Übrigen Gegenleistungen der Beklagten, nämlich für das Altenteil, die Beköstigung der Übergeber in der Zeit von 1949 bis 1956 und die Arbeitsleistung der Beklagten zu 1 in der Zeit von 1934 bis 1942. angesetzt hat, sind im Revisionever-- fahren Einwendungen nicht erhoben worden. Die im wesentlichen 12 auf tatrichterlicher Beurteilung beruhende Bewertung dieser Leistungen gibt auch zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß. 3. Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Betrag von 3 600 DM, den die Kläger von der Beklagten zu 1} erhalten haben, nicht zur Ausgleichung zu bringen sei, weil eine Ausgleichungspflicht nach § 2316 BGB nur beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch gegenüber den gesetzlichen Erben bestehe. Richtig ist, daß die etwaige den Pflichtteilsergänzungsanspruch begründende Schenkung, wie das Oberlandesgericht ausführt, mit der Stellung der Beklagten zu 1) als gesetzliche Erbin nichts zu tun hat* Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung der Zuwendungen bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs nicht aus. § 2316 BGB betrifft nur den ordentlichen Pflichtteil. Pür den Pfiichtteilsergänzungs-anspruch nach §§ 2325,-2329 BGB gilt die Vorschrift des § 2327 BGB, wonach, wenn der PIlichttellsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten hat, das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlasse hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen ist. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob die Zuwendungen an die Kläger ein Geschenk des Erblassers darsteilen. Wenn das der Pall ist, sind die an die Kläger gezahlten Beträge gemäß § 2327 BGB bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs zu berücksichtigen. 4. Wenn die objektive Bewertung der beiderseitigen Leistungen zu der Pestetellung führen sollte, daß die Übertragung des Anwesens an die Beklagte zu 1 eine teilweise unentgeltliche Zuwendung enthält, bedarf es einer Prüfung der Präge, ob die Vertragsteile eich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig gewesen sind. Das Oberlandesgericht führt dazu aus, aus der Passung des Übergabevertrages könne nicht geschlossen werden, daß den Beteiligten eine Schenkungsabsicht gefehlt habe, weil dies in dem Übergabevertrag nicht zu dem Ausdruck gebracht sei. Die Beklagte zu 1) habe sich zu einer Reihe von Gegenleistungen verpflichtet ohne den Hinweis, daß damit die Leistung der Übergeber abgegolten werden solle. Es fehle schon an einer Bewertung der Besitzung. Die Bestimmung, das Anwesen werde im Einheitswert von 14 000 DM übergeben, sei keine Bewertung. Daß der wirkliche Wert des Anwesens die Leistungen der Übernehmerin überstiegen habe, sei den Beteiligten klar gewesen. Gerade weil die Vertragsteile Leistung und Gegenleistung nicht als gleichwertig bezeichnet und nicht einmal den Versuch einer Rechnung und Gegenrechnung gemacht hätten, könne angenommen werden, daß sie sich sehr wohl eines Mehrwertes der Leistung bewußt und Über eine teilweise Schenkung einig gewesen seien. Selbst wenn aber die Vertragsteile davon ausgegangen wären, daß sich Leistung und Gegenleistung voll entsprächen, so wäre eine solche Annahme willkürlich gewesen, da jede Feststellung der auf dem Anwesen ruhenden Lasten und des Wertes der Aufwendungen den Übernehmerin und ihres Ehemannes fehle. Die Vertragsteile seien deshalb überhaupt nicht in der Lage gewesen zu ermessen, inwieweit durch die Gegenleistungen die Leistung der Übergeber abgegolten werde. Es wäre vor allda auch willkürlich gewesen, wenn die Leistungen für das Altenteil der Übergeber als echte Gegenleistungen der Übernehmerin ungerechnet worden wären, weil diese Leistungen im wesentlichen aus dem Vermögen der Übergeber erbracht werden sollten. Die Frage, ob die Vertragsteile über eine etwaige teilweise Unentgeltlichkeit der Übertragung des Anwesens einig gewesen sind, bedarf schon deshalb einer erneuten tatrichterlichen Früfung, weil das Oberlandesgericht als Wert der Besitzung nicht den Ertragswert» sondern den Verkehrswert angesetzt hat. Das Berufungsgericht geht im übrigen zutreffend 14 davon aus, daß die Vertragsteile ihre Leistungen grundsätzlich frei bewerten können und daß eine solche Bewertung für die Frage der Unentgeltlichkeit nur dann nicht maßgebend ist, wenn sie auf Willkür beruht. Daß die Beteiligten ihre Leistungen in dem Übergabevertrag nicht ausdrücklich bewertet haben, zwingt nicht zu der Annahme, daß nach Ansicht der Vertragschließenden die Leistungen der Übernehmerin nicht den vollen Gegenwert für die Übertragung des Anwesens darstellen sollten. Daß die Bestimmung des Übergabevertrages, das Anwesen werde im Einheitswert von 14 000 DM übergeben, keine Bewertung bedeuten soll, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt. Dies wird auch von der Revision nicht beanstandet. Die in einem Übergabevertrag vereinbarten Altenteilsleistungen mögen zwar in der Regel keine Gegenleistungen im eigentlichen Sinne für die Übertragung des Grundbesitzes sein (vgl* BGHZ 3» 206, 211). Dieser Gesichtspunkt steht jedoch, soweit es sich darum handelt, ob und inwieweit der Übergäbevertrag eine Schenkung enthält, einer Berücksichtigung der Altenteilsleistungeh nicht entgegen, . auch wenn die Beteiligten, wie es in der Regel der Fall ist, davon ausgehen, daß diese Leistungen aus dem übertragenen Grundbesitz herausgewxrtschaftet werden können. Es kann jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet v^rden, wenn die Verträgst eile die Altenteilsleistungen als^ eine Gegenleistung der Übernehmer in angesehen haben. Erfahrungsgemäß werden bei einem Übergabevertrag die Leistungen des Übernehmers so bemessen, daß dieser in der Lage ist, den Hof weiter zu bewirtschaften und ihn der Familie bü erhalten. Bei dieser Betrachtung kann, selbst wenn die übernommenen Verpflichtungen nicht in voller Höhe dem Ertragswert der Besitzung entsprechen, gleichwohl eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB zu verneinen sein. Es könnte insbesondere auch nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn nach dem Willen der Beteilig- - 15 ten die Aufwendungen für den Stallnettbau in voller Höhe zugunsten der Beklagten in Ansatz gebracht werden sollten. 5- Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Dr. Augustin Br, Eiepenbrock ^othe Dr. Mattem Offterdinger