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BGH

Gericht: BGH

a) Die Vorschriften der §§ 994 ~ 1005 BGB regeln im Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer den Ersatz von Verwendungen erschöpfend und schließen die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts aus; der Ausschluß erstreckt sich zugleich auf den § 951 Abu.1 Bei dieser Ausschlußwirkung bewendet es auch dann, wenn sich eine werterhöhende Maßnahme des Besitzers nicht als Verwendung im Rechtssinne darstellt und er infolgedessen keinen Ersatz nach § 996 BGB verlangen kann. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die beklagte Siedlungsgesellschaft hat in den Jahren 1951 und 1952 bei Errichtung eines achtstöckigen Wohnblocks dergestalt über die Grenze gebaut, daß von dem insgesamt etwa 76 m langen Gebäude ein Teilstück von etwa 20 m Länge auf den angrenzenden beiden Grundstücken, der Klägerin zu stehen kam. erhobenen Anspruch auf Beseitigung des Überbaues das Armen- f recht versagt v/orden war, hat $ie Herausgabe ihrer beiden Grundstücke verlangt, ferner im Wege der Stufenklage Auskunft über die von der Beklagten aus den Grundstücken gezogenen Nutzungen und. Der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat die Beklagte 3ich angeschlossen und im Wege der Widerklage Zahlung des angegebenen Betrages nebst 6 i> Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Grundstücke sowie Feststellung begehrt, daß die Klägerin ihr auch die weitere, inzwischen eingetretene V/ertstei-gerung ersetzen müsse. darüber; befindlichen Teil des Hochhauses an die Klägerin herauozugeben (Nr. I der Urteilaformel); es hat auf die Widerklage, unter Abweisung derselben im übrigen, die Klägerin zur Zahlung von 772 663,67 DM an die Beklagte verurteilt (Nr. II und IV) und ausgesprochen, daß die vorgenannten beiden Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen seien (Nr. III). Mit der Revision erstrebt die Klägerin Zurückweisung der Anschlußberufung und Abweisung der Widerklage, soweit lllf das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat; außerdem möchte sie die Einschränkung, wonach die Grundstücke nur Zug um Zug gegen Zahlung in der angegebenen Höhe herausgegeben werden sollen,■beseitigt wissen» Die Beklagte beantragt-Zurückweisung der Revision. 1. Daß der auf die Grundstücke der Klägerin herübergebaute Teil des Hochhauses nicht der Beklagten gehört, sondern, da es sich um einen sogenannten unentschuldigten Grenz-.überbau gehandelt hat, gemäß §§ 93, 94, 946 BGB in das alleinige Eigentum der Klägerin übergegangen ist, steht seit dem früheren Revisionsurteil des erkennenden Senats unter den Parteien fest. Außer Streit ist jetzt auch auf Grund der Entscheidung des Berufungsgerichts, die insoweit nicht ange-fochten worden ist, die Verpflichtung der Beklagten, die von ihr noch in Besitz gehaltene Grundfläche einschließlich des darauf errichteten Hochhaus-Teiles an die Klägerin herauszugeben (§ 985 BGB). Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Beklagte wegen der Werterhöhung, die ihrer Ansicht nach der herauszugebende Grundbesitz durch die Bebauung erfahren hat, Wertersatz in Geld beanspruchen und ob sie wegen dieses mit der Widerklage verfolgten Zahlungsanspruchs dem Herausgabeverlangen der Klägerin ein Zurückbehaltungs-recht (§§ 273, 1000 BGB) entgegenhalten kann. 10), die Beklagte habe nicht vor- M getragen, daß sie im maßgebenden Zeitpunkt gutgläubig gewe- ^ sen sei, so bezog sich das auf die Eigentumsverhältnisse am Grund und Boden, auf deren Kenntnis oder grobfahrläasige || Unkenntnis es damals ira Rahmen des § 912 BGB allein ankam, während bei den §§ 994 ff BGB, um deren Anwendung es jetzt geht, der gute Glaube des Besitzers seine Berechtigung zu dem Besitz betreffen muß (Palandt/Hoche, BGB 25. 14 f) anbelangt, so wurde dort zwar die objektive Rechtslage dahin gekennzeichnet, daß "ein eigenes Becitzrecht der Beklagten oder der Stadt zu keiner Zeit begründet war", aber der Senat hat die weitere Frage, ob die Beklagte "ohne grobe Fahrlässigkeit an ein von der Besatzungsmacht abgeleitetes Recht zu dem Besitz geglaubt" habe und daher "in Sinne des § 990 BGB gutgläubiger Beoitzer gewesen" sei, ausdrücklich 5 offen gelassen - das galt entgegen der Behauptung der Revision auch für die Zeit nach November 1949 (Aufhebung der Re-quiuitionsbefeh'le) - und er hat die Klärung dieses Punktes dem f Tatrichter überlassen. Das Oberlandesgericht hat zu den Bauaufwendungen - nach einer Schilderung der schwierigen Lage, in der sich die Stadt und die Beklagte infolge Nichtdurchführung des ursprünglichen umfangreichen Bauprojekts seitens der Besatzungsmacht befunden hätten - lediglich ausgeführt: YYas mit den in dieses Projekt einbezogenen Grundstücken in der Folgezeit geschehen sei, lasse sich rechtlich nicht allein unter dem Gesichtspunkt der §§ 987 und 988 BGB (gemeint sind wohl die §§ 994 ff aaO) als Verwendung zu bloßer Erhaltung, Verbesserung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz fassen, sondern sei als Schaffung neuer beträchtlicher Bauwerke zu werten, denen auch die Bestandssicherung des § 22 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes zuteil geworden sei; als Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Beklagten komme der § 951 BGB in Betracht, demzufolge die Klägerin das, was ihren Grundstücken durch die Bauaufwendungen hinzu-und eingefügt worden sei, als rechtsgrundlose Bereicherung ersetzen müsse. Ersichtlich steht also der Berufungsrichter, wenn er das auch nicht ausdrücklich sagt, auf dem, Standpunkt, daß es im vorliegenden Fall auf den guten Glauben des Besitzers an seine Besitzberechtigung, der laut § 996 BGB bei anderen als notwendigen Verwendungen die Voraussetzung für einen Verwendungsersatz bildet, nicht ankomme; die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen über das Bigentümer-Be-sitzer-Verhältnis {§ 985 ff BGB) wird von ihm verneint, und er leitet die Zahlungsverpflichtung der Klägerin ausschließlich aus dem Eigentumsverlust her, den die Beklagte gemäß § 946 BGB erlitten hat. Auch dies wird von der Revision beanstandet, und sie verweist demgegenüber zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es sich bei den §§ 987 ff BGB um eine erschöpfende Sonderregelung handele, die dem allgemeinen Bereicherungsrecht vorgehe (RG JW 1937, 2519 Nr. 16; RGZ 163, 348, 352; vgl. "Ausschließlich" in diesem Sinne ist insbesondere die Regelung der §§ 994 bis 1003 BGB über den Ersatz der von Besitzer auf die Sache gemachten Verwendungen; sie geht, wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 7. Zu dem hiernach von der Anwendung ausgeschlossenen Bereicherungsrecht gehört auch der § 951 Abs. 1 BGB; denn wenn in dieser 'Vorschrift - die für den Eigentumsverlust infolge Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück (§ 946 BGB) einen Anspruch auf Vergütung in Geld gewährt - auf die Bereicherungobestimmungen verwiesen wird, so bedeutet das, daß der Vergütungsanspruch nur unter den in § 812 Abs, 1 BGB angegebenen Voraussetzungen entsteht; § 951 BGB schafft keinen selbständigen Entstehungstatbeotand für einen Geldanspruch, er stellt lediglich einen Unterfall des allgemeinen Bereicherungsrechts dar (BGHZ 17, 236, 238 f; 35, 356, Ihre allgemeinen Voraussetzungen sind gegeben; Zwischen den Parteien besteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; die Beklagte war ferner, was für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften unerläßlich ist (BGHZ 27, 317, 320; 31, 129, 152), bei Errichtung des Hochhauses nicht zu dem Besitz der überbauten Grundfläche berechtigt, da unstreitig keine rechtsv/irksame . Was die einzelnen Vorschriften anbetrifft, so käme hier aber lediglich der § 996 BGB in Betracht; denn "notwendige" Verwendungen nach Maßgabe der §§ 994, 995 BGB liegen nicht vor, insbesondere stellte die Bebauung der beiden Grundstücke mit einem Hochhaus-feil keine :,;H Maßnahme dar, die zu ihrer Erhaltung oder ordnungsmäßigen Bewirtschaf tung objektiv erforderlich gewesen wäre (BGH’ Urteil vom 14. in dem angegebenen Sinne verstanden werden kann» Der Beru-fungcrichter hat das, wie aus seinen oben wiedergegebenen Ausführungen hervorgeht, verneinen wollen; denn er stellt darauf ab, daß die von der Beklagten vorgenommene Grundstücks' bebauung nicht dazu gedient habe, die Bausubstanz, die in den Grundstücken der Klägerin, infolge der Fundamentierung bereits vorhanden gewesen sei, zu erhalten, zu verbessern oder zu pflegen, sondern daß damit ein vollkommen neues Bauwerk geschaffen worden sei. Das kann, handelt es sich um ein Grundstück, zwar unter Umständen auch im Wege der Bebauung geschehen, etwa wenn ein vom Hochwasser gefährdetes Grundstück durch Errichtung eines Deiches geschützt oder ein abschüssiges Grundstück durch Bau einer Stützmauer vor dem Abgleiten bewahrt wird; ebenso stellt möglicherweise die Der Senat hat es aber in jener Entscheidung als etwas durchaus anderes bezeichnet, wenn der Besitzer auf einen bisher unbebauten Grundstück ein Wohnhaus, eine Lagerhalle oder ein Fabrikgebäude errichtet; dann werde durch den Bau nicht das Grundstück in seinem Bestand verbessert, sondern sein Zustand verändert, indem es fortan für einen Zweck benutzt werde, den .es bisher nicht gedient habe; in solchen Fällen sei die Errichtung des Bauweise keine Verwendung auf das Grundstück im Rechtssinne, wie sie denn auch im Sprachgebrauch nicht als Grundstücksverwendüng bezeichnet werde. Wollte man ganz allgemein die Errichtung von Gebäuden einbeziehen, so würde der Anwendungsbereich der §§ 994 ff BGB in einer Weise erweitert, die ersichtlich nicht mehr dem Zweck der gesetzlichen Regelung entspräche und für die auch kein vernünftiges wirtschaftliches Bedürfnis bestünde'. Dio Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall ergibt, daß die Beklagte keine "Verwendungen” auf die Grundstücke der Klägerin gemacht hat. Denn die Bebauung des Geländes, auf dem früher in zwei Einzelhäusern ein Altersheim betrieben wurde, mit dem Teil eines achtstöckigen Wohnblocks war, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keine den Bestand der Grundstücke erhaltende, wiederherstel-lende oder verbessernde Maßnahme, vielmehr handelte es sich um eine Zustandsveränderung, die darauf hinzielte, das Anwesen einer ganz anderen Zweckbestimmung zu unterwerfen als bisher; das gleiche gilt auch von der übrigen, nicht mit dem Wohnblock bebauten Grundfläche, auf der sich nunmehr Teile einer von der Beklagten errichteten Tiefgarage sowie Grünanlagen und ein öffentlicher Weg befinden. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene: '.Frage, ob die Beklagte sich bei Errichtung des Hochhauses hinsichtlich ihrer Berechtigung zun Besitz im guten Glauben befunden habe, kommt e3 infolgedessen für die Entscheidung nicht mehr /J Die geschilderte Rechtslage hat zur weiteren Folge, daß der Anspruch auf Ersatz der Bauleistungen, den die Beklagte mit der Widerklage geltend macht und den ihr der Berufungsrichter zuerkannt hat, sich als unbegründet erweist. Die Beklagte möchte allerdings aus der Nichtanwendbarkeit des § 996 BGB den Schluß ziehen, nunmehr müsse doch wieder auf den § 951 Abo. 1 BGB zurückgegriffen werden; sie meint, diese Vorschrift komme hier deshalb zu dem Zuge, weil sie in Ermangelung eines Verv/endungs-Tatbestandes nicht durch die gesetzlichen Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Ver-hältnia verdrängt werde (Revisionserwiderung vom 16. Besitzer fur Eingriffe in die Sachsubstanz, die über den Umfang von Verwendungen hinausgehen und den Zustand der Sache verändern, auch dann Wertersatz verlangen (§§ 951 Abs.1, 818 Abs. 2 BGB), wenn ihm der Mangel seiner Besitzberechtigung bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war; begnügt er sich dagegen mit bestandserhal 1:.enden oder wiederherstellenden Maßnahmen, so steht ihm für diese Verwendungen (falls sie nicht "notwendig" im Sinne der §§ 994, 993 BGB sind), laut § 996 BGB kein Ersatzanspruch zu. Denn selbst eine etwaige Genehmigung der Grundstücke Bebauung hätte für die Klägerin nur den endgültigen Verlust ihres Anspruchs auf Überbaubeseitigung zur Folge gehabt, sie wäre dadurch aber keineswegs verpflichtet worden, für das Bauwerk, das ihr gegen ihren ausdrücklichen Willen aufgedrängt wurde und gegen dessen ^derzeitigen Abbruch seitens der Beklagten sie erklärtermaßen nichts einzuwenden hat, eine Vergütung in Geld zu entrichten (vgl. Bei dieser besonderen Sachlage verstößt schließlich ihre Weigerung, die Bauleistungen der Beklagten zu bezahlen, trotz gleichzeitiger Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe der bebauten Grundstücke auch nicht gegen die guten Sitten. Sie geben vielmehr dem Besitzer, der mit der herauszugebenden Sache eine andere als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, unter gewissen Voraussetzungen noch ein weiteres Recht; gemäß § 997 BGB kann er die andere Sache abtrennen und sich aneignen. Das würde im vorliegenden Pall bedeuten, daß die Beklagte den Teil des Hochhauses, den sie auf die Grundstücke der Klägerin hinübergebaut hat, abbrechen und die dabei freiwerdenden Baustoffe wegnehmen und anderweitig verwenden dürfte. Die Voraussetzungen für das Wegnahmerecht aus § 997 BGB sind im Verhältnis der Parteien erfüllt; insbesondere liegt keiner der Ausnahmefälle vor, in denen dieses Recht laut Abs. 2 aaO-ausgeschlossen ist. Darf aber die Beklagte ihr gesetzliches Wegnahraerecht aus Gründen der Wohnraumbewirtschaftung nicht ausüben, dann erscheint es als ein Gebot der Gerechtigkeit, ihr für den Rechtsverluot, den sie auf diese Weise erleidet, entsprechende Schadloshaltung zu gewähren. Wenn nunmehr nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der Nachbar für Einwirkungen, die eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigen, die er aber trotzdem dulden muß, einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen kann, so liegt dieser Regelung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zugrunde (RGRK aaO § 906 An. 33). Seine Anwendung auf den liier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt fühpt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zu dem Ausgleich für den unverhofften Vermögensvorteil, der ihr infolge Nicht-auoübbarkeit des Wegnahmerechts in den Schoß fällt, an die Beklagte eine GeldentSchädigung zahlen muß. Was die Höhe dieses auf § 242 BGB beruhenden Ausgleichs-nnspruchs anbetrifft, so versteht sich von selbst, daß er auch nicht annähernd den Betrag von 772 663,67 DM erreichen kann, den die Beklagte im angefochtenen Urteil als Vergütung nach §§951 Aba. 1, 818 Abs. 2 BGB zugesprochen erhalten hat. durch erlangt, daß ihr nicht nur die Grundstücke zurüekge geben werden müssen, sondern zugleich mit ihnen auch der übergebaute Hochhausteil. Dieses Recht scheitert entgegen der Meinung der Revision nicht daran, daß die Beklagte den Besitz an den Grundstücken der Klägerin durch eine vorsätzlichebegangene unerlaubte Handlung erlangt hätte (vgl. auch §§ 273 Abs. 2, 1000 Satz 2 BGB) Verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB lag nicht vor, denn die Beklagte hatte die Grundstücke, wie das angefochtene Urteil feststellt, von der Besatzungsmacht überantwortet erhalten. § 854 Anm.4, 5 und 18), handelt es sich bei der Behauptung der Revision um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem die Klägerin im gegenwärtigen Verfahrensstande nicht mehr gehört werden kann (§ 561 Abs, 1 ZPO). Wenn der schriftliche Freigabebescheid erst im November 1949 ausgestellt wurde, so schloß das nicht aus, daß die Beklagte den Besitz an den beiden Grundstücken schon Anfang April 1949 von der Besatzungsmacht übertragen erhalten hatte, letzteres stand während der ganzen bisherigen Prozeßdauer außer Streit. März 1949 von der Besatzungsmacht an die Stadt Hamburg zurückgegeben v/orden, und sie hatte anschließend auf den Sachvortrag der Beklagten verwiesen, wonach diese bereits einen Tag später, nämlich am 1. 7. Da mithin die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfüllen sind, muß das Berufungsurteil auch aufgehoben « werden, soweit es dem Herausgabe begehren der Klägerin stattgibt'(Nr. I der Urteilsformel)."Dieser Teil der Entscheidung ist freilich nicht angefochten worden. ohne .gleichzeitige Entscheidung über den mit der Widerklage verfolgten Zahlungsanspruch zur Folge haben, daß die Beklagte, wenn sie schon jetzt die Grundstücke herauogeben müßte, ihres Zurückbehaltungsrechts verlustig ginge (vgl. Nicht betroffen von der Aufhebung bleibt das Berufungsurteil lediglich insoweit, als es die Widerklage bereits abgewiesen hat, d.h. hinsichtlich des Peststellungsantrages (Nr. IV der Formel) und des Zinsanspruchs (unter Nr. II daselbst).

Zitierte Normen: § 996 BGB § 286 ZPO § 854 BGB § 561 ZPO
GrundstückBGBVerwendungKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 242 D, 951, 996, 997
a)	Die Vorschriften der §§ 994 ~ 1005 BGB regeln im Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer den Ersatz von Verwendungen erschöpfend und schließen
 die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts aus; der Ausschluß erstreckt sich zugleich auf den § 951 Abu.1 BGB. Bei dieser Ausschlußwirkung bewendet es auch dann, wenn sich eine werterhöhende Maßnahme des Besitzers nicht als Verwendung im Rechtssinne darstellt und er infolgedessen keinen Ersatz nach § 996 BGB verlangen kann.
b)	Darf der Besitzer, der mittels unentsehuldigten Grenzuber baues auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude erstellt hat, wegen des Abbruchverbotes in § 22 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes von seinem Wegnahmerecht aus § 997 BGB keinen Gebrauch machen, so hat ihm der Eigentümer, der ihn auf Herausgabe in Anspruch nimmt, eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
BGH, Urt. v. 26. Februar 1964
V ZR 105/61
Verkündet am 26. Februar 1964 Symalla, Justizhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
 der Krankenschwester Melitta Sch BMW -Siedlung, Weg® Nr. flU,
Klägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. «H■
die GettHHHNH£l> 3 iVHHMBl-Akti enge seil schaft 3 IMHMfc in HMpaMMy-AMWHBt, Allee f§, vertreten durch den Vorstand Diplom-Handelslehrer Henry ZwflHHf ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. 'SSf#S
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 19* Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Dr. lasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. April 1961, soweit es nicht die Widerklage abgewiesen hat (Nr. IV und - hinsichtlich des Zinsanspruchs - Nr. II der Urteilaformel), aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beklagte Siedlungsgesellschaft hat in den Jahren 1951 und 1952 bei Errichtung eines achtstöckigen Wohnblocks dergestalt über die Grenze gebaut, daß von dem insgesamt etwa 76 m langen Gebäude ein Teilstück von etwa 20 m Länge auf den angrenzenden beiden Grundstücken, der Klägerin zu stehen kam. Die Häuser, mit denen diese Grundstücke früher bebaut waren und worin die Klägerin ein Altersheim betrieben hatte, waren 1945 durch Fliegerbomben zerstört worden; nach dem Krieg hatte die britische Besatzungsmacht daselbst und auf dem gesamten benachbarten Gelände die Trümmer beseitigt und Fundamente zu einer Anzahl von Hochhäusern für Ange hörige ihres Hauptquartiers gelegt, sie hatte dieses Bauvor haben dann aber nicht durchgeführt und das Gelände freigegeben, worauf die Stadt Hamburg das Projekt zur Wohnbeschaf fung für die Zivilbevölkerung aufgegriffen und es durch die Beklagte, deren Aktien zu 100 fS in städtischer Hand sind, hatte ausführen lassen. Nachdem Verhandlungen, mit denen die Stadt von der Klägerin die käufliche Überlassung der beiden Grundstücke zu erreichen versuchte, fehlgeschlagen waren, hatte die Beklagte im Jahre 1950 gegen die ein Enteignungsvehfahren eingeleitet; dieses endete 1954 wegen Fristversäumung ergebnislos. Ein weiterer Enteignungs an trag .wurde: Split er wieder., zurückgezogen. Seit 1.958. schwebt ein drittes Entoignungoverfahren, in dem gegensätzliche Ent Scheidungen des Landesverwaltungs- und des Oberverwaltungsgericht a ergangen sind; die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht noch aus.
In dem gegenwärtigen Rechtsstreit verfolgt die
- auf deren Grund und Boden sich außer, dem herübergebauten Hochhausstück auch Teile einer von der Beklagten errichteten und an Dritte weitervermieteten Tiefgarage sowie ein öffentlicher Weg und eine Grünanlage befinden - ihre Eigentümer-
rechte gegenüber der Beklagten. Nachdem ihr für den zunächst ! erhobenen Anspruch auf Beseitigung des Überbaues das Armen- f recht versagt v/orden war, hat $ie Herausgabe ihrer beiden Grundstücke verlangt, ferner im Wege der Stufenklage Auskunft über die von der Beklagten aus den Grundstücken gezogenen Nutzungen und. Erstattung dieser Nutzungen abzüglich der - zuerst vom Beoatzungökostenamt, später von der Beklagten - gezahlten Hutzungsentschädigung von monatlich 96,47 DM. Dem Auskunftsanspruch hat das Landgericht durch Teilurteil stattgegeben; die Berufung der Beklagten hiergegen ist vom Oberlandesgericht zurückgev/iesen v/orden; ihre Revision hat der erkennende-Senat durch Urteil vom 30. April 1958, V ZR 215/56 (teilweise abgedruckt BGHZ 27, 204) als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte hat daraufhin Abrechnungen über ihre Einund Aus-' gaben vorgelegt, denen zufolge sie in den Jahren 1952 bis 1958 aus dem übergebauten Gebäudeteil keinen Reinertrag, sondern ein Defizit ^on 49 881,01 DM erzielt habe. Gegenüber dem Anspruch auf Grundstücksherausgabe macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend v/egen ihrer Bauaufwendungen, die sie mit insgesamt 772 663,67 DM beziffert.
Das Landgericht hat die Herausgabeklage abgewiesen. Der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat die Beklagte 3ich angeschlossen und im Wege der Widerklage Zahlung des angegebenen Betrages nebst 6 i> Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Grundstücke sowie Feststellung begehrt, daß die Klägerin ihr auch die weitere, inzwischen eingetretene V/ertstei-gerung ersetzen müsse. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, die beiden Grundstücke mit dem darauf bzw. darüber; befindlichen Teil des Hochhauses an die Klägerin herauozugeben (Nr. I der Urteilaformel); es hat auf die Widerklage, unter Abweisung derselben im übrigen, die Klägerin zur Zahlung von 772 663,67 DM an die Beklagte verurteilt (Nr. II und IV) und ausgesprochen, daß die vorgenannten beiden Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen seien (Nr. III).
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Mit der Revision erstrebt die Klägerin Zurückweisung der Anschlußberufung und Abweisung der Widerklage, soweit lllf das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat; außerdem möchte sie die Einschränkung, wonach die Grundstücke nur Zug um Zug gegen Zahlung in der angegebenen Höhe herausgegeben werden sollen,■beseitigt wissen» Die Beklagte beantragt-Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.	Daß der auf die Grundstücke der Klägerin herübergebaute Teil des Hochhauses nicht der Beklagten gehört, sondern, da es sich um einen sogenannten unentschuldigten Grenz-.überbau gehandelt hat, gemäß §§ 93, 94, 946 BGB in das alleinige Eigentum der Klägerin übergegangen ist, steht seit dem früheren Revisionsurteil des erkennenden Senats unter den Parteien fest. Außer Streit ist jetzt auch auf Grund der Entscheidung des Berufungsgerichts, die insoweit nicht ange-fochten worden ist, die Verpflichtung der Beklagten, die von ihr noch in Besitz gehaltene Grundfläche einschließlich des darauf errichteten Hochhaus-Teiles an die Klägerin herauszugeben (§ 985 BGB). Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Beklagte wegen der Werterhöhung, die ihrer Ansicht nach der herauszugebende Grundbesitz durch die Bebauung erfahren hat, Wertersatz in Geld beanspruchen und ob sie wegen dieses mit der Widerklage verfolgten Zahlungsanspruchs dem Herausgabeverlangen der Klägerin ein Zurückbehaltungs-recht (§§ 273, 1000 BGB) entgegenhalten kann. Dies beides hat das Berufungsgericht bejaht, und hiergegen wendet sich / die Revision.
2.	Nach ihrer Ansicht kann die Beklagte schon aus dem Grunde keinen Ersatz verlangen, weil sie, als sie den Be-
sitz an den Grundstücken der Klägerin erwarb, nicht gutgläu-big gewesen sei« Daß die Stadt HäHHHp sowohl als auch die Beklagte selbst.(die sich angesichts der. engen organisatori- >1 sehen Verflechtung zwischen beiden das Wissen der Stadt zu- J rechnen lassen müsse) bei ihrem Besitzerwerb - dieser liege m zeitlich irgendwann zwischen der Einstellung der Bauarbeiten f|| durch die Besatzungsmacht (Ende August 1947) und dem Beginn || der Hochhaus-Errichtung (April/Mai 1951) - den Mangel ihrer fl Berechtigung gekannt hätten, sucht die Revision an Hand von ■ Jl Belegstellen aus Parteischriftsätzen und aus den verschiedenen im vorliegenden Rechtsstreit bereits ergangenen Urtei- ,'m len darzutun. OH. sich hieraus die Bösgläubigkeit ergibt, erscheint indessen zweifelhaft. Die Ausführungen im früheren A Urteil des erkennenden Senats reichen dafür jedenfalls nicht aus. Y/enn es dort hieß (S. 10), die Beklagte habe nicht vor- M getragen, daß sie im maßgebenden Zeitpunkt gutgläubig gewe- ^ sen sei, so bezog sich das auf die Eigentumsverhältnisse am Grund und Boden, auf deren Kenntnis oder grobfahrläasige || Unkenntnis es damals ira Rahmen des § 912 BGB allein ankam, während bei den §§ 994 ff BGB, um deren Anwendung es jetzt geht, der gute Glaube des Besitzers seine Berechtigung zu dem Besitz betreffen muß (Palandt/Hoche, BGB 25. Aufl. § 990 Anm.1)*, und was die gleichfalls angeführte spätere Stelle aus jenem Urteil (S. 14 f) anbelangt, so wurde dort zwar die objektive Rechtslage dahin gekennzeichnet, daß "ein eigenes Becitzrecht der Beklagten oder der Stadt zu keiner Zeit begründet war", aber der Senat hat die weitere Frage, ob die Beklagte "ohne grobe Fahrlässigkeit an ein von der Besatzungsmacht abgeleitetes Recht zu dem Besitz geglaubt" habe und daher "in Sinne des § 990 BGB gutgläubiger Beoitzer gewesen" sei, ausdrücklich 5 offen gelassen - das galt entgegen der Behauptung der Revision auch für die Zeit nach November 1949 (Aufhebung der Re-quiuitionsbefeh'le) - und er hat die Klärung dieses Punktes dem f Tatrichter überlassen.
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3.	Der Revision ist zuzugeben, daß diese Urteilsausfüh-rungen von Rechtsirrtum beeinflußt sind. Der Fehler liegt freilich nicht, wie sie in erster Linie geltend macht, in der Nichtaufklärung der subjektiven Seite; diese spielt hier
 Auch in dem jetzt angefochtenen Berufungsurteil wird zu dem Problem der Bösgläubigkeit nicht abschließend Stellung genommen. Das Oberlandesgericht hat zu den Bauaufwendungen - nach einer Schilderung der schwierigen Lage, in der sich die Stadt und die Beklagte infolge Nichtdurchführung des ursprünglichen umfangreichen Bauprojekts seitens der Besatzungsmacht befunden hätten - lediglich ausgeführt: YYas mit den in dieses Projekt einbezogenen Grundstücken in der Folgezeit geschehen sei, lasse sich rechtlich nicht allein unter dem Gesichtspunkt der §§ 987 und 988 BGB (gemeint sind wohl die §§ 994 ff aaO) als Verwendung zu bloßer Erhaltung, Verbesserung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz fassen, sondern sei als Schaffung neuer beträchtlicher Bauwerke zu werten, denen auch die Bestandssicherung des § 22 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes zuteil geworden sei; als Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Beklagten komme der § 951 BGB in Betracht, demzufolge die Klägerin das, was ihren Grundstücken durch die Bauaufwendungen hinzu-und eingefügt worden sei, als rechtsgrundlose Bereicherung ersetzen müsse. Ersichtlich steht also der Berufungsrichter, wenn er das auch nicht ausdrücklich sagt, auf dem, Standpunkt, daß es im vorliegenden Fall auf den guten Glauben des Besitzers an seine Besitzberechtigung, der laut § 996 BGB bei anderen als notwendigen Verwendungen die Voraussetzung für einen Verwendungsersatz bildet, nicht ankomme; die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen über das Bigentümer-Be-sitzer-Verhältnis {§ 985 ff BGB) wird von ihm verneint, und er leitet die Zahlungsverpflichtung der Klägerin ausschließlich aus dem Eigentumsverlust her, den die Beklagte gemäß § 946 BGB erlitten hat.
wie noch darzulegen sein wird, in der Tat keine ausschlaggebende Rolle. Grundsätzlichen Bedenken unterliegt aber der Standpunkt des Berufungsgerichts, die für die Rechtsbeziehungen der Parteien maßgebliche Gesetzesvorschrift sei der § 951 Abs. 1 BGB. Auch dies wird von der Revision beanstandet, und sie verweist demgegenüber zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es sich bei den §§ 987 ff BGB um eine erschöpfende Sonderregelung handele, die dem allgemeinen Bereicherungsrecht vorgehe (RG JW 1937, 2519 Nr. 16; RGZ 163, 348, 352; vgl. auch BGB RGRK 11. Auf1. § 994 Ahm. 1)
Die genannten Vorschriften regeln das Verhältnis des nichtberechtigten Besitzers zu dem nichtbesitzenden Eigentümer abschließend, so daß daneben andere, scheinbar auf den gleichen Tatbestand zugeschnittene gesetzliche Bestimmungen nicht zu dem Zuge kommen. "Ausschließlich" in diesem Sinne ist insbesondere die Regelung der §§ 994 bis 1003 BGB über den Ersatz der von Besitzer auf die Sache gemachten Verwendungen; sie geht, wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 7. Februar 1962,
 V ZR 194/60, 3. 10), den Vorschriften der §§ 812 ff BGB vor.
Zu dem hiernach von der Anwendung ausgeschlossenen Bereicherungsrecht gehört auch der § 951 Abs. 1 BGB; denn wenn in dieser 'Vorschrift - die für den Eigentumsverlust infolge Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück (§ 946 BGB) einen Anspruch auf Vergütung in Geld gewährt - auf die Bereicherungobestimmungen verwiesen wird, so bedeutet das, daß der Vergütungsanspruch nur unter den in § 812 Abs, 1 BGB angegebenen Voraussetzungen entsteht; § 951 BGB schafft keinen selbständigen Entstehungstatbeotand für einen Geldanspruch, er stellt lediglich einen Unterfall des allgemeinen Bereicherungsrechts dar (BGHZ 17, 236, 238 f; 35, 356,
359 f; DM BGB § 812 Nr. 14; Urteil vom 31. Oktober 1963,
VII ZR 285/61, S. 6, WM 1964, 85, zun Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt, und vom 29. Januar 1964, V ZR 185/61, zur
8
Veröffentlichung vorgesehen; RGRK aaO § 951 Anm„ 3; Siebert/ Oechßler, BGB 9. Aufl. § 951 Anm. 1; Berg AcP 160, 505 f; ebenso jetzt auch Wes.Vermahn, Sachenrecht 4. Aufl. § 54 Nr. S. 270, unter Aufgabe seines abweichenden Standpunktes in der 3* Aufl. aaO, S. 261). Ben §§ 994 ff BGB gebührt also der Vorrang nicht nur vor den allgemeinen Bestimmungen der §§ 812 ff BGB, sondern auch vor § 951 Abs. 1 BGB.
Da diese Vorschrift, auf die das Berufungsgericht die Verurteilung der Klägerin zur Geldzahlung gestützt hat, als Anspruchsgrundlöge ausscheidet, bleibt zu prüfen, ob das Widcrklagebegchren durch die §§ 994 ff BGB gerechtfertigt wird. Ihre allgemeinen Voraussetzungen sind gegeben; Zwischen den Parteien besteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; die Beklagte war ferner, was für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften unerläßlich ist (BGHZ 27, 317, 320; 31, 129, 152), bei Errichtung des Hochhauses nicht zu dem Besitz der überbauten Grundfläche berechtigt, da unstreitig keine rechtsv/irksame .	;|§j
Enteignung otattgefunden hatte. Was die einzelnen Vorschriften anbetrifft, so käme hier aber lediglich der § 996 BGB in Betracht; denn "notwendige" Verwendungen nach Maßgabe der §§ 994, 995 BGB liegen nicht vor, insbesondere stellte die Bebauung der beiden Grundstücke mit einem Hochhaus-feil keine :,;H Maßnahme dar, die zu ihrer Erhaltung oder ordnungsmäßigen Bewirtschaf tung objektiv erforderlich gewesen wäre (BGH’ Urteil vom 14. Dezember 1954, I ZR 134/53, NJW 1955, 340, 341; RGRK , , 7 aaO § 994 Ahm. 21). Dagegen wurde durch die Bebauung - hiervon ist jedenfalls, trotz der mit einem Defizit von nahezu 50 000 DM abschließenden Abrechnung der Beklagten für die Jahre 1952. bis 1958, nach dem bisherigen Stand des Verfahrens auszugehen der Wort der überbauten Grundstücke im Sinne von § 996 BGB / erhöht. Allein diese Vorschrift gewährt (sofern das weitere ; Erfordernis der Gutgläubigkeit erfüllt ist) einen Ersatzan-Spruch nur für Verwendungen. Es fragt sich, ob die Erstellung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück als "Verwendung": ■
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in dem angegebenen Sinne verstanden werden kann» Der Beru-fungcrichter hat das, wie aus seinen oben wiedergegebenen Ausführungen hervorgeht, verneinen wollen; denn er stellt darauf ab, daß die von der Beklagten vorgenommene Grundstücks' bebauung nicht dazu gedient habe, die Bausubstanz, die in den Grundstücken der Klägerin, infolge der Fundamentierung bereits vorhanden gewesen sei, zu erhalten, zu verbessern oder zu pflegen, sondern daß damit ein vollkommen neues Bauwerk geschaffen worden sei.
Dem ist beizutreten. Verwendungen 3ind VermögensaufWendungen, die der Sache zugute kommen sollen, ohne sie grundlegend zu verändern (Palandt/Hoche aaO Vorbem. 2 vor § 994).
'die der erkennende Senat in BGHZ 10, 171 ausgeführt hat, fallen unter den Verwendungsbegriff nur diejenigen Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand der Sache als solcher zu erhalten oder wiederherzustellen. Das kann, handelt es sich um ein Grundstück, zwar unter Umständen auch im Wege der Bebauung geschehen, etwa wenn ein vom Hochwasser gefährdetes Grundstück durch Errichtung eines Deiches geschützt oder ein abschüssiges Grundstück durch Bau einer Stützmauer vor dem Abgleiten bewahrt wird; ebenso stellt möglicherweise die
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Anlegung eines Stalles auf einem landwirtschaftlichen oder eines Kesselhauses auf einem industriellen Grundstück eine Verwendung dar. Der Senat hat es aber in jener Entscheidung als etwas durchaus anderes bezeichnet, wenn der Besitzer auf einen bisher unbebauten Grundstück ein Wohnhaus, eine Lagerhalle oder ein Fabrikgebäude errichtet; dann werde durch den Bau nicht das Grundstück in seinem Bestand verbessert, sondern sein Zustand verändert, indem es fortan für einen Zweck benutzt werde, den .es bisher nicht gedient habe; in solchen Fällen sei die Errichtung des Bauweise keine Verwendung auf das Grundstück im Rechtssinne, wie sie denn auch im Sprachgebrauch nicht als Grundstücksverwendüng bezeichnet werde. Diese Auslegung des Verwendungsbegriffs, die im Schrift-
turn gelegentlich Ablehnung erfahren hat (Breetzke NJW 1954, m 171; Siebert/Mühl, BGB 9* Auf1. § 994 Anm. 2, unter Bezugnahme auf OLG Breslau HRR 1939 Nr. 1101), ist vom Senat in späteren Entscheidungen aufrechterhalten worden (Urteile vom 23. Oktober 1953, V ZR 38/52, LM BGB § 946 Nr. 6 = NJW 1954, 265, und vom 17. September 1954, V ZR 35/54, LM BGB § 1004 Nr. 14j vgl. ferner Urteil vom 7. Februar 1962, V ZR 194/60,
S. 10). Er hält auch nach erneuter Prüfung an ihr fest. Wollte man ganz allgemein die Errichtung von Gebäuden einbeziehen, so würde der Anwendungsbereich der §§ 994 ff BGB in einer Weise erweitert, die ersichtlich nicht mehr dem Zweck der gesetzlichen Regelung entspräche und für die auch kein vernünftiges wirtschaftliches Bedürfnis bestünde'.
Dio Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall ergibt, daß die Beklagte keine "Verwendungen” auf die Grundstücke der Klägerin gemacht hat. Denn die Bebauung des Geländes, auf dem früher in zwei Einzelhäusern ein Altersheim betrieben wurde, mit dem Teil eines achtstöckigen Wohnblocks war, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keine den Bestand der Grundstücke erhaltende, wiederherstel-lende oder verbessernde Maßnahme, vielmehr handelte es sich um eine Zustandsveränderung, die darauf hinzielte, das Anwesen einer ganz anderen Zweckbestimmung zu unterwerfen als bisher; das gleiche gilt auch von der übrigen, nicht mit dem Wohnblock bebauten Grundfläche, auf der sich nunmehr Teile einer von der Beklagten errichteten Tiefgarage sowie Grünanlagen und ein öffentlicher Weg befinden. Fehlt es aber an einer Verwendung, dann entfällt damit die Anwendbarkeit des ;
§ 996 BGB. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene: '.Frage, ob die Beklagte sich bei Errichtung des Hochhauses hinsichtlich ihrer Berechtigung zun Besitz im guten Glauben befunden habe, kommt e3 infolgedessen für die Entscheidung nicht mehr /J
an.

Die geschilderte Rechtslage hat zur weiteren Folge, daß der Anspruch auf Ersatz der Bauleistungen, den die Beklagte mit der Widerklage geltend macht und den ihr der Berufungsrichter zuerkannt hat, sich als unbegründet erweist. Die Beklagte möchte allerdings aus der Nichtanwendbarkeit des § 996 BGB den Schluß ziehen, nunmehr müsse doch wieder auf den § 951 Abo. 1 BGB zurückgegriffen werden; sie meint, diese Vorschrift komme hier deshalb zu dem Zuge, weil sie in Ermangelung eines Verv/endungs-Tatbestandes nicht durch die gesetzlichen Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Ver-hältnia verdrängt werde (Revisionserwiderung vom 16. Mai 1962, S. 2). Das ist indessen nicht richtig. Die Beziehungen zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer haben, wie oben ausgeführt wurde, durch die §§ 987 ff BGB eine erschöpfende Sonderregelung erfahren, die dem allgemeinen Bereicherungsrecht und damit zugleich dem § 951 BGB vorgeht und seine Anwendung ein für allemal ausschließt. Es geht nicht an, diese AusSchlußWirkung dahin einzuschränken, daß jeweils darauf abgestellt wird, ob eine Verpflichtung zu dem Verwendungsersatz besteht oder nicht. Entfällt die Ersatzpflicht im konkreten Fall wegen Fehlens einer der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere weil - wie hier - keine "Verwendungen” ira Sinne der §§ 994 ff BGB vorliegen, dann verbleibt es gleichwohl bei dem Ausschluß der Bereicherungs-Vorschriften. Die weiteren Rechtsfolgen bestimmen sich auch in solchen Fällen allein nach den für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geltenden Regeln-*-
Soweit die Ausführungen des Senats in dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 10, 171 etwas Gegenteiliges besagen sollten (S. 178 f), wird der dortige Standpunkt nicht aufrechterhalten. Die Ansicht, daß der § 951 Abs. 1 BGB gegebenenfalls auch neben den Sonderbestimmungen der § § 994 ff BGB angewendet werden könne, würde vor allem bei mangelndem guten Glauben zu unbilligen Ergebnissen führen. Nach ihr könnte nämlich der
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Besitzer fur Eingriffe in die Sachsubstanz, die über den Umfang von Verwendungen hinausgehen und den Zustand der Sache verändern, auch dann Wertersatz verlangen (§§ 951 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB), wenn ihm der Mangel seiner Besitzberechtigung bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war; begnügt er sich dagegen mit bestandserhal 1:.enden oder wiederherstellenden Maßnahmen, so steht ihm für diese Verwendungen (falls sie nicht "notwendig" im Sinne der §§ 994, 993 BGB sind), laut § 996 BGB kein Ersatzanspruch zu. Eine solche Besserstellung dessen,1 der in. Ausnutzung einer ihm nicht gebührenden Sachherrschaft das angemessene Maß überschreitet und den Eigentümer vor die vollendete Tatsache einer völligen Umgestaltung seines Eigentums stellt, gegenüber dem, der sich noch innerhalb der durch den Verwendungsbegriff 'gezogenen Grenzen einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hält, erscheint unangebracht und kann nicht rechtens sein. .
Schließen daher nach Auffassung de3 erkennenden Senats . die §§ 994 ff BGB, auch wenn keine Verwendungen im Rechtooinne auf die betreffende Sache gemacht worden sind, den § 951 Abs. 1 BGB aus, so mag damit auf den ersten Blick Ef der Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift erheblich eingeschränkt erscheinen. Daß sie aber vom Boden dieser Auf- .. M fas sung aus, wie die Beklagte meint (Revi sions erwi d erung S. 5.)y?/j
in den weitaus meisten Fällen schlechthin unanwendbar wäre, m
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 trifft nicht zu. Die Ausschlußv/irkung greift nur Platz, wenn Jjgjj ein Eigentüner-Besitzer-Verhältnis vorliegt, während in allen sonstigen Füllen, in denen jemand durch Verbindung, Vermischung*-, oder Verarbeitung das Eigentum an beweglichen Sachen verliert
 der § 951 BGB unbedenklich zu dem Zuge kommt. Im übrigen besteht |||f
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ohnehin seine Bedeutung, da er keine selbständige Anspruchs-
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grundlage abgibt, sondern lediglich ein Unterfall des allge- illl
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 meinen Bereicherungsrechts ist, vornehmlich darin, daß eine	’
Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht verlangt wer- bl;-• / den kann (Abs. 1 Satz 2 aaO; vgl. Urteil vom 29. Januar 1964,	\\
V ZR 185/61). •	.	/	1	■	11
4.	Die Beklagte vermag den mit der Widerklage verfolgten! Vergütungsanspruch auch nicht damit zu rechtfertigen, daß ihre: Bauleiatungen von der Klägerin genehmigt worden seien. Ob eine solche Genehmigung in dem Verhalten der Klägerin zu erblicken | ist, die unstreitig im Dezember 1959 die Bewohner des auf ihre: Grundatücken errichteten Hochhaua'teiles zu dem Abschluß von Mi et-] vertrügen mit ihr als Hauseigentümerin aufgefordert und sie wenige Wochen später auf Zahlung von Nutzungsentschädigung verklagt hat, oder ob die Klägerin auf diese Weise nicht ledig-: lieh der durch die ungewollte Bebauung ihres Grundbesitzes geschaffene Lage und dem Umstand, daß ihr für die beabsichtigte Klage auf Abbruch des Überbaues das Armenrecht verweigert worden ist, notgedrungen Rechnung tragen wollte, kann dahingestell bleiben. Denn selbst eine etwaige Genehmigung der Grundstücke Bebauung hätte für die Klägerin nur den endgültigen Verlust ihres Anspruchs auf Überbaubeseitigung zur Folge gehabt, sie wäre dadurch aber keineswegs verpflichtet worden, für das Bauwerk, das ihr gegen ihren ausdrücklichen Willen aufgedrängt wurde und gegen dessen ^derzeitigen Abbruch seitens der Beklagten sie erklärtermaßen nichts einzuwenden hat, eine Vergütung in Geld zu entrichten (vgl. auch BGHZ 25, 61). Bei dieser besonderen Sachlage verstößt schließlich ihre Weigerung, die Bauleistungen der Beklagten zu bezahlen, trotz gleichzeitiger Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe
 der bebauten Grundstücke auch nicht gegen die guten Sitten.
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5.	Die ausschließliche, den $ 951 BGB verdrängende Anwendung der §§ 994 ff BGB führt indessen nicht zur Abweisung der Widerklage.
Zwar steht der Beklagten, wie im vorstehenden dargelegt, kein Verwendungsersatzanspruch nach § 996 BGB zu. Aber die gesetzlichen Bestimmungen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis erschöpfen sich nicht in der Gewährung bzw. Nichtge-
Gleichwohl kommt ein solches Wegnahmerecht hier nicht in Betracht, und zwar aus einem besonderen, außerhalb der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegenden Grunde. Bei dem Bauwerk, welches die Beklagte errichtet hat, handelt es : sich nämlich um. ein ’Wohngebäude; allein der streitige Hochhausteil auf den Grundstücken der Klägerin wird von etwa 20 Mietparteien bewohnt (vgl. die bei den Akten befindliche:! Klageschrift gegen die Mieter vom 28. Dezember 1959)- Einem Abbruch des Überbaues, wie ihn der § 997 BGB an sich der Beklagten gestatten würde, steht infolgedessen ein im öffentlichen Interesse erlassenes ’’Verbot baulicher Veränderungen" entgegen, das im § 22 des Wohnraumbewirtschaftungugesetzes
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vom 31. März 1953 (BGBl I 97; jetzt in der Passung der Anlage'; zu Art. X § 6 des Gesetzes vom 23* Juni I960, BGBl I 369»
418) seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat; nach • dom ersten Absatz dieser Vorschrift darf ein Gebäude ohne Genehmigung der zuständigen Behörde oder Stelle durch bauliche Maßnahmen nicht derartig verändert werden, daß eine Wohnung für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. Die hiernach für den Abbruch erforderliche Genehmigung ist unstreitig nicht erteilt; daß mit ihrer Erteilung in absehbarer Zeit zu
 Währung solcher Ansprüche. Sie geben vielmehr dem Besitzer, der mit der herauszugebenden Sache eine andere als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, unter gewissen Voraussetzungen noch ein weiteres Recht; gemäß § 997 BGB kann er die andere Sache abtrennen und sich aneignen. Das würde im vorliegenden Pall bedeuten, daß die Beklagte den Teil des Hochhauses, den sie auf die Grundstücke der Klägerin hinübergebaut hat, abbrechen und die dabei freiwerdenden Baustoffe wegnehmen und anderweitig verwenden dürfte. Die Voraussetzungen für das Wegnahmerecht aus § 997 BGB sind im Verhältnis der Parteien erfüllt; insbesondere liegt keiner der Ausnahmefälle vor, in denen dieses Recht laut Abs. 2 aaO-ausgeschlossen ist.
rechnen eei, ist weder von einer der Parteien behauptet worden noch angesichts der gerichtsbekannten Wohnungsknappheit wahrscheinlich.
Darf aber die Beklagte ihr gesetzliches Wegnahraerecht aus Gründen der Wohnraumbewirtschaftung nicht ausüben, dann erscheint es als ein Gebot der Gerechtigkeit, ihr für den Rechtsverluot, den sie auf diese Weise erleidet, entsprechende Schadloshaltung zu gewähren. Der Gedanke, daß jemand, der von einer ihm nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zustehenden Befugnis infolge einer entgegenstehenden Sonderrechtsnorm keinen Gebrauch machen kann, angemes sen entschädigt werden muß, ist dem geltenden Recht nicht fremd. Er findet, sich beispielsweise in der höchotrichterli-chen Rechtsprechung zu dem Nachbarrecht, insbesondere im Anwen- t dungsbereich des § 906 BGB a.P. und des § 26 GewO bei ortsüblichen, den Nachbarn übermäßig schädigenden Immissionen (BGHZ 28, 225, 232 m.Nachw.), und in der hieran anknüpfenden Neufassung des § 906 BGB auf Grund des Art. 4 des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1959 (BGBl I 781). Wenn nunmehr nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der Nachbar für Einwirkungen, die eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigen, die er aber trotzdem dulden muß, einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen kann, so liegt dieser Regelung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zugrunde (RGRK aaO § 906 Anm. 33).
Seine Anwendung auf den liier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt fühpt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zu dem Ausgleich für den unverhofften Vermögensvorteil, der ihr infolge Nicht-auoübbarkeit des Wegnahmerechts in den Schoß fällt, an die Beklagte eine GeldentSchädigung zahlen muß.
Was die Höhe dieses auf § 242 BGB beruhenden Ausgleichs-nnspruchs anbetrifft, so versteht sich von selbst, daß er auch
 nicht annähernd den Betrag von 772 663,67 DM erreichen kann, den die Beklagte im angefochtenen Urteil als Vergütung nach §§951 Aba. 1, 818 Abs. 2 BGB zugesprochen erhalten hat. Denn abgesehen davon, daß das Berufungsgericht hierbei irriger-./ weise von der Summe der angeblich aufgewendeten Baukosten ausgegangen ist, anstatt auf die tatsächliche Steigerung de3 Verkehrswertes abzustellen (BGHZ 10, 171, 180 f; 17,
236, 240 ff; Urteile vom 19* September 1962, V ZR 138/61,
WM 1962, 1295 = NJW 1962, 2293, vom 23. November 1962,
V ZR 148/60, WM 1963, 290, und vom 10. Juli 1963, V ZR 181/61, WM 1963, 1066, 1068 f), kommt es auch für den angemessenen A.usgleieh, den die Beklagte einzig zu beanspruchen hat, nicht in erster Linie auf die Wertsteigerung des heraus-zugebenden Grundbesitzes an. Maßgebend muß vielmehr sein, daß die Beklagte, weil ihr die Ausübung ihres gesetzlichen Wegnahmerechts verwehrt ist, diejenigen Bauteile, die sie im Palle eines Gebäudeabbruchs nutzbringend anderweitig verwerten konnte (etwa Türen, Fenster, Heizkörper, Badeeinrichtungen, elektrische Herde und dergleichen), im Hause zurücklassen muß. Eine Minderung erfährt ihr Ausgleichsanspruch andererseits, durch die Einsparung der Abbruchskosten. Diese h Rechnungsfaktoren geben indessen nicht den alleinigen Ausschlag. Da es nämlich darum geht, einen billigen, dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechenden Interessenausgleich-zu finden, müssen sämtliche Umstände des Falles berücksichtigt werden (IM BGB § 242 Ba Nr. 271 § 779 Nr. 2). Zugunsten:-: der Beklagten fällt insbesondere in die Waagschale, daß sie, als seinerzeit das Bauprojekt von der Besatzungsmacht aufgegeben wurde unci von' der Stadt weitergeführt werden sollte, sich in einer schwierigen Lage befand; es konnten keine umständlichen rechtlichen Überlegungen angestellt werden, son-i; dem man mußte rasch handeln, um der großen Wohnungsnot abzuhelfen und die in den vorhandenen Gebäudefundaraenten steckenden beträchtlichen Vermögenswerte zu retten. Nicht unbeachtet bleiben darf auch der erhebliche Vorteil, den die Klägerin da—
durch erlangt, daß ihr nicht nur die Grundstücke zurüekge geben werden müssen, sondern zugleich mit ihnen auch der übergebaute Hochhausteil.
Die Abwägung aller dieser Umstände und die zahlenmäßige Feststellung des der Beklagten gebührenden Ausgleichs obliegt dem Tatrichter. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das erforderlichenfalls den Sachverhalt
 weiter aufklären, und im übrigen gemäß § 287 ZPO verfahren muß
6.	Die Pflicht der Beklagten, zur Herausgabe der Grundstücke und die Zahlungsverbindlichkeit der Klägerin sind Zug um Zug zu erfüllen, da der Beklagten wegen ihres Ausgleichsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (§ 273 BGB). Dieses Recht scheitert entgegen der Meinung der Revision nicht daran, daß die Beklagte den Besitz an den Grundstücken der Klägerin durch eine vorsätzlichebegangene unerlaubte Handlung erlangt hätte (vgl. auch §§ 273 Abs. 2, 1000 Satz 2 BGB) Verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB lag nicht vor, denn die Beklagte hatte die Grundstücke, wie das angefochtene Urteil feststellt, von der Besatzungsmacht überantwortet erhalten.
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Die Revision bekämpft diese Feststellung mit einer. Ver-
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 fahrensrüge aus § 286 ZPO, indem sie auf den Tatbestand des früheren Berufungsurteils vom 28. Oktober I960 verweist, demzufolge die Stadt den Freigabebescheid der Besatzungsmacht erst ein halbes Jahr nach der am 1. April 1949 erfolgten Freigabe der Grundstücke zugesandt erhalten habe; sie behauptet, in der Zwischenzeit habe die Klägerin, die ihren Besitzwillen nie aufgegeben habe, wieder den uneingeschränkten unmittelbaren Besitz erlangt, der dann erst in der Folgezeit durch die Beklagte gebrochen worden sei. Die Rüge ist unbegründet.
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Abgesehen davon, daß bloßer Besitzwille zur Begründung unmittelbaren Besitzes nach § 854 BGB nicht ausreicht, sondern eine faktische Herrschaftsbeziehung zwischen Person und ■ Sache hinzukommen muß (Siebert/Rothe, BGB 9. Aufl. § 854 Anm.4, 5 und 18), handelt es sich bei der Behauptung der Revision um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem die Klägerin im gegenwärtigen Verfahrensstande nicht mehr gehört werden kann (§ 561 Abs, 1 ZPO).
Wenn der schriftliche Freigabebescheid erst im November 1949 ausgestellt wurde, so schloß das nicht aus, daß die Beklagte den Besitz an den beiden Grundstücken schon Anfang April 1949 von der Besatzungsmacht übertragen erhalten hatte, letzteres stand während der ganzen bisherigen Prozeßdauer außer Streit. Die Klägerin selbst hatte ira Schriftsatz vom 2. Juni 1955 (S. 3) behauptet, die Grundstücke oeien am 31. März 1949 von der Besatzungsmacht an die Stadt Hamburg zurückgegeben v/orden, und sie hatte anschließend auf den Sachvortrag der Beklagten verwiesen, wonach diese bereits einen Tag später, nämlich am 1. April 1949, den Besitz der Grundstücke übernommen haben wolle; im Schriftsatz vom 7.Juli 1955 (S. T) hat sie vorgetragen, seit dem 1. April 1949 befänden'sich die Grundstücke im Besitz,der Beklagten, ohne daß diese den übernommenen Besitz wieder aufgegeben oder in sonstiger Weise verloren hätte. Der entsprechende, inhaltlich übereinstimmende Vortrag der Beklagten findet sich i n ihren Schriftsätzen vom 10. Harz 1955 (S. 2 und 4) sowie vom 15. November 1955 (S. 4 unten). Verwiesen sei schließlich auf die Feststellungen des Landgerichts ira Urteil vom 24. Juni 1955 (S. 3 oben, S. 10 unten'und\3. 11 unten) und ira früheren Revisions'* urteil dos erkennenden Senats (S. 5 oben).
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7.	Da mithin die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfüllen sind, muß das Berufungsurteil auch aufgehoben « werden, soweit es dem Herausgabe begehren der Klägerin stattgibt'(Nr. I der Urteilsformel)."Dieser Teil der Entscheidung ist freilich nicht angefochten worden. Die Beklagte hat keine^|7 Anschlußrevision eingelegt, und das Zurückbehaltungsrecht läßt im allgemeinen den Klageanspruch als solchen unberührt und ändert nur die Art der Leistung (RG HER 1935 Nr. 1337). Jedoch würde ein Bestehenbleiben der Verurteilung zur Grund-otücksherausgabe. ohne .gleichzeitige Entscheidung über den mit der Widerklage verfolgten Zahlungsanspruch zur Folge haben, daß die Beklagte, wenn sie schon jetzt die Grundstücke herauogeben müßte, ihres Zurückbehaltungsrechts verlustig ginge (vgl. auch das Urteil des Senats vom 19« Juni 1963* V ZR 14-2/61). Die hiernach gebotene Aufhebung auch des auf die Klage bezüglichen Urteilsausspruchs bedeutet
 indessen keineswegs, daß in diesem Punkt nach der neuen münd-flf'
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liehen Verhandlung eine andere Entscheidung als bisher ergehen darf; denn eine Abweichung vom früheren Urteil zu Ungunsten der Klägerin würde dem Verbot der Schlechterstellung (§ 536 ZPO) zuwiderlaufen und wäre daher unzulässig (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 138 I 2 b, S. 688).
Nicht betroffen von der Aufhebung bleibt das Berufungsurteil lediglich insoweit, als es die Widerklage bereits abgewiesen hat, d.h. hinsichtlich des Peststellungsantrages (Nr. IV der Formel) und des Zinsanspruchs (unter Nr. II daselbst).
In dem genannten Umfange war sonach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht Zurückzuverweisen. Diesem mußte auch die Ent-
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3cheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen werden, weil.sie von dem endgültigen Ausgang des Prozesses abhängt.
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 Pr. Mattem	Offterdinger
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