"Als Gegenleistung verpflichtet sich Herr SSB" - der Beklagte - "an Präulein Mari Jürgens" - die Klägerin -"eine monatlich voraus zahlbare Geldrente in Höhe von 75 BM zu zahlen, und zwar auf die Dauer von dreizehn Jahren. Die Klägerin hat dies bestritten; von dem Wert des Grundstücks sei bei der notariellen Verhandlung überhaupt nicht die Rede gewesen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und unter Aufrechterhaltung seines Klageabweisungsantrages Widerklage auf Feststellung erhoben, daß der Klägerin auch für die Zeit vom 1. die monatliche Rente, die der Beklagte der Klägerin als Gegenleistung für ihren Erbanteil 13 Jahre lang, aber nicht länger als bis zu ihrem Tode schuldet, in jedem Pall dem Zweieinhalbfachen des in der Stadt Wunsiedel gewährten Fürsorgesatzes entsprechen muß* Wie diese VertragsbeStimmung rechtlich zu beurteilen sei, ist in der Tat der Angelpunkt des Prozesses. Juli 1947 (AB1-AmMilReg E 15), um wirksam zu sein, der Genehmigung der damaligen Besatzungsmacht bedurft (BGH Urteil vom 9- Juli 1956, II ZR 279/54, NJW 1957, 542); außerdem wäre dann die Rente, da sie in diesem Pall zu den Reichsmarkverbindlichkeiten im Sinne von § 13 Abs.3 UmstG gehört hätte, lediglich in Höhe ihres Nennbetrages (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 aaO) und ohne die Wertsicherungsklausel auf die neue Währung umgestellt worden (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Andere wäre dagegen die Rechtslage, falls die Rentenhöhe bei Vertragsabschluß noch nicht zahlenmäßig festgelegt wurde, sondern sich nach ''dem Willen der Parteien erst später - nämlich sobald die Klägerin Zahlung verlangte - nach dem alsdann geltenden Pürsorgesatz bestimmen sollte; denn dann läge eine Wertschuldvereinbarung (Geldwertschuld) vor, die weder unter Art« II MilRegG 51 fiel noch - in Ermangelung einer am Y/ährungs Stichtag bestehenden Reichsmarkverbindlichkeit -von der Regelung des Umstellungsgesetzes erfaßt wurde (BGHZ 7, 143; 9, 56; BGH Urteil vom 7. Es verkennt nicht, daß der Wortlaut von Hr. III Abs. 1 verpflichtet sich eine......Geldrente in Höhe von 75 EM zu zahlen") eher für das Gegenteil, also für -.die Begründung einer Geldsummenschuld, zu sprechen scheint. haltszv/eck entsprechend habe der Notar den Parteien vorgeschlagen, für die Höhe der Rente auf den Fürsorgesatz Bezug zu nehmen, von dem sie erwarten durften, er werde das Minimum der Lebenshaltungskosten darstelleno Wenn sie dessen zweieinhalbfachen Betrag als Maßstab für die Rentenhöhe bestimmt hätten, so lasse das erkennen, daß die Rente mehr als nur das Minimum der Lebensbedürfnisse der Klägerin habe decken sollen; sie hätten ihren Lebensunterhalt im wesentlichen sicherstellen wollen. Betrag sich erst bei Fälligkeit errechnen lasse, und zwar nach demselben Verhältnis, das sie der im schriftlichen Vertrag angegebenen Rentenhöhe von 75 RM für den Fall eines alsbaldigen Zahlungsverlangens zugrunde gelegt hätten (damals betrug der amtliche FUrsorgesatz 30 RM). Die Parteien hätten nicht vereinbart, daß in erster Linie eine Rente von 75 RM zu zahlen sei, sondern daß der Beklagte "in jedem Falle" eine Rente in Höhe des zweieinhalbfachen Fürsorgerichtsatzes schulde. Wäre das durch die Beweisaufnahme bestätigt worden, so hätte dieser Umstand, meint die Revision, den Berufungsrichter zu der Auslegung zwingen können, daß die Parteien einen "Grundbetrag" von 75 RM monatlich vereinbart und ihn lediglich wegen Wertsicherung in Abhängigkeit von den Fürsorgesatz gebracht hätten. Vertrag vom 1« Juni 1948 stillschweigend zugrunde gelegt hätten, sei ohne weiteres möglich; denn von irgendeinem bestimmten Wert müßten sie schließlich ausgegangen sein- Daraus folge jedoch nicht, daß die Summe der in 13 Jahren zu zahlenden Rentenbeträge nur die Höhe des anteiligen Einheitsv/ertes, etwa 11 000 RM bzw. Im angefochtenen Urteil werden auch keineswegs, wie die Revision irrigerweise annixnmt, dem Beklagten nachteilige Schlüsse daraus gezogen, daß die Vertragschließenden ihre früheren Berechnungen nicht nochmals in Gegenwart des Notars wiederholt haben, das Urteil mißt im Gegenteil diesem Umstand gerade keine Bedeutung bei (vgl. Unverständlich bleibt der Vorwurf, die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten sei im Berufungsurteil "nur teilweise" als richtig unterstellt worden; welcher Seil des Sachvor-trages unter den lisch gefallen sei, wird von der Revision nicht angegeben (§554 Abs.3 Nr. 2 b ZPO). Soweit sie schließlich rügt, das Berufungsgericht habe die teilv/eise unterstellte Behauptung bei Auslegung des Parteiwillens zur Präge, ob eine Wertsicherungsklausel ("gleitende Skala”) in Sinne von Art. II Satz 1 MilRegG 51 vereinbart worden sei, unbeachtet gelassen, übersieht sie, daß es sich bei der betreffenden Stelle des angefochtenen Urteils (S* 5) nicht um Y/illensauslegung, sondern um Rechtsausführungen handelt; zudem kommt es auf diese Ausführungen, v/ie noch dargelegt werden wird (unten Nr. 3 b am Ende), für die Entscheidung nicht an. Diese gehen dahin, daß die Rentenzahlungsvereinbarung, da die Parteien keine Geldsummenschuld mit Wertbe-otändigkeitsklausel, sondern eine Geldwertschuld begründet hätten, von dem Militärregierungsgesetz Nr. 51 unberührt geblieben sei, daß diese Vereinbarung keiner Genehmigung gemäß § 3 Satz 2 des - erst nach ihrem Abschluß in Kraft getretenen -Währungsgesetzes bedurft habe und daß die Rentenforderung der Klägerin nicht unter das Umstellungsgesetz gefallen und daher nicht auf 75 DM umgestellt worden sei; ;,.die Höhe der Rente bestimme sich vereinbarungsgemäß nach dem ZweieinhaHbfachen des bei Beginn der Zahlungen geltenden Fürsorgesatzes von 73,20 DM, so daß der Beklagte monatlich 183 DM zahlen müsse und mit seiner Feststellungswiderklage abzuweisen sei. Was die erste Alternative anlangt, so entfällt sie deshalb, weil die Forderung der Klägerin nach der für die Revisionsinstanz bindenden tatrichterlichen Vertragsauslegung auf nichts anderes lautete als auf das Zweieinhalbfache des im Augenblick des Zahlungsverlangens geltenden Fürsorgesatzes. Hierunter sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur solche Geldsummenschulden zu verstehen, die zwar nicht auf feste Reichsmarkbeträge lauten, auf die aber gleichwohl der Umstellungsschlüssel der §§ 16, 18 UmstG anwendbar ist, weil1 für sie infolge von Wertsicherungsklauseln ein Ursprungsoder Grundbetrag in Reichsmark festgestellt werden kann (BGH NJW 1951, 841; 1959, 2060? Rente von dem Fürsorgesatz zur Zeit des ZahlungsVerlangens abhing und die Klägerin bis zu dem Währungsstichtag keine Zahlung verlangt hatte, stand in dem Augenblick, als die Verbindlichkeit "von der Währungsumstellung angetroffen wurde”, der Maßstab für die Errechnung ihres Reichsmarkbetrages noch nicht fest (BGHZ 9, 56, 61). Fehl geht der Hinweis der Revision, daß der Beklagte schon vor der Währungsreform 75 RM monatlich hätte zahlen müssen, wenn das damals seitens der Klägerin gewünscht worden wäre; denn dieser Pall ist nicht eingetreten. Sie verkennt ferner den vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Abrede in Hr. Ill des Vertrages, wenn sie geltend macht, die Parteien hätten die Forderung der Klägerin lediglich gestundet und damit ihre Fälligkeit auf einen ungewissen Zeitpunkt hinausgeschoben, § 13 UmstG finde aber auch Anwendung auf noch nicht fällige Forderungen. war noch ungewiß; diese Forderungshöhe sollte nach dem Willen der Vertragschließenden erst durch ein weiteres Ereignis, nämlich durch das Zahlungsverlangen der Klägerin, an Hand des alsdann geltenden Fürsorgesatzea bestimmt werden. Endlich lag auch nicht, wie die Revision unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 26. b) Daß die Genehmigungspflicht des Art. II MilRegG 51 nur für Geldsummenschulden galt und nicht für solche = Verbindlichkeiten, die - wenn auch nur formal zur Wertsicherung einer "wirtschaftlichen Geldforderung" - auf Leistung anderer Sachen gerichtet waren (so der erkennende Senat in NJW 1959? Der jetzige Sachverhalt unterscheide sich nämlich, selbst wenn man die Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils als richtig unterstelle, maßgeblich von den Fällen, in denen die Rechtsprechung Geldwertschulden für vorliegend erachtet habe (EGHZ 7, 143; 9, 56; BGH KJW 1951, 841; 1957, 342). Haben Vertragspartner vor der Währungsreform eine Zahlung in der Weise vereinbart, daß zwar als Zahlungsmittel Geldeinheiten der deutschen Währung, also zunächst Reichsmark, verwendet werden sollten, daß aber der Umfang, die Höhe des zu entrichtenden Betrages nicht durch die Reichsmark als Wertmesser - durch ein Vielfaches dieses Wertzeichens - bestimmt war, sondern erst unter Zuhilfenahme eines von der damals geltenden Währung unabhängigen Maßstabes errechnet werden mußte, so liegt keine auf “Reichsmark lautende Verbindlichkeit“ im Sinne von Art. II IlilRegG 51, keine Geldsummenschuld vor, sondern eine Geld- Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, die Parteien hätten monatlich 75 RM "als Grundbetrag vereinbart", setzt sio sich in Widerspruch mit der nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung, wonach der Betrag nur beispielsweise genannt wurde. Qb die Schlußfolgerung, daß keine Wertsicherungsklausel vereinbart worden sei, "zwingend" war, kann entgegen der Revision dahingestellt bleiben; denn sie v/ar auf jeden Pall möglich, und deshalb trifft es nicht zu, daß sich dem Berufungsgericht keine andere Auslegung als die 5) erachtet das Militärregierungsgesetz Nr. 51 auch aus dem weiteren Grunde für unanwendbar, weil das gesetzliche Erfordernis einer "gleitenden Skala" nicht erfüllt sei; wenn die Parteien Rentenzahlung in Höhe des zweieinhalbfachen Pürsorgesatzes vereinbart hätten, so sei das keine Bezugnahme auf den Preis eines der in Art. II Satz 1 aaO einzeln aufgeführten Gegenstände (Feingold, sonstige Edelmetalle, Waren, Wertpapiere oder ausländische Zahlungsmittel), und eine erweiternde .: Gesetzesauslegung komme insoweit nicht in Betracht. Ein Eingehen hierauf erübrigt sich jedoch, da die Nichtanwendung des erwähnten Gesetzes auf den vorliegenden Fall bereits dadurch gerechtfertigt wird, daß die Parteien nach rechtsirrtumsfreier Urteilsfeststellung keine Geldsummenschuld begründet haben (BGH NJW 1959, 2060). 5. Da somit das angefochtene Urteil den Angriffen des Rechtsmittelklägers standhält und darüber hinaus keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehler auf-v/eist, v/ar die Revisien mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
V ZR 105/60
Verkündet am 8. Februar 1961 HIHI Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2207 097
Im Namen des v o 1 R e s In dem Rechtsstreit
d^^üpl°mvg.ksv/i^^ Jürgen
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
die Sprachlehrerin Mari (Spanien), Calle
in Bi
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe,
Br. Mattem und Offterdinger
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 29. April 1.960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war zu einem Drittel Erbin ihres verstorbenen Bruders; der Nachlaß bestand aus dem Hausgrundstück StflBBBstraße Ml in Am 1. Juni 1948
schloß die Klägerin, die damals in Wunsiedel wohnte, vor dem dortigen Notar einen Vertrag mit ihrem Neffen,
den Beklagten, worin sie diesem ihren Nachlaßanteil verkaufte und übertrug. Nr. III des Vertrages lautete:
"Als Gegenleistung verpflichtet sich Herr SSB" - der Beklagte - "an Präulein Mari Jürgens" - die Klägerin -"eine monatlich voraus zahlbare Geldrente in Höhe von 75 BM zu zahlen, und zwar auf die Dauer von dreizehn Jahren. DieHentenzahlungen haben auf Verlangen von Präulein JflM^fzu beginnen. Von diesem Zeitpunkt an beginnt die dreizehnjährige Laufzeit.
Die Rente hat in jedem Palle eine Höhe zu erreichen, die dem zv/eieinhalbfachen monatlichen Pürsorgesatz ohne Mietzuschlag in der Stadt Wunsiedel von den Pür-sorgestellen gewährt wird.
Beim früheren Ableben von Präulein JflHHI schuldet Herr SflH nichts mehr."
Damals betrug der Pürsorge-Richtsatz für Alleinstehende im Bereich des Bezirksfürsorgeverbandes Wunsiedel monatlich 30 RU.
Im Jahre 1956 setzten die Parteien den Beginn der Rentenzahlungen auf den 1. Januar 1957 fest. Der Beklagte bezahlt seitdem jeden Monat 75 DM andie Klägerin. Anfang Januar 1957 belief sich der Pürsorgesatz von Wunsiedel auf 73,20 DM monatlich.
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Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr v/egen der Erhöhung des Pürsorgesatzes nicht 75 DM, sondern 183 DM im Monat zustünden, und verlangt mit der Klage Zahlung des Unterschieds-
betrages von monatlich 108 DM für die Zeit von Januar 1957 bis einschließlich November 1959» insgesamt 3 780 DM, nebst näher bezeichneten Zinsen- Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, hält die Vertragsbestimmung Nr- III für eine rechtsunwirksame Wertsicherungsklausel; die Vertragschließenden, behauptet er, hätten eine feste Monatsrente von 75 HM vereinbart und unter Zugrundelegung des damaligen Binheitswertes des Nachlaßgrundstücks - unstreitig 32 500 RM - die Gesamthöhe seiner Zahlungen auf 11 000 191 bemessen, während die Abrede über den zweieinhalbfachen Fürsorgesatz nur auf Veranlassung des Notars und lediglich deshalb in die Urkunde aufgenommen worden sei, um den Kaufpreis über die erwartete Währungsreform hinwegzuretten. Die Klägerin hat dies bestritten; von dem Wert des Grundstücks sei bei der notariellen Verhandlung überhaupt nicht die Rede gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und unter Aufrechterhaltung seines Klageabweisungsantrages Widerklage auf Feststellung erhoben, daß der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Dezember 1959 bis zu dem 31* Dezember 1961 keine höhere Rente als monatlich 75 DM zustehe. Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1 - Die Parteien streiten über Sinn und Tragweite der Klausel in Nr. III des Vertrages vom 1. Juni 1948, wonach
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die monatliche Rente, die der Beklagte der Klägerin als Gegenleistung für ihren Erbanteil 13 Jahre lang, aber nicht länger als bis zu ihrem Tode schuldet, in jedem Pall dem Zweieinhalbfachen des in der Stadt Wunsiedel gewährten Fürsorgesatzes entsprechen muß* Wie diese VertragsbeStimmung rechtlich zu beurteilen sei, ist in der Tat der Angelpunkt des Prozesses. Handelte es sich bei ihr um die Begründung einer Geldverbindlichkeit in der Weise, daß der Inhalt der Rentenzahlungspflicht des Beklagten allein durch die Währungseinheit "Reichsmark" als Wertmesser bestimmt, d.h. durch ein Vielfaches dieser Einheit ausgedrtickt wurde (BGHZ 9» 56, 60), während der Bezugnahme auf den Fürsorgesatz nur die Aufgabe zukam, den-Umfang der vertraglichen Leistung im Hinblick auf die seinerzeit bevorstehende Währungsreform zu sichern (Geldsummenschuld vmit Wertbeständigkeitsklausel), so hätte die Vereinbarung gemäß Art. II des Gesetzes Nr. 51 der amerikanischen Militärregierung - MilRegG 51 in der Passung des Ersten Änderungsgesetzes vom 1. Juli 1947 (AB1-AmMilReg E 15), um wirksam zu sein, der Genehmigung der damaligen Besatzungsmacht bedurft (BGH Urteil vom 9- Juli
1956, II ZR 279/54, NJW 1957, 542); außerdem wäre dann die Rente, da sie in diesem Pall zu den Reichsmarkverbindlichkeiten im Sinne von § 13 Abs. 3 UmstG gehört hätte, lediglich in
Höhe ihres Nennbetrages (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 aaO) und ohne die Wertsicherungsklausel auf die neue Währung umgestellt worden (Urteil des erkennenden Senats vom 16. September 1959, V ZR 77/58, NJW 1959, 2060; vgl. auch Urteil des BGH vom 17. Oktober
1957, VII ZR 407/56, WM 1958, 293), so daß der Beklagte nicht mehr als 75 DM monatlich zu zahlen brauchte. Andere wäre dagegen die Rechtslage, falls die Rentenhöhe bei Vertragsabschluß noch nicht zahlenmäßig festgelegt wurde, sondern sich nach ''dem Willen der Parteien erst später - nämlich sobald die Klägerin Zahlung verlangte - nach dem alsdann geltenden Pürsorgesatz bestimmen sollte; denn dann läge eine Wertschuldvereinbarung (Geldwertschuld) vor, die weder unter
Art« II MilRegG 51 fiel noch - in Ermangelung einer am Y/ährungs Stichtag bestehenden Reichsmarkverbindlichkeit -von der Regelung des Umstellungsgesetzes erfaßt wurde (BGHZ 7, 143; 9, 56; BGH Urteil vom 7. Mai 1951, IV ZR 166/50, NJW 1951, 841).
In diesem letzteren Sinne hat das Berufungsgericht die Vertragsbestimmung aufgefaßt. Es verkennt nicht, daß der Wortlaut von Hr. III Abs. 1 verpflichtet sich
eine......Geldrente in Höhe von 75 EM zu zahlen") eher für
das Gegenteil, also für -.die Begründung einer Geldsummenschuld, zu sprechen scheint. Aber man dürfe den ersten.Absatz nicht für sich allein lesen. Bei einer einheitlichen Betrachtung der gesamten Klausel komme der Abrede in Abs. 2, daß die Rente "in jedem Palle" dem zweieinhalbfachen monatlichen Pürsorgesatz entsprechen müsse, besondere Bedeutung zu. Außerdem lasse sich der Vertragsinhalt nicht ausschließlich dem keineswegs eindeutigen Wortlaut der notariellen Urkunde entnehmen, sondern zu seiner Ermittlung müßten auch die tatsächlichen Umstände, die den Vertragsabschluß begleitet hätten, mit herangezogen werden. PÜr v/ichtig in diesem Zusammenhang erachtet der Berufungsrichter einen Brief der Klägerin vom 11. April 1948, worin sie ihre Absicht, durch den Verkauf ihres Erbteils "eine Art Lebensrente" zu erlangen, zu dem Ausdruck gebracht habe, sowie vor allem die Zeugenaussage des Notars Koller über den Verlauf der Vorbesprechungen zwischen den Parteien.
Die Klägerin habe - so führt das angefochtene Urteil aus - ihren Anteil nicht veräußern wollen, um überhaupt einen Geldbetrag als Gegenwert zu erhalten, sondern um ihre Altersversorgung zu sichern. Sie habe vom Beklagten erwartet, daß* er ihr "das Leben pekuniär ermöglichen" werde (so der erwähnte Brief); hierzu sei der Beklagte bereit gewesen. Diesem Unter-
haltszv/eck entsprechend habe der Notar den Parteien vorgeschlagen, für die Höhe der Rente auf den Fürsorgesatz Bezug zu nehmen, von dem sie erwarten durften, er werde das Minimum der Lebenshaltungskosten darstelleno Wenn sie dessen zweieinhalbfachen Betrag als Maßstab für die Rentenhöhe bestimmt hätten, so lasse das erkennen, daß die Rente mehr als nur das Minimum der Lebensbedürfnisse der Klägerin habe decken sollen; sie hätten ihren Lebensunterhalt im wesentlichen sicherstellen wollen. Als Gegenleistung für die Rente habe die Klägerin dem Beklagten ihren Erbanteil am Grundstück übertragen, den er für einen angemessenen Gegenwert gehalten habe, da er andernfalls die ZahlungspfliGht nicht übernommen hätte. Damit, daß Grundstückswerte und Fürsorgesätze sich künftig in genau demselben Verhältnis ändern würden, habe man aber bei Vertragsabschluß nicht rechnen können. Tatsächlich hätten sich im allgemeinen die Fürs®rgesätze günstiger entwickelt als die Grundstückspreise. Indessen sei vor der Währungsreform jeder, der Sachwerte veräußerte oder erwarb, bewußt ein Risiko eingegangen, wenn die Gegenleistung in einer zunächst unbestimmten, erst später zu errechnenden Geldsumme bestanden habe. Jeder Kaufvertrag enthalte zudem ein gewisses Wagnis für beide Partner, falls der Kaufpreis in einer Rente bestehe, deren Laufzeit durch die Lebensdauer des Gläubigers mitbestimmt werde; der Schuldner müsse damit rechnen, daß der Wert der zu zahlenden Rente den des Kaufgegenstandes übersteige.
Laut Feststellung des Berufungsgerichts waren sich die Vertragschließenden auch darüber einig, daß die Höhe.der Rente dem Zweieinhalbfachen desjenigen Fürsorgesatzes entsprechen sqllte, der im^Zeitgu^t^des^Zahlungsverlangens der Klägerin gelte. Diese Einigkeit sei allerdings nicht im Vertrag selbst ausgedrückt. Aber der Notar habe nach seiner Bekundung die Parteien darauf hingewiesen, daß der zu zahlende
Betrag sich erst bei Fälligkeit errechnen lasse, und zwar nach demselben Verhältnis, das sie der im schriftlichen Vertrag angegebenen Rentenhöhe von 75 RM für den Fall eines alsbaldigen Zahlungsverlangens zugrunde gelegt hätten (damals betrug der amtliche FUrsorgesatz 30 RM). Die Angabe der 75 EM habe dementsprechend - stellt das Urteil abschließend fest - nur die Bedeutung eines Hilfswertes oder Beispiels gehabt. Die Parteien hätten nicht vereinbart, daß in erster Linie eine Rente von 75 RM zu zahlen sei, sondern daß der Beklagte "in jedem Falle" eine Rente in Höhe des zweieinhalbfachen Fürsorgerichtsatzes schulde.
Hiergegen wendet sich die Revision.
2. Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Übergehung eines Beweisantrages des Beklagten. Dieser hatte in seinem Schriftsatz vom 5. November 1959 um Parteiverneh-nung der Klägerin darüber gebeten, daß die Vertragspartner Plöhe und Dauer der zu vereinbarenden Rente - nämlich 75 EM monatlich innerhalb 13 Jahren - aus dem Wert des Grundstücksanteils errechnet hätten, bevor sie dem Notar die entsprechenden Angaben machten. Wäre das durch die Beweisaufnahme bestätigt worden, so hätte dieser Umstand, meint die Revision, den Berufungsrichter zu der Auslegung zwingen können, daß die Parteien einen "Grundbetrag" von 75 RM monatlich vereinbart und ihn lediglich wegen Wertsicherung in Abhängigkeit von den Fürsorgesatz gebracht hätten. Der Beweisantrag sei also erheblich gewesen (§ 286 ZPO).
Die Rüge greift nicht durch. Das unter Beweis gestellte Vorbringen ist vom Berufungsrichter nicht übersehen*worden. 1 Er hat es vielmehr als richtig unterstellt und dazu ausgeführt (BU S. 7): Daß die Parteien den anteiligen Einheitswert bei Bemessung der Gegenleistung in Rentenform auch dem
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Vertrag vom 1« Juni 1948 stillschweigend zugrunde gelegt hätten, sei ohne weiteres möglich; denn von irgendeinem bestimmten Wert müßten sie schließlich ausgegangen sein- Daraus folge jedoch nicht, daß die Summe der in 13 Jahren zu zahlenden Rentenbeträge nur die Höhe des anteiligen Einheitsv/ertes, etwa 11 000 RM bzw. DM, hätte erreichen sollen. Einmal diene der Einheitsv/ert von Grundstücken nur der Bemessung der Grundsteuer und anderer öffentlicher Lasten, sei also‘dem Verkehrswert nicht gleichzusetzen; außerdem sei es der Klägerin nicht auf die Erlangung von Geld schlechthin angekommen, sondern auf die Sicherung ihrer Altersversorgung. Diese Ausführungen bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Auslegung im angefochtenen Urteil sich als möglich erweist, spielt es keine Rolle, ob der Vertrag auch anders ausgelegt werden könnte.
Der Einwand der Revision, bei der Vertragsauslegung komme es nicht auf die Ansicht des Notars, sondern auf den Willen der Beteiligten an, geht ins Leere; denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht auf die Meinung des beurkundenden Notars abgestellt hätte, vielmehr hat es, wie seine Darlegungen zeigen, die Willensrichtung der Parteien bei Vertragsabschluß ermittelt. Im angefochtenen Urteil werden auch keineswegs, wie die Revision irrigerweise annixnmt, dem Beklagten nachteilige Schlüsse daraus gezogen, daß die Vertragschließenden ihre früheren Berechnungen nicht nochmals in Gegenwart des Notars wiederholt haben, das Urteil mißt im Gegenteil diesem Umstand gerade keine Bedeutung bei (vgl. S. 7 s H..... kann ..... unterstellt werden, daß die Parteien den .... Einheitswert, ohne diesen dem Notar gegenüber besonders zu erwähnen, .... zugrunde gelegt haben”);
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möglicherweise liegt hier auf Seiten der Revision eine Verwechslung mit Ausführungen des landgerichtlichen Urteils vor
(drittletzter Absatz der Entscheidungsgründe), die sich indessen das Berufungsgericht, wie aus seiner eigenen Stellungnahme erhellt, nicht zu eigen gemacht hat. Unverständlich bleibt der Vorwurf, die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten sei im Berufungsurteil "nur teilweise" als richtig unterstellt worden; welcher Seil des Sachvor-trages unter den lisch gefallen sei, wird von der Revision nicht angegeben (§554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO). Soweit sie schließlich rügt, das Berufungsgericht habe die teilv/eise unterstellte Behauptung bei Auslegung des Parteiwillens zur Präge, ob eine Wertsicherungsklausel ("gleitende Skala”) in Sinne von Art. II Satz 1 MilRegG 51 vereinbart worden sei, unbeachtet gelassen, übersieht sie, daß es sich bei der betreffenden Stelle des angefochtenen Urteils (S* 5) nicht um Y/illensauslegung, sondern um Rechtsausführungen handelt; zudem kommt es auf diese Ausführungen, v/ie noch dargelegt werden wird (unten Nr. 3 b am Ende), für die Entscheidung nicht an.
3. Eie Revision beanstandet auch die vom Berufungsrichter aus dem Sachverhalt gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen. Diese gehen dahin, daß die Rentenzahlungsvereinbarung, da die Parteien keine Geldsummenschuld mit Wertbe-otändigkeitsklausel, sondern eine Geldwertschuld begründet hätten, von dem Militärregierungsgesetz Nr. 51 unberührt geblieben sei, daß diese Vereinbarung keiner Genehmigung gemäß § 3 Satz 2 des - erst nach ihrem Abschluß in Kraft getretenen -Währungsgesetzes bedurft habe und daß die Rentenforderung der Klägerin nicht unter das Umstellungsgesetz gefallen und daher nicht auf 75 DM umgestellt worden sei; ;,.die Höhe der Rente bestimme sich vereinbarungsgemäß nach dem ZweieinhaHbfachen des bei Beginn der Zahlungen geltenden Fürsorgesatzes von 73,20 DM, so daß der Beklagte monatlich 183 DM zahlen müsse und mit seiner Feststellungswiderklage abzuweisen sei.
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a) Hiergegen wird von der Revision eingewandt, das Urteil verkenne den Begriff der R^ichsmarkverbindlichkeit. Dieser umfasse nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UmstG alle Verbindlichkeiten aus vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnissen, die entweder auf Reichsmark lauteten oder nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes (20. Juni 1948) geltenden Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben.
Das ist indessen nicht richtig. Was die erste Alternative anlangt, so entfällt sie deshalb, weil die Forderung der Klägerin nach der für die Revisionsinstanz bindenden tatrichterlichen Vertragsauslegung auf nichts anderes lautete als auf das Zweieinhalbfache des im Augenblick des Zahlungsverlangens geltenden Fürsorgesatzes. Erst in jenem späteren Augenblick sollte sie zu einer in Reichsmark zu beziffernden Forderung werden, weil es dann möglich sein würde, die zahlenmäßige Höhe des geschuldeten Geldbetrages unter Zuhilfenahme des derzeitigen Fürsorgesatzes zu errechnen. Vorher, d.h. solange das Zahlungsverlangen der Klägerin noch ausstand, lag eine unbezifferte Geldwertforderung vor. Zahlung der Rente ist aber unstreitig seitens der Klägerin erst gegen Ende 1956 verlangt worden. Im Zeitpunkt der Währungsumstellung, auf den es für die Anwendbarkeit des Umstellungsgesetzes allein ankommt (BGHZ 9» 56, 61), •'lautete" also die Forderung nicht "auf Reichsmark”.
Ebensowenig kann sich der Beklagte auf die zweite Alternative des § 13 Abs. 3 Satz 1 UmstG berufen. Seine Rentenzahlungspflicht gehörte nicht zu den Verbindlichkeiten,
fr
die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften "in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären".
11
Hierunter sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur solche Geldsummenschulden zu verstehen, die zwar nicht auf feste Reichsmarkbeträge lauten, auf die aber gleichwohl der Umstellungsschlüssel der §§ 16, 18 UmstG anwendbar ist, weil1 für sie infolge von Wertsicherungsklauseln ein Ursprungsoder Grundbetrag in Reichsmark festgestellt werden kann (BGH NJW 1951, 841; 1959, 2060? vgl. auch Harmening/Duden, UmstG § 13 Anm. 28, S. 191) • Daran fehlt es im vorliegenden Palle. Da die Höhe der. Rente von dem Fürsorgesatz zur Zeit des ZahlungsVerlangens abhing und die Klägerin bis zu dem Währungsstichtag keine Zahlung verlangt hatte, stand in dem Augenblick, als die Verbindlichkeit "von der Währungsumstellung angetroffen wurde”, der Maßstab für die Errechnung ihres Reichsmarkbetrages noch nicht fest (BGHZ 9, 56, 61). Die im Vertrag erwähnten 75 RM waren kein Ursprungs- oder Grundbetrag im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vielmehr kam ihnen nach der bindenden Vertragsauslegung des (Datrichters nur die Bedeutung eines “Hilfswertes oder Beispiels" zu.
Fehl geht der Hinweis der Revision, daß der Beklagte schon vor der Währungsreform 75 RM monatlich hätte zahlen müssen, wenn das damals seitens der Klägerin gewünscht worden wäre; denn dieser Pall ist nicht eingetreten. Sie verkennt ferner den vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Abrede in Hr. Ill des Vertrages, wenn sie geltend macht, die Parteien hätten die Forderung der Klägerin lediglich gestundet und damit ihre Fälligkeit auf einen ungewissen Zeitpunkt hinausgeschoben, § 13 UmstG finde aber auch Anwendung auf noch nicht fällige Forderungen. In Wirklichkeit handelt
es sich um mehr als um bloßes Hinaus schieben der Fälligkeit
*
im Wege der Stundung: nicht nur der Zeitpunkt des Zahlungsbeginns, sondern auch die zahlenmäßige Höhe der Forderung
- 12
war noch ungewiß; diese Forderungshöhe sollte nach dem Willen der Vertragschließenden erst durch ein weiteres Ereignis, nämlich durch das Zahlungsverlangen der Klägerin, an Hand des alsdann geltenden Fürsorgesatzea bestimmt werden. Die Entscheidung in B6HZ 59 214» auf die sich die Revision beruft, betraf einen anders liegenden Fall; dort ging es um eine bereits vor dem Währungsstichtag "in Reichsmark bezifferte" Forderung (aaO S. 216), während es hier bis zu dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes an einer eolGhen Bezifferung gerade fehlte.
Endlich lag auch nicht, wie die Revision unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 1952, IV ZB 47/52 (NJW 1952, 1172) darzutun versucht, eine in der Weise "bestimmbare" Reichsmarkforderung vor, daß sich der vom Beklagten zu zahlende Betrag "aus einem Grundbetrag unter Anwendung eines gewählten Maßstabes durch eine Rechenoperation errechnen" ließ. Denn der Zeitpunkt, an dem die Bestimmbarkeit der Forderung gegeben sein1mußte, war der Währungsstichtag (vgi. § 13 Abs. 3 Satz 1 UmstG: "vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes"). An diesem Tage aber war die Forderung nicht bestimmbar, weil damals noch durchaus offenstand, wann die Klägerin Zahlungen verlangen und auf diese Weise den Maßstab für die Errechnung liefern würde.
Damit entfiel die Möglichkeit einer "Rechenoperation".
b) Daß die Genehmigungspflicht des Art. II MilRegG 51 nur für Geldsummenschulden galt und nicht für solche = Verbindlichkeiten, die - wenn auch nur formal zur Wertsicherung einer "wirtschaftlichen Geldforderung" - auf Leistung anderer Sachen gerichtet waren (so der erkennende Senat in NJW 1959?
2060 mit Bezug auf die inhaltsgleiche Verordnung Nr. 92 der
"britischen Militärregierung), wird von der Revision einge-räumt. Sie wirft jedoch dem Berufungsrichter vor, er habe au Unrecht das letztere angenommen, anstatt die Rentenzahlungsverpflichtung des Beklagten, wie es richtig gewesen wäre,, als Geldsummonschuld zu behandeln. Der jetzige Sachverhalt unterscheide sich nämlich, selbst wenn man die Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils als richtig unterstelle, maßgeblich von den Fällen, in denen die Rechtsprechung Geldwertschulden für vorliegend erachtet habe (EGHZ 7, 143; 9, 56; BGH KJW 1951, 841; 1957, 342). Der Inhalt der geschuldeten Leistung sei dort festgelegt gewesen durch Bezugnahme auf den Verkaufserlös von Maschinen oder Getreide, also jeweils unter Anknüpfung an den Gegenwert
bestimmter Sachgüter. Hier dagegerlj wo die Vertragschließenden lediglich den zweieinhalbfachen Fürsorgesatz von Wunsiedel zugrunde gelegt hätten, fehle ein solcher sachbezogener Maßstab. Das habe zur Folge, daß die Vereinbarung vom 1. Juni 1948 der Genehmigung durch die damalige Besatzungsmacht bedurft habe.
Dem kann nicht beigetreten werden. Haben Vertragspartner vor der Währungsreform eine Zahlung in der Weise vereinbart, daß zwar als Zahlungsmittel Geldeinheiten der deutschen Währung, also zunächst Reichsmark, verwendet werden sollten, daß aber der Umfang, die Höhe des zu entrichtenden Betrages nicht durch die Reichsmark als Wertmesser - durch ein Vielfaches dieses Wertzeichens - bestimmt war, sondern erst unter Zuhilfenahme eines von der damals geltenden Währung unabhängigen Maßstabes errechnet werden mußte, so liegt keine auf “Reichsmark lautende Verbindlichkeit“ im Sinne von Art. II IlilRegG 51, keine Geldsummenschuld vor, sondern eine Geld-
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wertschuld (BGHZ 9, 56, 60; BGH NJW 1951, 708; 1951, 841;
1957, 342; OLG Düsseldorf NJW 1951, 362). Auf die Art des gewählten Wertmaßstabes kommt es dabei, v/ie das Berufungsurteil zutreffend ausführt, nicht an, entscheidend ist vielmehr lediglich, daß an einen selbständig neben der Währungseinheit bestehenden Wert angeknüpft wurde; als ein solcher konnte im vorliegenden Ball unbedenklich der amtliche Pürsorgesatz vereinbart werden. Die Unterscheidung zwischen Sachgütern und sonstigen Wertmaßetaben, v/ie die Revision sie einzuführen versucht, ist also nicht gerechtfertigt.
Damit entfällt zugleich die weitere Rüge, die Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils verstoße gegen die §§ 133, 157 BGB und sei in sich widerspruchsvoll. Die Revision versucht das mit der Erwägung zu begründen, das Anknüpfen an den Pürsorgesatz als Wertmesser stelle, da die Parteien ihn logischerweise als veränderlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen sich anpassend angesehen hätten, gerade den typischen Pall einer Wertsicherurigsklausel dar. Hierbei wird von ihr übersehen, daß bei einer Geldwertschuld - v/ie sie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat - kein Anlaß zur Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln bestand; solche hatten nur Bedeutung für Geldsummenschulden. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, die Parteien hätten monatlich 75 RM "als Grundbetrag vereinbart", setzt sio sich in Widerspruch mit der nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung, wonach der Betrag nur beispielsweise genannt wurde. Qb die Schlußfolgerung, daß keine Wertsicherungsklausel vereinbart worden sei, "zwingend" war, kann entgegen der Revision dahingestellt bleiben; denn sie v/ar auf jeden Pall möglich, und deshalb trifft es nicht zu, daß sich dem Berufungsgericht keine andere Auslegung als die
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Annahme einer =Gleitklausel geboten hätte.
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Das angefochtene Urteil (S. 5) erachtet das Militärregierungsgesetz Nr. 51 auch aus dem weiteren Grunde für unanwendbar, weil das gesetzliche Erfordernis einer "gleitenden Skala" nicht erfüllt sei; wenn die Parteien Rentenzahlung in Höhe des zweieinhalbfachen Pürsorgesatzes vereinbart hätten, so sei das keine Bezugnahme auf den Preis eines der in Art. II Satz 1 aaO einzeln aufgeführten Gegenstände (Feingold, sonstige Edelmetalle, Waren, Wertpapiere oder ausländische Zahlungsmittel), und eine erweiternde .: Gesetzesauslegung komme insoweit nicht in Betracht. Die Revision greift auch diese Ausführungen an. Ein Eingehen hierauf erübrigt sich jedoch, da die Nichtanwendung des erwähnten Gesetzes auf den vorliegenden Fall bereits dadurch gerechtfertigt wird, daß die Parteien nach rechtsirrtumsfreier Urteilsfeststellung keine Geldsummenschuld begründet haben (BGH NJW 1959, 2060).
4. Der Berufungsrichter hat abschließend noch geprüft, ob das Zahlungsbegehren der Klägerin etwa an dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Erschütterung der Geschäftsgrundlage scheitere (§ 242 BGB). Er hat das unter Würdigung des Sachverhalts und Abwägung der beiderseitigen Interessen verneint. Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Gegen sie werden von der Revision auch keine Rügen erhoben.
5. Da somit das angefochtene Urteil den Angriffen des Rechtsmittelklägers standhält und darüber hinaus keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehler auf-v/eist, v/ar die Revisien mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Schuster Dr. Piepenbrock Rothe
Dr. Blattern
Offterdinger