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BGH · Y ZR 105/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 105/57

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Obcrlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. März 1955 verstorbenen Ehemann, der von der Klägerin zu 1 und den Mitklägern beerbt worden ist, als Käufern einen Grundstückskaufvertrag, in dem auch die Auflassung erklärt wurde. Die Kläger haben behauptet, nach.dem Willen der Parteien sei das Grundstück PI. Hilfsweisc haben sie die Feststellung begehrt, daß die zur Urkunde des Notars Dr. SchflÜ erklärte Einigung und Auflassung das genannte {Grundstück mit umfaßt habe. Sie hat behauptet, nach dem Willen der Vertragsparteien hätten sich Kauf und Auflassung nur auf die in der Urkunde.genannten Grundstücke bezogen. 1. Bie Vorinstanz geht davon aus, daß für einen Grundstücksverkauf und die dazu gehörige Auflassung die durch die §§ 313» 925 BGB erforderte Form - hier kommt nur notarielle Urkunde in Frage - auch dann gewahrt sei, wenn diese Rechtsgeschäfte sich nach dem Willen der Parteien auf ein bestimmtes Grundstück beziehen sollten, bei der Beurkundung aber; von den Parteien unbemerkt, dieses Grundstück neben den andern mitverkauften-ve^'chöntlich nicht aufgeführt worden Das Berufungsgericht stelle nicht fest, führt sie aus, daß die Parteien irrtümlich angenommen hätten, die in der Kaufurkünde bezeichneten Parzellen umfaßten auch die PI. Br. 23l/l, sondern nur, daß die Parteien sich auch über den Verkauf dieser Plan Nr. hätten einigen und ihre Auflassung auch auf sie hätten erstrecken wollen, daß aber die Aufnahme dieser Parzelle in die Urkunde versehentlich uhterblieben sei. Das Berufungsgericht führt aus, die Möglichkeit, daß ein Notar versehentlich ein von den Parteien genanntes Grundstück nicht in seiner Urkunde aufführe und daß die Vertragsparteien, die als Laien mit Parzellenbezeichnungen in der Regel nicht viol anzufangen wüßten, diese Auslassung nicht bemerkten, sei naoh der Lebenserfahrung Nr. 221/1 gewollt hätten und es für gewiß erklärt, daß die Einigung und Auflassung auch dieses Grundstücks mitumfaßt habe, so ist diesen Darlegungen die von* der Revision vermißte Feststellung, daß die Vertragsparteien mit den in der Urkunde genannten Parzellen auch den Bahnhofacker als mitumfaßt erachteten, zu entnehmen. rügt die Revision weiter, sei das Berufungsgericht zu der Feststellung, die Einigung und Auflassung beziehe sich auch auf PI« Nr. 23l/l, nur unter Prozeßverstoß gekommen. Zeugen KoflHHfe gegenüber, der von ihr im Februar 1931 die Grundsteuer habe einheben wollen, wie der Zeuge glaubhaft bekundet habe, unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, sie habe nun mit den Grundsteuern für Burlafingen nichts mehr zu tun. Es sei völlig unwahrscheinlich, daß die Beklagte sich in dieser Weise geäußert hätte, wenn sie sich noch als Eigentümerin der PI. Zu der Behauptung der Beklagten, sie habe das Grundstück PI« Nr. 23l/l ihrer Tochter Marianne LadB überlassen wollen und davon sei in der Familie wiederholt die Bede gewesen, führt das Berufungsgericht (BU S. 25 unten) aus, diese Angaben seien ohne Bedeutung, weil eine solche Absicht, das Grundstück zurückzubehalten, aufgegeben und duroh den Entschluß ersetzt worden sein könne, auch dieses Grundstück zu verkaufen, selbst dann, wenn der Verkauf des Bahnhofackers gegenüber Ludwig MUß zunächst abgelehnt worden sein sollte. Der Kraftfahrer FtflBK der früher im Bienst der Beklagten auch auf dem Bahnhofacker gearbeitet haben soll, sollte nach der Behauptung der Beklagten wissen, daß nur das Haus und nicht dieser Acker verkauft worden sei. für begannt, daß sie die Bestimmung des Bahnhof ackers als ihres künftigen Heiratsgutes wisse und gehört habe, wie zwischen Ludwig M^feund der Beklagten vereinbart worden sei, daß Ludwig MflBPden Bahnhof acker gegen Bezahlung der anteiligen Grundsteuer in Pacht bekomme. bb) Für die Frage, ob der Bahnhof acker mitverkauft und aufgelassen sei, hat das Berufungsgericht (BU S< 20 unten) die Behauptung der Beklagten, sie habe den Bahnhofacker in ihren Vermögenssteuererklärungen auch nach dem Verkauf noch als ihr Vermögen angegeben, deswegen als bedeutungslos erachtet, weil die Beklagte keine Angaben darüber gemacht habe, wann dies geschehen sei, und weil aus einer übergebenen Bestätigung ihrer Steuerhelferin Befl| lediglich hervorgehe, daß diese Aufführung als Vermögen ab 1. Selbst wenn die Beklagte den Bahnhofacker seit Vertragsschluß ständig noch weiter in der Vermögenssteuererklärung als ihr Eigentum aufgeführt hätte, würde dies, meint das Berufungsgericht, nicht zugunsten der Beklagten sprechen, da diese Aufführung sowohl auf Irrtum als auch auf böse Absicht habe beruhen können« c) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe dadurch, daß sie die oben genannten vier Zeugen nicht vernommen habe, den §.286 ZPO verletzt« Hierzu ist zu sagen: (Indizien), In dieser Hinsicht spielte nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Tatsache eine Holle, daß unbestrittenermaßen der Käufer Ludwig M^pseit 1951 die Grundsteuern für den strittigen Bahnhofackei* bezahlt hat. Bas Berufungsgericht erwägt hierfür zwei Beutungens Einmal habe die Möglichkeit bestanden, daß der Bahnhofacker mit-verkauft sein sollte und Ludwig MflUdie Steuer also deshalb zahlte, weil er den Acker als sein käuflich erworbenes Eigentum betrachtete. Als die andere Möglichkeit kam nach der Auffassung des Berufungsgerichts in Betracht, daß die Behauptung der Beklagten zutraf, sie habe den Bahnhofacker nicht mitverkauft, sondern gegen Zahlung der laufenden Grundsteuer an Ludwig MBB verpachtet (BITS, 21 unten/ 22) c Bie strittige Verpachtung der PI. oder ob das Berufungsgericht die von den Zeugen zu bekundenden Tatsachen für den Pall der Bestätigung als wahr unterstellt, aber aus diesen Tatsachen keine Schlüsse gegen die Feststellung, die Beklagte habe nicht verpachtet, ziehen würde» Die letztere Begründung, daß die in das V/is-sen der Zeugen gestellte Tatsache für wahr unterstellt würde, würde die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen FuBB'und ZBB^ zur Verpachtungsfragb gerechtfertigt haben; denn das Beweisangebot enthielt für sie nicht die Behauptung, daß die Zeugen den Pachtvertragsabschluß selbst beobachtet oder gehört hätten (BGH Urteil vom 20. April 1951)• Für ganz besondere Ausnahmefälle, v/enn der volle Unwert des Beweismittels von vornherein ersichtlich ist oder vom Tatrichter eingehend dargelegt wird, kann eine derartige Ablehnung eines Beweisantra-ges zulässig sein (Baumbach/Lauterbach, ZPO 25- Aufl. Biese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht angreifbar, da es sich für die Frage sowohl der Verpachtung als auch des Verkaufs des Bahnhofackers insoweit um Beweisanseichen handelt. 3. Bie unter Verletzung des Gesetzes ausgesprochene Ablehnung der Vernehmung der Zeugen für die Verpachtung des Bahnhofackers nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, und zwar im vollen Umfang, da das Schicksal des - nicht von vornherein unschlüssigen -tTiderklageantrags auch von der Frage abhängen kann, ob das Grundstück PI. Bie Möglichkeit, daß das Berufungsgeipicht bei einer Vernehmung der Zeugen und einer Aussage dm Sinne der Behauptungen der Beklagten zur Frage der Verpachtung den Verkauf und die Auflassung der EL.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GrundstückVerpachtungBerufungsgerichtParteiZeugeAuflassungLudwig

Volltext der Entscheidung

2360 053
Y ZR 105/57
Verkündet am 2» Juli 1958 . Ilirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Hamen des Vo In dem Hechtsstreit
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 ermeisterswitwe Paula straßeflfc
 in
Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin;
- Prozeßbevollinächtigters Hechtsanwalt
 gegen
1 • Christine M<
2. Katharina 3- Babctto Sc 4» Maria Bj 5« Angelika 6 o Ludwig
 Kläger, Widerbeklagton, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br» Preitag und Br» Mattem
 für Hecht erkannt?
(
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Obcrlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. März 1957 aufgehoben. Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird»
Von Hechts wegen
/ s
 
Tatbestands
 Eigentümerin folgender G
a Wohnhaus Hs dir* 95 in B( und Hofraum zu
 Bahnhofacleer, Ackerland zu sämtliche zur Steuergemeinde	gehörig.
Die	Beklagte	war
 Plo	Nr. 23*1	1/4
pr*	Nr. 231	1/4
pi.	Nr. 231	1/5
pi.	Kr. 251/1	
,013 ha 0,047 ha 0,019 ha 0,732 ha,
 Die Grundstücke grenzten in der fieihenfolge ihrer Aufführung aneinander« Sie waren mit Ausnahme des gesondert gebuchten Grundstücks PI. Br. 231/1 auf demselben Grundbuchblatt eingetragen.
Zur Urkunde des Notars Br. SchflB^ in NflHHP schloß die Beklagte als Verkäuferin am 15» Dezember 1950 mit der Klägerin zu 1 und deren am 21. März 1955 verstorbenen Ehemann, der von der Klägerin zu 1 und den Mitklägern beerbt worden ist, als Käufern einen Grundstückskaufvertrag, in dem auch die Auflassung erklärt wurde. In der Urkunde wurden als Gegenstand des Kaufes und der Auflassung lediglich die Grundstücke PI. Nr. 231 1/4* a, b und.231 1/5 aufgeführt, nicht aber das Grundstück PI. Nr. 23l/l. Dementsprechend wurde der Eigontumsübergang auch nur für die zuerst genannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück PI. Nr. 23l/l blieb auf dem Namen der Beklagten stehen. Unter Anrechnung von 5 250,10 DM auf .den mit 10 800 DM beurkundeten Kaufpreis übernahmen die Käufer zwei Hypotheken zu 2 000 GM und 6 000 GM samt den zugehörigen Umstellungsgrundschul den^ Die Hypothek zu 6 000 GM, deren Gläubiger ein Vikar Dr. iMBHPwar, war außer auf den in der Kauf urkunde, genannten Grundstücken auch auf dem Grundstück PI. Nr. 23l/l
- 3 ~
jeweils unter Vermerk der Mithaftung eingetragen. Der Kaufvertrag wurde preisrechtlich nicht beanstandet und nach dem Wohnsiedlungsgesetz genehmigt. Von den Parteien war aber tatsächlich ein höherer Kaufpreis als der beurkundete vereinbart worden«
Die Kläger haben behauptet, nach.dem Willen der Parteien sei das Grundstück PI. Nr. 231/1 mitverkauft und aufgelassen worden, es sei nur versehentlich in der Urkunde nicht aufgeführt.
Sie haben Klage erhoben mit dem Antrag» die Beklagte
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zu verurteilen, das .Grundstück PI. Nr. 23l/l ihnen aufzulassen und die Umschreibung des Eigentums auf die Kläger im Grundbuch zu bewilligen. Hilfsweisc haben sie die Feststellung begehrt, daß die zur Urkunde des Notars Dr. SchflÜ erklärte Einigung und Auflassung das genannte {Grundstück mit umfaßt habe.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat behauptet, nach dem Willen der Vertragsparteien hätten sich Kauf und Auflassung nur auf die in der Urkunde.genannten Grundstücke bezogen. Das Grundstück PI. Nr. 231/1 sei ihrer Tochter Marianne	zugedacht gewesen und daher nicht
 mit verkauft worden. S.ie (die Beklagto) habe allerdings mit dem Ehemann der Klägerin, Budwig	der	die	Verhandlun-
gen geführt habe, eich dahin goeinigt, daß er gegen Bezahlung der auf das Grundstück entfallenden Grundsteuer PI. Nr. 25l/l nutzen dürfe (Verpachtung).
Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger zu verurteilen, von der Schuld von 6 000 GM gegenüber dem Gläubiger Dr. HoflBB) die Beklagte zu befreien und dafür Sorge zu tragen, daß die Hypothek am Grundstück PI. Nr« 23l/l gelöscht werde.
Bas Bandgericht hat nach dem Hilfsantrag der IClage, also auf Feststellung, erkannt und die Widerklage abgewiesen«
Im B.e ruf ungs rechts aug hat die Beklagte ihre Widerklage auf den zweiten Klagantrag, d.h« die Herbeiführung der Böschung, beschränkt.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur üc kgewiesen.
Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klagabweisung und auf Verurteilung der Kläger nach* der eingeschränkten Widerklage weiter. Bie Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bas Berufungsgericht ist wie das Bandgericht auf Grund eingehender Beweiswürdigung zu der Überzeugung gekommen, daß die Billigung (gemeint offenbar das schuldrechtliche Kaufgeschäft) und die Auflassung am 15. Bezember 1950 nicht nur die in der Urkunde dieses Tages aufgeführten Grundstücke, sondern auch das Grundstück PI. Nr. 231/1 umfaßt hätten.
1. Bie Vorinstanz geht davon aus, daß für einen Grundstücksverkauf und die dazu gehörige Auflassung die durch die §§ 313» 925 BGB erforderte Form - hier kommt nur notarielle Urkunde in Frage - auch dann gewahrt sei, wenn diese Rechtsgeschäfte sich nach dem Willen der Parteien auf ein bestimmtes Grundstück beziehen sollten, bei der Beurkundung aber; von den Parteien unbemerkt, dieses Grundstück neben den andern mitverkauften-ve^'chöntlich nicht aufgeführt worden
 
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ist, so daß die Parteien des Glaubens waren, die angegebenen Grundstücke umfaßten den gesamten Grundbesitz, den sie sich als Kaufgegenständ vorstellten. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 63, 164, 1695 73,
 154, 157* 109, 334, 336; 133, 279, 281).
2. Die Revision kämpft gegen diese Rechtsprechung auch nicht an.
a)	Sie macht jedoch geltend, das Berufungsurteil enthalte die dieser Rechtsprechung entsprechenden fatsachen-feststellungen nicht. Das Berufungsgericht stelle nicht fest, führt sie aus, daß die Parteien irrtümlich angenommen hätten, die in der Kaufurkünde bezeichneten Parzellen umfaßten auch die PI. Br. 23l/l, sondern nur, daß die Parteien sich auch über den Verkauf dieser Plan Nr. hätten einigen und ihre Auflassung auch auf sie hätten erstrecken wollen, daß aber die Aufnahme dieser Parzelle in die Urkunde versehentlich uhterblieben sei. Es handle sich also gar nicht um eine unrichtige Bezeichnung des Vertragsgegenstandes, sondern vielmehr darum, daß ein feil des Vertragswillens überhaupt nicht beurkundet worden sei. Daraus folge die Nichtigkeit mindestens dieses feiles der vertraglichen Abmachungen.
Diese Würdigung der Ausführungen im Berufungsurteil ist unzutreffend. Das Berufungsgericht führt aus, die Möglichkeit, daß ein Notar versehentlich ein von den Parteien genanntes Grundstück nicht in seiner Urkunde aufführe und daß die Vertragsparteien, die als Laien mit Parzellenbezeichnungen in der Regel nicht viol anzufangen wüßten, diese Auslassung nicht bemerkten, sei naoh der Lebenserfahrung
 
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gegeben« Das Berufungsgexlcht weist auf die aus der gesonderten Buchung der hier in Frage stehenden Parzelle als eine mögliche Quelle des Irrtums des Notares hin. Es schließt die Möglichkeit aus, daß die Vertragspartner etwa absichtlich - vielleicht in der Meinung, auch ohne Beurkundung die Übereignung der PI. Nr. 23l/l herbeiführen zu können - ihre Einigung und Auflassung bezüglich dieser Plan Nr. nicht erklärt hätten. Wenn das Berufungsgericht dann in eingehender Beweiswürdigung feststellt, daß die Parteien auch den Verkauf der PI. Nr. 221/1 gewollt hätten und es für gewiß erklärt, daß die Einigung und Auflassung auch dieses Grundstücks mitumfaßt habe, so ist diesen Darlegungen die von* der Revision vermißte Feststellung, daß die Vertragsparteien mit den in der Urkunde genannten Parzellen auch den Bahnhofacker als mitumfaßt erachteten, zu entnehmen.
Auch das Grundstück PI. Nr. 251/1 ist demnach, wenn die Feststellung des Berufungsgerichts zutrifft, die Parteien hätten es mit verkaufen wollen, formgerecht verkauft {§,313 BGB). Daran ändert auch, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, der Umstand nichts, daß der Kaufpreis in der Urkunde zu niedrig angegeben war (§ 4 GrundstückspreisVerordnung). Die Ausführungen der Revision darüber, daß die Auflassung mangels behördlicher Genehmigung den Formmangel nicht habe heilen können, sind daher gegenstandslos.
Beizutreten ist auch der Darlegung der Vorinstanz, daß die für das Grundstück PI. Nr. 23l/l noch ausstehende Genehmigung der Feststellungsklage nicht im Wege stehe, weil gerade die urteilsmäßige Feststellung, daß das Grundstück mitverkauft und aufgclassen sei, die Parteien erst in die Lage versetze, die behördliche Genehmigung herbeizuführen.
 
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b)	Auf jeden Pall? rügt die Revision weiter, sei das Berufungsgericht zu der Feststellung, die Einigung und Auflassung beziehe sich auch auf PI« Nr. 23l/l, nur unter Prozeßverstoß gekommen. Bas Berufungsgericht habe von der Beklagten im Berufungsrechtszug angebotene Beweise nicht erhoben»
aa) Bas Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten > Bl. Nr. 23l/l sei an die Eheleute	oder den
 Mann allein gegen Zahlung der laufenden auf das Grundstück treffenden Grundsteuer verpachtet worden, als widerlegt erachtet» Es hat hierzu erwogen: Bie Aussage des Ehemanns der Beklagten, durch die die Verpachtung habe bewiesen werden sollen, sei - wie näher dargelegt wird - widerspruchsvoll und völlig unglaubwürdig» Eine Verpachtung eines mit Obstbäumen und einem Schuppen versehenen großen Grundstücks zu einem derart niedrigen Preise, nämlich einem feil des für das gesamte Anwesen nur 100 BM ausmachenden Jahresbetrages sei völlig unüblicht und der wirtschaftlichen Vernunft widex’sprechend. Bie Beklagte habe überdies dem. Zeugen KoflHHfe gegenüber, der von ihr im Februar 1931 die Grundsteuer habe einheben wollen, wie der Zeuge glaubhaft bekundet habe, unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, sie habe nun mit den Grundsteuern für Burlafingen nichts mehr zu tun. Es sei völlig unwahrscheinlich, daß die Beklagte sich in dieser Weise geäußert hätte, wenn sie sich noch als Eigentümerin der PI. Nr. 23l/l betrachtet hätte. Im Falle der Verpachtung hätte sie vielmehr darauf hingewiesen, daß die von ihr weiter geschuldete Grundsteuer von Ludwig bezahlt würde. Unter diesen Umständen könnte, schließt das Berufungsgericht die Beweiswürdigung zu diesem Punkte ab, eine Verpachtungsabrede auch nicht als bewiesen angesehen
 
werden, wenn die von der Beklagten neu benannten Zeugen ihre Behauptungen bestätigen würden. Auf die Vernehmung dieser Zeugen könne ohne weiteres verzichtet werden*
Zu der Behauptung der Beklagten, sie habe das Grundstück PI« Nr. 23l/l ihrer Tochter Marianne LadB überlassen wollen und davon sei in der Familie wiederholt die Bede gewesen, führt das Berufungsgericht (BU S. 25 unten) aus, diese Angaben seien ohne Bedeutung, weil eine solche Absicht, das Grundstück zurückzubehalten, aufgegeben und duroh den Entschluß ersetzt worden sein könne, auch dieses Grundstück zu verkaufen, selbst dann, wenn der Verkauf des Bahnhofackers gegenüber Ludwig MUß zunächst abgelehnt worden sein sollte.
Die Beklagte hatte im Berufungsverfahren fiir die Verpachtung und die Bestimmung des Bahnhofackers für die Tochter Marianne verschiedene Zeugen angeboten. Der Kraftfahrer FtflBK der früher im Bienst der Beklagten auch auf dem Bahnhofacker gearbeitet haben soll, sollte nach der Behauptung der Beklagten wissen, daß nur das Haus und nicht dieser Acker verkauft worden sei. Ber weiter als Zeuge angebotene Mehlreisende ZflHP sollte sogar im Herbst 1930 zweimal Verkaufsverhandlungen des Ehemanns der Beklagten und des Ehemanns der Klägerin mit demselben Inhalt angehört haben« Schließlich war die Tochter Marianne	da-
für begannt, daß sie die Bestimmung des Bahnhof ackers als ihres künftigen Heiratsgutes wisse und gehört habe, wie zwischen Ludwig M^feund der Beklagten vereinbart worden sei, daß Ludwig MflBPden Bahnhof acker gegen Bezahlung der anteiligen Grundsteuer in Pacht bekomme. Bas Berufungsgericht hat die drei Zeugen nicht gehört«
 
bb) Für die Frage, ob der Bahnhof acker mitverkauft und aufgelassen sei, hat das Berufungsgericht (BU S< 20 unten) die Behauptung der Beklagten, sie habe den Bahnhofacker in ihren Vermögenssteuererklärungen auch nach dem Verkauf noch als ihr Vermögen angegeben, deswegen als bedeutungslos erachtet, weil die Beklagte keine Angaben darüber gemacht habe, wann dies geschehen sei, und weil aus einer übergebenen Bestätigung ihrer Steuerhelferin Befl| lediglich hervorgehe, daß diese Aufführung als Vermögen ab 1. Januar 1953 geschehen sei, wobei zu beachten sei, daß die Steuererklärun^jeweila erst später gemacht würden. Selbst wenn die Beklagte den Bahnhofacker seit Vertragsschluß ständig noch weiter in der Vermögenssteuererklärung als ihr Eigentum aufgeführt hätte, würde dies, meint das Berufungsgericht, nicht zugunsten der Beklagten sprechen, da diese Aufführung sowohl auf Irrtum als auch auf böse Absicht habe beruhen können«
Für die Richtigkeit der Bestätigung hatte die Beklagte die Steuerhelferin Bep|P als Zeugin*benannt. Sie ist jedoch nicht vernommen worden«
c)	Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe dadurch, daß sie die oben genannten vier Zeugen nicht vernommen habe, den §.286 ZPO verletzt« Hierzu ist zu sagen:
Pie Hauptbeweisfrage des Berufungsverfahrens war, welche Vorstellungen sich die Vertragsparteien am 15. Dezember 1950 hinsichtlich des Bahnhofackers bei der Beurkundung gemacht hatten. Diese inneren Vorgänge waren unmittelbarem Beweis durch Zeugen nicht zugänglich. Zeugen konnten nur allenfalls Tatsachen bekunden, die einen Schluß auf die Vorstellungen und den Willen der Vertragsparteien zuließen
(Indizien), In dieser Hinsicht spielte nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Tatsache eine Holle, daß unbestrittenermaßen der Käufer Ludwig M^pseit 1951 die Grundsteuern für den strittigen Bahnhofackei* bezahlt hat.
Bas Berufungsgericht erwägt hierfür zwei Beutungens Einmal habe die Möglichkeit bestanden, daß der Bahnhofacker mit-verkauft sein sollte und Ludwig MflUdie Steuer also deshalb zahlte, weil er den Acker als sein käuflich erworbenes Eigentum betrachtete. Als die andere Möglichkeit kam nach der Auffassung des Berufungsgerichts in Betracht, daß die Behauptung der Beklagten zutraf, sie habe den Bahnhofacker nicht mitverkauft, sondern gegen Zahlung der laufenden Grundsteuer an Ludwig MBB verpachtet (BITS, 21 unten/
 22) c Bie strittige Verpachtung der PI. Nr. 231/1 war demnach für die Hauptbeweis frage des Prozesses ein wichtiges Beweisanzeichen. Bas Berufungsgericht hat die Oberzeugung erlangt, daß die Beklagte den Bahnhof acker nicht an Ludwig MBB) verpachtet habe.
Grundsätzlich ist, nach den ln der Hcchtsprechung aufgestellten Richtlinien, ein Zeuge zu hören, wenn die in sein Wissen gestellte Tatsache für $en.Rechtsstreit erheblich ist (BGH Urteil vom 12. April 1951, IV ZR 22/50; NJW 1951, 481). Bie Präge, ob eine Verpachtung stattgofunden hatte, war, wie dargetan, für die BeweiswUrdigung des Berufungsgerichts von Bedeutung. Bie Begründung, die das Berufungsgericht für die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen FuBBB? ZBBP und keBBBBi zu ^0r FraSe der Verpachtung gegeben hat, reicht nicht aus; denn sie läßt nicht ersehen, ob das Berufungsgericht den Beweis für die Verpachtung durch die Zeugen, auch wenn sie die entsprechenden Behauptungen der Beklagten bestätigen würden, deswegen nicht für erbi’achb halten würde, weil es den Zeugen nicht glauben würde,
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oder ob das Berufungsgericht die von den Zeugen zu bekundenden Tatsachen für den Pall der Bestätigung als wahr unterstellt, aber aus diesen Tatsachen keine Schlüsse gegen die Feststellung, die Beklagte habe nicht verpachtet, ziehen würde» Die letztere Begründung, daß die in das V/is-sen der Zeugen gestellte Tatsache für wahr unterstellt würde, würde die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen FuBB'und ZBB^ zur Verpachtungsfragb gerechtfertigt haben; denn das Beweisangebot enthielt für sie nicht die Behauptung, daß die Zeugen den Pachtvertragsabschluß selbst beobachtet oder gehört hätten (BGH Urteil vom 20. Dezember 1952, IV ZR 68/52, LH ZPO § 539 Hr. 1). Für die angebotene Zeugin Langmaier war eine Ablehnung mittels Wahrunterstellung ausgeschlossen, da nach dem Zusammenhang des auf sie sich beziehenden Beweisangebotes sie beim Abschluß des Pachtvertrages selbst dabeigeweson sein sollte. Hier kann es sich also nur darum handeln, daß das Berufungsgericht eine bestätigende Aussage der Zeugin nicht geglaubt hätte. Darin läge aber eine Vorwegnahme des Beweisergebnis-ses, die in aller Regel unzulässig ist (BGH im oben angeführten Urteil vom 12. April 1951)• Für ganz besondere Ausnahmefälle, v/enn der volle Unwert des Beweismittels von vornherein ersichtlich ist oder vom Tatrichter eingehend dargelegt wird, kann eine derartige Ablehnung eines Beweisantra-ges zulässig sein (Baumbach/Lauterbach, ZPO 25- Aufl. § 286 Anm. 3 A; BGH Urteil vom 4. Juni 1956, III ZR 238/54, HJW 1956, 1480). Beide Voraussetzungen für den Ausnahmefall sind hier aber nicht gegeben. Da, wie dargetan, es sich bei der Ablehnung der Vernehmung der Zeugin LaBBBfc um eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses handeln muß und für die Ablehnung der Zeugen FuBB und ZBB angesichts der unzureichenden Begründung des Berufungsgerichts jedenfalls die Möglichkeit besteht, daß das Berufungsgericht gleichfalls aus diesem Grunde abgelehnt hat, verletzte die
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Unterlassung der Vernehmung der Zeugen das (resets (§ 286 ZPO) *
Anders zu beurteilen ist die Unterlassung der Vernehmung der Zeugen, soweit sie bekunden sollten, daß die Zeugin	äen	Bahnhöfacker	als Heiratsgut bekommen
 sollte. Biese Bekundung hält das Berufungsgericht für unerheblich, weil die Absicht zwar bestanden haben, später aber wieder aufgegeben worden sein könne. Biese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht angreifbar, da es sich für die Frage sowohl der Verpachtung als auch des Verkaufs des Bahnhofackers insoweit um Beweisanseichen handelt. Es gelten daher wieder die Grundsätze des eben erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1951.
Ebenso verhält es sich mit der Aufführung der landwirtschaftlichen Grundstücke in Burlafingen in den Vermögenssteuererklärungen der Beklagten, welche die Zeugin Befm bekunden sollte.
3. Bie unter Verletzung des Gesetzes ausgesprochene Ablehnung der Vernehmung der Zeugen für die Verpachtung des Bahnhofackers nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, und zwar im vollen Umfang, da das Schicksal des - nicht von vornherein unschlüssigen -tTiderklageantrags auch von der Frage abhängen kann, ob das Grundstück PI. Nr. 231/1 mitverkauft war. Bie Möglichkeit, daß das Berufungsgeipicht bei einer Vernehmung der Zeugen und einer Aussage dm Sinne der Behauptungen der Beklagten zur Frage der Verpachtung den Verkauf und die Auflassung
 der EL. Nr. 231./1 nicht als erwiesen angesehen hätte, ist nicht auszuschließen«
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Dr. Augustin	Schuster	Rothe
 Dr. Mattem
 Dr. Freitag