auf einem Grundstück des Klägers in Berlin-Kladow, das ihr auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zur Benutzung überlassen uorden war, Baracken und sonstige bauliche Anlagen * Nach Kriegsende brachte die Bezirksverwaltung Spandau in den Baracken obdachlose Familien unter; aus dieser Unterbringung wurde in der Folgezeit ein Dauerzustand. Die Gebäude unterstehen, seitdem die Britische Militärregierung Ende 1949 das ehemalige OT-Vermögen im dortigen Bezirk freigegeben hat, der Sondervermögens- und Bauverwaltung bei dem Landesfinanzamt Berlin; diese erhebt von den Barackenbewohnern Mietzins bzw. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte verurteilt, das Grundstück zu räumen und an den Kläger herauszugeben sov/ie - abgesehen von Wohnraum, zu dessen Abbruch eine Genehmigung nach dem WohnraumbewirtschaftungB-gosetz erforderlich sei - die darauf errichteten Bauten und Nebenbauten zu beseitigen und die Baustellen einzuebnen; ferner hat es die Beklagte verurteilt, die erforderliche Abbruchsgenehmigung bei der Wohnungsbehörde zu beantragen und den Antrag notfalls im Rechtsmittelverfahren weiterzuverfolgen,* und hat insoweit bis zur Erledigung des Genehmigungsverfahrens den Rechtsstreit ausgesetzt. Nachdem in der Folgezeit das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) in Kraft getreten war, hat der Kläger auf Grund dieses Gesetzes zusammen mit weiteren Ansprüchen auch die hier eingeklagten bei dem Präsidenten des Landesfinanzamtes Berlin (Sondervermögens- und Bauverwaltung) angemeldet« Die genannte Dienststelle hat durch Bescheid vom H« September 1959 den Herausgabeanspruch anerkannt; die Erfüllung der Ansprüche auf Räumung der Baracken von ihren Bewohnern, auf Beseitigung der Baulichkeiten und auf Wiederherstellung des früheren Grundstückszustandes wurde abgelehnt. Die Beklagte ist der Ansicht, daß nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht sie, sondern die Bundesrepublik Deutschland Anspruchsschuldner sei und daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Klagebegehrens an, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, Was der Kläger hier verlangt, stellt sich aber nach seiner tatsächlichen Begründung als Folge eines nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Sachverhalts dar* Der Herausgabe* und Bäumungsanspruch beruht auf § 985 BGB, der Beseitigungsanspruch * einschließlich des Begehrens nach Einebnung der Baustellen und Beschaffung der Abbruchserlaubnis - auf § 1004 BGB* Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte in den Vorinstanzen aus der ihrer Meinung nach fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Grundstücksbeorderung ein Hecht zura Besitz (§ 986 BGB) sowie eine Pflicht des Klägers zur Duldung der Eigentumsstörung (§ 1004 Abs. 2 BGB) herzuleiten versucht hat, - und zwar um so weniger, als der Kläger nicht etwa die Gültigkeit der früheren Beorderung in Abrede stellt, sondern lediglich den Standpunkt vertritt, sie habe mit dem Aufhören des Kriegszustandes ihr Ende gefunden; der Streit hierüber betraf eine bloße Vorfrage, über die das ordentliche Gericht in eigener Zuständigkeit zu befinden hat (EG2 102, 246, 250; BGH DM GVG § 13 Nr. 16; BGHZ 15, 268, 270; NJW 1956, 17 Nr. 2; ürteile des erkennenden Senats vom 18. Sie haben die Einwendungen der Beklagten gegen den Herausgabe- und Räumungsanspruch des Klägers für nicht begründet Brachtet und infolgedessen die Voraussetzungen des § 985 BGB bejaht. Nach Ansicht der Vorinstanzen war die Beklagte außerdem Störerin gemäß § 1004 BGB, woraus sich ihre Pflicht zur Beseitigung der Auf- und Einbauten nebst Einebnung der Baustellen und, soweit dem Abbruch der Gebäude die Vorschrift Das folgt, soweit es sich um den Räumungen und Herausgabeanspruch nach § 985 BGB handelt, aus § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG; denn die Organisation Todt, die im Jahre 1944 das jetzt herausverlangte Grundstück in Besitz genommen hat, war mindestens zu jener Zeit (vgl. September 1943, RGBl. I 530) eine Sondereinrichtung des Deutschen Reiches, und das von ihr verwaltete Vermögen gehörte zu dem Reichs vermögen (Feaux de la Croix/Beyß/Tröger/Fischer/Schin-delwick, AKG § 1 An. 10 d; vgl. Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB ergibt sich die Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes aus seinem § 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse ^es Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen - sog. Diesen Erfordernissen ist im vorliegenden Pall dadurch Genüge geschehen, daß der Kläger seine Ansprüche während des schwebenden Revisionsverfahrens bei dem laut §§ 27, 109 Nr. 3 AKG für die Anmeldung zuständigen Präsidenten des Landesfinanzamtes Berlin fSondervermögens- und Bauverwaltung) angemeldet und von dort unter dem 14» September 1959 einen - im wesentlichen ablehnenden - Bescheid erhalten hat e Juli 1955)« Die Klage würde sich also, nachdem inzwischen das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in Kraft getreten ist, nur dann noch jetzt gegen den richtigen Beklagten richten, wenn einer der erwähnten Ausnahmetatbe-stände vorläge. Die Beklagte will das nicht wahr haben» Nach ihrer Auffassung soll sich aus dem Vorschaltgesetz ergeben, daß das Reichsvermögen in Berlin nicht von ihr, sondern vom Bund verwaltet werde; außerdem stellt sie ihre Besitzer-Eigenschaft in Abrede und meint, sie sei, da die Sondervermögens- und Bauverwaltung hinsichtlich des streitigen Anwesens den Anweisungen des Bundes unterworfen sei, lediglich Besitzdienerin (§ 855 BGB). Insbesondere kommt es entgegen der Meinung der Parteien auf die Frage, wer Besitzer des Grundstücks und seiner Baulichkeiten ist, für § 25 Abs. 2 Nr. 1 AKG nicht entscheidend an. Denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheitert hier bereits daran, daß die Beklagte die Verfügungsgewalt über das Anwesen des Klägers, soweit sie ihr zusteht, jedenfalls nicht "anders als durch Rechtsgeschäft" erlangt hat. Die einschränkende Wendung, wonach der betreffende Vermögensgegenstand in das Eigentum oder in die Verwaltung eines anderen Rechtsträgers als der Bundesrepublik "anders als durch Rechtsgeschäft" übergegangen sein muß, war im Entwurf des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ursprünglich nicht enthalten (vgl. Man hat ihr diese Befugnis aber auch nicht durch Verwaltungen oder Hoheitsakt einge-räumto Die Rechtsstellung der Beklagten gegenüber dem Grundbesitz des Klägers und den darauf errichteten Baulichkeiten beruht nämlich auf einer "Verwaltungsverein-barung" zwischen ihr und der Bundesrepublik» Der Text der Vereinbarung, die vom 12« <Tanuar/28o Februar 1953 datiert und deren Zustandekommen der Kläger nicht bestritten hat, ist von der Beklagten in der Revisionsinstanz vorgelegt worden. Daraus ergibt sich, daß der Bund zu der angegebenen Zeit seine Vermögens*- und Bauverwaltung in Berlin "vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung" auf das Land Berlin übertragen hat und daß sie von diesem für Rechnung des Bundes durch die dem Senator für Finanzen unterstehende Sondervermögens- und Bauverwaltung bei dem Landesfinanzamt Berlin geführt wird. 5» Erledigt sich ein bei Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz, so sind die Kosten nach näherer Maßgabe seines § 106 zu verteilen. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keiner Erledigungserklä-rung seitens der Parteien; der Umstand,daß der Kläger seinen Klageanspruch im wesentlichen aufrechterhalten hat, steht also einer Anwendung der genannten Vorschrift nicht entgegen (BGHZ 26, 259)- Da de*1 Gesetzgeber durch sie die Prozeßparteien mit Rücksicht auf die kriegsbedingte Unsicherheit der Rechtslage weitgehend von der Kostenlast hat freistellen wollen (vgl.
164 Ö10 V ZR 103/56 t oiCdinaet a:i 20 Jaiiuai' ' 9^0 Hirth, Ju 3t i z an gestellte r uL- Urkundebeamier i*v Geschäfte?i- ;■ 'i i Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gebietskörperschaft Berlin als Treuhänderin für das ehemalige Reichsvermögen, vertreten durch den Senator für Finanzen, dieser vertreten durch den Leiter der Sondervermögens- und Bauverwaltung bei dem Landes-finanzamt Berlin in Berlin-Charlottenburg 2, straße Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen in B< den Pfarrer a. B. Paul H Wb Wog # - #, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag und Offterdinger für Rocht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 9- März 1956 aufgehoben und das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. November 1955 abgeänderto ’Bor Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestand Im Jahre 1944 errichtete die Organisation (OT) auf einem Grundstück des Klägers in Berlin-Kladow, das ihr auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zur Benutzung überlassen uorden war, Baracken und sonstige bauliche Anlagen * Nach Kriegsende brachte die Bezirksverwaltung Spandau in den Baracken obdachlose Familien unter; aus dieser Unterbringung wurde in der Folgezeit ein Dauerzustand. Die Gebäude unterstehen, seitdem die Britische Militärregierung Ende 1949 das ehemalige OT-Vermögen im dortigen Bezirk freigegeben hat, der Sondervermögens- und Bauverwaltung bei dem Landesfinanzamt Berlin; diese erhebt von den Barackenbewohnern Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung» Der Kläger begehrt von der beklagten Gebietskörperschaft Berlin Räumung und Herausgabe seines Grundstücks, Beseitigung der Baulichkeiten einschließlich der von den Barackenbewohnern errichteten Nebenbauten (Hühner- und Ziegenställe) und Einebnung der Baustellen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hilfsweise beantragt, sie nur Zug um Zug gegen Erstattung des Gebäudewertes zu verurteilen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte verurteilt, das Grundstück zu räumen und an den Kläger herauszugeben sov/ie - abgesehen von Wohnraum, zu dessen Abbruch eine Genehmigung nach dem WohnraumbewirtschaftungB-gosetz erforderlich sei - die darauf errichteten Bauten und Nebenbauten zu beseitigen und die Baustellen einzuebnen; ferner hat es die Beklagte verurteilt, die erforderliche Abbruchsgenehmigung bei der Wohnungsbehörde zu beantragen und den Antrag notfalls im Rechtsmittelverfahren weiterzuverfolgen,* und hat insoweit bis zur Erledigung des Genehmigungsverfahrens den Rechtsstreit ausgesetzt. Die Berufung der Beklagten ist vom Kammergericht zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Nachdem in der Folgezeit das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) in Kraft getreten war, hat der Kläger auf Grund dieses Gesetzes zusammen mit weiteren Ansprüchen auch die hier eingeklagten bei dem Präsidenten des Landesfinanzamtes Berlin (Sondervermögens- und Bauverwaltung) angemeldet« Die genannte Dienststelle hat durch Bescheid vom H« September 1959 den Herausgabeanspruch anerkannt; die Erfüllung der Ansprüche auf Räumung der Baracken von ihren Bewohnern, auf Beseitigung der Baulichkeiten und auf Wiederherstellung des früheren Grundstückszustandes wurde abgelehnt. Die Beklagte ist der Ansicht, daß nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht sie, sondern die Bundesrepublik Deutschland Anspruchsschuldner sei und daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Sie beantragt, über die Kosten gemäß § 1^6 AKG zu entscheiden; hilfsweise bittet sie um Klageabweisung. Der Kläger hält den Rechtsstreit insoweit für erledigt, als mit der Klage die Beseitigung der vor dem 1. AUgust 1945 errichteten Baulichkeiten verlangt wurde, und stellt im übrigen den Antrag auf Zurückweisung der Revision. 1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen worden. Es handelt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG. Denn für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGHZ 29, 187, 188 f. m.Naehw.; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats NJW 1956, 17 Nr. 2, insoweit in BGHZ 18, 253 nicht abgedruckt) auf die rechtliche Natur des 4 Klagebegehrens an, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, Was der Kläger hier verlangt, stellt sich aber nach seiner tatsächlichen Begründung als Folge eines nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Sachverhalts dar* Der Herausgabe* und Bäumungsanspruch beruht auf § 985 BGB, der Beseitigungsanspruch * einschließlich des Begehrens nach Einebnung der Baustellen und Beschaffung der Abbruchserlaubnis - auf § 1004 BGB* Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte in den Vorinstanzen aus der ihrer Meinung nach fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Grundstücksbeorderung ein Hecht zura Besitz (§ 986 BGB) sowie eine Pflicht des Klägers zur Duldung der Eigentumsstörung (§ 1004 Abs. 2 BGB) herzuleiten versucht hat, - und zwar um so weniger, als der Kläger nicht etwa die Gültigkeit der früheren Beorderung in Abrede stellt, sondern lediglich den Standpunkt vertritt, sie habe mit dem Aufhören des Kriegszustandes ihr Ende gefunden; der Streit hierüber betraf eine bloße Vorfrage, über die das ordentliche Gericht in eigener Zuständigkeit zu befinden hat (EG2 102, 246, 250; BGH DM GVG § 13 Nr. 16; BGHZ 15, 268, 270; NJW 1956, 17 Nr. 2; ürteile des erkennenden Senats vom 18. September 1957, V ZR 86/56, S» 7, und vom 5. Februar 1958, V ZR 189/56, B. 7, in DM WohnsiedlG § 4 Nr- 4 insoweit nicht abgedruckt)- 2« Landgericht und Kammergericht sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Kläger Eigentümer und die Beklagte - mittelbare - Besitzerin des Grundstücks sei. Sie haben die Einwendungen der Beklagten gegen den Herausgabe- und Räumungsanspruch des Klägers für nicht begründet Brachtet und infolgedessen die Voraussetzungen des § 985 BGB bejaht. Nach Ansicht der Vorinstanzen war die Beklagte außerdem Störerin gemäß § 1004 BGB, woraus sich ihre Pflicht zur Beseitigung der Auf- und Einbauten nebst Einebnung der Baustellen und, soweit dem Abbruch der Gebäude die Vorschrift des § 22 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes entgegenstand, zur Beschaffung der vorgeschriebenen behördlichen Genehmigung ergeben sollte. In der Zwischenzeit hat sich aber die Rechtslage durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl. I 1747) grundlegend geändert. Dieses Gesetz - das nach seinem § 111 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. II) und Art. I des Berliner Gesetzes vom 16. Dezember 1957 (GVB1. S. 1795) auch in Westberlin gilt - muß, obgleich es erst nach Verkündung des Berufungsurteils, nämlich am 1. Januar 1958 in Kraft getreten ist (§ 112 AKG), bei der Entscheidung im Revisionsverfahren berücksichtigt werden (BGHZ 26, 239? 29? 15, 14 f.; 29, 22, 24; Urteile des erkennenden Senats in NJW 1959, 936 und WM 1959, 727). 3. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche fallen unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz. Das folgt, soweit es sich um den Räumungen und Herausgabeanspruch nach § 985 BGB handelt, aus § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG; denn die Organisation Todt, die im Jahre 1944 das jetzt herausverlangte Grundstück in Besitz genommen hat, war mindestens zu jener Zeit (vgl. Führererlaß vom 2. September 1943, RGBl. I 530) eine Sondereinrichtung des Deutschen Reiches, und das von ihr verwaltete Vermögen gehörte zu dem Reichs vermögen (Feaux de la Croix/Beyß/Tröger/Fischer/Schin-delwick, AKG § 1 Anm. 10 d; vgl. auch OGHZ 4, 121, 128, sowie § 1 Abs. 1 Nr. 1 c ee UmstG). Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB ergibt sich die Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes aus seinem § 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse ^es Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen - sog. Vorschaltgesetz - vom 21. Juli 1951 (BGBlo I 467). Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AKG beantwortet sich die Präge, ob und inwieweit die Ansprüche des Klägers zu erfüllen sind, nach den Bestimmungen des § 19 AKG (vgl. insbesondere wegen des Herausgabeanspruchs Abs. 1 und wegen des Beseitigungsanspruchs Abs. 2 aaO). Ansprüche, deren Erfüllbarkeit sich nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz bestimmt, müssen vom Gläubiger nach näherer Maßgabe der §§ 26 ff. AKG angemeldet werden. Es ist dann zunächst Aufgabe der Anmeldestelle, den Anmeldenden zu bescheiden, ob sie den Anspruch anerkennen oder ablehnen will; solange ein solcher Bescheid nicht ergangen ist, darf der Gläubiger den betreffenden Anspruch nicht gerichtlich geltend machen oder ihn - sofern der Rechtsstreit, wie hier, bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig war - nicht weiterverfolgen (BGHZ 29, 13, 18). Diesen Erfordernissen ist im vorliegenden Pall dadurch Genüge geschehen, daß der Kläger seine Ansprüche während des schwebenden Revisionsverfahrens bei dem laut §§ 27, 109 Nr. 3 AKG für die Anmeldung zuständigen Präsidenten des Landesfinanzamtes Berlin fSondervermögens- und Bauverwaltung) angemeldet und von dort unter dem 14» September 1959 einen - im wesentlichen ablehnenden - Bescheid erhalten hat e 4. Die Auswiz'kung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auf die von ihm erfaßten Ansprüche erschöpft sich nicht darin, daß ihnen in zahlreichen Pallen die Erfüllbarkeit abgesprochen wird (Erlöschens-Prinzip des £ § 1 Abs. 1). Vielmehr bringt das Gesetz darüber hinaus nicht selten auch für solche Ansprüche, die an sich nach Maßgabe seiner §§ 4 ff» erfüllt werden sollen, insofern einschneidende Änderungen, als es die Passivlegitimation neu regelt. Schuldner der zu erfüllenden Ansprüche ist gemäß § 25 Abs. 1 AKG grundsätzlich die Bundesrepublik Deutschland (»'der Bund”); nur in bestimmten Ausnahme fällen, die in den folgenden Absätzen dioses Paragraphen aufgezählt werden, treten an ihre Stelle andere öffentliche Rechtsträger als Anspruchsschuldner oder haften gleichzeitig mit ihr. Verklagt ist im gegenwärtigen Rechtsstreit die Gebietskörperschaft Berlin als Treuhänderin des in Berlin belegenen ehemaligen ReichsVermögens (Schriftsatz des Klägers vom 8. Juli 1955)« Die Klage würde sich also, nachdem inzwischen das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in Kraft getreten ist, nur dann noch jetzt gegen den richtigen Beklagten richten, wenn einer der erwähnten Ausnahmetatbe-stände vorläge. Das ist indessen nicht der Pall. Als Grundlage für eine etwaige Sachverpflichtung der Beklagten könnte - da die Fälle des § 25 Abs. 2 Nr. 2 und des Abs. 4 aaO ersichtlich von vornherein auescheiden -allenfalls die Vorschrift des § 2$ Abs. 2 Nr. 1 AKG in Betracht kommen* Danach ist, sofern es sich um einen Anspruch handelt, der in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit öinem einzelnen Vermögensgegenstand steht und dieser Gegenstand anders als durch Rechtsgeschäft in das Eigentum oder in die Verwaltung eines anderen Rechtsträgers als deB Bundes übergegangen ist, Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger. Der Kläger beruft sich hierauf und vertritt die Ansicht, daß in der Person des Beklagten die angegebenen Voraussetzungen erfüllt seien: das Grundstück, auf das sich seine Ansprüche unmittelbar 8 bezögen, werde von der Beklagten verwaltet; sie habe es in ihrem Besitz, und in die Baracken seien von ihr wohnungsbedürftige Familien eingewiesen worden. Die Beklagte will das nicht wahr haben» Nach ihrer Auffassung soll sich aus dem Vorschaltgesetz ergeben, daß das Reichsvermögen in Berlin nicht von ihr, sondern vom Bund verwaltet werde; außerdem stellt sie ihre Besitzer-Eigenschaft in Abrede und meint, sie sei, da die Sondervermögens- und Bauverwaltung hinsichtlich des streitigen Anwesens den Anweisungen des Bundes unterworfen sei, lediglich Besitzdienerin (§ 855 BGB). Einer Stellungnahme zu diesen Streitpunkten bedarf es jedoch nicht. Insbesondere kommt es entgegen der Meinung der Parteien auf die Frage, wer Besitzer des Grundstücks und seiner Baulichkeiten ist, für § 25 Abs. 2 Nr. 1 AKG nicht entscheidend an. Denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheitert hier bereits daran, daß die Beklagte die Verfügungsgewalt über das Anwesen des Klägers, soweit sie ihr zusteht, jedenfalls nicht "anders als durch Rechtsgeschäft" erlangt hat. Die einschränkende Wendung, wonach der betreffende Vermögensgegenstand in das Eigentum oder in die Verwaltung eines anderen Rechtsträgers als der Bundesrepublik "anders als durch Rechtsgeschäft" übergegangen sein muß, war im Entwurf des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ursprünglich nicht enthalten (vgl. § 23 des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache 1659 zweite Wahlperiode). Sie wurde auf Grund eines Vorschlages des Ausschusses für Geld und Kredit eingefügt. Durch die Einfügung sollte, wie os in der Begründung heißt, klargestellt werden, daß ein öffentlicher Rechtsträger, der den Vermögensgegenstand durch Kauf aus dem Vermögen des Reiches usw. erworben habe, ebensowenig für die damit zusammenhängenden Ansprüche aus der Vergangenheit haftbar sei wie irgendein anderer Käufer (Bundestagsdrucksache 3529 zweite Wahlperiode, So 10 zu § 23)o Danach erfordert § 25 Abs<> 2 Nr. 1 AKG entweder einen Übergang kraft Gesetzes oder einen solchen auf Grund Verwaltungs- oder Hoheitsaktes (Feaux de la Croix/Beyß/Tröger/Fischer/Schindelwick, AKG § 25 Anm. B 2 a gg)0 Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Pall nicht erfüllt» Eine gesetzliche Grundlage für die Verwaltungsbefugnis der Beklagten f ehlt. Man hat ihr diese Befugnis aber auch nicht durch Verwaltungen oder Hoheitsakt einge-räumto Die Rechtsstellung der Beklagten gegenüber dem Grundbesitz des Klägers und den darauf errichteten Baulichkeiten beruht nämlich auf einer "Verwaltungsverein-barung" zwischen ihr und der Bundesrepublik» Der Text der Vereinbarung, die vom 12« <Tanuar/28o Februar 1953 datiert und deren Zustandekommen der Kläger nicht bestritten hat, ist von der Beklagten in der Revisionsinstanz vorgelegt worden. Daraus ergibt sich, daß der Bund zu der angegebenen Zeit seine Vermögens*- und Bauverwaltung in Berlin "vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung" auf das Land Berlin übertragen hat und daß sie von diesem für Rechnung des Bundes durch die dem Senator für Finanzen unterstehende Sondervermögens- und Bauverwaltung bei dem Landesfinanzamt Berlin geführt wird. Form und Inhalt des Schriftstücks lassen keine Zweifel über die Rechtsnatur der getroffenen Regelung: es handelt sich um keine hoheitliche oder sonst irgendwie auf Über« und Unterordnung beruhende Maßnahme, sondern um eine schlichte Übereinkunft zweier einander gleichgeordneter öffentlicher Rechtsträger. 10 In Ermangelung eines Ausnahmetatbestandes behält es somit sein Bewenden bei dem Grundsatz des § 25 Abs» '! AKG, doho Anspruchsschuldner ist allein die Bundesrepublik, Eine Inanspruchnahme der Beklagten ist dem Kläger unter diesen Umständen verwehrt. Infolgedessen können die in den beiden Vorinstanzen getroffenen Entscheidungen nicht aufrechterhalten werden, 5» Erledigt sich ein bei Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz, so sind die Kosten nach näherer Maßgabe seines § 106 zu verteilen. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keiner Erledigungserklä-rung seitens der Parteien; der Umstand,daß der Kläger seinen Klageanspruch im wesentlichen aufrechterhalten hat, steht also einer Anwendung der genannten Vorschrift nicht entgegen (BGHZ 26, 259)- Da de*1 Gesetzgeber durch sie die Prozeßparteien mit Rücksicht auf die kriegsbedingte Unsicherheit der Rechtslage weitgehend von der Kostenlast hat freistellen wollen (vgl. BGHZ 29? 13? 20 ffo), erscheint es geboten? einen Rechtsstreit auch dann als "erledigt” im Sinne von § 106 aKG anzusehen, wenn einer Klage, wie im vorliegenden Palle? infolge der von der bisherigen Rechtslage abweichenden Regelung der Passivlegitimation nachträglich die Grundlage entzogen worden ist. Es war daher unter Aufhebung bzw. Abänderung der Vorentscheidungen auszusprechen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (dieser Ausspruch betrifft nur denjenigen Teil des Prozesses, der in die Revisionsinstanz gelangt ist, d, h. im Umfang des landgerichtlichen Teilurteils), Gemäß § 106 AKG muß jede Partei ihre c 11 außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen tragen, während Gerichtsgebiihren nicht erhoben werden« Dr.» Tasche Dt* Augustin Rothe Dr., Freitag Offterdinger