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BGH · y ZR 105/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y ZR 105/54

Palls mehrere Erben vorhanden sind, können diese ein entsprechendes Verlangen stellen, jedoch nur mit der Maßgabe, daß einer von ihnen die Stelle übernimmt und auch nur, wenn sie binnen drei Monaten seit dem Tode des Siedlers eine dahingehende Erbauseinandersetzung nachwei-sen. Der Käufer Heinrich ist am 3« April 1944 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben und von seinen sechs Kindern, nämlich seinen Söhnen Gustav (Kläger), Paul (Beklagter), Robert und Ernst Wpp^ sowie seinen beiden Töchtern Margarethe GrpBPB und Witwe Paula Gppp zu gleichen Teilen beerbt worden» Bei dem Tode des Siedlers war die Auflassung der Siedlersteile an den Käufer noch nicht erfolgt. Von den Söhnen war Paul W(|p| (Beklagter) ebenfalls Eigentümer einer in APHPHRl be-legenen und im Zuge des gleichen Siedlungsverfahrens von der HpHBP erworbenen Siedlerstelle, die 7,17 ha groß ist«, Biese Siedlersteile hat er auch während des Krieges weiter bewirtschaftet, da er nicht zur Y/ehrmacht eingezogen war, Bie anderen drei Söhne, darunter auch Gustav (Kläger), waren als Soldaten im Pelde. empfahl deshalb, nunmehr binnen dieser Prist von drei Monaten, also bis Ende September 1947, eine Auseinandersetzung durchzuführen und nachzuweisen, welcher der Erben in die ; Rechte des verstorbenen Vaters aus dem Kaufverträge vom Bei dieser Besprechung wies Rechtsanwalt Dr. Kro®|® darauf hin, daß er mit dem Amtsgericht Rücksprache genommen habe und dieses Bedenken gegen die Durchführung des Auseinandersetzungsverfahrens geäußert habe, da der Erblasser nicht Eigentümer gewesen sei, sondern nur als Besitzer einen Auflassungsanspruch gehabt habe* Außerdem sei bei einer Auseinandersetzung auf der Grundlage der Verordnung Rr 84 damit zu rechnen,daß das Amtsgericht entsprechend den Regeln der Höfeordnung die Stelle dem Paul W®|® als dem Ältesten zuteile. Juni 1947 gesetzten Prist von drei Monaten nicht abgehen möchte, Rechtsanwalt Br. KroBHB erklärte sich daraufhin bereit, eine Erklärung beizubringen, daß die übrigen Erben auf eine Verlängerung der Frist verzichteten, da die Fristsetzung der LaBHHV*" BHB nur gegenüber Gustav und Paul ausgesprochen worden sei, Rechtsanwalt Br. KroBHB erklärte sich weiter bereit, die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für Robert WBBB zu veranlassen und auch eine entsprechende Verzichtserklärung für diesen beizubringen. Mit Schreiben vom 19« September 1947 beantragte Rechtsanwalt Br. KroBHBKtm Aufträge des Klägers' beim Amtsgericht in Neustadt die Einleitung einer Abwesenheitspflegschaft für Robert Er begründete diesen Antrag damit, daß die Erben nunmehr beabsichtigten, sich auseinanderzusetzen, insbesondere hinsichtlich der vorgenannten Siedlung, Zu diesem Zwecke sei die Bestellung eines Abwesenheitspflegers notwendig, der die Interessen des Abwesenden bei den Verhandlungen mit ‘der HfllB vertreten könne. rungen erhalten und in einer besonderen notariell beglaubigten Erklärung Gustav sich verpflichtet hatte, ihr alle Ansprüche jedweder Art, die seitens der Miterben aus dem Rentenguts vertrage gegen die L geltend gemacht werden könnten, von der Hand zu halten, erklärte sie dann mit Schreiben vom 29« November 1947 den Rücktritt vom Rentengutsvertrage« In diesem Rücktrittsschreiben begründete die LapppPHHHB den Rücktritt damit, daß sich binnen 3 Monaten nach dem Tode des Vaters keiner der Miterben als Alleinerbe durch Erbschein ausgewiesen und. Sie kündigte weiter an, daß der erneute Verkauf an den Mit erben Gustav erfolgen werde und forderte Paul auf, die Siedlerstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Rentengutsvertrages sofort herauszugeben. Darauf beantragte Rechtsanwalt Dr. vpp für den Beklagten bei dem Amtsgericht in Neustadt am 5» Dezember 1947 die Abberufung des Pflegers JapP mit der Begründung, daß er als Bürovorsteher des Prozeßbevollmächtigten des Klägers tätig und Robert Wp|p mit der Einstellung des Klägers in der Nachlaßsache der Beteiligten nicht einverstanden sei, vielmehr die Auffassung des Beklagten teile. März 1948 mit dem Kläger über die Siedlerstelle des Heinrich einen Pachtvertrag ab, der sich, falls er nicht gekündigt wird, laufend um ein weiteres Jahr verlängert. Sodann bat Rechtsanwalt Dr. KroflH^ für den Kläger mit Schreiben vom 12, März 1948 die Ladem Kläger "alle Rechte der schleswig-holsteinischen LaimHHHHIB auf Herausgabe des Siedlungsgrundstücks und der darauf befindlichen 'Wohngebäude in besonderer Erklärung zu Eigentum abzutreten.” Der Beklagte hat seine Bitte um Abweisung der Klage vor allem darauf gestützt, daß seine Geschwister sich bei dem Erbauseinandersetzungsvertrage vom 11* Mai 1944 auf ihn als Anwärter für die Siedlerstelle geeinigt hätten und dies auch die Billigung der L gefunden Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 5* September 1952 die Berufung des Beklagten und seinen Antrag auf Wiederherausgabe der Siedlerstelle zurückgewiesen. In dem weiteren Verfahren ’vor dem Berufungsgericht haben die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge wiederholt und sich in der mündlichen Verhandlung vom 12, Februar 1954 damit einverstanden erklärt, daß das Ergebnis der vor dem Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme in dem weiteren Verfahren als - ordnungsmäßige Beweisaufnahme zugrundegelegt werde, und ausdrücklich auf alle Rügen wegen der Verwendung dieser Beweisaufnahme verzichtet. sei schon beim Tode des Erblassers zu dem Rücktritt vom Vertrage nicht mehr berechtigt gewesen, weil sie die Auflassung treuwidrig über das vertraglich zulässige Maß hinaus verzögert habe; denn sie habe keinen Anspruch auf Bewilligung des von ihr geforderten Wegerechts gehabt, das eine unzu demutbare Belastung der Siedlerstelle darstelle« Hach Auffassung des Beklagten hätte die den Rücktritt auch, wenn sie dieses Recht nicht bereits verwirkt gehabt haben sollte, unverzüglich nach dem Tode des Erblassers erklären müssen, da die Beteiligten ein dringendes Interesse an der Klärung der Rechtslage gehabt hätten, zu demal da die dreimonatige Prist zur Erauseinander-setzung und Benennung des Übernehmers der Siedlerstelle mit dem Tode des Erblassers zu laufen begonnen habe.. Er hat die verspätete Ausübung des Rücktrittsrechts wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben als unzulässig erachtet und weiter geltend gemacht, der für seinen Bruder Robert bestellte .Abwesenheitspfleger sei zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung nicht berechtigt gewesen. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, daß der Kläger sich seine bevorzugte Berücksichtigung durch die hafBHHHHBBl unter bewußter Täuschung dieses Instituts und der Behörden erschlichen habe, indem er sich als politisch Verfolgter ausgegeben habe, und die Erbengemeinschaft durch Herbeiführung der Rücktrittserklärung um den Auflassungsanspruch gebracht habe, um sich selbst das Eigentum an der Siedlerstelle zu verschaffen. Er hat daraus gefolgert, daß unter diesen Umständen die Ausübung der ihm abgetretenen Rechte aus dem Eigentum gegen Treu und Glauben verstoße und daher unzulässig sei. Er hat dementsprechend den Rücktritt als wirksam und auch dessen Entgegennahme durch den Abwesenheitspfleger als zulässig erachtet, Der Kläger hat weiter geltend gemacht, bei dem Tode des Erblassers sei eine Rücktrittserklärung gar nicht möglich gewesen, weil drei der Miterben im Felde gestanden hätten,und eine Erbauseinandersetzung innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist aus demselben Grunde auch nicht durchführbar gewesen.. Er hat es als Verstoß gegen Treu und Glauben bezeichnet, daß der Beklagte sich jetzt auf die Verwirkung dieses Rechts berufe, obwohl gerade er (Beklagter) die alsbald nach dem Tode des Erblassers veranlaßt habe, den Rücktritt nicht zu erklären Er hat weiter darauf hingewiesen, daß die Erbengemeinschaft gemäß § 355 BGB der Landgesellschaft eine Frist hätte setzen müssen, um das Rücktrittsrecht zu dem Erlöschen zu bringen. 1 - Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nicht etwa durch die Herausgabe der Siedlerstelle am 20. Oberlandesgericht hat den Rücktritt der für wirksam erachtet«* Es hat angenommen, daß dieser durch die Erklärung vom 29«, November 1947 zunächst nicht wirksam geworden sei, obwohl sie allen Miterben zugegangen sei» Diese Auffassung hat das Berufungsgericht damit begründet, daß der für Robert bestellte Abwesenheitspfleger zur Vertretung nur im Rahmen der Erbauseinandersetzung befugt gewesen sei, die Entgegennahme der Rücktritterklärung aber nicht diesem Zweck gedient habe, durch sie im Gegenteil eine Erbauseinandersetzung habe vermieden werden sollen«. Das Oberlandesgericht hat daraus abgeleitet, daß der Rücktritt der erst mit dem Eingang ihres an Robert gerichteten Schreibens vom'4« Juli 1952 bei diesem am 5« oder 6, Juli 1952 wirksam geworden sei« Es hat als nicht erforderlich erachtet, daß der Rücktritt, wenn Rücktrittsgegner mehrere • Personen sind, allen gleichzeitig erklärt wird* Die Revision übersieht nämlich, daß die La^HHHHlIK die Rücktrittserlclärung gegenüber diesem Beteiligten nicht erstmalig im Jahre 1952 abgegeben hat, sondern daß sie ebenso wie gegenüber den übrigen Miterben auch Robert gegenüber bereits im Jahre 1947 hat zurücktreten wollen, indem ihr Schreiben vom 29» November 1947 dem für ihn bestellten Abwesenheitspfleger zugeleitet wurde. gericht ist allerdings darin beizutreten, daß die Rücktritts erklärung gegenüber dem Abwesenheitspfleger unwirksam war, weil ihre Entgegennahme nicht im Rahmen des Aufgabenkreises des Pflegers lag« Die hat das indessen zunächst nicht erkannt und ist in der Folgezeit davon ausgegangen, daß sie wirksam vom Vertrage zurückgetreten sei« Sie hat jedoch, wie ihr Schreiben an Robert vom 4« Juli 1952 ergibt, die Rücktritts erklärung diesem Miterben gegenüber vorsorglich nochmals abgegeben, nachdem seitens des Berufungsgerichts Zweifel an der Legitimation des Abwesenheitspflegers geäußert worden waren »'GA Bl 227)« Die LaflHIIIHIBII hat danach die Rücktrittserklärung gegenüber Robert WflBBlnicht etwa schuldhaft 5 Jahre lang hinausgezögert, sondern hat sie lediglich für den Pall wiederholt, daß ihr Rücktritt vom 29- November 1947 nicht wirksam sein sollte. Dabei bedurfte es entgegen derAnsicht der Revision auch nicht der nochmaligen Rücktrittserklärung gegenüber den anderen Miterben, da dies schon geschehen war und die Wirksamkeit der früheren Rücktrittserklärungen lediglich davon abhing, daß der durch das Schreiben vom 4« Juli 1952 erklärte Rücktritt dem Robert zuging, was unstreitig am 5o oder 6. ausgeführt% In den allgemeinen Verkaufsbedingungen sei eine Frist für die Ausübung des Kücktrittsrechts nicht bestimmt« Aus § 355 BGB folge, daß in einem solchen Falle der Rücktritt nicht an eine Frist gebunden sei« Banach habe der Rücktritt noch Jahre nach dem Tode des Erblassers erklärt werden können. Auch aus den sonstigen Umständen könne eine Befristung dieses Rechts nicht hergeleitet werden, vor allem nicht aus Ziff IV Abs 3 AVB, der die Landgesell-r schaft zur Übertragung der Siedlerstelle auf einen von * folge nämlich noch nicht, daß der Rücktritt alsbald nach dem Tode des Siedlers erklärt werden müsse; denn sie sei we- t niger im Interesse der IiaflHHP als vielmehr im Sie hält die Auffassung des Berufungsgerichts für irrig, daß das Recht zu dem Rücktritt zeitlich nicht beschränkt gewesen sei. Unberechtigt ist hingegen der von der Revision erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die LafBHIHHW bis zur Erklärung des Rücktritts 8 Jahre habe verstreichen lassen, sie erst abgegeben habe, als der gegenwärtige Rechtsstreit schon 4 Jabrß' geschwebt habe, und erst hierdurch dem Kläger die Möglichkeit zur Begründung seines Anspruchs gegeben habec Die Revision wird mit diesem Vorbringen c^m festgestellten und auch unstreitigen Tatbestand nicht gerecht. Wenn der Rücktritt erst im Juli 1952 wirksam geworden ist, so beruhte das lediglich darauf, daß erst kurz zuvor Zweifel an der Legitimation des Abwesenheitspflegers aufgetaucht und bis dahin alle Beteiligten davon ausgegangen sind, daß die Rücktrittserklärung sämtlichen Miterben ordnungsmäßig zugegangen sei. Die Revision verkennt auch Sinn und Zweck des Rücktritts, indem sie seine Unzulässigkeit daraus herleiten will, daß er sich weder mit einem Interesse der LaflBHHHHi^ noch mit einer Rücksichtnahme auf die Erbengemeinschaft rechtfertigen lasse. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß ein Gesamthandseigentum einer Personenmehrheit dem Siedlungs ge danken widerspricht und auch eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Siedlerstelle in Präge stellen kanno Hier kam hinzu, daß sich seit Mai 1947 sowohl Gustav als auch Paul um die Übertragung der Siedler- o) Die Revision wendet sich ferner gegen die Auslegung, die Ziffer IV Abs 2 und 3 AVB durch das Berufungsgericht gefunden haben, und meint, hierbei habe dieses gegen die Lebenserfährung und gegen Denkgesetze verstoßen» Sie weist darauf hin, daß das Recht auf Überlassung der Siedlerstelle den Rücktritt der LaflHHBHHBl ausdrücklich voraussetze,, und folgert daraus, daß der Erbe, wenn der Rücktritt nicht erklärt werde, sein Verlangen nach Überlassung der Siedlerstelle nicht zu dem Ausdruck zu bringen brauche, da es ihm nach dem Vertrage ohnehin zustehe. Nach Ansicht der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erbengemeinschaft sei ohne Rücksicht auf die Erklärung des Rücktritts genötigt gewesen, vorsorglich die Auseinandersetzung zu betreiben und sie der Landgesellschaft nachzuweisen, mit der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen. falsch sieht die Revision die Erwägung des Berufungsgerichts über die Notwendigkeit einer sofortigen Auseinandersetzung an, da die La^HHHHHP es gerade in der Hand gehabt habe, durch Erklärung des Rücktritts auf eine alsbaldige Auseinandersetzung hinzuwirken, wobei sie dann nicht gehindert gewesen sei, der Erbengemeinschaft die hierfür erforderliche Prist zu gewähren. Nach ihrer Ansicht hat das Oberlandesgericht dabei übersehen, daß die Rücktrittserklärung eine ordnungsmäßige Auseinandersetzung nicht ermöglicht habe, weil Robert damals noch in Gefangenschaft gewesen sei. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe von seinem Standpunkt aus die Fristversäumung durch die Erbengemeinschaft ausdrücklich feststellen müssen, was nicht geschehen sei, und ist der Auffassung, daß die Prist tatsächlich nicht versäumt sei, da die La^HHHHHI in ihrem Schreiben vom 21. Die Revision wendet sich mit ihnen in erster Linie gegen die Auslegung der Ziff IV Abs 2 Buchst ä und Abs 3 AV3 durch das Berufungsgericht, Wie der erkennende Senat bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 6. Juli 1951 - V ZR 38/50 - (GA Bl 143) hervorgehoben hat, handelt es sich hier nicht um typische Vertragsbedingungen, so daß die Auslegung des Vertrages Sache tatrichterlicher Würdigung ist und von dem Revisionsgericht selbst nicht vorgenommen werden kann. Der erkennende Senat hat in diesem Urteil auch.schon zu dem Ausdruck gebracht, daß die Vereinbarungen über das Rücktrittsrecht und den den Miterben eingeräumt'en Anspruch auf Übernahme der Siedlerstelle durch einen von ihnen im Palle des Rücktritts der La^B~ BHB wegen Todes des Siedlers nicht eindeutig sind und daher der Auslegung bedürfen, Biese hat das Berufungsgericht nunmehr vorgenominen, Bie Angriffe, welche die Revision hiergegen richtet, sind nicht gerechtfertigt. Anders liegen die Verhältnisse bei einer Mehrzahl von Erben* Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, hat die Siedlung nach ihrem Sinn und Zweck die Übertragung der einzelnen Landstellen auf nur eine Person als Siedler im Auge. Daraus folgt, daß,wenn an die Stelle des Siedlers eine Erbengemeinschaft tritt, diese ohne weiteres damit rechnen muß, daß die LaflBP-zur Auflassung der Siedlerstelle an sie nicht bereit ist, sondern von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Die Erbengemeinschaft hat danach sehr wohl Veranlassung, alsbald eine Auseinandersetzung herbeizuführen, wenn einer der Miterben die Siedlerstelle zu übernehmen beabsichtigt ; denn sie muß damit rechnen, daß sie des Anspruchs aus Ziff IV Abs 3 AVB verlustig geht, wenn sie die Auseinandersetzung nicht rechtzeitig vornimmt. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Erbengemeinschaft auf Grund der fraglichen Vereinbarungen grundsätzlich für verpflichtet gehalten hat, auch ohne vorausgegangenen Rücktritt der LaflflHHHHBII die Auseinandersetzung hinsichtlich der Siedlerstelle zu betreiben und der Laflp» den zur Übernahme der Stelle bereiten Miterben nachzuweisen.Das gilt umsomehr, als das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Vereinbarungen unter Ziff IV Abs 3 AVB seien in erster Linie im Interesse der Erbengemeinschaft getroffen worden; denn die kann nur ein Interesse daran haben, daß die Stelle zur Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung möglichst bald in die Hände nur eines Wirtschafters übergeht und klare Rechtsverhältnisse geschaffen werden, wozu gerade das Rücktrittsrecht der Ziff 323 Abs 2 Buchst a AVB dienen soll. zeitig nachgewiesen wird«, Es handelt sich hier also um ein überwiegend im Interesse der Erbengemeinschaft be-gründetes Recht, durch dessen Ausübung sogar der erklärte Rücktritt vom Vertrage praktisch ausgeräumt werden kannt Es kann dann aber nicht Sinn und Zweck der strittigen Vereinbarungen sein, daß die genötigt ist, stets alsbald vom Vertrage zurückzutreten, um der Erbengemeinschaft die Möglichkeit einer Auseinandersetzung innerhalb der Dreimonatsfrist zu geben, die, wie die Revision mit Recht geltend macht, in verwickelteren Fällen ohnehin nicht wird eingehalten werden können. Dem hier überwiegenden Interesse der Erbengemeinschaft wird daher am ehesten die Auslegung des Berufungsgerichts gerecht, daß die umgehende Ausübung des Rücktrittsrechts nach dem Tode des Siedlers von den Vertragsschließenden nicht gewollt war. Klärung der Rechtslage herbeigeführt werden kann- Daraus, daß der La^HHHIHiHi diese Möglichkeit gegeben ist, folgt indessen noch nicht, daß sie von ihr in jedem Ralle alsbald Gebrauch machen muß, wenn sie das Vertragsverhältnis mit einer Erbengemeinschaft auf die Dauer nicht fortsetzen will* Die Möglichkeit zu dem Rücktritt alsbald nach dem Tode des Siedlers besagt also noch nichts gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts. Letzteres hinderte indessen die Auseinandersetzung nicht, da zur Wahrnehmung der Rechte dieses Miterben ein Abwesenheitspfleger bestellt werden konnte.Die Revision vermißt ferner eine dahingehende Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Erbengemeinschaft die dreimonatige Frist der Ziff IV Abs 3 AVB versäumt habe. Nach der den Senat bindenden Auslegung des Berufungsgerichts war eine Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht bestimmt und diese noch Jahre nach dem Tode des Siedlers möglich, konnte ihr aber durch fristgemäßen Nachweis des zur Übernahme bereiten Miterben begegnet werden. November 1947 eine überstürtzte Maßnahme, die für die Erbengemeinschaft überraschend ergriffen worden sei und sich deshalb als ein Verstoß gegen Treu und Glauben dargestellt habe Die Rüge, daß das Berufungsgericht dies verkannt habe, ist nicht gerechtfertigt. Das ist nicht zu beanstanden; denn die La9~ hatte die Durchführung der Auseinandersetzung bis Ende September 1947 angeregt und erklärt, daß sie von dem Rücktrittsrecht einstweilen keinen Gebrauch machen wolle, sich damit aber für die Zeit nach Ende September 1947 nicht gebunden. Der Erblasser sei aber nach Ziff III Buchst d AVB zur Bewilligung des Wege rechts vertraglich verpflichtet gewesen und es habe sich auch nicht um eine für ihn unzu demutbare und daher nach § 242 BGB unzulässigerweise geforderte Leistung gehandelt; denn der geforderte Überweg könne nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme trotz der ‘teilweise geringen Breite der Wiesenparzellen durchaus in dem vorgesehenen Ausmaß durch den Berechtigten benutzt werden, ohne daß dies für die Siedlerstelle untragbar sei. Bas Berufungsgericht hat ferner den Beklagten hinsichtlich seiner Behauptung, bei einer Begehung der Landstelle im Jahre 1943 sei eine Vereinbarung dahin zustande gekommen, nur in Aussicht gestellt, bis Ende September ob die La die Auflassung der Siedlerstelle etwa daß ein Zuweg jenseits der Bahn sagest werden und das strittige Wegerecht wegfallen solle, als beweisfällig angesehen, weil der von ihm benannte Zeuge Hi^BBB an der Begehung nicht teilgenommen habe, der Erblasser inzv/ischen verstorben und eine Vernehmung des Beklagten als Partei von Amts wegen unzulässig sei, da er bisher überhaupt keinen Beweis für seine Behauptung erbracht habe. Die Revision findet in diesen Darlegungen Verstöße gegen materielles und formelles Recht» Sie weist darauf hin, daß der Vorvertrag im Jahre 1932 geschlossen worden sei und die DaBHHHHHP dem Grafen SchflB-PflHB als Verkäufer das strittige Wegerecht erst im Jahre 1933 eingeräumt habe. Darin, daß dies nicht geschehen sei, sieht sie ein treuwidriges Verhalten der LafBMHHHB’ das ihr das Recht genommen habe, die Auflassung wegen des ablehnenden Verhaltens des Erblassers zu verweigern. Die Revision hält es auch nicht für richtig, daß das Berufungsgericht die Verpflichtung des Erblassers zur Bestellung der Grunddienstbarkeit ohne weiteres aus Ziff III Abs 7 AVB hergeleitet habe, weil nach dieser Vertragsbestimmung eine Verpflichtung nur insoweit bestanden habe, als die Grunddienstbarkeit zur Durchführung des Siedlungsverfahrens für erforderlich erachtet werde. Die Revision hält demgegenüber den von dem Oberlandesgericht über die Präge der Zumutbarkeit erhobenen Beweis für überflüssig und sieht einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben darin, daß die dem Erblasser bei dem endgültigen VertragsSchluß von dem Wege-recht keine Kenntnis gegeben habe, da dieser, wie seine spätere Y/eigerung zeige, die Siedlerstelle nicht ausgewählt haben würde, wenn ihm die Belastung mit dem Wegerecht bekannt gewesen wäre* Die Revision macht weiter geltend, daß, wenn das Wegerecht tatsächlich so geringfügig sei, wie das Berufungsgericht festgestellt habe, die La0-die Auflassung nicht hätte verweigern dürfen, da ihr dann der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens zu machen sei* Ein solches Verhalten will die Revision in der Verweigerung der Auflassung ferner deshalb sehen, weil sie dem Erblasser einen unverhältnismäßig großen Schaden habe bringen müssen« Sie meint, bei dem Alter des Erblassers sei mit seinem Ableben zu rechnen gewesen; sein Tod würde aber das Rücktrittsrecht der Lai^HHHHHHP ausgelöst und damit für die Erben den Verlust der Siedlerstelle mit sich gebracht haben. Rach Ansicht der .Revision hätte die La®-die Auflassung umso weniger verweigern dürfen, als sie die Möglichkeit gehabt habe, .ihren angeblichen Anspruch auf das Wegerecht durch eine Vormerkung zu sichern, was sie dem in diesen Dingen unerfahrenen Erblasser hätte anbieten müssen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf seine Augenscheinseinnahme und das Gutachten eines Sachverständigen stützen, ist das Wegerecht für die Siedlerstelle tragbar und ein nennenswerter Schaden durch seine Ausübung nicht zu befürchten. Wenn auch erwartet werden konnte, daß sie ihn über diese künftige Belastung im Jahre 1935 unterrichtete, so war es doch nicht treuwidrig, hiervon Abstand zu nehmen, und sich vorerst mit einer allgemeinen Verpflichtung des Erblassers gemäß Ziff III Abs 7 AVB zu begnügen. Auflassung auch ohne gleichzeitige Bewilligung des Wegerechts herleiten* Irrig ist ferner die Ansicht der Revision, das V/egerecht sei als nicht mehr erforderlich zu tümerin der Siedlerstelle gewesen sei. lassung nicht verweigern dürfen, ohne sich eines Verstoßes gegen Treu und Glauben schuldig zu machen, so wird sie auch damit der Sachund Rechtslage nicht gerecht» Für die Frage, ob die Da wegen der Ablehnung des Wegerechts erachten, weil die La damals bereits Eigen- Für sie bestand danach ein erhebliches Interesse daran, daß der Erblasser die Eintragung des Wegerechts bewilligte * Es war danach nicht treuwidrig, wenn sie bei dieser Rechtslage die Auflassung ohne gleichzeitige Bewilligung der Grunddienstbarkeit ablehnte, zu demal da der Erblasser sich hierzu nach Ziff III Abs 7 AVB verpflichtet hatte. Es kann bei dieser Sachlage auch keine Rede davon sein, daß die La4HHI^~ wegen der Möglichkeit des Eintritts eines unverhältnismäßig großen Schadens auf Seiten des Erblassers beziehungsweise seiner Erben die Auflassung nach Treu und Glauben nicht hätte verweigern dürfen Wenn auch mit der Möglichkeit eines Ablebens des Erblassers zu rechnen gewesen sein mag und sein Tod das Rücktrittsrecht der La^|0-auszulösen vermochte und zu dem Verlust der Siedlerstelle für die Erben führen konnte, so mußten diese doch als Rechtsnachfolger diese Folge einer unberechtigten Verweigerung der Wegerechtsbewilligung gegen sich gelten lassen. Es ist auch nicht angängig, die Rechtmäßigkeit der AuflassungsVerweigerung allein auf die mögliche Schädigung des Erblassers abzustellen, vielmehr muß auch das Interesse der berücksichtigt werden, die einen vertraglichen Anspruch auf Bewilligung des Wegerechts hatte und gewärtigen mußte, von dem Grafen auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, wenn sie Demgegenüber kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die La®-dem Erblasser die Auflassung gegen Sicherung ihres Anspruchs auf Eintragung des Wegerechts durch eine Vormerkung hätte anbieten müssen. Die Revision rügt weiter zu Unrecht, daß das Berufungsgericht auf die Behauptung des Beklagten und seine Beweisantritte nicht eingegangen sei, das Wegerecht habe schon deshalb nicht ausgeübt werden können, weil der vorgesehene Weg über die Grundstücke zweier Eigentümer führe, die nicht gewillt seien, dem Grafen SchiV-BQBHP Benutzung ihrer Parzellen zu gestatten. Der Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der La^|BHHHHB die Einräumung der Grunddienstbarkeit auf fremdem Grund und Boden gar nicht möglich sei, Pür ihre Haltung im vorliegenden Palle mußte maßgebend sein, daß der Erblasser zur Bewilligung des Wegerechts vertraglich verpflichtet war und sie dem Verkäufer gegenüber die Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstbarkeit übernommen hatte. Wenn sie unter diesen Umständen die Auflassung der Stelle verweigerte, handelte sie ihren Vertragspflichten nicht treulos zuwidere Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht, das Beschwerdegericht sei ■nicht auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten eingegangen, daß bei der Begehung der Landstelle im Jahre 1943 vereinbart worden sei, es solle ein Zuweg jenseits der Bahn angelegt werden und das vorgesehene Wegerecht in Wegfall kommen; denn das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen ausdrücklich auseinandergesetzt und angenommen, daß der Beklagte beweisfällig geblieben sei, weil der von ihm benannte Zeuge an der Begehung der Landstelle nicht teilgenommen habe, der Erblasser aber verstorben und eine Vernehmung des Beklagten nach dem Gesetz ‘nicht zulässig sei. b) Das Berufungsgericht hat weiter ausgesprochen, die La^HHHU^P habe die Auflassung der Siedlerstelle auch nach dem Tode des Siedlers nicht treuwidrig verzögert« Hierzu hat es ausgeführt s Es sei zv/ar nicht vorgetragen worden, daß auch die Erbengemeinschaft eine Auflassung unter gleichzeitiger Belastung der Landstelle mit dem Wegerecht abgelehnt habe. Unter den gegebenen Umständen sei indessen in dem Unterlassen der Auflassung kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben zu finden, so daß der erklärte Rücktritt nicht nach § 162 Abs 2 BGB unwirksam gewesen sei. Außerdem habe es im Interesse der Erbengemeinschaft gelegen, wenn die die Auflassung unterlassen und das Ergebnis der in Aussicht genommenen Erbauseinandersetzungsverhandlungen abgewartet habe; denn es sei ohne Frage sachdienlich gewesen, die Landstelle nicht an die Erbengemeinschaft, sondern an den von ihr bestimmten Miterben aufzulassen. Die ladHHP habe aber auf Grund der Bücksprache mit dem Beklagten und Robert davon ausgehen können, daß ihr die Bestimmung des Beklagten zu dem Übernehmer der Siedlerstelle werde nachgewiesen werden. Bann würde diese aber nicht in der Hand der Erbengemeinschaft geblieben, sondern an einen der Miterben gekommen sein, was unter den damaligen Verhältnissen mit den Siedlungsgrundsätzen der ba^HHHBHRfe in Einklang gestanden habe» Biese habe daher insbesondere bei Berücksichtigung der durch die Kriegsverhältnisse geschaffenen Schwierigkeiten keine Veranlassung gehabt, einen Rücktritt vom Vertrage in Erwägung zu ziehen- Unter diesen Umständen sei der Einwand des Beklagten, die babe die Ausübung des Rück- Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, diese Erwägungen würden auch dann Platz greifen, wenn man die Allgemeinen Verkaufsbedingungen dahin auslegen wollte, daß die La^HHHHIdas ihr zustehende Rücktrittsrecht grundsätzlich so rechtzeitig ausüben müsse, daß die Erben daraufhin noch binnen 3 Monaten nach dem Tode des Erblassers eine Auseinandersetzung nachweisen könnten. Auch bei dieser Auslegung würde sich der Einwand des Beklagten, der Rücktritt sei nicht rechtzeitig erklärt worden, als unzulässige Rechteausübung darstellenj denn in diesem Palle sei die Behauptung des Beklagten und Robert *WflHB)ent-scheidend, daß die Erben sich auf ersteren alB Übernehmer geeinigt hätten und die LaflHHIHHB daraufhin die Zustimmung sämtlicher Erben verlangt habe« Wenn die Landgesellschaft im Vertrauen auf diese Mitteilung und die ganzen kriegsbedingten Schwierigkeiten ihr Rücktrittsrecht Sie meint, die LafllflHHMMHP hätte der Erbengemeinschaft die Auflassung der Landstelle gegen Eintragung des Wegerechts anbieten müssen; statt dessen habe sie nur vom Rücktritt gesprochen, obwohl der Kläger nicht behauptet habe, daß die Erbengemeinschaft auf ein solches Angebot nicht eingegangen wäre. Die Revision vertritt die Ansicht, nach Eintritt der Fälligkeit des Auflassungsan-spruchs könne nach Treu und Glauben ein Rücktrittsrecht der Landgesellschaft überhaupt, nicht mehr bestanden haben; denn Ziff IV Abs 2 AVB räume der Verkäuferin das Rücktritts recht nur bis zur Auflassung ein. Rach Auffassung der Revision hat die angesichts der Fälligkeit des Auflassungsanspruchs durch die Rücktrittserklärung ihre vertraglichen Rechte überschritten, da Auflassung und Fälligkeit dieses Anspruchs bei richtiger Auslegung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen einander gleichgestellt werden müßten* Daraus folgert .die Revision, daß aus der im Ergebnis ungerechtfertigten Verweigerung der Auflassung weder die LaflHHBHHH) noch der Kläger Rechte herleiten könnten und mindestens § 162 Abs 2 BGB eingreife. Sie macht weiter geltend, wenn die Landgesellschaft wegen Fälligkeit des Auflassungsanspruchs zu dem Rücktritt nicht mehr berechtigt gewesen sei, habe sie sich auch nicht auf die dreimonatige Frist der Ziff IV Abs 3 AVB berufen können; dem Beklagten sei diese Möglichkeit hingegen nicht genommen, da die Verweigerung der Auflassung Vertrags- und treuwidrig und die zu dem Rücktritt nicht mehr befugt gewesen sei, so daß ihm kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen und ihm nicht mit dem Gegeneinwand der Arglist begegnet werden könne. Die Folgerungen,1 welche die Revision hieraus ziehen will, sind indessen nicht gerechtfertigt« Der Kläger hat allerdings nicht behauptet, daß auch die Erbengemeinschaft eine Auflassung unter gleichzeitiger Belastung der Bandstelle mit dem Vegerecht abgelehnt habe. Dessen bedurfte es nach Lage der Sache auch nicht» Mit Recht hat nämlich das Berufungsgericht hervorgehoben, daß die Erbengemeinschaft die Auflassung an sich selbst überhaupt nicht begehrt habe» Der Auffassung der Revision, die DafBHUHH^ hätte dieser ihrerseits die Auflassung anbieten müssen, kann nicht beigetreten werden» Hätte die Erbengemeinschaft die Auflassung an sich selbst verlangt, so hätte die LafllHHHHHHI sicil allerdings darüber schlüssig werden müssen, ob sie dem entsprechen oder vom Vertage zurücktreten wollte. Bie Revision macht bei dieser Sachlage zu Unrecht geltend, die LaflHflHHHHV habe wegen Fälligkeit des Auflassungsanspruchs das Recht auf Rücktritt vom Vertrage verloren; denn diese mußte davon ausgehen,, daß die Erbengemeinschaft die Auflassung an sie gar nicht beanspruche und der Nachweis des von ihr Bestimmten wegen der Kriegsverhältnisse, insbesondere der Kriegsteilnehmerschaft dreier Miterben, Schwierigkeiten bereite. Wenn sie der Erbengemeinschaft gleichwohl noch Gelegenheit gegeben hat, einen der Miterben als Übernehmer zu bestimmen, so handelte sie damit nur im Interesse der Bewerber um die Landstelle und keineswegs treuwidrigo Sie hat auch entgegen der Ansicht der Revision ihre vertraglichen Rechte durch den Rücktritt am 29» November 1947 nicht überschritten; wenn auch der Auflassungsanspruch der Erbengemeinschaft damals fällig gewesen sein mag, so wurde doch dessen Erfüllung nicht von ihr verlangt, insbesondere auch nicht von dem Beklagten, der die Auflassung an sich begehrte» Her LafHHHIHW mußte aber gerade angesichts des Streites der Parteien daran gelegen sein, klare Verhältnisse zu schaffen und die Angelegenheit, die nun schon Jahre schwebte, zu dem Abschluß zu bringen. Hazu war der Rücktritt vom Vertrage der allein geeignete Weg. Sie konnte dieses nach dem oben Gesagten zeitlich nicht begrenzten Rechts auch nicht dadurch verlustig gehen, daß sie einen Anspruch nicht erfüllte, dessen Erfüllung von ihr nicht begehrt wurde. Die Folgerungen, welche die Revision aus der Fälligkeit des Auflassungsanspruchs ziehen will, sind danach nicht gerechtfertigt, vielmehr hat das Beschv/erdegericht aus den von ihm angeführten Gründen ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die La^im^-durch die Zurückstellung des Rücktritts rechts und dessen spätere Ausübung nicht gegen Treu und Glauben ver- stoßen hat, es im Gegenteil mit Treu und Glauben nicht vereinbar ist, wenn der Beklagte aus dem Verhalten der IjaflHHHHHMl Hechte herleiten will, das’ erst durch sein eigenes Vorgehen veranlaßt worden ist» Mit Hecht hat das Berufungsgericht danach auch angenommen, ein Pall des § 162 Abs 2 BGB sei hier nicht gegeben. Da es sich gerade vom Standpunkt des Beklagten aus gar nicht um die Übertragung der Landstelle auf die Erbengemeinschaft handelte und infolgedessen auch der Tatbestand der Ziff IV Abs 3 AVB nicht zur Erörterung stand, weil der Beklagte nicht seine Bestimmung zu dem Übernehmer durch die Erbengemeinschaft, sondern die Übereignung der Landstelle seitens der unter Ausschaltung der Miterben erstrebte - mit seiner Bestimmung zu dem Übernehmer konnte er angesichts der Einstellung der Mehrheit der Miterben keinesfalls rechnen - kann er sich auch nicht darauf mit Erfolg berufen, daß die es an einer ordnungsmäßigen Fristsetzung habe fehlen lassen und ihr Rücktritt daher auch aus diesem Grunde unzulässig gewesen sei» Hach alledem ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Verwirkung des Rücktrittsrechts verneint und in seiner Ausübung auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen hat. 4.).Das Berufungsgericht hat schließlich die Ansicht vertreten, der von dem Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Geltendmachung des an den Kläger abgetretenen Herausgabeanspruchs der La^-greife nicht durch» Zur Begründung dieser Auffassung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Wenn der Kläger auch unter bewußter Täuschung über den kriminellen Charakter seiner Vorstrafen sich die Anerkennung als politisch Verfolgter erschlichen und dadurch die veranlaßt habe,'in seinem Interesse und zu dem Nachteil der Erbengemeinschaft vom Vertrage zu-rückzutretsn und ihm die Landstelle pachtweise zu überlassen, so habe sie doch in voller Kenntnis des Sachverhalts später bei der Rücktrittserklärung beharrt und noch im Juli 1952 dem Rücktritt durch Nachholung der Erklärung gegenüber dem Miterben Robert zur Wirk- samkeit verhelfen r Die La^BHHHBHP habe also in voller Kenntnis der Gesamtumstände ihre Entscheidung getroffen, bei der es sich um eine freie Ermessensentscheidung gehandelt habe, die angesichts des rechtsgültig erklärten Rücktritts nicht angreifbar sei; denn es liege nichts dafür vor, daß sie aus'willkürlichen oder unsachlichen Erwägungen ergangen sei* Von den Miterben seien als Bewerber um die Landstelle nur der Kläger, der Beklagte und Robert WSHfe in Frage gekommen. Eine Übertragung der Landstelle auf den Beklagten sei für die LaflHHHMHfe nicht in Frage gekommen, weil er schon Eigentümer einer Siedlerstelle gewesen sei und die Vereinigung mehrerer Stellen in einer Hand dem Siedlungsgedanken widersprochen habe. Ebenso sei unerheblich, daß das Vormundschaftsgericht über den Zweck der Bestellung des Abwesenheitspflegers getäuscht worden sei, da die diesem gegenüber abgegebene Rücktrittserklärung unwirksam gewesen und der Rücktritt erst im Jahre 1952 wirksam geworden sei, nachdem Robert WflHl hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte gehabt habe. Bie Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, alle aus dem angeblich freien Entschließungsrecht der gezogenen Folgerungen des Berufungsgerichts seien hinfällig, weil diese zwischen dem Rücktritt und der Auflassung nicht mehr habe wählen können, sondern zur Auflassung an die Erbengemeinschaft verpflichtet gewesen sei. Wie oben dargelegt worden ist, war die La0-zur Auflassung an die Erbengemeinschaft in Ermangelung eines dahingehenden Verlangens nicht genötigt und' hatte sie das Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage noch nicht verloren. 5.) Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, der Beklagte könne die Herausgabe der Siedlerstelle nicht verweigem.Es erübrigte sich danach, auf die von dem Kläger in der Revisionsverhandlung aufgeworfene Frage einzugehen, ob der-Beklagte .auch deshalb zu dem Besitz der Siedlerstelle nicht berechtigt ist, weil die Mehrheit der Erben mit ihrer Verwaltung durch ihn nicht einverstanden ist.

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 355 BGB § 97 ZPO
SiedlerstelleRücktrittRobertBerufungsgerichtMiterbeErbengemeinschaftKlägerAuflassungRevision

Volltext der Entscheidung

y ZR 105/54
Verkündet am 17.Dezember 1954 Hoffmeister. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
?3
2508 042
Im R a a e n des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Paul W(
bei
 Beklagten, Berufungs- und Revi sionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Pr*
gegen
 den Landwirt. n0B/h<
Gustav Wl
 in Al
 Kläger, Berufungs- und Revi sionsb eklagt en j
- Prozeßbevollmächtigt er § Rechtsanwalt	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr.v.Normann, Dr. Hückinghaus, Schuster und Dr. Großmann
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Pebruar 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen..
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Im Zuge der Auf Siedlung des Gutes Has4flHHp schloß der Landarbeiter und Schäfer Heinrich	am	24*' Sep-
tember 1952 mit der damaligen 3chleswig-holsteinischen
 GmbH in	der	späteren	GmbH,
einen privatschriftliehen Vertrag, durch den er sich verpflichtete, mit der	einen	Rentengutsvertrag über
 die jetzt im Grundbuch von Has^BHfe~^MBHMHP Bd 3 Bl 56 eingetragene Siedlersteile von rund 4,84 ha zu schließen und als Kaufpreis unter anderem eine Rente von 320 Goldmark zu entrichten. Zu dem Land der Siedlerstelle gehörten neben einem halben Hektar Ackerland auch die Parzellen 70/33 (hinterste Z^m^^wiese), 97/34 (vorderste ZfBHHpw^86) ^ 35	Peldwiese)	des	Kartenblatts
4 der Gemarkung Has^^^-A^BBHBi* Diese Parzellen erstreckten sich bei einer Größe von insgesamt über 3 ha in einer Länge von 1 km an dem Ufer eines Armes des
 Binnenwassers entlang. Heinrich	über-
nahm die Siedlerstelle am 1. Oktober 1932. Am 13* März 1935 wurde der vorgesehene Rentengutsvertrag in gerichtlich beurkundeter Form geschlossen. Es wurde darin vereinbart, daß die Auflassung der Siedlerstelle nach Durchführung des ganzen Siedlungsverfahrens erfolgen solle.
Das Siedlungsverfahren ist inzwischen, unstreitig durchgeführt .
Inhalt des Rentengutsvertrages waren die allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) der	I*1	diesen war un-
ter Abschnitt III Buchst d unter der Überschrift Grunddienstbarkeiten bestimmt, daß der Siedler Grunddienstbarkeiten in jeder Art, die von der Verkäuferin zur Durchführung des
 
Siedlungsverfahrens für erforderlich erachtet werden, zu übernehmen habe, auch wenn welche schon im besonderen Vertrage enthalten seien. Nach Beendigung des Siedlungsver-fahrens sollte indessen solche Übernahme nicht mehr verlangt werden können„
Die	batte	sich im Zuge der gleichen Auf-
Siedlung in dem Vertrage vom 30. Mai 1933 gegenüber dem Gutsbesitzer Karl Graf Sch^^BflHHP verpflichtet, ein Wegerecht auch auf den oben genannten Wiesen der Siedlerstelle des Heinrich WfHHt 2U bewilligen und bei Auflassung der Siedlerstelle grundbuchlich zu sichern. Demgemäß verlangte die	von	Heinrich
 die Eintragung des Wegerechts in der Fassung, daß der jeweilige Eigentümer des Gutes Has^HHBI berechtigt sei, über die Flurstücke der Gemarkung
 Flur 4 Nr 35? 97/34 und 70/33 zu gehen, zu fahren, zu reiten und Vieh zu treiben. Heinrich V(BI lehnte jedoch, zuletzt im Oktober 1943, eine Auflassung, unter Belastung mit diesem Wegerecht ab, weil ihm ein solches Wegerecht mit Rücksicht auf die von ihm angenommene Beeinträchtigung seiner Wiesenbenutzung für die Siedlersteile nicht tragbar erschiene Aus diesem Grunde kam die vorgesehene Auflassung nicht zustande.
In den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Hfl}-ist unter Abschnitt IV der Verkäuferin das Recht eingeräumt, bis zur Auflassung vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Siedler stirbt. Hierzu ist in den AVB weiter bestimmt, daß im Falle des Rücktritts wegen des Todes des Siedlers ein Alleinerbe, der sich als solcher binnen drei Monaten seit dem Tode des Siedlers durch Erbschein ausweist, verlangen kann, daß die Verkäuferin ihm die Stelle mit den
 
gleichen Rechten und Pflichten wie dem Verstorbenen unter Anrechnung der von diesem gemachten Leistungen überläßt., Palls mehrere Erben vorhanden sind, können diese ein entsprechendes Verlangen stellen, jedoch nur mit der Maßgabe, daß einer von ihnen die Stelle übernimmt und auch nur, wenn sie binnen drei Monaten seit dem Tode des Siedlers eine dahingehende Erbauseinandersetzung nachwei-sen.
Der Käufer Heinrich	ist am 3« April 1944 ohne
 Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben und von seinen sechs Kindern, nämlich seinen Söhnen Gustav (Kläger), Paul (Beklagter), Robert und Ernst Wpp^ sowie seinen beiden Töchtern Margarethe GrpBPB und Witwe Paula Gppp zu gleichen Teilen beerbt worden» Bei dem Tode des Siedlers war die Auflassung der Siedlersteile an den Käufer noch nicht erfolgt. Von den Söhnen war Paul W(|p| (Beklagter) ebenfalls Eigentümer einer in APHPHRl be-legenen und im Zuge des gleichen Siedlungsverfahrens von der HpHBP erworbenen Siedlerstelle, die 7,17 ha groß ist«, Biese Siedlersteile hat er auch während des Krieges weiter bewirtschaftet, da er nicht zur Y/ehrmacht eingezogen war, Bie anderen drei Söhne, darunter auch Gustav (Kläger), waren als Soldaten im Pelde. Sie erhielten mit Rücksicht auf den Tod der Eltern - die Mutter war am IO«, März 1944 gestorben - Heimaturlaub und waren infolgedessen alle im April oder Mai 1944, wenn auch nicht gleichzeitig, in A(
Am 11. Mai 1944 haben die ?-Geschwister WPPP einen Kaufund Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen. In diesem Vertrage ist eingangs ausgeführt, der Nachlaß ihres Vaters
 
bestehe in der Hauptsache aus einem Bankguthaben und einer Schafherde, deren Wert von Sachverständigen auf 12 195 EM geschätzt v/orden sei. Die Geschwister	vereinbarten
 in diesem Vertrage, daß die hinterlassene gesamte Schafherde auf ihren Bruder Paul zu dem geschätzten Werte übergehen solle. Sie erklärten, daß die Übergabe bereits erfolgt sei. Die Berichtigung des Kaufpreises ist dann in der Weise vorgenommen worden, daß der Beklagte die Schulden seines Vaters aus einem ihm seinerzeit gewährten Einrichtungsdariehen von 1 OOO EM übernommen hat und der Restbetrag von 11 195 EM unter Verrechnung des eigenen Erbteils des Beklagten an die fünf Miterben ausgezahlt worden ist. Bei diesen Verhandlungen über die Auseinandersetzung hinsichtlich der Schafherde und des Barguthabens haben die Geschwister auch über die Auseinandersetzung hinsichtlich der Siedlerstelle gesprochen, ohne allerdings - wie jetzt unstreitig ist - insoweit zu einer endgültigen Vereinbarung zu gelangen. Der Beklagte und Robert	haben	aus	diesem	Anlaß
 noch vor dem 11. Mai 1944 hei der LafHHHHlHP in XVP mit dem Geschäftsführer Ha^H^’ der damals noch Prokurist der Gesellschaft war, verhandelt. Auch diese Besprechung führte nicht zu verbindlichen Vereinbarungen. Andererseits machte die La^HHHHHHl damals aus Anlaß des Todes des Siedlers von ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch. Da indessen die Verwaltung der Siedlerstelle keinen Aufschub duldete, nahm der Beklagte sie einschließlich der Gebäude im Einverständnis sämtlicher Miterben in Besitz und bewirtschaftete sie auf eigene Rechnung. Er trug auch die Lasten der Stelle und zahlte die bis dahin dem Erblasser Heinrich obliegenden Zins- und Tilgungsbeträge an die L
i
Die Brüder Gustav, Ernst und Robert	sind	aus
 dem Kriege heimgekehrt, Robert allerdings erst am 6» November 1948 nach Entlassung aus jugoslavischer Kriegsgefangenschaft o Der Kläger, der seit 1928 im Ruhrgebiet tätig und zuletzt in	wohnhaft war, kam im Juli
1945 nach	nahm	zunächst beim Beklagten Woh-
nung, In der Folgezeit war er zeitweilig Bürgermeister in Er reichte im Frühjahr 1947 bei der La^p-einen am 3» Januar . 1947 ausgefüllten Fragebogen für die Bewerbung um eine Siedlersteile nebst einem Lebenslauf ein. Er beantragte in diesem Fragebogen, ihm die Siedlerstelle seines Vaters zu Überträge!!- Dieser Antrag wurde in der Folgezeit nachdrücklich unterstützt von dem Kreissiedlungsamt in	das sich mit wieder-
holten Anfragen und Anträgen in das Verfahren einschaltete und zunächst am 27» Mai 1947 der	mitteil-
te, daß der Kläger zu dem Kreis der Bevorzugten im Wieder-gutmachungsverfahren gehöre und daß ihm auf Anordnung der Militärregierung bevorzugt Siedlungsmöglichkeit zu beschaffen sei» Auch der Kreissonderhilfsausschuß in dessen Vorsitzender der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz des Klägers war, befürv/ortete in einem Schreiben vom 13» Juni 1947 den Antrag des Klägers mit der Begründung, daß der Kläger als aus politischen Gründen Verfolgter anerkannt sei.. Diesem Schreiben des Kreissonderhilfsausschusses war ein Schreiben des Klägers an diesen Ausschuß vom 3* Juni 1947 beigefügt, in dem dieser darlegte, daß er die Siedlerstelle seines Vaters dringend benötige. Er führte u„a. aus? Er habe sich bereits mit der	in Verbindung gesetzt,
 die ihm zugesagt habe, wenn irgend möglich ihm'ffie Siedlerstelle zukommen zu lassen. Die H0B habe auf Grund der allgemeinen Verkaufsbedingungen auch durchaus das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten«
 
Der Befürwortung und Unterstützung des Kreissonderhilfsausschusses lag ein Antrag des Klägers auf Sonderhilfe für frühere Häftlinge der Konzentrationslager zu Grunde.
In diesem Anträge hatte der Kläger angegeben,.wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Kampfbund gegen den Faschismus und wegen Schlägereien mit SA-Leuten vom 8. März 1933 bis zu dem 5« Juni 1933 und vom 9. Dezember 1935 bis zu dem 9» Juni 1936 im	Zentralgefängnis	gesessen	zu	haben	und
 durch die Polizei (Gestapo) körperlich mißhandelt worden zu sein» Auf Grund dieser Angaben wurde der Kläger am 28c März 1946 als ehemaliger politischer Häftling in die Gruppe 3 c III eingestuft und ihm als Sonderhilfe eine Ernährungszulage und eine monatliche finanzielle Unterstützung bewilligt- In Wirklichkeit war der Kläger durch Urteil des Schöffengerichts in Wanne-Eickel vom 10» März 1933 wegen eines in der Nachtvom 30o zu dem 31. Januar 1933 in einem Lebensmittelgeschäft begangenen Einbruchsdiebstahls zu einem Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden- Auf seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung war die Strafe auf ein Jahr herabgesetzt worden. Der Kläger hat diese Strafe unter teilweiser Anrechnung der Untersuchungshaft in der Zeit vom 3* Juli 1933 bis 7- April 1934 verbüßt. Durch Urteil des Schöffengerichts in Bielefeld vom 18. September 1935 ist der Kläger wegen schwerer Körperverletzung eines Schwerkriegsbeschädigten Kaufmanns zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Berufung gegen dieses Urteil wurde verworfen. Diese Strafe hat der Kläger vom 9. Dezember 1935 bis zu dem 9. Juni 1936 verbüßt. Nach Einsichtnahme in die Strafakten kam der Kreishilfsausschuß unter Vorsitz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers erster Instanz in der Sitzung vom 3« Juni 1947 zu dem Ergebnis, daß die Bestrafung des Klägers kriminelle Gründe habe. Gleichwohl beschloß der Ausschuß in dieser Sitzung, den Antrag des Klägers an die
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auf Übertragung der Siedlung seines Vaters vom 3« Juni 1947 zu befürworten. Das geschah mit dem bereits erwähnten Schreiben an die La(|vom Juni 1947, ohne daß indessen darin Bedenken des Sonderhilfsausschusses gegen die Anerkennung des Klägers als politischer Häftling erwähnt wurden * Am 6. Februar 1948 beschloß dann der Kreissonderhilfsausschuß nach weiteren Ermittlungen, dem Kläger die am 27« März 1946 zugesprochene Anerkennung zu entziehen. Ein Einspruch des Klägers gegen diesen Beschluß wurde am 6. August 1948 zuruckgewiesen und seine Beschwerde durch Beschluß des Sonderhilfsausschusses des Landes Schleswig-Holstein vom 7« Oktober 194& abgelehnt« Diese Beschlüsse wurden der	durch	den	KreissonT
derhilfsausschuß und auch durch das Kreissiedlungsamt nicht mitgeteilt. Der Kläger hatte in-seinem Anträge an die La0-vom 3« Januar 1947 unter eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit die Fragen nach etwaigen- Vorstrafen verneint.
Die LaflHHHHHHP hat den Antrag des Klägers am 20.
Mai 1947 zunächst dahin beschieden, daß er versuchen müsse, eine Verständigung unter den Erben herbeizufUhren. Den gleichen Bescheid erteilte sie dem Beklagten, der am 20. Mai 1947 mündlich bei der La^^^HHHB vorgesprochen und für sich die Übertragung der Siedlerstelle beantragt hatte. Nachdem am 3o Juni 1947 dann die Befürwortung des Kreissonderhilfsausschusses bei der La^HHHHBH^ eingegangen war, sprach am 14« Juni 1947 der Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Klägers erster Instanz persönlich bei der	vor.
Daraufhin schrieb unter dem 16. Juni 1947 die La^HHHHH) an den Kläger, daß sie die schwierige Lage der Erben des Heinrich	anerkenne.	Sie	sei	auch nicht abgeneigt, an
 
der Schaffung klarer Verhältnisse zu ihrem Teil mitzuwirken. Da die Auflassung der Siedlung noch nicht erfolgt sei, wäre für die	die Möglichkeit gege-
ben, noch nachträglich von dem Vertrage zurückzutreten«.
Es bestehe dann die Möglichkeit, die Siedlung einem der Erben, also dem Bürgermeister Gustav	zu	übertragen	*
Es sei indessen wohl nicht anzunehmen, daß Paul	einer
 solchen Regelung bedingungslos oder auch nur unter gewissen Bedingungen zustimmen würde» Pur den noch in Kriegsgefangenschaft befindlichen Bruder Robert werde allerdings eine Abwesenheitspflegschaft notwendig. Sodann machte die La4|^-den Kläger im einzelnen auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die sich ergeben würden, falls ihm die Siedlung übertragen würde. Am 21. Juni 1947 wandte sich die La^^-in einem Schreiben an den Kläger und den Beklagten. Sie wies in diesem Schreiben darauf hin, daß die vorläufig getroffene Regelung der Bewirtschaftung der Siedlerstelle durch Paul	während	des Krieges angebracht ge-
wesen sei, da die übrigen männlichen Erben eingezogen gewesen seien. Nunmehr sei indessen notv/endig, die Präge zu klären, wer von den Erben die Stelle übernehmen solle Die La®-verwies dazu auf die entsprechenden Bestimmungen der AVB, Insbesondere.sei dort vereinbart, daß bei Vorhandensein mehrerer Erben diese von der Verkäuferin verlangen könnten, daß einer von ihnen die Stelle übernehme, wenn sie binnen drei Monaten seit dem Tode des Siedlers eine dahingehende Auseinandersetzung nachweisen. Die I’a4HHIB~
empfahl deshalb, nunmehr binnen dieser Prist von drei Monaten, also bis Ende September 1947, eine Auseinandersetzung durchzuführen und nachzuweisen, welcher der Erben in die ; Rechte des verstorbenen Vaters aus dem Kaufverträge vom
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13* März 1935 eintreteo Dabei bemerkte die L« indessen, daß sie einer Übertragung der Stelle auf Paul
 nicht zustimmen könne, weil dieser bereits eine Siedlung erworben habe und eine Zusammenlegung beider Stellen auf jeden Pall vermieden werden müsse» Nach Auffassung der DaflHHHHHP v/äre die Übertragung der Si edierst eile an den Bürgermeister Gustav	anzustreben.	Zu diesem Vor-
schläge werde sie veranlaßt durch eine der bereits vorliegende Erklärung der Margarethe GrdU^, des Ernst WRRR^und der Paula	nach	welcher sich diese Mit-
e^ben mit der Übertragung der Stelle auf Gustav	ein-
verstanden erklärt hätten. Weiter läge ein Schreiben des Kreissiedlungsamtes vom 27« Mai 1947 vor, nach dem Gustav W^RR für die Zuweisung einer Siedlerstelle bevorzugt in Frage komme, weil er zu dem Kreis der Bevorzugten des Wiedergutmachungsverfahrens gehöre. Abschließend bat die UaRHHR-RRRR um Erklärung, daß die erforderlichen Erbauseinandersetzungsverhandlungen beim zuständigen Nachlaßgericht eingeleitet seien. Auf dieses Schreiben antwortete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt KroRRRR, mit Schreiben vom 24« Juni 1947? daß eine Erbauseinandersetzung hinsichtlich der Siedlerstelle unter den Miterben niemals vereinbart werden könne, da Paul WRR^ unter allen Umständen die Siedlung des Erblassers behalten wolle, womit die anderen Erben auf keinen Pall einverstanden seien. Rechtsanwalt KroRRRRbat, von-der mit Schreiben vom 21. Juni 1947 gesetzten Frist von 3 Monaten Abstand zu nehmen und schon jetzt allen Erben den Rücktritt vom Vertrage zu erklären. Weiter bat er darin, seinem Auftraggeber Gustav WRBR die Siedlung käuflich zu überlassen. Wörtlich führte Rechtsanwalt KroRRRp auss "Für Robert IRRRR müsse für die Rücktrittserklärung der DaRRHRHRHR vom Amtsgericht Neustadt ein Abwesenheitspfleger bestellt werden. Robert WRRR ist noch in jugos3,avi-
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scher Kriegsgefangenschaft. Sonach liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers in seiner Person vor*" Pie La^HHIHHHfe hat dieser Bitte indessen nicht stattgegeben, vielmehr mit Schreiben vom 28. Juni 1947, das wieder an beide Parteien gerichtet war, diese auf die Bestimmung der Verordnung Nr 84 der Militärregierung hingewiesen. Port sei in Art VI Nr 17 bestimmt, daß für ein Auseinandersetzungsverfahren über eine landwirtschaftliche Besitzung, die einer Erbengemeinschaft gehöre, das Amtsgericht zuständig sei, Pas Amtsgericht könne die Besitzung auf Antrag ungeteilt auf einen Miterben nach den Regeln der Höfeordnung übertragen. Im vorliegenden Palle würde an die Stelle des Eigentums zunächst der Besitz an der Stelle und der Anspruch auf Auflassung gegenüber der	treten»	Sodann	führte
 die La^HflHHHIK wörtlich aus? "Wie bereits in unserem Schreiben vom 21. Juni 1947 ausgeführt. würde die Auflassung an den durch das Amtsgericht bestimmten Erben unsererseits erfolgen. Wir bitten nochmals; uns von der Einleitung des Verfahrens zu unterrichten. In Anbetracht der sich hier bietenden Möglichkeiten, in einem ordentlichen Rechtsverfahren die Erbauseinandersetzung zu betreiben und in diesem Verfahren die auch unsererseits gewünschte Übertragung der Stelle an einen der Miterben vorzunehmen, wünschen wir einstweilen von dem uns vertraglich zustehenden Rücktrittsrecht keinen Gebrauch zu machen."
Eine erneute Anfrage des Kreissiedlungsamtes vom 26. Juni 1947 beantwortete die	son	1.	Juli
1947 dahin, daß beabsichtigt sei, dem Kläger die Übernahme der Siedlung seines verstorbenen Vaters zu ermöglichen. Per Beklagte erhob dann mit Schreiben vom 2. Juli 1947 erneut An-
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Spruch auf die Siedlerstelle seines Vaters und legte die hierfür in Präge kommenden Gründe im einzelnen dar* Er machte gegenüber einer Übertragung der Siedlersteile auf den Kläger geltend, daß dieser als Inhaber eines Torfwerkes mit etwa 30 Leuten eine ausreichende Existenz habe, daß er weiter eine ihm im vergangenen Jahr fest zugewiesene Siedlerstelle in	in	Größe	von	15	ha ausge-
schlagen habe und daß er schließlich von Beruf niemals Landwirt gewesen sei. Gleichzeitig teilte der Beklagte mit, daß er einen Anwalt damit beauftragt habe, ein Erbauseinandersetzungsverfahren beim Amtsgericht'einzuleiten* Darauf meldete sich sodann mit Schreiben vom 8. Juli 1947 der Rechtsanwalt	in	für den Beklagten und teilte
 mit, daß Robert	hoffe,	demnächst aus jugoslavischer
 Kriegsgefangenschaft zurückzukehren. Es stehe aber dahin, ob dies bereits bis Ende September möglich sein werde. Er möchte jedoch keine Anträge stellen, bevor Robert W®|® zurückgekommen sei, da sonst ein Abwesenheitspfleger für ihn bestellt werden müsse. Am 17- Juli 1947 fand sodann eine Besprechung zwischen dem Kläger, der von Rechtsanwalt Kro4®||® begleitet war, und dem Direktor J®®® der La®-®®®®®® statt, der seinen Justitiar zu dieser Besprechung hinzugezogen hatte. Bei dieser Besprechung wies Rechtsanwalt Dr. Kro®|® darauf hin, daß er mit dem Amtsgericht Rücksprache genommen habe und dieses Bedenken gegen die Durchführung des Auseinandersetzungsverfahrens geäußert habe, da der Erblasser nicht Eigentümer gewesen sei, sondern nur als Besitzer einen Auflassungsanspruch gehabt habe* Außerdem sei bei einer Auseinandersetzung auf der Grundlage der Verordnung Rr 84 damit zu rechnen,daß das Amtsgericht entsprechend den Regeln der Höfeordnung die Stelle dem Paul W®|® als dem Ältesten zuteile. Eine solche Zuteilung läge aber nicht
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im Sinne der LaBHHHHHB* Die IiajHHHHHiHHP wies in dieser Besprechung demgegenüber darauf hin, daß sie von der mit Schreiben vom 21. Juni 1947 gesetzten Prist von drei Monaten nicht abgehen möchte, Rechtsanwalt Br. KroBHB erklärte sich daraufhin bereit, eine Erklärung beizubringen, daß die übrigen Erben auf eine Verlängerung der Frist verzichteten, da die Fristsetzung der LaBHHV*" BHB nur gegenüber Gustav und Paul	ausgesprochen
 worden sei, Rechtsanwalt Br. KroBHB erklärte sich weiter bereit, die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für Robert WBBB zu veranlassen und auch eine entsprechende Verzichtserklärung für diesen beizubringen. Die LaBB~ BHHHMfc erklärte sich bereit, nach Ablauf der Frist im September vom Vertrage zurückzutreten und die Übertragung der Stelle auf Gustav	vorzunehmen.	Am	Tage	dieser
 Besprechung teilte die BaBHHHHHP sodann dem Beklagten mit, sie könne nicht darin einwilligen, daß der Beklagte die Siedlerstelle seines Vaters zusätzlich erwerbe. Wenn ihm bei der Auseinandersetzung vom Gericht die väterliche Stelle tatsächlich zugesprochen werden sollte, müßte die LaflBBHHHlP diese Stelle zurückfordern.
Mit Schreiben vom 19« September 1947 beantragte Rechtsanwalt Br. KroBHBKtm Aufträge des Klägers' beim Amtsgericht in Neustadt die Einleitung einer Abwesenheitspflegschaft für Robert	Er	begründete	diesen	Antrag	damit,
 daß die Erben nunmehr beabsichtigten, sich auseinanderzusetzen, insbesondere hinsichtlich der vorgenannten Siedlung, Zu diesem Zwecke sei die Bestellung eines Abwesenheitspflegers notwendig, der die Interessen des Abwesenden bei den Verhandlungen mit ‘der HfllB vertreten könne. Gleichzeitig brachte Rechtsanwalt Br. KroBHIM als Pfleger seinen
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eigenen Büro-Vorsteher Hans Ja^H^in	in	Vor-
schlag. Dieser wurde vom Amtsgericht nach Einleitung der Pflegschaft im Oktober 1947 als Abwesenheitspfleger verpflichtet. Bei der Verpflichtung wurde sein Wirkungskreis dahin bestimmt* "Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses des verstorbenen Schäfers Heinrich	aus	AV-
fUHHP". Der gleiche Wirkungskreis war in der dem Pfleger erteilten Bestallung angegeben.
Am 2. Oktober 1947 bat dann Rechtsanwalt Dr. Kr< unter Bezugnahme auf die Unterredung vom 17. Juli 1947 und den Ablauf der 3-Monatsfrist die BaflHHMfeHHHh die versprochenen Maßnahmen einzuleiten, nämlich vom Vertrage zurückzutreten und die Siedlung auf den Kläger zu übertragen. Gleichzeitig teilte er die Anschriften der übrigen Miterben mit. Für Robert W^|^wurde der Bürovorsteher Jafllk als Abwesenheitspfleger genannt. Die fHH erinnerte daraufhin zunächst an die Einreichung der Erklärung der übrigen Erben, daß diese auf eine ihnen zu setzende Frist bezw. auf eine Verlängerung der Frist hinsichtlich der Durchführung der Erbauseinandersetzung verzichteten. Diese schriftlichen Erklärungen brachte der Kläger von den Mit erben Margarethe GrflHK Paula GfliBf Ernst WJHBPund dem Abwesenheitspfleger Jacker für Robert Wieske bei. Die Erklärung Ja^Hp'ist am 23. Oktober 1947 ausgestellt. Diese Verzichtserklärungen auf eine Fristsetzung und auf eine Verlängerung der Frist enthielten außerdem den Zusatz, daß es dem Willen des Erklärenden entspreche, wenn die Siedlerstelle auf den Kläger übertragen werde. Der Abwesenheit spf leger JaflHP hat im übrigen irgendwelche Maßnahmen hinsichtlich der Durchführung einer Auseinandersetzung nicht ergriffen. Nachdem die	diese	Erklä-
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rungen erhalten und in einer besonderen notariell beglaubigten Erklärung Gustav	sich	verpflichtet hatte,
 ihr alle Ansprüche jedweder Art, die seitens der Miterben aus dem Rentenguts vertrage gegen die L geltend gemacht werden könnten, von der Hand zu halten, erklärte sie dann mit Schreiben vom 29« November 1947 den Rücktritt vom Rentengutsvertrage« In diesem Rücktrittsschreiben begründete die LapppPHHHB den Rücktritt damit, daß sich binnen 3 Monaten nach dem Tode des Vaters keiner der Miterben als Alleinerbe durch Erbschein ausgewiesen und. trotz einer im Juni 1947 nochmals gesetzten 5-Monatsfrist'keine Erbauseinandersetzung mit dem Ziele der Übertragung der Siedlerstelle an einen Miterben stattgefunden habe« Y/egen des Rechts zu dem Rücktritt berief sich die
 au^ die Bestimmungen der Ziff IV b Buchst a der allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie kündigte weiter an, daß der erneute Verkauf an den Mit erben Gustav	erfolgen werde und forderte Paul	auf, die Siedlerstelle
 nach Maßgabe der Bestimmungen des Rentengutsvertrages sofort herauszugeben. Bas Rücktrittsschreiben war an die Parteien und die Miterben Ernst W^HP, Frau GrpHpund Paula sowie an den Abwesenheitspfleger Ja4HK für Robert gerichtet. Darauf beantragte Rechtsanwalt Dr. vpp für den Beklagten bei dem Amtsgericht in Neustadt am 5» Dezember 1947 die Abberufung des Pflegers JapP mit der Begründung, daß er als Bürovorsteher des Prozeßbevollmächtigten des Klägers tätig und Robert Wp|p mit der Einstellung des Klägers in der Nachlaßsache der Beteiligten nicht einverstanden sei, vielmehr die Auffassung des Beklagten teile. JaflP wurde daraufhin in seinem Einverständnis am 23. Januar 1948 als Pfleger entlassen. Mit Schreiben vom 31. Dezember 1947 teilte Dr. V^P für den Beklagten sodann
 
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 einen Brief des Robert
 mit.
den er am 19«. Dezember 1947 aus der Gefangenschaft geschrieben hatte * In diesem Schreiben widersprach Robert
 andersetzung im Jahre 1944 die Erben sich dahin geeinigt hätten, daß er auch die Siedlerstelle erhalten solle und daß der Beklagte sich aus diesem Grunde weigere, die Siedlerstelle herauszugeben und eine Klärung des Streites im Prozeßwege herbeiführen werde. Dieser Rechtsstreit werde allerdings wohl mit Rücksicht auf die Abwesenheit des wichtigen Zeugen Robert WflBl bis zu seiner Rückkehr einstweilen ausgesetzt werden müssen.
Die Landgesellschaft schloß dann am 25- Februar 1948 und 5. März 1948 mit dem Kläger über die Siedlerstelle des Heinrich	einen Pachtvertrag ab, der sich, falls
 er nicht gekündigt wird, laufend um ein weiteres Jahr verlängert. Weiter ist in diesem Pachtverträge bestimmt, daß der Pächter sich den Besitz der Siedlerstelle auf sein Risiko von seinem Bruder Paul beschaffen werde. Sodann bat Rechtsanwalt Dr. KroflH^ für den Kläger mit Schreiben vom 12, März 1948 die Ladem Kläger "alle Rechte der schleswig-holsteinischen LaimHHHHIB auf Herausgabe des Siedlungsgrundstücks und der darauf befindlichen 'Wohngebäude in besonderer Erklärung zu Eigentum abzutreten.” Rechtsanwalt Dr. Kro^HI^ wünschte diese Abtretung, um etwaige Bedenken gegen die Aktivlegitimation bei Klagerhebung auszuräumen. Die La^IHHHHBHP entsprach dieser Bitte nur insoweit, als sie durch Erklärung vom 20. März 1948 ' dem Kläger die sich aus ihrem Eigentumsrecht ergebenden An-
dern Verkauf der Stelle an'Gustav W . Für den Beklagten machte Rechtsanwalt Dr. VflP geltend', daß bei der Ausein-
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Sprüche auf Herausgabe der zu der Siedlersteile gehörenden Ländereien einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude abtrat und in einem Begleitschreiben gleichzeitig bemerkte, daß eine Abtretung zu Eigentum nicht beabsichtigt sei. Auch die gegebene Abtretungserklärung diene nur dem Zweck, damit der Kläger im Rahmen des mit der La^^-geschlossenen Pachtvertrages sich den Besitz der Siedlerstelle beschaffen könne.
Auf Grund des Pachtvertrages und der Abtretungserklärung hat Gustav	gegen	seinen	Bruder Paul die gegen-
wärtige Klage mit dem Anträge erhoben, diesen zur Herausgabe der Siedlerstelle zu verurteilen.
Der Beklagte hat seine Bitte um Abweisung der Klage vor allem darauf gestützt, daß seine Geschwister sich bei dem Erbauseinandersetzungsvertrage vom 11* Mai 1944 auf ihn als Anwärter für die Siedlerstelle geeinigt hätten und dies auch die Billigung der L gefunden
 Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Der Beklagte hat dieses Urteil mit der Berufung ange-fochten, im zweiten Rechtszuge aber schließlich seinen bisherigen Vortrag fallen lassen, daß ihm auf Grund der im Jahre 1944 nachgewiesenen Erauseinandersetzung ein Anspruch auf Auflassung der Siedlerstelle gegen die La^^-
gegenüber dem Kläger für sich in Anspruch genommen und dieses daraus hergeleitet, daß er den Besitz für die Erben-
habe O
zustehe. Er hat gleichwohl ein Recht zu dem Besitz
 der Siedlerstelle gegenüber der L
und auch
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gemeinschaft ausübej die noch jetzt zu dem Besitz der Siedlerstelle berechtigt sei und einen Anspruch auf Auflassung gegen die	habe»
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 25. Oktober 1949 die Berufung entsprechend dem Anträge des Klägers zu-rückgewiesen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, dem Beklagten jedoch die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 8 000 DM gestattet „
Der Beklagte hat, da er die geforderte Sicherheit nicht leisten konnte, zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung die Siedlerstelle nebst Gebäuden am 20» Dezember 1949 an den Kläger herausgegeben.
Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil sie noch weiterer Aufklärung bedürfe.
Nach der Zurückverweisung hat der Beklagte erneut beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Er hat ferner unter Hinweis auf § 717 Abs 3 ZPO beantragt, den Kläger zu verurteilen, an ihn die Siedlerstelle nebst Wohn- und Wirtschaftsgebäuden wieder herauszugeben.
Der Kläger hat demgegenüber um Zurückweisung der Berufung und Abweisung des auf § 717 Abs 3 ZPO gestützten Herausgab eant rages gebeten.
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Das Oberlandesgericht hat zunächst Beweis erhoben und im Laufe des Verfahrens Bedenken geäußert, ob der für Ro-
Rücktrittserlclärung der Landgesellschaft vom 29. November 1947 entgegenzunehmen. Wegen dieser Zweifel hat die LaflB
Vorverträge vom 24. September 1932 und dem Rentengutsvertrage vom 13* März 193$ erklärt.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 5* September 1952 die Berufung des Beklagten und seinen Antrag auf Wiederherausgabe der Siedlerstelle zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren vom 1. Januar 1952 ab aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei.
In dem weiteren Verfahren ’vor dem Berufungsgericht haben die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge wiederholt und sich in der mündlichen Verhandlung vom 12, Februar 1954 damit einverstanden erklärt, daß das Ergebnis der vor dem Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme in dem weiteren Verfahren als - ordnungsmäßige Beweisaufnahme zugrundegelegt werde, und ausdrücklich auf alle Rügen wegen der Verwendung dieser Beweisaufnahme verzichtet.
Der Beklagte hat seine Passivlegitimation bestritten, da er die ''Siedlerstelle nur für die Erbengemeinschaft besessen habe, und den Standpunkt vertreten, die L 
bert Wi
 bestellte Abwesenheitspfleger befugt war, die
 mit Schreiben vom 4- Juli 1952 vorsorglich Ro~
gegenüber noch einmal den Rücktritt von dem
 
sei schon beim Tode des Erblassers zu dem Rücktritt vom Vertrage nicht mehr berechtigt gewesen, weil sie die Auflassung treuwidrig über das vertraglich zulässige Maß hinaus verzögert habe; denn sie habe keinen Anspruch auf Bewilligung des von ihr geforderten Wegerechts gehabt, das eine unzu demutbare Belastung der Siedlerstelle darstelle« Hach Auffassung des Beklagten hätte die den Rücktritt auch, wenn sie dieses Recht nicht bereits verwirkt gehabt haben sollte, unverzüglich nach dem Tode des Erblassers erklären müssen, da die Beteiligten ein dringendes Interesse an der Klärung der Rechtslage gehabt hätten, zu demal da die dreimonatige Prist zur Erauseinander-setzung und Benennung des Übernehmers der Siedlerstelle mit dem Tode des Erblassers zu laufen begonnen habe.. Er hat die verspätete Ausübung des Rücktrittsrechts wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben als unzulässig erachtet und weiter geltend gemacht, der für seinen Bruder Robert bestellte .Abwesenheitspfleger sei zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung nicht berechtigt gewesen. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, daß der Kläger sich seine bevorzugte Berücksichtigung durch die hafBHHHHBBl unter bewußter Täuschung dieses Instituts und der Behörden erschlichen habe, indem er sich als politisch Verfolgter ausgegeben habe, und die Erbengemeinschaft durch Herbeiführung der Rücktrittserklärung um den Auflassungsanspruch gebracht habe, um sich selbst das Eigentum an der Siedlerstelle zu verschaffen. Er hat daraus gefolgert, daß unter diesen Umständen die Ausübung der ihm abgetretenen Rechte aus dem Eigentum gegen Treu und Glauben verstoße und daher unzulässig sei.
Der Kläger hat demgegenüber die Ansicht vertreten, das Recht der	zu dem	Rücktritt	von	dem	Renten-
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gutsvertrage sei nicht verwirkt und seine Ausübung nicht unzulässig gewesen. Er hat dementsprechend den Rücktritt als wirksam und auch dessen Entgegennahme durch den Abwesenheitspfleger als zulässig erachtet, Der Kläger hat weiter geltend gemacht, bei dem Tode des Erblassers sei eine Rücktrittserklärung gar nicht möglich gewesen, weil drei der Miterben im Felde gestanden hätten,und eine Erbauseinandersetzung innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist aus demselben Grunde auch nicht durchführbar gewesen.. Eine Verwirkung des Rücktrittsrechts hat der Kläger verneint, weil die	gerade	im	Interesse	der	Erbenge-
meinschaft von diesem Recht zunächst keinen Gebrauch gemacht habe. Er hat es als Verstoß gegen Treu und Glauben bezeichnet, daß der Beklagte sich jetzt auf die Verwirkung dieses Rechts berufe, obwohl gerade er (Beklagter) die
 alsbald nach dem Tode des Erblassers veranlaßt habe, den Rücktritt nicht zu erklären Er hat weiter darauf hingewiesen, daß die Erbengemeinschaft gemäß § 355 BGB der Landgesellschaft eine Frist hätte setzen müssen, um das Rücktrittsrecht zu dem Erlöschen zu bringen. Gegenüber dem Wiederherausgabeverlangen des Beklagten hat der Kläger eine Bereicherung auf dessen Kosten bestritten und sich auf sein Recht zu dem Besitz auf Grund des Pachtvertrages und der Abtretungserklärung berufen. Der Kläger hat ferner angeführt, daß die Übertragung der Landstelle auf ihn dem Willen . der Mehrheit der Erben entspreche und die Zuteilung der Besitzung allein im Belieben der La^MüHH^ stehe, die ihn trotz der ihm seitens des Beklagten gemachten Vorwürfe für den geeigneten Bewerber halte.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten sowie seinen Antrag auf Wiederherausgabe der Siedlersteile zurückgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt der. Beklagte seine bisherigen Anträge weiter* Hilfsweise beantragt er die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht«
Ent s chei dungsgründe^
1 - Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nicht etwa durch die Herausgabe der Siedlerstelle am 20. Dezember 1949 erloschen .sei, weil sie nicht die Erfüllung des Klageanspruchs, vielmehr lediglich die Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckung bezweckt habe. Es hat weiter ausgeführt, Grundlage für den erhobenen Anspruch bilde nicht der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und der	sondern	die
 Abtretungserklärung vom 20. März 1946, die den Kläger zur Geltendmachung des der	zustehenden Eigen-
tumsherausgabeanspruchs im eigenen Namen ermächtige. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten auch als den richtigen Beklagten angesehen, da er bis zur Herausgabe der Landstelle unmittelbarer Besitzer gewesen sei und es nicht darauf ankomme, ob er Eigenbesitzer oder Premdbesitzer gewesen sei, auch ein Mitbesitz mit den übrigen gesetzlichen Erben nicht behauptet worden sei. Insoweit hat die Revision keine Rüge erhoben und ist eine Gesetzesverletzung auch nicht ersichtlich.
2.	a) In der Sache selbst ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Erfolg der Klage davon abhänge, ob die	von Rentengutsvertrage wirksam
 zurückgetreten ist, weil andernfalls der Beklagte, der sein Besitzrecht von der Erbengemeinschaft ableite, nach § 986 BGB die Herausgabe der Siedlerstelle verweigern könne. Das
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Oberlandesgericht hat den Rücktritt der	für
 wirksam erachtet«* Es hat angenommen, daß dieser durch die Erklärung vom 29«, November 1947 zunächst nicht wirksam geworden sei, obwohl sie allen Miterben zugegangen sei» Diese Auffassung hat das Berufungsgericht damit begründet, daß der für Robert	bestellte Abwesenheitspfleger zur
 Vertretung nur im Rahmen der Erbauseinandersetzung befugt gewesen sei, die Entgegennahme der Rücktritterklärung aber nicht diesem Zweck gedient habe, durch sie im Gegenteil eine Erbauseinandersetzung habe vermieden werden sollen«.
Das Oberlandesgericht hat daraus abgeleitet, daß der Rücktritt der	erst	mit dem Eingang ihres an
 Robert	gerichteten	Schreibens vom'4« Juli 1952 bei
 diesem am 5« oder 6, Juli 1952 wirksam geworden sei« Es hat als nicht erforderlich erachtet, daß der Rücktritt, wenn Rücktrittsgegner mehrere • Personen sind, allen gleichzeitig erklärt wird*
Die Revision hält demgegenüber den Rücktritt der D* schon deshalb für unwirksam, weil er nicht allen Beteiligten gegenüber erklärt worden sei. Auch nach ihrer Ansicht ist zwar, wenn Rücktrittsgegner mehrere Personen sind, nicht erforderlich, daß der Rücktritt allen gleichzeitig erklärt wird} nach ihrer Auffassung ist es indessen nicht angängig, daß zwischen der Erklärung gegenüber einem Teil der Erklärungsempfänger und der Erklärung gegenüber dem letzten Rücktrittsgegner ein Zeitraum von 5 Jahren liegt. Die Revision vertritt die Ansicht, daß der Rücktritt nach Treu und Glauben binnen angemessener Prist ausgeübt werden müsse; sie will bei mehreren Rücktrittsgegnern einen geringen -zeitlichen Zwischenraum zwischen den Erklärungen gegenüber den einzelnen Beteiligten hinnehmen* Sie sieht die Rücktrittserklärung vom 29. November 1947 als
 
unwirksam an, weil der für Robert	bestellte Abwe-
senheitspfleger zu ihrer Entgegennahme nicht befugt gewesen sei, und leitet die Unwirksamkeit der Rücktrittserklä-rung vom 4* Juli 1952 daraus her, daß sie den übrigen Erben nicht zugegangen sei. Die Revision ist der Auffassung, daß man, wenn man dies nicht gelten lassen wolle, zu der-Rechtsfigur des schwebend unwirksam ausgeübten Gestaltungsrechts kommen würde, das es im Interesse klarer Rechtsverhältnisse nicht gebe und nicht geben dürfe.
Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt.
Die Revision zieht selbst nicht in Zweifel, daß der Rücktritt bei mehreren Rücktrittsgegnern nicht allen Beteiligten gegenüber gleichzeitig erklärt werden muß«. Each dem Gesetz ist eine Prist für die Ausübung des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts auch nicht gesetzt, sondern dem Rücktrittsgegner lediglich nach § 355 BGB die Möglichkeit gegeben, dieses Recht durch Setzen einer angemessenen Prist zu dem Erlöschen zu bringen. Grundsätzlich ist danach der Rücktritt an keine Prist gebunden. Der Revision ist indessen zuzugeben, daß Treu und Glauben eine Ausübung des Rücktrittsrechts binnen angemessener Frist erfordern können (RGRK BGB 10. Aufl § 349 mit Hinweis auf RGZ 88, 1435 91,
IO85 107, 109; Soergel, 8. Aufl § 355 Anm 1). Sie beanstandet indessen zu Unrecht, daß die Erklärung des Rücktritts gegenüber Robert	erst	im	Jahre	1952	erfolgt	ist.
Die Revision übersieht nämlich, daß die La^HHHHlIK die Rücktrittserlclärung gegenüber diesem Beteiligten nicht erstmalig im Jahre 1952 abgegeben hat, sondern daß sie ebenso wie gegenüber den übrigen Miterben auch Robert gegenüber bereits im Jahre 1947 hat zurücktreten wollen, indem ihr Schreiben vom 29» November 1947 dem für ihn bestellten Abwesenheitspfleger zugeleitet wurde. Dem Berufungs-
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gericht ist allerdings darin beizutreten, daß die Rücktritts erklärung gegenüber dem Abwesenheitspfleger unwirksam war, weil ihre Entgegennahme nicht im Rahmen des Aufgabenkreises des Pflegers lag« Die	hat
 das indessen zunächst nicht erkannt und ist in der Folgezeit davon ausgegangen, daß sie wirksam vom Vertrage zurückgetreten sei« Sie hat jedoch, wie ihr Schreiben an Robert vom 4« Juli 1952 ergibt, die Rücktritts erklärung diesem Miterben gegenüber vorsorglich nochmals abgegeben, nachdem seitens des Berufungsgerichts Zweifel an der Legitimation des Abwesenheitspflegers geäußert worden waren »'GA Bl 227)« Die LaflHIIIHIBII hat danach die Rücktrittserklärung gegenüber Robert WflBBlnicht etwa schuldhaft 5 Jahre lang hinausgezögert, sondern hat sie lediglich für den Pall wiederholt, daß ihr Rücktritt vom 29- November 1947 nicht wirksam sein sollte. Sofern ihr aber das Rücktritts-recht im Jahre 1952 überhaupt noch zustand, konnte sie die Rücktritts erklärung auch damals noch gegenüber Robert WiflHP nachholen.. Dabei bedurfte es entgegen derAnsicht der Revision auch nicht der nochmaligen Rücktrittserklärung gegenüber den anderen Miterben, da dies schon geschehen war und die Wirksamkeit der früheren Rücktrittserklärungen lediglich davon abhing, daß der durch das Schreiben vom 4« Juli 1952 erklärte Rücktritt dem Robert	zuging,	was	unstreitig
 am 5o oder 6. Juli 1952 der Pall gewesen ist.
b) Die Revision hat in diesem Zusammenhang die Ansicht des Berufungsgerichts eis irrig bezeichnet, daß die LaflD-in der Ausübung des Rücktritts rechts zeitlich nicht gebunden gewesen sei. Das Berufungsgericht hat in der Tat angenommen, daß das Rücktrittsrecht der im Jahre 1952 noch nicht erloschen gewesen sei, und hierzu
 
ausgeführt% In den allgemeinen Verkaufsbedingungen sei eine Frist für die Ausübung des Kücktrittsrechts nicht bestimmt« Aus § 355 BGB folge, daß in einem solchen Falle der Rücktritt nicht an eine Frist gebunden sei« Banach habe der Rücktritt noch Jahre nach dem Tode des Erblassers erklärt werden können. Auch aus den sonstigen Umständen könne eine Befristung dieses Rechts nicht hergeleitet werden, vor allem nicht aus Ziff IV Abs 3 AVB, der die Landgesell-r schaft zur Übertragung der Siedlerstelle auf einen von	*
mehreren Miterben verpflichte, falls von diesen binnen 3 Monaten seit dem Tode des Siedlers eine entsprechende Auseinandersetzung nachgewiesen werde. Aus dieser Bestimmung	j
folge nämlich noch nicht, daß der Rücktritt alsbald nach dem Tode des Siedlers erklärt werden müsse; denn sie sei we- t niger im Interesse der IiaflHHP als vielmehr im
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Interesse der Erbengemeinschaft getroffen worden, der sie	^
ermöglichen solle, dem Rücktritt vom Vertrage durch eine rechtzeitige Auseinandersetzung über die Siedlerstelle zu begegnen. Dem sei aber zu entnehmen, daß die Miterben ohne Rücksicht darauf, ob der'Rücktritt erklärt sei oder erklärt werden werde, vorsorglich die Auseinandersetzung betreiben und diese der	fristgemäß nachweisen müßten.
Das allein diene auch dem Siedlungsgedanken, dem ein Gesamt- ^ eigentum einer Personenmehrheit widerspreche, und der schnei- ? len und notwendigen Klarstellung der rechtlichen Verhältnisse sowie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Siedler- j stelle. Im vorliegenden Falle sei eine fristgemäße Ausein-	;|
andersetzung wegen des Frontdienstes dreier Miterben und der Ungewißtheit hinsichtlich ihrer Heimkehr aus dem Kriege nicht möglich gewesen. Dem habe die	weitgehend Rechnung getragen, indem sie die Rücktrittserklärung	j
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zurückgestellt und den Miterben bis in die letzte Zeit hinein die Möglichkeit zu dem Nachholen der Auseinandersetzung offen gelassen habe. Dazu sei die LaflHHHHHB auch ohne eine Vereinbarung mit der Erbengemeinschaft befugt gev/esen. Die von ihr gesetzen Fristen hätten den der Erbengemeinschaft durch die Kriegs- und Nachkriegszeit entstandenen Schwierigkeiten ausreichend Rechnung getragen.
Die Revision findet auch in diesen Ausführungen Gesetzesverletzungen . Sie hält die Auffassung des Berufungsgerichts für irrig, daß das Recht zu dem Rücktritt zeitlich nicht beschränkt gewesen sei. Die Revision räumt ein. daß der	eine Frist gemäß § 355 BGB nicht ge-
setzt worden ist, meint aber, dies schließe nicht aus, sich auf die Unzulässigkeit des Rücktritts wegen verspäteter Ausübung dieses Rechts zu berufen. Hierin ist der Revision beizutreten. Es ist danach auch richtig, daß die La^HHP~ die Entscheidung darüber, ob sie von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollte oder nicht, nicht rein willkürlich hinausziehen durfte. Unberechtigt ist hingegen der von der Revision erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die LafBHIHHW bis zur Erklärung des Rücktritts 8 Jahre habe verstreichen lassen, sie erst abgegeben habe, als der gegenwärtige Rechtsstreit schon 4 Jabrß' geschwebt habe, und erst hierdurch dem Kläger die Möglichkeit zur Begründung seines Anspruchs gegeben habec Die Revision wird mit diesem Vorbringen c^m festgestellten und auch unstreitigen Tatbestand nicht gerecht. Denn die DafHHI^P-bat den Rücktritt vom Vertrage durch ihr Schreiben vom 29. November 1947 erklärt und ist, wie ihr Schreiben an Robert Wieske vom 4. Juli 1952 zeigt, bis dahin der Auf-
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fassung gewesen, wirksam vom Vertrage zurückgetreten zu sein. Sie hat also die Erklärung des Rücktritts nicht willkürlich und nicht wider Treu und Glauben 8 Jahre lang verzögert. Auch hat sie ihre Ansprüche aus dem Eigentum auf Herausgabe der Siedlung noch vor Klageerhebung an den Kläger abgetreten. Wenn der Rücktritt erst im Juli 1952 wirksam geworden ist, so beruhte das lediglich darauf, daß erst kurz zuvor Zweifel an der Legitimation des Abwesenheitspflegers aufgetaucht und bis dahin alle Beteiligten davon ausgegangen sind, daß die Rücktrittserklärung sämtlichen Miterben ordnungsmäßig zugegangen sei. Es kann danach keine Rede davon sein, daß das gerügte Verhalten der
 zu Treu und Glauben in Widerspruch gestanden hat. Die Revision verkennt auch Sinn und Zweck des Rücktritts, indem sie seine Unzulässigkeit daraus herleiten will, daß er sich weder mit einem Interesse der LaflBHHHHi^ noch mit einer Rücksichtnahme auf die Erbengemeinschaft rechtfertigen lasse. Durch ihn wollte die La^lHBHHH) nicht irgendwelche Interessen der Erbengemeinschaft berücksichtigen, sondern im Gegenteil ihre vertraglichen Be-Ziehungen zu dieser zur Auflösung bringen. Daran hatte sie aber entgegen der Meinung der Revision ein erhebliches eigenes Interesse. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß ein Gesamthandseigentum einer Personenmehrheit dem Siedlungs ge danken widerspricht und auch eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Siedlerstelle in Präge stellen kanno Hier kam hinzu, daß sich seit Mai 1947 sowohl Gustav als auch Paul	um	die	Übertragung	der	Siedler-
stelle bemühten und infolgedessen eine Erbauseinandersetzung, wie sie in Ziffer IV Abs 3 AVB vorgesehen war, kaum noch zu erwarten stand. Daß das Berufungsgericht den Rücktritt unter den hier erörterten Gesichtspunkten nicht als unzulässig erachtet hat, ist danach nicht zu beanstanden.
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o) Die Revision wendet sich ferner gegen die Auslegung, die Ziffer IV Abs 2 und 3 AVB durch das Berufungsgericht gefunden haben, und meint, hierbei habe dieses gegen die Lebenserfährung und gegen Denkgesetze verstoßen» Sie weist darauf hin, daß das Recht auf Überlassung der Siedlerstelle den Rücktritt der LaflHHBHHBl ausdrücklich voraussetze,, und folgert daraus, daß der Erbe, wenn der Rücktritt nicht erklärt werde, sein Verlangen nach Überlassung der Siedlerstelle nicht zu dem Ausdruck zu bringen brauche, da es ihm nach dem Vertrage ohnehin zustehe. Aus dem Wortlaut der Ziff IV, Abs 3, daß der Erbe das Verlangen auf Überlassung der Siedlerstelle nur binnen 3 Monaten nach dem Tode des Siedlers stellen könne und er zur Erhebung dieses Anspruchs nur im Palle des Rücktritts genötigt sei, ergibt sich nach der Auffassung der Revision zwangsläufig, daß die Landgesellschaft das Rücktrittsrecht mit dem Ablauf von 3 Monaten seit dem Tode des Siedlers verliert. Nach Ansicht der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erbengemeinschaft sei ohne Rücksicht auf die Erklärung des Rücktritts genötigt gewesen, vorsorglich die Auseinandersetzung zu betreiben und sie der Landgesellschaft nachzuweisen, mit der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen. Sie meint, es könne niemals davon ausgegangen werden, daß einer Erbengemeinschaft binnen der kurzen Prist von 3 Monaten eine möglicherweise sehr schwierige Auseinandersetzung zugemutet werde, ohne daß hierzu ein ganz bestimmter Anlaß bestehe« Daraus folgert die Revision, die Allgemeinen Verkaufsbedingungen könnten nicht dahin verstanden werden, daß sie den Erben die Pflicht zu einer nur vorsorglichen Auseinandersetzung auferlegen. Die Revision will daher Ziff IV Abs 2 Buchst a AVB wörtlich dahin ausgelegt wissen, daß die Landgesellschaft nur in dem Zeitpunkt zu dem Rücktritt berechtigt ist, in dem der Siedler stirbt. Als denkgesetzlich
 
falsch sieht die Revision die Erwägung des Berufungsgerichts über die Notwendigkeit einer sofortigen Auseinandersetzung an, da die La^HHHHHP es gerade in der Hand gehabt habe, durch Erklärung des Rücktritts auf eine alsbaldige Auseinandersetzung hinzuwirken, wobei sie dann nicht gehindert gewesen sei, der Erbengemeinschaft die hierfür erforderliche Prist zu gewähren. Als rechtsirrtümlich sieht die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, daß die LaflHHHBi mit Rücksicht auf die damaligen Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse die Rücktrittserklä-rung habe zurückstellen können, um den Miterben die Möglichkeit offen zu lassen, die Auseinandersetzung nachzuholen. Nach ihrer Ansicht hat das Oberlandesgericht dabei übersehen, daß die Rücktrittserklärung eine ordnungsmäßige Auseinandersetzung nicht ermöglicht habe, weil Robert damals noch in Gefangenschaft gewesen sei. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe von seinem Standpunkt aus die Fristversäumung durch die Erbengemeinschaft ausdrücklich feststellen müssen, was nicht geschehen sei, und ist der Auffassung, daß die Prist tatsächlich nicht versäumt sei, da die La^HHHHHI in ihrem Schreiben vom 21. Juni 1947 die Auseinandersetzung innerhalb dreier Monate nur empfohlen und in dem weiteren Schreiben vom 28. Juni 1947 gesagt habe, sie wolle von ihrem Rücktrittsrecht vorerst keinen Gebrauch machen. Die Revision hält deshalb die Rücktrittserklärung vom 29* November 1947 für überstürzt und für die Erbengemeinschaft überraschend und sieht sie nach den Gesamtumständen aus diesen Gründen als einen Verstoß gegen Treu und Glauben an. Hiervon abgesehen, spricht sie der BaflBHHHHHI aUC^ das	2Um	Rücktritt ab, weil sie dem Beklagten und Robert	bei	der
 Unterredung im April 1944 die Übertragung der Landstelle
 
auf einen der Miterben zugesagt und dies in ihren Schreiben vom 21, und 28«, Juni 1947 bestätigt, habe. In diesem Zusammenhang macht die Revision geltend, die LapPBB~ BHB babe auch nicht einseitig den Kläger zu dem Übernehmer der Landstelle bestimmen können.
Auch diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.
Die Revision wendet sich mit ihnen in erster Linie gegen die Auslegung der Ziff IV Abs 2 Buchst ä und Abs 3 AV3 durch das Berufungsgericht, Wie der erkennende Senat bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 6. Juli 1951 - V ZR 38/50 - (GA Bl 143) hervorgehoben hat, handelt es sich hier nicht um typische Vertragsbedingungen, so daß die Auslegung des Vertrages Sache tatrichterlicher Würdigung ist und von dem Revisionsgericht selbst nicht vorgenommen werden kann. Der erkennende Senat hat in diesem Urteil auch.schon zu dem Ausdruck gebracht, daß die Vereinbarungen über das Rücktrittsrecht und den den Miterben eingeräumt'en Anspruch auf Übernahme der Siedlerstelle durch einen von ihnen im Palle des Rücktritts der La^B~ BHB wegen Todes des Siedlers nicht eindeutig sind und daher der Auslegung bedürfen, Biese hat das Berufungsgericht nunmehr vorgenominen, Bie Angriffe, welche die Revision hiergegen richtet, sind nicht gerechtfertigt. Zu Unrecht vermißt die Revision einen Anlaß zur Erbauseinander-setzung ohne vorausgegangene Rücktrittserklärung der LaB*
, Ist nur ein Erbe vorhanden, so wird die LaB~ regelmäßig von einem Rücktritt absehen, wenn dieser die Voraussetzungen erfüllt, die an den Übernehmer der Siedlerstelle zu stellen sind; der Erbe wird auch normalerweise sein Erbrecht alsbald durch Erbschein nachweisen
 
können. Anders liegen die Verhältnisse bei einer Mehrzahl von Erben* Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, hat die Siedlung nach ihrem Sinn und Zweck die Übertragung der einzelnen Landstellen auf nur eine Person als Siedler im Auge. Daraus folgt, daß,wenn an die Stelle des Siedlers eine Erbengemeinschaft tritt, diese ohne weiteres damit rechnen muß, daß die LaflBP-zur Auflassung der Siedlerstelle an sie nicht bereit ist, sondern von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Die Erbengemeinschaft hat danach sehr wohl Veranlassung, alsbald eine Auseinandersetzung herbeizuführen, wenn einer der Miterben die Siedlerstelle zu übernehmen beabsichtigt ; denn sie muß damit rechnen, daß sie des Anspruchs aus Ziff IV Abs 3 AVB verlustig geht, wenn sie die Auseinandersetzung nicht rechtzeitig vornimmt. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Erbengemeinschaft auf Grund der fraglichen Vereinbarungen grundsätzlich für verpflichtet gehalten hat, auch ohne vorausgegangenen Rücktritt der LaflflHHHHBII die Auseinandersetzung hinsichtlich der Siedlerstelle zu betreiben und der Laflp» den zur Übernahme der Stelle bereiten Miterben nachzuweisen.Das gilt umsomehr, als das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Vereinbarungen unter Ziff IV Abs 3 AVB seien in erster Linie im Interesse der Erbengemeinschaft getroffen worden; denn die	kann	nur
 ein Interesse daran haben, daß die Stelle zur Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung möglichst bald in die Hände nur eines Wirtschafters übergeht und klare Rechtsverhältnisse geschaffen werden, wozu gerade das Rücktrittsrecht der Ziff 323 Abs 2 Buchst a AVB dienen soll. Dem steht die Verpflichtung der La^flHHIHHB gegenüber, die Landstelle auf den ihr bezeichneten, zur Übernahme bereiten Miterben zu übertragen, sofern ihr dieser recht-
 
zeitig nachgewiesen wird«, Es handelt sich hier also um ein überwiegend im Interesse der Erbengemeinschaft be-gründetes Recht, durch dessen Ausübung sogar der erklärte Rücktritt vom Vertrage praktisch ausgeräumt werden kannt Es kann dann aber nicht Sinn und Zweck der strittigen Vereinbarungen sein, daß die	genötigt	ist,
 stets alsbald vom Vertrage zurückzutreten, um der Erbengemeinschaft die Möglichkeit einer Auseinandersetzung innerhalb der Dreimonatsfrist zu geben, die, wie die Revision mit Recht geltend macht, in verwickelteren Fällen ohnehin nicht wird eingehalten werden können. Dem hier überwiegenden Interesse der Erbengemeinschaft wird daher am ehesten die Auslegung des Berufungsgerichts gerecht, daß die umgehende Ausübung des Rücktrittsrechts nach dem Tode des Siedlers von den Vertragsschließenden nicht gewollt war. Es kommt hinzu, daß es nahegelegen hätte, das für den Fall des Todes des Siedlers vereinbarte Rücktrittsrecht unter Ziff IV Abs 2 Buchst a AVB zeitlich zu beschränken, wenn eine solche Einschränkung dem Willen der Vertragsschließenden entsprochen hätte, zu demal da auch das Gesetz eine zeitliche Begrenzung des Rücktrittrechts nicht kennt. Zeitlich begrenzt worden ist dagegen ausdrücklich das Übemabmerecht der Erbengemeinschaft. Dies findet seine Rechtfertigung ohne weiteres darin, daß der	als	Eigentümerin
 der Landstelle daran gelegen sein muß, es möglichst bald nur mit einer Person als Siedler zu tun zu haben. Es ist nicht zu verkennen, daß die Auslegung, welche die Revision den strittigen Vereinbarungen gibt, keineswegs unmöglich erscheint. Diese an dem Wortlaut des Vertrages haftende Auslegung wird indessen dem Wesen des Obernahmerechts weit weniger gerecht als die von dem Berufungsgericht für riohtig gehaltene. Beizupflichten ist der Revision darin, daß gerade durch Ausübung des Rücktrittsrechts eine alsbaldige
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Klärung der Rechtslage herbeigeführt werden kann- Daraus, daß der La^HHHIHiHi diese Möglichkeit gegeben ist, folgt indessen noch nicht, daß sie von ihr in jedem Ralle alsbald Gebrauch machen muß, wenn sie das Vertragsverhältnis mit einer Erbengemeinschaft auf die Dauer nicht fortsetzen will* Die Möglichkeit zu dem Rücktritt alsbald nach dem Tode des Siedlers besagt also noch nichts gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts. Diese ist jedenfalls möglich und damit für das Revisionsgericht bindend* Von dieser Auslegung war daher bei der weiteren Beurteilung des Falles auszugehen«
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die LaflBIHHHH) habe die Ausübung des Rücktrittsrechts wegen der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse zwecks Nachholung der Erbaueeinandersetzung zurückstellen können. Die Revision meint, eine solche sei garnicht möglich gewesen, weil sich Robert Wffl^ noch in Kriegsgefangenschaft befunden habe. Letzteres hinderte indessen die Auseinandersetzung nicht, da zur Wahrnehmung der Rechte dieses Miterben ein Abwesenheitspfleger bestellt werden konnte.Die Revision vermißt ferner eine dahingehende Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Erbengemeinschaft die dreimonatige Frist der Ziff IV Abs 3 AVB versäumt habe. Nach der den Senat bindenden Auslegung des Berufungsgerichts war eine Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht bestimmt und diese noch Jahre nach dem Tode des Siedlers möglich, konnte ihr aber durch fristgemäßen Nachweis des zur Übernahme bereiten Miterben begegnet werden. Nach der Auslegung des Oberlandesgerichts bedurfte es danach vor Ausübung des Rücktrittsrechts keiner Fristsetzung und keines fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist. Das Berufungsgericht war danach nicht genötigt, die von der Revision vermißte Feststellung zu treffen; es kommt
 
infolgedessen auch nicht darauf an, ob in den Schreiben
 Setzung gesehen werden kann oder nicht. Die Revision sieht in der Rücktrittserklärung vom 29. November 1947 eine überstürtzte Maßnahme, die für die Erbengemeinschaft überraschend ergriffen worden sei und sich deshalb als ein Verstoß gegen Treu und Glauben dargestellt habe Die Rüge, daß das Berufungsgericht dies verkannt habe, ist nicht gerechtfertigt. Dieses hat sich dahin ausgesprochen, daß die	durch	die	von ihr gesetzten Fristen
 den der Erbengemeinschaft durch die Kriegs- und Nachkriegszeit entstandenen Schwierigkeiten ausreichend Rechnung getragen habe. Das ist nicht zu beanstanden; denn die La9~  hatte die Durchführung der Auseinandersetzung bis Ende September 1947 angeregt und erklärt, daß sie von dem Rücktrittsrecht einstweilen keinen Gebrauch machen wolle, sich damit aber für die Zeit nach Ende September 1947 nicht gebunden. Sie hat ferner weitere zwei Monate gewartet, ehe sie erstmalig den Rücktritt vom Vertrage erklärte. Dieser kann gerade den Prozeßparteien nicht überraschend gekommen sein, da sie bereits seit dem Frühjahr .1947 darum stritten, wer ein Anrecht auf Übertragung der Siedlerstelle habe. Angesichts dieses Streites der Parteien konnte die Lafl^-
gütlichen Auseinandersetzung nicht rechnen. Der Beklagte mußte also bei dieser Sachlage darauf gefaßt sein, daß die
 rem Rücktritts recht Gebrauch machen werde. Er kann sich infolgedessen nicht darauf berufen, daß der Rücktritt Überraschend ausgesprochen worden sei und gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Ebensowenig kann der Beklagte die Unzulässigkeit des Rücktritts daraus herleiten, daß die LaflHHP-anläßlich der Unterredung im April 1944 die Übertragung der Landstelle auf einen der Miterben zugesagt und dies
 der Da
 vom 21* und 28« Juli 1947 eine Frist-
, wie Sich der Beklagte sagen mußte, mit einer
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hieraus die Konsequenzen ziehen und von ih-
 
in ihren Schreiben vom 21. und 28. Juni 1947 bestätigt habe; denn das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß diese Besprechung zu verbindlichen Vereinbarungen nicht geführt hat, und in den genannten Schreiben hat die
1947 von ihrem Rücktritts recht keinen Gebrauch machen zu wollen, sich aber für die Folgezeit nicht gebunden.
3.	a) Bas Berufungsgerucht hat weiter die Frage geprüft,
 treuwidrig verzögert und daher der Eintritt dieser für die Entstehung des Rücktrittsrechts vertraglich gesetzten Bedingung nach § 162 Abs 2 BGB als nicht erfolgt zu gelten habe. Es hat diese Frage verneint und hierzu, ausgeführt:
Bas Unterbleiben der Auflassung bis zu dem Tode des Siedlers sei auf dessen Weigerung zurückzuführen, das von der La|^ geforderte Wegerecht zu bewilligen. Der Erblasser sei aber nach Ziff III Buchst d AVB zur Bewilligung des Wege rechts vertraglich verpflichtet gewesen und es habe sich auch nicht um eine für ihn unzu demutbare und daher nach § 242 BGB unzulässigerweise geforderte Leistung gehandelt; denn der geforderte Überweg könne nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme trotz der ‘teilweise geringen Breite der Wiesenparzellen durchaus in dem vorgesehenen Ausmaß durch den Berechtigten benutzt werden, ohne daß dies für die Siedlerstelle untragbar sei. Rach dem Gutachten des von dem Berufungsgericht gehörten Sachverständigen sei nicht zu besorgen, daß beim Übertreiben von Vieh und beim Befahren mit leichtem Fuhrwerk die Wiesen der Siedlerstelle einen nennenswerten Schaden nehmen würden oder der Siedler einen ins Gewicht fallenden Futterverlust erleiden werde.
Bas Berufungsgericht hat ferner den Beklagten hinsichtlich seiner Behauptung, bei einer Begehung der Landstelle im Jahre 1943 sei eine Vereinbarung dahin zustande gekommen,
 nur in Aussicht gestellt, bis Ende September
 ob die La
 die Auflassung der Siedlerstelle etwa
 
daß ein Zuweg jenseits der Bahn sagest werden und das strittige Wegerecht wegfallen solle, als beweisfällig angesehen, weil der von ihm benannte Zeuge Hi^BBB an der Begehung nicht teilgenommen habe, der Erblasser inzv/ischen verstorben und eine Vernehmung des Beklagten als Partei von Amts wegen unzulässig sei, da er bisher überhaupt keinen Beweis für seine Behauptung erbracht habe.
Die Revision findet in diesen Darlegungen Verstöße gegen materielles und formelles Recht» Sie weist darauf hin, daß der Vorvertrag im Jahre 1932 geschlossen worden sei und die DaBHHHHHP dem Grafen SchflB-PflHB als Verkäufer das strittige Wegerecht erst im Jahre 1933 eingeräumt habe. Die Revision meint, die La(BHHHIHHP habe den Erblasser zu dem in Aussicht genommenen Wegerecht hören oder ihm doctuvon dieser Belastung seiner Siedlerstelle Kenntnis geben müssen. Darin, daß dies nicht geschehen sei, sieht sie ein treuwidriges Verhalten der LafBMHHHB’ das ihr das Recht genommen habe, die Auflassung wegen des ablehnenden Verhaltens des Erblassers zu verweigern. Die Revision hält es auch nicht für richtig, daß das Berufungsgericht die Verpflichtung des Erblassers zur Bestellung der Grunddienstbarkeit ohne weiteres aus Ziff III Abs 7 AVB hergeleitet habe, weil nach dieser Vertragsbestimmung eine Verpflichtung nur insoweit bestanden habe, als die Grunddienstbarkeit zur Durchführung des Siedlungsverfahrens für erforderlich erachtet werde. Diese Voraussetzung für die Verpflichtung des Erblassers hält die Revision nicht für gegeben, weil die LaBHHHHHB das Hecht auf das Grundstück schon erworben gehabt habe, bevor sie dem ehemaligen Verkäufer das Wegerecht bewilligt habe. Sie meint, der Kläger hätte für die Notwendigkeit des Wegerechts Beweis an-treten und erbringen müssen,-was nicht geschehen sei, und wirft dem Berufungsgericht vor, die Rechtsfrage, ob hin-
 
sichtlich der Grunddienstbarkeit eine Verpflichtung des Erblassers bestanden habe, weder erkannt noch entschieden zu haben. Die Revision hält demgegenüber den von dem Oberlandesgericht über die Präge der Zumutbarkeit erhobenen Beweis für überflüssig und sieht einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben darin, daß die	dem
 Erblasser bei dem endgültigen VertragsSchluß von dem Wege-recht keine Kenntnis gegeben habe, da dieser, wie seine spätere Y/eigerung zeige, die Siedlerstelle nicht ausgewählt haben würde, wenn ihm die Belastung mit dem Wegerecht bekannt gewesen wäre* Die Revision macht weiter geltend, daß, wenn das Wegerecht tatsächlich so geringfügig sei, wie das Berufungsgericht festgestellt habe, die La0-die Auflassung nicht hätte verweigern dürfen, da ihr dann der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens zu machen sei* Ein solches Verhalten will die Revision in der Verweigerung der Auflassung ferner deshalb sehen, weil sie dem Erblasser einen unverhältnismäßig großen Schaden habe bringen müssen« Sie meint, bei dem Alter des Erblassers sei mit seinem Ableben zu rechnen gewesen; sein Tod würde aber das Rücktrittsrecht der Lai^HHHHHHP ausgelöst und damit für die Erben den Verlust der Siedlerstelle mit sich gebracht haben. Rach Ansicht der .Revision hätte die La®-die Auflassung umso weniger verweigern dürfen, als sie die Möglichkeit gehabt habe, .ihren angeblichen Anspruch auf das Wegerecht durch eine Vormerkung zu sichern, was sie dem in diesen Dingen unerfahrenen Erblasser hätte anbieten müssen. Die Revision folgert aus alledem, daß die
 schon zu Lebzeiten des Erblassers zur Auflassung der Siedlerstelle verpflichtet gewesen sei«
Auch mit diesem Vorbringen vermochte die Revision das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern*
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Richtig ist allerdings, daß die dem Grafen	bereits	im	Jahre	1933 das hier
 strittige Wegerecht eingeräumt hatte und es daher in den Rentengutsvertrag vom 13. März 1935 hätte aufgenommen werden können« Ob es beim Abschluß dieses Vertrages erwähnt worden ist oder nicht, steht dahin, da hierüber keine Feststellungen getroffen worden sind. Da der Erblasser die Bewirtschaftung der Landstelle bereits im Jahre 1932 übernommen hatte, hätte es allerdings nahegelegen, ihn vor der Bewilligung des Wegerechts zu hören oder doch von der eingegangenen Verpflichtung im Jahre 1935 beim Abschluß des Rentengutsvertrages zu unterrichten. Wenn das nicht geschehen sein sollte, wovon hier auszugehen ist, so läßt sich daraus noch keine so weitgehende Folgerung ziehen, wie es seitens der Revision für richtig gehalten wird. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf seine Augenscheinseinnahme und das Gutachten eines Sachverständigen stützen, ist das Wegerecht für die Siedlerstelle tragbar und ein nennenswerter Schaden durch seine Ausübung nicht zu befürchten. Unter diesen Umständen konnte die La^^lBHHHB davon ausgehen, daß der Erblasser gegen diese Belastung seiner Landstelle ernstliche Einwendungen nicht erheben könne und solche nicht erheben werde. Wenn auch erwartet werden konnte, daß sie ihn über diese künftige Belastung im Jahre 1935 unterrichtete, so war es doch nicht treuwidrig, hiervon Abstand zu nehmen, und sich vorerst mit einer allgemeinen Verpflichtung des Erblassers gemäß Ziff III Abs 7 AVB zu begnügen. Der Erblasser ist jedenfalls diese Verpflichtung eingegangen, obwohl sich ihre Tragweite damals noch nicht übersehen ließ. Das müssen seine Erben und damit auch der Beklagte gegen sich gelten lassen. Daraus, daß das Wegerecht in dem Renten-
 
gutsvertrag keine Erwähnung gefunden hat, läßt sich infol-
Auflassung auch ohne gleichzeitige Bewilligung des Wegerechts herleiten* Irrig ist ferner die Ansicht der Revision, das V/egerecht sei als nicht mehr erforderlich zu
 tümerin der Siedlerstelle gewesen sei. Die Revision stellt damit auf die einzelne* .Lands teile ab und wird so der Ziff III Abs 7 AVB nicht gerecht; denn diese hat das ganze Sied-lungsVorhaben, d»h» die Aufsiedlung des Gutes Hasfmp, im Auge und soll erkennbar dazu dienen, dieses Siedlungs. Vorhaben reibungslos und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten durchführen zu können. Für die Verpflichtung zur Übernahme von Grunddienstbarkeiten kam es dann aber nicht darauf an, ob die einzelnen landstellen bereits im Eigentum der La^BHHHHHP standen oder nicht» Das Berufungsgericht hat auch die Frage, ob das Wegerecht erforderlich sei, nicht ungeprüft gelassen, sondern den Zeugen HiflHMHBt hierzu gehört, der diese Frage uneingeschränkt bejaht hat« Das Oberlandesgericht hat danach diese Frage nicht übersehen, sondern sie geklärt, wenn es auch in den Gründen seiner Entscheidung hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen hat«. Der Vorwurf, eine entscheidende Frage unbeantwortet gelassen zu haben, kann dem Berufungsgericht danach nicht gemacht werden. Zu Unrecht will die Revision ferner berücksichtigt wissen, daß das Wegerecht geringfügig sei. Wenn sie meint, wegen der Geringfügigkeit der Grunddienstbarkeit habe die	die Auf-
lassung nicht verweigern dürfen, ohne sich eines Verstoßes gegen Treu und Glauben schuldig zu machen, so wird sie auch damit der Sachund Rechtslage nicht gerecht» Für die Frage, ob die Da wegen der Ablehnung des Wegerechts
 erachten, weil die La
 damals bereits Eigen-
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die Auflassung verweigern durfte, kann es nicht darauf an-kommen, in welchem Maße die Siedlerstelle durch diese Grunddienstbarkeit belastet wird, vielmehr muß hierfür das Interesse der	an	der	Einräumung	die-
ses Rechts maßgebend sein* Riese hatte sich aber im Jahre 1933 dem Grafen	gegenüber zur Bestellung
 des Wegerechts verpflichtet und mußte daher auf die Erfüllung dieser Verpflichtung bedacht sein. Für sie bestand danach ein erhebliches Interesse daran, daß der Erblasser die Eintragung des Wegerechts bewilligte * Es war danach nicht treuwidrig, wenn sie bei dieser Rechtslage die Auflassung ohne gleichzeitige Bewilligung der Grunddienstbarkeit ablehnte, zu demal da der Erblasser sich hierzu nach Ziff III Abs 7 AVB verpflichtet hatte. Es kann bei dieser Sachlage auch keine Rede davon sein, daß die La4HHI^~ wegen der Möglichkeit des Eintritts eines unverhältnismäßig großen Schadens auf Seiten des Erblassers beziehungsweise seiner Erben die Auflassung nach Treu und Glauben nicht hätte verweigern dürfen Wenn auch mit der Möglichkeit eines Ablebens des Erblassers zu rechnen gewesen sein mag und sein Tod das Rücktrittsrecht der La^|0-auszulösen vermochte und zu dem Verlust der Siedlerstelle für die Erben führen konnte, so mußten diese doch als Rechtsnachfolger diese Folge einer unberechtigten Verweigerung der Wegerechtsbewilligung gegen sich gelten lassen. Es ist auch nicht angängig, die Rechtmäßigkeit der AuflassungsVerweigerung allein auf die mögliche Schädigung des Erblassers abzustellen, vielmehr muß auch das Interesse der	berücksichtigt werden, die
 einen vertraglichen Anspruch auf Bewilligung des Wegerechts hatte und gewärtigen mußte, von dem Grafen auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, wenn sie
 
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nicht alles tat, um ihren Anspruch gegen den Erblasser durchzusetzen und damit die Voraussetzung für die Erfüllung der ihr dem Verkäufer gegenüber obliegenden Verpflichtung zu schaffen. Demgegenüber kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die La®-dem Erblasser die Auflassung gegen Sicherung ihres Anspruchs auf Eintragung des Wegerechts durch eine Vormerkung hätte anbieten müssen. Wenn der Erblasser die Bewilligung dieser Grunddienstbarkeit verweigerte, weil er sie für nicht tragbar hielt, hätte er sich sicher auch nicht zu einer Sicherung des von der	erho-
benen, seiner Ansicht nach unbegründeten Anspruchs durch Eintragung einer Vormerkung verstanden. Angesichts der unberechtigten Weigerung des Erblassers war der
 auch nicht zuzu demuten, die Eintragung einer Vormerkung durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung zu betreiben. Es verstieß danach nicht gegen Treu und Glauben, wenn die	unter den obwaltenden Umständen
 von der Auflassung der Siedlerstelle Abstand nahm und damit die möglichen Folgen seiner ablehnenden Haltung dem Erblasser und seinen Erben aufbürdete. Die Revision rügt weiter zu Unrecht, daß das Berufungsgericht auf die Behauptung des Beklagten und seine Beweisantritte nicht eingegangen sei, das Wegerecht habe schon deshalb nicht ausgeübt werden können, weil der vorgesehene Weg über die Grundstücke zweier Eigentümer führe, die nicht gewillt seien, dem Grafen SchiV-BQBHP Benutzung ihrer Parzellen zu gestatten. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen nicht eingegangen ist« Dessen bedurfte es auch nicht. Wenn die	sich	dem
 Verkäufer gegenüber zur Bestellung des Wegerechts auf dem Grundbesitz anderer Eigentümer verpflichtet haben sollte, die zur Einräumung dieses Rechts nicht bereit und nicht
 verpflichtet waren, so ist es ihre Sache, wie und gegebenenfalls unter welchen Opfern sie sich die Möglichkeit zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit verschafft. Der Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der La^|BHHHHB die Einräumung der Grunddienstbarkeit auf fremdem Grund und Boden gar nicht möglich sei, Pür ihre Haltung im vorliegenden Palle mußte maßgebend sein, daß der Erblasser zur Bewilligung des Wegerechts vertraglich verpflichtet war und sie dem Verkäufer gegenüber die Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstbarkeit übernommen hatte. Wenn sie unter diesen Umständen die Auflassung der Stelle verweigerte, handelte sie ihren Vertragspflichten nicht treulos zuwidere Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht, das Beschwerdegericht sei ■nicht auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten eingegangen, daß bei der Begehung der Landstelle im Jahre 1943 vereinbart worden sei, es solle ein Zuweg jenseits der Bahn angelegt werden und das vorgesehene Wegerecht in Wegfall kommen; denn das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen ausdrücklich auseinandergesetzt und angenommen, daß der Beklagte beweisfällig geblieben sei, weil der von ihm benannte Zeuge	an	der
 Begehung der Landstelle nicht teilgenommen habe, der Erblasser aber verstorben und eine Vernehmung des Beklagten nach dem Gesetz ‘nicht zulässig sei. Insoweit ist ein Hechtsirrtum weder gerügt noch ersichtlich.
Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die La^HHHHHliA für befugt erachtet, bis zu dem Tode des Erblassers die Auflassung zu verweigern.
 
b) Das Berufungsgericht hat weiter ausgesprochen, die La^HHHU^P habe die Auflassung der Siedlerstelle auch nach dem Tode des Siedlers nicht treuwidrig verzögert« Hierzu hat es ausgeführt s Es sei zv/ar nicht vorgetragen worden, daß auch die Erbengemeinschaft eine Auflassung unter gleichzeitiger Belastung der Landstelle mit dem Wegerecht abgelehnt habe. Auch sei der Anspruch auf Auflassung bereits seit 1944 fällig gewesen. Die La^|^-sei danach an sich zur Auflassung verpflichtet gewesen, solange sie von ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Unter den gegebenen Umständen sei indessen in dem Unterlassen der Auflassung kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben zu finden, so daß der erklärte Rücktritt nicht nach § 162 Abs 2 BGB unwirksam gewesen sei. Die Erbengemeinschaft habe nämlich die Auflassung an sich selbst nicht verlangt. Außerdem habe es im Interesse der Erbengemeinschaft gelegen, wenn die
 die Auflassung unterlassen und das Ergebnis der in Aussicht genommenen Erbauseinandersetzungsverhandlungen abgewartet habe; denn es sei ohne Frage sachdienlich gewesen, die Landstelle nicht an die Erbengemeinschaft, sondern an den von ihr bestimmten Miterben aufzulassen. Außerdem hätten der Beklagte und Robert bald nach dem Tode des Siedlers dem Prokuristen der Le^P”
erklärt, die Erben hätten sich auf den Beklagten als Übernehmer der Landstelle geeinigt. Der Zeuge Ha^BP^habe daraufhin geäußert, daß das wohl gehen werde, aber die ausdrückliche Zustimmung sämtlicher Miterben verlangt. In der Folgezeit habe die Erbengemeinschaft diesen Nachweis nicht erbracht und die LaflHHHHHP andererseits von ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht, so daß die Angelegenheit in der Schwebe geblieben sei«
 
Die ladHHP habe aber auf Grund der Bücksprache mit dem Beklagten und Robert	davon	ausgehen	können,
 daß ihr die Bestimmung des Beklagten zu dem Übernehmer der Siedlerstelle werde nachgewiesen werden. Bann würde diese aber nicht in der Hand der Erbengemeinschaft geblieben, sondern an einen der Miterben gekommen sein, was unter den damaligen Verhältnissen mit den Siedlungsgrundsätzen der ba^HHHBHRfe in Einklang gestanden habe» Biese habe daher insbesondere bei Berücksichtigung der durch die Kriegsverhältnisse geschaffenen Schwierigkeiten keine Veranlassung gehabt, einen Rücktritt vom Vertrage in Erwägung zu ziehen- Unter diesen Umständen sei der Einwand des Beklagten, die	babe die Ausübung des Rück-
trittsrechts verzögert und es dadurch verwirkt, jedenfalls auf Seiten des Beklagten, eine nach § 242 BGB unzulässige Hechts au sübung.
Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, diese Erwägungen würden auch dann Platz greifen, wenn man die Allgemeinen Verkaufsbedingungen dahin auslegen wollte, daß die La^HHHHIdas ihr zustehende Rücktrittsrecht grundsätzlich so rechtzeitig ausüben müsse, daß die Erben daraufhin noch binnen 3 Monaten nach dem Tode des Erblassers eine Auseinandersetzung nachweisen könnten. Auch bei dieser Auslegung würde sich der Einwand des Beklagten, der Rücktritt sei nicht rechtzeitig erklärt worden, als unzulässige Rechteausübung darstellenj denn in diesem Palle sei die Behauptung des Beklagten und Robert *WflHB)ent-scheidend, daß die Erben sich auf ersteren alB Übernehmer geeinigt hätten und die LaflHHIHHB daraufhin die Zustimmung sämtlicher Erben verlangt habe« Wenn die Landgesellschaft im Vertrauen auf diese Mitteilung und die ganzen kriegsbedingten Schwierigkeiten ihr Rücktrittsrecht
 
nicht ausgeübt habe, so sei dies einzig und allein im Interesse der Erben und insbesondere des Beklagten geschehen« Dieser könne sich daher jetzt nicht auf eine verspätete Ausübung des Rücktrittsrechts berufen*
Die Revision hält auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts für rechtsirrig, das selbst den Auflassungsanspruch jedenfalls seit 1944 für fällig erachtet habe. Sie meint, die LafllflHHMMHP hätte der Erbengemeinschaft die Auflassung der Landstelle gegen Eintragung des Wegerechts anbieten müssen; statt dessen habe sie nur vom Rücktritt gesprochen, obwohl der Kläger nicht behauptet habe, daß die Erbengemeinschaft auf ein solches Angebot nicht eingegangen wäre. Die Revision vertritt die Ansicht, nach Eintritt der Fälligkeit des Auflassungsan-spruchs könne nach Treu und Glauben ein Rücktrittsrecht der Landgesellschaft überhaupt, nicht mehr bestanden haben; denn Ziff IV Abs 2 AVB räume der Verkäuferin das Rücktritts recht nur bis zur Auflassung ein. Rach Auffassung der Revision hat die	angesichts	der	Fälligkeit
 des Auflassungsanspruchs durch die Rücktrittserklärung ihre vertraglichen Rechte überschritten, da Auflassung und Fälligkeit dieses Anspruchs bei richtiger Auslegung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen einander gleichgestellt
 werden müßten* Daraus folgert .die Revision, daß aus der im Ergebnis ungerechtfertigten Verweigerung der Auflassung weder die LaflHHBHHH) noch der Kläger Rechte herleiten könnten und mindestens § 162 Abs 2 BGB eingreife. Sie macht weiter geltend, wenn die Landgesellschaft wegen Fälligkeit des Auflassungsanspruchs zu dem Rücktritt nicht mehr berechtigt gewesen sei, habe sie sich auch nicht auf die dreimonatige Frist der Ziff IV Abs 3 AVB berufen können; dem
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Beklagten sei diese Möglichkeit hingegen nicht genommen, da die Verweigerung der Auflassung Vertrags- und treuwidrig und die	zu dem	Rücktritt nicht
 mehr befugt gewesen sei, so daß ihm kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen und ihm nicht mit dem Gegeneinwand der Arglist begegnet werden könne.
Biesen Rügen war der Erfolg ebenfalls zu versagen»
Richtig ist, daß der Anspruch auf Auflassung nach Ansicht des Berufungsgerichts seit dem Jahre 1944 fällig gewesen ist. Die Folgerungen,1 welche die Revision hieraus ziehen will, sind indessen nicht gerechtfertigt« Der Kläger hat allerdings nicht behauptet, daß auch die Erbengemeinschaft eine Auflassung unter gleichzeitiger Belastung der Bandstelle mit dem Vegerecht abgelehnt habe. Dessen bedurfte es nach Lage der Sache auch nicht» Mit Recht hat nämlich das Berufungsgericht hervorgehoben, daß die Erbengemeinschaft die Auflassung an sich selbst überhaupt nicht begehrt habe» Der Auffassung der Revision, die DafBHUHH^ hätte dieser ihrerseits die Auflassung anbieten müssen, kann nicht beigetreten werden» Hätte die Erbengemeinschaft die Auflassung an sich selbst verlangt, so hätte die LafllHHHHHHI sicil allerdings darüber schlüssig werden müssen, ob sie dem entsprechen oder vom Vertage zurücktreten wollte. Da ihr jedoch alsbald nach dem Tode des Siedlers von dem Beklagten und Robert	mitgeteilt	worden	war,	daß	nach einer Ver-
einbarung der Miterben ersterer die landstelle übernehmen solle, bestand für die DafllBHHIBft keine Veranlassung, eine Auflassung an die Erbengemeinschaft anzubieten, zu demal da ihr daran gelegen sein mußte, daß die Siedlerstelle in
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das Eigentum nur einer Person überging« Sie konnte also die Beibringung der von ihr geforderten Zustimmung der übrigen Miterben abwarten, ohne dadurch in Verzug zu geraten. Bas gilt umsomehr, als es in der Tat sachdienlich war, die Auflassung unmittelbar an den von der Gemeinschaft bestimmten Miterben vorzunehmen, da andernfalls unnötige Kosten entstanden wären. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, angesichts der Kriegs- und ersten Nachkriegsverhältnisse habe die
 feej-ne Veranlassung gehabt, auf die Beibringung der Zustimmungserklärung zu dringen oder vom Vertrage zurückzutreten, da ihre abwartende Haltung ausschließlich im Interesse der Erbengemeinschaft bzw« des von ihr zur Übernahme der Landstelle Bestimmten gelegen habe. Bie Revision macht bei dieser Sachlage zu Unrecht geltend, die LaflHflHHHHV habe wegen Fälligkeit des Auflassungsanspruchs das Recht auf Rücktritt vom Vertrage verloren; denn diese mußte davon ausgehen,, daß die Erbengemeinschaft die Auflassung an sie gar nicht beanspruche und der Nachweis des von ihr Bestimmten wegen der Kriegsverhältnisse, insbesondere der Kriegsteilnehmerschaft dreier Miterben, Schwierigkeiten bereite. Bie LafHHHHHHP bat nach Beendigung des Krieges den Miterben noch die Möglichkeit gegeben, einen von ihnen zu dem Übernehmer zu bestimmen, wie ihre Schreiben vom 21. und 28, Juni 1947 zeigen. Ihr kann daher nicht der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens gemacht werden. Biesen Vorwurf kann ihr erst recht der Beklagte nicht machen, der ihr als Übernehmer der Landstelle bezeichnet worden war und dem ihre abwartende Haltung in erster Linie zugute kommen mußte. Wenn die LaflflHHHHHP im Laufe des Jahres 1947 schließlich eine andere Haltung eingenommen hat, so war das durch die Entwicklung der Angelegenheit gerecht-
 
fertigt; denn seit dem Frühjahr 1947 bewarben.sich die Prozeßparteien um die Übertragung der Lanstelle und war von einer Auflassung an die Erbengemeinschaft erst recht nicht die Hede. Hie La^HHHHI^^ hatte auch,, wie ihr Schreiben vom 16. Juni 1947 zeigt* richtig erkannt* daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten so starke Gegensätze bestanden, daß mit einer Einigung beider und damit auch mit einer gütlichen Auseinandersetzung unter den Miterben nicht zu rechnen war. Wenn sie der Erbengemeinschaft gleichwohl noch Gelegenheit gegeben hat, einen der Miterben als Übernehmer zu bestimmen, so handelte sie damit nur im Interesse der Bewerber um die Landstelle und keineswegs treuwidrigo Sie hat auch entgegen der Ansicht der Revision ihre vertraglichen Rechte durch den Rücktritt am 29» November 1947 nicht überschritten; wenn auch der Auflassungsanspruch der Erbengemeinschaft damals fällig gewesen sein mag, so wurde doch dessen Erfüllung nicht von ihr verlangt, insbesondere auch nicht von dem Beklagten, der die Auflassung an sich begehrte» Her LafHHHIHW mußte aber gerade angesichts des Streites der Parteien daran gelegen sein, klare Verhältnisse zu schaffen und die Angelegenheit, die nun schon Jahre schwebte, zu dem Abschluß zu bringen. Hazu war der Rücktritt vom Vertrage der allein geeignete Weg. Sie konnte dieses nach dem oben Gesagten zeitlich nicht begrenzten Rechts auch nicht dadurch verlustig gehen, daß sie einen Anspruch nicht erfüllte, dessen Erfüllung von ihr nicht begehrt wurde. Die Folgerungen, welche die Revision aus der Fälligkeit des Auflassungsanspruchs ziehen will, sind danach nicht gerechtfertigt, vielmehr hat das Beschv/erdegericht aus den von ihm angeführten Gründen ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die La^im^-durch die Zurückstellung des Rücktritts rechts und dessen spätere Ausübung nicht gegen Treu und Glauben ver-
 
stoßen hat, es im Gegenteil mit Treu und Glauben nicht vereinbar ist, wenn der Beklagte aus dem Verhalten der IjaflHHHHHMl Hechte herleiten will, das’ erst durch sein eigenes Vorgehen veranlaßt worden ist» Mit Hecht hat das Berufungsgericht danach auch angenommen, ein Pall des § 162 Abs 2 BGB sei hier nicht gegeben. Da es sich gerade vom Standpunkt des Beklagten aus gar nicht um die Übertragung der Landstelle auf die Erbengemeinschaft handelte und infolgedessen auch der Tatbestand der Ziff IV Abs 3 AVB nicht zur Erörterung stand, weil der Beklagte nicht seine Bestimmung zu dem Übernehmer durch die Erbengemeinschaft, sondern die Übereignung der Landstelle seitens der	unter	Ausschaltung	der	Miterben
 erstrebte - mit seiner Bestimmung zu dem Übernehmer konnte er angesichts der Einstellung der Mehrheit der Miterben keinesfalls rechnen - kann er sich auch nicht darauf mit Erfolg berufen, daß die	es	an einer
 ordnungsmäßigen Fristsetzung habe fehlen lassen und ihr Rücktritt daher auch aus diesem Grunde unzulässig gewesen sei»
Hach alledem ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Verwirkung des Rücktrittsrechts verneint und in seiner Ausübung auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen hat. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht schließlich auch angenommen, daß die Rechtslage auch dann nicht anders beurteilt werden könnte, wenn man der Auslegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen folgen wollte, die der Beklagte ihnen gegeben hat.
4.).Das Berufungsgericht hat schließlich die Ansicht vertreten, der von dem Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Geltendmachung des
 an den Kläger abgetretenen Herausgabeanspruchs der La^-greife nicht durch» Zur Begründung dieser Auffassung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Wenn der Kläger auch unter bewußter Täuschung über den kriminellen Charakter seiner Vorstrafen sich die Anerkennung als politisch Verfolgter erschlichen und dadurch die	veranlaßt habe,'in seinem Interesse
 und zu dem Nachteil der Erbengemeinschaft vom Vertrage zu-rückzutretsn und ihm die Landstelle pachtweise zu überlassen, so habe sie doch in voller Kenntnis des Sachverhalts später bei der Rücktrittserklärung beharrt und noch im Juli 1952 dem Rücktritt durch Nachholung der Erklärung gegenüber dem Miterben Robert	zur	Wirk-
samkeit verhelfen r Die La^BHHHBHP habe also in voller Kenntnis der Gesamtumstände ihre Entscheidung getroffen, bei der es sich um eine freie Ermessensentscheidung gehandelt habe, die angesichts des rechtsgültig erklärten Rücktritts nicht angreifbar sei; denn es liege nichts dafür vor, daß sie aus'willkürlichen oder unsachlichen Erwägungen ergangen sei* Von den Miterben seien als Bewerber um die Landstelle nur der Kläger, der Beklagte und Robert WSHfe in Frage gekommen. Eine Übertragung der Landstelle auf den Beklagten sei für die LaflHHHMHfe nicht in Frage gekommen, weil er schon Eigentümer einer Siedlerstelle gewesen sei und die Vereinigung mehrerer Stellen in einer Hand dem Siedlungsgedanken widersprochen habe. Robert	sei	Jung-
geselle, von den Erben auch niemals als Bewerber um die väterliche Stelle benannt worden und noch bei Beginn des Rechtsstreits nicht als solcher aufgetreten. Er sei als Anwärter erst hervorgetreten, nachdem der Beklagte erkannt habe, daß die LaflHHHMHP ^n niemals als Bewerber anerkennen werde. Wenn sich die L«
unter, diesen Umständen für den Kläger entschieden habe, der verheiratet sei und sich in AflHHIHfc eine gewisse Existenz aufgebaut habe, so könne das niemals als willkürlich und unsachlich bezeichnet werden. Ebenso sei unerheblich, daß das Vormundschaftsgericht über den Zweck der Bestellung des Abwesenheitspflegers getäuscht worden sei, da die diesem gegenüber abgegebene Rücktrittserklärung unwirksam gewesen und der Rücktritt erst im Jahre 1952 wirksam geworden sei, nachdem Robert WflHl hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte gehabt habe. Eine Zuweisung auf Grund des Art VI Br 17 BrMilRegVO Br 84 sei nicht möglich gewesen, weil die Erbengemeinschaft nicht Eigentümerin der Landstelle gewesen sei, Bas sei zwar darauf zurückzuführen, daß die Ba^^-
die Siedlers teile nicht an die Erbengemeinschaft aufgelassen habe, begründe aber keinen Einwand gegenüber dem geltend gemachten Anspruch, weil die La^B^HBHIiB berechtigte Gründe zur Verzögerung der Auflassung gehabt habe. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob der Kläger im Rahmen der Erbengemeinschaft treuwidrig gehandelt habe; denn er mache abgetretene Ansprüche der geltend, die in der Entschließung frei gewesen sei, ob sie den Rücktritt erklären und wem sie die Bandstelle übertragen wolle.
Bie Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, alle aus dem angeblich freien Entschließungsrecht der
 gezogenen Folgerungen des Berufungsgerichts seien hinfällig, weil diese zwischen dem Rücktritt und der Auflassung nicht mehr habe wählen können, sondern zur Auflassung an die Erbengemeinschaft verpflichtet gewesen sei. Bie Revision meint, unter diesem Gesichtspunkt
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gewinne das Vorbringen des Beklagten über die betrügerische Art und Weise, wie der Kläger die Unterstützung der Behörden und beteiligten Stellen erschlichen habe, seine volle Bedeutung.
Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht durchdringen. Wie oben dargelegt worden ist, war die La0-zur Auflassung an die Erbengemeinschaft in Ermangelung eines dahingehenden Verlangens nicht genötigt und' hatte sie das Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage noch nicht verloren. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daher angenommen, die	sei	in ih-
ren Entschließungen frei gewesen, als -sie die Landstelle an den Kläger verpachtet und ihm ihren Herausgabeanspruch gegen den Beklagten abgetreten habe. Auch lassen die Folgerungen, die das Oberlandesgericht hieraus gezogen hat, einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
5.) Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, der Beklagte könne die Herausgabe der Siedlerstelle nicht verweigem.Es erübrigte sich danach, auf die von dem Kläger in der Revisionsverhandlung aufgeworfene Frage einzugehen, ob der-Beklagte .auch deshalb zu dem Besitz der Siedlerstelle nicht berechtigt ist, weil die Mehrheit der Erben mit ihrer Verwaltung durch ihn nicht einverstanden ist. Der Berufung und dem Anträge auf Wiederherausgabe der Landstelle war danach der Erfolg zu versagen. Die Revision mußte mithin als unbegründet zurückgewiesen werden«,
 
Br«
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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