• » Lechtssatz:Stimmrecht, Anteil am Gewinn (Ausbeute) und Anteil am Verlust (Verpflichtung zur Zubusse) des Gewerken einer Gewerkschaft des Allgemeinen Berggesetzes für die Preussischen Staaten vom 24« 242-BGB; § lo5 Preuss Allg Berggesetz Rechtssatz:Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann auch., gegenüber einer Klage auf Feststellung eines Rechts (hier: am Kux einer Gewerkschaft des Bergrechts, bei dessen Obertragung die Schriftform nicht gewahrt ist) begründet sein. ü Auf die Revision der Beklagten zu 1) und zu 2) wird V das Urteil dss 2. Nach dem Tode des Hugo JjtfH Übertrug seine Witwe dessen Kuxe im Jahre 1921 der Beklagten zu 3), die im folgenden Jahre auch die Kuxe von Martin LfMB erwarb, so dass ihr nunmehr 4o eigene Kuxe zustanden» Kerner stelle ich zur Bedingung, dass die Überschreibung der 2o Kuxe in das Gewerkenbuch erst nach meinem Tode zu erfolgen hat» Ausserdem behalte ich mir das Hecht vor, zu jeder Zeit diese gegebenen Zessionen zurückzuziehen und anderweitig über meinen Kuxenbe-sitz zu verfügen» Kerner ist der jeweilige Gruben-vorstand von TMM* VI verpflichtet, auf Wunsch mir das Gewerkenbuch vorzulegen. Hiervon übertrug die Beklagte zu 3) im Jahre 193o je 3o Kuxe an ihre Grubenvorstandsmitglieder Alfred und Bichard L^pBdie Älteren, die hierbei zugleich als Vertreter der Beklagten zu 3) mitwirkten, nachdem diese Übertragung am selben Tage im Gewerkenbuche verlautbart worden war, wies dieses für jeden von ihnen einschliesslich des bisherigen eigenen Bestandes von 2o Kuxen nunmehr 5o Kuxe aus. Ausserdem zahlte ihr die Beklagte zu 3) weiterhin monatlich 3oo .bis 4oo HM, die nach Darstellung der Beklagten zu 1) und 2) auch nach* der Währungsreform des Jahräs 1948 in Beträgen von verschiedener Höhe gezahlt worden sein sollen*. Die Vereinbarung von 1922 habe bezweckt, Schwierigkeiten zu verhüten, weil sie damals die Scheidung erwogen habe und ihre Brüder mit der Möglichkeit einer Wiederverheiratung gerechnet hätten. Denn nach den Bestimmungen des .Allgemeinen Berggesetzes von 1865 seien das Stimmrecht sowie das Recht auf Ausbeute und die Verpflichtung zur Zubusse untrennbar mit dem gewerkschaftlichen Hitgliedsrecht, dem Kux, verbunden. Dazu käme noch, dass beim Erwerb eigener Kuxe durch die Gewerkschaft Stimmrecht, Recht auf Ausbeute und Verpflichtung zur Zubusse zu dem Ruhen kämen. Diese Bedingung sei curch die Erklärung vom 26« Februar 195o eingetreten, und damit seien die Kuxe ohne weiteres in das Eigentum der Klägerin zurückgefallen. Denn die Klägerin habe erst im laufe des Rechtsstreits erfahren, dass ihre Brüder damals bewusst zu ihrem Nachteil gehandelt hätten, indem sie die Klausel über das ihr vorbehaltene Hecht, die Zession jederzeit zurückziehen zu können, nicht mit“ auf -genommen hätten» Demgemäss hat die ursprüngliche Klägerin begehrt festzustellen, dass je 5 Kuxe der auf die Beklagten zu und 2) uqd zuvor auf Richard I4HHI den Älteren im Gewerkenbuch der Beklagten zu3) umgeschriebenen, ax s ihrer Zession vom* 13. Bei einer Besprechung in WflBHl hätten ihre Brüder die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klausel über die Zurückziehung der Zession in der neuen Urkunde nicht enthalten sei. Dass die Vereinbarung vom Jahre 1924 die von 1922 habe ersetzen sollen, ergebe sich auch aus der Tatsache» dass die Umschreibung der Kuxe ins Gewerkenbuch am nächsten Tage erfolgt sei. Mit Rücksicht hierauf müsse es auch rechtlich möglich gewesen sein, das an sich ruhende Stimmrecht der eigenen Kuxe der Beklagten zu 3) insoweit durch einen Nichtgewerken ausüben zu lassen. Wenn die Klägerin während eines so langen Zeitraumes den Nutzen aus dieser Vereinbarung gezogen habe und sich nun auch einmal auf die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit ihrer früheren Erklärung berufe, setze sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat durch ein Teilurteil gegenüber den Beklägten zu 1) und 2) die mit dem Hauptantrag der Klägerin begehrte Feststellung getroffen« Dagegen wendet sich auch die Revision nicht* Da sich die Beklagten zu 1) und 2) b'erühmen, Gewerken auch hinsichtlich der fünf von der Klägerin stammenden Kuxe zu sein, hatte die ursprüngliche Klägerin und hat nunmehr der jetzige Kläger als ihr Rechtsnachfolger ein rechtliches Interesse im Sinne der angeführten Vorschrift an der alsbaldigen Feststellung der in Anspruch genommenen Berechtigung. 1c In sachlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, dass der Zweck der "Zession” von 1922 gewesen sei, eine Abwanderung der Kuxe der Klägerin in fremde Häüde zu verhindern und sie im Familienbesitz zu erhalten. Nach den einzelnen Bestimmungen habe die Beklagte zu 3) nur nominell Eigentümerin der von der Klägerin erworbenen Kuxe werden, diese selbst aber wirtschaftlich weiterhin Berechtigte bleiben sollen. Die Vertragsparteien hätten geglaubt, damit die erstrebte Sicherung gegen eine Abwanderung der Kuxe erreicht zu haben indem sie angenommen hätten, dass die formelle Legitimation auf die Beklagte zu 3) übergegangen, während ihr Inhalt nach wie vor bei der Klägerin verblieben sei. Dazu käme, dass die Mitgliedschaftsrechte der Kuxe, die im Eigentum der Gewerkschaft ständen, ruhten, also auch nicht von anderen Personen ausgeübt werden könnten. nur der Kuxschein) des Bergrechts eip Wertpapier ist oder nicht (vgl hierzu RGZ 47, I06; 52, 18o; 54, 351; Gruchot 51, 1147, aber auch RG in Zeitschr für Bergrecht 45, 89 £"93/5 OLG .35.65$ Brassert, allgemeines Berggesetz für die Preussischen Staaten, 2.*Aufl § lo3 Bern 2$ Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preussens und des weiteren Deutschlands, 1917, S 27o/ 271$ Boldt, 3a.s allgemeine «Berggesetz vom 24. Die Grundgedanken des Allgemeinen Berggesetzes* von 1865 schliessen auch nicht aus, dass eine Gewerkschaft eigene Kuxe erwirbt. Ber Gewerkschaft stand wegen und auf Grund dieser Anteile kein Beteiligungsrecht ah der Ausbeute zu, und sie hätte auch im Palle ihrer Auflösung keinen Anspruch auf einen Anteil an der Ausschüttungsmasse gehabt- Biese Auffassung entspricht einem allgemein gesellschaftsrechtlichen Gedaaken, ?ür die Aktiengesellschaft hat er in §§ 65 Abs 7 und 114 Abs.6 AktG seine ausdrückliche Regelung gefunden. Uneingeschränkt gilt das für die unwiderrufliche Vollmachterteilung seitens der Beklagten zu 3 zur Abstimmung für die von ihr erworbenen Kuxe nach der Urkunde vom 5. März 1924* Auch bei der Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird eine auf Abspaltung der Stimmrechte vom Mitgliedschaftsrecht zielende Volimaehtsertei-lung als nichtig angesehen (vgl RGZ in JW 1931 > 2954) .Hinsichtlich der Gewinnbeteiligung liegen die Dinge bei den angeführten beiden Kapitalgesellschaften anders. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat das Reichsgericht die Übertragung des Anspruchs auf Reingewinn ohne den Geschäftsanteil selbst als bedingten Anspruch zugelassen (v&l HGZ 98,318 £326_/;$aumbach-Hueck, GmbHG § 29 Bern 4; Scholz § 29 Bern 2; Vogel § 29 Bern 3). erörternden Präge, ob die Übertragungvder Kuxe der Klägerin auf die Beklagte zu 3) seinerzeit wirksam mit dinglicher Wirkung erfolgt ist, entbehren jedenfalls die Bestimmungen über das Stimmrecht, die Ausbeute und die Zubusse der dinglichen Wirksamkeit. beiden Vertragsurkunden von 1922 und 1924 nur als dingliche Vollzugsgeschäfte angesehen werden können, würden sie somit jeglicher Wirksamkeit entbehren, da die reine Kuxübertragung ohne zusätzliche Bestimmung als von den Vertragsparteien nicht gewollt festgestellt ist (§139 BGB). geschäfte aufzuspalten, in ein dingliches mit dem Inhalt der Vollübertragung des im Kux verkörperten Mitglied-schaftsrechts und ein schuldrechtliches mit dem Ziele, die Klägerin als Entgelt für die Übertragung des Rechts auf Lebenszeit so zu stellen, als ob sie noch Kuxinhaberin wäre. Verpflichtet seien durch die entsprechende Abmachung nicht die beiden Brüder der Klägerin, die Gewerken Richard und Alfred iflB die Älteren, sondern die durch sie vertretene Gewerkschaft mit der Wirkung worden, dass auch in Zukunft die Klägerin, solange sie lebte, das Geschick der Gewerkschaft hätte , Stimmrechts durch die Klägerin in der Form der unwiderruflichen Vollmachtserteilung durch die Gewerkschaft übertragen worden sei, so komme das einer Übertragung des Stimmrechts schlechthin gleich (das Berufungsgericht verweist hierzu auf did vom Bundesgerichtshof in gleicher Hinsicht für die öffene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft Ausgesprochenen Grundsätze ^BCHZ 3,354= NJW 1952, 178JT- ). Sei sonach die Abspaltung des Stimmrechts vom Kux auch im Wege eines schuldrechtlichen Vertrages unwirksam, so möchten zwar die vorstehenden Erwägungen nicht in der gleichen Stärke gegen eine schuld., Wie der derzeitige streit unter den Gewerken Hi char <5 und Alfred LflUfc den Xlteren zeige, hätte sehr wohl eine veränderte Interessenlage eintreten können, die es der Klägerin erlaubt hätte, mit dem einen oder anderen der Brüder* in der Gewerken-versammiung ihre Wünsche durchzusetzen. Dass sie \diese tage nicht überblickt habe:, und ihr die Ausübung des Stimmrechts gleichgültig gewesen sein sollte* sei daher nicht anzunehmen. Das habe zur Folge, dass auch die Beklagten zu 1) und 2) durch die weiteren Übertragungen nicht Eigentümer geworden seien. Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich der Angriff der Revision, die 5§ 133, 139» 14o und 157 BOB verletzt sieht* Ausserdem rügt sie in veffah-y!*; Denn mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine etwa zti unterstellende, nur schuldrechtliche Verpflichtung, der Klägerin unwiderruflich das Stimmrecht für ihre auf die Beklagte zu 3) übertragenen Kuxe einzuräumen, auf eine unmögliche Leistung gerichtet und unwirksam gewesen sein würde. Die Revision könnte also mit der hier behandelten Rüge nur dann durchdringen, wenn die Beklagten zu 1) und 2) -abgesehen von den sonst in Betracht kommenden Voraussetzungen- bewiesen hätten, dass die Klägerin ihre Ku*e im Jahre 1924 auch dann auf^ die Beklagte zu 3) übertragen h«tte, wenn diese ihr gegenüber keine Verpflichtung eingegangen wäre, sie auf Lebenszeit unwiderruflich das Stimm- nicht erbracht an, was allein schon nach § 139 BOB zur Richtigkeit des ganzen Geschäfts führen würde, sondern erachtet darüber hinaus die Behaupt tung der Beklagten zu 1) und 2), dass die Klägerin die Abmachung auch ohne Stimmrechtsllausel abgeschlossen hätte, als widerlegt. D$r Hinweis der Beklagten zu- i) und 2), dass die Klägerin allein bis zur V/ährungsreform des Jahres 1948 eine Summe von 47 860 Reichsmark auf Grund des Abkommens vom 5. März 1924 bezogen habe und auch weiterhin laufende Beträge in Deutscher Mark erhalten haben und noch erhalte und dass die Klägerin die Veräusserung ihrer Kuxe über 25 Jahre lang hingenommen habe, kann nicht übergangen werden. Der Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) lässt es als möglich erscheinen, dass sich die Klägerin mit ihrem Klagbegehren in solchem Masse gegen den in § 242 BGB ausgesprochenen Grundsatz von Treu und Glauben in Gegensatz gestellt hat, dass die Beklagten zu l) und 2) -unbeschadet der dinglichen Rechtslage -nicht gehalten sein würden, dies hinzunehmen. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Eimvand unzulässiger Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dem einen Vertragsteil dann gewährt, wenn/ sich der andere auf die Unwirksamkeit eines Vertrages beruft, sein gegenwärtiges Verhalten aber mit Rücksicht auf sein früheres Verhalten gegen Treu und Glauben verstössfc 9 und hat dabei in letzter Zeit selbst Fälle des Verstosses gegen zwingende Formvor- RG in JW 1938, lo23 Nr 21)* Dabei hat es nicht als Voraussetzung gefordert, dass dieser Einv/and nur der Vertragspartei entgegengesetzt werden kann, die selbst die Verletz * aing der PormvorSchrift des Vertrages veranlasst ‘Öder sonst zu seiner Unwirksamkeit beigetragen hat «Diese Auffassung des Reichsgerichts wird auch vom Schrifttum durchweg geteilt (vgl Palandt, § 242 Bern 4d; RGB Komm zu BGB, lo« Dass bei Nichtigkeit beider Abkommen der Jahre 1922 und 1924 die Schriftform des § lo5 AllgBergG für die Übertragung der Kuxe der Ilögerin auf die Beklagte zu 3) nicht gewahrt ist, würde daher dem von den Beklagten Von Bedeutung wird hierbei sein, zu ermitteln, ob die Klägerin mit diesen Zahlungen, wie der Kläger behauptet, nur die Anteile an der Ausbeute der Beklagten zu 3) bezogen hat, die ihr als Inhaberin ihrer 2o Kuxen ohnehin zugestanden hätten, oder ob sie nach der Darstellung der Beklagten zu 1) und Dabei wird insbesondere nicht daran vorübergegrngen werden können, wie die wahre Rechtsstellung djer Beklagten zu 3) hinsichtlich der Kuxe der Gewerkschaft HaflHI ist und ob die Ausbeute dieser Gewerkschaft Alfred und ..ichard Lflm den Älteren im Jahre 1924 allein zustand oder ob sie der Beklagten zu Diese Prüfung wird auch zur Untersuchung führen müssen, ob die der Klägerin gerade im Jahre 1924 geleisteten grösseren Zahlungen, die mit ihren Betragen auf Kapital-zahlungen und nicht Ausschüttungen von Ausbeute deuten, den vegemvert für die der Beklagten zu 3) zu übertragenden Kuxe darstellten. Im L’usarmenhaug mit der Aufhellung dieser finanziellen Vorgänge wird für die rechtliche Beurteilung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung aber auch allgeuein eine noch nähere Aufklärung der Beweggründe der Beteiligten bei Abschluss der beiden Abkommen von 1922 und 1924, ihrer Uillensrichtung und der Beziehungen beider Abkommen zu einander ebenso nötig sein,wie auch die Vorgänge der weiteren Übertragungen der von der Klägerin stammenden Kuxe erst auf die beiden Grubenvorstandsmitglieder der Beklagten zu 3) und dann mit je 5 Stück auf die Beklagten zu 1) und 2) noch näherer Untersuchung bedürfen- Da die Verhandlungen seinerzeit nur von den Beteiligten und nach Darstellung der Parteien ohne Gegenwart dritter Personen geführt worden sind, wird auf die Vernehmung der Parteien bezw. Parteivertreter nicht verzichtet werden können und notfalls nach § 448 ZPO auf sie zurückzukommen sein- Dass das Landgericht die gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 5) unbeeidigt als Zeugen vernommen hat, ist .zwar gemäss § 295 ZPO geheilt (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7- Januar 1952-III ZR 197/51-, Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk Nr 2 zu § 295 ‘ZPO, Nr. 2 zu § 27 DBG). 3ei ihrer erneuten Anhörung wird, abgesehen von dem Bintritt des jetzigen Klägers in den Hechtsstreit, aber zu berücksichtigen cein, dass die Klage auch gegenüber der Beklagten zu 3)-und zwar spätestens mit Zustellung der Ladung zu dem Verhandlungstermin vom 9. Die weitere Aufklärung der finanziellen Vorgänge vom Jahre 1924 wird dabei auch dazu führen können, nachzüprüfen, ob ein etwa festzustellendes schuldrechtliches Geschäft der Vertragsparteien von 1922 und 1924 nach wie vor der Nichtigkeit gemäss § 139 BGB unterliegt und ob diese Nichtigkeit auch einen dinglichen Ubertragungsakt hinsichtlich der Kuxe der Klägerin erfasst oder ob die neu getroffenen Feststellungen eine andere recht- In diesem Falle wird sich das Berufungsgericht mit den weiteren Angriffen des Llägers gegen die Wirksamkeit der Übertragung der Kuxe aus dem Besitze der Tlägerin erst auf die Brüder Alfred und Richard IJHH die Xlteren (vgl § 181 BGB) und dann auf die Beklag ten zu 1) und 2) zu befassen haben. Soweit der zu Nr 3 behandelte Gesichtspunkt der Klage nicht entgegenstehen sollte, wird auch noch zu prüfen sein, ob die Klägerin m 26t Februar 195o noch rechtlich in der Lage war, mit ihrer einseitigen Erklärung eine in den Jahren 1922 oder 1924 et wa bewirkte Übertragung ihrer Euxe auf die Beklagte zu 3) mit dinglicher Wirkung rückgängig zu machen oder die Beklagte zu 3) schuldrechtlich zur Eückübertragung zu verpflichten, und ob die Beklagten zu 1) und 2) dafür einzustehen haben.'
2369 007 Für das Nachschlagewerk! Uicht für die amtliche Sammlung! i 1, Gesetz: §§ 94 Abs 3, lo2, ill Preuss Allg Berggesetz / ; • » Lechtssatz:Stimmrecht, Anteil am Gewinn (Ausbeute) und Anteil am Verlust (Verpflichtung zur Zubusse) des Gewerken einer Gewerkschaft des Allgemeinen Berggesetzes für die Preussischen Staaten vom 24« Juni 1865 sind mit der Mitgliedschaft eng ver- . bunden und auf Dritte nicht (uneingeschränkt) übertragbar. Daher ist auch eine unwiderruflich erteilte Stimmrechtsvollmacht unwirksam. 2. Gesetz: §. 242-BGB; § lo5 Preuss Allg Berggesetz Rechtssatz:Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann auch., gegenüber einer Klage auf Feststellung eines Rechts (hier: am Kux einer Gewerkschaft des Bergrechts, bei dessen Obertragung die Schriftform nicht gewahrt ist) begründet sein. \ /I k-• . ; , . 'tV.\\'&! . * , • . * * * Aktenzeichen: V ZR lo5/52 IG Koblenz Urt. - des BGH. v. 14.Juli 1953 OLG Koblenz V 2R Io5/52 Verkündet am U. Juli 1953 Justizangest eilt er als Nrkundsbeamter der Geschäftsstelle, Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) des Angestellten Richard iflH in Dttt/TJ strasse 9, . • 2) des Angestellten Alfred L^jlB in strasse 9* 1,1» Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter zu 1) und 2)? Rechtsanwalt 9t| gegen den Kaufmann Alfred I9H9 den älteren in P99/LI_____ _ strasse 9» als alleinigen Brben der am 24 » Dezember 1952 verstorbenen Klägerin, der Tiitwe Berta tJflMgeb. in a.d Kläger, Berufungskläger, und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lo. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br.v.Nor-mann, Schuster, Br. Oechßler und Br. Grossmann für Hecht erkannt: ü Auf die Revision der Beklagten zu 1) und zu 2) wird V das Urteil dss 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 16. Mai 1952 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» dem auch die Sntscheidung'über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. f.i 'l'S *1 v i Von Rechts wegen 2 / Tatbestands Die Beklagte zu 3)j die Gewerkschaft TflHBVI in DflB a.d. ist eine Gewerkschaft nach dem Allgemeinen Berg- gesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865(kurz: ’‘Allgemeines Berggesetz von 1865” 2TAllgBergG*/). Ihr Grubenvorstand besteht seit mehr als 3o Jahren aus dem jetzigen Kläger Alfred LflHB dem Älteren un.d seinem Bruder Richard dem Älteren, dem Veter der Beklagte! zu 1) und 2). Hugo DMHB^ein Bruder der genannten Grubenvorstands mitglieder, hatte im Juli 1916 alle loo Kuxe der Beklag -ten zu 3) erworben und kurz darauf je 2o Kuxe auf seinen Vater Martin auf seine Brüder Alfred* und Richard LMM den Älteren und auf seine Schwester, die ursprüngliche Klägerin, übertragen. Noch im selben Jahr gingen alle Kuxe aus: dem Besitz der Pamilie DflHBIauf Herbert 6fl| W in MflB|über, von dem sie die Pamilie im Jahre 1921 im gleichen Verhältnis zurückerwarb. Nunmehr standen dem Vater Martin LflBM und seinen Söhnen Alfred, Richard und Hugo sowie feiner Tochter, der ursprünglichen Klägerin, wieder je 2o Kuxe zu. Nach dem Tode des Hugo JjtfH Übertrug seine Witwe dessen Kuxe im Jahre 1921 der Beklagten zu 3), die im folgenden Jahre auch die Kuxe von Martin LfMB erwarb, so dass ihr nunmehr 4o eigene Kuxe zustanden» Alfred LMHBder Ältere, der jetzige Kläger, und Richard BflHI der Ältere waren ferner Sigentümer der loo Kuxe der Gewerkschaft NoJHK der gewisse Rechte auf Ausbeute von Kalksteinbrüchen in AflHHHi zustehen. Sie übertrugen im Jahre 1919 diese Kuxe insgesamt auf die Beklagte zu 3), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies nur zu treuen l&nden geschah. Am 13. Juli 1922 traf die verstorbene Klägerin mit ih-« ren Brüdern Alfred und Richard als Grubenvorstandsmitgliedern der Beklagten zu 3) folgende schriftliche Vereinbarung.: h % ■& 4 .:4 i 4 i\» i % ;x 3 "Zession.? Ich übertrage meine Beteiligung von 2o Kuxen an der Gewerkschaft TM** VI an die Gewerkschaft TM** VI unter der Massnahme, dass Zubusse und Ausbeute erst nach meinem Tode auf die Gewerkschaft tMH*VI über-• gehen. Der Grubenvorstand von Gewerkschaft T*M* VI nimmt für die Gewerkschaft MM* VI die Übertragung an» Kerner stelle ich zur Bedingung, dass die Überschreibung der 2o Kuxe in das Gewerkenbuch erst nach meinem Tode zu erfolgen hat» Ausserdem behalte ich mir das Hecht vor, zu jeder Zeit diese gegebenen Zessionen zurückzuziehen und anderweitig über meinen Kuxenbe-sitz zu verfügen» Kerner ist der jeweilige Gruben-vorstand von TMM* VI verpflichtet, auf Wunsch mir das Gewerkenbuch vorzulegen. Genaue Abschrift von dieser Zession ist in meinen Händen. • . Krau Berta UMM geb. IMIM Gewerkschaft TMM VI 'ges . A. LMM^ gez. R. B*MB>,f Bieseryfolgte am 5. 1fkz 1924 eine zweite'schriftliche Vereinbarung folgenden Wortlauts: "Vereinbarung. Bs wurde heute zwischen der Krau Berta UMM in MM MBMM1* und dem Grubenvorstand der Gewerkschaft fSfeVI Alfred.und Richard IMM in BMfnoch folgendes vereinbart: Sie Krau Berta üMH hat laut Zession ihre Beteili- Kin Höhe von 2o Cuxen der Gewerkschaft MIM VI tragen, dass sie solange sie lebt; die Ausbeute die auf diese 2o E[uxen entfallen, von der Gewerkschaft TM* VI durch den jeweiligen Grubenvorstand oder Repräsentant ausgezahlt wire. _ Dahingehend verpflichtet sich die Krau Berta UM*? falls Zubüsse von der Gewerkschaft MMM VI beschlossen werden, solche zu zahlen, die auf die 2o Guxen entfallen. Gleichzeitig erteilt der Grubenvorstand Alfred und Richard LMMl der Krau Berta DM unwiderrufliche Vollmacht, für 2o Cuxen der Gewerkschaft TMM VI das Stimmrecht für die Cuxenzahl bei Gewerkenversammlungen auszuüben-r Biese Vereinbarung ist in doppelter Ausfertigung angefertigt und hat jede Partei einen Vertrag erhalten. a.d.L., den 5.5.1924 Gewerkschaft Hat gez. A. IAM.K. gez. Berta 0** geb. • * t 4 i •m Am 6. Märzl924 wurden diese 2o Kuxe der verstorbenen Klägerin auf die Beklagten zu 3) in ihrem Gewerkenbuch umgeschrieben, das nunmehr 6o eigene Kuxe der Beklagten zu 3) aufwies. Hiervon übertrug die Beklagte zu 3) im Jahre 193o je 3o Kuxe an ihre Grubenvorstandsmitglieder Alfred und Bichard L^pBdie Älteren, die hierbei zugleich als Vertreter der Beklagten zu 3) mitwirkten, nachdem diese Übertragung am selben Tage im Gewerkenbuche verlautbart worden war, wies dieses für jeden von ihnen einschliesslich des bisherigen eigenen Bestandes von 2o Kuxen nunmehr 5o Kuxe aus. Bichard XflBHi der Ältere übertrug schliesslich am 14* März 195o je 25 Kuxe auf seine Söhne, die Beklagten zu l) und 2). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass hierbei jeder 5 Kuxe erhie&t, die früher der Klägerin zustanden. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 5t März 1924 erhielt die Klägerin im Juni 1924 lo.ooo HM in zwei Posten in bar. Ausserdem zahlte ihr die Beklagte zu 3) weiterhin monatlich 3oo .bis 4oo HM, die nach Darstellung der Beklagten zu 1) und 2) auch nach* der Währungsreform des Jahräs 1948 in Beträgen von verschiedener Höhe gezahlt worden sein sollen*. * ' * ** * » An einer Gewerkenversammlung hat die verstorbene Klägerin nur am 16. Juli 192S1teilgenommen. Mit Schreiben vom 26. Pebruar 195o "zog sie ihre Zession vom 13. Juli 1922 zurück”. Die verstorbene Klägerin vertrat die Ansächt, dass weder im Jahre 1922, noch im Jahre 1924 eine rechtswirk- % same Übertragung ihrer Kuxe an die Beklagte zu 3) erfolgt sei. Die Vereinbarung von 1922 habe bezweckt, Schwierigkeiten zu verhüten, weil sie damals die Scheidung erwogen habe und ihre Brüder mit der Möglichkeit einer Wiederverheiratung gerechnet hätten. Der Binfluss eines anderen Mannes 5 auf die Beklagte zu 3) hätte ausgeschaltet werden sollen. Die Bestimmungen beider Urkunden seien aber auf eine unmögliche .eistung gerichtet, mithin nichtig. Denn nach den Bestimmungen des .Allgemeinen Berggesetzes von 1865 seien das Stimmrecht sowie das Recht auf Ausbeute und die Verpflichtung zur Zubusse untrennbar mit dem gewerkschaftlichen Hitgliedsrecht, dem Kux, verbunden. Sie könnten daher keiner anderen Person als dem Inhaber des Kuxes zustehen * . /'j.. mithin weder vom Kux losgelöst übertragen, noch im mCle der Übertragung des Kuxes vom bisherigen Inhaber zurück-behalten werden. Dazu käme noch, dass beim Erwerb eigener Kuxe durch die Gewerkschaft Stimmrecht, Recht auf Ausbeute und Verpflichtung zur Zubusse zu dem Ruhen kämen. In besonderem Hasse treffe, aber der Verstoss gegen zwingende Grundsätze des Crese4zes für die StimmrechtsklauseL zu, was allein schon zur Dichtigkeit der ganzen Abmachung führe« Denn ohne diese hätte die Klägerin die Vereinbarung niemals abgeschlossen. Im übrigen stelle die Urkunde vom Jahre 1924, die übrigens nicht von der Beklagten zu 3),sondern von der Ueverkschaft Nr^fll vollzogen sei, nur die Bestätigung der vom 13. Juli 1922 dar, die damals unauffindbar gewesen sei. Die Zession sei aber nach der ersten Urkunde unter die auflösende Bedingung gestellt worden,^ dass die Abtretung der Kuxe durch einseitige Erklärung der Klägerin jederzeit zurückgezogen werden könne. Diese Bedingung sei curch die Erklärung vom 26« Februar 195o eingetreten, und damit seien die Kuxe ohne weiteres in das Eigentum der Klägerin zurückgefallen. Wolle man ihr aber nur ein Rück- trittsrecht zubilligen, dann sei die Beklagte zu 3) ver- » « pflichtet, ihr die Kuxe rückzuübertragen. D.enn die weiteren Übertragungen ihrer Kuxe seien unwirksam« Einmal fehle die schriftliche Abtretungserklärung. Weiterhin hätten ihre Brüder als alleinige Grubenvorstaridsmitglieder nach § 181 BGB keine Abtretungen an sich selbst vornehmen können. Durch die endgültige Genehmigungsverweigerung sei das schwebend unwirksame Übertragungsgeschäft nichtig geworden. Die 2o Kuxe der Klägerin seien daher im Jahre 6 1 19 3o nicht zu je lo auf ihre Brüder Alfred und Richard . LflHMund im Jahre 195o nicht mit je 5 an die Beklagten zu 1) und 2) übergegangen. Hinsichtlich der Vereinbarung von 1924 liege auch versteckter Bissens vor, und ausserdem sei sie wirksam von ihr angafochten. Denn die Klägerin habe erst im laufe des Rechtsstreits erfahren, dass ihre Brüder damals bewusst zu ihrem Nachteil gehandelt hätten, indem sie die Klausel über das ihr vorbehaltene Hecht, die Zession jederzeit zurückziehen zu können, nicht mit“ auf -genommen hätten» Demgemäss hat die ursprüngliche Klägerin begehrt festzustellen, dass je 5 Kuxe der auf die Beklagten zu und 2) uqd zuvor auf Richard I4HHI den Älteren im Gewerkenbuch der Beklagten zu3) umgeschriebenen, ax s ihrer Zession vom* 13. Juni 1922 stammenden Kuxe in ihrem Eigentum ständen*, und weiterhin die Beklagte zu 3) zu verurteilen, die vorbenannten Kuxe im Gewerkenbuch auf sie umzuschreiben, hilfsweisp festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) nicht Eigentümer dieser Kuxe geworden seien, und die Beklagte zu 3) zu verurteilen, diese Kuxe an sie abzutreten und sie als ihre Eigentümerin im Gewerkenbuch einzutragen- Die Beklagten zu 1) und 2) wollen dagegen die von der Klägerin stammenden Kuxe rechtswirksam erworben ha -bfen. Die Abmachung vom Jahre 1924 sei erfolgt, weil die Klägerin Geld zu dem Bauen benötigt habe. Gegen entsprechende Zusage sei die Abtretung der Kuxe an die Beklagte zu 3) unwiderruflich gemacht worden. Bei einer Besprechung in WflBHl hätten ihre Brüder die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klausel über die Zurückziehung der Zession in der neuen Urkunde nicht enthalten sei. Dass die Vereinbarung vom Jahre 1924 die von 1922 habe ersetzen sollen, ergebe sich auch aus der Tatsache» dass die Umschreibung der Kuxe ins Gewerkenbuch am nächsten Tage erfolgt sei. Ausserdem habe die Klägerin *: i 11 ■I i k , f r if mit Schreiben*vom 12. Dezember 1949 (Abschrift Bl 68 GA) anerkannt, kein Hecht mehr aus der Zession von 1922 zu haben. Die Vereinbarungen über Zubussen und Ausbeute seien als schuldrechtliche Verpflichtungen der Gewerkschaft im Hahmen der Vertragsfreiheit zulässig. Mit Rücksicht hierauf müsse es auch rechtlich möglich gewesen sein, das an sich ruhende Stimmrecht der eigenen Kuxe der Beklagten zu 3) insoweit durch einen Nichtgewerken ausüben zu lassen. Jedenfalls führe aber eine Nichtigkeit der Stimmrechtsklausel nicht zur Nichtigkeit der ganzen Vereinbarung, da di£ Klägerin diese auch ohne diese Klausel abgeschlossen hätte. Ihr sei es nur darauf angekommen, Geld zu erhalten, und sie habe nur einmal an einer Gewerkenversammlung teilgenommen. Bei der Urkunde vom Jahre 1024 sei nur versehentlich der Unterschriftsstempe 1 der Gewerkschaft llaflflB ver~ wendet worden, indessen ergebe die Urkunde eindeutig,wer die Vertragsparteien seien. Die Klägerin sei auch im Jahre 1924 weder arglistig getäuscht worden, noch habe damals versteckter Dissens Vorgelegen. Eine erst jetzt erklärte ^Anfechtung sei in jedem Ralle verspätet; mindestens seit 193? sei die Klägerin über den Sachverhalt unterrichtet gewesen. Schliesslich habe die Beklagte zu 3) die Vereinbarung von 1924 über 25 Jshre hindurch treu erfüllt. Die Klägerin habe«in den Jahren 1924 und 1925 15 26o EM und anschliessend bis zur Währungsreform insgesamt 47 860 HM erhalten. Sie beziehe auch heute noch laufende Zahlungen. Wenn die Klägerin während eines so langen Zeitraumes den Nutzen aus dieser Vereinbarung gezogen habe und sich nun auch einmal auf die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit ihrer früheren Erklärung berufe, setze sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch. Deshalb stelle ihr Klagebegehren einen Hechtsmissbrauch dar und verstosse gegen § 242 BGB > Nach Verhandlung;;-nur zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, worauf die Klägerin allen Beklagten gegenüber Berufung eingelegt hat. 8 i Das Berufungsgericht hat durch ein Teilurteil gegenüber den Beklägten zu 1) und 2) die mit dem Hauptantrag der Klägerin begehrte Feststellung getroffen« Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 1) und 2) ihren Klagabweisungsantrag weiter* Während des Revisionsverfahrens ist die Klägerin gestorben. Hach der vom Senat angeordneten Aussetzung des Verfahrens hat der jetzige Kläger das Verfahren mit der Behauptung aufgenommen, alleiniger Testamentserbe der Klägerin zu sein. Br bittet, die Revision zurückzuweisen* Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten die Rechtsnachfolge des Klägers nicht« Entscheidungsgründe: I* > Die Revision rügt Verletzung der §§ 133, 139, 14o, 157, 242 BGB und des § 286 ZPO* . . n* *;;• * * Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Voraussetzungen des 5 256 ZPO für die mit der Klage begehrte Feststellung. Dagegen wendet sich auch die Revision nicht* Da sich die Beklagten zu 1) und 2) b'erühmen, Gewerken auch hinsichtlich der fünf von der Klägerin stammenden Kuxe zu sein, hatte die ursprüngliche Klägerin und hat nunmehr der jetzige Kläger als ihr Rechtsnachfolger ein rechtliches Interesse im Sinne der angeführten Vorschrift an der alsbaldigen Feststellung der in Anspruch genommenen Berechtigung. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das Berufungs gericht keine notwendige Ltreitgenossenschaft aller drei Beklagten annimmt und eine Feststellung .im Sinne der Klage nur gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) az sspricht .Zutreffend weist das Berufungsgericht insoweit darauf hin, dass nicht die logische Bedingtheit des Antrags, sondern allein sä ne rechtliche Bedingtheit die Frage der hotwendigen Streitgenossenschaft bestimmt (vgl hierzu auch RGZ 95,97; RG in SeuffArch 77, l6o und in RR 1942, 977). III. 1c In sachlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, dass der Zweck der "Zession” von 1922 gewesen sei, eine Abwanderung der Kuxe der Klägerin in fremde Häüde zu verhindern und sie im Familienbesitz zu erhalten. Die Klägerin habe dras Ihrige dazutun, ihre Stellung als Gewerkin jedoch nicht aufgeben wollen. Nach den einzelnen Bestimmungen habe die Beklagte zu 3) nur nominell Eigentümerin der von der Klägerin erworbenen Kuxe werden, diese selbst aber wirtschaftlich weiterhin Berechtigte bleiben sollen. Die Vertragsparteien hätten geglaubt, damit die erstrebte Sicherung gegen eine Abwanderung der Kuxe erreicht zu haben indem sie angenommen hätten, dass die formelle Legitimation auf die Beklagte zu 3) übergegangen, während ihr Inhalt nach wie vor bei der Klägerin verblieben sei. Bas Berufungs gericht lässt es sodann dahingestellt, ob die Vereinbarung vom. 5. März 1924 die frühere nur labe bestätigen oder ein neues Rechtsgeschäft insbesondere insofern habe darstellen sollen, als die zunächst bis zu dem Tode der Klägerin jederzeit widerrufliche Abtretung der Kuxe unwiderruflich habe gemacht werden sollen. In.beid.en Vereinbar Jungen erblickt es eine Verletzung berg- und gesellschafts— rechtlicher Grundsätze. Denn sie seien darauf hinausgegangen, Mitgliedschaftsrecht und wichtige aus ihm ent- 1 % «fr - Io - springende liechte und Pflichten voneinander loszureissen. Sine solche Aufspaltung und Übertragung des "nudum jus" sei gesellschaftsrechtlich widersinnig. Dazu käme, dass die Mitgliedschaftsrechte der Kuxe, die im Eigentum der Gewerkschaft ständen, ruhten, also auch nicht von anderen Personen ausgeübt werden könnten. Die Vereinbarungen seien also auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen und daher nichtig (§ 3o6 BGB). » Die Revision beanstandet diese Auffassung nicht und nimmt es hin, dass die beiden Abmachungen von 1922 und 1924 nicht den dinglichen Erfolg herbeizuführen geeignet waren, auf den ihr voiler Wortlaut hinzielt* . Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind insoweit auch frei von Rechtsirrtüm. V y '/jk Es braucht in diesem Zusammenhang nicht auf die Streitfrage eingegangen zu werden, ob der Kux (bzw. nur der Kuxschein) des Bergrechts eip Wertpapier ist oder nicht (vgl hierzu RGZ 47, I06; 52, 18o; 54, 351; Gruchot 51, 1147, aber auch RG in Zeitschr für Bergrecht 45, 89 £"93/5 OLG .35.65$ Brassert, allgemeines Berggesetz für die Preussischen Staaten, 2.*Aufl § lo3 Bern 2$ Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preussens und des weiteren Deutschlands, 1917, S 27o/ 271$ Boldt, 3a.s allgemeine «Berggesetz vom 24. Juni 1865, § lo3 Bern 2; Klosterman-Pürst, Allgemeines Berggesetz für die Preussischen Staaten, 6. Aufl § lo3 Bern 3). Jedenfalls vollzieht sich seine Übertragung-nicht nach den für Inhaberpapiere geltenden Grundsätzen wie die einer Sache, sondern nach den für den Übergang einer Forderung geltenden Regeln, wobei aber die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist (§ lo5 AllgBergG). Die Grundgedanken des Allgemeinen Berggesetzes* von 1865 schliessen auch nicht aus, dass eine Gewerkschaft eigene Kuxe erwirbt. § 131 Abs. 2 des Gesetzes geht von einem solchen Erwerb als selbstverständlich aus. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass in diesem Pall die Mitglied- •V f .V ' * & fl I ,1' ^ Ul II l■' *' •s I * ' v 4, i , ■r. i !■» . 'I < I I' » I' schaftsrechte (insbesondere Stimmrecht und Anteil an der Ausbeute) ruhen. Das entspricht nicht nur der allgemeinen Auffassung der -.echt sl ehre (vgl die Kommentare zu dem Allgemeinen Berggesetz von 1865 von Boldt § 131 Bern 2, Brasseft § 131 Bern 5, Jsay § lol Bern 2o, Klostermänn-Pürst § 131 Bern 6, Westhoff- Schlüter'§ 113 Bern III 1 c), sondern auch der Rechtsprechung ( RGZ 98, 91 ; OLG Hamm in Zeitschrift für Bergrecht 27380 ). Bas Reichsgericht führt aaO aus* M Bie 123 Kuxe gehörten zwar der Klägerin, Ihre Rechte hatten jedoch keineswegs den gleichen'Inhalt, der geweik-schaftlichen Anteilsrechten anderer, juristischer oder physischer Personen zukam .Die eigentlich wesentlichen aus den Kuxen sich ergebenden Rechte mussten ruhen, solange die Gewerkschaft selbst Inhaberin der -Anteile an ihr darstellenden- Kuxe war. Bas Vertretungsorgan der Gewerkschaft war nicht befugt, wegen und auf Grund der 123> Anteile in den. GewerkenverSammlungen ein Stimmrecht auszuüben und dadurch den.Gang der Verwaltung zu beeinflussen. Ber Gewerkschaft stand wegen und auf Grund dieser Anteile kein Beteiligungsrecht ah der Ausbeute zu, und sie hätte auch im Palle ihrer Auflösung keinen Anspruch auf einen Anteil an der Ausschüttungsmasse gehabt- Biese Auffassung entspricht einem allgemein gesellschaftsrechtlichen Gedaaken, ?ür die Aktiengesellschaft hat er in §§ 65 Abs 7 und 114 Abs.6 AktG seine ausdrückliche Regelung gefunden. Hinsichtlich der Gesellschaft* mit beschränkter Haftung steht die herrschende Ansicht im wesentlichen auf dem gleichen Standpunkt (vgl RGZ’ lo3, 64; und die Kommentare zu dem GbmHG **. von Vogel § 33 Bern 7; Scholz § 33 Bern IV 2 a, 3 Anm 12 und 18; Baumbach-Hueck § 33 Bern 3 C; a.M.t Hachenburg, 5. Aufl § 33 Anm 16). * • Bas Berufungsgericht verneint daher mit Recht schon aus diesem Grunde, dass die Vereinbarungen von 1922 und 1924 die dinglichen Wirkungen herbeiführen konnten, die ihrem Wortlaut na£h eintreten sollten. Ebenso ist ihm aber auch L ' 12 7 d&pin zuzustimmen, dass es unabhängig v.on dieser Frage in d^r beabsichtigten Loslösung der gewerklichen Mitgliedschaft selbst von wichtigsten Gewerkenrechten und - pflichten (Stimmrecht, Ausbeute, Zubusse) einen Verstoss gegen zwingende Gesellschaftsund Gewerkschaftsrechte erblickt. Uneingeschränkt gilt das für die unwiderrufliche Vollmachterteilung seitens der Beklagten zu 3 zur Abstimmung für die von ihr erworbenen Kuxe nach der Urkunde vom 5. März 1924* Auch bei der Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird eine auf Abspaltung der Stimmrechte vom Mitgliedschaftsrecht zielende Volimaehtsertei-lung als nichtig angesehen (vgl RGZ in JW 1931 > 2954) .Hinsichtlich der Gewinnbeteiligung liegen die Dinge bei den angeführten beiden Kapitalgesellschaften anders. Bei der Aktiengesellschaft ergibt sich (ganz abgesehen von der regelmässig üblidi en Verbriefung der Gewinnberechtigung im Bividendensc&ein, einem-auch bei Namenaktien- anerkannten Inhaberpapier) die selbständige Übertragbarkeit des Hechtes auf Gewinnbezug (vgl. Grosskomm AktG Gadow § 52 Anm 23; Godin-Wilhelmi § 52 Anm 12; Teichmann-Kohler § 52 Anm 3; Baumbach-Hueck § 52 Anm 4 D). Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat das Reichsgericht die Übertragung des Anspruchs auf Reingewinn ohne den Geschäftsanteil selbst als bedingten Anspruch zugelassen (v&l HGZ 98,318 £326_/;$aumbach-Hueck, GmbHG § 29 Bern 4; Scholz § 29 Bern 2; Vogel § 29 Bern 3). Diese sich aus dem Wesen der beiden Kapitalgesellschaften ergebenden Ausnahmen können auf das . « V Gebiet der Gewerkschaft nicht übertragen werden. ihr .kann eine unbeschränkte Trennung des Anspruchs aS^Aus-beute von der Mitgliedschaft angesichts der engerpn Ge-staltung der Beziehungen der Gewerken nicht^als Zulässig erachtet werden. Das Recht .der Gewerkschaft enthält die zwingende Bestimmung; dass die Gewerken nacif dem Verhältnis ihrer 'Kuxe an dem Gewinn oder Verlust teilnehmen (§§ lo2, 94 Abs.-'3 AllgBergG). Der Verpflichtung, Beiträge 13 - »i •I i* h. V • S •• u •i1 v. * i. 4 f ■ t t zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft zu leisten \Zubusse), können sie sich nur dadurch entziehen 5 dass sie ihre Anteile der Gewerkschaft zur Befriedigung gemäss § 13o AllgBergG zur Verfügung stellen (Abandonrecht). Bie'Verpflichtung selbst ist mit ihrer Mitgliedschaft untrennbar verbunden und kann nicht mit befreiender Wirkung auf Dritte übertragen werden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies in Ansehung einzelner fälliger Beträge möglich ist. Der Anspruch auf Gewinnanteil (Ausbeute) ist das Gegenstück zur Zubusse. Wie die Verpflichtung ist auch die entsprechende Berechtigung von der Mitgliedschaft nicht’abtrennbar, soweit es sich nicht um bereits zahlbar gewordene Teilansprüche handelt. Unbeschadet der noch zu. erörternden Präge, ob die Übertragungvder Kuxe der Klägerin auf die Beklagte zu 3) seinerzeit wirksam mit dinglicher Wirkung erfolgt ist, entbehren jedenfalls die Bestimmungen über das Stimmrecht, die Ausbeute und die Zubusse der dinglichen Wirksamkeit. Wenn die. beiden Vertragsurkunden von 1922 und 1924 nur als dingliche Vollzugsgeschäfte angesehen werden können, würden sie somit jeglicher Wirksamkeit entbehren, da die reine Kuxübertragung ohne zusätzliche Bestimmung als von den Vertragsparteien nicht gewollt festgestellt ist (§139 BGB). / 2. Da -wie oben ausgeführt'- die Übertragung des Kuxes einer Gewerkschaft nicht nach sacbenjpchtlichen Grundsätzen, sondern unter Beachtung der-^ormvorschrift des § lo5 AllgBergG nach den Hegeln über die Übertragung einer Fordernng erfolgt, können die Revisionskläger sich auch nicht darauf berufen, durch die letzte Übertragung seitens ihres Vaters ihre Berechtigung gutgläubig erworben zu h^ben. Sie nehmen auch einen solchen gutgläubigen jßrwerb für sich nicht in Anspruch. 3. Bas Berufungsgericht lehnt aber auch'die rechtliche Möglichkeit ab, die Vereinbarungen in zwei Hechts- 14 geschäfte aufzuspalten, in ein dingliches mit dem Inhalt der Vollübertragung des im Kux verkörperten Mitglied-schaftsrechts und ein schuldrechtliches mit dem Ziele, die Klägerin als Entgelt für die Übertragung des Rechts auf Lebenszeit so zu stellen, als ob sie noch Kuxinhaberin wäre. Hierzu führt es insbesondere aus: Es ersöhei-% ne unzulässig, dass eine Richtgewerkin in der Gewerken-versammlung ein Stimmrecht ausübe. Der Umstand, dass es sich nach Ansicht der Beklagten bei der Gewerkschaft VI um eine "Familiengesellschaftn handle, vermöge die Bedenken nicht auszuräumen. Verpflichtet seien durch die entsprechende Abmachung nicht die beiden Brüder der Klägerin, die Gewerken Richard und Alfred iflB die Älteren, sondern die durch sie vertretene Gewerkschaft mit der Wirkung worden, dass auch in Zukunft die Klägerin, solange sie lebte, das Geschick der Gewerkschaft hätte V* * mitbestimmen können, auch wenn die Kuxe durch Veräusserung in andere Hände gelangt wären. Wenn die Ausübung des*. , Stimmrechts durch die Klägerin in der Form der unwiderruflichen Vollmachtserteilung durch die Gewerkschaft übertragen worden sei, so komme das einer Übertragung des Stimmrechts schlechthin gleich (das Berufungsgericht verweist hierzu auf did vom Bundesgerichtshof in gleicher Hinsicht für die öffene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft Ausgesprochenen Grundsätze ^BCHZ 3,354= NJW 1952, 178JT- ). Sei sonach die Abspaltung des Stimmrechts vom Kux auch im Wege eines schuldrechtlichen Vertrages unwirksam, so möchten zwar die vorstehenden Erwägungen nicht in der gleichen Stärke gegen eine schuld., rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Ausbeute an einen Kichtgewerken und zur Übernahme der Zubussen durch einen Nichtgewerken sprechen. Eine solche etwa zulässige Vereinbarung würde im vorliegenden Falle gleichwohl nichtig sein. Die Ausübung des Stimmrechts sei für die Klägerin von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Denn nur dann sei sie in der * * *, ■v * t *« C; - «». Sä v? i % 'A t. ' \ % 'I f* ' ** ♦ 15 Lage gewesen .3 bei Festsetzung der Ausbeute notfalls der Zubusse und bei sonstigen das Schicksal der Gewerkschaft unmittelbar berührenden EntScheidungen mitzuwirken. Der Umstand, dass ihre beiden Bruder sie damals hätten überstimmen können und dass sie nur an einer Gewerkenversammlung teilgenommen habe, besage nichts gegen das Interesse, das sie an dieser Klausel hätte haben müssen. Wie der derzeitige streit unter den Gewerken Hi char <5 und Alfred LflUfc den Xlteren zeige, hätte sehr wohl eine veränderte Interessenlage eintreten können, die es der Klägerin erlaubt hätte, mit dem einen oder anderen der Brüder* in der Gewerken-versammiung ihre Wünsche durchzusetzen. Das Stimmrecht für 2o Kuxe hätte' bei der damaligen Khxenverteilung geradezu feine Söb*lüsselstellung für die Klägerin bedeutet. Dass sie \diese tage nicht überblickt habe:, und ihr die Ausübung des Stimmrechts gleichgültig gewesen sein sollte* sei daher nicht anzunehmen. Das aber habe die Nichtigkeit der ganzen Vereinbarung gemäss § 139 BGB zur Folge. Im übrigen sei aus dem Wortlaut beider Urkunden kein Wille der Betei-, ligten. schuldroclttliche Verpflichtungen einzugehen , zu entnehmen. Der Wortlaut spreche vielmehr dafür, dass die Gebrüder LflHp im Jahre 1924 von der Vorstellung ausgegangen seien, die Beklagte zu 3) sei bereits, wenn auch widerruflich, Eigentümerin der Kuxe.. Es habe also, auch von der in der Fassung der Vereinbarung zu dem Ausdruck ge-kommenen Vorstellung der Beteiligten aus gesehen, gleichfalls keines besonderen schuldrechtlichen Verpflichtungswillens bedurft, um der Klägerin die wirtschaftliche Stellung als Gewerkin zu verschaffen. Nach alledem stehe die Nichtigkeit der Vereinbarungen am 23. Juni 1922. und vom 5. März 1924 fest, sodass die Beklagte zu 3) kein Eigentum an den Kuxen der Klägerin erworben habe. Das habe zur Folge, dass auch die Beklagten zu 1) und 2) durch die weiteren Übertragungen nicht Eigentümer geworden seien. Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich der Angriff der Revision, die 5§ 133, 139» 14o und 157 BOB verletzt sieht* Ausserdem rügt sie in veffah-y!*; rensrechtlicher Hinsicht, dass das Berufungsgericht die dieser Beurteilung zu Grunde gelegten Feststellungen unter Verstoss gegen § 286 ZPO getroffen habe» Wenn man vom Standpunkt der Revision ausgehen will, dass sich das Berufungsgericht hierbei entgegen § 133 BOB zu sehr an den Wortlaut der Urkunde vom 5. März 1924 halte, indem es die Möglichkeit verneine, ihr die Verlautbarung eines Verpflichtungswillens zu entnehmen, und wenn man weiter unterstellt, dass es zu dem Nachteil der Beklagten zu 1) und 2) nicht von der durch § 14o BOB gegebenen Befugnis, das unwirksame dingliche Geschäft in ein schuldrechtliches umzudeuten, Gebrauch mache, würde damit allein die vorstehen de Rüge noch nicht durchdringen können. Denn mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine etwa zti unterstellende, nur schuldrechtliche Verpflichtung, der Klägerin unwiderruflich das Stimmrecht für ihre auf die Beklagte zu 3) übertragenen Kuxe einzuräumen, auf eine unmögliche Leistung gerichtet und unwirksam gewesen sein würde. Die Revision könnte also mit der hier behandelten Rüge nur dann durchdringen, wenn die Beklagten zu 1) und 2) -abgesehen von den sonst in Betracht kommenden Voraussetzungen- bewiesen hätten, dass die Klägerin ihre Ku*e im Jahre 1924 auch dann auf^ die Beklagte zu 3) übertragen h«tte, wenn diese ihr gegenüber keine Verpflichtung eingegangen wäre, sie auf Lebenszeit unwiderruflich das Stimm- 4 recht ausüben zu lassen. Das Berufungsgericht sieht rocht nur diesen Beweis als. nicht erbracht an, was allein schon nach § 139 BOB zur Richtigkeit des ganzen Geschäfts führen würde, sondern erachtet darüber hinaus die Behaupt tung der Beklagten zu 1) und 2), dass die Klägerin die Abmachung auch ohne Stimmrechtsllausel abgeschlossen hätte, als widerlegt. Hierbei handelt es sich um eine das Revisionsgericht an sich bindende tat sächliche. Feststei- lung. Ob ihr gegenüber die in verfahrensrechtlicher Hinsicht allein auf § 286 ZPO gestützte Revisionsrüge durch-zudringen vermag, erscheint zweifelhaft. Indessen bedarf diese Präge keiner weiteren Prüfung, da das angefochtene Urteil aus einem anderen Grunde nicht aufrechtzuerhalten ist. 4. Die Revision erblickt nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Klagbegehren eine unzulässige Rechtsausübung und Verletzung des in § 242 BGB ausgespro-^' chenen Grundsatzes. .Auf diesen Gesichtspunkt haben die Beklagten zu 1) und 2) in ihrer Berufungsbeantwortung Vom 2. Januar 1952 unter 1,3,c und III (Bl 151, 156 GA) ausdrücklich hingewiesen. Das Berufungsgericht nimmt zu dieser, das materielle Recht betreffenden und daher schon von Amts wegen zu beachtenden Frage keine Stellung. D$r Hinweis der Beklagten zu- i) und 2), dass die Klägerin allein bis zur V/ährungsreform des Jahres 1948 eine Summe von 47 860 Reichsmark auf Grund des Abkommens vom 5. März 1924 bezogen habe und auch weiterhin laufende Beträge in Deutscher Mark erhalten haben und noch erhalte und dass die Klägerin die Veräusserung ihrer Kuxe über 25 Jahre lang hingenommen habe, kann nicht übergangen werden. Der Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) lässt es als möglich erscheinen, dass sich die Klägerin mit ihrem Klagbegehren in solchem Masse gegen den in § 242 BGB ausgesprochenen Grundsatz von Treu und Glauben in Gegensatz gestellt hat, dass die Beklagten zu l) und 2) -unbeschadet der dinglichen Rechtslage -nicht gehalten sein würden, dies hinzunehmen. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Eimvand unzulässiger Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dem einen Vertragsteil dann gewährt, wenn/ sich der andere auf die Unwirksamkeit eines Vertrages beruft, sein gegenwärtiges Verhalten aber mit Rücksicht auf sein früheres Verhalten gegen Treu und Glauben verstössfc 9 und hat dabei in letzter Zeit selbst Fälle des Verstosses gegen zwingende Formvor- 18 *f ■* Schriften nicht ausgenommen (vgl RGZ 76,354; 1o8,1o5 /IloJ 155'y59; 157;2o7 /2o9J% 169,65 /73_/; RG in JW 1938, lo23 Nr 21)* Dabei hat es nicht als Voraussetzung gefordert, dass dieser Einv/and nur der Vertragspartei entgegengesetzt werden kann, die selbst die Verletz * aing der PormvorSchrift des Vertrages veranlasst ‘Öder sonst zu seiner Unwirksamkeit beigetragen hat «Diese Auffassung des Reichsgerichts wird auch vom Schrifttum durchweg geteilt (vgl Palandt, § 242 Bern 4d; RGB Komm zu BGB, lo« Aufl, § 242 Anm 4; Soergel, 8. Aufl, § 242 Bern C I 4 und III 1 ff; Erman, Handkomm z BGB, § 242 Bern 7*8, d;Stau- dinger-Weber, lo. Aufl, § 242 Bern 595 ff, insbes. 6o9; Schlegelberger-Vogels, § 242 Gern 3o ff). Auch die «cecht- . spreohung des Bundesgerichtshofes hat den Begriff der "unzulässigen Rechtsausübung" übernommen (vgl Urteil des IV. Zivilsenats vom 15» November 1951 in lindenmeier-Röhring, Nachschlagewerk 3GB § 242 (Bd) Nr. 1, Urteil der VI. Zivilsenats vom 18. Karz 1953 - VI ZR 15/52 sowie Beschluss vom 12.- Juni 1951 - V BLw 58/5o- in UDER 1951,6o5). Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Binwand nicht nur einem leistungsverlangen gegenüber standhalten, sondern auch ein ^eststellungsbegehren zu Pall bringen kann. Soweit sich der Gegner, dem der Vorwurf einer unzulässigen Ausübung seiner rechte entgegengehalten wird, auf die Verletzung zwingender Pormvorschriften zur Abwehr dieses Einwands t stützt, kann diese Verteidigung selbst dann versagen, wenn nicht nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft,sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft der gehörigen Form ermangelt. Dass bei Nichtigkeit beider Abkommen der Jahre 1922 und 1924 die Schriftform des § lo5 AllgBergG für die Übertragung der Kuxe der Ilögerin auf die Beklagte zu 3) nicht gewahrt ist, würde daher dem von den Beklagten * zu 1) und 2) erhobenen Einwand nicht entgegenstehen. Würde dieser der verstorbenen Klägerin gegenüber begründet gewesen sein, müsste ihn auch der jetzige Kläger als ihr Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen. Der Senat sieht 19 sich jedoch an eigener Entscheidung, den Einwand unzuläs-siger Hechtsausübung gegenüber dem Klagbegehren zuzulassen, gehindert, weil der üachverhalt insofern noch der Aufklärung durch den Tatrichter bedarf. Die Stellungnahme zu’ diesem Binwand muss daher in Verbindung mit der noch vorzunehmenden tatsächlichen Prüfung dem Berufungsgericht überlassen werden. 3a der erneuten Sachprüfung wird der Tatrichter in dieser Beziehung die an die Klägerin seit 1924 im Zusammenhang mit den beiden .Abkommen der Jahre 1922 und 1924 bewirk ten finanziellen Leistungen auffclären müssen. Von Bedeutung wird hierbei sein, zu ermitteln, ob die Klägerin mit diesen Zahlungen, wie der Kläger behauptet, nur die Anteile an der Ausbeute der Beklagten zu 3) bezogen hat, die ihr als Inhaberin ihrer 2o Kuxen ohnehin zugestanden hätten, oder ob sie nach der Darstellung der Beklagten zu 1) und 2) hierbei Zuwendungen erhalte n hat, die ihr ohne die Vereinbarungen von 1922 und 1924 nicht oder bei weitem nicht in dieser Höhe zugeflossen wären. Dabei wird insbesondere nicht daran vorübergegrngen werden können, wie die wahre Rechtsstellung djer Beklagten zu 3) hinsichtlich der Kuxe der Gewerkschaft HaflHI ist und ob die Ausbeute dieser Gewerkschaft Alfred und ..ichard Lflm den Älteren im Jahre 1924 allein zustand oder ob sie der Beklagten zu 3) gebührte und damit mittelbar auch der Klägerin zu Gute kam. Diese Prüfung wird auch zur Untersuchung führen müssen, ob die der Klägerin gerade im Jahre 1924 geleisteten grösseren Zahlungen, die mit ihren Betragen auf Kapital-zahlungen und nicht Ausschüttungen von Ausbeute deuten, den vegemvert für die der Beklagten zu 3) zu übertragenden Kuxe darstellten. Im L’usarmenhaug mit der Aufhellung dieser finanziellen Vorgänge wird für die rechtliche Beurteilung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung aber auch allgeuein eine noch nähere Aufklärung der Beweggründe der Beteiligten bei Abschluss der beiden Abkommen von 1922 und 1924, ihrer Uillensrichtung und der Beziehungen beider Abkommen zu einander ebenso nötig sein,wie auch die Vorgänge der weiteren Übertragungen der von der - 2o 1 Klägerin stammenden Kuxe erst auf die beiden Grubenvorstandsmitglieder der Beklagten zu 3) und dann mit je 5 Stück auf die Beklagten zu 1) und 2) noch näherer Untersuchung bedürfen- Da die Verhandlungen seinerzeit nur von den Beteiligten und nach Darstellung der Parteien ohne Gegenwart dritter Personen geführt worden sind, wird auf die Vernehmung der Parteien bezw. Parteivertreter nicht verzichtet werden können und notfalls nach § 448 ZPO auf sie zurückzukommen sein- Dass das Landgericht die gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 5) unbeeidigt als Zeugen vernommen hat, ist .zwar gemäss § 295 ZPO geheilt (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7- Januar 1952-III ZR 197/51-, Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk Nr 2 zu § 295 ‘ZPO, Nr. 2 zu § 27 DBG). 3ei ihrer erneuten Anhörung wird, abgesehen von dem Bintritt des jetzigen Klägers in den Hechtsstreit, aber zu berücksichtigen cein, dass die Klage auch gegenüber der Beklagten zu 3)-und zwar spätestens mit Zustellung der Ladung zu dem Verhandlungstermin vom 9. Mai 1951 vor dem Landgericht und der Schriftsätze der Klägerin vom 17. März und 28-April 1951 - rechtshängig geworden ist. * 5 - Soweit die neue Verhandlung zu einer Trgänzung der bisherigen $atsachenfestStellung führen wird, die auch die unter Nr 3 behandelte Präge berührt, wird das Berufungsgericht zugleich.Gelegenheit haben, seine Stellungnahme zu überprüfen, mit der es die Möglichkeit ablehnt, die Vereinbarungen in zwei Rechtsgeschäfte aufzuspalten. Die weitere Aufklärung der finanziellen Vorgänge vom Jahre 1924 wird dabei auch dazu führen können, nachzüprüfen, ob ein etwa festzustellendes schuldrechtliches Geschäft der Vertragsparteien von 1922 und 1924 nach wie vor der Nichtigkeit gemäss § 139 BGB unterliegt und ob diese Nichtigkeit auch einen dinglichen Ubertragungsakt hinsichtlich der Kuxe der Klägerin erfasst oder ob die neu getroffenen Feststellungen eine andere recht- , / a 4 . V' 21 liehe Beurteilung zulassen. In diesem Falle wird sich das Berufungsgericht mit den weiteren Angriffen des Llägers gegen die Wirksamkeit der Übertragung der Kuxe aus dem Besitze der Tlägerin erst auf die Brüder Alfred und Richard IJHH die Xlteren (vgl § 181 BGB) und dann auf die Beklag ten zu 1) und 2) zu befassen haben. Soweit der zu Nr 3 behandelte Gesichtspunkt der Klage nicht entgegenstehen sollte, wird auch noch zu prüfen sein, ob die Klägerin m 26t Februar 195o noch rechtlich in der Lage war, mit ihrer einseitigen Erklärung eine in den Jahren 1922 oder 1924 et wa bewirkte Übertragung ihrer Euxe auf die Beklagte zu 3) mit dinglicher Wirkung rückgängig zu machen oder die Beklagte zu 3) schuldrechtlich zur Eückübertragung zu verpflichten, und ob die Beklagten zu 1) und 2) dafür einzustehen haben.' Somit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Tasche Br. v.Normann Schuster Br.'Oechßler . Br. Großmann