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BGH · trag von 9/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: trag von 9/10

liehen Hand entstandene Umstellungsgrundschuld aus deren durch die fortschreitende Tilgung sich verminderndem -Betrage5 die Höhe der Jahresleistung (Annuität) jedoch (bei Umstellung der Hypothek 10sl) aus dem DM-Betrag von 9/10 des ursprünglichen RM-Betrags der T i 1 gün'g shy p o th ek n als die mit der Verwaltung des Treuhandvermögens zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich betraute Stelle, Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigterx Rechtsanwalt Drw hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Februar 1952 unter Mitwirkung des Sehatspräsidenten Pröfo I)r-> Pritsch und der Bundesrichter Dr» Hertel, Dr„ von Normann, Dr„ Heck und Schus für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22„ August 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« ssfÄrh'..'dem die Beklagte mit der Durchführung des gegenwärtigen 'k-Rechtsstreits beauftragt und sie dazu bevollmächtigt (Erklärung vom 10„lcl950)o Mit der Revision hat die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils der Klage - soweit das Verfahren nicht ruht - stattzugeben, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zu rück zuverü eisen,, Die Ausübung der Rechte umfasst, wenn sie auch für den Bund geschieht - § 1 Abs 1 10 DVO zu dem. Dem entspricht es, dass die Beklagte auch richtige Beklagte für die gegenwärtige Klage ist, die an sich gegen den Gläubiger der Umsteilungsgrundschuld zu richten wäre. 2, .Nach § 1 Abs 1 Satz 3ÜLASG gelten für die Umstellungs-grund.schulden, vom Ausschluss der Kündigung abgesehen, die .glei chen Bedingungen wie für die umgestellten Rechte, Daraus, dass ‘die Umstellungsgrundschulden neu und selbständig kraft Gesetzes entstanden sind (§ i Abs 1 Satz 1 LASG), zieht die Klägerin den Schluss,:es seien nicht nur die Zinsen aus dem (durch .^Tilgung :sich ständig verringernden) Betrag der Umstellung s grund schuld zu berechnen, son- dern diese sei' auchnur mit jährlich 1 v,H, (zuzüglich der ersparten Zinsen) ihres beim Ablauf des 20»6»1948 bestehenden -Betrages zu tilgen» hie.Klägerin glaubt also/ von der strittigen Zins Senkung .abgesehen, nureine ■■ Jahresleistung von 4c!° aus 23 »261,60 DM aufbringen zu müssen, nicht aber eine solche von 4$ aus 27»000 DM» Die Grundstücke blieben von der Währungsreform in ihrem Werte im wesentlichen unberührt» In der-Regel waren auch die Einnahmen aus einem Grundstück: nach der Währungsreform in DM ebenso hoch wie früher in RM, insbesondere \veil nach § 18 4bs 1 Nr 1 UmstG die Mi et- und Pachtzinsen im Verhältnis Isl auf DM umgestellt wurden» Die auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte nebst den ihnen zu Grunde liegenden Forderungen wurden jedoch in der Regel im Verhältnis 10sl,von RM auf DM umgestellt (Art I § 1 40o DurchfVO zu dem UmstG,§ 16 Abs 1 UmstG)» Der hieraus sich für den Schuldner ergebende Gewinn sollte für die öffentliche Hand zu dem'Lastenausgleich herangezogen und diese Heranziehung durch Umstcllungsgrundschulden sichergestellt werden» Deswegen wurden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem RM-Nennbetrag und dem herabgesetzten DM-Betrag DMJJmstel-lungsgrundschulden durch das Gesetz begründet» Im Ergebnis blieb also das Grundstück in gleicher Höhe belastet wie vor der Währungsreform» Dem entspricht es, dass der Eigentümer;trotz der Umstellung der Grundpfandreehte im Verhältnis lOsl weiter sollte denselben Betrag an Zinsen-und Tilgungsbeträgen aufbringen müssen wie vor der Währungsreform» Es ist das Wesen der Tilgungshypothek, dass jährlich eine gleichbleibende Summe zu zahlen ist, die Zinsen und fluülHUftj Tilgung umfasst, wobei infolge cler fortschreitenden Tilgung der Zinsanteil immer geringer, der Tilgungsanteil immer grösser wird. Schuldnerin (-Eigentümerin) diese Summe auch weiterhin zu zahlen haben» Das ist aber nur der Pall, wenn der auf die Umstellungsgrundschuld zu zahlende Jahresbetrag aus 27*000 DL! berechnet wird, sodass sich unter Zurechnung der Leistungen auf das ümgestellte Darlehen, die aus 3o000 DM (früher 30=000 RM) zu berechnen sind, ein Gesamtbetrag an Zins und Tilgung von 4^ aus 30=000 DM ergibt. Die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung würde zu einer Herabsetzung der Jahresleistung der Klägerin, wenn auch unter Verlängerung der Tilgungszeit, führen und der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, die Verminderung 7 der privaten Grundstücksbelastung infolge der Währungsreform durch Umstellungsgrundschulden voll auszugleichen. n rn auf § 63 der Durchführungsverordnung zu dem h Teil des oo-forthilfegesetzes vom 3»8»1949 (WiGBl S 214)= Nach Abs 1 Ziff 1 a dieser Bestimmung hat der Abgabepflichtige die Hohe der ümstellungsgrundschulden, den Zins und den Tilgungs-f satz und bei Tilgungshypotheken gegebenenfalls auch den Nenn-7 betrag der ümstellungsgrundschuld anzugeben, aus dem die Jah-j resleistung berechnet wird» Berner soll (Nr 2 a)die grund-schuldver,zeltende Stelle eine Bescheinigung über den'Nenn_ Nach alledem ist dem Pcststellungsbegehren der Klägerin mit Hecht nicht stattgegeben worden» Ihre Revision war als unbegründet mit der Xostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 1 UStellungsG
betragenJahresleistungZinsHöheLASGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

"7 7
Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Nicht zur Veröffentlichung!
Gesetzs	.Gesetz zur Sicherung von Forderungen für	(
den Lastenausgleich vom 2« 9» 1948
Rechtssatz i Y,Tar eine Tilgungshypothek am. Währungsstich“ tag teilweise getilgt, so berechnet sich nur die Verzinsung für die zu Gunsten der öffent-	I
liehen Hand entstandene Umstellungsgrundschuld aus deren durch die fortschreitende Tilgung sich verminderndem -Betrage5 die Höhe der Jahresleistung (Annuität) jedoch (bei Umstellung der Hypothek 10sl) aus dem DM-Betrag von 9/10 des ursprünglichen RM-Betrags der T i 1 gün'g shy p o th ek n
Aktenzeichens V ZR 105/50
Urteil vom 15o Februar 1952	OLG*	Celle
V ZR 105/50
Verkündet am 15o Februar 1952 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des 'Volkes In dem. Rechtsstreit
 der Wohnungsgenossenschaft eGrnbH,	J<
strasse 7? vertreten durch ihren Vorstand
1 o v d eh techn0 ! S t ad tob e r ins p ektor Karl ijftr ''
2o den Geschäftsführer Karl H
Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin,
-	.prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
I e g' e n
die Stadt	vertreten	durch den Rat der Stadt,,
als die mit der Verwaltung des Treuhandvermögens zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich betraute Stelle,
 Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
-	Prozessbevollmächtigterx Rechtsanwalt Drw
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Februar 1952 unter Mitwirkung des Sehatspräsidenten Pröfo I)r-> Pritsch und der Bundesrichter Dr» Hertel, Dr„ von Normann, Dr„ Heck und Schus
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 4° Zivilsenats
 des Oberlandesgerichts in Celle vom 22„ August 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand t-
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Für ein Darlehen der Beklagten an die Klägerin wurde auf deren Grundstück-in	-.eine	Hypothek	.
von 30,000 RM eingetragen» Nach der Schuldurkunde sollte das Darlehen mit 3 v»ii» jährlich verzinst und mit y 1 v„Iio und den ersparten Zinsen jährlich getilgt -werden» Der am 20»6»1948 noch bestehende Darlehensrest von 25*846;22 Rffi wurde nach dem Umstellungsgesetz mit 10 ; 1 auf 2„584,62 DM uroge stellt» Im Rang folgt demgemäss eine ümstellungsgrundschuld von (25«846,22 - 2„584,62) DM = 23*261,60 DM»' Ihre Verwaltung obliegt nach § 2 der Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich im Lande Hiedersach-sen vom 23°9„1948 (Amtsblatt S 272) der Beklagten» Die Treuhandstelle für das Land Niedersachsen, die Niedersächsische	GmbH;	Treuhandstelle	für	Woh-
nung e- und Kleinsiedlungswesen in HM||||[Kat ausser-
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ssfÄrh'..'dem die Beklagte mit der Durchführung des gegenwärtigen 'k-Rechtsstreits beauftragt und sie dazu bevollmächtigt (Erklärung vom 10„lcl950)o
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 von 4 i aber aus einem Betrag von 27*000 DM zu berechnen» Dieser ergibt sich aus..dem Ursprungsbetrag 'der Tilgungs-hypothek von '3® »000 HM abzüglich eines -Betrages von 1/10 ss 3 „O'OO Kilo Die Parteien sind darüber einig, dass sich die Jahresleistung für die umgestellte Darlehenshypöthek von 2o584,62 DM selbst in Höhe von 4$ (für den Pall der Zinssenkung 2>o) aus 3 °000 HM, nunmehr DM berechnet* Mit der Illage begehrt die Klägerin die Feststellung,' dass die Post der Beklagten auf dem Grundstück der Klägerin hinsichtlich der Umstellungsgrund schuld lediglich nach einem Betrage von 23*261,60 DM zu verzinsen und zu tilgen seien*
Bin weiterer Klagantrag betrifft die zwischen den Parteien strittige Präge, ob die Verzinsung nachträglich auf 1i herabgesetzt worden ist* Insoweit hat das Landgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet* Im übrigen hat es durch Teilurteil die Klage ' abg'ewiesen»
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg*
Mit der Revision hat die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils der Klage - soweit das Verfahren nicht ruht - stattzugeben, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zu rück zuverü eisen,,
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten*	•
Ent sc he i d u .ng sjg run d e j_
lo ‘Der gegenwärtige Streit ist nicht im Verfahren der freiwilligen Geric'.tsharkeit nach § 6 der 40* DurchfVO sum UmstG auszutragen; denn nicht die Umstellung der Har-lehensforderung und der dazugehörigen Hypothek ist zwischen den Parteien .streitige Der Streit betrifft 'vielmehr die der öffentlichen Hand zustehende Umstellungsgrundschuld, Solche Streitigkeiten sind im Prozesswege auszutrageho
 Nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlande gerichts ist auf Grund der Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur. Sicherung von Forderungen für den lasten-ausgleich (LASG) in Niedersachsen vom 23'°9-1948 die Beklagte für die Verwaltung der Umsteilüngsgrundscliuld zuständig. Die Ausübung der Rechte umfasst, wenn sie auch für den Bund geschieht - § 1 Abs 1 10 DVO zu dem. LASG - auch das Recht, im eigenen Namen Prozesse über die Umsteilungsgruüd-s'C'huld zu führen. Dem entspricht es, dass die Beklagte auch richtige Beklagte für die gegenwärtige Klage ist, die an sich gegen den Gläubiger der Umsteilungsgrundschuld zu richten wäre. Die Revision zieht das auch nicht in Zweifel,
2, .Nach § 1 Abs 1 Satz 3ÜLASG gelten für die Umstellungs-grund.schulden, vom Ausschluss der Kündigung abgesehen, die .glei chen Bedingungen wie für die umgestellten Rechte,
 Daraus, dass ‘die Umstellungsgrundschulden neu und selbständig kraft Gesetzes entstanden sind (§ i Abs 1 Satz 1 LASG), zieht die Klägerin den Schluss,:es seien nicht nur die Zinsen aus dem (durch .^Tilgung :sich ständig verringernden) Betrag der Umstellung s grund schuld zu berechnen, son-
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dern diese sei' auchnur mit jährlich 1 v,H, (zuzüglich der ersparten Zinsen) ihres beim Ablauf des 20»6»1948 bestehenden -Betrages zu tilgen» hie.Klägerin glaubt also/ von der strittigen Zins Senkung .abgesehen, nureine ■■ Jahresleistung von 4c!° aus 23 »261,60 DM aufbringen zu müssen, nicht aber eine solche von 4$ aus 27»000 DM»
Diese Auslegung ist irrig»
Die Grundstücke blieben von der Währungsreform in ihrem Werte im wesentlichen unberührt» In der-Regel waren auch die Einnahmen aus einem Grundstück: nach der Währungsreform in DM ebenso hoch wie früher in RM, insbesondere \veil nach § 18 4bs 1 Nr 1 UmstG die Mi et- und Pachtzinsen im Verhältnis Isl auf DM umgestellt wurden» Die auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte nebst den ihnen zu Grunde liegenden Forderungen wurden jedoch in der Regel im Verhältnis 10sl,von RM auf DM umgestellt (Art I § 1 40o DurchfVO zu dem UmstG,§ 16 Abs 1 UmstG)» Der hieraus sich für den Schuldner ergebende Gewinn sollte für die öffentliche Hand zu dem'Lastenausgleich herangezogen und diese Heranziehung durch Umstcllungsgrundschulden sichergestellt werden» Deswegen wurden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem RM-Nennbetrag und dem herabgesetzten DM-Betrag DMJJmstel-lungsgrundschulden durch das Gesetz begründet» Im Ergebnis blieb also das Grundstück in gleicher Höhe belastet wie vor der Währungsreform» Dem entspricht es, dass der Eigentümer;trotz der Umstellung der Grundpfandreehte im Verhältnis lOsl weiter sollte denselben Betrag an Zinsen-und Tilgungsbeträgen aufbringen müssen wie vor der Währungsreform» Es ist das Wesen der Tilgungshypothek, dass jährlich eine gleichbleibende Summe zu zahlen ist, die Zinsen und
 fluülHUftj
 Tilgung umfasst, wobei infolge cler fortschreitenden Tilgung der Zinsanteil immer geringer, der Tilgungsanteil immer grösser wird. Diese Summe' war 'im vorliegenden Pall auf 37° + 1i> = 4/o des ursprünglichen Kapitals von 30 = 000 RI! bestimmto Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Klägerin als. Schuldnerin (-Eigentümerin) diese Summe auch weiterhin zu zahlen haben» Das ist aber nur der Pall, wenn der auf die Umstellungsgrundschuld zu zahlende Jahresbetrag aus 27*000 DL! berechnet wird, sodass sich unter Zurechnung der Leistungen auf das ümgestellte Darlehen, die aus 3o000 DM (früher 30=000 RM) zu berechnen sind, ein Gesamtbetrag an Zins und Tilgung von 4^ aus 30=000 DM ergibt. Die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung würde zu einer Herabsetzung der Jahresleistung der Klägerin, wenn auch unter Verlängerung der Tilgungszeit, führen und der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, die Verminderung 7 der privaten Grundstücksbelastung infolge der Währungsreform durch Umstellungsgrundschulden voll auszugleichen.
Der Zweck des LASG mit seinen Durchführungsverordnungen war es gerade, laufende Mittel im grösstem Umfang für dringende soziale Zwecke aufzubringen, sodass es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, die laufenden Leistungen des Grundstückseigentümers nach der Währungsreform herabzusetzen». Ausserdem würde im Gegensatz zu der erkennbaren gesetzgeberischen Absicht (§ 16 Abs 3 UmstG,
 § 3 S 1 LASG) bei Herabsetzung der Jahresleistung der Schuld-
ner wenigstens im vorliegenden Pall, wo die Sollzinsen niedrig sind, trotz der weiterbestehenden Verzinsungspflicht einen Währungsgewinn machen» Zudem würde nach der von der IIP*-. Revision verfochtenen Auslegung ein neuer Tilgungsplan aufgestellt werden müssen. Auch die Vermeidung solch zusätz-
lieber Verwaltungsarbeit liegt im Sinne der gesetzlichen , Regelung, da die Durchführung des LASG ohnedies' su starker Arbeitsbelastung aller Beteiligten führt» Im Schrifttum ist die Präge, ob bei Umstellungstilgungsgrundschulden die Leistungen nach dem ursprünglichen Kapital oder nach dem Restkapital zu berechnen sind, von Bickel Komm z 1ASG § 1 Anm 54 und. Brecht LASG § 1 Anjn 9 sowie Breit-Haaser, Lastenausgleich Bd 2 S 171 und Peters-IIerrmann Komm z» Lastenausgleich § 24 SHG Anm 8 in dem hier vertretenen Sinn beantwortet worden»
Die Revision beruft sich für ihre Auslegung noch
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 auf § 63 der Durchführungsverordnung zu dem h Teil des oo-forthilfegesetzes vom 3»8»1949 (WiGBl S 214)= Nach Abs 1 Ziff 1 a dieser Bestimmung hat der Abgabepflichtige die Hohe der ümstellungsgrundschulden, den Zins und den Tilgungs-f satz und bei Tilgungshypotheken gegebenenfalls auch den Nenn-7 betrag der ümstellungsgrundschuld anzugeben, aus dem die Jah-j resleistung berechnet wird» Berner soll (Nr 2 a)die grund-schuldver,zeltende Stelle eine Bescheinigung über den'Nenn_
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betrag der üinstellungsgrundschuld, aus dem die Jahresleistung, berechnet .wird, ausstellen» Die DurchfVO nacht bei Tilgungs-^ hypotheken demnach einen Unterschied zwischen der Höhe der Ümstellungsgrundschuld und ihrem Nennbetrag» Pür einen solchen Unterschied ist aber kein Raum, wenn der Nennbetrag eben die Höhe der Ümstellungsgrundschuld wäre» -hs liegt daher nahe, unter dem Nennbetrag der Grundschuld jenen Teil betrag (9/10) der ursprünglichen Tilgungshypothek.zu verstehen, aus.dem nach der hier vertretenen Auffassung die Jahresleistung zu berechnen ist* Der Ausdruck "Nennbetrag" der "ümstellungsgrundschuld" , aus dem die Jahresleistung

berechnet wird, bedeutet also den Nennbetrag, aus dem für die Umstellungsgrundschuld die Jahresleistung berechnet wird Darauf weist gerade der Ausdruck ''Nennbetrag'1 hin,, der formellen Charakter hat, im Gegensatz zu der wirklichen Höhe der Umstellungsgrundschuld (abw. Peters-Herrmann äaO)l
Nach alledem ist dem Pcststellungsbegehren der Klägerin mit Hecht nicht stattgegeben worden» Ihre Revision war als unbegründet mit der Xostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen»
Dr, Pritsch Lr. Hertel v0 Normann Dr„ Heck Schuster
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