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BGH · V ZR 105/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 105/09

Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, die sich gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) zurückweisenden Beschluss richtet, ist nur begründet, wenn die Zurückweisung auf einer neuen und eigenständigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 1. März 2009 (V ZR 142/08, NJW 2009, 1609), der sich zu den Anforderungen verhält, die an die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO nicht näher begründeten Zurückweisungsbeschluss zu stellen sind. 5 Nach diesen Kriterien, nicht nach den in Nichtzulassungsbeschwerden sehr häufig, und so auch im vorliegenden Fall, zugrunde gelegten weniger strengen Maßstäben, prüft der Senat, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist. Wenn er, wie hier, nach dieser Prüfung zu einem negativen Ergebnis und damit zu einer anderen Auffassung als die Beschwerde kommt, begeht er keine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern verneint lediglich einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ein Verfahrensgrundrecht (vgl. 6 Nichts anderes gilt für den in Nichtzulassungsbeschwerden häufig, und so auch hier, anzutreffenden Vorwurf, die Entscheidung des Berufungsgerichts verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG). Eine von der Nichtzulassungsbeschwerde für falsch gehaltene Auffassung des Berufungsgerichts ist nur in seltenen Ausnahmefällen in einer Weise unzutreffend, dass sie "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht" (Senat, BGHZ 154, 288, 300). schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss dann nicht näher begründet, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung Klärendes beizutragen (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Auch wenn er zu einzelnen Punkten der Beschwerdebegründung Stellung bezieht, etwa weil sonst die Gefahr bestehen könnte, dass eine an sich falsche, aber nicht entscheidungserhebliche Begründung des Berufungsgerichts Verbreitung erfahren könnte, kann nicht angenommen werden, andere Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht äußert, seien übersehen worden.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 321a ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
AnhörungsrügeVorbringenBerufungsgerichtsZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 105/09
vom 23. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, die sich gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) zurückweisenden Beschluss richtet, ist nur begründet, wenn die Zurückweisung auf einer neuen und eigenständigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist.
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet. Das als übergan-
gen gerügte Vorbringen ist, soweit es überhaupt konkret bezeichnet wurde, von dem Senat berücksichtigt worden.
2	Die	Ausführungen in der Anhörungsrüge geben im Übrigen Anlass zu
 folgenden Hinweisen.
3	Die	Annahme, bei Fehlen einer konkreten Begründung eines die Nichtzu-
lassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses durch den Bundesgerichthof könne stets unmittelbar Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, ist falsch. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 (V ZR 142/08, NJW 2009, 1609), der sich zu den Anforderungen verhält, die an die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht näher begründeten Zurückweisungsbeschluss zu stellen sind. Ange-
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sichts dessen kann entgegen den Ausführungen in der Anhörungsrüge von einer Rechtsunsicherheit keine Rede sein.
4	Infolgedessen	muss	auch	nicht	-	wie	es	dort heißt - "allein schon aus an-
waltlicher Vorsicht davon ausgegangen werden, dass der BGH das gesamte Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen hat und daher in Bezug auf dieses gesamte Vorbringen eine neue und eigenständige Gehörsverletzung vorliegt." Diese Annahme ist abwegig und verkennt, dass im Grundsatz davon auszugehen ist, dass Gerichte ihrer Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nachkommen, auch wenn sie darauf nicht im Einzelnen eingehen (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG RdL 2004, 68, 69 - st. Rspr.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300).
5	Nach	diesen	Kriterien,	nicht	nach	den	in	Nichtzulassungsbeschwerden
 sehr häufig, und so auch im vorliegenden Fall, zugrunde gelegten weniger strengen Maßstäben, prüft der Senat, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist. Wenn er, wie hier, nach dieser Prüfung zu einem negativen Ergebnis und damit zu einer anderen Auffassung als die Beschwerde kommt, begeht er keine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern verneint lediglich einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ein Verfahrensgrundrecht (vgl. BVerfG NJW2008, 2635, 2636).
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6	Nichts	anderes	gilt	für	den	in	Nichtzulassungsbeschwerden häufig, und
 so auch hier, anzutreffenden Vorwurf, die Entscheidung des Berufungsgerichts verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG). Eine von der Nichtzulassungsbeschwerde für falsch gehaltene Auffassung des Berufungsgerichts ist nur in seltenen Ausnahmefällen in einer Weise unzutreffend, dass sie "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht" (Senat, BGHZ 154, 288, 300). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Vorwurf der Willkür zu demeist unbegründet, oft sogar fern liegend. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.
7	Dass	der	Bundesgerichtshof,	im	Einklang mit dem Gesetz, einen die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss dann nicht näher begründet, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung Klärendes beizutragen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. nur BVerfG NJW 2004, 1371, 1372), lässt nur den Rückschluss darauf zu, dass es an diesen Voraussetzungen für eine Begründung fehlt. Nicht aber kann daraus geschlossen werden, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Auch wenn er zu einzelnen Punkten der Beschwerdebegründung Stellung bezieht, etwa weil sonst die Gefahr bestehen könnte, dass eine an sich falsche, aber nicht entscheidungserhebliche Begründung des Berufungsgerichts Verbreitung erfahren könnte, kann nicht angenommen werden,
 andere Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht äußert, seien übersehen worden.
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.08.2007 -30 252/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2009 -1-12 U 202/07 -