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BGH · V ZR 104/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 104/98

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10. Gründe Voraussetzung der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung, daß vom Schuldner im Berufungsverfahren ein Antrag nach § 712 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist (zuletzt BGH, Beschl. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 15. Juli 1997 läßt jedoch nicht erkennen, ob dieser Antrag auch zur Entscheidung durch das Berufungsgericht gestellt worden ist. Das Berufungsurteil führt ihn nicht auf.Berichtigung des Urteils gemäß § 320 ZPO ist insoweit nicht beantragt worden. Wurde der Antrag gestellt, ist über ihn vom Berufungsgericht nicht entschieden worden. Den Schuldnern oblag es in diesem Fall, gemäß §§ 716, 321 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils dessen Ergänzung durch das Berufungsgericht zu beantragen.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
Zwangsvollstreckung10BeschlBerufungsgerichtNJWZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 104/98
BESCHLUSS
vom 10. Juni 1998
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juni 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Wenzel, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 1998 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
 Voraussetzung der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung, daß vom Schuldner im Berufungsverfahren ein Antrag nach § 712 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist (zuletzt BGH, Beschl. vom 28. März 1996, I ZR 14/96, NJW 1996, 1970 und 5. Juni 1996, VIII ZR 130/96). Ein solcher Antrag ist in der Berufungsschrift vom 22. August 1996 zwar angekündigt und im Schriftsatz vom 13. November 1996 begründet worden. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 15. Juli 1997 läßt jedoch nicht erkennen, ob dieser Antrag auch zur Entscheidung durch das Berufungsgericht gestellt worden ist. Das Berufungsurteil führt ihn nicht auf. Berichtigung des Urteils gemäß § 320 ZPO ist insoweit nicht beantragt worden.
Für die Entscheidung des Senats kann diese Frage indessen dahingestellt bleiben. Wurde der Schutzantrag nicht gestellt,
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scheidet die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Grunde aus. Wurde der Antrag gestellt, ist über ihn vom Berufungsgericht nicht entschieden worden. Den Schuldnern oblag es in diesem Fall, gemäß §§ 716, 321 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils dessen Ergänzung durch das Berufungsgericht zu beantragen. Das ist nicht geschehen. Das Unterlassen eines Antrags auf Ergänzung steht in gleicher Weise wie das Unterlassen eines Antrags nach § 712 Abs. 1 ZPO der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 ZPO entgegen (Senat,
 Beschl. vom 25. August 1977, V ZR 141/77, LM ZPO § 711 Nr. 1; BGH, Beschl. vom 3. Oktober 1963, IV ZR 252/62, LM ZPO § 719 Nr. 21; 14. Januar 1964, Ib ZR 4/64, LM ZPO § 713 Nr. 10 und 16. Februar 1984, III ZR 87/83, NJW 1984, 1240).
Hagen	Wenzel	Tropf
 Krüger	Klein