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BGH · V ZR 104/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 104/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Die Revision gegen das Urteil des 9. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Gartenerde, Grasbüschel, Bretter, Blumentöpfe, Äste und andere Gegenstände auf sein Grundstück zu werfen, und ihnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel anzudrohen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hält in der seiner Ansicht nach vermögensrechtlichen Streitigkeit die Berufung für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nur 500 EM betrage und damit die Berufungssumme von 700 IM nicht übersteige. Die zulässige Revision (§ 547 ZPO) ist unbegründet. Der auf Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder Besitzstörung (§ 862 Abs. 1 BGB) gestützte Klageanspruch wird aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis, nämlich Eigentum oder Besitz hergeleitet und ist deshalb ein vermögensrechtlicher In Rechtsstreitigkeiten über derartige Ansprüche ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM übersteigt (§ 511 a ZPO). Die Revision verweist zwar auf den notwendigen Aufwand des Klägers zur Beseitigung der Störungen, zu dessen Art und Höhe ist aber nichts vorgetragen. Der Hinweis der Revision auf die Fotos zu Bl. 51 der Akten ist unerheblich; diese Lichtbilder wurden von den Beklagten vorgelegt als Beweis für eine angeblich vom Kläger vorgenommene Verschmutzung auf dem Grundstück der Beklagten. Ohne Einfluß auf den Beschwerdewert ist die Tatsache, daß das Oberlandesgericht in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung dem Beklagten zu 1 verboten hat, Laub auf das Grundstück des Klägers zu werfen, und für Jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500 DM angedroht hat.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 1004 BGB § 97 ZPO
WertZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 104/84	URTEIL	Verkündet	am:	8.	Februar	1985
H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Paul
■Straße«
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. ■■■I und
 Dr. mmmm -
gegen
1.	Heinz
2.	Emmi beide wohnhaft F(
f-Straße<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof,	Dr.
und Dr.l
2
/
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
i
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. April 1984 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbam. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Gartenerde, Grasbüschel, Bretter, Blumentöpfe,
 Äste und andere Gegenstände auf sein Grundstück zu werfen, und ihnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel anzudrohen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält in der seiner Ansicht nach vermögensrechtlichen Streitigkeit die Berufung für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nur 500 EM betrage und damit die Berufungssumme von 700 IM nicht übersteige.
II.
Die zulässige Revision (§ 547 ZPO) ist unbegründet.
Der auf Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder Besitzstörung (§ 862 Abs. 1 BGB) gestützte Klageanspruch wird aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis, nämlich Eigentum oder Besitz
 hergeleitet und ist deshalb ein vermögensrechtlicher
%
Anspruch im Sinne der Zivilprozeßordnung, auch wenn er nicht auf Geld oder geldwerte Leistungen gerichtet ist (vgl, BGHZ 14, 72, 74; 83, 106, 109). In Rechtsstreitigkeiten über derartige Ansprüche ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM übersteigt (§ 511 a ZPO). Diesen Wert hatte das Berufungsgericht - da §§ 4 - 9 ZPO nicht eingreifen - gemäß §§ 2,
3 ZPO nach seinem freien Ermessen zu schätzen. Seine Festsetzung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH Urt. v. 24. Februar 1982,
IVa ZR 58/81, NJW 1982, 1765 und v. 20. September 1983,
VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161).
Ein solcher Ermessensfehler des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar. Es hatte den Wert des Beschwerdegegenstandes selbst zu beurteilen und festzusetzen und war dabei weder an die Streitwertschätzung in der Klageschrift (5 100 DM) noch an die Festsetzung des Landgerichts (5 000 DM) gebunden (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO 43. Aufl. Einf. vor §§3-9 Anm. 1 C; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 511 a Anm. 1; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 511 a Rdn. 15; Zoller/Schneider, ZPO 14. Aufl. § 511 a Rdn. 11). Das Berufungsgericht legt im Ausgangspunkt das Interesse des Klägers an der Abwehr der behaupteten Störungen zugrunde und verwertet bei seiner Schätzung die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen und die von ihm vorgelegten Lichtbilder. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß es den Klagevortrag über die angeblich wiederholten Aktionen der Beklagten übersehen hätte. Die Revision verweist zwar auf den notwendigen Aufwand des Klägers zur Beseitigung der Störungen, zu dessen Art und Höhe ist aber nichts vorgetragen. Der Hinweis der Revision auf die Fotos zu Bl. 51 der Akten ist unerheblich; diese Lichtbilder wurden von den Beklagten vorgelegt als Beweis für eine angeblich vom Kläger vorgenommene Verschmutzung auf dem Grundstück der Beklagten. Ohne Einfluß auf den Beschwerdewert ist die Tatsache, daß das Oberlandesgericht in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung dem Beklagten zu 1 verboten hat, Laub auf das Grundstück des Klägers zu werfen, und für Jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500 DM angedroht hat.
In dem. nach Schluß der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 23. März 1984 ist schließlich kein Vortrag enthalten, der das Gericht zur
 Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zwang (vgl. BGHZ 30, 60, 65).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Thumm
 Räfle
Hagen
 Lambert-Lang
 Vogt