Nr. 14 eine Grundschuld über 667 000 DM nebst Zinsen eingetragen, die ausschließlich auf dem Grundstück Nr. 9 lastete. Nachdem in Ausführung des zweiten Teilungsplanes an die Klägerin nach Abzug weiterer Gerichtskosten in Höhe von 331,20 DM der Betrag von 28 176,76 DM ausgezahlt worden war, hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Widerspruchsklage für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat insbesondere vorgetragen, das Versteigerungsgericht habe bei Aufstellung des neuen Teilungsplanes vom 23. Februar 1972 die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Das Landgericht hat auf die Widerklage unter Abweisung im übrigen die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 28 176,76 DM zu zahlen. Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage ganz abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen geändert und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 25 786,60 DM zu zahlen. Die Klägerin sei auf Kosten der Beklagten um einen Betrag von 25 786,60 DM ungerechtfertigt bereichert. Das Versteigerungsgericht habe die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Nicht zu beanstanden sei dagegen, daß das Versteigerungsgericht bei der Aufstellung des Teilungsplans vom 23. Gehe man hiervon aus, verbleibe als zuteilbare Vermögensmasse für die erloschene Grundschuld der Beklagten, eingetragen in Abt. III unter lfd. Es sei nicht einzusehen, daß, nachdem der Zuschlag erfolgt und die Klägerin Grundstückseigentümerin geworden sei, die Verteilung außer der schriftsätzlichen Erklärung vom 2. Eine Anwendung der Form des § 875 BGB sei hier nicht mehr in Betracht gekommen, weil nach Erteilung des Zuschlags an die Klägerin lediglich eine Erklärung an diese selbst noch hätte erfolgen müssen. Dies hatte für das auf Antrag der Klägerin erfolgte Gesamtausgebot keine weitere Bedeutung, Die Gesamthypothek Abt, III Nr. 11 blieb auf jedem Grundstück in ganzer Höhe bestehen. Die Klägerin ist für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 330 000 DM auf Grund des Zuschlagbeschlusses vom 23. Es erlosch auch die auf dem Grundstück Nr. 9 für die Beklagte in Abt. III unter lfd. Das Versteigerungsgericht hat bei der Aufstellung des Teilungsplans vom 23. Das Berufungsgericht hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Standpunkt eingenommen, daß das der Klägerin zustehende Grundpfandrecht Abt. III Nr. 11 bei der Verteilung des Erlöses nicht zu berücksichtigen war, weil es bestehenblieb. Der Betrag des Rechts Abt. III Nr. 11 war vielmehr nach § 112 Abs. 2 Satz 2 ZVG dem Überschuß hinzuzurechnen. Die Klägerin konnte als Gesamtgläubigerin des Rechts Abt. III Nr. 11 zwar ihr Wahlrecht aus § 1132 Abs. 1 Satz 2 BGB ausüben. Aus der entsprechenden Anwendung der §§ 875, 876, 878 BGB ergibt sich als Voraussetzung der Verteilung nach § 1132 BGB, daß sie vom Gläubiger durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder gegenüber dem Eigentümer erfolgt und daß die Löschung auf den in Betracht kommenden Grundbuchblättern geschieht, so daß keine Gesamthypothek mehr besteht, vielmehr die Gesamthypothek in Einzelhypotheken für selbständige Forderungen zerfällt (vgl. März 1971, das Grundstück Nr. 9 solle ausschließlich für das Recht Abt. III Nr. 11 in Höhe von 93 000 DM haften, der Restbetrag von 30 568,45 DM solle anteilig auf die übrigen Grundstücke gelegt werden, war, wie der Be- Fehl geht schließlich die Ansicht der Revision, der Rechtspfleger sei im Versteigerungstermin verpflichtet gewesen, die - anwaltlich beratene - Klägerin dahin zu belehren, wie sie Vorgehen müßte, damit das Grundpfandrecht Abt. III Nr. 14 der Beklagten ausfiel.
n BUNDESGERICHTSHOF Ol NAMEN DES VOLKES V ZR 104/7fr URTEIL in dem Rechtsstreit Verklaget mm 27. Februar 197& Justizhauptsekretär alt Ui der R—j^BPbank eGmbH, A9jHj^~Mp-Straße vertreten durch die Tor- standsmitglieder Dipl .-Landwirt Dr. Hans-Dietrich und Dipl .-Landwirt Helmut ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Firma Otto S sönlich haftenden ebenda, Bank-Kommanditgesellschaft, >, vertreten durch den per-sellschafter Bankier Otto S< Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsassrälte Dr. Dr. und 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Dr. Grell und Dr. Eckstein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19. Februar 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens um die Zuteilung eines Betrages von 28 507,96 DM. Beide Parteien waren Gläubiger des Landwirts Johann P#HM aus Ihre For- derungen waren durch Grundpfandrechte an dessen Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von G#fe-M#H#i Band ei Blatt #01, gesichert. Die Klägerin war Gläubigerin folgender in Abteilung III des Grundbuches eingetragener Rechte: Lfd. Nr.^1 Hypothek über 123 568,45 DM, lfd. Nr. #2 Grundschuld über 40 000 DM nebst Zinsen, lfd. Nr. #3 Grundschuld über 80 000 DM nebst Zinsen, lfd. Nr. #5 Grundschuld über 100 000 DM nebst Zinsen. Diese Grundpfandrechte lasteten auf allen Grundstücken des Grundbesitzes. Zugunsten der Beklagten war in Abt. III unter lfd. Nr. 14 eine Grundschuld über 667 000 DM nebst Zinsen eingetragen, die ausschließlich auf dem Grundstück Nr. 9 lastete. Am 16. April 1969 fand die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes statt, bei der die Klägerin den Zuschlag erhielt. Gemäß den Versteigerungsbedingungen blieb die in Abt. III unter lfd. Nr. #1 zugunsten der Klägerin eingetragene Hypothek über 123 568,45 DM bestehen, da die Klägerin insoweit die Zwangsvollstreckung nicht betrieb. Im Verteilungstermin am 24. September 1969 wurde der Beklagten ein Betrag von 28 507,96 DM zugeteilt. Hiergegen hat sich die Klägerin mit der Widerspruchsklage gewandt, um die Zuteilung des Betrages an sich zu erreichen. Innerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens legte die Klägerin gleichzeitig gegen den Teilungsplan sofortige Erinnerung ein. Nach Erledigung des Erinnerungsverfahrens stellte das Amtsgericht am 23. Februar 1972 einen neuen Teilungsplan auf, wonach der Klägerin der streitige Betrag zugeteilt wurde. Das Amtsgericht berücksichtigte dabei eine schrift-sätzliche Erklärung der Klägerin vom 2. März 1971, derzufolge das Grundstück Nr. 9 ausschließlich für den Betrag von 93 OOO DM aus dem Recht Abt. III Nr. 11 haften soll und der Restbetrag aus dem Recht Abt. III Nr. 11 (30 568,45 DM) auf alle anderen Grundstücke gelegt wird. Nachdem in Ausführung des zweiten Teilungsplanes an die Klägerin nach Abzug weiterer Gerichtskosten in Höhe von 331,20 DM der Betrag von 28 176,76 DM ausgezahlt worden war, hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Widerspruchsklage für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt und beantragt, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen; widerklagend hat sie gebeten, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 28 507,96 DM zu zahlen. Die Beklagte hat insbesondere vorgetragen, das Versteigerungsgericht habe bei Aufstellung des neuen Teilungsplanes vom 23. Februar 1972 die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. März 1971 vorgenommene Verteilung ihrer Rechte nicht berücksichtigen dürfen. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Widerklage sei unzulässig (§33 ZPO). Sachlich könne die Widerklage keinen Erfolg haben. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. März 1971 vorgenommene Verteilung ihrer Rechte gemäß § 1132 BGB sei wirksam. t—r Das Landgericht hat auf die Widerklage unter Abweisung im übrigen die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 28 176,76 DM zu zahlen. Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage ganz abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen geändert und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 25 786,60 DM zu zahlen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie verfolgt ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei sen. Ent s che i dung s gründe A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Widerklage sei zulässig. Sie sei auch überwiegend begründet. Die Klägerin sei auf Kosten der Beklagten um einen Betrag von 25 786,60 DM ungerechtfertigt bereichert. Die im Teilungsplan vom 23. Februar 1972 vorgenommene rechnerische Verteilung des Gesamterlöses aus der gemeinsamen Versteigerung der Grund- stücke des Schuldners sei rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Das Versteigerungsgericht habe die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. März 1971 vorgenommene Verteilung ihrer Gesamtgrundpfandrechte an den versteigerten Grundstücken gemäß § 1132 BGB nicht beachten dürfen. Soweit diese Verteilung das in Abt. III unter lfd. Nr. #1 eingetragene Gesamtrecht betroffen habe, sei sie unwirksam gewesen, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 875 BGB entsprochen habe. Nicht zu beanstanden sei dagegen, daß das Versteigerungsgericht bei der Aufstellung des Teilungsplans vom 23. Februar 1972 eine Wertänderung der versteigerten Grundstücke berücksichtigt habe. Der Teilungsplan hinsichtlich des Grundstücks Nr. 9 sei daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der für die Verteilung zur Verfügung stehende Versteigerungserlös zuzüglich des Kapitalbetrages des bestehenbleibenden Gesamtrechts aus Abt. III lfd. Nr. 11 im Verhältnis der Grundstückswerte im Augenblick der Aufstellung des Teilungsplans auf die einzelnen Grundstücke verteilt werde. Gehe man hiervon aus, verbleibe als zuteilbare Vermögensmasse für die erloschene Grundschuld der Beklagten, eingetragen in Abt. III unter lfd. Nr. 0b, ein Betrag von 25 786,60 DM. Da das Versteigerungsgericht den gesamten Restverteilungserlös an die Klägerin ausgezahlt habe, sei diese in Höhe dieses Betrags auf Kosten der Beklagten ungerechtfertigt bereichert und die Widerklage begründet, in Höhe des darüberhinaus verlangten Betrages von 2 721,36 DM hingegen unbegründet. B) Die Revision rügt vor allem, das Berufungsgericht habe § 1132 BGB verletzt. § 1132 Abs. 2 BGB bestimme für die durch den Gläubiger vorzunehmende Verteilung lediglich eine entsprechende Anwendung der §§ 875 ff BGB. Es sei nicht einzusehen, daß, nachdem der Zuschlag erfolgt und die Klägerin Grundstückseigentümerin geworden sei, die Verteilung außer der schriftsätzlichen Erklärung vom 2. März 1971 noch einer besonderen Erklärung an die Klägerin als Inhaberin der Hypothek Nr.#1 selbst bedurft hätte. Eine Anwendung der Form des § 875 BGB sei hier nicht mehr in Betracht gekommen, weil nach Erteilung des Zuschlags an die Klägerin lediglich eine Erklärung an diese selbst noch hätte erfolgen müssen. Die Rüge greift nicht durch. Auf allen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von Band®1 Blatt 201 eingetragenen Grund- stücken Nr. 1, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 lastete die ohne Zinsen an die Klägerin abgetretene Gesamthypothek Abt. III lfd. Nr. 11 über 123 568,45 DM, die dem Anspruch der betreibenden Gläubiger im Range vorging 8 und deshalb nach den Versteigerungsbedingungen bei der Feststellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen war. Dies hatte für das auf Antrag der Klägerin erfolgte Gesamtausgebot keine weitere Bedeutung, Die Gesamthypothek Abt, III Nr. 11 blieb auf jedem Grundstück in ganzer Höhe bestehen. Die Klägerin ist für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 330 000 DM auf Grund des Zuschlagbeschlusses vom 23. April 1969 Eigentümerin der vorbezeichneten Grundstücke geworden. Außer dem Grundpfandrecht Abt. III lfd. Nr. 11 sind alle übrigen im Grundbuch eingetragenen Rechte erloschen. Es erlosch auch die auf dem Grundstück Nr. 9 für die Beklagte in Abt. III unter lfd. Nr. 14 eingetragene Grundschuld. Für die am Grundstück erloschenen Rechte setzte sich das Recht der Gläubiger auf Befriedigung am Versteigerungserlös fort. Der Erlös stand den Gläubigern in der Rangfolge des § 10 ZVG zu. Das Versteigerungsgericht hat bei der Aufstellung des Teilungsplans vom 23. Februar 1972 eine Wertänderung der versteigerten Grundstücke berücksichtigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies, wie das Berufungsgericht mit der Klägerin meint, zulässig oder nur die frühere Wertfestsetzung nach § 74 a ZVG maßgebend war. Die Parteien streiten nur darum, wem der Erlösanteil von 25 786,60 DM zukommt. Die unter Zugrundelegung neuer Werte erfolgte Berechnung des Erlösanteils durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird auch von der Revision nicht beanstandet. Das Berufungsgericht hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Standpunkt eingenommen, daß das der Klägerin zustehende Grundpfandrecht Abt. III Nr. 11 bei der Verteilung des Erlöses nicht zu berücksichtigen war, weil es bestehenblieb. § 112 ZVG behandelt nur die Verteilung des Gesamterlöses auf ein erlöschendes Gesamtrecht, nicht auf ein bestehenbleibendes Gesamtrecht. Der Betrag des Rechts Abt. III Nr. 11 war vielmehr nach § 112 Abs. 2 Satz 2 ZVG dem Überschuß hinzuzurechnen. Die Klägerin konnte als Gesamtgläubigerin des Rechts Abt. III Nr. 11 zwar ihr Wahlrecht aus § 1132 Abs. 1 Satz 2 BGB ausüben. Sie hat dies hier aber nicht wirksam getan. Aus der entsprechenden Anwendung der §§ 875, 876, 878 BGB ergibt sich als Voraussetzung der Verteilung nach § 1132 BGB, daß sie vom Gläubiger durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder gegenüber dem Eigentümer erfolgt und daß die Löschung auf den in Betracht kommenden Grundbuchblättern geschieht, so daß keine Gesamthypothek mehr besteht, vielmehr die Gesamthypothek in Einzelhypotheken für selbständige Forderungen zerfällt (vgl. RGZ 113, 223, 233). Das gilt entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht auch dann, wenn die Gesamthypothek zur Eigentümergrundschuld geworden ist. Die Erklärung der Klägerin vom 2. März 1971, das Grundstück Nr. 9 solle ausschließlich für das Recht Abt. III Nr. 11 in Höhe von 93 000 DM haften, der Restbetrag von 30 568,45 DM solle anteilig auf die übrigen Grundstücke gelegt werden, war, wie der Be- 10 - rufungsrichter rechtsfehlerfrei angenommen hat, bedeutungslos, weil die Veränderungen im Grundbuch nicht verlautbart worden sind. Fehl geht schließlich die Ansicht der Revision, der Rechtspfleger sei im Versteigerungstermin verpflichtet gewesen, die - anwaltlich beratene - Klägerin dahin zu belehren, wie sie Vorgehen müßte, damit das Grundpfandrecht Abt. III Nr. 14 der Beklagten ausfiel. Im übrigen blieb die Verletzung einer etwaigen Belehrungspflicht auf die Erlösverteilung unter den Parteien ohne Einfluß. C) Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Hill Mattem Offterdinger Dr. Grell Dr. Eckstein