Sie beruhen darauf, dafd die Darlohensgläubigerin das Darlehen zu 100 $ aus-gezahlt, also keinen Abzug gemacht und zu dem Ausgleich dafür sich eine Rückzahlung von 105 % ausbedungen hat. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger der Restbetrag dieser Darlehenobeschaffungskosten in Hohe von 9.926,44 DM, der in seiner unter Vorbehalt geleisteten Gesamtzahlung enthalten ist, über den Nennbetrag der Hypothek (500.000 DM) hinaus auf den Kaufpreis anzurechnen ist (so der Kläger) oder nicht (so die Beklagten). Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Rückzahlung des genannten Betrages mit Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. a) In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die streitige Frage, da gesetzliche Normen darüber fehlten, allein nach dem Inhalt des Kaufvertrags beurteile, auch wenn die Parteien sie nicht ausdrücklich geregelt haben. Die Revision meint, bei der Annahme, es bestünden weder zwingende noch dispositive gesetzliche Normen über die strei-tige Frage, habe das Berufungsgericht die Bestimmung des b) Diese Auslegung geht dahin, daß dem Kläger als Käufer die übernommenen Darlebensbesehoffungskosten über den Nennbetrag der Hypothek hinaus auf den Kaufpreis anzurechnen seien. Das Oberlandesgericht führt dazu aus: Grundlage der Kaufpreisregelung in § 2 des Vertrages sei, daß der Kläger durch die Schuldübernahme nicht schlechter und nicht besser gestellt werden sollte, als er gestanden hätte? Ein Ausgleich der so zugunsten der Beklagten und zu lasten des Klägers eingetretenen VermögensverSchiebung könne mithin nur eintreten, wenn der Betrag der übernommenen Schuld auf den Kaufpreis angerechnet werde. Sie ist daher hei dem Charakter des Vertrages als IndividuaIvortrag rechtlich entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Mit ihrer Erwägung, dies sei nicht überzeugend und die Dinge lägen wirtschaftlich anders, wendet sich die Revision in unbeachtlicher Weise gegen die Würdigung des Tatrichters. Da auch im Übrigen ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Revisionskläger nicht erkennbar ist, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs.1, 100 Abs. 4 ZEO zurück zuv/oi sen„
ik / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 12. November 1969 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. des Kaufmanns Reo S dessen Ehefrau Sophie beide wohnhaft in E geh. 9 SchflHBstraße 9 Beklagten und Revisionsklüger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Iändv/irt Gustav-Alf MaMBp Straße Wh in 3 Kläger und Revisionsbeklagton, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 ' v Der V. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofq hot auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Rothe, Br. Mattem, Hill, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Moin vom 10. Februar 1966 wird auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner zurückgewiesen. Von Rechts wogen Der Kläger hat am 3. Juli 1964 von den Beklagten das Hausgrundstück FHMI/K0, FrflHBgasse gekaufte Nr, 2 des Kaufvertrages bestimmt u.a.; “Käufer zahlt Verkäufern den Kaufpreis von 830.000 DM, indem er . a) die lasten III 13, **. übernimmt und gegenüber den Gläubigern anerkennt, Verkäufer daraus freistellt und sieb deretwegen der sofortigen Vollstreckung ..... unterwirft und b) am 25, Juli 1964 seinen Rest in Änderkonto ..... zahlt ~ 3 - Me Eintragung der Hypothek im Grundbuch lautet: ”500.000 DM Hypothek für ein filgungsdarlehen der Hypothekenbank in rait 6 1/4 °ß> jährlich verzinslich. Daneben ist eine Hebenleistung für die Zeit vom 1.7.1965 bis 50.6. 1967 von jährlich 1 1/4 $ des ursprünglichen Darlehensbetrages zu entrichten.” Bei der Nebenleistung handelt es sich um sogenannte Darlehensbeschaffungskosten. Sie beruhen darauf, dafd die Darlohensgläubigerin das Darlehen zu 100 $ aus-gezahlt, also keinen Abzug gemacht und zu dem Ausgleich dafür sich eine Rückzahlung von 105 % ausbedungen hat. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger der Restbetrag dieser Darlehenobeschaffungskosten in Hohe von 9.926,44 DM, der in seiner unter Vorbehalt geleisteten Gesamtzahlung enthalten ist, über den Nennbetrag der Hypothek (500.000 DM) hinaus auf den Kaufpreis anzurechnen ist (so der Kläger) oder nicht (so die Beklagten). Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Rückzahlung des genannten Betrages mit Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. / '( v I. Die Zulässigkeit der Revision (§ 546 Abs, 1 und 2 ZPO) wird vom Senat bejaht, II, a) In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die streitige Frage, da gesetzliche Normen darüber fehlten, allein nach dem Inhalt des Kaufvertrags beurteile, auch wenn die Parteien sie nicht ausdrücklich geregelt haben. Dieser Ausgangspunkt ist richtig. Die Revision meint, bei der Annahme, es bestünden weder zwingende noch dispositive gesetzliche Normen über die strei-tige Frage, habe das Berufungsgericht die Bestimmung des § 446 Abo. 1 Satz 2 BGB übersehen, wonach der Käufer (spätestens, vgl. Abs, 2 aaO) von der Übergabe der Sache an ihre Lasten zu tragen hat (vgl. dazu § 103 BGB). Ob indessen diese Vorschrift überhaupt einschlägig ist, kann offen bleiben. Denn sie bat nur dispositiven Charakter, gilt also nur, soweit die Kaufparteien keine, wenn auch nur stiXlschweigende, Vereinbarung über die Lastentragung getroffen haben (BGB RGRK 11. Aufl. § 446 Anm. 19; Bnneecerua/ Lehmann, Recht der Schuldvorhältnisse 15* Bearbeitung § 104 II). Dao Oberlandesgericbt hat eine solche Vereinbarung im Wege der Auslegung ermittelt. b) Diese Auslegung geht dahin, daß dem Kläger als Käufer die übernommenen Darlebensbesehoffungskosten über den Nennbetrag der Hypothek hinaus auf den Kaufpreis anzurechnen seien. Das Oberlandesgericht führt dazu aus: Grundlage der Kaufpreisregelung in § 2 des Vertrages sei, daß der Kläger durch die Schuldübernahme nicht schlechter und nicht besser gestellt werden sollte, als er gestanden hätte? wenn der Kaufpreis voll durch Zahlung beglichen worden wäre und eine Schuldübernahmo nicht stattgefunden hätte. Dies bedeute, daß alleiniges Aus-legungskriterium in der streitigen Frage der wirtschaftliche Erfolg der Schuldübernahme sein müsse. Der wirtschaftliche Erfolg sei aber der, daß durch die Übernahme der Nebenleistung die Beklagten von einer Schuld befreit worden seien und dem Kläger eine Schuld entstanden sei, ohne daß die Entlastung der Beklagten durch den Verlust und die Belastung des Klägers durch den Gewinn einer Gegenleistung ausgeglichen worden wären. Ein Ausgleich der so zugunsten der Beklagten und zu lasten des Klägers eingetretenen VermögensverSchiebung könne mithin nur eintreten, wenn der Betrag der übernommenen Schuld auf den Kaufpreis angerechnet werde. Diese Auslegung ist möglich und enthält keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze. Sie ist daher hei dem Charakter des Vertrages als IndividuaIvortrag rechtlich entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Die Revision meint: eine lastenübernahme sei für einen Grundstückskäufer im allgemeinen vorteilhafter als eine Barzahlungspflicht; im letzteren Fall müßte er bei Kreditaufnahme ebenfalls in zusätzliche Kostenbelastung nach Art der hier umstrittenen einwilligen. Aber mit diesem Einwand hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt; es hat ihn für unbegründet erklärt. / weil weder eine hinreichende allgemeine Vfabrscheinlich-keit noch besondere Anhaltspunkte im vorliegenden Poll dafür sprächen, daß der Kläger bei Barzablungspflicht ein Darlehen mit entsprechender 2usatzbelastung hätte aufnehmen müssen. Hierin liegt kein Rechtsirrtum. Mit ihrer Erwägung, dies sei nicht überzeugend und die Dinge lägen wirtschaftlich anders, wendet sich die Revision in unbeachtlicher Weise gegen die Würdigung des Tatrichters. III. Da auch im Übrigen ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Revisionskläger nicht erkennbar ist, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZEO zurück zuv/oi sen„ Offterdinger Br. Grell Rotbe Mattem Hill