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BGH · V ZR 104/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 104/59

KRG 2 Art. I; KRDir 50 Art. V; GVG § 13 Die ordentlichen Gerichte sind zur Prüfung und Entscheidung der in einem Eigentumsrechtsstreit auftretenden Vorfrage berufen, ob von Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 der seitherige Eigentümer erfaßt worden ist* Beschlüsse der Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollratsdirektive Nr. 50, durch die Anteile an einer in Berlin ansässigen Gesellschaft auf Dritte übertragen wurden, haben auf Vermögensteile der Gesellschaft, die außerhalb der Grenzen von Berlin belegen sind, keine Wirkung. Bie Gesellschäft besteht daher dort als selbständige juristische Person des Handelsrechts unter dem Namen der Klägerin weiter, hat das dort gelegene Vermögen der GKS/NSKOV behalten und kann überall am Geschäftsund Rechtsleben teilnehmen, unter, diesem Namen auch Prozesse führen. Baran ändert auch der Umstand nichts, daß in den Kontrollbezirken anderer Militärbefehlshaber in Beutschland die GKS-NSKOV als aufgelöst zu gelten hat und ihr in diesen Gebieten gelegenes Vermögen auf andere Rechtsträger übergegangen ist. Die Parteifähigkeit der Klägerin ist also nicht von der Entscheidung der Frage abhängig, ob die GKS/NSKOV im Gebiete des beklagten Landes als aufgelöst zu behandeln ist oder nicht. ln diesem Verfahren ließ sich auch die Frage klären, ob eine Organisation auf Grund des Art. I KRG Nr. 2 aufgelöst sei oder nicht. Stellte diese oder eine andere Organisation nämlich den Antrag auf Zuteilung des Eigentums der - angeblich - aufgelösten Organisation, so mußte die in der Verordnung genannte Kommission darüber entscheiden, ob die Organisation durch das Kontrollratsgesetz Nr.' 2 aufgelöst sei oder nicht. Wenn nun in der Folgezeit die Frage, ob eine Organisation gemäß Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 aufgelöst ist oder nicht, als Vorfrage für die Entscheidung, wem das Eigentum an einem bestimmten. Die GKS-NSKOV sei eine von der NSKOV und damit von der NSDAP abhängige Organisation gewesen, sie habe der Partei- als Werkzeug zur Festigung ihrer Herrschaft gedient. Die Gesellschaft sei deshalb auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 als aufgelöst und abgeschafft zu betrachten. Da ein Heimfallantrag von der Klägerin rechtzeitig nicht gestellt worden sei, sei das Eigentum an dem streitigen Grundstück gemäß § 11 der Landesverordnung vom 19. Die Revision wendet sich mit auf §§ 139, 286 ZPO gestützten Rügen gegen die tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichtes, aus denen dieses den Schluß gezogen hat, die GKS-NSKOV sei eine abhängige Organisation der Partei gewesen. Es ist demnach zu prüfen, ob die GKS-NSKOV durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 aufgelöst und vernichtet wurde oder nicht. Will in diesem Palle die Klägerin das Eigentum der aufgelösten Gesellschaft in Anspruch nehmen, so muß sie nachweisen, daß ihr dieses Eigentum auf dem von der Gesetzgebung der Besatzungsmächte gewiesenen Wege zukam oder daß sie es später durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch vom Berechtigten erworben hat«. Die Entscheidung hängt mithin von der Beantwortung der Frage ab, ob die GKS-NSKOV auf Grund des Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 abgeschafft und für ungesetzlich erklärt worden ist. Einer Nachprüfung, ob das Berufungsgerichte.sich bei Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 an die vom Militärgesetzgeber gewiesenen Schranken gehalten hat, insbesondere ob seine Hechtsanwendung.mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH LM Kontrollratsgesetz Nr. 2 Art. I Entscheidungen Nr. 1 und 2) zu vereinbaren ist, bedürfte es nicht, wenn sich die Auflösung der Gesellschaft aus den von der Militärregierung etwa veranlaßten Maßnahmen, denen die Gesellschaft unterworfen war, ergeben würde (BGH Urteil vom 10. Juli 1954, VI ZR 58/52)« Die Anordnung der Vermögenssperre und die Eintragung des Sperrvermerks im Grundbuch, die im vorliegenden Falle von dem Landesamt für kontrollierte Vermögen veranlaßt worden sind, brauchen indessen keine eindeutige Erklärung darzustellen, daß die betroffene Gesellschaft vom Kontrollratsgesetz Nr. 2 erfaßt sei. Diese Maßnahmen sind im vorliegenden Falle denn auch damit begründet worden, daß die Sperre des Vermögens der NSKOV die Sperre des Vermögens GKS-NSKOV nach sich ziehe, weil die erstere die sämtlichen Anteile der letzteren besessen habe; eine Bezugnahme auf das Kontrollratsgesetz Nr. 2 fehlte.r Indes ergibt sich im vorliegenden Falle nicht eindeutig, daß mit der Anordnung der Zwangsverwaltung die französische Militärbehörde durch die genannte Dienststelle zu dem Ausdruck bringen wollte, hie betrachte die Gesellschaft als vernichtet und aufgelöst. Offen bleibt auch, ob das Landesamt die Zwangsver-waltuhg deshalb angeordnet hat, weil es die GKS-NSKOV als aufgelöst und vernichtet betrachtete; möglicherweise hängt die Maßnahme lediglich mit der Anordnung der Vermögenssperre zusammen. Stellungen jedenfalls nicht so klein war, daß von einer Unterstützung der Parteiherrschaft nicht mehr gesprochen werden könntea Mit dem Kontrollratsgesetz Hr. 2 verfolgten die Besatzungsmächte das Ziel, jede künftige Einflußnahme der Partei auf das politische, wirtschaftliche und soziale Geschehen in Deutschland schon im Keime zu ersticken, ein Weiterwirken der nationalsozialistischen "Weltanschauung" in jedweder Porm unmöglich zu machen. Da bei einem Portbestehen der GKS-NSKOV wegen deren oben geschilderten engen Verflechtung mit der Partei insoweit ein Weiterleben nationalsozialistischer Ideen im Bereich der Siedlungspolitik nicht als völlig ausgeschlossen gelten konnte, ist die Gesellschaft als vom Kontrollratsgesetz Nr. 2 erfaßt und "abgeschafft" anzusehen. a) Daß die GKS-NSKOV eine selbständige juristische Person des Handelsrechts war und nicht schon automatisch aufgelöst war, weil ihre alleinigen Gesellschafter der Auflösung unterlagen, hat das Berufungsgericht keineswegs außer acht gelassen. Die Berliner Kommission hat aber nicht aus diesem Grunde die Verteilung der Geschäftsanteile beschlossen, sondern deshalb, weil diese Anteile als Vermögensbestandteile der Gesellschafter, die gleichfalls ihren Sitz in Berlin hatten, im Bezirk des Landes Berlin gelegen waren. Es ist aber nicht selbstverständlich, wie die Revision meint, daß auch über das Schicksal dieser Grundstücke die Berliner Kommission zu entscheiden hatte, weil sie über die Geschäftsanteile Beschluß gefaßt hatte. Auch der erkennende Senat hat ausgesprochen, daß sich die Kontrollbefug-nisse der einzelnen Militärregierungen auf das Besatzungsgebiet beschränkten, das ihnen jeweils unterstand; Maßnahmen der Militärregierungen erstreckten sich also in der Regel nur auf die in ihrem Bereich gelegenen Werte (BGH LM Art. II MilRegG Nr. 52 Kr. 9)« Das muß auch für die Frage gelten, ob die Auffassung der Berliner Kommission über den Fortbestand der GKS-NSKOV in der französischen Zone zu be~ achten ist. aufgelöst sei« Der Revision ist zuzugeben, daß die Verschiedenheit solcher Entscheidungen innerhalb des Gebietes der Bun desrepublik nicht zur Rechtssicherheit und Rechtseinheit beiträgt« Doch müssen diese unangenehmen Folgen aus dem dem deutschen Recht an sich schon fremden Besatzungsrecht hingenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts deshalb die Grundsätze des GmbH-Gesetzes über das Stammkapital, das Vermögen der Gesellschafter, die Stammeinlagen des einzelnen Gesellschafters und die Geschäftsanteile verletzt haben soll, wie die Revision dies behauptet. März 1959n nicht beachtet worden seien, so kann diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Revision nicht das bezeichnet hat, was der Berufungsrichter im einzelnen an Tatsächlichem in diesen Schriftsätzen nicht beachtet hat. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichtes, aus den umfangreichen Schriftsätzen das herauszufinden, was nach Auffassung der Revision von dem Berufungsrichter nicht gewürdigt wurde. Es ist nicht Aufgabe des Senate, darüber zu entscheiden, ob sie diesen Antrag noch nachholen kann, weil über ihre Geschäftsanteile erst im.Jahre 1952 entschieden wurde und sie selbst erst 1953 eine Änderung ihres Namens vorgenommen hat und möglicherweise deshalb $n der Antragstellung gehindert war. Daß die Klägerin für den Lastenausgleich in Anspruch genommen worden ist, wie dies die Revision behauptet, ist aus dem Urteilstatbestand nicht zu entnehmen. g) Schließlich geht auch der Einwand der Revision fehl, die Tatsache,, daß das Grundstück unter Zwangsverwaltung stehe, besage, daß das Land nicht Eigentümer sei» Die ZwangsVerwaltung wurde auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 angeordnet und stellte eine Maßnahme zur Erhaltung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft dar. Die Anordnung der Zwangsverwaltung hinderte aber den kraft Gesetzes * eingetretenen Übergang des Eigentums auf das Land nicht. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, daß das Land bisher davon abgesehen hat, die Verwaltung aufzuheben, offensichtlich deshalb, weil das Grundbuchamt sich bisher weigerte, die Eintragung des Landes als neuen Eigentümer vorzuhehmen, mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung und dem Wegfall des Sperrvermerks in Abteilung II des Grundbuchs abör eine Verfügung über das Grundstück durch die Klägerin zu befürchten war. Nach alledem ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die GKS-NSKOV durch Art, I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 als ,fabge schafft und aufgelöst "zu betrachten und das Eigentum an dem streitigen Grundstück nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kontrollratsdirektive 50, der Militärverordnung Nr. 151 und der Landesverordnung vom 19.

GesellschaftLandGrundstückVermögenGKS-NSKOVKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2^84 073
KRG 2 Art. I; KRDir 50 Art. V; GVG § 13
Die ordentlichen Gerichte sind zur Prüfung und Entscheidung der in einem Eigentumsrechtsstreit auftretenden Vorfrage berufen, ob von Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 der seitherige Eigentümer erfaßt worden ist*
KRG Nr. 2 Art. I; KRDir 50 Art. V
Beschlüsse der Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollratsdirektive Nr. 50, durch die Anteile an einer in Berlin ansässigen Gesellschaft auf Dritte übertragen wurden, haben auf Vermögensteile der Gesellschaft, die außerhalb der Grenzen von Berlin belegen sind, keine Wirkung.
BGH, Urt. v. 15- November I960 - V ZR 104/59 - OLG Koblenz
LG Mainz
VJ5B_J04/59
Verkündet am 15. November i960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 GmbH, Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen» ie	vertreten	durch	ihren	Ge-
schäftsführer
 Klägerin» Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Staatsministerium für Finanzen und Wiederaufbau in Mainz, A^Mplatz#,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe und Br. Freitag für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. Mai 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand s
Im Oktober 1924 war in
 GmbH gegründet worden. Ihre Geschäftsanteile besaßen als Treuhänder Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Reichsbundes der Kriegsbeschädigten, Kriegsteilnehmer und Kriegshinterbliebenen. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft waren der Bau und die Betreuung von Kleinsiedlungen. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg geführt.
Hach 1933 änderte die Gesellschaft ihren Hamen in M(
»«MM Kj
 GmbH" (in Zukunft GKS-NSKOV genannt); die Geschäftsanteile (100 000 RM) gingen an Vorstandsmitglieder der genannten Gliederung der NSDAP über, die als Treuhänder fungierten. Die Gesellschaft erwarb 1935 das zwischen den Parteien streitige Grundstück in	die	Eintragung	im
 Grundbuch erfolgte auf ihren Namen. Das Kapital der Gesellschaft wurde 1937 auf 5 Millionen RM erhöht. Seit dieser Zeit errichtete die Gesellschaft auch sogenannte. SA-Dankopfer-Siedlangen.
1945 wurde die NSKOV aufgelöst. Am 21. Juni 1952 übertrug die	Kommission	für	Ansprüche auf Vermögenswerte
 laut Kontrollratsdirektive Nr. 50 die Geschäftsanteile der GKS-NSKOV zu 97 # auf den Verband der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen in G^HHIII^ und zu 3 # auf den Bund Deutscher Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen eV in	1953	wurde auf Grund .eines Be-
schlusses der Gesellschafter der Namen der Gesellschaft geändert in	GmbH,	Gemeinnütziges Wohnungsunter-
nehmen in B^|(Klägerin); die Namensänderung wurde im Han- * delsregister eingetragen. Auf diesen Namen ist auch das streitige Grundstück im Grundbuch umgeschrieben worden.
 
Im Februar 1954 wurde auf Antrag des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	in	Abtei-
lung II des Grundbuchs für das streitige Grundstück ein Sperrvermerk eingetragen. Gleichzeitig wurde ein neuer ZwangsVerwalter für das im Land Ehe inland-Pfalz belegene Vermögen der GKS-NSKOV bestellt. Einen Antrag auf Löschung des Sperrvermerkes lehnte das Landesamt in der Folgezeit ab. Vor dem Bezirksver^ waltungsgericht in Mainz schwebt derzeit eine Klage auf Aufhebung des Sperrvermerkes und der Zwangsverwaltung.
Der Zwangsverwalter verkaufte im Jahre 1957 das Grundstück und beantragte die Eintragung des Käufers im Grundbuch. Der Vollzug der Urkunde wurde aber auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts in Mainz ausgesetzt.
Die Klägerin beantragt die Feststellung ihres Eigentums an dem genannten Grundstück. Sie behauptet* sie bestehe seit ihrer Gründung ununterbrochen als selbständige juristische Person fort. Sie sei niemals aufgelöst worden. Die Auflösung der NSKOV habe auf ihren Bestand keinen Einfluß. Das habe die	Kommission	im Beschluß vom 21. Juni 1952 aus-
drücklich festgestellt. ;
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Hach seiner Ansicht ist der Rechtsweg nicht gegeben. Die Klägerin wolle nämlich mit der Klage lediglich die Aufhebung des Sperrvermerkes erreichen. Dazu seien allein die Verwaltungsgerichte zuständig. Es fehle ferner das Rechtsschutzinteresse; die Klägerin sei im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.: Die GKS-HSKOV sei auf Grund des Kontroilratsgesetzes Nr. 2 aufgelöst worden. Denn diese Gesellschaft habe in sehr bedeutsamer Weise der Durchsetzung der nationalsozialistischen Ziele auf dem Gebiete der Sozialpolitik gedient,. Das Vermögen der Gesellschaft sei dem Lan.de zugefallen. Die Entscheidung der
r
 
B^^^® Kommission berühre das im Lande Bheinland-Pfalz belegene Vermögen in keiner Weise»
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht unter Abänderung dieses Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheid ungsgründ e:
1. Bie GKS-NSKÖV ist, wie die Alliierte Kommandatur Berlin durch Bestätigung der Entscheidung der Berliner Kommission fUr Ansprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollratdirektive Nr. 50 vom 21. Juni 1952 (M 22.51) eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, in deren Kontrollgebiet Berlin nicht als aufgelöst anzueehen. Baran sind die deutschen Gerichte gebunden (Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15« Januar 1959 VII ZR 28/58). Bie Gesellschäft besteht daher dort als selbständige juristische Person des Handelsrechts unter dem Namen der Klägerin weiter, hat das dort gelegene Vermögen der GKS/NSKOV behalten und kann überall am Geschäftsund Rechtsleben teilnehmen, unter, diesem Namen auch Prozesse führen. Baran ändert auch der Umstand nichts, daß in den Kontrollbezirken anderer Militärbefehlshaber in Beutschland die GKS-NSKOV als aufgelöst zu gelten hat und ihr in diesen Gebieten gelegenes Vermögen auf andere Rechtsträger übergegangen ist. Die Parteifähigkeit der Klägerin ist also nicht von der Entscheidung der Frage abhängig, ob die GKS/NSKOV im Gebiete des beklagten Landes als aufgelöst zu behandeln ist oder nicht. Einen gegenteiligen Standpunkt hat auch das beklagte Land nicht vertreten.
 
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2. Ohne Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vorliegende Klage.
Dazu ist abschließend noch zu bemerken:
Die rheinland-pfälzische LandesVerordnung vom 19» August 1949 (GrVBl 345) sah für Rückerstattungsansprüche bestimmter dort genannter Organisationen ein besonderes Verwaltungsverfahren vor. ln diesem Verfahren ließ sich auch die Frage klären, ob eine Organisation auf Grund des Art. I KRG Nr. 2 aufgelöst sei oder nicht. Stellte diese oder eine andere Organisation nämlich den Antrag auf Zuteilung des Eigentums der - angeblich - aufgelösten Organisation, so mußte die in der Verordnung genannte Kommission darüber entscheiden, ob die Organisation durch das Kontrollratsgesetz Nr.' 2 aufgelöst sei oder nicht. Bas Verfahren konnte aber nur innerhalb einer bestimmten Frist in Gang gebracht werden. Diese Frist ist längst abgelaufen; die Klägerin hat unbestritten einen derartigen Antrag nicht gestellt. Wenn nun in der Folgezeit die Frage, ob eine Organisation gemäß Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 aufgelöst ist oder nicht, als Vorfrage für die Entscheidung, wem das Eigentum an einem bestimmten. Vermögensgegenstand zusteht, zu beantworten ist, so haben auch hierüber die Zivilgerichte zu erkennen. Für die britische Zone hat dies der Hohe Kommissar in seiner Verordnung Nr. 254 (ÄB1AHK $. 3003) ausdrücklich ausgesprochen (Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung).
3- Bas Berufungsgericht weist die Klage ab, weil das beklagte Land kraft Gesetzes Eigentum an dem Grundstück erworben habe. Die GKS-NSKOV sei eine von der NSKOV und damit von der NSDAP abhängige Organisation gewesen, sie habe der Partei- als Werkzeug zur Festigung ihrer Herrschaft gedient. Die Gesellschaft sei deshalb auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 als aufgelöst und abgeschafft zu betrachten.
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Demgemäß hätten auch die Bander Nordrhein-Westfalen, Nieder-sachsen, Schleswig-Holstein, Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland das Vermögen der Gesellschaft in ihren Bezirken eingezogen. Da ein Heimfallantrag von der Klägerin rechtzeitig nicht gestellt worden sei, sei das Eigentum an dem streitigen Grundstück gemäß § 11 der Landesverordnung vom 19. August 1949 auf das beklagte Land übergegangen.
Die Revision wendet sich mit auf §§ 139, 286 ZPO gestützten Rügen gegen die tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichtes, aus denen dieses den Schluß gezogen hat, die GKS-NSKOV sei eine abhängige Organisation der Partei gewesen. Die Revision wendet sich aber auch gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichtes. Sie meint insbesondere, daß das Berufungsgericht Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr.2 nicht richtig ausgelegt habe. Die Angriffe der Revision können aber das angefochtene urteil in seinem Bestände nicht gefährden.
Bevor auf die einzelnen Revisionsangriffe einzugehen ist, ist folgendes zu bemerken:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie Eigen-tümerin des Grundstückes ist. Es ist demnach zu prüfen, ob die GKS-NSKOV durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 aufgelöst und vernichtet wurde oder nicht. Im letzteren Falle ist die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke, da sich in ihrer Rechtspersönlichkeit, wie im Kontrollbezirke Berlin (siehe oben 1), die alte Eigentümerin fortsetzen würde; der Änderung der Gesellschaftsbezeichnung käme nur berichtigende Bedeutung zu. Ist die ursprüngliche Eigentümerin aber «abgeschafft" und aufgelöst, so konnte sie außerhalb*des:
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Kontrollbezirks Berlin auch nicht nach Änderung ihrer Gesellschaftsbezeichnung fortbestehen. Will in diesem Palle die Klägerin das Eigentum der aufgelösten Gesellschaft in Anspruch nehmen, so muß sie nachweisen, daß ihr dieses Eigentum auf dem von der Gesetzgebung der Besatzungsmächte gewiesenen Wege zukam oder daß sie es später durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch vom Berechtigten erworben hat«. Bern beklagten land fiel auf Grund des Art. II des Kon-trollratsgesetzes Nr. 2 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 141 der französischen Besatzungsmacht vom 18. Dezember 1947 (J.Q. 1312) und der erwähnten LandesVerordnung vom 19. August 1949 das Eigentum an dem fraglichen Grundstuck kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 der Land es Verordnung) zu, wenn das in der Landesverordnung vorgesehene Heimfallverfahren nicht rechtzeitig in Gang gebracht worden war. Keiner Erörterung bedarf hier die Frage, wem im Falle der Auflösung der GKS-NSKOV das Eigentum an dem Grundstück in der Zeit zwischen der Auflösung und dem Erwerb durch das beklagte Land zustand.
Die Entscheidung hängt mithin von der Beantwortung der Frage ab, ob die GKS-NSKOV auf Grund des Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 abgeschafft und für ungesetzlich erklärt worden ist. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Allgemeinen Organisationsausschusses in Celle (vgl. NJW BzW 1952, 371* 1954, 297, 326) die genannte Gesellschaft als aufgelöst angesehen. Ebenso hat der genannte Ausschuß im besonderen Falle der Zuteilung von Vermögen der GKS-NSKOV, das in der britischen Zone lag, entschieden (NJW RzW 1952, 116). Einer Nachprüfung, ob das Berufungsgerichte.sich bei Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 an die vom Militärgesetzgeber gewiesenen Schranken gehalten hat, insbesondere ob seine Hechtsanwendung.mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH LM Kontrollratsgesetz Nr. 2 Art. I Entscheidungen Nr. 1 und 2) zu vereinbaren ist, bedürfte es
 nicht, wenn sich die Auflösung der Gesellschaft aus den von der Militärregierung etwa veranlaßten Maßnahmen, denen die Gesellschaft unterworfen war, ergeben würde (BGH Urteil vom 10. Juli 1954, VI ZR 58/52)« Die Anordnung der Vermögenssperre und die Eintragung des Sperrvermerks im Grundbuch, die im vorliegenden Falle von dem Landesamt für kontrollierte Vermögen veranlaßt worden sind, brauchen indessen keine eindeutige Erklärung darzustellen, daß die betroffene Gesellschaft vom Kontrollratsgesetz Nr. 2 erfaßt sei. Diese Maßnahmen sind im vorliegenden Falle denn auch damit begründet worden, daß die Sperre des Vermögens der NSKOV die Sperre des Vermögens GKS-NSKOV nach sich ziehe, weil die erstere die sämtlichen Anteile der letzteren besessen habe; eine Bezugnahme auf das Kontrollratsgesetz Nr. 2 fehlte.r Die Anordnung der Zwangsverwaltung, die am 1. August 1950 durch\das Landesamt für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen ausgesprochen worden war (GrundA des Amtsgerichts Worms-Pfiffligheim Band 15 Blatt 1015 S. 11), soll zwar n$ch . den von den französischen Dienststellen gegebenen allgemeinen Richtlinien nur ausgesprochen werden für besondere Fälle, darunter für den Fall der Auflösung einer Organisation.
Indes ergibt sich im vorliegenden Falle nicht eindeutig, daß mit der Anordnung der Zwangsverwaltung die französische Militärbehörde durch die genannte Dienststelle zu dem Ausdruck bringen wollte, hie betrachte die Gesellschaft als vernichtet und aufgelöst. Da die Maßnahme im Jahre 1950, also nach Inkrafttreten des Besatzungsstatutes ausgesprochen wurde, bleibt immerhin zweifelhaft, inwieweit das Landesamt die Auffassung der französischen Besatzungsmacht wiedergeben konnte. Offen bleibt auch, ob das Landesamt die Zwangsver-waltuhg deshalb angeordnet hat, weil es die GKS-NSKOV als aufgelöst und vernichtet betrachtete; möglicherweise hängt die Maßnahme lediglich mit der Anordnung der Vermögenssperre zusammen.
 
4. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 (BGH IM aaO; vgl. dazu Urbancz^i NJW 1959» 419 und Beyer, NJW RzW 1959, 292) läßt sich dahin«, zusammenfassen, daß von dieser Vorschrift nicht alle von dem nationalsozialistischen Gewalthaber beeinflußten wirtschaftlichen Unternehmungen und Einrichtungen betroffen und ”abge-schafft“ worden sind. Erforderlich ist vielmehr, daß die Unternehmung einen (Teil der Parteiorganisation im weiteren Sinn bildete, in diesem Zusammenhang von ihr abhängig war und daß sie in dieser Verflechtung Mittel zur Festigung der Parteiherrschaft sein sollte. Biese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts'gegeben. Die GKS-NSKOV war durch Bürogemeinschaft und Personalunion eng mit der NSKOV, einer Gliederung der Partei, verbunden. Letztere stellte die Arbeitskräfte ein, die für die Gesellschaft tätig werden sollten. Zeitweilig war der Geschäftsführer der Gesellschaft auch Leiter einer Reichsdienststelle der NSKOV. Die Nationalsozialistische Kriegsopferversorgung stellte auch die Mittel für die Bauvorhaben zur Verfügung.
Die Gesellschaft diente andererseits in ihrer Verflechtung der Festigung der Parteiherrschaft: Alle ihre Siedlungsbewerber mußten auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung stehen; 20 ^ aller Siedler mußten alte Kämpfer sein Nicht die Gesellschaft, sondern die Siedlungsämter der NSKOV entschieden über die Frage, ob und wann die Gesellschaft FrontkämpferSiedlungen zu bauen hatte. Verdiente Parteigenossen wurden bevorzugt. Mit Hilfe der Siedlungsgesellschaft verstand es die Partei, Mitglieder der SA zu bevorzugen, indem sie Siedlungaheime bekamen. Auf diese eindrucksvolle Weise, nämlich durch Belohnung der Mitglieder der SA sollte die Parteiherrschaft gesichert und vertieft werden. Auf den prozentualen Anteil an der Gesamtsiedlungstätigkeit der Ge~ Seilschaft kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Maßgebend ist, daß dieser Anteil nach den Urteilsfest-
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Stellungen jedenfalls nicht so klein war, daß von einer Unterstützung der Parteiherrschaft nicht mehr gesprochen werden könntea
 Mit dem Kontrollratsgesetz Hr. 2 verfolgten die Besatzungsmächte das Ziel, jede künftige Einflußnahme der Partei auf das politische, wirtschaftliche und soziale Geschehen in Deutschland schon im Keime zu ersticken, ein Weiterwirken der nationalsozialistischen "Weltanschauung" in jedweder Porm unmöglich zu machen. Da bei einem Portbestehen der GKS-NSKOV wegen deren oben geschilderten engen Verflechtung mit der Partei insoweit ein Weiterleben nationalsozialistischer Ideen im Bereich der Siedlungspolitik nicht als völlig ausgeschlossen gelten konnte, ist die Gesellschaft als vom Kontrollratsgesetz Nr. 2 erfaßt und "abgeschafft" anzusehen.
5. Was die Revision im einzelnen hierzu vertragt, greift nicht durch.
a)	Daß die GKS-NSKOV eine selbständige juristische Person des Handelsrechts war und nicht schon automatisch aufgelöst war, weil ihre alleinigen Gesellschafter der Auflösung unterlagen, hat das Berufungsgericht keineswegs außer acht gelassen. Aus der Selbständigkeit der Gesellschaft ergibt sich aber andererseits auch noch nicht, daß eine Auflösung der Gesellschaft unter keinen Umständen eintreten konnte. Etwas Gegenteiliges hat auch die von der Revision abgezogene Entscheidung dfes VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni *957, VII ZR 241/56, nicht ausgesprochen.
b)	Daß die Gesellschaft eine Organisation im Sinne des Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 darstellt,' hat
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das Berufungsgericht irrtumsfrei angenommen. Irrig ist die Auffassung der Revision, die Vermögensgegenstände der Gesellschaft seien nicht deren Grundstücke, sondern deren Geschäfts anteile.- Diese standen im Vermögen der Gesellschafter und sind nunmehr durch Beschluß der Berliner Kommission Dritten zugeteilt worden. Diese Übertragung hat für den vorliegenden Rechtsstreit keinen maßgebenden Einfluß.
c)	Sitz der aufgelösten Gesellschaft war Berlin. Die Berliner Kommission hat aber nicht aus diesem Grunde die Verteilung der Geschäftsanteile beschlossen, sondern deshalb, weil diese Anteile als Vermögensbestandteile der Gesellschafter, die gleichfalls ihren Sitz in Berlin hatten, im Bezirk des Landes Berlin gelegen waren. Die Grundstücke der Gesellschaft, um die es sich hier handelt, liegen nicht in diesem Bezirk. Es ist aber nicht selbstverständlich, wie die Revision meint, daß auch über das Schicksal dieser Grundstücke die Berliner Kommission zu entscheiden hatte, weil sie über die Geschäftsanteile Beschluß gefaßt hatte. Beschlüssen der Berliner Kommission kommt keinerlei Rechtswirkung für die in einer anderen Zone belegenen Vermögenswerte der Gesellschaft zu, da sich die Befugnisse der Kommission nicht auf Vermögenswerte in anderen Zonen erstreckten (AOÄ Celle MJW RzW 1954, 297; Bor, NJW RzW 1952, 174). Auch der erkennende Senat hat ausgesprochen, daß sich die Kontrollbefug-nisse der einzelnen Militärregierungen auf das Besatzungsgebiet beschränkten, das ihnen jeweils unterstand; Maßnahmen der Militärregierungen erstreckten sich also in der Regel nur auf die in ihrem Bereich gelegenen Werte (BGH LM Art. II MilRegG Nr. 52 Kr. 9)« Das muß auch für die Frage gelten, ob die Auffassung der Berliner Kommission über den Fortbestand der GKS-NSKOV in der französischen Zone zu be~ achten ist. Im übrigen hat diese Kommission nicht etwa über Vermögen der Gesellschaft verfügt, sondern nur in den Grün--den ihres Beschlusses ausgeführt, daß die Gesellschaft nicht
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aufgelöst sei« Der Revision ist zuzugeben, daß die Verschiedenheit solcher Entscheidungen innerhalb des Gebietes der Bun desrepublik nicht zur Rechtssicherheit und Rechtseinheit beiträgt« Doch müssen diese unangenehmen Folgen aus dem dem deutschen Recht an sich schon fremden Besatzungsrecht hingenommen werden.
d)	Es trifft auch nicht zu, daß das rechtliche Schicksal der einzelnen Vermögenswerte der Gesellschaft an das Schicksal der Geschäftsanteile gebunden sei. Die Geschäftsanteile sind Rechte und Vermögenswerte der Gesellschafter. Wenn die Gesellschafter "abgeschafftn wurden, so waren ihre Rechte auf Dritte, gegebenenfalls auf die Länder zu übertragen. Das besagt aber nichts Uber den Wert dieser Geschäfts anteile. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts deshalb die Grundsätze des GmbH-Gesetzes über das Stammkapital, das Vermögen der Gesellschafter, die Stammeinlagen des einzelnen Gesellschafters und die Geschäftsanteile verletzt haben soll, wie die Revision dies behauptet.
e)	Wenn die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes zunächst damit angreift, daß die ’’Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 10.
Januar 1958, S. 4 ff, 14 bis 15» vom 14. April 1958, vom 14* und 24. März 1959n nicht beachtet worden seien, so kann diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Revision nicht das bezeichnet hat, was der Berufungsrichter im einzelnen an Tatsächlichem in diesen Schriftsätzen nicht beachtet hat. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichtes, aus den umfangreichen Schriftsätzen das herauszufinden, was nach Auffassung der Revision von dem Berufungsrichter nicht gewürdigt wurde.
 
f)	Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Behandlung der Gewerkschaften, politischen Vereine und caritativen Vereinigungen im Rückerstattungsrecht. Der Militärgesetzgeber hat in der Kontrollratsdirektive Nr. 50 vom 29. April 1957 (Amtsblatt der Militärregierung Nr. 15) in dessen Art. II bis IV Vorschriften über die Wiedergutmachung des solchen Organisationen durch die Naziherrschaft angetanen Unrechtes vorgesehen. In der französischen Zone hat auf Grund der Verordnung Nr. 141 des Oberbefehlshabers der französischen Streitmacht die mehrfach erwähnte LandesVerordnung vom 19. August 1949 im lande Rheinland-Pfalz das gleiche Ziel im Auge. Danach war es Nachfolgeorganisationen der aufgelösten Vereinigungen möglich, das Vermögen aufgelöster Gesellschaften zu erhalten (§4 der Landesverordnung). Ob im gegebenen Falle die Klägerin das im Streite stehende Grundstück zurückerhalten hätte, mag zweifelhaft sein, weil das Grundstück erst nach der •'Machtübernahme11 (1935) erworben worden war; vielleicht wäre dies unter Zuhilfenahme des Rechtsgedankens der Surrogation möglich gewesen. Die Klägerin hat jedoch die Frist zur Erreichung dieses Zieles durch Antragstellung versäumt. Es ist nicht Aufgabe des Senate, darüber zu entscheiden, ob sie diesen Antrag noch nachholen kann, weil über ihre Geschäftsanteile erst im.Jahre 1952 entschieden wurde und sie selbst erst 1953 eine Änderung ihres Namens vorgenommen hat und möglicherweise deshalb $n der Antragstellung gehindert war. Zum anderen hat sich das Land selbst die Verpflichtung auferlegt, das Vermögen der aufgelösten Gesellschaften tunlichst den ursprünglichen Zweckbestimmungen entsprechend zu verwalten.(§ 11 Abs, 2 der Landesverordnung). Daß die Klägerin für den Lastenausgleich in Anspruch genommen worden ist, wie dies die Revision behauptet, ist aus dem Urteilstatbestand nicht zu entnehmen. Der erkennende Senat hat deshalb keine Möglichkeit, sich mit dieser neuen Tatsache zu befassen«
g)	Schließlich geht auch der Einwand der Revision fehl, die Tatsache,, daß das Grundstück unter Zwangsverwaltung stehe, besage, daß das Land nicht Eigentümer sei» Die ZwangsVerwaltung wurde auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 angeordnet und stellte eine Maßnahme zur Erhaltung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft dar. Die Anordnung der Zwangsverwaltung hinderte aber den kraft Gesetzes * eingetretenen Übergang des Eigentums auf das Land nicht. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, daß das Land bisher davon abgesehen hat, die Verwaltung aufzuheben, offensichtlich deshalb, weil das Grundbuchamt sich bisher weigerte, die Eintragung des Landes als neuen Eigentümer vorzuhehmen, mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung und dem Wegfall des Sperrvermerks in Abteilung II des Grundbuchs abör eine Verfügung über das Grundstück durch die Klägerin zu befürchten war. Ob der ZwangsVerwalter berechtigt war, das Grundstück zu verkaufen und aufzulassen, steht, hier nicht zur Entscheidung.
Nach alledem ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die GKS-NSKOV durch Art, I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 als ,fabge schafft und aufgelöst "zu betrachten und das Eigentum an dem streitigen Grundstück nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kontrollratsdirektive 50, der Militärverordnung Nr. 151 und der Landesverordnung vom 19. August 1949 an das beklagte Land gefallen 1st. Ob es zu dem Eintrag im Grundbuch noch eines deklaratorischen Verwaltungsbescheides bedarf, der den Eigentumsübergang kraft Gesetzes formell feststellt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da nur die materiell-rechtliche Frage, wer Eigentümer ist, zu beantworten ist.
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Die Revis Entscheidung im
 Dr. Tasche
 on kann deshalb keinen Erfolg hafcsn,, Die Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO»
Dr* Augustin	Schuster
 Rothe	Dr.	Freitag