Die verstorbene Ehefrau des Beklagten, die bis dahin noch Hausangestellte war, gab diese Beschäftigung auf und betätigte sich ln der Metzgerei im Verkauf.iid Sechs Beklagte ui Stücks. Le wenig spät^ Parzellen und £ #• buch einge - also am Ehefrau eih Jahre nach der Eheschließung entschlossen sich der seine Frau zu dem Kauf eines eigenen Geschäftsgrund-ztere kaufte am 13« April 1931 zwei Parzellen und r drei weitere Parzellen, der - inzwischen auf drei iusammengeschriebenen - Grundstücke V^Ü^ Straße $ie wurde bald danach auch als Eigentümerin im Grundragen. kaufen und sieren, da nicht ohne etwaigen Zugriff von Gläubigem auf den Namen der Frau zu eintragen zu lassen* Der Bürovorsteher des Notars habe ihm erklärt, es könne ihm - dem Beklagten - nichts pas- seine Ehefrau wegen des gesetzlichen GUterstandes ihn Uber das Grundstück verfügen könne, er habe auch die Verwaltung und Nutznießung. stück aufzijilassen* Sollte er etwa auf diesen Anspruch im Laufe seiner Ehe und bei der Länge der Zeit, in der seine Frau eingetragene Eigentümerin geblieben sei, verzichtet haben, kömjie es sich bei einem solchen Verzicht nur um eine Schenkung ^ahSßftmlt haben. Es treffe nicht zu, daß der Beklagte den Erwerb des Grundstücks sowi* die notwendigen Umbauarbeiten ausschließlich mit seinen Mitteln finanziert habe. Weil sie das Geschäftsgrundstück bekommen habe, soi der weiter erworbene Grundbesitz auf den Namen ihres Mannes geschrieben worden. Während die Klägerin be-sie sei die Seele des Geschäfts gewesen, hat der Das Landgericht Hat durch Teilurteil die Klage und den der Widerklage abgewiesen. Nur aijtf Grund der erbvertraglichen Sicherung sei er letztlich berell; gewesen, die frühere Klägerin als (treuhänderische) Eigentümer in des Grundstücks eintragen zu lassen. 1. Das <jlie Kläger als Erben einsetzende Testament sei gültig und nicht etwa nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, die Kläger daher Erben der Margaretha Der Erbver- Der Ausnahmetatbestand des § 2077 Abs.3 BGB liege nicht vor, da der Beklagte nicht dargetan habe, daß der Erbvertrag auch*-für den Fall einer späteren Scheidung geschlossen worden sei. Insbesondere sei ein solcher Wille auch nicht aus der Tatsache zu schlinßen, daß der Erbvertrag am selben Tage und unmittelbar nach <iem Abschluß des Grundstückkaufvertrags geschlossen worden sni, auch wenn, wovon ausgegangen werden könne, der Erbvertrng u.a. auch eine besondere Sicherung für den Beklagten habe sein sollen, weil nicht er, sondern seine Ehefrau das GesohäftsgrundstUck zu Eigentum erworben habe. Auch bei Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß die frühere Klägerin als Beauftragte des Beklagten i.ediglich treuhänderisches Eigentum an dem Grundstück Straße £ erworben habe. Die Bekundung der Schwestern des Beklagten und seines Schwagers, die frühere Klägerin hnbe erklärt, das Haus gehöre ihrem Mann, lasse einen entsprechenden Schluß nicht zu* Die Äußerung, selbst als wirklich getan unterstellt, könne nur aus den damaligen Umständen heraus verstanden werden* Es sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die frühere Klägerin als junge Ehefrau, uii ihren Mann nicht bloßzustbllen, ohne besondere rechtliche Erwägungen den Verwandten gegenüber die Erklärung abgegeben habe, das Haus gehöre ihrem Mann. Wenn die frühere Klägerin das Grundstück wirklich erworben habe, um es vor dem Zugriff von Gläubigem des Ehemanns zu sichern, so sei es durchaus gogeben gewesen, den Verwandten des Beklagten gegenüber von e'jiem Proformavertrag zu sprechen* Zwischen den Eheleuten hab<s die Proformaregelung aber auch darin bestehen können, dail sie in der Vorstellung miteinander durch die Ehe verbunden vax sein und gemeinschaftlich arbeiten zu wollen, die Ehefrau hätten voll berechtigen wollen. Die Zeugen hätten darin Übereingestimmt, man habe angenommen das Ehi»band würde Bestand haben und es sei daher unwichtig gewesen, auf wessen Namen das Geschäftsgrundstück gehe, zu demal da der Zeuse H^^ mehrfache Äußerungen der früheren Klägerin bekundet hübe, das Grundstück werde an ihren Ehemann (nach ihrem Tode ) zurückfallen* Zwei Zeugen hätten auch bekundet oder gefolgert, das Grundstück sei zur Sicherung beider Ehe-die frühere Klägerin geschrieben worden, für die wegen ihrejr Eintragung im Grundbuch auch eine tatsächliche Ver mutung streite, daß sie volle Eigentümerin sei* Der JBeklagte könne zwar den Kauf des Grundstücks mit eigenen M itteln finanziert haben, wenn auch angenommen werden müsse» daß der Kaufpreis erst durch gemeinsame Arbeit der Eheleute vor und nach dem Kauf habe erübrigt werden können. Für Sache, daß als zwei zueinander die Frage der ausschließlichen Berech-Grundstück eine entscheidende Holle gespielt habe, unkt der Eheleute aus, die unstreitig an eine Schei-gedacht hätten, habe das Grundstück dem Ehemann, zelten seiner Ehefrau die Verwaltung und Nutznießung e und für den Todesfall Vertragserbe gewesen sei, oren gehen können, über diese Rechtslage seien die Eheleute Unstreitig unterrichtet gewesen. Es habe dem Beklagten wie auch der früheren Klägerin insoweit gleichgültig sein können, we|m von beiden das Grundstück gehöre. Schon dies spreein bloßes Treuhandeigentum der früheren Klägerin ertige ln Verbindung mit der Eintragung im Grundbuch die Erlangung des vollen unbeschränkten Eigentums auch im Verhältnis zu dem Beklagten, selbst wenn dieser nur auf Rat des Bürovorstehers des.Notars von eigenem Erwerb abgesehen eine solche Ausgangsregelung spreche auch die Tat-die frühere Klägerin ihre Eigentumerstellung mehr ahrzehnte unangefochten beibehalten habe, obwohl die für eine Treuhänderstellung notwendige Vertrauensgrundlage längst weggefallen gewesen sei. Da der Auflassungsanspruch fehle, sei das Hi Lfsvorbringen des Beklagten über den Widerruf eines etwa seheneweise vorgenommenen Erlasses dieses Anspruchs gegenständ sloe. 2. Zu Uj sätze über gericht, gericht als das Haus den Uberel durch eine nicht habe weil es sich einen Schluß de: der früheren Klägerin unstreitig 1st, das die ti dem Widerklägbegehren auf den Beklagten über- tirecht rügt die Revision die Verletzung der Grundin Beweis des ersten Anscheins durch das Berufungs-die (von den Zeugen bekundete und vom Berufungswahr unterstellte) Äußerung der früheren Klägerin, 5re ihrem Mann, einen solchen Anscheinsbeweis für gnjungsanspruch des Beklagten geliefert habe, der oße nicht durch Tatsachen gestützte Vermutung beseitigt werden können. Frage, welche Gründe die frühere Klägerin für diese Erklärung gehabt hat, ob insbesondere ein wirklich bestehendes Auf trag sverlältnis siet zu ihrer Äußerung bestimmt hat, einen WilierisentSchluß betrifft, der sich wegen der mensch-idualität dem Beweis des ersten Anscheins ent-ürteil vom 25. Der Angriff der Revision richtet sich in Wahrheit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung, wenn sie insbesondere weiter darzutun sucht, daß im Falle des Volleigentums dor Klägerin eine wahrheitsgemäße Erklärung den Beklagten nicht hätte bloßstellen können. Eine Sicherheit im eigentlichen Sinn gegenüber dun Gläubigern des Mannes bot gerade nur das volle, nicht mit e iner aus Auftrag, fließenden Verpflichtung zur Übertragung an ien Beklagten belastete Eigentum der Ff au, da der Übertragung sanspruch ja als zu dem Vermögen des Beklagten gehörig pfändbar gewesen wäre und im Offenbarungseidverfahren hätte vom Beklagt en als Schuldner angegeben werden müssen. und Katharina K^p, das Haus sei auf den Namen geschrieben worden, damit beide Ehegatten geschützt eine bloße Beauftragung der früheren Klägerin zu Der Zeuge war dafür benannt, daß er den Kauf des Grundstücks vermittelt habe und wisse, daß die frühere Klägerin nicht nur nichts am Grundstück und zu dessen Kauf getan habe, sondern auch erklärt habe, sie wolle damit nichts zu tun haben, das mache ihr Mann, daß sie sich weiter um den Umbau nicht gekünmert habe und daß schließlich das Geld für den Hauskauf vom Beklagten gestammt habe. Soweit der Berufungsrichter auf diese lehauptungen nicht eingegangen ist, muß angenommen werden, daf er den Tatsachen keine Beweisbedeutung beigemessen hat, wes umso näher liegt, als sehr häufig Ehemänner für ihre Frauex geschäftliche Angelegenheiten besorgen und obendrein zur Zeit des Kaufes und noch lange danach der Beklagte kraft des gesetzlichen GUterstandes das Frauengut verwaltete. Juni 1958 der Zeuge dafür angeboten war, daß d^r Notar erst den Beklagten überredet habe, nicht sich selbst, sondern die frühere Klägerin, und zwar zu dem Schutz gegen den Zugriff etwaiger zukünftiger Gläubiger des Beklagten, als Eigentümerin eintragen zu lassen, so verstieß das Berufungsgericht nicht gegen das Gesetz, wenn es dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht stattgab. Daß der Beklagte nach seiner Behauptung unverschuldet den Zeugen erst in diesem Zeitpunkt benannt hat, gab ihm keinen Anspruch auf Wiedereröffnung* Der Berufungsrichter war sich der rechtlichen Möglichkeit der Wiedereröffnung bewußt, wie die Wendung im Urteil s;eigt, zur Wiedereröffnung bestehe kein Anlaß. 7. Im Rahmen seiner Beweisvürdigung hielt sich nach dem zu 5 Ausgeführten das Berufungsgericht, wenn es daraus, daß die Mittel für die restliche Bezahlung des Jauskaufes beim Kauf noch nicht vorhanden waren, den Schluß zog, die Ehegatten hätten sie noch erarbeiten müssen. Für diese tatsächliche Frage war es belanglos, oh die frühere Klägerin gesetzlich zur Mitarbeit verpflichtet war oder nicht, und ebensowenig kam es vom Standpunkt der 1 teveiswürdigung des Berufungsrichters aus auf den größeren ofler geringeren Umfang der Mitarbeit der Klägerin an, 8. Fehl geht die Ansicht der Revision» das Berufungsgericht habe, wenn es nicht den § 286 ZPO habe verletzen wollen» die Dauer cer unangefochtenen Eigentumsposition der früheren Klägerin als Argument gegen ein Auftragsverhältnis nur von dem Zeitpuijkt der Erhebung der zweiten Scheidungsklage (25« März 1951*) verwerten dürfen» da erst von da an die den Erbvertrag vernichtende Wirkung des § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB eingetreten sei. Der Berufungsrichter hat jedoch auf die Zerstörung des zwischen den Eheleuten abgestellt» die schon mit Scheidungsklage eingetreten war» so daß nach Meinung des B4rufungsrichters Anlaß zur Geltendmachung einer aus Auftrag ent springenden Auflassungsverpflichtung der früheren Klägerin bestanden hätte. Inwieweit das Berufungsgericht dabei die unter Beweis gestellte Tatsache» der Beklagte habe mit seinen Verwandten zur Zeit der Scheidungsstreitigkeiten nie darüber gesprochen» daß er Raus und Existenz wegen einer dauernden Berechtigung der früheren Klägerin verlieren könnte» für beweiskräftig hielt» stand in seinem tatrichterlichen Ermessen. 9« Hinsichtlich der Auslegung des Erbvertrags rügt die Revision zu Unrecht» das Berufungsgericht habe seine sonst im Urteil s;um Ausdruck gebrachte Auffassung» nach dem Willen ;en habe ln jedem Falle dem Beklagten alles wieder zukommen sollen» außer acht gelassen» insbesondere die Bekundung des Zeugen Unmittelbare Schlüsse auf einen wirk- vertrags, u.a. eine Sicherung fUr den Beklagten zu sein, gerade berücksichtigt, aber insbesondere wegen der sonstigen Folgen der Aufrechterhaltung des Erbvertrages als nicht durchschlagend erachtet. rufungsurteil ist die Feststellung zu entnehmen, daß f auf den Namen der früheren Klägerin und ihre Ein-Grundbuch als Eigentümerin auf einer Vereinbarung en beruhen, schon wegen der Notwendigkeit der Auf-r Mittel für den Kauf und den Ausbau der Grundstücke, te die Ehefrau volles Eigentum erhalten; der Beklag-ihrerseits durch den Erbvertrag und seine Stellung im gesetzlichen Güterstande für gesichert, daß die stets dem gemeinsam betriebenen Geschäfte erhalten ide Eheleute setzten nach den Urteilsfeststellungen die Grundstücke dem Beklagten niemals entgehen nach dem Tode der FTau auf ihn zurückfallen würden; e legten, miteinander in der Ehe zu gemeinschaftli-verbunden, auf die Frage der ausschließlichen Beam Grundbesitz keinen entscheidenden Wert. Vertragstelle wurde geschieden; dadurch büßte der Erbvertrag keine praktische Bedeutung ein, gleichzeitig verlor der Beklagte seine Hechte als Ehemann hinsichtlich des elngebrachtfen Gutes seiner Ehefrau« Die als bestehend vorausgesetzte Sicherung des Beklagten ist entfallen.
V ZR
am
Verkündet Hirth, Just Urkundsbeam stell
2b. Oktober 1959 izangestellter als ter der Geschäfts-
2365 098
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
3-
5.
Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2*t. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichtlsr Dr« Augustin, Schuster, Dr« Rothe, Dr« Freitag und Dr. Mattem für Recht erkannt: .
A|af die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7«; Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vbm 25* Juni 1958 aufgehoben« Die Sache wird zur anäerweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufuigsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Klägerin, geb.
Tatbestand:
Der Beklagte ist der geschiedene Hann der ursprünglichen
£er am 31« August 1957 verstorbenen Margaretha K^p die er 1925 geheiratet hatte. Die kinderlose Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts ln Mönchen-Gladbach vom 28. Juli 1955 aus beiderseitigem Verschulden geschieden.
Der B< »klagte machte sich im Jahre 192*t als Hetzgermei st er selbständig und pachtete in Mönchen-Gladbach die frühere Metzgerei in der Straße. Die verstorbene
Ehefrau des Beklagten, die bis dahin noch Hausangestellte war, gab diese Beschäftigung auf und betätigte sich ln der Metzgerei im Verkauf.
iid
Sechs Beklagte ui Stücks. Le wenig spät^ Parzellen und £ #• buch einge - also am Ehefrau eih
Jahre nach der Eheschließung entschlossen sich der seine Frau zu dem Kauf eines eigenen Geschäftsgrund-ztere kaufte am 13« April 1931 zwei Parzellen und r drei weitere Parzellen, der - inzwischen auf drei iusammengeschriebenen - Grundstücke V^Ü^ Straße $ie wurde bald danach auch als Eigentümerin im Grundragen. Gleichzeitig mit dem Grundstückskaufvertrage 3* April 1931 - schlossen der Beklagte und seine en Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu einsetzten.
Alleinerbel i
Die aiji 13- April 1931 gekauften zwei Parzellen kosteten 37 000 HM. Davon wurden 8 000 BM in bar bezahlt. Außerdem übertrug der Beklagte auf die Verkäufer eine auf seinen Namen eingetragene Hypothek von 8 000 GH. Im übrigen übernahm die Ankäu-
i
ferin zwei j auf dem Grundstück ruhende Hypotheken und bestellte für die Verkäufer eine Bestkaufgeldhypothek. Der Beklagte übernahm für di.e Verpflichtungen der Käuferin die selbstschuldnerische Bürgschaft. Das Geschäftsgrundstttck wurde nach dem Kauf
und
durch richtet serungsartye Laufe der vier, zu dem Namen im
umfangreiche Arbeiten für den Geschäftszweck berge-modernisiert. Durch spätere Umbau- und Vorbes-iten entstanden weitere erhebliche Kosten. Im folgenden Jahre wurden vom Beklagten noch weitere Teil wertvolle Grundstücke erworben und auf seinen Grundbuch eingetragen*
Die Jahre hindu sie auch lebte seit deren* Tod getrennt keit auf. der Kheleult sen. Noch ren Kheschle die- vorli und beantrla teilen.
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von der stück gern sei der w nur auftrak Seine Ehefr des Kaufpr a frau zunäci im Grundbuk ten worden
H|hefrau des Beklagten war im neuen Geschäft viele rch mit dem Verkauf befaßt. Diese Tätigkeit übte doch aus, als sie von ihrem Ehemann - der Beklagte 19^1 mit Lucie zusammen und führt seit
mit ihrer Schwester einen gemeinsamen Haushalt -ijebte. Erst im Juni 1955 gab sie ihre Verkaufstätig-Im Jahre 19Mt kam es zu dem ersten Scheidungsprozeß Die Scheidungsklage des Beklagten wurde abgewie-währehd des im März 195*+ anhängig gewordenen weite-idungsprozesses erhob die Ehefrau des Beklagten e|gende Klage. Sie hat vom Beklagten Unterhalt begehrt gt, ihn zur Zahlung von 300 EM monatlich zu verur-
B|eklagte hat Klageabweisung beantragt.
außerdem Widerklage erhoben, mit dem Ziel, das dem im Jahre 1931 gekauften Geschäftsgrundstück Straße £ $ und fß übertragen zu erhalten, hilfsweise rstorbenen) Klägerin Ersatz für die auf das Grund-abhten Aufwendungen zu erlangen. Er hat behauptet , er i|rtschaftliche^Eigentümer dieses Grundstücks bei einer sweisen Berechtigung der Klägerin am Grundstück, au habe kein Vermögen besessen und nicht einen Teil ises aufbringen können. Er sei mit seiner Ehest auch davon ausgegangen, daß er als Eigentümer h eingetragen werde. Später sei ihnen jedoch gera-das Geschäftsgrundstück zur Sicherung vor einem
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kaufen und
sieren, da nicht ohne
etwaigen Zugriff von Gläubigem auf den Namen der Frau zu
eintragen zu lassen* Der Bürovorsteher des Notars
habe ihm erklärt, es könne ihm - dem Beklagten - nichts pas-
seine Ehefrau wegen des gesetzlichen GUterstandes ihn Uber das Grundstück verfügen könne, er habe auch die Verwaltung und Nutznießung. Als Inhaber des Metzge-. reibetriebds sei er allein an dem Erwerb des Grundstücks interessiert gewesen. Es habe zwischen ihm und seiner Frau stets Einigkeit darüber bestanden, daß dr der wahre Eigentümer sei* ;Seine Frau sei daher verpflichtet,ihm das Grund-
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stück aufzijilassen* Sollte er etwa auf diesen Anspruch im Laufe seiner Ehe und bei der Länge der Zeit, in der seine Frau eingetragene Eigentümerin geblieben sei, verzichtet haben, kömjie es sich bei einem solchen Verzicht nur um eine Schenkung ^ahSßftmlt haben. Diese habe er mit Schreiben an seine Frau [vom 26. April 1955 wegen groben Undanks widerrufen. Letztlich könne er von seiner FTau Ersatz seiner großen Aufwendungen für das Grundstück verlangen, falls entschieden w^rde, daß es ihm nicht gehöre.
Der Beklagte hat widerklagend beantragt,
1. did Klägerin zu verurteilen, ihm das auf ihrem Naiven stehende Eigentum an den - grundbuchmäßig nä^er bezeichneten - Grundstücken aufzulassen und die Umschreibung im Grundbuch zu bewilligen,
2. hi^fswelse die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1*0 jOOO EM nebst b % Zinsen seit Erhebung der Widerklage zu zahlen*
Die frühere Klägerin hat beantragt, did Widerklage abzuweisen*
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Sie hit bestritten, das Grundstück für den Beklagten erworben zu haben. Die Eintragung auf ihren Namen sei geschehen, damit sie gesichert sei, wenn ihrem Hanne einmal etwas zustoße*
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Es treffe nicht zu, daß der Beklagte den Erwerb des Grundstücks sowi* die notwendigen Umbauarbeiten ausschließlich mit seinen Mitteln finanziert habe. Diese Mittel seien zu dem größten TeiL gemeinschaftlich in der Metzgerei erarbeitet worden. Sie sei am wirtschaftlichen Erfolg der Metzgerei gleich beteiligt gewesen. Eine Schenkung habe keinesfalls Vorgelegen. Weil sie das Geschäftsgrundstück bekommen habe, soi der weiter erworbene Grundbesitz auf den Namen ihres Mannes geschrieben worden. Dies sei von vornherein unter ihnen so vereinbart worden.
Uber dan Umfang der Tätigkeit der früheren Klägerin be-
steht zwisc hauptet hat
Beklagte vorgetragen, sie habe nur in geringem Umfang und
keinesfalls Abs. 2 BGB
über den Nahmen ihrer Verpflichtung nach § 1356 a.F. mitgearbeitet.
Hauptantrag
verstorben, den Beklagt
txen den Parteien Streit. Während die Klägerin be-sie sei die Seele des Geschäfts gewesen, hat der
Das Landgericht Hat durch Teilurteil die Klage und den der Widerklage abgewiesen.
Die frühere Klägerin 1st während des Berufungsverfahrens
Die jetzigen Kläger haben den Hechtsstreit gegen en auf genommen. Sie berufen sich darauf, nach dem
Testament d er Klägerin vom 23. August 1957 vor Notar in Mönchen-Gladbach Rechtsnachfolger zu sein. In dem Testament hat die verstorbene Klägerin die. jetzigen Kläger zu ihren Erben eingesetzt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, das Testament der Erblasserir. vom 23* August 1957 sei unwirksam, da ihm der Erbvertrag vorgehe. Seine Frau und er hätten den Erbvertrag nämlich auch j[m Hinblick auf eine mögliche Ehescheidung geschlossen. Nur aijtf Grund der erbvertraglichen Sicherung sei er letztlich berell; gewesen, die frühere Klägerin als (treuhänderische) Eigentümer in des Grundstücks eintragen zu lassen.
i
Das Obellandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewles^n. Mit der Revision verfolgt er den Widerklage-hauptantrag Auf Auflassung und Umschreibungsbewilligung weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s cheidungssründe s
1.
Das Berufungsgericht führt aus:
1. Das <jlie Kläger als Erben einsetzende Testament sei gültig und nicht etwa nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, die Kläger daher Erben der Margaretha Der Erbver-
trag sei nämlich infolge der Scheidung der Ehe nach § 2077 Abs. 1 in Verbindung mit § 2279 BGB unwirksam geworden. Der Ausnahmetatbestand des § 2077 Abs. 3 BGB liege nicht vor, da der Beklagte nicht dargetan habe, daß der Erbvertrag auch*-für den Fall einer späteren Scheidung geschlossen worden sei. Insbesondere sei ein solcher Wille auch nicht aus der Tatsache zu schlinßen, daß der Erbvertrag am selben Tage und unmittelbar nach <iem Abschluß des Grundstückkaufvertrags geschlossen worden sni, auch wenn, wovon ausgegangen werden könne, der Erbvertrng u.a. auch eine besondere Sicherung für den Beklagten habe sein sollen, weil nicht er, sondern seine Ehefrau das GesohäftsgrundstUck zu Eigentum erworben habe. Daß die Eheleute nach dem Tode des Erstversterbenden den Obergang des gestirnten Vermögens auf den überlebenden geschiedenen Ehegatten gewollt hätten, erscheine vielmehr vollkommen ausgeschlossen. D:.e als Zeugen vernommenen Verwandten des Beklagten hätten übereinstimmend ausgesagt, die Erbvertragsparteien hätten an die Möglichkeit des Scheiterns ihrer Ehe überhaupt nicht gedacht.
2* Den für seinen tfbereignungsanspruch erforderlichen Beweis habo der Beklagte nicht geführt. Auch bei Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß die frühere Klägerin als Beauftragte des Beklagten i.ediglich treuhänderisches Eigentum an dem Grundstück Straße £ erworben habe. Die Bekundung der
Schwestern des Beklagten und seines Schwagers, die frühere Klägerin hnbe erklärt, das Haus gehöre ihrem Mann, lasse einen entsprechenden Schluß nicht zu* Die Äußerung, selbst als wirklich getan unterstellt, könne nur aus den damaligen Umständen heraus verstanden werden* Es sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die frühere Klägerin als junge Ehefrau, uii ihren Mann nicht bloßzustbllen, ohne besondere rechtliche Erwägungen den Verwandten gegenüber die Erklärung abgegeben habe, das Haus gehöre ihrem Mann. Wenn die frühere Klägerin das Grundstück wirklich erworben habe, um es vor dem Zugriff von Gläubigem des Ehemanns zu sichern, so sei es durchaus gogeben gewesen, den Verwandten des Beklagten gegenüber von e'jiem Proformavertrag zu sprechen* Zwischen den Eheleuten hab<s die Proformaregelung aber auch darin bestehen können, dail sie in der Vorstellung miteinander durch die Ehe verbunden vax sein und gemeinschaftlich arbeiten zu wollen, die Ehefrau hätten voll berechtigen wollen.
Für dus Volleigentum biete die Beweisaufnahme Anhaltspunk te. Die Zeugen hätten darin Übereingestimmt, man habe angenommen das Ehi»band würde Bestand haben und es sei daher unwichtig gewesen, auf wessen Namen das Geschäftsgrundstück gehe, zu demal da der Zeuse H^^ mehrfache Äußerungen der früheren Klägerin bekundet hübe, das Grundstück werde an ihren Ehemann (nach ihrem Tode ) zurückfallen* Zwei Zeugen hätten auch bekundet oder gefolgert, das Grundstück sei zur Sicherung beider Ehe-die frühere Klägerin geschrieben worden, für die wegen ihrejr Eintragung im Grundbuch auch eine tatsächliche Ver mutung streite, daß sie volle Eigentümerin sei*
Der JBeklagte könne zwar den Kauf des Grundstücks mit eigenen M itteln finanziert haben, wenn auch angenommen werden müsse» daß der Kaufpreis erst durch gemeinsame Arbeit der Eheleute vor und nach dem Kauf habe erübrigt werden können. Der Beklagte habe aber selbst vorgetragen? der Gesamtbetrag aller zu erbringenden Zahlungen habe beim Erwerb des Grundstücks nicht zur Verfügung gestanden.
Es st\ 1 indessen überhaupt fraglich, ob im Verhältnis der
Ehegatten tigung am Vom Standj > dung nicht der zu Let gehabt hat nicht verl
che gegen und rechtf
habe. Für Sache, daß als zwei
zueinander die Frage der ausschließlichen Berech-Grundstück eine entscheidende Holle gespielt habe, unkt der Eheleute aus, die unstreitig an eine Schei-gedacht hätten, habe das Grundstück dem Ehemann, zelten seiner Ehefrau die Verwaltung und Nutznießung e und für den Todesfall Vertragserbe gewesen sei, oren gehen können, über diese Rechtslage seien die Eheleute Unstreitig unterrichtet gewesen. Es habe dem Beklagten wie auch der früheren Klägerin insoweit gleichgültig sein können, we|m von beiden das Grundstück gehöre. Schon dies spreein bloßes Treuhandeigentum der früheren Klägerin ertige ln Verbindung mit der Eintragung im Grundbuch die Erlangung des vollen unbeschränkten Eigentums auch im Verhältnis zu dem Beklagten, selbst wenn dieser nur auf Rat des Bürovorstehers des.Notars von eigenem Erwerb abgesehen eine solche Ausgangsregelung spreche auch die Tat-die frühere Klägerin ihre Eigentumerstellung mehr ahrzehnte unangefochten beibehalten habe, obwohl
die für eine Treuhänderstellung notwendige Vertrauensgrundlage längst weggefallen gewesen sei. Somit sei der Beklagte beweisfällig geblieben. Da der Auflassungsanspruch fehle, sei das Hi Lfsvorbringen des Beklagten über den Widerruf eines etwa seheneweise vorgenommenen Erlasses dieses Anspruchs gegenständ sloe.
II.
Die Würdigung der gegen das Berufungsurteil gerichteten Revisionsangriffe ergibt:
1. Wenn 18. Aufl. §
das Berufungsgericht im Anschluß an Palandt, BGB 391 Anm« b b (ebenso die 19« Auflage) angenommen
hat, es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der als
Eigentümer E tümer sei, s bleiben« Jed bemerkt, der
einer Vermut gerin. Fehl 10. Aufl. § dung vom 10. Eigentum im ein abgekürz
das Eigentum Klägerin nac
Ingetragene Volleigentümer, nicht bloß Treuhandeigen o kann die Richtigkeit dieser Ansicht dahingestellt Unfalls führt, wie die Revisionserwiderung richtig allgemeine Rechtsgrundsatz, daß der Kläger die an-
_ 1
spruchbegrün lende Tatsache beweisen muß, hier im Ergebnis zu
mg des Volleigentums zugunsten der früheren Klä-geht die Berufung der Revision auf die ln RGRK BGB L006 Anm. 1 a.E. angeführte Reichsgerichtsentschei-Dezember 1926, da diese sich ersichtlich auf das sachfenx&cht 1 ichen Sinn - Treuhandeigentum ist nur er Ausdruck für schuldrechtliche Beziehungen des
Eigentümers - bezieht, während im gegenwärtigen Rechtsstreit
tragen sollta.
2. Zu Uj sätze über gericht, gericht als das Haus den Uberel durch eine nicht habe weil es sich einen Schluß
de:
weil
geh 3
der früheren Klägerin unstreitig 1st, das die ti dem Widerklägbegehren auf den Beklagten über-
tirecht rügt die Revision die Verletzung der Grundin Beweis des ersten Anscheins durch das Berufungs-die (von den Zeugen bekundete und vom Berufungswahr unterstellte) Äußerung der früheren Klägerin, 5re ihrem Mann, einen solchen Anscheinsbeweis für gnjungsanspruch des Beklagten geliefert habe, der oße nicht durch Tatsachen gestützte Vermutung beseitigt werden können. Die Rüge geht deshalb fehl, um keinen typischen Geschehensablauf handelt, der auf eine bestimmte Ursache zuließe, vielmehr die
jsä'
lichen Indiv zieht (BOH,
Frage, welche Gründe die frühere Klägerin für diese Erklärung gehabt hat, ob insbesondere ein wirklich bestehendes Auf trag sverlältnis siet zu ihrer Äußerung bestimmt hat, einen WilierisentSchluß betrifft, der sich wegen der mensch-idualität dem Beweis des ersten Anscheins ent-ürteil vom 25. März 1953i tt ZR 1^6/52, LM Nr. 11
zu § 286 C 2P0). Der Angriff der Revision richtet sich in Wahrheit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung, wenn sie insbesondere weiter darzutun sucht, daß im Falle des Volleigentums dor Klägerin eine wahrheitsgemäße Erklärung den Beklagten nicht hätte bloßstellen können.
ao
3. Nich eine Verleti; gericht davoi tig unterst? Gläubiger Verwandten worden sei. gericht nlcfy an sich dem rechtigung Gläubiger
t gefolgt werden kann der Revision auch, wenn sie ung des § 286 ZPO darin sieht, daß das Berufungs-n ausgehe und den Vortrag des Beklagten als rich-lle, das Grundstück habe vor dem Zugriff der s Beklagten gesichert werden sollen und daß den gegenüber von einem Proformavertrag gesprochen Der Verstoß soll darin liegen, daß das Berufungs-t den Schluß gezogen habe, das Grundstück habe Beklagten zustehen sollen. Im Falle der Vollbe-i|räre, meint die Revision, eine Sicherung gegen die s Beklagten überhaupt nicht in Betracht gekommen.
do
Die Revision verkennt hier den Sinn der Ausführungen des Berufungsriohters. Die Ehegatten standen seinerzeit vor der Frage, ob dor Beklagte oder seine Ehefrau Käufer und Eigentümer werden sollten. Eine Sicherheit im eigentlichen Sinn gegenüber dun Gläubigern des Mannes bot gerade nur das volle, nicht mit e iner aus Auftrag, fließenden Verpflichtung zur Übertragung an ien Beklagten belastete Eigentum der Ff au, da der Übertragung sanspruch ja als zu dem Vermögen des Beklagten gehörig pfändbar gewesen wäre und im Offenbarungseidverfahren hätte vom Beklagt en als Schuldner angegeben werden müssen. Von einem Proformavertrag, meint das Berufungsgericht, konnten die dama-
i
IX -
ligen Ehegat wenn sie inf' tiimer war, k maßen«
ten von ihrem Standpunkt auch dann sprechen, olge ihrer Verbundenheit dem Umstand, wer Eigen-»ine für ihr Leben wesentliche Bedeutung bei-
Entgegen der Auffassung der Revision hält das Berufungsgericht sich auch im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdi-gung, wenn es die Bekundung des Zeugen die frühere Klä-
gerin habe ipm mehrmals gesagt, daß» wenn sie sterben sollte, das Haus sow die Vollbere Das Berufung fallen im Ge im Todesfall Der Ausdruck
geben, auch für eine gegenteilige Auffassung sprechen, aber die entsprechende Abwägung liegt im Rahmen der Beweiswürdi-
ier Berufungsrichter übrigens daran gedacht haben im Hunde eines Laien ein Zurückfallen schon dann srseheint, wenn, was die frühere Klägerin vorgetra-ameinschaftlich erworbene Mittel zu dem Hauskauf ver-
Leso an ihren Mann zurückfallen sollte, als für shtigung der früheren Klägerin sprechend wertet« sgericht legt hier offenbar Gewicht auf das Zurttck-gensatz zu einem Zurttckübertragen, daß also erst das Eigentum auf den Beklagten übergehen werde« Zurückfallen könftte, das ist der Revision zuzu-
gung, wobei könnte, daß als denkbar gen hatte, g wendet wurden«
k. Nicht einzusehen ist auch, inwiefern das Berufungsgericht durch seine vorausgegangenen Ausführungen rechtlich gehindert sein sollte, die Bekundung oder Schlußfolgerung der Zeu gen Heinrich der Ehefrau seien, gegen verwerten.
und Katharina K^p, das Haus sei auf den Namen geschrieben worden, damit beide Ehegatten geschützt eine bloße Beauftragung der früheren Klägerin zu
5. Die Sch^pB ni erhebliche T
Revision rügt, daß der Berufungsrichter den Zeugen cht vernommen hat. Ein Zeuge über unmittelbar beweis atSachen, die Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen
wären, wäre
Tatsachen aassagen, die als Beweisanzeichen in Betracht kamen.
In solchem weisantrag zwingenden Worten der
Sc!
aber nicht gewesen. Er sollte nur über
Palle ist der Tatrichter nicht genötigt, dem Be-stattzugeben, wenn er den möglichen, aber nicht Schlug nicht ziehen zu können glaubt, mit anderen unter Beweis gestellten Tatsache keine Bedeutung
beimißt. Der Zeuge war dafür benannt, daß er den Kauf des Grundstücks vermittelt habe und wisse, daß die frühere Klägerin nicht nur nichts am Grundstück und zu dessen Kauf getan habe, sondern auch erklärt habe, sie wolle damit nichts zu tun haben, das mache ihr Mann, daß sie sich weiter um den Umbau nicht gekünmert habe und daß schließlich das Geld für den Hauskauf vom Beklagten gestammt habe. Soweit der Berufungsrichter auf diese lehauptungen nicht eingegangen ist, muß angenommen werden, daf er den Tatsachen keine Beweisbedeutung beigemessen hat, wes umso näher liegt, als sehr häufig Ehemänner für ihre Frauex geschäftliche Angelegenheiten besorgen und obendrein zur Zeit des Kaufes und noch lange danach der Beklagte kraft des gesetzlichen GUterstandes das Frauengut verwaltete. Dem Erwerb des Grundstücks mit Mitteln des Beklagten gesteht das Berufungsgericht an sich einen gewissen Beweiswert zu, es unterstellt solchen Erwerb aber auch offenbar in dem Sinn, daß das Geschäft auf den Hamen des Beklagten lief und das eingehende Gei.d daher in sein Eigentum fiel. Wegen dieser Unter-
stellung w kaufpreis
*r eine Beweiserhebung nicht geboten. Daß der Rest-noch von den Ehegatten verdient werden mußte, hatte, wie das Berofungsurteil richtig anführt, der Beklagte selbst vorgetrageii (Schriftsatz vom 21. Juni 1956 S. b Bl. 107 GA), die Klägerin hatte sich diesen Vortrag unmittelbar darauf zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 25« Juli 1956 S. 3)9 30 äaß für eine gegenteilige ’Beweisaufnahme es erst eines gemäß § 290 ZPO wirksamen Geständniswiderrufes des Beklagten bedurft hätte.
6. Wenn in dem nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im zweiten Bechtszug eingegangenen Schriftsatz des Beklagten \fom 2. Juni 1958 der Zeuge dafür angeboten war, daß d^r Notar erst den Beklagten überredet habe, nicht sich selbst, sondern die frühere Klägerin, und zwar zu dem Schutz gegen den Zugriff etwaiger zukünftiger Gläubiger des Beklagten, als Eigentümerin eintragen zu lassen, so verstieß das Berufungsgericht nicht gegen das Gesetz, wenn es dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht stattgab. Ein Richterwechsel oder versäumte Aufklärungspflicht
(§ 139 ZPO] lagen nicht vor (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 156 I, Nachweise auch bei Wieczorek, ZPO § 156 B II). Daß der Beklagte nach seiner Behauptung unverschuldet den Zeugen erst in diesem Zeitpunkt benannt hat, gab ihm keinen Anspruch auf Wiedereröffnung* Der Berufungsrichter war sich der rechtlichen Möglichkeit der Wiedereröffnung bewußt, wie die Wendung im Urteil s;eigt, zur Wiedereröffnung bestehe kein Anlaß.
7. Im Rahmen seiner Beweisvürdigung hielt sich nach dem zu 5 Ausgeführten das Berufungsgericht, wenn es daraus, daß die Mittel für die restliche Bezahlung des Jauskaufes beim Kauf noch nicht vorhanden waren, den Schluß zog, die Ehegatten hätten sie noch erarbeiten müssen. Bin den § 1356 Abs« 2 BGB a.F. betreffender Irrtum des Berufungsgerichts ist entgegen der Meinung der Revision zu verneinen; denn der Berufungsrichter stellt bei seinen Ausführungen zu diesem Punkte nicht auf die Zugehörigkeit des verdienten Geldes zu dem Vermögen der beiden Ehegatten ab, sondern darauf, daß sie gemeinsam die Gelder erarbeitet haben. Für diese tatsächliche Frage war es belanglos, oh die frühere Klägerin gesetzlich zur Mitarbeit verpflichtet war oder nicht, und ebensowenig kam es vom Standpunkt der 1 teveiswürdigung des Berufungsrichters aus auf den größeren ofler geringeren Umfang der Mitarbeit der Klägerin an,
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auch nicht Richtung 1: beachtung deshalb ni<
auf angebliche Pflichtverstöße. Den in dieser fegenden Beweisangeboten des Beklagten» deren Nicht-die Revision rUgt, brauchte der Berufungsrichter nachzugehen«
Vertrauens der ersten
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8. Fehl geht die Ansicht der Revision» das Berufungsgericht habe, wenn es nicht den § 286 ZPO habe verletzen wollen» die Dauer cer unangefochtenen Eigentumsposition der früheren Klägerin als Argument gegen ein Auftragsverhältnis nur von dem Zeitpuijkt der Erhebung der zweiten Scheidungsklage (25« März 1951*) verwerten dürfen» da erst von da an die den Erbvertrag vernichtende Wirkung des § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB eingetreten sei. Der Berufungsrichter hat jedoch auf die Zerstörung des zwischen den Eheleuten abgestellt» die schon mit Scheidungsklage eingetreten war» so daß nach Meinung des B4rufungsrichters Anlaß zur Geltendmachung einer aus Auftrag ent springenden Auflassungsverpflichtung der früheren Klägerin bestanden hätte. Inwieweit das Berufungsgericht dabei die unter Beweis gestellte Tatsache» der Beklagte habe mit seinen Verwandten zur Zeit der Scheidungsstreitigkeiten nie darüber gesprochen» daß er Raus und Existenz wegen einer dauernden Berechtigung der früheren Klägerin verlieren könnte» für beweiskräftig hielt» stand in seinem tatrichterlichen Ermessen.
9« Hinsichtlich der Auslegung des Erbvertrags rügt die Revision zu Unrecht» das Berufungsgericht habe seine sonst im Urteil s;um Ausdruck gebrachte Auffassung» nach dem Willen ;en habe ln jedem Falle dem Beklagten alles wieder zukommen sollen» außer acht gelassen» insbesondere die Bekundung des Zeugen Unmittelbare Schlüsse auf einen wirk-
lich bestehenden Willen der Vertragsparteien ließen sich aus der vom Zeigen bekundeten Äußerung der früheren Klägc-
rin nicht ;liehen, veil eine Scheidung damals nicht in Frage stand. Für die Frage, was die Vertragsparteien im Fall des Voraussehens der Scheidung für das Fortgelten des Erbvertrags bestimmt hat das Berufungsgericht den Zweck des Erb-
vertrags, u.a. eine Sicherung fUr den Beklagten zu sein, gerade berücksichtigt, aber insbesondere wegen der sonstigen Folgen der Aufrechterhaltung des Erbvertrages als nicht durchschlagend erachtet. § 286 ZPO ist so wenig wie § 2077
Abs. 3 BGB
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10. fungsgeric die Verelnb eine Anpas$ gegebenen
gründet ist jedoch die Büge der Revision, das Beru-habe verkannt, daß die Geschäftsgrundlage für arung der Eheleute weggefallen sei und deshalb ung der rechtlichen Beziehungen an die nunmehr Verhältnisse stattfinden müsse.
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Dem der Hauskaii tragung im der Ehegatt bringung di Danach soll te hielt a als Ehemann Grundstücke blieben. Bc voraus, da£ könnten unc die Eheleut eher Arbeit rechtigung Vorstellung an die Mögli die Eheleut
verletzt.
rufungsurteil ist die Feststellung zu entnehmen, daß f auf den Namen der früheren Klägerin und ihre Ein-Grundbuch als Eigentümerin auf einer Vereinbarung en beruhen, schon wegen der Notwendigkeit der Auf-r Mittel für den Kauf und den Ausbau der Grundstücke, te die Ehefrau volles Eigentum erhalten; der Beklag-ihrerseits durch den Erbvertrag und seine Stellung im gesetzlichen Güterstande für gesichert, daß die stets dem gemeinsam betriebenen Geschäfte erhalten ide Eheleute setzten nach den Urteilsfeststellungen die Grundstücke dem Beklagten niemals entgehen nach dem Tode der FTau auf ihn zurückfallen würden; e legten, miteinander in der Ehe zu gemeinschaftli-verbunden, auf die Frage der ausschließlichen Beam Grundbesitz keinen entscheidenden Wert. Diese n sind zwar nicht Inhalt der Abmachungen geworden; chkeit, daß die Ehe geschieden werden könne, haben e nicht gedacht; sie sahen deshalb auch keine Regelur
für diesen nicht beachteten Fall vor« Die erwähnten Vorstellungen bildlöten aber die Geschäftsgrundlage für die Verein-
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barungen. Djlese Geschäftsgrundlage ist in Wegfall gekommen: die Ehe der! Vertragstelle wurde geschieden; dadurch büßte der Erbvertrag keine praktische Bedeutung ein, gleichzeitig verlor der Beklagte seine Hechte als Ehemann hinsichtlich des elngebrachtfen Gutes seiner Ehefrau« Die als bestehend vorausgesetzte Sicherung des Beklagten ist entfallen. Der Bestand des Metzgereigeschäfts an dem einmal gewählten Platz war aber für den Beklagten, dessen Sicherung einer der Zwecke der Vereinbarung unter den Kh&leuten war, um so wichtiger geworden, je länger das Geschäft dort betrieben wurde und je mehr fortschreitendes Alter den Beklagten bei der Schaffung einer Existenz an!anderer Stelle behinderte« 1st aber die Erwartung
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der Vertrag^teile über die Sicherung des Beklagten nicht eingetroffen, io bedarf es der Prüfung, ln welcher Weise dem unter
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Anpassung ah die gegebenen Verhältnisse Rechnung zu tragen ist. Es wird zu prüfen sein, ob sich die Sicherung des Beklagten durch Zuerkennung eines Miteigentumsanteils, allenfalls eines
Nießbrauchs {oder eines langjährigen Benutzungsrechtes erreichen
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läßt. Da bei Iwlrd das Berufungsgericht ln der neuen Verhandlung dem Beklagte|n die Stellung geeigneter Sachanträge anheimstellen müssen (§ 13I9 ZPO).
Der unt bung des Be an das Beru
er II Nr« 10 aufgezeigte Mangel nötigte zur Aufhe-rufungsurtells und zur Zurückverweisung der Sache fungsgericht. Da die Entscheidung Uber die Kosten
III.
der Revision abhängt, war zu übertrageh
Dr* Augustin
von de» endgültigen Ansgang des Rechtsstreits auch diese Entscheidung de» Berufungsgericht
Schuster
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Mattem
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