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BGH

Gericht: BGH

eingetragen im Grundbuch von Durch notariellen Vertrag vom 14- Juli 1950 verkaufte er es an die Beklagten um den Betrag von 29 800*DKL Darauf sollten 11 353,18 DM in bar bezahlt, der Rest durch Übernahme verschiedener Verbindlichkeiten des Klägers verrechnet werden* Unter diese fiel auch "eine für die Stadtsparkasse SflHHHk eingetragene Hypothek, die in Höhe von 7 965,60 DM va-lutiert und in dieser Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird*" Die Hypothek war am 25. Juni 1947 zur Sicherung eines Darlehens der Stadtsparkasse in Höhe von 8 000 RM nebst 4 1/2 bzw«, 5 l/2 % Zinsen jährlich eingetragen worden* Unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernahmen die Käufer) als Selbstschuldner ferner rückständige Zinsen aus dieser Hypothek in Höhe von 538 DM sowie aus einem Hausainssteuerabgeltungsdarlehn in Höhe von 526,35 DMo Hinsichtlich dieser Zinsbeträge wurde im Kaufvertrag bestimmt, daß der Verkäufer bei seinen Gläubigern um Nach-.! Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten Sie tragen vor; Mit der Übernahme des Lastenausgleiches hätten sie; ein Risiko übernommen; die günstige Lösung durch das [spätere Las benausgleichsgesetz komme daher ihnen zugute«, Überdies habe der Kläger bei Vertragsabschluß und auch später erklärt, er habe einen Antrag auf Erlaß der Dmstellungsgrundschuld gestellt; die Beklagten seien die Glücklichen, wenn diesem Antrag stattgegeben werde® Das Landgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages die Beklagten verurteilt, an den Kläger 6 092,80 DM nebst 4 l/2 # Zinsen seit dem 1, April 1952 zu zahlen, und zwar derart, daß einschließlich der Zinsen am 1 * April und 1* Oktober eines jeden Jahres, erstmalig am 1. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg- Doch hat das Berufungsgericht, einem Hilfeantrag des Klägers entsprechend, unter Berücksichtigung der inzwischen gegen ihn erlassenen Pfändungsbescblüsse das landgerichtliche Urteil dahin neu gefaßt, daß die Beklagten aus den dem Kläger zuerkannten Beträgen zunächst fünf namentlich aufgeführte Pfändungsgläubiger für deren Forderungen zu befriedigen und den Rest für den Kläger auf ein Separatkonto einzuzahlen haben, das bei einem Bankinstitut in der Bundesrepvblik einzurichten ist„ V/enn dort bestimmt werde, daß die Beklagten die Verbindlichkeiten zur Soforthilfe und aus dem Lastenausgleich übernehmen müßten, so habe das nichts mit der Präge zu tun, wie der Kaufpreis belegt werde* Widerlegt sei auch die Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei es nur um einen Barbetrag zu tun gewesen, die Parteien hätten nicht mit einem gewissen Spielraum gerechnet0 Ober diese Präge sei auch nicht gesprochen worden« Die Lücke im Vertrage sei aber durch eine ergänzende Auslegung so zu schließen, wie die Parteien es nach dem erkennbaren Vertragswillen getan haben würden, wenn sie die Unveilständigkeit ihrer Vereinbarung erkannt hätten« Danach müßte der durch Zahlung zu tilgende Teil des Kaufpreises entsprechend erhöht und durch Zahlung von Teilbeträgen 'ergänzt werden, -weil auch der übrige Kaufpreis in Baten gezahlt werden müsse* Höhe und Termine der Teilzahlungen seien nicht angefochten worden« it Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht keinen Anlaß und keine rechtliche Möglichkeit gehabt habe, eine ergänzende Auslegung des Vertrages verzunahmen; es trifft ferner die Behauptung Die Parteien haben nach den Urteilsfeststellungen vereinbart, daß die Käufer unter Anrechnung auf den Kaufpreis als Selbs tschuldner die Hypothek der Stadtsparkasse in Höhe von 7 965,60 DM zu übernehmen haben* Diese Verpflichtung der Beklagten ging, wie das Berufungsgericht feststellt, auf eine Befreiung des*Klägers von seiner gegenüber der Stadtsparkasse bestehenden Schuld Die Parteien haben aber in § III des Vertrages ausdrücklich bestimmt, daß sich die Schuldbefreiungspflicht hinsichtlich zweier anderer Posten {'Zinsen für zwei Hypotheken) in eine Nachzahlungspflicht verwandle, wenn diese Schulden erlassen werden sollten; dann sollte sich der Kaufpreis um diesen Betrag erhöhen« Hat aber der Gedanke der Umgestaltung einer Übernsbmepflioht in eine Nachzahlungspflicht in dieser Weise Ausdruck im Vertrag gefunden, so war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, ihn weiterzuführen und ihn anzuwenden für den Pall, daß die übernommene Um-stellungsgrundschuld gemindert wird, daß also der ausgehandelte Kaufpreis von 29 800 DM nicht mehr ausreichend belegt.war. Damit ist freilich nicht ausgesprochen, daß, wenn ein Vertragsgegenstand nach Vertragsabschluß enteignet, belastet, entlastet oder sonstwie wertmäßig gesteigert wird, stets durch ergänzende Vertrags ails legung das ursprüngliche Vertragsäquivalent wieder hersusteilen sei* Der vorliegende Sachverhalt hebt sich eben von anderen zunächst ähnlich erscheinender gerade dadurch ab, daß sich axis dem Vertragsinhalt bereits die Lösung der aufgetretenen Streitfrage an-bietet, während in anderen Fällen möglicherweise die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Anwendung zu bringen sind. Es trifft auch nicht zu, daß im vorliegenden Falle eine Vertragslticke deshalb nicht vorliege» weil erst nach Vertragsabschluß eine Minderung der Umsteilungsgrundschuld durch das Gesetz herbe igefiihrt wurde„ Die Parteien haben eben diese Möglichkeit nicht behandelt«, Wenn die Revision dazu noch meint, von Vertragslücken könne nur gesprochen werden, wenn die den Parteien unbekannten Umstände zu demindest bei Vertragsabschluß Vorlagen oder doch vor Vertragserfüllung auftraten, so ist darauf hinzuweisen, daß die spätere auf den 21« Juni 1948 zurückwirkende Ausgestaltung des Lastenausgleiches zur Zeit des Vertragsabschlusses bereits lebhaft diskutiert wurde und daß, wenn die Parteien auch die Einzelheiten der künftigen Lösung nicht voraussehen konnten, es ihnen doch möglich gewesen wäre, eine Regelung darüber zu treffen, wer im Falle Die Revision irrt auch, wenn sie in diesem Zusammenhang meint, das Berufungsgericht habe ausgesprochen, die Um-stelj-üiigs^rundschuld sei rückwirkend kraft Gesetzes weg-gefalü enf tatsächlich hat das Oberlandesgericht'ausgeführt, die Abgabenschuld, zu deren Sicherung die Umstel-lungsgruridschuld diente, sei mit Wirkung vom 21« Juni 1948 um 6 092,80 DM verringert worden gegenüber dem Betrag, den man bei Vertragsabschluß angenommen hatte« Dies trifft zu (§.102 LAG)« Die Umstellungsgrundschuld erlosch mit der Zahlung dieser Abgabenschuld, spätestens am 31. 1320; OLG KöLn MDR 1956, 483; LG Dortmund NJW 1956, 1072 OLG Bremen NJW 1956, 1842)« Auf die Einwendungen der Revision, die Voraussetzungen eines solchen Ausgleichsanspruches seien vom Oberlandesgericht nicht festgestellt worden, in diesem Bereich würde auch eine andere Beweisisis tregelung gelten, der Ausgleichsanspruch würde überdies auch deshalb nicht'Platz greifen können, weil das ‘VertragsVerhältnis bereits völlig abgewickelt sei, braucht aber nicht eingegangen zu werden; denn das Berufungsgericht hat den KlageZuspruch nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt« Mit dem Wegfall der Umstellungsgrundschuld und der Abgabenschuld (Hypothekengewinnabgabe) habe sich ohne weiteres der Wert des Grundstücks erhöht« Die Vermögensabgabe sei deshalb um die Hälfte des dadurch erzielten Mehrwertes gestiegen« Die Vermögensabgabe hätten aber die Beklagten im Vertrage übernommen« Bei Berücksichtigung dieser Tatsache werde auch die Erteilung der Abschlußquittung sowie die In-tex-esselosigkeit des Xlägers am gegenwärtigen Rechtsstreit in ein völlig anderes Licht gerückt« Nach § 5 dfce Kaufvertrages vom 14« Juli 1950 zählen zu den Lasten des Grundstückes auch die Verbindlichkeiten zur Soforthilfe und aus dem Lastenausgleich« Gemeint waren damit f wie sich aus dem Urteils Zusammenhang ergibt .* die aus der ursprünglichen Hypothek erwachsene Umstellungsgrundschuld und deren Ausgestaltung durch die kommende Gesetzgebung« Daß die den Kläger treffende allgemeine Vermögensabgabe (§ 21 LAG). für die freilich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Hypothekengewinnabgabe von Bedeutung ist (§ 210 Nr« 2 LAG), von den Beklagten übernommen werden sollte und übernommen wurde, ist von dem Kläger nie behauptet worden; auch die Beklagten haben dies bisher nicht vorgetragen® Das Interesse der Vertrags-teile bezog sich vielmehr darauf, wer die dingliche ,,NachfolgeBchuldn aus der umgewerteten Hypothek zu tilgen habe. Tie rem Kläger ausgestellte Abschlußquittung zieht die Revision zu Unrecht in diesem Zusammenhang in Betracht« Sie bezog sich nach den Urteilsfeststellungen lediglich auf die im Vertrage vorgesehene Barzahlung« Der Einwand der Revision, das BerufungsgeirLcht habe nicht beachtet, daß die Interesselosigkeit des Klägers am Portgang seines Rechtsstreits darauf zurückzuführen sei, daß er oder - wie die Revision behauptet - die Beklagten die Vermögensabgabe zahlen müßten, ohne daß die Hypothekengewinnabgabe dabei in Abzug gebracht werden könne, kann nicht durchgreifen« Auf die Höhe der Vermögensabgabe hatte das landgerichtliche Urteil keinen Einfluß« Daß eine nicht angefallene Hypothekengewinnabgabe bei einer Vermögensabgabe nicht in Anrechnung gebracht werden kann, stand nämlich schon seit Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes fest« Wenn der Kläger im Laufe des cberlandesge-richtlichen Verfahrens das Interesse für den Portgang seines Rechtsstreites verloren hat, so müssen deshalb andere Gründe dafür maßgebend gewesen sein« Die Hüge ist schon deshalb unbegründet * weil sich das Berufüngsgei’icbt mit seinen Erwägungen im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten hat, so daß ein Rechtsverstoß ihm nicht zur Last fällt (OGHZ i, 226, 227; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18« Auf!« §391 I 3 d; Wieczorek ZPO § 39: 3 III; vgl« auch BGH vom 18« Februar 1954, 4* Die Beklagten hatten ausweislich der Urteilsfeststellungen (S« 12 UA) die Vernehmung des Klägers als Partei dajriiber beantragt, daß er wiederholt dem Stiefvater der Beklagten gegenüber erklärt habe, wenn eine Erleichterung des Lastenäüsgleichs komme,, hätten die Beklagten Glück gehabt; ihnen würde sie zugute kommen« Bas Berufungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben und die Parteiverjnehmung des Klägers angeordnet. die Anschrift dies Klägers mitzuteilen« Bie Frist konnte nicht eingehalten werden, da der Aufenthalt des Klägers wei-terhin unbekannt blieb« In den Urteils gründen wird hierzu ausgeführt; Bie Beklagten seien jetzt mit diesem Beweismittel ausgeschlossen, wobei es unerheblich sei, ob sie die Frist ohne ihr Verschulden nicht wahren konnten« Ihrem Antrag, die Öffentliche Zustellung zu bewilligen, könne daher nicht mehr stattgegeben werden« Es könne aber nicht unterstellt werden, daß der Kläger bei einer Par-tc-ivernebmung die Barstellung der Beklagten bestätigt hätte- Zvlrar ergebe sich aus der Förderungspflicht der Parteien auch für den Kläger die Pflicht. gegeben, daß er bereit sei; auf Antrag der Beklagten als Partei vernommen zu werden« Bas Berufungsgericht mußte daher, bevor es die Vernehmung anordnete, den Kläger zur Abgabe einer Erklärung auffordern, ob er sich vernehmen lassen wolle« Geht man davon aus, daß dies geschehen ist und daß sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Erklärung abgegeben hat, sein Mandant sei zu einer Parteivemehmung bereit - Gegenteiliges ist jedenfalls nicht vorgetragen worden -, sö bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der Parteivernehmung« Machte nunmehr der Kläger, indem er sich verborgen hielt, den Beweisbeschluß und seine Parteivernehmung undurchführbar, so verweigerte er damit im Ergebnis seine Aussage« Bas Berufungsgericht hatte deshalb in Anwendung des § 453 Abs« 2 ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behaupteten Tatsachen als wahr ansehen wolle (§ 446 ZPO)« Für eine Ausschließung dieses Beweismittels war kein Raum mehr« Bie Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht frei von Widerspruch« Es schließt nämlich einerseits das Beweismittel aus, verwertet es aber mittelbar doch wieder dadurch, daß es das die Unbrauchbarkeit dieses Beweismittels herbeiführende Verhalten des Klägers berücksichtigt« Bie fehlerhafte Anwendung des § 356 ZPO gefährdet indes den Bestand des angefochtenen Urteils nicht,.

Zitierte Normen: § 230 ZPO § 157 BGB § 446 ZPO § 427 BGB § 100 ZPO
vertragenHöheBerufungsgerichtParteiHypothekZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V erkundet ^an^o Dezember 1957 ■■■* Justizebersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
J
2364 026
j. m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 o des minderjährigen Rudi SchtfH? geboren am
2* des minderjährigen Hans Sch(HB> geboren am
 beide in	vertreten	durch	ihren
 Pfleger, Steuerinspektor a6D0 Y/ilhelm NflHl in S Sö^MHfe traiße 4|L?
Beklagten, Berufungskläger und Rev isi ons klage r,
- Prozeßbevollmächtjgters Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Aduard EMBBBI früher in St_______
pflHHktraße	zur	Zeit	unbekannten	Aufenthalts«
Kläger* Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten*
- Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche sowie der Bundesrichter Dr- Hückinghaus, Drk Augustin, Dr« Rothe und Dr« freitag
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23» November 1955 wird zurückgewiesenc Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Mb W( Iw % lhH»IM
Der Kiäg?r war Eigentümer des Hausgrundstückes in
S
S
eingetragen im Grundbuch von
 Durch notariellen Vertrag
 vom 14- Juli 1950 verkaufte er es an die Beklagten um den Betrag von 29 800*DKL Darauf sollten 11 353,18 DM in bar bezahlt, der Rest durch Übernahme verschiedener Verbindlichkeiten des Klägers verrechnet werden* Unter diese fiel auch "eine für die Stadtsparkasse SflHHHk eingetragene Hypothek, die in Höhe von 7 965,60 DM va-lutiert und in dieser Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird*" Die Hypothek war am 25. Juni 1947 zur Sicherung eines Darlehens der Stadtsparkasse in Höhe von 8 000 RM nebst 4 1/2 bzw«, 5 l/2 % Zinsen jährlich eingetragen worden* Unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernahmen die Käufer) als Selbstschuldner ferner rückständige Zinsen aus dieser Hypothek in Höhe von 538 DM sowie aus einem Hausainssteuerabgeltungsdarlehn in Höhe von 526,35 DMo Hinsichtlich dieser Zinsbeträge wurde im Kaufvertrag bestimmt, daß der Verkäufer bei seinen Gläubigern um Nach-.! aß nachgcsucht habe, "sollten diese Schulden ihm erlassen werden, dann erhöht sich der Kaufpreis um 1 064.35 DM; der Be brag ist im Anschluß an die letzte Rate in bar zu zahlen«," Die Übernahme des verkauften Grundstückes fand am 1. August 1950 statt* Von diesem Zeitpunkt ab sollten auch Lasten und Nutzungen auf die Käufer übergehen, wobei zu den Lasten die Verbindlichkeiten zur Soforthilfe uiid aus dem Lastenausgleich zu rechnen waren«
Die Auflassung und die Umschreibung im Grundbuch hat stattgefunden, die Beklagten haben auch den Barbetrag gezahlte Am 3.- Dezember 1950 erteilte ihnen der Kläger eine
 
Sehlußquittuog, wonach er bestätigte, laut Kaufvertrag mit dem Datum vom 3* Dezember 1950 endgültig abgefunden zu sein*
Die auf die Hypothek der Stadtsparkasse entfallende’ Umstellungsgrundschuld ist als spätvalutierte Schuld gemäß § 101 BAG von den Beklagten durch Zahlung von 1 080 DM getilgt worden« Die umgestellte Resthypothek wird von den Beklagten verzinst und abgetragen«
Mit der Klage fordert der Kläger von den Beklagten eine Nachzahlung in Höhe von 6 092,80 DM, nachdem er’ zunächst 6 705,59 DM gefordert hatte« Zur Begründung führt er ausi	.
Die Beklagtei. hätten .für das Grundstück 29 800 DM aufbringen müssen. Wenn sie infolge der späteren Regelung des Lastenausgleichsgesetzes zur Tilgung der Hypothek nur 1 872«80 DM ausgeben müßten, bräuchten sie um \7 965,60 DM - 1 872,80 DM =) 6 092,80 DM weniger zu zahlen, als bei VertragsSchluß vorgesehen war« Diesen Betrag müßten sie auf Grund des Vertrages und unter Beachtung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an den Kläger in bar zahlen, wenigstens in den Teilbeträgen, die sie sonst zur Tilgung der Umstellungs gründe chuld hätten aufbringen müssen«
Der Kläger hat beantragts
1« die Beklagten zu verurteilen,an den Kläger 6'092,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klageerhebung zu zahlen,
 hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, a) den Betrag von 6 092,80 DM in der Weise zu zahlen und zu verzinsen, daß der
 Betrag jährlich mit 4 1/2 vX auf 7 200 DM verzinst und mit 1/2 v#Hc aus 7 200 DM zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen getilgt wird, so daß die Jahresleistungen gleichbleibend 5 v«H® auf 7 200 DM betragen und in halbjährlichen Raten am 1* Oktober und 1*. April eines jeden Jahres, erstmals am Io Oktober 1950 fällig sind,
b> zur Sicherung der zu a)' genannten Verpflichtung die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch von 103 Bl*	bereitester Stelle zu be-
willige^
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Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten Sie tragen vor; Mit der Übernahme des Lastenausgleiches hätten sie; ein Risiko übernommen; die günstige Lösung durch das [spätere Las benausgleichsgesetz komme daher ihnen zugute«, Überdies habe der Kläger bei Vertragsabschluß und auch später erklärt, er habe einen Antrag auf Erlaß der Dmstellungsgrundschuld gestellt; die Beklagten seien die Glücklichen, wenn diesem Antrag stattgegeben werde®
Dem Kläger sei es auch nur darum gegangen, eine bestimmte Barsuiame zu erhalten; zu diesem Betrage habe man die zu übernehmenden Verpflichtungen hinzugerechnet und so den Gesamtpreis ermittelt® Letzterer wäre geringer gewesen, hätte inan schon damals gewußt, daß auf die Umstellungs-. grundschuld nur i 080 DM zu zahlen seien« Überdies habe der Kläger mit der Schlußabrechnung sich endgültig als
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abgefundeiji erklärt®
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Das Landgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages die Beklagten verurteilt, an den Kläger 6 092,80 DM nebst 4 l/2 # Zinsen seit dem 1, April 1952 zu zahlen, und zwar derart, daß einschließlich der Zinsen am 1 * April und 1* Oktober eines jeden Jahres, erstmalig am 1. Oktober 1952, jeweils 180 DM fällig sind*
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg- Doch hat das Berufungsgericht, einem Hilfeantrag des Klägers entsprechend, unter Berücksichtigung der inzwischen gegen ihn erlassenen Pfändungsbescblüsse das landgerichtliche Urteil dahin neu gefaßt, daß die Beklagten aus den dem Kläger zuerkannten Beträgen zunächst fünf namentlich aufgeführte Pfändungsgläubiger für deren Forderungen zu befriedigen und den Rest für den Kläger auf ein Separatkonto einzuzahlen haben, das bei einem Bankinstitut in der Bundesrepvblik einzurichten ist„
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zxirückweisung der Revision*
Ent so hei dungs grün de:
Das Oberlandesgericht führt zur Begründung der Zurückweisung der Berufung der Beklagten aus?
Der Klageanspruch könne nicht allein daraus hergeleitet werden, daß der Kaufpreis 29 800 DM betrug« In Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten sei nämlich nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien eine Geldfor-
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derung nicht entstanden, vielmehr mir ein Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten, Der Gesamtpreis sei nur als RechnungsgröSe zu werten« Im vorliegenden Palle r.ätten die Parteien geglaubt, daß ihre Abrechnung einen Betrag von 29 800 DM voll .belegt habe» Das ergebe sich aus der auf den Pfennig abgestellten Zusammenrechnung der einzelnen Posten, weiter aus dem Umstande , daß gerade bei der hier streitigen Hypothek nicht der im Grundbuch eingetragene Betrag, sondern der genaue Betrag der Valutierung [1 965,60 Dil) angegeben sei, sowie aus dem weiteren Umstande, daß die Vertragsteile bei zwei anderen ebenfalls übernommenen Verbindlichkeiten Vorsorge für den Pall getroffen hätten, daß die Verbindlichkeiten nicht oder in geringerer Höhe zur Entstehung gelangen sollten» Hinsichtlich dieser Belegung stimmten aber die Vorstellungen der Parteien nicht mit der Wirklichkeit überein» Tatsächlich sei nämlich auf Grund des rückwirkenden lastenausgleichsgesetzes die übernommene Schuld um 6 092,80 DM geringer gewesen.- weil eine Abgabeschuld nur in Höhe von i 080 DM entstanden sei« Es fehle au einer ausdrücklichen Bestimmung des Vertrages darüber, wie dieser Teil »v6 092,80) des Kaufpreises belegt werden solle. In einem solchen Palle kämen nicht die Grundsätze über.den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Anwendung. vielmehr handle es sich um eine echte Blicke im Vertrag, die durch Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vertrages, des Parteiwillens und der beiderseitigen Interessen geschlossen werden könne»
Die Beklagten hätten nicht beweisen können, daß beim Vertragsabschluß und bei späterer Gelegenheit der Kläger erklärt habe, er wolle den Beklagten eine Chance geben«
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Die Abschlußquittung vom 3. Dezember 1950 besage nichts für die Darstellung der Beklagten* Sie beziehe sich nur auf die Barzahlung«, Die Vertrags urkunde vom 14- Juli 1950 ergebe ebenfalls nichts für die Behauptung der Beklagten. V/enn dort bestimmt werde, daß die Beklagten die Verbindlichkeiten zur Soforthilfe und aus dem Lastenausgleich übernehmen müßten, so habe das nichts mit der Präge zu tun, wie der Kaufpreis belegt werde* Widerlegt sei auch die Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei es nur um einen Barbetrag zu tun gewesen, die Parteien hätten nicht mit einem gewissen Spielraum gerechnet0 Ober diese Präge sei auch nicht gesprochen worden« Die Lücke im Vertrage sei aber durch eine ergänzende Auslegung so zu schließen, wie die Parteien es nach dem erkennbaren Vertragswillen getan haben würden, wenn sie die Unveilständigkeit ihrer Vereinbarung erkannt hätten« Danach müßte der durch Zahlung zu tilgende Teil des Kaufpreises entsprechend erhöht und durch Zahlung von Teilbeträgen 'ergänzt werden, -weil auch der übrige Kaufpreis in Baten gezahlt werden müsse* Höhe und Termine der Teilzahlungen seien nicht angefochten worden«
Die Revision rügt Verletzung der §§ 230, 286, 287» 556, 391, 444, 446 ZPO; §§ 133, 157, 242, 433 BGB und §§ 101* 102, 105» 119 LAG sowie sonstiger Bestimmungen des sachlichen Hechtes* Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg hüben«
it Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht keinen Anlaß und keine rechtliche Möglichkeit gehabt habe, eine ergänzende Auslegung des Vertrages verzunahmen; es trifft ferner die Behauptung
  .
der Revision nicht zu- daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine ergänzende Vert rags aus legung mit jenen für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der G eschäftsgrundlage verwechselt habe»
Ist in einem Vertrage Innerhalb des durch ihn gegebenen Rahmens ein Punkt offengeblieben, der keine eindeutige Regelung gefunden hat, so ist nach allgemeiner Ansicht die Ausfüllung einer solchen Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung unter Anwendung des § 157 BGB geboten (BGHZ 9, 273* 277; LM § 157 BGB D 1). Allerdings darf dies nicht durch eine Abänderung des Vertrages, also nidht im Widerspruch zu den im Vertrag enthaltenen Willenserklärungen geschehen (BGHZ aaö; vglc Emieccerus/Nipperdey, Allg* Teil des bürgerlichen Rechtes, 1955 Bd„ 2 S, 899 II 2)* Die Auslegung muß eine Fortsetzung jener Gedankengänge darstellen, die in diesen Erklärungen zu dem Ausdruck gekommen sind; sie darf nur eine ergänzende, nicht aber eine korrigierende sein l.Larens, Geschäftsgrundl age und Vertragserfüllung 2«,
Auflo So 106)o
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt -
Die Parteien haben nach den Urteilsfeststellungen vereinbart, daß die Käufer unter Anrechnung auf den Kaufpreis als Selbs tschuldner die Hypothek der Stadtsparkasse in Höhe von 7 965,60 DM zu übernehmen haben* Diese Verpflichtung der Beklagten ging, wie das Berufungsgericht feststellt, auf eine Befreiung des*Klägers von seiner gegenüber der Stadtsparkasse bestehenden Schuld
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hinaus. Hätten die Parteien keine weiteren Bestimmungen getroffen, so könnte es allerdings nicht unbedenklich sein, im Wege der Vertragsauslegung die Erklärungen der Vertragsteile dahin zu erweitern, daß sich die Verpflichtung der Beklagten in eine Nachzahlungs-pflicht verwandle, wenn die Hypothek der Stadtsparkasse zu dem Erlöschen käme. Damit könnte das Gebiet der Vertragsauslegung verlassen und in das Gebiet der Vertragsänderung eingetreten sein«. Die Parteien haben aber in § III des Vertrages ausdrücklich bestimmt, daß sich die Schuldbefreiungspflicht hinsichtlich zweier anderer Posten {'Zinsen für zwei Hypotheken) in eine Nachzahlungspflicht verwandle, wenn diese Schulden erlassen werden sollten; dann sollte sich der Kaufpreis um diesen Betrag erhöhen« Hat aber der Gedanke der Umgestaltung einer Übernsbmepflioht in eine Nachzahlungspflicht in dieser Weise Ausdruck im Vertrag gefunden, so war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, ihn weiterzuführen und ihn anzuwenden für den Pall, daß die übernommene Um-stellungsgrundschuld gemindert wird, daß also der ausgehandelte Kaufpreis von 29 800 DM nicht mehr ausreichend belegt.war. In einem ähnlich gelagerten Palle hat bereits der Senat in seinem Urteil vom 29« Mai 1957,
V ZE 14-0/55, -5c der Gründe - eine ergänzende Vertrage-auslegiing gebilligt. Damit ist freilich nicht ausgesprochen, daß, wenn ein Vertragsgegenstand nach Vertragsabschluß enteignet, belastet, entlastet oder sonstwie wertmäßig gesteigert wird, stets durch ergänzende Vertrags ails legung das ursprüngliche Vertragsäquivalent wieder hersusteilen sei* Der vorliegende Sachverhalt hebt sich eben von anderen zunächst ähnlich erscheinender gerade dadurch ab, daß sich axis dem Vertragsinhalt
 bereits die Lösung der aufgetretenen Streitfrage an-bietet, während in anderen Fällen möglicherweise die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Anwendung zu bringen sind. Es trifft auch nicht zu, daß im vorliegenden Falle eine Vertragslticke deshalb nicht vorliege» weil erst nach Vertragsabschluß eine Minderung der Umsteilungsgrundschuld durch das Gesetz herbe igefiihrt wurde„ Die Parteien haben eben diese Möglichkeit nicht behandelt«, Wenn die Revision dazu noch meint, von Vertragslücken könne nur gesprochen werden, wenn die den Parteien unbekannten Umstände zu demindest bei Vertragsabschluß Vorlagen oder doch vor Vertragserfüllung auftraten, so ist darauf hinzuweisen, daß die spätere auf den 21« Juni 1948 zurückwirkende Ausgestaltung des Lastenausgleiches zur Zeit des Vertragsabschlusses bereits lebhaft diskutiert wurde und daß, wenn die Parteien auch die Einzelheiten der künftigen Lösung nicht voraussehen konnten, es ihnen doch möglich gewesen wäre, eine Regelung darüber zu treffen, wer im Falle
i	•
einer Herabsetzung der Umstellungsgrundschuld der Begünstigte sein solle.. Eine derartige Regelung ist in anderen Kauf vertragen nicht selten vorgesehen worden«
Die Revision irrt auch, wenn sie in diesem Zusammenhang meint, das Berufungsgericht habe ausgesprochen, die Um-stelj-üiigs^rundschuld sei rückwirkend kraft Gesetzes weg-gefalü enf tatsächlich hat das Oberlandesgericht'ausgeführt, die Abgabenschuld, zu deren Sicherung die Umstel-lungsgruridschuld diente, sei mit Wirkung vom 21« Juni 1948 um 6 092,80 DM verringert worden gegenüber dem Betrag, den man bei Vertragsabschluß angenommen hatte« Dies trifft zu (§.102 LAG)« Die Umstellungsgrundschuld erlosch mit der Zahlung dieser Abgabenschuld, spätestens am 31. März 1953 (§ 119 Abs« 2 LAG)0
Der von der Revision gewiesene Weg zur Lösung der aufgetretenen Zweifelsfrage würde zu einer Zuerkennung eines Ausgleichsanspruches führen (vgl« Schoel BB 1952. 898;- Riedel JZ 1953, 396 ff; Susat MDR 1953,
77; Wcerbelauer NJW 1952, 1356, 1358 II; Kühne/Wolf f,
Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe A §123 Anm* 1; Hannenihg,. Lastenausgleich, Bd* 2 § 123 Anm« 1; Larenz aaO 8« 137, 139; OLG Hamburg NJW 1956. 1320; OLG KöLn MDR 1956, 483; LG Dortmund NJW 1956, 1072 OLG Bremen NJW 1956, 1842)« Auf die Einwendungen der Revision, die Voraussetzungen eines solchen Ausgleichsanspruches seien vom Oberlandesgericht nicht festgestellt worden, in diesem Bereich würde auch eine andere Beweisisis tregelung gelten, der Ausgleichsanspruch würde überdies auch deshalb nicht'Platz greifen können, weil das ‘VertragsVerhältnis bereits völlig abgewickelt sei, braucht aber nicht eingegangen zu werden; denn das Berufungsgericht hat den KlageZuspruch nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt«
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äü Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen keinesfalls *in dem von ihm angenommenen Umfange gestört worden sei. Mit dem Wegfall der Umstellungsgrundschuld und der Abgabenschuld (Hypothekengewinnabgabe) habe sich ohne weiteres der Wert des Grundstücks erhöht« Die Vermögensabgabe sei deshalb um die Hälfte des dadurch erzielten Mehrwertes gestiegen« Die Vermögensabgabe hätten aber die Beklagten im Vertrage übernommen« Bei Berücksichtigung dieser Tatsache werde auch die Erteilung der Abschlußquittung sowie die In-tex-esselosigkeit des Xlägers am gegenwärtigen Rechtsstreit in ein völlig anderes Licht gerückt«
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Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden«
Nach § 5 dfce Kaufvertrages vom 14« Juli 1950 zählen zu den Lasten des Grundstückes auch die Verbindlichkeiten zur Soforthilfe und aus dem Lastenausgleich« Gemeint waren damit f wie sich aus dem Urteils Zusammenhang ergibt .* die aus der ursprünglichen Hypothek erwachsene Umstellungsgrundschuld und deren Ausgestaltung durch die kommende Gesetzgebung« Daß die den Kläger treffende allgemeine Vermögensabgabe (§ 21 LAG). für die freilich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Hypothekengewinnabgabe von Bedeutung ist (§ 210 Nr« 2 LAG), von den Beklagten übernommen werden sollte und übernommen wurde, ist von dem Kläger nie behauptet worden; auch die Beklagten haben dies bisher nicht vorgetragen® Das Interesse der Vertrags-teile bezog sich vielmehr darauf, wer die dingliche ,,NachfolgeBchuldn aus der umgewerteten Hypothek zu tilgen habe. Tie rem Kläger ausgestellte Abschlußquittung zieht die Revision zu Unrecht in diesem Zusammenhang in Betracht« Sie bezog sich nach den Urteilsfeststellungen lediglich auf die im Vertrage vorgesehene Barzahlung« Der Einwand der Revision, das BerufungsgeirLcht habe nicht beachtet, daß die Interesselosigkeit des Klägers am Portgang seines Rechtsstreits darauf zurückzuführen sei, daß er oder - wie die Revision behauptet - die Beklagten die Vermögensabgabe zahlen müßten, ohne daß die Hypothekengewinnabgabe dabei in Abzug gebracht werden könne, kann nicht durchgreifen« Auf die Höhe der Vermögensabgabe hatte das landgerichtliche Urteil keinen Einfluß« Daß eine nicht angefallene Hypothekengewinnabgabe bei einer Vermögensabgabe nicht in Anrechnung gebracht werden kann, stand nämlich schon seit Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes fest« Wenn der Kläger im Laufe des cberlandesge-richtlichen Verfahrens das Interesse für den Portgang seines Rechtsstreites verloren hat, so müssen deshalb andere Gründe dafür maßgebend gewesen sein«
 
3.- Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten wären für ihre Behauptung beweispflichtig? der Vertrag habe keine Lücke gehabt, es sei bei Vertragsabschluß und auch später zwischen den Parteien abgesprochen worden, den Beklagten solle eine Chance gegeben werden, eine Minderung der Umstellungsgrundschuld solle ihnen zu dem Vorteil werden. Biesen Beweis haben die Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichtes nicht erbracht,. Bas Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Barstellung der Beklagten auch durch die Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen -Mutter der Beklagten und deren früherer Ehemann, der frühere Stiefvater der Beklagten - nicht erwiesen sei« Die Zeugin habe an der eigentlichen Verhandlung nicht teilgenoamen, sondern aus gelegentlichen Äußerungen des Klägers sich ein Bild über das Vereinbarte gemach t;, Mißverständnisse oder Erinnerungsfehler seien bei ihr nicht auszuschließen« Zv.dem seien in ihren Aussagen vor dem Landgericht wesentliche Unterschiede vorhanden gegenüber denen.vor dem Berufungsgericht« Auch bei dem Zeugen erscheine nicht ausgeschlossen, daß sich sein Ex’innerungsbild verschoben habe und er nachträglich Erwartungen, die er bei den Verhandlungen hatte, als deren.Ergebnis betrachte« Bies liege um so näher, als nach seiner Darstellung mit dem Kläger schwer zu verhandeln war, weil er sich immer in Schweigen hüllte und einer Pestlegung in wirtschaftlichen Prägen ausgewichen 3ei, Auch bei ihm zeige der Vergleich seiner Aussagen vor der*, beiden Gerichten Unterschiede. Von einer Beeidigung der beiden Zeugen sah der Senat ab, weil nach seiner Überzeugung auch deren eidliche Aussagen als Grundlage einer Entscheidung nicht ausreichen würden. Biese Entscheidung greift die Revision als fehlerhaft an; das
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Berufungsgericht habe damit in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorausgewürdigt*
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Die Hüge ist schon deshalb unbegründet * weil sich das Berufüngsgei’icbt mit seinen Erwägungen im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten hat, so daß ein Rechtsverstoß ihm nicht zur Last fällt (OGHZ i, 226, 227; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18« Auf!« §391 I 3 d; Wieczorek ZPO § 39: 3 III; vgl« auch BGH vom 18« Februar 1954,
IV ZR 145/53 So 10 der Gründe)«
4* Die Beklagten hatten ausweislich der Urteilsfeststellungen (S« 12 UA) die Vernehmung des Klägers als Partei dajriiber beantragt, daß er wiederholt dem Stiefvater der Beklagten gegenüber erklärt habe, wenn eine Erleichterung des Lastenäüsgleichs komme,, hätten die Beklagten Glück gehabt; ihnen würde sie zugute kommen« Bas Berufungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben und die Parteiverjnehmung des Klägers angeordnet. Er konnte jedoch zu einer Vernehmung nicht geladen werden, weil seine Anschrift nicht zu ermitteln war« Baraufhin setzte das Be ruf ungsjge rieht mit Beschluß vom 6« Juni 1955 den Beklagten eine Prist bis zu dem 16« September 1955? die Anschrift dies Klägers mitzuteilen« Bie Frist konnte nicht eingehalten werden, da der Aufenthalt des Klägers wei-terhin unbekannt blieb« In den Urteils gründen wird hierzu ausgeführt; Bie Beklagten seien jetzt mit diesem Beweismittel ausgeschlossen, wobei es unerheblich sei, ob sie die Frist ohne ihr Verschulden nicht wahren konnten« Ihrem Antrag, die Öffentliche Zustellung zu bewilligen, könne daher nicht mehr stattgegeben werden« Es könne aber nicht unterstellt werden, daß der Kläger bei einer Par-tc-ivernebmung die Barstellung der Beklagten bestätigt hätte- Zvlrar ergebe sich aus der Förderungspflicht der
 Parteien auch für den Kläger die Pflicht. sich für eine Ladung des Gerichtes erreichbar zu halten, und der Kläger müsse eich gefallen lassen, daß sich eine Verletzung dieser Pflicht ihm gegenüber zu seinen Lasten auswirke„ Las Gericht dürfe aus seinem Verhalten nach freier Überzeugung seine Schlüsse ziehen«. Aus welchem Grunde sich der Kläger aber unerreichbar halte, sei unbekannt» Mehrere Gründe seien dafür denkbare Es sei unwahrscheinlich, daß er. von dem Antrag der Beklagten auf Parteivernehmung Kenntnis erhalten habe. Ler Kläger dürfe nach alledem nicht schlechter gestellt werden, als wenn er erschienen wäre, eine Vernehmung dann aber abgelehnt hätte« Für diesen Pall erachte das Gericht hach freiem Ermessen, daß der Kläger eine Vernehmung nicht gefürchtet hätte*
Lie Revision hält es für unzulässig, daß die Beklagten mit dem Beweismittel der Parteivernehmung ausgeschlossen wurden« Las Gericht sei verpflichtet gewesen, die persönliche Vernehmung des Klägers anzuordnen« Ler Kläger müsse die Folgen tragen, wenn er entgegen der ihm obliegenden Förderungspflicht sich verborgen halte«
Es sei ein Verstoß gegen grundlegende Verfahrenssätze und allgemeine Grundsätze der Billigkeit, wenn den Beklagten die Folge der Säumigkeit des Klägers nunmehr im . Ergebnis auf gebürdet würde,'
Aiich diese Rüge ist nicht begründet,
 Ler Kläger hatte in beiden RechtsZügen weder seine Parfceirerneiiming zu dem in Betracht kommenden Beweissatze beantragt;noch eine schriftsätzliche Erklärung ab-
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gegeben, daß er bereit sei; auf Antrag der Beklagten als Partei vernommen zu werden« Bas Berufungsgericht mußte daher, bevor es die Vernehmung anordnete, den Kläger zur Abgabe einer Erklärung auffordern, ob er sich vernehmen lassen wolle« Geht man davon aus, daß dies geschehen ist und daß sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Erklärung abgegeben hat, sein Mandant sei zu einer Parteivemehmung bereit - Gegenteiliges ist jedenfalls nicht vorgetragen worden -, sö bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der Parteivernehmung« Machte nunmehr der Kläger, indem er sich verborgen hielt, den Beweisbeschluß und seine Parteivernehmung undurchführbar, so verweigerte er damit im Ergebnis seine Aussage« Bas Berufungsgericht hatte deshalb in Anwendung des § 453 Abs« 2 ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behaupteten Tatsachen als wahr ansehen wolle (§ 446 ZPO)« Für eine Ausschließung dieses Beweismittels war kein Raum mehr« Bie Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht frei von Widerspruch« Es schließt nämlich einerseits das Beweismittel aus, verwertet es aber mittelbar doch wieder dadurch, daß es das die Unbrauchbarkeit dieses Beweismittels herbeiführende Verhalten des Klägers berücksichtigt« Bie fehlerhafte Anwendung des § 356 ZPO gefährdet indes den Bestand des angefochtenen Urteils nicht,. Benn die Wertung des Yer-' halterndes' Klägers gemäß §§455 Abs. 2, 446 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, vorgenommeh* Sie läßt keinen Rechtsirrtum hervor treten.
Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht dabei die seinem Ermessen allgemein gesetzten Schranken Überschritten ixat«
 
Da das angefoobtene Urteil sich auch im übrigen frei von Hechtsirrtum hält, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben,.
Dife Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Die Beklagten haben sich in einem gemeinsamen Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Sind sie demnach als Gesamtschuldner anzusehen (§ 427 BGB), so tragen sie auch die Kosten.des erfolglosen Rechtsmittels als Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO).
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Dr. Tasche	Dr,	Hückinghaus	Dr«	Augustin
 Dr. Preitag
 Rothe