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BGH

Gericht: BGH

. Ile drei in räumlichem Zussftmenhang stehenden Grundstücke sind bebaut und bilden insofern eine wirtschaftliche Einheit, als sich die Bauten ohne Rücksicht auf die Grunds”ttcksgrenzen zu dem feil Uber diese hinwegeSFstrbckeni. kn der Front nach der Oflppstraße befanden sich Biiroräu-'ne und dahinter Filmaufnahmehallen mit Werkstätten; diese Gebäude waren bei einem Luftangriff im Dezember 1943 beschädigt, von den Klägerinnen jedoch behelfsmäßig enttrümmert worden. Die Beklagte setzte sich nach Abschluß dieses Vertrages mit dem Tiefbauamt des Bezirksamts V^mBin Verbindung. Hit dem Tiefbauamt wurde dann auf der Grundlage des generellen Auftrags vom 7* August 1945 vereinbart, welche Grundstücke im einzelnen zu enttrümmern seien. ohne daß diesen von irgendeiner "behördlichen Stelle oder von der Beklagten eine Mitteilung hierüber zugingo Die Arbeiten der Beklagten wurden laufend durch einen Kontrolleur des Tiefbauamts der sich ständig auf der Baustelle befand und die Aufgabe hatte, die Entnahme von Materialien zu verbuchen, sowie durch wöchentliche Kontrollen des Hauptamts für Aufbaudurchführung des Zentralmagistrats überwachte Die Klägerinnen protestierten bereits durch Schreiben vom 80 November 1945 - das in den Akten nicht enthalten ist - gegen den Abriß von Gebäudeteilen und deren Aus-^:hlachtung- Für die Benutzung der Räume in den erhalten .gebliebenen Gebäuden forderten sie eine Miete von 500 RM monatlich. In’einem Antwortschreiben des' damaligen Rechtsberaters der Beklagten vom 20» November 1945 böt die Beklagte, soweit’sie einige Räume auf den Grundstücken der Klägerinnen als Baubüro und.Unterkunftsräume für Arbeiter eingerichtet habe-, ohne Aberkennung einer Rechtspflicht eine monatliche Miete von 75 RM an. Zu einer Einigung der Parteien kam es damals nichts Die Beklagte errichtete auf dem Grundstück straße ^BBM eine behelfsmäßige Feldschmiede, Schlosserei und Reparaturwerkstatt für ihre Baugeräte, ferner benutzte 3ie einen Teil der wieder instandgesetzten Baulichkeiten dieses Grundstücks als Büroräume, in denen ihre Lohnbuchhalterei untergebracht war, sowie als Unterkunftsräume für Arbeiter. Ferner ließ die Beklagte den Schutt, der aus anderen von ihr im Auftrag des Magistrats oder von Privatpersonen enttrümmerten Grundstücken, vor allem aus dexi Grund stücken.K^PPHHHBflHBk Npppstraße und ' Die Beklagte stellte ihre Arbeiten auf dem Grundstück Gpp^straße der Klägerin zu 1 erst gegen Ende Dezember 1946 ein. Als sich die Klägerinnen wegen des Verhaltens der Beklagten an das Bezirksamt wandten, teilte dieses durch Schreiben vom 5* November 1946 mit: ♦‘Die über die Abräumung des obigen Grundstücks bestehenden Unklarheiten haben einen Zustand her bei geführt, der für meine "Firma nicht länger tragbar ist und eine Klarstellung erfordert, die nicht allein im Interesse meiner Firma liegen dürfte. angesehen wird, oder oh dasselbe dem früheren Pächter, der Firma Bppp, wieder übergeben wird« Ich bemerke, daß noch Bergungsgut, das bei der Enttrümmerung in den Besitz des Bezirksamts übergegangen ist, auf dem Grundstück lagert. Wie ich Ihnen bereits in einem früheren Schreiben mit-teilte, muß ich es ablehnen, von der Firma BpH^ irgendwelche Aufträge entgegenzunehmen, und Tenne es dieser gegenüber auch zunächst ab, auf die in deren Schreiben an meine Firma zu dem Ausdruck gebrachten Vorhaltungen einzugehen«. Dezember 1946 eine Ortsbesichtigung durch Angestellte des Magistrats und der Beklagten statt, über die ein Bericht vom 13« Dezember 1946 angefertigt wurde, in dem folgendes ausgeführt wird? Die Firma SBB erhielt den Auftrag für die Durchführung von Enttrümmerungsarbeiten vom Hauptamt für 4tifbaudurchführung, Abteilungfüj^Baj^ und Wohnungswesen, über das Tiefbauamt M^BBBh Als erstes Objekt wurde das Grundstück C^^psfraße ___ der Firma, zugewiesen. Sie habe die Gebäude, deren Instandsetzung durchaus möglich gewesen wäre, da sie ausweislich der von den Klägerinnen überreichten Photographie nur weniger als 50# beschädigt gewesen-seien, ohne daß eine Einsturzgefahr oder eine sonstige Gefährdung bestanden hätte, teilweise abgerissen-, das„Material für sich verwendet und dadurch eine völlige DeVastierurig des Grundstücks herbeigeführt. a) Auf die Ansprüche der Klägerin zu 1) entfallen lo wegen Nutzungsentschädigung für Schutt und Schuttlagerung auf dem Grundstück straße die Zeit von Mitte'1945 bis Mitte 1948 (3 Jahre) gemäß Spezifikation vom 11 - Mai 1955 45 200 RM, abgewertet 10'! 1») Die allgemeine Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Beklagten auf den Grundstücken der Klägerinnen habe das Landgericht, zu Unrecht in-dem von ihm als Auftrag be zeichne ten Vertrag zwischen "ddr Beklagten und dem Magistrat der Stadt B^p^lVorn 7« August 1945 erblickt« Es handle sich hier um ein Vertragsverhältnis auf pri-vatrechtlicher Grundlage, nämlich einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB« Dieser habe nicht die Rechtsgrundlage für irgendwelche Eingriffe der Beklagten in die Privatrechts Sphäre der Klägerinnen bilden können. Es wäre allerdings erforderlich gewesen, den Betroffenen von der Inanspruchnahme ihres Eigentums für Öffentliche Zwecke Mitteilung zu machen, um ihnen die Möglichkeit zur Beschreitung des im britischen Sektor bereits seit 19o Dezember 1945 wieder eingerichteten Verbal öungsrechtswegs zu geben® Das sei nicht geschehen. Die Frage sei insoweit bedeutsam, als erst aus dem Verwaltungsakt selbst und ceiner Rechtsgrundlage sich Anhaltspunkte für die Begrenzung des Eingriffs in das Privateigentum enthehmen ließen. Zugunsten der Beklagten möge auch angenommen wer-* den, daß sie trotz der bereits im November 1945 erhobenen Proteste der Klägerinnen weiter an ihre Berechtigung glauben mochte, da offenbar das Bezirksamt nicht gegen 3ie eingeschritten sei. gebilligt, daß sie sich ohne Fahrlässigkeit in einem Rechtsirrtum befunden habe, der ihre Handlungsweise auch dann entschuldigen würde, wenn die Stadt bBBB eine hinreichende Rechtsgrundlage für ihre Eingriffe nicht gehabt hätte, wofür die Beklagte beweispflichtig gewesen wäre* Dieser Rechtsirrtum beseitige die Haftung aus Verschuldeno Sie habe keineswegs Befugnisse annehmen können, die inhaltlich oder zeitlich über dieses Vertragsverhältnis hinausgegangen seien« Sie habe sich daher nach Beendigung des Vertrags nicht mehr zu irgendwelchen Eingriffen in die Privatrechts-sonäre der Klägerinnen für befugt halten können* i, Hauptsachbearbeiters beim Bezirksamt (Bl 265 f GA), und werde durch den Hinweis auf die Benutzung von Förderbändern bestätigt, da diese nur in kleinster Ausführung von 8 m Länge vorhanden gewesen seien« Dabei sei es belanglos, ob Förderbänder überhaupt zur Verfügung gestanden hätten. Dezember 1946 (Bl 284 GA) dagegen erhobenen Einwendungen zeigten, daß damals völlige Unklarheit in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung bestanden habe$ denn zur Zeit de3 Beginns der Arbeiten, Mitte August 1945, habe die sowjetische Besabzungsmacht keine Befehlsgewalt Uber die im englischen Sektor liegenden Grundstücke gehabt« Jedenfalls lasse sich aua diesem Bericht gerade keine Weisung des Bezirksamts gemäß § 18 des Vertrags entnehmen« Die Beklagte sei, als sie Schutt von anderen Grundstücken auf die Grundstücke der Klägerinnen habe fahren Tassen, von Anfang an "bbsgläubig" im Sinne §§ 990, 989 BGB gewesen und hafte für den Schaden, der durch die Vorenthaltung der Nutzungen der Grundstücksflächen entstanden sei. denn die Beklagte sei für die von ihr in Anspruch genommenen Grundstücksflächen und Räumlichkeiten nicht Be-sitzdienerin der Stadt B^m^gewesen, da sie sich nicht an den Vertrag vom 7- August 1945 gehalten, sondern sich • über die Weisungen ihrer Auftraggeberin hinweggesetzt habe. Sie habe ohne Rücksicht auf dieses Vertragsverhältnis sich den Besitz dieses Grundstücks zunutze gemacht, auch als die Vertragszeit längst abgelaufen gewesen sei. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch die Schuttablagerung auf dem Grundstück eigene Vorteile gehabt habe, sei es daß sie die Kosten für einen längeren Transportweg oder zeitraubende Verhandlungen mit den Magistratsdienststellen erspart habe. Die Beklagte habe die Zahlen- und Wertangaben der Klägerinnen erst im Schriftsatz vom 10« Februar 1954 (Bl II 8) summarisch bestritten und behauptet, auf dem Grundstück sei von der Beklagten Schutt überhaupt nicht gelagert worden« Dieses unsubstantiierte Bestreiten sei verspätet und auch unglaubwürdig. Die Revision sieht einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht aus dem "Bericht*1 des Bezirksamts vom 13- Dezember 1946 und aus den Einwendungen der Beklagten dazu vom 20. Dezember 1946 den Schluß zieht, es habe unter den Beteiligten völlige Unklarheit sowohl in rechtlicher als tatsächlicher Beziehung bestanden, und doch annimmt, daß die Beklagte von Anfang an bösgläubig gewesen sei. Die Revision bemängelt weiter, das Berufungsgericht habe den Bericht des Bezirksamts vom 13» De- zember 1946 nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere nicht die Erklärung, daß der im Oktober und Kovember 1946 abgeladene Schutt auf Veranlassung der britischen Militärregierung auf die strittigen Grundstücke gefahren worden sei« Damit sei schon die Annahme des Berufungsgerichts widerlegt, daß die Maßnahmen der Beklagten nach dem 1. Das Berufungsgericht habe weiter nicht gewürdigt, daß in diesem Bericht erklärt worden sei, das Grundstück werde za gegebener Zeit auf Kosten der Stadt gesäubert werden. August 1946 vorgelegt worden, der nach der vorliegenden Abschrift auch die Unterschrift des Vertreters des Bezirksamts trägt und in dem gesagt wurde, der Vertreter der Klägerinnen habe sich mit dem Verbringen von weiterem Schutt auf das Grundstück OdHM'fc'a&edHB einverstanden erklärt. Oktober 1946, das nicht bei den Akten ist, am 5» November 1946 ein Schreiben an die Klägerin zu 1, daß der Auftrag der Beklagten am 1. nommen^ aus dem ersichtlich sei, daß der von dort abzutransportierende Schutt mit Zustimmung des Herrn vom Amt für Aufbaudurchführung auf dem Lagerplatz straße (dV gelagert werden soll. vor, die nach der Abschrift ebenfalls von dem Vertreter der Bezirksamts WdHHB unterzeichnet ist und in der festgelegt ist, daß Herr der Geschäftsführer der Klägerinnen, damit einverstanden sei, daß Schutt vom Grundstück zur bisherigen Abladestelle transpor- Bezüglich der Weisungen der englischen Besatzungsmacht ist aber darauf hinzuweisen, daß im Organisationsplan vom 31* August 1945 bestimmt ist, daß, soweit Angehörige der englischen Pioniertruppe an der Abrißstelle tätig seien, diese den gesamten Arbeitseinsatz steuerten« In dem Bericht vom 13« Dezember 1946 ist auch gesagt, das Grundstück werde zu gegebener Zeit auf Kosten der Stadt gesäubert« Dieses Verhalten der Baubehörden der Stadt B^—^, besonders die Erklärung, den Schutt auf eigene Kosten zu entfernen, läßt sich schwer mit der Auffassung vereinbaren, daß die Beklagte vom 1. August 1946 an nicht mehr für die Stadt B|m tätig gewesen sei, zu demal auch die von der Beklagten vorgelegte Bescheinigung der GP. ber 1946 (Bl 243 GA) auf eine solche Tätigkeit hindeute bo Bei der vom Berufungsgericht festgestellten eingehenden Kontrolle der Baustelle - ein Kontrolleur des Tiefhauamts befand sich ständig dort, und das Hauptamt für Aufbaudurchführung des Zentralmagistrats führte wöchentliche Kontrollen durch - ist es weiter schwer, a.nzunehmen, daß eine Weisung über die Lagerung des Schutts nicht gegeben worden sei oder daß die Maßnahmen der Beklagten zu dem Zusammenführen des Schutts nicht wenigstens stillschweigend vom Tiefbauamt gebilligt worden sein sollten; denn irgendwohin mußte der Schutt doch gebracht werden und wohin er tatsäbhlich kam, 'tonnte dem Tiefbauhmt doch nicht verborgen1 geblieben, sein. Dieser Bericht kann aber nur dann richtig beurteilt werden, wenn die übrigen oben erörterten Urkunden, die mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zusammen->assen, in Zusammenhang mit dem Bericht vom 13 • Dezember 1946 erörtert und nochmals nachgeprüft werden. Es ist dabei noch weiter zu erwägen, ob die vom Berufungsgericht ftir November und Dezember 1946 angenommene "völlige Unklarheit in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung11 nicht erst durch die Schreiben der Klägerinnen vom 23« und 30. nicht auf die Grundstücke der Klägerinnen bringen durfte, so hätte doch erörtert werden müssen, wieviel von dem Schutt, für dessen Lagerung jetzt Entschädigung verlangt wird, auf den Grundstücken selbst angefallen ist und aus welchen Gründen die Beklagte auch insoweit Entschädigung bezahlen soll. Denn es isb nicht ersichtlich, daß in der Aufs beilung der Klägerinnen ein Unterschied gemacht worden sei zwischen angefahrenem und dem auf dem Gelände MHBbselbst angefallenen Schutt, und auch das Berufungsgericht hat eine Ausscheidung nicht vorgenommeno 2.) Zu dem zweiten Klaganspruch führt das Berufungsgericht aus: Für die Benutzung der Räumlichkeiten und Lagerplätze auf dem Grundstück G^^pstraße mache die Klägerin zu 1) einen Teilschaden für die Zeit von "Mitte *1945 - Mitte 1946«, d.h„ nach Unterstellung des Berufungsgerichts,vom 15- August 1945 bis 15- August 1946 geltend, während eine Entschädigung für das unstreitig zur Lagerung von Baugerät bis Ende 1947 genutzte Grundstück mit der vorliegen- a) Für die Zeit bis 1» August 1946, also bis zu dem Wirksamwerden der Kündigung des Vertrags vom 7. richtet* Sie habe damit einen wesentlichen Teil ihres gesamten Geschäftsbetriebs als Baufirma auf den Grundstücken der Klägerinnen abgewickelt, ohne daß dies auf Grund des ihr erteilten Auftrags erforderlich gewesen wäre«, Ber Vertrag mit der Stadt BflU habe ihr nicht das Recht gegeben, die Grundstücke, die enttrümmert werden sollten oder bereits enttrümmert gewesen seien, für ihre privaten Zwecke in Anspruch zu nehmen und dadurch die sonst erforderlichen Aufwendungen für die Miete entsprechender Plätze und Räume einzusparen* Eine solche Befugnis habe die Beklagte auch bei weitester Zubilligung eines Rechtsirrtums über die .Rechtsgrundlage ihrer Stellung aus dem Vertrag nicht her leiten können* Man könne daher anhehmen, daß sie auch insoweit "bösgläULbig* im Sinne §§ 990, 987, 988 BGB gewesen sei$ jedenfalls sei sie durch di.e August 1946 könne über die Haftung der Beklagten nach §§ 990, 987, 988 BGB kein Zweifel bestehen, da sie sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr habe zur Vorenthaltung des Besitzes an den Räumlichkeiten und Plätzen für berechtigt halten dürfen» Der erkennende Senat ging nun 'in dem früheren Urteil davon aus, daß die Benutzung der Räumlichkeiten auf den Grundstücken der Klägerinnen der Ausführung des der Beklagten erteilten Auftrags mittelbar dienten und billigte es, wenn das Berufungsgericht aus dieser Nutzung selbst dann keine Ansprüche gegen die Beklagte herleitete, wenn sie zugleich der Ausführung anderer Abriß- und Enttrümmerungsaufträge förderlich war. Beklagte habe einen wesentlichen Teil ihres gesamten Geschäftsbetriebs als Baufirma in den von ihr benutzten Räumen auf dem Grundstück O^/^atraQe abgewickelt, ohne dass dies auf Grund des ihr erteilten Auftrags erforderlich gewesen wäre. Wenn das Berufungsgericht bei diesen Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, daß die Beklagte jedenfalls in der geforderten Höhe ungerechtfertigt bereichert sei, so ist darin ein Rechtsverstoß nicht zu erkennen,und diese Begründung deckt die getroffene Entscheidung. 3*) Zu dem dritten Klaganspruch sagt das Berufungsgericht, die Klägerin zu 2) fordere schließlich mit 188 DM den Ersatz eines Teils des Schadens, der durch die Entfernung von 26 m des Vorgartenzaunes nebst drei Toren entstanden sei. Selbst wenn man annehme, daß die teilweise Beseitigung nicht nur notwendig gewesen sei, um den Schutt vertragswidrig von anderen Grundstücken auf das Grundstück der Klägerinnen zu bringen, sondern auch bei einer im Rahmen des Vertrags vorgenommenen Enttrümmerung sei die Beklagte zur Beseitigung des Schadens verpflichtet« Sie habe die vorübergehend notwendigen Zerstörungen nach Abschluß der Arbeiten wieder beseitigen lassen müssen« Die Unterlassung der Wiederherstellung des alten Zustande stelle einen vertragswidrigen Eingriff in das Eigentum der Klägerin zu 2) dar, für den die Beklagte sowohl nach §§ 990, 989 BGB als auch gemäß § 823 BGB hafte« Das Berufungsgericht erörtert ferners Der Einwand der Beklagten, die Klägerinnen seien durch den Vergleich vom 12. September 1953 mit der Stadt Bp^p auch für den hier geltend gemachten Schaden befriedigt worden, sei an sich beachtlich, er greife aber nicht durch, da er sich auf andere Ansprüche beziehe, als sie nach teilweiser Zurücknahme der Berufung in diesem Streit noch geltend gemacht worden seien. Nach dem Vergleich seien u.a. Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen bei der Bestellung und Überwachung der Firma Saxen geltend gemacht wordene Solche Ansprüche könnten nur geltend gemacht werden, soweit die beaufsichtigte Firma selbst eine Handlung vorgenommen habe, die zu Schadensersatzansprüchen geführt habe. Bamit sei dieser als Tatbestand des Vergleichs zur Sub-sbantiierung der gegen die Stadt B^|^erhobenen und durch den Vergleich erledigten Ansprüche aus Verletzung der Aufsichtspflicht ausdrücklich erwähnt worden. Das Berufungsgericht hätte sich also darüber äußern müssen, weshalb es annimmt, daß dieser Anspruch nicht schon durch einen Teil der Vergleichsleistung abgegolten ist*

Zitierte Normen: § 990 BGB § 565 ZPO
GrundstückKlägerinnenFirmaBerufungsgerichtSchuttAnspruchStadt

Volltext der Entscheidung

I
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Verkündet am lip Februar 1956 Hoffmeister, Just. Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Adolf Inhaber Kaufmann Adolf I^Kstraße ^
Eisenbahn-, 90/Kki in B
Tief- und Betonbau,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 straße Grundstücksverwertungs-GmbH in straße
1. die Bl
2o dil
3l	_____
beide Gesellschaften vertreten durch ihre Geschäfts-f Uhr er Ingenieur Heinrich BflMM.und Kaufmann Leo
 GmbH in räBe fe
 Klägerinnen,. Berufungskläge-rihnen und Revi si onsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. DrJ
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Oechßler, Br. Groß mann, Br. Spieler und Dr.\ Dorschei
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 1954 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin zu 1) 900 UM und an die Klägerin zu 2) 188 DM je nebst 49& Zinsen seit Klagzustellung zu bezahlen.
i Im übrigen und im Kostenpunkt wird das genannte Urteil aufgehoben« Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung Sn das • Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfah rens übertragen wird.
Von Rechts wegen
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Tatbestand*
Die Klägerinnen haben dieselben Geschäftsführer und dieselben Gesellschafter mit den gleichen Kapital einlagen. Sie sind Eigentümerinnen folgender Grundstückes es*'gehören
 der Klägerin zu 1: das im Grundbuch von
 fid PPB14flP eingetragene LLckQj
 Grund stticj
 strafie
. der Klägerin zu 2s die Grundstück^^^^
a)	-	eingetra-
:en im Grundbuch von
 Bd eP Bl 30,
b)	EpBBsträßepl eingetragen im Grundbuch von Bdpp Bl ?Qp.
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. Ile drei in räumlichem Zussftmenhang stehenden Grundstücke sind bebaut und bilden insofern eine wirtschaftliche Einheit, als sich die Bauten ohne Rücksicht auf die Grunds”ttcksgrenzen zu dem feil Uber diese hinwegeSFstrbckeni. An der Straßenfront nach dem KppBBpp|befanden sich Ladenräpme, die bei den Kämpfen um BpPi zerstört wurden. kn der Front nach der Oflppstraße befanden sich Biiroräu-'ne und dahinter Filmaufnahmehallen mit Werkstätten; diese Gebäude waren bei einem Luftangriff im Dezember 1943 beschädigt, von den Klägerinnen jedoch behelfsmäßig enttrümmert worden. Bei Beendigung der Kampfhandlungen um Bpp| waren von den Gebäuden unversehrt erhalten geblie-
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ben die Büroräume, die zu den Filmaufnahmehallen gehörenden Werkstätten und das Büro der Klägerinnen auf dem Grundstück N^ppstraße p^ das mit Ausnahme weniger Tage während der Kaufhandlungen 1943 ständig in den üblichen Geaehäftsstunden geöffnet war.
Fach der Errichtung des Zentralmagistrats iln Bpp 0 2 befaßte sich dessen Abteilung für Bau-und Wahnungs-
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wesen - Hauptamt für Aufbaudurchführung - mit der Organisation von Enttrümmerungsarbeiten. Diese Behörde schloß mit einer Anzahl von Baufirmen, darunter der Beklagten, schriftliche Verträge, in denen die näheren Einzelheiten über die irümmerbeseitigung festgelegt wurden. Die Durchführung dieser Verträge wurde in den einzelnen Bezirken den Tiefbauämtern des zuständigen Bezirksamts übertragen und von diesen überwacht* Zwischen dem Magistrat der Stadt B^|^ und der Beklagten wurde am 7» August 1945 ein Vertrag geschlossen* In diesem wurde der-Beklagten der Auftrag/zur Ausführung von Abriß- und Trümmerbeseitigungsarbeiten an der Einsatz-steile	Straße
 erteilt* In dem Vertrag sind genaue Anweisungen hinsichtlich der Behandlung der bei der Enttrümmerung anfallenden Baumaterialien enthalten. Hinsichtlich der Lagerung der Schubbmassen besagt Ziff 18 des Vertrags«
ftDer übrig bleibende, von allen Holz- und Metallteilen befreite Schutt ist unter Benutzung von Förderbändern auf von der Bauleitung bestimmte Stellen zu möglichst großen Bergen aus zuschutten*11
Die Beklagte setzte sich nach Abschluß dieses Vertrages mit dem Tiefbauamt des Bezirksamts V^mBin Verbindung. Dieses gab am 31- ‘August 1945 eine Übersicht über die Organisation der Abrißarbeiten und der Trümmerbeseitigung heraus, in der es u.a. heißt:
"Soweit Angehörige der englischen Pioniertruppe an der Abrißstelle tätig sind, steuern diese den gesamten Arbeitseinsatz*n
Hit dem Tiefbauamt wurde dann auf der Grundlage des generellen Auftrags vom 7* August 1945 vereinbart, welche Grundstücke im einzelnen zu enttrümmern seien. Dabei war nicht nur der Zustand der Baulichkeiten, sondern auch ihre Lage ausschlaggebend.
Etwa seit Mitte August 1945 begann die Beklagte mit den Arbeiten auf den Grundstücken der Klägerinnen,
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ohne daß diesen von irgendeiner "behördlichen Stelle oder von der Beklagten eine Mitteilung hierüber zugingo Die Arbeiten der Beklagten wurden laufend durch einen Kontrolleur des Tiefbauamts	der	sich	ständig
 auf der Baustelle befand und die Aufgabe hatte, die Entnahme von Materialien zu verbuchen, sowie durch wöchentliche Kontrollen des Hauptamts für Aufbaudurchführung des Zentralmagistrats überwachte
 Die Klägerinnen protestierten bereits durch Schreiben vom 80 November 1945 - das in den Akten nicht enthalten ist - gegen den Abriß von Gebäudeteilen und deren Aus-^:hlachtung- Für die Benutzung der Räume in den erhalten .gebliebenen Gebäuden forderten sie eine Miete von 500 RM monatlich. In’einem Antwortschreiben des' damaligen Rechtsberaters der Beklagten vom 20» November 1945 böt die Beklagte, soweit’sie einige Räume auf den Grundstücken der Klägerinnen als Baubüro und.Unterkunftsräume für Arbeiter eingerichtet habe-, ohne Aberkennung einer Rechtspflicht eine monatliche Miete von 75 RM an. 3m übrigen verwies sie die Klägerinnen wegen ihrer Bemängelungen an den Magistrat, Hauptamt für Aufbaudurchführung. Zu einer Einigung der Parteien kam es damals nichts
 Die Beklagte errichtete auf dem Grundstück straße ^BBM eine behelfsmäßige Feldschmiede, Schlosserei und Reparaturwerkstatt für ihre Baugeräte, ferner benutzte 3ie einen Teil der wieder instandgesetzten Baulichkeiten dieses Grundstücks als Büroräume, in denen ihre Lohnbuchhalterei untergebracht war, sowie als Unterkunftsräume für Arbeiter. Diese Räume wurden erst im Dezember 1946 von der Beklagten verlassen«
Ferner ließ die Beklagte den Schutt, der aus anderen von ihr im Auftrag des Magistrats oder von Privatpersonen enttrümmerten Grundstücken, vor allem aus dexi
 Grund stücken.K^PPHHHBflHBk Npppstraße und '
stammte, durch Feldbahn auf die Grundstücke C^(H|straße und KmiHBHHHl ^er Klägerinnen schaffen und dort zu einem Schuttberg aufwerfen o Etwa 4000 cbm Schutt wurden auf dem Grundstück C^Htlstraße.,' etwa 200 - 300 cbm auf dem Grundstück Kp| imjBlHIHB aufgeschüttet. Zum Transport dieser Schubfcmassen ließ die Beklagte die Umfassungsmauern der Grundstücke ompstraße und KJ^ppppHHp und den Vorgartenzautn in einer Breite von rund 3,50 m an mehreren Stellen durchbrechen, um die Schuttmengen aus den benachbarten Grundstücken besser anfahren zu können«.
Die Beklagte stellte ihre Arbeiten auf dem Grundstück Gpp^straße der Klägerin zu 1 erst gegen Ende Dezember 1946 ein. Bereits in den vorangegangenen Mona-ben war es erneut zu Erörterungen unter den Parteien gekommen, wobei die Klägerinnen durch ihren Geschäftsführer Bppp auch die Lagerung des Schutts beanstandet hatten. Am 30. Oktober 1946 richteten sie folgendes
 Schreiben an die Beklagte, von dem sie eine Abschrift dem Bezirksamt übermittelten;
"Wir stellen heute fest, daß von neuem Schutt auf unser Gelände gefahren wirdzwar diesmal von der TpB^GmbH KfPHVPPPHPHB« Wir müssen Tests teilen, daß Sie "recht merkwürdige Begriffe über Eigentum und Rechte an Grundstücken haben. Wir verbieten Ihnen wiederholt und zu dem letzten Male, da^S^e irgendwelchen fremden Schutt, ob von KjpP oder TpBboder -wer immer es sei, weiter auf das Grundstück fahren lassen, fordern dagegen Sie endlich auf, wie abgesnrachen den Schutt von Istraße 0 (Garagenhof) wegzubringen«
Sie haben unberechtigt und ohne zu fragen einenMaugrdurchbruch vom Hof des Eckgrund stücks
 nacil .unserem Lichthof' vorge-nömraen. Wir ersuchen, diesen Durchbruch umgehend wieder zu schließen, andernfalls wir ihn auf Ihre Kosten zu demauern lassen werden.
Sie haben weiter^ohneunszu fragen, die Schienen gelegt vom SflHHHHH auf unser Grundstück und ebenfalls eiiiei^groBenMauerdurchbruch
 vorgenoiiimen. Auf diesen Fall kommen wir noch zurück.
Sie haben gleichzeitig den Vorgartenzaun zu dem Teil abgerissen; wir ersuchen, denselben wieder aüf-zurichten.
Wir verbieten endlich die Entnahme von Gegenständen und Material von unserem Gelände und ersuchen, das Stück Trennzaun aus 6-Kantmaterial, grün gestrichen, bei unserer Grundstücksverwaltung, Garagenhof , C^Hstraße £ umgehend anzuliefern.M
Als sich die Klägerinnen wegen des Verhaltens der Beklagten an das Bezirksamt	wandten, teilte dieses
 durch Schreiben vom 5* November 1946 mit:
”Die: Firma SBJJwar seitens der Stadt Hauptamt für AufBau-Durchführung, laut Auftrag vom To 8. 4? mit Abrißarbeiten und Trümmerbeseitigung beim Bezirksamt	Abschnitt	3, eingesetzt.
Die Kündigung des Auftrags durch das Hauptamt erfolgte am 1. 4* 1946, die Einstellung der Arbeiten auf Weisung des Amts für Aufbaudurchführung - Enttrümmerung - Bezirksamt V|mm.am 30. 7» 46.
Ab 1* 3. 46 ist die Firma SIMM vertraglich für das Bezirksamt, Ami ‘für -AufbaueE&chführung, nicht mehr beschäftigt.,f
Die Beklagte ihrerseits schrieb an das Bezirksamt am
»
6c November 1946 wie folgt:
♦‘Die über die Abräumung des obigen Grundstücks bestehenden Unklarheiten haben einen Zustand her bei geführt, der für meine "Firma nicht länger tragbar ist und eine Klarstellung erfordert, die nicht allein im Interesse meiner Firma liegen dürfte.
Als Anlage 1 überreiche ich Ihnen anliegend Abschrift einer Aktennot^^nach welcher .die von Grundstück der
 mbH	abzu-
transportierenden Schuttmassen auf dem Lagerplatz CfBBs^raße	aufgeschUttet	werden sollen.
_A1$ Anlage 2 Abschrift eines Schreibens der _j”:kG Dr. F|
__ au$ welchem ersichtlich ist, daß der von dor-
abzutransportierende Schutt ebenfalls mit Zustimmung de$ Herrn	auf dem Lagerplatz 0£fl£straße
£■£gelagert werden soll. Ich bitte zunächst ein-mal höflichst um eine verbindliche Erklärung, ob diese Vereinbarungen heute noch Gültigkeit haben.
it Ti
 Weiterhin bitte ich höflichst um Mitteilung, ob das Grundstück 0£B®straße	jetzt	als	to-
talgeschädigt seitens des Bezirksamts
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angesehen wird, oder oh dasselbe dem früheren Pächter, der Firma Bppp, wieder übergeben wird« Ich bemerke, daß noch Bergungsgut, das bei der Enttrümmerung in den Besitz des Bezirksamts übergegangen ist, auf dem Grundstück lagert. Sollte das Grundstück inzwischen wieder der Firma B^pPübergeben sein, wird dieses von meinen Leuten nicht) mehr betreten werden. Wie ich Ihnen bereits in einem früheren Schreiben mit-teilte, muß ich es ablehnen, von der Firma BpH^ irgendwelche Aufträge entgegenzunehmen, und Tenne es dieser gegenüber auch zunächst ab, auf die in deren Schreiben an meine Firma zu dem Ausdruck gebrachten Vorhaltungen einzugehen«.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit nicht verfehlen, nochmals darauf hinzuweisen, daß ich mich seit Monaten, bisher leider vergeblich, bemüht habe, die Frage der Unterbringung von Trümmerschutt für die Ep^BPPPPp^egend rai*k der Bauleitung weiterzubringen , .....n
2s fand dann am 11. Dezember 1946 eine Ortsbesichtigung
 durch Angestellte des Magistrats und der Beklagten statt,
 über die ein Bericht vom 13« Dezember 1946 angefertigt
 wurde, in dem folgendes ausgeführt wird?
’’Durch Herrn QflHpp^ wur<3e folgendes festst s bellt?
Die Firma	war	gezwungen,	auf	Veranlassung
 des damaligen russischen Kommandanten den Schutt aus den umliegenden Straßen nach o«a« Grundstück abzu-fehren«
Der in den Monaten Oktober bis November 1946 d(j>rt abgeladene Schutt wurde auf Veranlassung der englischen Milibärbehörde dorthin gefahrene
 Das Grundstück wird zu gegebener Zeit auf Kosten der Stadt gesäubert«
____Die von d erUCMIstraße jflHHIHiB'
PBP-GmbH" B—, O^Hptraßealir Herren B^pp und RpBHFgewünschte Aussprache • zwischen der GrundstücksVerwertung, dem Hauptamt und dem Bezirksamt kann jederzeit in den Dienststunden erfolgen«,11
Die Beklagte nahm zu diesem Bericht mit Schreiben vom 20o Dezember 1946 an das Bezirksamt Stellung, in welchem sie u.a« mitteilte?
"Es trifft nicht zu, wie im Bericht ausgeführt, daß die Firma Spp^ gezwungen war, auf Veranlassung
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des damaligen russischen Kommandanten den Schutt aus den umliegenden Straßen nach dem oben he zeichne ten Grund s buck abzufahren«.
Die Firma SBB erhielt den Auftrag für die Durchführung von Enttrümmerungsarbeiten vom Hauptamt für 4tifbaudurchführung, Abteilungfüj^Baj^ und Wohnungswesen, über das Tiefbauamt M^BBBh Als erstes Objekt wurde das Grundstück C^^psfraße ___ der Firma, zugewiesen. Die Einweisung erfolgte durch Herrii WBvom Tiefbauamt auf dem Grundstück straße BPB
Es handelte sich um einen Totalschaden« Für die Lagerung-des T**ümmer schutts wurde der Hof raum des Grundstücks bestimmt«
Die Aufforderung zur Räumung der Straßen durch die Besatzungsmächte erging also nicht an die Firma S^HI, sondern an das Bezirksamt, welches dann die Firma SBB mit de** Durchführung der Arbeiten beauftragte. Lagerungdes Trümmerschutts auf dem Grundstück CpBPstraße ^BB geschah auch hierbei auf Anweisung des Tiefbauamts«
Außer diesen Schuttmai vom Grundstück
 auf Tern Grundstück gelagert Worden« Dies geschah mit BBstraßfe
 des Herrn vom BezirKsanr
h Trümmerschutt und vom K|
___straße
 enehmigung der GmbH mit Zustimmung Eine Ab-
schrift dieser Vereinbarung, sowie Abschr^y; eines Schreibens der »^BB^-Koranfles Dr- FiBBIB &
XlHBPiHBBPBfugeich bei*
Nachdem die Beklagte Ende Dezember 1946 das Grundstück CBBst-raße geräumt hatte, lagerte sie ihre Baugeräte und sonstigen Utensilien, die bis dahin in den Räumen des Grundstücks cpBfcstraße unter gebracht waren, in Gebäudetrümmern des Grundstücks KBHBBBB wo sie ers b 1947 abgeholt wurden.
Das Bezirksamt : verpflichtete sich dann, den Schutt entfernen zu lassen.
Bis Ende .November 1948 wurde der Schutt auf dem Hallengelände cBfeBstraße, bis zu dem Sommer 1949 'auch auf dem
 Grundstück
seitigt.
durch das Bezirksamt he-
Die Mauerdurchbrüche wurden teils von der Beklag-ben, teils von den Klägerinnen wieder zugemauert. Die Klägerinnen stellten hierfür der Beklagten mit Rechnung vom 27. November 1946 einen Betrag von 92 RM in Rechnung.
Im Januar 1948 haben die Klägerinnen Klage erhoben mit denn (letzten)Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 50 000 DM an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen zu verurteilen. Sie haben behauptet, die Beklagte habe ihre	^
Grundstücke ohne jede Befugnis von seiten der Eigentümerinnen, oder ohne hierzu durch gesetzliche Vorschriften oder einen Hoheitsakt der zuständigen Behörde ermächtigt gewesen zu sein, ,fausgeschiachtetM. Sie habe die Gebäude, deren Instandsetzung durchaus möglich gewesen wäre, da sie ausweislich der von den Klägerinnen überreichten Photographie nur weniger als 50# beschädigt gewesen-seien, ohne daß eine Einsturzgefahr oder eine sonstige Gefährdung bestanden hätte, teilweise abgerissen-, das„Material für sich verwendet und dadurch eine völlige DeVastierurig des Grundstücks herbeigeführt.
%
Die Klägerinnen haben Schadensersatz gefordert*
a)	für die Zerstörung der Gebäude,
b)	für die Entnahme der Materialien,
c)	für die Inanspruchnahme der erhalten gebliebenen Gebäude als Büro, Werkstatt und Unterkunftsräume ,
*
d)	für die Benutzung der Grundstücke zur Lagerung von Schutt,
e)	für die Beschädigung der Umfassungsmauern durch die Mauerdurchbrüche,
f)	für die Beschädigung der Zäune.
Sie berechneten ihren Gesamtanspruch mit 200 000 RM,
von dem sie 50 000 RM, umgestellt auf 50 000 DM, geltend machten.
Dxe Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der 6. Zivilsenat des Kammergerichts hat durch Urteil vom 3» Juli 1951 die Berufung der Klägerinnen zu-rüc£gewieseho'rv'	... *
Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 21. November 195? das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Laufe des weiteren Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen mit der Stadt B^HB am 12« September 1955 einen Vergleich abgeschlossen, dessen für diesen Rechtsstreit wesentlicher Teil dahin lautet:
"II.
Die Gesellschaften zu 1) und 2) machen gegen Bflpmi Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtver-Igtzung bei der Bestellung und Überwachung der Firma S(DR und aus Aufopferung wegen der Entnahme von Material aüs den Grundstücken geltend«
III.
Zum Ausgleich aller dieser Ansprüche zu II zahlt BflBRan die zu 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften als Gesamtgläubiger einen Betrag von 15 000 DM*
0 0 9 0 0
V.
Unberührt bleibt das Recht der Gesellschaften zu 1) und 2), den Prozeß gegen die Firma SflU auf eigene Rechnung weiterzuführen« Aus einem etwaigen Erfolg der &lage macht BflBBkeine Rechte geltend«”
Die Klägerinnen haben nunmehr beantragt,
 Unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Be
- 11
klagte zu verurteilen, an die Klägerinnen als Ge-sämig]äubiger 6 200 DM nebst Zinsen zu zahlen-Diesen Antrag haben sie im Schriftsatzvom 29* Januar 1954- wie folgt aufgegliederts
a)	Auf die Ansprüche der Klägerin zu 1) entfallen
 lo wegen Nutzungsentschädigung für Schutt und Schuttlagerung auf dem Grundstück straße	die	Zeit	von	Mitte'1945 bis
 Mitte 1948 (3 Jahre) gemäß Spezifikation vom 11 - Mai 1955 45 200 RM, abgewertet 10'! 1 -	4	320	DM
2 o wegen Nutzungs ent Schädigung für die In-anspruchnahme von Räumlichkeiten auf dem Grundstück CflHBstraße ^HBBfür die	i
Zeit von Mitte 1945 bis Mitte 1946 (1 Jahr) 9 000 RM, abgewertet 10	1	=	 900	DM
zusammen	5	220	DM
b)	‘ Auf die Ansprüche der Klägerin zu 2) ent-
fallen*
lo wegen Nutzungsentschädigung für Schutt unj^lchi^	auf dem Grundstück
 Kflfür die Zeit von Mitte 1945 bis Mitte 1948 (3 Jahre)
7 920 RM, abgewertet 10 : 1 «	792	DM
2o wegen Schadensersatz für 26 m eisernen
 Zaun und 3 Tore einen Teilbetrag von ____188 DM
zusammen	980	DM
Die Ansprüche beider Klägerinnen zusammen 6 200 DM
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten«
Der 6. Zivilsenat des Kammergerichts hat durch Urteil vom 27« April 1954 die Beklagte unter Abänderung des Urteils der 19- Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1951 verurteilt,
a) an die Klägerin zu 1) 5 220 DM,
b) an die Klägerin zu 2) 2 980 DM su zahlen»
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhe-
 
bung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, also die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache« Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2) erklärt, von dem geltend gemachten Teilbetrag von 188 DM entfielen 98 DM auf den eisernen Zaun und je 30 DM auf die drei Tore«
Entscheidungsgründe:
Ic Das Berufungsgericht hat ausgeführt;
1») Die allgemeine Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Beklagten auf den Grundstücken der Klägerinnen habe das Landgericht, zu Unrecht in-dem von ihm als Auftrag be zeichne ten Vertrag zwischen "ddr Beklagten und dem Magistrat der Stadt B^p^lVorn 7« August 1945 erblickt«
Es handle sich hier um ein Vertragsverhältnis auf pri-vatrechtlicher Grundlage, nämlich einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB« Dieser habe nicht die Rechtsgrundlage für irgendwelche Eingriffe der Beklagten in die Privatrechts Sphäre der Klägerinnen bilden können.
2.) Die Vorentscheidungen nähmen zutreffend einen nicht näher untersuchten Hoheitsakt an, durch den die Stadt Berlin die Grundstücke der Klägerinnen in Anspruch genommen habe« Als solcher kämen in Betracht
a)	§ 14 PVG (baupolizeiliche Maßnahmen zur Beseitigung von Einsturzgefahren),
b)	das Reichsleistungsgesetz (Inanspruchnahme gewonnener Materialien für öffentliche Zwecke),
c)	Enteignungsvorschriften,
d)	generelle Anordnungen der Besatzungsmacht (spä-tef VQB1 für Berlin 1947, 209),

~ 13 -
e)	Einzelanordnungen der britischen Besatzungs-machto
 Die Vorschriften a - c schieden als Rechtsgrundlage aus, da das dafür vorgeschriebene Verfahren-nicht eingehalten worden sei. Es bleibe daher nur übrig, mit dem Bundesgerichtshof von irgendwelchen Anordnungen der Besatzungs-nacht auszugehen. Es wäre allerdings erforderlich gewesen, den Betroffenen von der Inanspruchnahme ihres Eigentums für Öffentliche Zwecke Mitteilung zu machen, um ihnen die Möglichkeit zur Beschreitung des im britischen Sektor bereits seit 19o Dezember 1945 wieder eingerichteten Verbal öungsrechtswegs zu geben® Das sei nicht geschehen. Im \ erliegenden Rechtsstreit könne dahingestellt bleiben, welche Rechtsfolgen sich im Verhältnis der Stadt B^H zu den Klägerinnen ergäben. Die Frage sei insoweit bedeutsam, als erst aus dem Verwaltungsakt selbst und ceiner Rechtsgrundlage sich Anhaltspunkte für die Begrenzung des Eingriffs in das Privateigentum enthehmen ließen.
3„) Mangels hinreichender Aufklärungsmöglichkeit müsse es auf sich beruhen, aus welchem Grund die Stadt Berlin zu der Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerinnen berechtigt gewesen sei. Es könne aber davon aasgegangen werden, daß die Beklagte al9 private Baufirma eine solche Berechtigung der damaligen Behörde ohne Fahrlässigkeit angenommen habe« Man werde ihr zubilligen müssen, daß sie daran habe glauben dürfen, die Stadt Bfm habe ihre Rechtsbeziehungen zu den Grundstückseigentümern ’’geordnet” und es sei alles gedeckt, was zur Durchführung und im Rahmen ihres Auftrags vom 7» August 1945 vom Bezirksamt angeordnet und von ihr ausgeführt worden sei. Zugunsten der Beklagten möge auch angenommen wer-* den, daß sie trotz der bereits im November 1945 erhobenen Proteste der Klägerinnen weiter an ihre Berechtigung glauben mochte, da offenbar das Bezirksamt nicht gegen 3ie eingeschritten sei. Es werde damit der Beklagten zu-
gebilligt, daß sie sich ohne Fahrlässigkeit in einem Rechtsirrtum befunden habe, der ihre Handlungsweise auch dann entschuldigen würde, wenn die Stadt bBBB eine hinreichende Rechtsgrundlage für ihre Eingriffe nicht gehabt hätte, wofür die Beklagte beweispflichtig gewesen wäre* Dieser Rechtsirrtum beseitige die Haftung aus Verschuldeno
•- Dia-Beklagte könne sich aber nur insoweit auf den Haftungsausschluß berufen, als sie sich durch den Inhalt des Vertrags habe gedeckt fühlen könnei . Sie habe keineswegs Befugnisse annehmen können, die inhaltlich oder zeitlich über dieses Vertragsverhältnis hinausgegangen seien« Sie habe sich daher nach Beendigung des Vertrags nicht mehr zu irgendwelchen Eingriffen in die Privatrechts-sonäre der Klägerinnen für befugt halten können*
Gegen diese Ausführungen hat die Revision Einwendungen nicht erhöben* Sie stehen, soweit sie rechtliche Fragen betreffen, im wesentlichen im Einklang mit den Darlegungen d'es erkennenden Senats im Urteil vom 21. November 1952«
II* Das Berufungsgericht fährt dann forts Das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Magistrat sei seit 1. April 1946 mit Wirkung vom 30. Juli 1946 beendigt gewesen* Das ergebe sich aus der Urkunde vom 5* November 1946 (Bl 232 GA), die als echt durch Auskunft des Bezirksamts Wilmersdorf vom 11* Juni 1953 (Bl 254 GA) bestätigt sei« Das VertragsVerhältnis sei auch nachher rieht auf anderer Rechtsgrundlage fortgesetzt worden (Aussage Koletschke Bl 226 GA)- Auch die Beklagte sei sich seitdem darüber im unklaren gewesen, auf welcher -Rechtsgrundlage ihre Befugnisse den Klägerinnen gegenüber beruht hätten (vgl Schreiben der Beklagten an das Bezirksamt vom 6* No v' ember 1946 Bl 280 GA und Aktennotizen vom
P.B August und 8«, November 1946 B1 281, 282 GA). Irgend-welche Eingriffe der Beklagten in das Eigentum der Klägerinnen hätten seit 1« August 1946 jeder Rechtsgrundlage entbehrto
•
Das Berufungsgericht erörtert nun die einzelnen Ansprüche, die die Klägerinnen nach Ermäßigung ihres Klagantrags auf 6 200 DM noch geltend machen« Es führt dazu ausg
1«) Die Klägerinnen verlangten Entschädigung für die Entziehung des Geländes zu dem Zweck der Schuttlagerung auf dem Hof der beiden Grundstücke von Mitte 1945 bis Mitte 1948« Es sei zu verneinen, daß sich die Schuttlagerung überhaupt im Rahmen des Vertrags vom 7« August 1945 gehalten habe« § 18 sage nichts darüber, daß der Schutt von anderen Grundstücken Mauf von der Bauleitung bestimmten Stellen” auszuschütten sei« Daß dies nicht gestattet gewesen sei, ergebe sich aus der Aussage des
i, Hauptsachbearbeiters beim Bezirksamt (Bl 265 f GA), und werde durch den Hinweis auf die Benutzung von Förderbändern bestätigt, da diese nur in kleinster Ausführung von 8 m Länge vorhanden gewesen seien« Dabei sei es belanglos, ob Förderbänder überhaupt zur Verfügung gestanden hätten. Es sei auch nicht bewiesen, daß die in Ziff 18 vorgesehene Weisung des fiefbauamts	jemals	der	Beklagten erteilt
 worden sei. Gegen eine solche Annahme, für die die Beklagte beweiskräftig wäre, spreche deren Schreiben vom 6. Kovember 1946 (Bl 280 GA). Wenn diese Frage im November 1946 noch nicht geklärt gewesen sei, könne vorher eine solche spezielle Weisung nicht ergangen sein. Die Zeugen und K(|HH® hätten sie nicht bekundet. Der Bericht” des Bezirksamts vom 15* Dezember 1946 (Bl 283 GA), in dem von einer Weisung des russischen Kommandanten die Rede sei, und die von der Beklagten im Schreiben vom 20«
*» 16 —
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Dezember 1946 (Bl 284 GA) dagegen erhobenen Einwendungen zeigten, daß damals völlige Unklarheit in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung bestanden habe$ denn zur Zeit de3 Beginns der Arbeiten, Mitte August 1945, habe die sowjetische Besabzungsmacht keine Befehlsgewalt Uber die im englischen Sektor liegenden Grundstücke gehabt« Jedenfalls lasse sich aua diesem Bericht gerade keine Weisung des Bezirksamts gemäß § 18 des Vertrags entnehmen«
Die Beklagte sei, als sie Schutt von anderen Grundstücken auf die Grundstücke der Klägerinnen habe fahren Tassen, von Anfang an "bbsgläubig" im Sinne §§ 990, 989 BGB gewesen und hafte für den Schaden, der durch die Vorenthaltung der Nutzungen der Grundstücksflächen entstanden sei.
Diese Haftung werde nicht durch die Erwägungen im ers ten Revisionsurteil über, die Besitzdienerschaft ausgeschlossen! denn die Beklagte sei für die von ihr in Anspruch genommenen Grundstücksflächen und Räumlichkeiten nicht Be-sitzdienerin der Stadt B^m^gewesen, da sie sich nicht an den Vertrag vom 7- August 1945 gehalten, sondern sich • über die Weisungen ihrer Auftraggeberin hinweggesetzt habe. Sie habe ohne Rücksicht auf dieses Vertragsverhältnis sich den Besitz dieses Grundstücks zunutze gemacht, auch als die Vertragszeit längst abgelaufen gewesen sei.
Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch die Schuttablagerung auf dem Grundstück eigene Vorteile gehabt habe, sei es daß sie die Kosten für einen längeren Transportweg oder zeitraubende Verhandlungen mit den Magistratsdienststellen erspart habe. Sie habe gegenüber den laufend erhobenen Protesten der Klägerinnen diese nicht etwa an den Magistrat verwiesen. Daraus sei zu entnehmen, daß sie sich selbst als Besitzerin gefühlt, jeden-Calls sich den Klägerinnen gegenüber so aufgeführt habe«
 
Der Zeitraum, für den die Klägerinnen Entschädigung verlangten (15- August 194-5 - 15- August 1948) sei nicht zu beanstanden« Die Menge des Schutts, d.h« die Größe der entzogenen Grundstücksfläche sei in der Anlage zu dem Sdhriftsatz vom 12« Mai 1953 (Bl 248 GA) näher substantiiert worden, die Höhe der Entschädigung sei angemessen.
Die Beklagte habe die Zahlen- und Wertangaben der Klägerinnen erst im Schriftsatz vom 10« Februar 1954 (Bl II 8) summarisch bestritten und behauptet, auf dem Grundstück	sei	von	der Beklagten
 Schutt überhaupt nicht gelagert worden« Dieses unsubstantiierte Bestreiten sei verspätet und auch unglaubwürdig.
Die Revision sieht einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht aus dem "Bericht*1 des Bezirksamts vom 13- Dezember 1946 und aus den Einwendungen der Beklagten dazu vom 20. Dezember 1946 den Schluß zieht, es habe unter den Beteiligten völlige Unklarheit sowohl in rechtlicher als tatsächlicher Beziehung bestanden, und doch annimmt, daß die Beklagte von Anfang an bösgläubig gewesen sei.
Die Revision bemängelt weiter, das Berufungsgericht habe den Bericht des Bezirksamts	vom	13»	De-
zember 1946 nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere nicht die Erklärung, daß der im Oktober und Kovember 1946 abgeladene Schutt auf Veranlassung der britischen Militärregierung auf die strittigen Grundstücke gefahren worden sei« Damit sei schon die Annahme des Berufungsgerichts widerlegt, daß die Maßnahmen der Beklagten nach dem 1. August 1946 jeder Rechtsgrundlage entbehrten.
Das Berufungsgericht habe weiter nicht gewürdigt, daß in diesem Bericht erklärt worden sei, das Grundstück werde
 za gegebener Zeit auf Kosten der Stadt gesäubert werden.
Diese Einwände sind beachtlich. Es bestehen tatsächlich Widersprüche, die vom Berufungsgericht nicht aufgeklärt sind. Zunächst ist ein Aktenvermerk vom 2. August 1946 vorgelegt worden, der nach der vorliegenden Abschrift auch die Unterschrift des Vertreters des Bezirksamts
 trägt und in dem gesagt wurde, der Vertreter der Klägerinnen habe sich mit dem Verbringen von weiterem Schutt auf das Grundstück OdHM'fc'a&edHB einverstanden erklärt.
Dann richtet d*as Bezirksamt	als Antwort
 auf ein schreiben vom 23. Oktober 1946, das nicht bei den Akten ist, am 5» November 1946 ein Schreiben an die Klägerin zu 1, daß der Auftrag der Beklagten am 1. April 1946 auf 30. Juli 1946 gekündigt worden sei, und daß die Eirma S^D ab 1. August 1946 vertraglich für das Bezirksamt
 nicht mehr beschäftigt sei'.. Das Kündigungsschreiben selbst
%
1 legt nicht bei den Akten.
Am 6. November 1946 wendet sich die Beklagte an das »Bezirksamt wHdHH wegen der "bestehenden Unklarheiten".Dieses Schreiben ist vermutlich durch das Schreiben der Klägerinnen an die Beklagte vom 30. Oktober 1946 (Bl 243 R GA) veranlaßt worden. Xm Schreiben vom 6. November 1946 ist außer auf die Aktennotiz vom 2. August 1946 auf eine Anlage 2, ein Schreiben der "dd” BIG Dr. EdHfld und S^dA	Bezug	ge-
nommen^ aus dem ersichtlich sei, daß der von dort abzutransportierende Schutt mit Zustimmung des Herrn vom Amt für Aufbaudurchführung auf dem Lagerplatz straße (dV gelagert werden soll. Diese Anlage ist nicht bei den Akten.
Es liegt weiter eine Aktennotiz vom 8. November 1946
— 19
vor, die nach der Abschrift ebenfalls von dem Vertreter der Bezirksamts WdHHB unterzeichnet ist und in der festgelegt ist, daß Herr	der	Geschäftsführer	der
 Klägerinnen, damit einverstanden sei, daß Schutt vom Grundstück	zur	bisherigen	Abladestelle	transpor-
tiert werden könne*
Es ist ferner ein Bericht vom 13. Dezember 194-6 über einen Ortstermin vom 11. Dezember 1946 vorhanden, in dem das Hauptamt für Aufbaudurchführung, das Tiefbauamt und das Bezirksamt	vertreten waren.
In diesem Bericht wird festgestellt, daß der in den Monaten Oktober und November 1946 abgeladene Schutt auf das Grundstück auf Veranlassung der englischen Militärbehörde angefahren worden sei, nachdem vorher allerdings gesagt worden war, die Firma	sei	gezwungen gewesen,
 auf Veranlassung des damaligen russischen Kommandanten den Schutt aus den anliegenden Straßen nach dem strittigen Grundstück abzufahren, was das Berufungsgericht aus seiner Kenntnis der damaligen Verhältnisse heraus für unmöglich erklärt. Bezüglich der Weisungen der englischen Besatzungsmacht ist aber darauf hinzuweisen, daß im Organisationsplan vom 31* August 1945 bestimmt ist, daß, soweit Angehörige der englischen Pioniertruppe an der Abrißstelle tätig seien, diese den gesamten Arbeitseinsatz steuerten« In dem Bericht vom 13« Dezember 1946 ist auch gesagt, das Grundstück werde zu gegebener Zeit auf Kosten der Stadt gesäubert«
Dieses Verhalten der Baubehörden der Stadt B^—^, besonders die Erklärung, den Schutt auf eigene Kosten zu entfernen, läßt sich schwer mit der Auffassung vereinbaren, daß die Beklagte vom 1. August 1946 an nicht mehr für die Stadt B|m tätig gewesen sei, zu demal auch die von der Beklagten vorgelegte Bescheinigung der GP.
402 D.C«R.E.	)	V01Q	12° Septem-
ber 1946 (Bl 243 GA) auf eine solche Tätigkeit hindeute bo Bei der vom Berufungsgericht festgestellten eingehenden Kontrolle der Baustelle - ein Kontrolleur des Tiefhauamts	befand	sich	ständig dort, und
 das Hauptamt für Aufbaudurchführung des Zentralmagistrats führte wöchentliche Kontrollen durch - ist es weiter schwer, a.nzunehmen, daß eine Weisung über die Lagerung des Schutts nicht gegeben worden sei oder daß die Maßnahmen der Beklagten zu dem Zusammenführen des Schutts nicht wenigstens stillschweigend vom Tiefbauamt gebilligt worden sein sollten; denn irgendwohin mußte der Schutt doch gebracht werden und wohin er tatsäbhlich kam, 'tonnte dem Tiefbauhmt doch nicht verborgen1 geblieben, sein.
Pie Revision rügt zwar nur, das Berufungsgericht habe den Bericht vom 13- Dezember 1946. nicht ausreichend gewürdigt« Da diese Einwendung.gerechtfertigt ist und die Beurteilung dieses'Berichts für die Entscheidung über die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für Schutt und Schuttlagerung von Bedeutung ist, trägt die Begründung des Berufungsgerichts die Entscheidung nicht. Es ist vielmehr eine neue Prüfung notwendig.
Dieser Bericht kann aber nur dann richtig beurteilt werden, wenn die übrigen oben erörterten Urkunden, die mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zusammen->assen, in Zusammenhang mit dem Bericht vom 13 • Dezember 1946 erörtert und nochmals nachgeprüft werden. Es ist dabei noch weiter zu erwägen, ob die vom Berufungsgericht ftir November und Dezember 1946 angenommene "völlige Unklarheit in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung11 nicht erst durch die Schreiben der Klägerinnen vom 23« und 30. Oktober 1946 entstanden ist.
Es ist weiter zu beachten: Selbst wenn es richtig wäre, daß die Beklagte Schutt aus anderen Grundstücken
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nicht auf die Grundstücke der Klägerinnen bringen durfte, so hätte doch erörtert werden müssen, wieviel von dem Schutt, für dessen Lagerung jetzt Entschädigung verlangt wird, auf den Grundstücken selbst angefallen ist und aus welchen Gründen die Beklagte auch insoweit Entschädigung bezahlen soll. Denn es isb nicht ersichtlich, daß in der Aufs beilung der Klägerinnen ein Unterschied gemacht worden sei zwischen angefahrenem und dem auf dem Gelände	MHBbselbst	angefallenen Schutt,
 und auch das Berufungsgericht hat eine Ausscheidung nicht vorgenommeno
2.) Zu dem zweiten Klaganspruch führt das Berufungsgericht aus: Für die Benutzung der Räumlichkeiten und Lagerplätze auf dem Grundstück G^^pstraße mache die Klägerin zu 1) einen Teilschaden für die Zeit von "Mitte *1945 - Mitte 1946«, d.h„ nach Unterstellung des Berufungsgerichts,vom 15- August 1945 bis 15- August 1946 geltend, während eine Entschädigung für das unstreitig zur Lagerung von Baugerät bis Ende 1947 genutzte Grundstück	mit	der	vorliegen-
den Klage nicht gefordert werde.
Für die rechtliche Beurteilung müßten dabei der Zeit raum bis 1- August 1946 und die Zeit nachher unterschieden werden.
a) Für die Zeit bis 1» August 1946, also bis zu dem Wirksamwerden der Kündigung des Vertrags vom 7. August . 1945, wäre es denkbar, daß die Beklagte diese Räumlichkeiten im Rahmen des Vertrags benützt hätte. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Beklagte habe auf den Grundstücken der Klägerinnen ein zentrales Lohnbüro für ihre gesamte Geschäftstätigkeit, Unterkünfte für ihre
 sämtlichen Arbeiter und eine Feldschmiede und Reparaturwerkstatt für Baugeräte für ihren ganzen Betrieb einge-
richtet* Sie habe damit einen wesentlichen Teil ihres gesamten Geschäftsbetriebs als Baufirma auf den Grundstücken der Klägerinnen abgewickelt, ohne daß dies auf Grund des ihr erteilten Auftrags erforderlich gewesen wäre«, Ber Vertrag mit der Stadt BflU habe ihr nicht das Recht gegeben, die Grundstücke, die enttrümmert werden sollten oder bereits enttrümmert gewesen seien, für ihre privaten Zwecke in Anspruch zu nehmen und dadurch die sonst erforderlichen Aufwendungen für die Miete entsprechender Plätze und Räume einzusparen* Eine solche Befugnis habe die Beklagte auch bei weitester Zubilligung eines Rechtsirrtums über die .Rechtsgrundlage ihrer Stellung aus dem Vertrag nicht her leiten können* Man könne daher anhehmen, daß sie auch insoweit "bösgläULbig* im Sinne §§ 990, 987, 988 BGB gewesen sei$ jedenfalls sei sie durch di.e Benutzung der Räumlichkeiten und Plätze für ihren privaten Geschäftsbetrieb auf Kosten der Klägerinnen ungerechtfertigt'bereichert» Sie hafte daher auch aus §§ 812, 818 BGB auf-Ersatz der Grundstücksnutzung o
b) Für die Zeit nach dem 1. August 1946 könne über die Haftung der Beklagten nach §§ 990, 987, 988 BGB kein Zweifel bestehen, da sie sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr habe zur Vorenthaltung des Besitzes an den Räumlichkeiten und Plätzen für berechtigt halten
 dürfen»
Ber von den Klägerinnen zugrunde gelegte Preis von 0,75 RM monatlich für jeden Quadratmeter sei durchaus angemessen, so daß sich für ein Jahr 9000 RM » 900 DM ergäben- Auch insoweit seien substantiierte Einwendungen nicht erhoben worden-
Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung gerügt, das Berufungsgericht habe sich zu den Ausführun-
 
gen des erkennenden Senats im Urteil vom 21» November 1952 (S 10) in Widerspruch gesetzt. Ein Verstoß gegen § 565 Abs 2 ZPO liegt aber nicht vor. Ein Berufungsgericht, dessen Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben wird, ist im Falle der Zurückverweisung an die Beurteilung des Revisionsgerichta nur in den Punkten gebunden, wegen deren das Urteil aufgehoben wurde, im übrigen ist es in der Beurteilung frei (RG HKR 1942, 4925 BGH vom 4c März 1951 II ZR 2/50 in NJW 1951, 524 = Lindenmaier-Üöhrung § 565 Abs 2 ZPO - Nr 1? BffHZ 3, 321 £525/). Eine solche Bindung besteht insbesondere dann nicht, wenn sich in der anderweiten Verhandlung vor dem Berufungsgericht neue tatsächliche Gesichtspunkte ergeben, die eine andere
t
Beurteilung rechtfertigen. Der erkennende Senat ging nun 'in dem früheren Urteil davon aus, daß die Benutzung der Räumlichkeiten auf den Grundstücken der Klägerinnen der Ausführung des der Beklagten erteilten Auftrags mittelbar dienten und billigte es, wenn das Berufungsgericht aus dieser Nutzung selbst dann keine Ansprüche gegen die Beklagte herleitete, wenn sie zugleich der Ausführung anderer Abriß- und Enttrümmerungsaufträge förderlich war. In dem neuen Urteil stellt das Berufungsgericht aber fest, die. Beklagte habe einen wesentlichen Teil ihres gesamten Geschäftsbetriebs als Baufirma in den von ihr benutzten Räumen auf dem Grundstück O^/^atraQe
 abgewickelt, ohne dass dies auf Grund des ihr erteilten Auftrags erforderlich gewesen wäre. Wenn das Berufungsgericht bei diesen Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, daß die Beklagte jedenfalls in der geforderten Höhe ungerechtfertigt bereichert sei, so ist darin ein Rechtsverstoß nicht zu erkennen,und diese Begründung deckt die getroffene Entscheidung.
3*) Zu dem dritten Klaganspruch sagt das Berufungsgericht, die Klägerin zu 2) fordere schließlich mit 188 DM den Ersatz eines Teils des Schadens, der durch
 die Entfernung von 26 m des Vorgartenzaunes nebst drei Toren entstanden sei. Die Entfernung des Zauns sei erwiesen. Selbst wenn man annehme, daß die teilweise Beseitigung nicht nur notwendig gewesen sei, um den Schutt vertragswidrig von anderen Grundstücken auf das Grundstück der Klägerinnen zu bringen, sondern auch bei einer im Rahmen des Vertrags vorgenommenen Enttrümmerung sei die Beklagte zur Beseitigung des Schadens verpflichtet« Sie habe die vorübergehend notwendigen Zerstörungen nach Abschluß der Arbeiten wieder beseitigen lassen müssen«
Die Unterlassung der Wiederherstellung des alten Zustande stelle einen vertragswidrigen Eingriff in das Eigentum der Klägerin zu 2) dar, für den die Beklagte sowohl nach §§ 990, 989 BGB als auch gemäß § 823 BGB hafte«
Die H$he des Schadens sei von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden* sie sei auch angemessen«
Die Revision hat dagegen Einwendungen nicht erhoben« Der Betrag von 188 DM wurde als Teilbetrag bezeichnet.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2 aber angegeben, inwieweit dieser Betrag sich auf den Zaun und die drei Tore verteilt. Diese Erklärung konnte in der mündlichen Verhandlung noch abgegeben werden«
III. Das Berufungsgericht erörtert ferners Der Einwand der Beklagten, die Klägerinnen seien durch den Vergleich vom 12. September 1953 mit der Stadt Bp^p auch für den hier geltend gemachten Schaden befriedigt worden, sei an sich beachtlich, er greife aber nicht durch, da er sich auf andere Ansprüche beziehe, als sie nach teilweiser Zurücknahme der Berufung in diesem Streit noch geltend gemacht worden seien. Es habe nämlich durch den Vergleich der Schaden abgegolten werden sollen, der "wegen der Entnahme von Material aus den Grundstücken und aus der Amtspflichtverletzung bei der Überwachung
 
der Beklagten” geltend gemacht worden sei. Ben Anspruch ■ auf Schadensersatz wegen der Material!en hätten die Klägerinnen zwar zunächst in diesem Rechtsstreit auch erhoben, insoweit hätten sie jedoch’ die Berufung nicht mehr aufrechterhalten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß durch den Vergleich nur die in ihm genannten Ansprüche abgegolten seien« Baß der Vergleich nicht alle Ansprüche umfasse, die die Klägerinnen hier geltend machten, ergebe sich aus der relativ niedrigen Höhe der Ver-gleichssumme»
*
Bie Revision greift die Annahme des Berufungsgerichts an, der Vergleich beziehe sich auf andere als die im gegenwärtigen Rechtsstreit anhängigen Ansprüche. Nach dem Vergleich seien u.a. Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen bei der Bestellung und Überwachung der Firma Saxen geltend gemacht wordene Solche Ansprüche könnten nur geltend gemacht werden, soweit die beaufsichtigte Firma selbst eine Handlung vorgenommen habe, die zu Schadensersatzansprüchen geführt habe. In Abschnitt' I des Vergleichs sei aber auch die Lagerung von ”fremdem Trümmerschutt” als Anspruch gegen die Beklagte angeführt. Bamit sei dieser als Tatbestand des Vergleichs zur Sub-sbantiierung der gegen die Stadt B^|^erhobenen und durch den Vergleich erledigten Ansprüche aus Verletzung der Aufsichtspflicht ausdrücklich erwähnt worden.
Bieser Angriff ist berechtigt. Bas Berufungsgericht spricht sich zwar darüber aus, was es unter dem Schaden ’’wegen der Entnahme von Material aus den Gr und stücken” versteht und sagt, gerade dieser Anspruch werde von den Klägerinnen in diesem Rechtsstreit nicht mehr aufrechterhalten. Es sagt aber nicht, was unter den ’’Schadens-ersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzungen bei der Bestellung und Überwachung der Firma S^|Bft gemeint sei»
Es handelt sich nicht um eine Verletzung der Amtspflicht
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 durch die Stadt, die darin bestanden hätte, daß die Firma	zu	einer	Verrichtung	bestellt	worden	wäre,
 sondern darum, daß die Beklagte obrigkeitliche Befugnisse vorgenommen hätte, für die die Stadt einstehen sollte, und die Revision weist mit Recht darauf hin, daß unter den Ansprüchen, die gegen die Beklagte erhoben werden und die die Stadt in dem Vergleich regeln wollte, gerade auch die Lagerung fremden Trümmerschutts und die Schäden durch Mietausfall aufgeführt sind. Das Berufungsgericht hätte sich also darüber äußern müssen, weshalb es annimmt, daß dieser Anspruch nicht schon durch einen Teil der Vergleichsleistung abgegolten ist*
IV- Das Berufungsgericht führt endlich noch auss Eine Rechtsgrundlage für eine Gesamtgläubigerstellung der Klägerinnen sei nicht ersichtlich. Daß die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit.bildeten und daß die beiden rechtlich selbständigen Gesellschaften dieselben Geschäftsführer und Gesellschafter hätten, rechtfertige die Annahme eines Gesamtgläubigerverhältnisses nicht.
Die Ansprüche seien daher den Klägerinnen einzeln zu-zusprechen gewesen.
Die Revision erhebt hier keine Rüge. Es ist in-sofern auch kein Rechtsverstoß ersichtlich*
V. Die Gründe des Berufungsgerichts tragen somit seine Entscheidung nur hinsichtlich der Entschädigungs-forderung für die Räume und Lagerplätze, also für deren Gebrauch als zentrales Lohnbüro, Unterkunft der Arbeiter und für die Feldschmiede und Reparaturwerkstatt, und für den Schadensersatz für den eisernen Zaun und die drei Tore in der geltend gemachten Höhe. Diese Ansprüche werden auch durch den Vergleich nicht berührt. Hinsichtlich dieser 900 DM und 188 DM ist somit die Revision unbegründet. Im übrigen war das Urteil aufzuheben, und
— ?7 ^
die Sache war zur nochmaligen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Unter diesen Umständen war auch die Entscheidung über die gesamten Kosten dem Berufungsgericht zu übertragen«
Schuster	Dr»	Oechßler	X)r.	Großmann
 Br. Spieler	Dr.	Dorschei
%