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BGH

Gericht: BGH

Hie Verfahren waren nach den Vorschriften der Revision weiterzuführen; es sollte ein Großer Senat entscheiden, bestehend aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern dieses Gerichts (Abs 2 dieser Bestimmung). Zutreffend geht der Kläger davon aus, daß die von ihm zu dem Reichsgericht eingelegte, dort aber nicht mehr erledigte Revision, deren Zulässigkeit hier unterstellt werden muß, nach § 29 der oben genannten Rechtsanordnung des Oberregierungspräsidiums Hund der an ihre Stelle getretenen LandesVerordnung an das Oberlandesgericht Neustadt als das zuständige Oberlandesgericht übergegangen ist, und daß dort der nach Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung gebildete Große Senat über das Rechtsmittel zu entscheiden hatte«. Es ist kein Grund vorhanden, daß für beim Reichsgericht nicht mehr erledigte Revisionen, die nach § 29 der erwähnten landesrechtlichen Bestimmungen auf den Großen Senat bei einem Öberlandesgericht übergegangen sind, Abweichendes gelten und eine solche Revision durch das Vereinheitlichungsgesetz unzulässig werden oder ihre Erledigung finden sollte« Gegen diese Annahme spricht* sowohl.der Zweck dieses Gesetzes die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren zu 3. Zugunsten eines Obergangs dieser Revisionsverfahren auf den Bundesgerichtshof .hat der Kläger auf die entsprechende Anwendung von Nr 110 Abs 1 der Übergangsvorschriften des Vereinheitlichungsgesetzes hingewiesen, wonach die beim Obersten Gerichtshof für die Britische Zone anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, an den Bundesgerichtshof übergehen. Oktober 1950 an aufgehoben worden ist, bestehen die Oberlandesgerichte der Französischen Zone, an die die beim • Reichsgericht noch nicht erledigten Revisionen übergeleitet waren, noch fort; nur die bei diesen gebildeten Großen Senate sind weggefallen. 4. Spricht schon diese Erwägung gegen eine entsprechende Anwendung der Nr 110 der Ubergangsvorschriften des Vereinheitlichungsgeaetzes, so ist für den vorliegenden Fall noch weiter zu beachten, daß es sich um eine Revision handelt, die sich nicht gegen das Urteil eines Obei'landes-gerichts, sondern auf Grund der oben erwähnten Sondervorschriften der 2. Für diesen Fall - wenn es sich um eine Revision nicht gegen das Urteil eines Oberlandesgerichts, sondern gegen Urteile von Land- und Amtsgerichten handelt - sind überall, außer in der Französischen Sone, besondere Oberleitungsbestimmungen getroffen, die im Ergebnis dahin gehen, die durch die 2. § 3 der Bekanntmachung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 18.Februar 1946, Justizblatt Hamm S 23) geben dem Revisionskläger, wenn eine zulässige Revision gegen das Urteil eines Amts- oder Landgerichts beim Reichsge- Wenn nach der 2.* Kriegsmaßnahmenverordnung die Revision gegen das Urteil eines Amts- oder Landgerichts zugelassen, aber noch nicht eingelegt und die Prist für die Einlegung noch nicht verstrichen war, ist nunmehr die Berufung zulässig (§ 5 aaO); hatte das Berufungsgericht die Berufung für erledigt erklärt und die Revision zugelassen, so gelten diese Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, daß das Berufungsvörfahren fortgesetzt wird (§6 aaO). Mai 1945 beim Reichsgericht gegen das Urteil eines Landgerichts oder Amtsgerichts anhängig gemacht worden waren, als an das Landgericht oder Oberlandesgericht zurückverwiesen gelten, das für die Berufung zuständig gewesen wäre; das Verfahren wird dort als Berufungsverfahren behandeltP d) Für Berlin, wo gesetzliche Vorschriften fehlen, hat das Kammergericht ausgesprochen, daß es keine Bedenken trage, beim Reichsgericht eingelegte, aber nicht mehr durchgeführte Revisionen gegen landgerichtliche Urteile wieder als Berufung zu behandeln (Urteil vom 29. e) In der Französischen Zone ist die Frage anders entschieden worden, wie § 25 Abs 2, § 27 der in allen Ländern der Französischen Zone übereinstimmend ergangenen Hechtsanordnungen über Gerichtsverfassung und Verfahren erkennen lassen; hier sind die beim Reichsgericht eingelegten Revisionen auf die Großen Senate bei den Oberlandesgerichten übergeleitet worden ohne Unterschied, ob sie sich gegen Urteile der Oberlandesgerichte oder von Amts- oder Landgerichten wendeten» 5. Dieser.Überblick ergibt, daß überall außer in der Französischen Zone die auf Grund der 2* Kriegsmaßnahmenverordnung gegen Urteile von Amts- oder Landgerichten zu dem Reichsgericht eingelegten Revisionen an dasjenige Gericht übergeleitet worden sind, bei dem ohne die Vorschriften der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung aus der Aufgabenverteilung zwischen den Gerichten ergeben hätte (Berufung statt Revision, sofern nicht, wie in der Amerikanischen'Besatzungszone nach § 1 Abs ‘1 des Rechtsmittelgesetzes, gegen Urteile der Landgerichte nur die Revision zugelassen war)« Andererseits ist in keinem Falle eine Öber^ leitung der früher beim Reichsgericht anhängig gewesenen Revisionen an den Bundesgerichtshof ausdrücklich vorgesehen worden. Unter diesen Umständen kann es nicht als im Sinne des Vereinheitlichungsgesetzes liegend angesehen werden, c-daß die auf die Großen Senate der Oberlandesgerichte der Französischen Zone übergeleiteten und bei ihnen noch anhängigen Revisionen abermals, und zwar nunmehr auf den Bundesgerichtshof, übergeleitet werden sollten. aus dem Bereich der Französischen Besatzungszone stammenden, heim Reichsgericht noch nicht erledigten Revisionen eine Überleitung an den Bundesgerichtshof angeordnet haben würde, während für alle anderen Gebiete der Bundesrepublik eine solche Überleitung nicht vorgesehen ist« Noch weniger kann ein solcher Sinn des Yereinheitlichungsgesetzes angenommen werden, wenn es sich -wie im vorliegenden Falle- um eine Revision gegen ein landgerichtliches Urteil handelt, bei dem die Zulassung der Revision eine nur aus den besonderen Verhältnissen des Krieges zu erklärende vorübergehende Maßnahme war, für die jetzt kein innerer Grund mehr besteht, nachdem der überkommene Rechtsmittelzug wieder hergestellt ist« Eine derartige Ergänzunjg der Gesetzeslücke würde dem Gesamtinhalt des Vereinheitlichungsgesetzes zuwider-laufen« Sie würde für den vorliegenden Fall umsoweniger zu einem sachgemäßen Ergebnis führen, als der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nicht in der Lage wäre, die in dem früheren Berufungsverfahren bereits erhobenen Beweise zu berücksichtigen« Es ist daher nicht möglich, Art 8 III Nr 110 der Übergangsvorschrift auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden oder die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auf dem Wege der Lückenergänzung zu begründen« Aufgabe des Oberlandesgerichts wird es sein, darüber zu entscheiden, ob die Ausfüllung der Gesetzeslücke zu dem Ergebnis führen muß, daß nach Aufhebung der Großen Senate nunmehr ein ordentlicher Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden oder ob der Große Senat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Revision noch als fortbestehend züngelten hat, und ob das vom Kläger eingelegte Rechtsmittelmnmehr als Berufung oder als' Revision weiter zu behandeln ist.

BerufungGesetzBestimmungBundesgerichtshofOberlandesgerichtsKlägerRevisionReichsgericht

Volltext der Entscheidung

V_ZR 104/50
2348 061
B e 8c_hl u ß In Sachen
 des Ingenieurs Ernst
'eg 0,
Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers,
— Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Eisenbahndirektion	diese	vertreten	durch
 ihren Präsidenten,
 Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II,
Instanz: Rechts Dr, tifl
 in
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19* Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof- Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr.v.Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, wird
!
abgelehnt.
Io Mit der 1938 erhobenen Klage verlangt der Kläger Abänderung eines Beschlusses des Oberbürgermeisters der Stadt	in	dem	dieser	als Bezirksverwaltungsbehörde
 eine Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken anläßlich des Baues einer Rheinbrücke in	festgesetzt
 hat. Der Antrag des Klägers ging auf Zuerkennung einer Entschädigung von 382 280 RM abzüglich zu seinen Gunsten festgesetzter 6*335 EM.
Nachdem das Landgericht Prankenthal durch Teilurteil die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages abgev/iesen, das Oberlandesgericht Zweibrüöken die Berufung des Klägers zurückgewiesen hatte, hob der VII. Zivilsenat des Reichsgerichts auf die Revision des Klägers diese beiden Urteile auf; der Rechtsstreit wurde an das.Landgericht zurückverwiesen. Durch Urteil vom 12. Juni 1942 wies das Landgericht Prankenthal die Klage in vollem Umfang ab. Die erneute Berufung des Klägers, in der er seinen Schaden auf mindestens 204 979 RM bezifferte, wurde nach Beweisaufnahme durch Beschluß des Zivilsenats deB Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13« Februar 1945 auf Grund der §§ 69, 70 Abs 2, 60 der
2.	Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27« September 1944 (RGBl I* 229^ für erledigt erklärt, gleichzeitig wurde die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Pränkenthal zugelassen. Demzufolge legte der Kläger Revision zu dem Reichsgericht ein-Der Präsident des Landgerichts in Leipzig hat als Abwicklungs stelle des Reichsgerichts amtlich mitgeteilt, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 13« Februar 1945 am 1.März 1945 zugestellt sein solle, daß die Revision am 14* März 1945 eingegangen sei und daß der Vorsitzende des VI. Zivilsenats des Reichsgerichts die Revisionsbegründungsfrist bis zu dem 15« Mai 1945 verlängert habe. Eine Revisionsbegründung wurde beim Reichsgericht nicht mehr eingereicht.
Nach dem Zusammenbruch erließ das OberregierungsPräsidium	auf	Grund	einex*	Ermächtigung	der	Fx*an-
zösischenMilitärregierung am 1. September 1946 eine Hechtsanordnung über Gerichtsverfassung und Verfahren (Amtl Mitteilungen des Oberregierungspräsidiums
1946 S 520). § 29 Abs 1 dieser Hechtsanordnung bestimmt, daß beim Reichsgericht am 30. Oktober 1945 noch nicht erledigte Revisionsverfahren in Zivilund Strafsachen an das zuständige Oberlandesgericht übergehen. Hie Verfahren waren nach den Vorschriften der Revision weiterzuführen; es sollte ein Großer Senat entscheiden, bestehend aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern dieses Gerichts (Abs 2 dieser Bestimmung). Hie genannte Rechtsanordnung wurde in der Folge durch eine Landesverordnung über Gerichtsverfassung und Verfahren vom 11. November 1947 (V0B1 Rhld-Pfalz 1947 S 155) ersetzt, die -ebenso wie eine Neufassung dieser Landesverordnung vom 1. Hezember 1949 (GVBl Rhld-Pfalz 1949 S 599)- die hier in Frage stehende Bestimmung des § 29 unverändert übernahm*
Mit Schriftsatz vom 22. März 1946 an das.Oberlandesgericht Neustadt, dort eingekommen am 25. März 1946, rief der Kläger wieder an. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 25.April 1947, eingekommen beim Oberlandesgericht am 28. April 1947, , begründete der Kläger die Revision; hilfsweise beantragte 1 er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.
Noch ehe bei dem Oberlandesgericht Neustadt Termin anberaumt oder eine Entscheidung ergangen war, trat das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12.September 1950
 
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(BGBl S 455) -Vereinheitlichungsgesetz- in Kraft* Der Vorsitzende des Großen Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt gab daraufhin die Akten an den Bundesgerichtshof zuständigkeitshalber ab. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat um Terminsanberaumung vor dem Bundesgerichtshof gebeten.
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II. Dem Antrag konnte nicht entsprochen werden.
Zutreffend geht der Kläger davon aus, daß die von ihm zu dem Reichsgericht eingelegte, dort aber nicht mehr erledigte Revision, deren Zulässigkeit hier unterstellt werden muß, nach § 29 der oben genannten Rechtsanordnung des Oberregierungspräsidiums Hund der an ihre Stelle getretenen LandesVerordnung an das Oberlandesgericht Neustadt als das zuständige Oberlandesgericht übergegangen ist, und daß dort der nach Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung gebildete Große Senat über das Rechtsmittel zu entscheiden hatte«.
Durch Art 8 II Nr 52 der Schlußvorschriften des Vereinheitlichungsgesetzes ist die genannte Landesverordnung (ebenso wie die entsprechenden Rechtsanordnungen der anderen Länder der Französischen Zone) mit Ausnahme einiger hier nicht einschlägiger Bestimmungen aufgehoben worden. Oberleitungsbestimmungen für die weitere Behandlung der bei den Großen Senaten der Oberlandesgerichte der Französischen Zone noch anhängigen Sachen sind nicht getroffen worden. Der Kläger will die für die Oberleitung der beim Obersten Gerichtshof für die Britische Zone.anhängigen Sachen getroffenen Bestimmungen (Art 8 III Nr 110 des Vereinheitlichungsgesetzes) entsprechend anwenden. Danach wären die an die Großen Senate übergeleiteten, vom Reichsgericht noch nicht erledigten Revisionen an den Bundesgerichtshof übergegangen. Dieaer Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
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1o Bei der Auslegung von Gesetzen ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Gesetzge-bers .zugrunde zu legen, mag er auch im Wortlaut des Gesetzes nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden haben« Ermöglicht eine solche entsprechende Anwendung noch keine Entscheidung, so ist zu prüfen, ob die Gesamtheit der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften einen Schluß auf den Willen des Gesetzgebers ermöglicht* Führt diese Un-tersuchung nicht zu einem Ergebnis, so ist zur Ausfüllung der Gesetzeslücke auf die Grundgedanken des Gesetzes, die Stellung des betreffenden Gesetzes innerhalb der gesamten HechtsOrdnung, notfalls auf deren Grundgedanken zurückzugehen« Die Anwendung dieser Gesichtspunkte führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht gegeben ist«
2. Die Übergangsvorschriften des Vereinheitlichungsgesetzes enthalten Anhaltspunkte dafür, daß laufende Verfahren nicht ihrer Grundlage beraubt und gegenstandslos gemacht werden sollen. Dieser Grundgedanke, für den auch die Er 104 und 105 der Übergangsvorschriften (Art 8 III) des Vereinheitlichungsgesetzes Beispiele bieten, hat für Rechtsmittel seinen Ausdruck in Nr 107 der Übergangsvorschriften gefunden« Danach richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen nach den- bisher geltenden Vorschriften«
Es ist kein Grund vorhanden, daß für beim Reichsgericht nicht mehr erledigte Revisionen, die nach § 29 der erwähnten landesrechtlichen Bestimmungen auf den Großen Senat bei einem Öberlandesgericht übergegangen sind, Abweichendes gelten und eine solche Revision durch das Vereinheitlichungsgesetz unzulässig werden oder ihre Erledigung finden sollte« Gegen diese Annahme spricht* sowohl.der Zweck dieses Gesetzes die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren zu
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vereinheitlichen, nicht aber zu reformieren,wie auch die Erwägung, daß es rechtsstaatlichem henken nicht entsprechen würde, anhängige Rechtsmittel durch Gesetzesänderungen vorwiegend rechtstechnischer Natur ohne sachliche Entscheidung abzuschneiden»
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3.	Zugunsten eines Obergangs dieser Revisionsverfahren auf den Bundesgerichtshof .hat der Kläger auf die entsprechende Anwendung von Nr 110 Abs 1 der Übergangsvorschriften des Vereinheitlichungsgesetzes hingewiesen, wonach die beim Obersten Gerichtshof für die Britische Zone anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, an den Bundesgerichtshof übergehen. Beide Fälle liegen aber durchaus verschieden. Während der Oberste Gerichtshof mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 an aufgehoben worden ist, bestehen die Oberlandesgerichte der Französischen Zone, an die die beim • Reichsgericht noch nicht erledigten Revisionen übergeleitet waren, noch fort; nur die bei diesen gebildeten Großen Senate sind weggefallen. Schwerer fällt ins Gewicht, daß der Aufgabenkreis des Obersten Gerichtshofs ein völlig anderer war als der der Großen Senate bei den Oberlandesgerichten in der Französischen Zone. Letztere waren ausschließlich mit der Bearbeitung von beim Reichsgericht noch nicht erledigten Revisionen beauftragt und nur zu diesem Zweck gebildet. Demgegenüber war der Oberste Gerichtshof für Revisionen in Zivilsachen nur dann zuständig, wenn sie sich gegen nach dem 9. Februar 1948 ergangene Urteile von Oberlandesgerichten der Britischen Zone richteten; vor diesem Zeitpunkt ergangene Urteile der Oberlandesgerichte konnten nicht mit Revision *. an den Obersten Gerichtshof angegriffen werden. Eine Überleitung der beim Reichsgericht eingelegten und noch nicht beschiedenen Revisionen an den Obersten Gerichtshof fand nicht statt (vgl:	OGHZ 1, 1).
4.	Spricht schon diese Erwägung gegen eine entsprechende Anwendung der Nr 110 der Ubergangsvorschriften des Vereinheitlichungsgeaetzes, so ist für den vorliegenden Fall noch weiter zu beachten, daß es sich um eine Revision handelt, die sich nicht gegen das Urteil eines Obei'landes-gerichts, sondern auf Grund der oben erwähnten Sondervorschriften der 2. KriegsmaßnahmenverOrdnung gegen das Urteil eines Landgerichts richtet«
Für diesen Fall - wenn es sich um eine Revision nicht gegen das Urteil eines Oberlandesgerichts, sondern gegen Urteile von Land- und Amtsgerichten handelt - sind überall, außer in der Französischen Sone, besondere Oberleitungsbestimmungen getroffen, die im Ergebnis dahin gehen, die durch die 2. Kriegsmaßnahmenverordnung beseitigten Anfechtungsmöglichkeiten wiederherzustellen und die nach den besonderen Kriegsvorschriften zu dem Reichsgericht eingelegten Revisionen auf diejenigen Rechtsmittelgerichte überzuleiten,
. vor die sie nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in der früher geltenden und durch das Vereinheitlichungsgesetz wiederhergestellten Aufgabenverteilung gehörten« Hier sind folgende Bestimmungen zu erwähnen:
a)	Nach § 8 des Rechtsmittelgesetzes der Amerikanischen Besatzungszone entscheidet, wenn die Revision sich gegen das Urteil eines Landgerichts gerichtet hatte, nunmehr das Oberlandesgericht; die Revision gegen das Urteil eines Amtsgerichts ist als Berufung an das Landgericht zu behandeln.
b)	Die übereinstimmenden Verordnungen der Oberlandesgerichtspräsidenten der Britischen Besatzungszone vom Frühjahr 1946 (z.B. § 3 der Bekanntmachung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 18.Februar 1946, Justizblatt Hamm S 23) geben dem Revisionskläger, wenn eine zulässige Revision gegen das Urteil eines Amts- oder Landgerichts beim Reichsge-
 
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 rieht anhängig war, die Befugnis, bis zu dem 31. Dezember 1946 zu erklären, daß er von der Revision zur Berufung übergehe«. Zur Abgabe dieser Erklärung kann dem Revisionskläger eine Prist gesetzt werden, nach derem erfolglosem Ablauf die Revision unter Kostenaufhebung für erledigt erklärt wird (§ 4 aaO). Wenn nach der 2.* Kriegsmaßnahmenverordnung die Revision gegen das Urteil eines Amts- oder Landgerichts zugelassen, aber noch nicht eingelegt und die Prist für die Einlegung noch nicht verstrichen war, ist nunmehr die Berufung zulässig (§ 5 aaO); hatte das Berufungsgericht die Berufung für erledigt erklärt und die Revision zugelassen, so gelten diese Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, daß das Berufungsvörfahren fortgesetzt wird (§6 aaO).
c)	In der Sowjetischen Besatzungszone bestimmt § 1 der Anordnung über die Zuständigkeiten gerichtlichen Verfahren und ihre Überleitung vom 8» Mai 1947 (ZentrVOBl S 15)? daß bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 beim Reichsgericht gegen das Urteil eines Landgerichts oder Amtsgerichts anhängig gemacht worden waren, als an das Landgericht oder Oberlandesgericht zurückverwiesen gelten, das für die Berufung zuständig gewesen wäre; das Verfahren wird dort als Berufungsverfahren behandeltP
d)	Für Berlin, wo gesetzliche Vorschriften fehlen, hat das Kammergericht ausgesprochen, daß es keine Bedenken trage, beim Reichsgericht eingelegte, aber nicht mehr durchgeführte Revisionen gegen landgerichtliche Urteile wieder als Berufung zu behandeln (Urteil vom 29. November 1946 GRUR 1948 S 213), im Gegensatz zu den zu dem Reichsgericht eingelegten Revisionen gegen Urteile des Kammergerichts selbst, für die der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof verneint hat (BGHZ 6, 64)0
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e)	In der Französischen Zone ist die Frage anders entschieden worden, wie § 25 Abs 2, § 27 der in allen Ländern der Französischen Zone übereinstimmend ergangenen Hechtsanordnungen über Gerichtsverfassung und Verfahren erkennen lassen; hier sind die beim Reichsgericht eingelegten Revisionen auf die Großen Senate bei den Oberlandesgerichten übergeleitet worden ohne Unterschied, ob sie sich gegen Urteile der Oberlandesgerichte oder von Amts- oder Landgerichten wendeten»
5.	Dieser.Überblick ergibt, daß überall außer in der Französischen Zone die auf Grund der 2* Kriegsmaßnahmenverordnung gegen Urteile von Amts- oder Landgerichten zu dem Reichsgericht eingelegten Revisionen an dasjenige Gericht übergeleitet worden sind, bei dem ohne die Vorschriften der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung die Anfechtung der Entscheidung hätte erfolgen müssen, und daß für ihre Weiterbehandlung diejenige Form des Rechtsmittels gewählt worden ist, die sich ohne die Bestimmungen der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung aus der Aufgabenverteilung zwischen den Gerichten ergeben hätte (Berufung statt Revision, sofern nicht, wie in der Amerikanischen'Besatzungszone nach § 1 Abs ‘1 des Rechtsmittelgesetzes, gegen Urteile der Landgerichte nur die Revision zugelassen war)« Andererseits ist in keinem Falle eine Öber^ leitung der früher beim Reichsgericht anhängig gewesenen Revisionen an den Bundesgerichtshof ausdrücklich vorgesehen worden. Unter diesen Umständen kann es nicht als im Sinne des Vereinheitlichungsgesetzes liegend angesehen werden, c-daß die auf die Großen Senate der Oberlandesgerichte der Französischen Zone übergeleiteten und bei ihnen noch anhängigen Revisionen abermals, und zwar nunmehr auf den Bundesgerichtshof, übergeleitet werden sollten. Es ist kein innerer Grund dafür ersichtlich, warum der Gesetzgeber, wenn er den vorliegenden Fall in Betracht gezogen hätte, gerade für die
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aus dem Bereich der Französischen Besatzungszone stammenden, heim Reichsgericht noch nicht erledigten Revisionen eine Überleitung an den Bundesgerichtshof angeordnet haben würde, während für alle anderen Gebiete der Bundesrepublik eine solche Überleitung nicht vorgesehen ist« Noch weniger kann ein solcher Sinn des Yereinheitlichungsgesetzes angenommen werden, wenn es sich -wie im vorliegenden Falle- um eine Revision gegen ein landgerichtliches Urteil handelt, bei dem die Zulassung der Revision eine nur aus den besonderen Verhältnissen des Krieges zu erklärende vorübergehende Maßnahme war, für die jetzt kein innerer Grund mehr besteht, nachdem der überkommene Rechtsmittelzug wieder hergestellt ist« Eine derartige Ergänzunjg der Gesetzeslücke würde dem Gesamtinhalt des Vereinheitlichungsgesetzes zuwider-laufen« Sie würde für den vorliegenden Fall umsoweniger zu einem sachgemäßen Ergebnis führen, als der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nicht in der Lage wäre, die in dem früheren Berufungsverfahren bereits erhobenen Beweise zu berücksichtigen« Es ist daher nicht möglich, Art 8 III Nr 110 der Übergangsvorschrift auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden oder die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auf dem Wege der Lückenergänzung zu begründen«
Daher ist davon auszugehen, daß die Sache nicht beim Bundesgerichtshof anhängig geworden ist. Aufgabe des Oberlandesgerichts wird es sein, darüber zu entscheiden, ob die Ausfüllung der Gesetzeslücke zu dem Ergebnis führen muß, daß nach Aufhebung der Großen Senate nunmehr ein ordentlicher Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden oder ob der Große Senat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Revision noch als fortbestehend züngelten hat, und ob das vom Kläger eingelegte Rechtsmittelmnmehr als Berufung oder als' Revision weiter zu behandeln ist. Der Antrag auf Anberaumung
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eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat war abzulehnen
 Dr.v.Normann	Dr.	Heck	Hr.	Oechßler
 Senatspräsident. Prof .Dr. Pritsch Bundesrichter Schuster ist ist beurlaubt und ortsabwesend	wegen Erkrankung beurlaubt
 und dadurch an der Unterschrift	und dadurch an der Unterverhindert*	v	schrift verhindert.
Br.v.Norräann	*	Dr.v.Normann
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