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BGH

Gericht: BGH

Die als Gegenvorstellung auszulegende und als solche statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. Die dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene Prüfung durch den Senat hat ergeben, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Das Schreiben der Klägerin vom 17. Auch aus diesem Schreiben ergeben sich keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
11KazeleNichtzulassungsbeschwerdeZPOSchreibenKlägerinStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 104/12
vom 11. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
 beschlossen:
Die als Gegenvorstellung auszulegende und als solche statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die (erneut) beantragte Beiordnung eines Notanwalts kommt weiterhin nicht in Betracht. Die dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene Prüfung durch den Senat hat ergeben, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Das Schreiben der Klägerin vom 17. September 2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch aus diesem Schreiben ergeben sich keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Insbesondere wird darin kein Vortrag aufgezeigt, den das Berufungsgericht übergangen	hat. Neue Tatsachen	können im Verfahren der
 Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (vgl. § 559 ZPO).
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Czub
Kazele
 Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.09.2011 -20 2953/10 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 1 U 76/11 -