Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien, die Klägerin (Bundesrepublik Deutschland) als Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesautobahn und das beklagte Versorgungsunternehmen als Eigentümerin von Wasserleitungen, streiten über die Folgekosten, die im Zusammenhang mit der Verbreiterung und geringen Verlegung der Bundesautobahn (Kurvenabflachung) nach Osten zwischen Darmstadt und dem Frankfurter Kreuz samt der damit verbundenen Niederlegung der alten Überführung und Errichtung eines neuen Brückenbauwerks für die KreisStraße 165 (Verbreiterung dieser Straße, Verlängerung der Auffahrtsrampen Die Klägerin hat diese Kosten zur Vermeidung einer Bauverzögerung aufgrund der Vereinbarung vom 28. In dem Bauwerkverzeichnis ist unter Nr. 111 über die Wasserleitung der Beklagten als ’’vorgesehene Regelung” vermerkt: Mai 1973 übersandte die Beklagte Kostenvoranschläge über die Umlegungen der Wasserleitung NW 200, deren Kosten hier streitbefangen sind, und einer anderen Leitung (NW 150), die beide im Zuge der Baumaßnahmen vorzunehmen waren, mit dem Bemerken, daß die Kosten vom Veranlasser, der Klägerin, zu übernehmen seien. Die Außenstelle des Autobahnamts Frankfurt (M) bestätigte mit Schreiben vom 23. Nach entsprechender Verurteilung durch das Landgericht hat die Klägerin im Weg der AnSchlußberufung die Gesamtkosten in Höhe von 219 280,10 IM geltend gemacht. Die Klägerin habe das Bauwerksverzeichnis selbst aufgestellt und der Beklagten zugeleitet. Diese Zusage habe die Beklagte, wie sich aus ihrem Schreiben vom 10. Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden daß der im Bauwerksverzeichnis unter der Rubrik Mvorgesehene Regelung” unter Nr. 111 niedergelegten Bemerkung über die Kosten der Verlegung ein für ein privatrechtliche Vertragsangebot erforderlicher Verpflichtungswille zugrunde liegt. Ausgeschlossen ist allerdings nicht, daß die Verwaltungsbehörde als Träger des Unternehmens bei entsprechender Vertretungs befugnis auch privatrechtliche Verträge eingehen kann. Eine solche mit Verpflichtungswillen seitens einer die Klägerin vertretungsbefugten Behörde abgegebene Erklärung ist nicht festgestellt und läßt sich dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten auch nicht entnehmen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist ohne nähere Darlegung und Begründung ausgeführt, die Klägerin habe die Unterlagen der Planfeststellung "den Beteiligten zugeleitet". Da die bisherigen Feststellungen keine Grundlage für eine Entscheidung im Sinn der Klagabweisung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gestatten, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 103/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17. Oktober 1980 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Bundesrepublik Deutschland - BundesStraßenverwaltung -, gesetzlich vertreten durch das Land Hessen, dieses vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hess. Minister für Wirtschaft und Technik^dieser vertreten durch das Hess. Landesamt für Straßenbau, W^HHilstraße ■, WiflMHBI, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■■ - und gegen die Südhessische Gas- und Wasser AG^ durch ihren Vorstand Dr. Philipp Heinz KflB, Straße ■ ;esetzlich vertreten Otto SflHB und Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 f Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien, die Klägerin (Bundesrepublik Deutschland) als Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesautobahn und das beklagte Versorgungsunternehmen als Eigentümerin von Wasserleitungen, streiten über die Folgekosten, die im Zusammenhang mit der Verbreiterung und geringen Verlegung der Bundesautobahn (Kurvenabflachung) nach Osten zwischen Darmstadt und dem Frankfurter Kreuz samt der damit verbundenen Niederlegung der alten Überführung und Errichtung eines neuen Brückenbauwerks für die KreisStraße 165 (Verbreiterung dieser Straße, Verlängerung der Auffahrtsrampen 3 und Verbreiterung der Rampenböschungen) in Folge der dadurch veranlaßten ostwärtigen Versetzung der dort die autobahnkreuzenden Wasserleitung entstanden sind. Die Klägerin hat diese Kosten zur Vermeidung einer Bauverzögerung aufgrund der Vereinbarung vom 28. September 1973 vorgelegt. Die hier maßgebenden Umbauten wurden aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Das Verfahren wurde mit dem Planfeststellungsbeschluß vom 28. April 1971, dem ein Bauwerkverzeichnis zugrunde liegt, abgeschlossen. In dem Bauwerkverzeichnis ist unter Nr. 111 über die Wasserleitung der Beklagten als ’’vorgesehene Regelung” vermerkt: ’’Durch die Änderung der Linienführung kommt das neue Überführungsbauwerk östlich neben das jetzige zu liegen. Die Leitung NW 200 muß entsprechend verlegt werden. Die Kosten trägt die BRD.” Handschriftlich ist hinzugefügt: "Das Schutzrohr wird verlängert!” Mit Schreiben vom 10. Mai 1973 übersandte die Beklagte Kostenvoranschläge über die Umlegungen der Wasserleitung NW 200, deren Kosten hier streitbefangen sind, und einer anderen Leitung (NW 150), die beide im Zuge der Baumaßnahmen vorzunehmen waren, mit dem Bemerken, daß die Kosten vom Veranlasser, der Klägerin, zu übernehmen seien. Die Außenstelle des Autobahnamts Frankfurt (M) bestätigte mit Schreiben vom 23. Mai 1973 den Eingang und erbat zur Vereinfachung eine Pauschalabrechnung oder eine Abrechnung nach dem laufenden Meter. Mit Schreiben vom 10. August 1973 stellte sich jedoch das Autobahnamt Frankfurt auf den Standpunkt, die Beklagte benutze das aufzuhebende Autobahngelände leihweise. Es kündigte gleichzeitig das Leihverhältnis wegen der Straßenbaumaßnahmen und bat um Änderung der Leitung bis 15. September 1973. Da die Beklagte auf ihrem RechtsStandpunkt beharrte, kam es zu der erwähnten Vereinbarung vom 28. September 1973. In erster Instanz hat die Klägerin einen Teilbetrag des ersten Bauabschnitts in Höhe von 43 856,02 DM eingeklagt. Nach entsprechender Verurteilung durch das Landgericht hat die Klägerin im Weg der AnSchlußberufung die Gesamtkosten in Höhe von 219 280,10 IM geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Parteien hätten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen. Die Klägerin habe im Bauwerksverzeichnis (unter Nr. 111) als Bauherrin die Kostenübernahme der Leitungsverlegung "zugesagt”. Dieses Verzeichnis sei ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 18 FernStrG ortsüblich bekanntgemacht und den beteiligten Stellen zugeleitet worden. Wenn auch das Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 b FernStrG der rechtsgestaltenden Regelung öffentlich-rechtlicher Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den Betroffenen diene, und die Verlegung der Versorgungsleitungen dem Privatrecht unterlägen, so sei doch nicht ausgeschlossen, in einem Planfeststellungsverfahren auch die privatrechtlichen Beziehungen über die Versorgungsleitung zu regeln. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Klägerin habe das Bauwerksverzeichnis selbst aufgestellt und der Beklagten zugeleitet. Diese Zusage habe die Beklagte, wie sich aus ihrem Schreiben vom 10. Mai 197 ergebe, angenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich auch die Klägerin noch an ihre Zusage gebunden gefühlt; dies ergebe sich aus dem Antwortschreiben vom 23. Mai 1973 des Autobahnamtes Frankfurt (Außenstelle Darmstadt). 2. Diese Begründung greift die Revision mit Erfolg an. Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden daß der im Bauwerksverzeichnis unter der Rubrik Mvorgesehene Regelung” unter Nr. 111 niedergelegten Bemerkung über die Kosten der Verlegung ein für ein privatrechtliche Vertragsangebot erforderlicher Verpflichtungswille zugrunde liegt. Die vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Kodal (Straßenrecht, 3. Aufl. S. 840) festgestellte ’•Zusage” stellt keine privatrechtliche Willenserklärung zur Gestaltung privatrechtlicher Rechtsbeziehungen dar. Zusagen der Straßenbaubehörde der bei Kodal genannten Art sind öffentlich-rechtliche Erklärungen, die die Plangestaltung, etwa einzelne Änderungen des Plans oder zusätzliche Maßnahmen, betreffen; sie sind nach verwaltungsrecht liehen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. Kodal aaO). Ausgeschlossen ist allerdings nicht, daß die Verwaltungsbehörde als Träger des Unternehmens bei entsprechender Vertretungs befugnis auch privatrechtliche Verträge eingehen kann. Eine solche mit Verpflichtungswillen seitens einer die Klägerin vertretungsbefugten Behörde abgegebene Erklärung ist nicht festgestellt und läßt sich dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten auch nicht entnehmen. Es fehlen - ein privatrechtliches Vertragsangebot in der in Rede stehenden Bemerkung unterstellt - auch Feststeillingen darüber, auf welche Art und zu welchem Zeitpunkt dieses Angebot der Beklagten zugegangen sein soll. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist ohne nähere Darlegung und Begründung ausgeführt, die Klägerin habe die Unterlagen der Planfeststellung "den Beteiligten zugeleitet". Entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung war nach dem Sach-und Streitstand in der Berufungsinstanz der Zugang einer privatrechtlichen Willenserklärung nicht unstreitig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer vertraglichen Regelung der Umlegungskosten insgesamt in Abrede gestellt. Der im Mai 1973 zwischen den Parteien geführte Schriftwechsel spricht eine vertragliche Regelung überhaupt nicht an. Die Beklagte beruft sich in ihrem Schreiben vom 10. Mai 1973 vielmehr auf das Veranlassungsprinzip. Selbst im Schreiben vom 29. August 1973 faßt sie die unter Nr. 111 des Bauwerksverzeichnisses niedergelegte Regelung nur als "Vermerk" auf, nicht aber als privatrechtliche Willenserklärung. Das klagabweisende Urteil kann sonach mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben. Da die bisherigen Feststellungen keine Grundlage für eine Entscheidung im Sinn der Klagabweisung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gestatten, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Vorsitzender Richter Hill ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Offterdinger Dr. Eckstein Unterschrift verhindert. Offterdinger Linden Vogt